{"id":"bgbl1-2021-20-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":20,"date":"2021-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes","law_date":"2021-05-07T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nGesetz\nzur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt\nsowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften\nund zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nVom 7. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                             Folgendes anzugeben:\nArtikel 1                               1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,\nÄnderung der                               2. Vornamen und Name des Schuldners,\nZivilprozessordnung\n3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                    und Geburtsort des Schuldners sowie\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8      4. Wohnanschrift des Schuldners.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320)\n(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvoll-\na) Nach der Angabe zu § 757 wird folgende An-                zieher um Unterstützung durch die polizeilichen\ngabe eingefügt:                                          Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstre-\nckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungs-\n„ § 757a   Auskunfts-    und   Unterstützungser-\nersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusam-\nsuchen“.\nmen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1\nb) Die Angabe zu § 802d wird wie folgt gefasst:              stellen.\n„ § 802d   Weitere Vermögensauskunft“.                      (4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Aus-\nc) Die Angabe zu § 811 wird wie folgt gefasst:               kunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stel-\n„ § 811    Unpfändbare Sachen und Tiere“.                len, wenn\nd) Die Angaben zu den §§ 811c bis 812 werden                 1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                         einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder\n„ § 811c   Vorwegpfändung                                2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungs-\n§ 812      (weggefallen)“.                                   handlung ergibt.\n2. § 755 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Ab-\na) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern                satz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstüt-\n„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-           zungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der\nter „und bei einer berufsständischen Versor-             Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen An-\ngungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1               haltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach\nSatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-              Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten\ngesetzbuch“ eingefügt.                                   Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach\nAbsatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nanzugeben.\n„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer\nberufsständischen Versorgungseinrichtung darf               (5) Über die Durchführung eines Auskunfts-\nder Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn             oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Ge-\nder Gläubiger die berufsständische Versor-               richtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten\ngungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche             einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halb-\nAnhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der             satz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person\nSchuldner Mitglied dieser berufsständischen              unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungs-\nVersorgungseinrichtung ist.“                             auftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1\ndarf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichts-\n3. Nach § 757 wird folgender § 757a eingefügt:\nvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Aus-\n„§ 757a                               kunfts- oder einem Unterstützungsersuchen ste-\nAuskunfts- und Unterstützungsersuchen                 hen, neben dem Schuldner nur der dritten Person,\nderen Daten übermittelt worden sind, Aktenein-\n(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige            sicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden;\nPolizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach            § 760 Satz 2 bleibt unberührt.“\npolizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführen-\nden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib          4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811\noder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer wei-           Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Ab-\nteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten              satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ er-\nPerson besteht.                                              setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                 851\n5. § 802d wird wie folgt geändert:                                     c) die Meldebehörde innerhalb von drei Mo-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              naten vor Erteilung des Vollstreckungsauf-\ntrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr\n„§ 802d                                        keine derzeitige Anschrift des Schuldners\nWeitere Vermögensauskunft“.                               bekannt ist;\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Vermögensauskunft in dem der Maßnahme\nnach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-\n„Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jah-\nckungsverfahren nicht nachkommt oder\nren nach Abgabe der Vermögensauskunft\nnach § 802c oder nach § 284 der Abgaben-                 3. bei einer Vollstreckung in die in der Ver-\nordnung nicht verpflichtet, eine weitere Ver-               mögensauskunft aufgeführten Vermögensge-\nmögensauskunft abzugeben, es sei denn,                      genstände eine vollständige Befriedigung\nein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft,                    des Gläubigers nicht zu erwarten ist.\ndie auf eine wesentliche Veränderung der                 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer\nVermögensverhältnisse des Schuldners                     berufsständischen Versorgungseinrichtung ist\nschließen lassen.“                                       zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Andernfalls“ durch               nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufs-\ndie Wörter „Besteht keine Pflicht zur Abgabe             ständische Versorgungseinrichtung bezeichnet\neiner Vermögensauskunft nach Satz 1,“ er-                und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die\nsetzt.                                                   nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser\n6. § 802l wird wie folgt geändert:                                  berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 802d\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter\n„(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich             „§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.\nder Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durch-\nführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich     7. § 811 wird wie folgt gefasst:\nsind:                                                                              „§ 811\n1. Erhebung des Namens und der Vornamen                               Unpfändbare Sachen und Tiere\noder der Firma sowie der Anschrift der der-               (1) Nicht der Pfändung unterliegen\nzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung            1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit\nund bei einer berufsständischen Versor-                    der er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-\ngungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1                 menlebt, benötigt\nSatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches So-                    a) für eine bescheidene Lebens- und Haus-\nzialgesetzbuch;                                               haltsführung;\n2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steu-                 b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder\nern, bei den Kreditinstituten die in § 93b                    eine damit in Zusammenhang stehende Aus-\nAbsatz 1 und 1a der Abgabenordnung be-                        oder Fortbildung;\nzeichneten Daten, ausgenommen die Iden-\nc) aus gesundheitlichen Gründen;\ntifikationsnummer nach § 139b der Abga-\nbenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der                   d) zur Ausübung von Religion oder Weltan-\nAbgabenordnung);                                              schauung oder als Gegenstand religiöser\noder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr\n3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten\nWert 500 Euro nicht übersteigt;\nnach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsge-\nsetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem              2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Ein-\nFahrzeug, als dessen Halter der Schuldner                  richtungen, die der Schuldner oder dessen\neingetragen ist.                                           Familie als ständige Unterkunft nutzt und die\nder Zwangsvollstreckung in das bewegliche\nMaßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig,\nVermögen unterliegen;\nwenn\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der                3. Bargeld\nVermögensauskunft an den Schuldner nicht                   a) für den Schuldner, der eine natürliche Person\nzustellbar ist und                                            ist, in Höhe von einem Fünftel,\na) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-            b) für jede weitere Person, mit der der Schuld-\ngeführt werden sollte, mit der Anschrift                  ner in einem gemeinsamen Haushalt zusam-\nübereinstimmt, die von einer der in § 755                 menlebt, in Höhe von einem Zehntel\nAbsatz 1 und 2 genannten Stellen inner-                des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1\nhalb von drei Monaten vor oder nach                    Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1\ndem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,               für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der\noder                                                   Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in\nb) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-                  dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichts-\nversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine           vollzieher kann im Einzelfall nach pflichtge-\nderzeitige Anschrift des Schuldners be-                mäßem Ermessen einen abweichenden Betrag\nkannt ist, oder                                        festsetzen;","852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\n4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine ge-                3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buch-\nsetzliche Verpflichtung besteht oder die der                stabe b oder\nSchuldner oder eine Person, mit der er in einem          4. landwirtschaftliche Erzeugnisse\ngemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu\nBuchführungs- oder Dokumentationszwecken                 gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher\nbenötigt;                                                Sachverständiger herangezogen werden, sofern\nanzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen\n5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwer-               und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro\ntung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;         übersteigt.“\n6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen      13. § 850a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nFamilie oder eine Person, mit der er in einem\n„4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des\ngemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Be-\nBetrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung\nweisführungszwecke benötigt;\ndes monatlichen Freibetrages nach § 850c Ab-\n7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;                             satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den\n8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit                 nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;“.\nder er in einem gemeinsamen Haushalt zusam-         14. In § 850b Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe\nmenlebt,                                                 „3 579“ durch die Angabe „5 400“ ersetzt.\na) nicht zu Erwerbszwecken hält oder                15. In § 850l Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so ist\nauf das übertragene Guthaben § 899 Absatz 1\nb) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-\nSatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden“ durch\nnötigt,\ndie Wörter „so gelten für die Einrichtung des Pfän-\nsowie das für diese Tiere erforderliche Futter           dungsschutzkontos § 850k und für das übertra-\nund die erforderliche Streu.                             gene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Ab-\n(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                 schnitt 4“ ersetzt.\nund b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder             16. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichne-              a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ntes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet\nwerden, wenn der Verkäufer wegen einer durch                    „Beträge, die der Schuldner anspart, um in Er-\nEigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung                    füllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine an-\naus dem Verkauf der Sache oder des Tieres voll-                 gemessene Alterssicherung aufzubauen, unter-\nstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehal-                liegen nicht der Pfändung, soweit sie\ntes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.                        1. jährlich nicht mehr betragen als\n(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstre-                a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom\nckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1                           18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr\nNummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu,                           und\nwenn dieses einen hohen Wert hat und die Un-                        b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom\npfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeu-                       28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr\nten würde, die auch unter Würdigung der Belange                        und\ndes Tierschutzes und der berechtigten Interessen\ndes Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.                      2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht\nübersteigen.\n(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens-\nund Haushaltsführung benötigt, die nicht als be-                Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils\nscheiden angesehen werden kann, sollen nicht ge-                zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entspre-\npfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass                   chend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt,\ndurch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde,              des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der\nder in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert                   Pfändungsfreigrenze angepasst und die ange-\nsteht.“                                                         passten Beträge vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz in der Pfän-\n8. In § 811a Absatz 1 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1                dungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne\nNr. 1, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1                des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“\nNummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2“ er-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die\nsetzt.\nWörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n9. § 811c wird aufgehoben.\n17. Dem § 929 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n10. § 811d wird § 811c.                                          „Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland\n11. § 812 wird aufgehoben.                                       ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen\nwerden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Mo-\n12. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnate.“\n„(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft be-\ntreiben,                                                                          Artikel 2\n1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt                                  Änderung der\nsind,                                                                   Insolvenzordnung\n2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buch-               Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nstabe b,                                            S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                 853\n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden                                    Artikel 4\nist, wird wie folgt geändert:\nFolgeänderungen\n1. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im\n„2. im Fall einer selbständigen Tätigkeit des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,\nSchuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nNummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811\nArtikel 42 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nAbsatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivil-\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nprozessordnung; hiervon ausgenommen sind\nSachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbs-       1. § 5a wird wie folgt geändert:\ntätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbrin-\ngung persönlicher Leistungen besteht.“                   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wör-\n2. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                 ter „und bei einer berufsständischen Versor-\ngefügt:                                                         gungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1\n„(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichts-               Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozial-\nvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1                  gesetzbuch“ eingefügt.\nSatz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-\nmögensauskunft an den Schuldner nicht zustell-               „Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer\nbar ist und                                                  berufsständischen Versorgungseinrichtung darf\na) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-            die Vollstreckungsbehörde nur durchführen,\nführt werden sollte, mit der Anschrift überein-          wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen,\nstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1              dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser\nund 2 der Zivilprozessordnung genannten                  berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“\nStellen innerhalb von drei Monaten vor oder       2. § 5b wird wie folgt gefasst:\nnach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-\nde, oder                                                 „(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich\nder Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchfüh-\nb) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-\nren:\nsuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-\nzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,         1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder\noder                                                     der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Ar-\nc) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten               beitgeber des Vollstreckungsschuldners bei den\nvor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die             Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung\nAuskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige          und bei einer berufsständischen Versorgungsein-\nAnschrift des Schuldners bekannt ist;                    richtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;\n2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97\nnicht nachkommt oder                                      2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach\n3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der                  § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim\nZwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich er-              Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als\nscheint.                                                     dessen Halter der Vollstreckungsschuldner ein-\ngetragen ist.\n§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entspre-\nchend anzuwenden.“                                           Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-\nArtikel 3\nmögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner\nÄnderung des Gesetzes                             nicht zustellbar ist und\nüber das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-\nführt werden sollte, mit der Anschrift überein-\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nund 2 der Zivilprozessordnung genannten\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nStellen innerhalb von drei Monaten vor oder\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nnach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-\n12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist,\nde, oder\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erfor-                b) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-\nderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen                  versuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine\nVollzugsorgane nachzusuchen“ durch die Wörter                       derzeitige Anschrift des Vollstreckungs-\n„ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach                     schuldners bekannt ist, oder\n§ 757a der Zivilprozessordnung zu stellen“ ersetzt.             c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten\n2. In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende                       vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die\ndurch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein                     Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige\nAuskunfts- und Unterstützungsersuchen nach                          Anschrift des Vollstreckungsschuldners be-\n§ 757a der Zivilprozessordnung stellen.“ ersetzt.                   kannt ist;","854               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\n2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur        (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nAbgabe der Vermögensauskunft in dem der Maß-          zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert\nnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstre-         worden ist, wird die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4\nckungsverfahren nicht nachkommt oder                  Satz 3“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 4 und § 851b\nAbsatz 4 Satz 3“ ersetzt.\n3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-\nauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände               (5) § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-\neine vollständige Befriedigung der Forderung          sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I\nnicht zu erwarten ist.                                S. 1926), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Ge-\nDie Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer              setzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) ge-\nberufsständischen Versorgungseinrichtung ist zu-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur         1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 Ab-\nzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahele-            satz 4 bis 6, §§“ durch die Wörter „753 Absatz 4\ngen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied die-          und 5, §§ 755, 757a,“ ersetzt.\nser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.“\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n(2) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgeset-\nzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezem-                  „(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bun-\nber 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch              deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I            instituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abga-\nS. 3320) geändert worden ist, wird nach der Angabe               benordnung bezeichneten Daten, ausgenommen\n„397 Absatz 2“ das Komma durch das Wort „und“ er-                die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-\nsetzt und werden die Wörter „und § 811 Absatz 1                  benordnung, abzurufen, wenn\nNummer 7“ gestrichen.\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-\n(3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011\nmögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner\n(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-\nnicht zustellbar ist und\nsetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-\n1. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               führt werden sollte, mit der Anschrift überein-\nstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der ge-                     und 2 der Zivilprozessordnung genannten\nsetzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und                   Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder\nvon einer berufsständischen Versorgungseinrich-                  nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-\ntung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                   de, oder\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\nfügt.                                                        b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsver-\nsuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine der-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    zeitige Anschrift des Vollstreckungsschuld-\n„Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer                     ners bekannt ist, oder\nberufsständischen Versorgungseinrichtung darf\nc) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten\ndie zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-\nvor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die\nsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die be-\nAuskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige\ntroffene Person Mitglied dieser berufsständi-\nAnschrift des Vollstreckungsschuldners be-\nschen Versorgungseinrichtung ist.“\nkannt ist;\n2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur\na) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Er-\n„1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenver-              suchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-\nsicherung und bei einer berufsständischen               fahren nicht nachkommt oder\nVersorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Ab-          3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Bu-                 auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände\nches Sozialgesetzbuch den Namen und die                 eine vollständige Befriedigung der Forderung\nVornamen oder die Firma sowie die Anschrift             nicht zu erwarten ist.“\nder derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners\nerheben;“.                                          (6) § 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch\n„Die Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 bei einer          Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I\nberufsständischen Versorgungseinrichtung darf         S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndie zentrale Behörde nur durchführen, wenn tat-\n„Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der\nsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der\nPfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirt-\nSchuldner Mitglied dieser berufsständischen\nschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen\nVersorgungseinrichtung ist.“\nim Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\n(4) In Vorbemerkung 6 Satz 2 der Anlage zum Ge-           und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8\nrichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001              Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                  855\n(7) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 802k Abs. 1“\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;                       durch die Angabe „§ 802k Absatz 1“ ersetzt.\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812“\nvom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden\ndurch die Angabe „§§ 811 bis 811c“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 93 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              5. In § 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe\n„§§ 812 und 851b Abs. 1“ durch die Wörter „§ 811\n„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-             Absatz 4 und § 851b Absatz 1“ ersetzt.\nVollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungs-\nvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen               (8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-\nBehörden dürfen zur Durchführung der Vollstre-           waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-\nckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,         sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nbei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a    (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nbezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikati-        setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert\nonsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-          1. In § 64 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74a\nmögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner             Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 74a Absatz 2\nnicht zustellbar ist und                                  und 3“ ersetzt.\na) die Anschrift, unter der die Zustellung ausge-     2. § 74a wird wie folgt geändert:\nführt werden sollte, mit der Anschrift überein-\nstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1           a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nund 2 der Zivilprozessordnung genannten                  aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-\nStellen innerhalb von drei Monaten vor oder                   mern 1 und 2 ersetzt:\nnach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wur-\nde, oder                                                      „1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe\nder Vermögensauskunft an den Schuld-\nb) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-                             ner nicht zustellbar ist und\nversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine\nderzeitige Anschrift des Vollstreckungs-                          a) die Anschrift, unter der die Zustellung\nschuldners bekannt ist, oder                                         ausgeführt werden sollte, mit der An-\nschrift übereinstimmt, die von einer\nc) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten\nder in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-\nvor Erlass der Vollstreckungsanordnung die\nprozessordnung genannten Stellen in-\nAuskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige\nnerhalb von drei Monaten vor oder\nAnschrift des Vollstreckungsschuldners be-\nnach dem Zustellungsversuch mitge-\nkannt ist;\nteilt wurde, oder\n2. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur\nAbgabe der Vermögensauskunft in dem dem                               b) die Meldebehörde nach dem Zustel-\nErsuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsver-                            lungsversuch die Auskunft erteilt, dass\nfahren nicht nachkommt oder                                              ihr keine derzeitige Anschrift des\nSchuldners bekannt ist, oder\n3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-\nauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände                            c) die Meldebehörde innerhalb von drei\neine vollständige Befriedigung der Forderung                             Monaten vor Erteilung des Vollstre-\nnicht zu erwarten ist.“                                                  ckungsauftrags die Auskunft erteilt\nhat, dass ihr keine derzeitige Anschrift\n2. Dem § 249 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes Schuldners bekannt ist,\n„(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaß-\nnahmen können die Vollstreckungsbehörden Aus-                        2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe\nkunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a                           der Vermögensauskunft in dem dem\nder Zivilprozessordnung stellen.“                                        Ersuchen zugrundeliegenden Vollstre-\nckungsverfahren nicht nachkommt,“.\n3. § 284 wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1\ndas Wort „wäre“ wird durch das Wort „ist“\nNr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1\nersetzt.\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb                 „(3) Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98\nvon zwei Jahren nach Abgabe der Ver-                    Absatz 1a der Insolvenzordnung die Träger der\nmögensauskunft nach dieser Vorschrift oder              gesetzlichen Rentenversicherung um Übermitt-\nnach § 802c der Zivilprozessordnung nicht               lung des Namens und der Vornamen oder der\nverpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft            Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeit-\nabzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen,              geber der betroffenen Person, so dürfen die Trä-\ndass sich die Vermögensverhältnisse des                 ger der gesetzlichen Rentenversicherung diese\nVollstreckungsschuldners wesentlich geän-               Daten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall\ndert haben.“                                            übermitteln, wenn versicherungspflichtige Be-","856               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nschäftigungsverhältnisse der betroffenen Person                            prozessordnung genannten Stellen\nvorliegen. Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur                           innerhalb von drei Monaten vor oder\ndann zulässig, wenn                                                        nach dem Zustellungsversuch mitge-\n1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der                                 teilt wurde, oder\nVermögensauskunft an den Schuldner nicht                           bb) die Meldebehörde nach dem Zustel-\nzustellbar ist und                                                      lungsversuch die Auskunft erteilt,\na) die Anschrift, unter der die Zustellung aus-                         dass ihr keine derzeitige Anschrift\ngeführt werden sollte, mit der Anschrift                            des Vollstreckungsschuldners be-\nübereinstimmt, die von einer der in § 755                           kannt ist, oder\nAbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung                         cc) die Meldebehörde innerhalb von drei\ngenannten Stellen innerhalb von drei Mo-                            Monaten vor Erlass der Vollstre-\nnaten vor oder nach dem Zustellungsver-                             ckungsanordnung die Auskunft erteilt\nsuch mitgeteilt wurde, oder                                         hat, dass ihr keine derzeitige An-\nb) die Meldebehörde nach dem Zustellungs-                               schrift des Vollstreckungsschuldners\nversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine                        bekannt ist;\nderzeitige Anschrift des Schuldners be-                   b) der        Vollstreckungsschuldner   seiner\nkannt ist, oder                                                Pflicht zur Abgabe der Vermögensaus-\nc) die Meldebehörde innerhalb von drei                             kunft in dem dem Ersuchen zugrundelie-\nMonaten vor Erteilung des Vollstreckungs-                      genden Vollstreckungsverfahren nicht\nauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr                    nachkommt oder\nkeine derzeitige Anschrift des Schuldners                 c) bei einer Vollstreckung in die in der\nbekannt ist;                                                   Vermögensauskunft aufgeführten Vermö-\n2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach                         gensgegenstände eine vollständige Be-\n§ 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt                          friedigung der Forderung nicht zu erwar-\noder                                                               ten ist,“.\n3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der            b) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende\nZwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich               gestrichen.\nerscheint.                                             c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch das\nDie Träger der gesetzlichen Rentenversicherung               Wort „oder“ ersetzt.\nsind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn            d) Folgende Nummer 20 wird angefügt:\nsich das Insolvenzgericht die Angaben auf an-                „20. für die in § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insol-\ndere Weise beschaffen kann oder wenn Grund                         venzordnung genannten Zwecke, soweit\nzu der Annahme besteht, dass durch die Über-                       kein Grund zu der Annahme besteht, dass\nmittlung schutzwürdige Interessen der betroffe-                    dadurch schutzwürdige Interessen des Be-\nnen Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3                     troffenen beeinträchtigt werden.“\nbleibt unberührt. Das Insolvenzgericht hat in sei-\nnem Ersuchen zu bestätigen, dass die Voraus-          2. Nach § 36 Absatz 2j wird folgender Absatz 2k ein-\nsetzungen des Satzes 2 vorliegen. Das Ersuchen            gefügt:\nund die Auskunft sind elektronisch zu übermit-               „(2k) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-\nteln.“                                                    mer 20 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf\n(9) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der              durch Abruf im automatisierten Verfahren an das In-\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                 solvenzgericht erfolgen.“\n919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,                                     Artikel 5\nwird wie folgt geändert:                                                              Änderung des\n1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes\na) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                       Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fort-\nentwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I\naa) Dem Satzteil vor Buchstabe a werden die           S. 2466) wird wie folgt gefasst:\nWörter „der Vollstreckungsschuldner als Hal-\nter des Fahrzeugs eingetragen ist, kein Grund        „(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in\nzu der Annahme besteht, dass dadurch              Kraft.“\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen\nbeeinträchtigt werden, und“ angefügt.                                         Artikel 6\nbb) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-                                Änderung des\nfasst:                                                             Infektionsschutzgesetzes\n„a) die Ladung zu dem Termin zur Abgabe              Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nder Vermögensauskunft an den Vollstre-       (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nckungsschuldner nicht zustellbar ist und     setzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\naa) die Anschrift, unter der die Zustellung\nausgeführt werden sollte, mit der An-    1. Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:\nschrift übereinstimmt, die von einer         „Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung\nder in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivil-       nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                  857\nLandesregierungen ermächtigen, ganz oder teil-                    Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-\nweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünf-                 CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen,\nten Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote                    die ein negatives Ergebnis einer mittels eines an-\nund Verbote für die in Satz 1 genannten Personen                  erkannten Tests durchgeführten Testung auf eine\nAusnahmen zu regeln.“                                             Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor-\n2. § 77 wird wie folgt geändert:                                     legen können.“\na) In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-\nsatz 3 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                                     Artikel 7\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                              Inkrafttreten\n„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nnach § 28c können die Länder in Bezug auf lan-          bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.\ndesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Er-\n(2) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Absatz 8\nleichterungen oder Ausnahmen für Personen vor-\nNummer 1 und 2 Buchstabe b sowie Absatz 9 Num-\nsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen\nmer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 treten am\ndas Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist\n1. November 2022 in Kraft.\noder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf\neine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2              (3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021\nvorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechts-           in Kraft.\nverordnung nach § 28c können die Länder in\n(4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag\nden Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nnach der Verkündung in Kraft.\ndritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter\nTeilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8           (5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April\nzweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer          2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}