{"id":"bgbl1-2021-2-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_2.pdf#page=35","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung","law_date":"2021-01-12T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                 67\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 12. Januar 2021\nAuf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 3         ten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1\nder Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 27               Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre auf-\nNummer 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                   zubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, verordnet die           Festsetzung des Ordnungsgelds. Weitergehende\nBundesregierung:                                               Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer\nRechtsvorschriften bleiben unberührt. Wird die\nArtikel 1                             Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem\nspäteren Kalenderjahr ganz oder teilweise wider-\nÄnderung der\nrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c\nMitteilungsverordnung\nAbsatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.“\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449) ge-            a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       aa) Das Nummer 3 abschließende Wort „sowie“\n1. § 4a wird wie folgt gefasst:                                       wird gestrichen.\n„§ 4a                                 bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird\ndurch das Wort „und“ ersetzt und folgende\nOrdnungsgelder                                  Nummer 5 wird angefügt:\nnach § 335 des Handelsgesetzbuchs\n„5. Leistungen nach dem Sozialdienstleister-\n(1) Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungs-                    Einsatzgesetz.“\npflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung) den Finanzbehörden die Adressaten und die\nHöhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfah-                 aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „und“\nren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festge-                      wird durch ein Komma ersetzt.\nsetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das                bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird\nfestgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5 000 Euro                    durch das Wort „und“ ersetzt und folgende\nbeträgt.                                                           Nummer 4 wird angefügt:\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Daten sind den                 „4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung\nFinanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Ab-                           für das Konto, auf das die Leistung er-\ngabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem                              bracht wurde.“\nDatensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle             cc) Folgender Satz wird angefügt:\nzu übermitteln. Die Mitteilung hat abweichend von\n§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung                         „Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlun-\nspätestens bis zum 31. März des auf die Festset-                   gen in einem späteren Kalenderjahr ganz\nzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres                    oder teilweise zurückerstattet, ist die Rück-\nzu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen                    zahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der\nkann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-                    Abgabenordnung von der mitteilungspflich-\nhörden der Länder die Mitteilungsfrist nach Satz 2                 tigen Stelle unter Angabe des Datums, an\ndurch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffent-                dem die Zahlung bei der mitteilungspflich-\nlichendes Schreiben verlängern, sofern die tech-                   tigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.“\nnischen Voraussetzungen für die Annahme der Mit-            c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12         „Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflich-\nsind nicht anzuwenden.                                         tigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des-\n(3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Fest-                 jenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige\nsetzung des Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1                Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1\nNummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung                  oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlän-\nbezeichneten Daten nicht bekannt, soll es den                  gern, sofern die technischen Voraussetzungen\nFinanzbehörden die Handelsregisternummer der                   für die Übersendung der Mitteilungen bei der\nGesellschaft oder andere ihm bekannte und zur                  mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vor-\nautomationsgestützten Identifizierung des Adressa-             liegen; das Bundesministerium der Finanzen ist\nten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten                über eine gewährte Fristverlängerung zu unter-\nübermitteln. Die den Finanzbehörden übermittel-                richten.“","68             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nArtikel 2                             3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung                                a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das ab-\nder Mitteilungsverordnung                              schließende Wort „sowie“ gestrichen.\nDie Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1          b) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Semi-\ndieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt                 kolon durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgen-\ngeändert:                                                             der Buchstabe e wird angefügt:\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „e) bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                       das Konto, auf das die Leistung erbracht\n„Satz 1 gilt nicht, sofern                                           wurde.“\n1. der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rah-                c) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nmen einer land- und forstwirtschaftlichen, ge-               „Werden mitzuteilende Zahlungen in einem\nwerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit               späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zu-\ngehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf               rückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend\ndas Geschäftskonto des Zahlungsempfängers                    von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigen-\nerfolgt,                                                     ständig und unter Angabe des Datums, an dem\n2. ein Steuerabzug durchgeführt wird oder                       die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle\n3. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechts-                 eingegangen ist, mitzuteilen.“\nvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen\nsind.“                                                                          Artikel 3\nb) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.                                    Inkrafttreten\n2. § 4a wird wie folgt geändert:                                  (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                Kraft.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                       (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Januar 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}