{"id":"bgbl1-2021-2-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_2.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts","law_date":"2021-01-11T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":15,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                             47\nVerordnung\nzur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts*\nVom 11. Januar 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                   § 10 Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen und Nach-\nschaft verordnet auf Grund                                                    weisen\n§ 11 Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer\n– des § 10 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes, der                   § 12 Anforderungen an Anlagen zur Probenahme für Milch-\nzuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung                          sammelwagen; Prüfberichte\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                      § 13 Verwendungsverbot von Anlagen zur Probenahme für\nworden ist,                                                                Milchsammelwagen\n– des § 20 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5                      § 14 Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen\ndes Milch- und Fettgesetzes, von denen § 20                          § 15 Entzug und Ruhenlassen der Zulassung von Prüfstellen\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 397 Nummer 2 der                      § 16 Transport der Proben\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                                                  Abschnitt 3\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie nach\nGüteuntersuchung und Mittelwertbildung\nBekanntgabe an den Deutschen Bundestag,\n– des § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-                     § 17 Durchführung der Güteuntersuchung\nund Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Ar-                  § 18 Mitteilung von Untersuchungsergebnissen\ntikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August                      § 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landes-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein-                        stellen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                        § 20 Entzug, Ruhenlassen und Erlöschen der Zulassung von\nUntersuchungsstellen\nschaft und Energie und\n§ 21 Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung\n– des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über                         § 22 Mittelwertbildung\nMeldungen über Marktordnungswaren in der Fas-                        § 23 Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an\nsung der Bekanntmachung vom 26. November 2008                              Güteuntersuchungen\n(BGBl. I S. 2260), der zuletzt durch Artikel 402 der                 § 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                           Güteuntersuchungen\ngeändert worden ist:                                                 § 25 Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemm-\nstoffen\nArtikel 1                                 § 26 Unterrichtung über das verwendete Hemmstofftestsystem\n§ 27 Schnelltest auf Hemmstoffe\nVerordnung                                   § 28 Voruntersuchung auf Hemmstoffe\nzur Förderung der Güte von Rohmilch                            § 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverord-\n(Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV)                                  nung (EU) 2019/627\nInhaltsverzeichnis                                                           Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                        Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch\nAllgemeine Vorschriften\n§ 30  Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor\n§ 1 Zweck                                                               § 31  Milchgeldabrechnung\n§ 2 Anwendungsbereich                                                   § 32  Abschläge auf den Kaufpreis\n§ 3 Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Un-              § 33  Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis\ntersuchungsverfahren und DIN-Normen\n§ 34  Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne\n§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers                                    Entgelt\n§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Landesstellen für die Abnehmer\nAbschnitt 5\nAbschnitt 2\nProbenahme und Transport der Proben                                             Schlussvorschriften\n§   6   Probenahme                                                      § 35 Aufzeichnungspflichten der Abnehmer\n§   7   Sachkunde der Probenehmer                                       § 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkunde-\n§   8   Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde                      lehrgängen und der Untersuchungsstellen\n§   9   Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße             § 37 Aufbewahrungspflichten\nProbenahme                                                      § 38 Ordnungswidrigkeiten\n§ 39 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen\n* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über          Anlage 1    Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-   Anlage 2    Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung\nten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.                Anlage 3    Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung","48              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAbschnitt 1                                  a) des Fettgehaltes,\nAllgemeine Vorschriften                               b) des Eiweißgehaltes,\nc) der bakteriologischen Eigenschaften in Form\n§1\naa) der Gesamtkeimzahl und\nZweck\nbb) des Vorhandenseins von Hemmstoffen,\nZur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese\nd) des Gehaltes an somatischen Zellen und\nVerordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Be-\nrechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß                   e) des Gefrierpunktes;\ndem Ergebnis der Güteprüfung.                                  6. anderweitige Gütemerkmale: andere als in Num-\nmer 5 genannte Gütemerkmale;\n§2\n7. Probe: eine Rohmilchprobe;\nAnwendungsbereich\n8. Probenahme: die Entnahme einer Probe;\n(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden,\n9. Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe\ndie\nauf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungs-\n1. innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik                stelle;\nDeutschland erzeugt wurde und\n10. Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung\n2. durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen                   von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;\nwird.\n11. Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem            Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteunter-\nAbnehmer übernommen wird,                                         suchung sowie die Mittelwertbildung;\n1. der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich       12. Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme\nweniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger             von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur\noder mehreren Erzeugern übernimmt oder                        Probenahme ausgestattet ist;\n2. der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets         13. Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme\nder Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die                  in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen\nRohmilch durch diesen Abnehmer oder den betref-               ist oder einen organisatorischen Bestandteil der\nfenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb            Landesstelle bildet;\ndes Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutsch-\n14. Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zu-\nland verbracht wird.\nsammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet\n(3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge              ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu\nim Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernom-                 verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;\nmene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen.\n15. Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Un-\nWird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich\nterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;\nwesentlich unterschritten oder überschritten oder be-\nstand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die            16. Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der\nvoraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für                  Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;\ndas laufende Jahr zu schätzen.                               17. Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstoff-\ntestsystem geführte Nachweis über einen Hemm-\n§3                                     stoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle,\nBegriffsbestimmungen;                            dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe\nZugänglichkeit von amtlichen                        untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoff-\nUntersuchungsverfahren und DIN-Normen                       nachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis\ngelten.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:\n(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-\n1. Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder             satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nmehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Er-           ches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,\nzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern,        werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und\nwobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behand-        Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der\nlung gilt;                                              Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.\n2. Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit             (3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-\noder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung            wiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin\nvon Rohmilch bewirtschaftet;                            und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent-\n3. Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem            und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nErzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen\nVerarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte über-                                     §4\nnimmt;                                                         Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers\n4. Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durch-          (1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene\nführung dieser Verordnung zuständige Stelle der         Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2\nLänder;                                                 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprü-\n5. Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch            fung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Roh-\nhinsichtlich                                            milch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                49\n(2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene            (5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres\nRohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der        täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Roh-\nGüteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer          milch, darf er die Probenahme\nWeise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung,\n1. an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme\nentfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.\ndurchführen,\n(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger\ndie Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er         2. ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder\nauch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt        3. mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die\nvorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der                    nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 er-\nGüteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt              füllt.\nzu berücksichtigen.\n(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.                                   §7\nSachkunde der Probenehmer\n§5\n(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Pro-\nÖrtliche Zuständigkeit\nbenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde\nder Landesstellen für die Abnehmer\nfür eine solche Probenahme verfügen.\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle rich-\ntet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.                      (2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die\nSachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probe-\n(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb           nehmer, die die Probenahme unter Verwendung von\ndes Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland            Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich\nliegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der             die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in\nÜbernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Über-             Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.\nnahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der\nBundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser\n§8\nOrt für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maß-\ngeblich.                                                                         Lehrgänge und\n(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets                  Bescheinigungen über die Sachkunde\nder Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maß-               (1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-\ngeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der be-            wendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben\ntroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeb-        ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die\nlich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des          Sachkunde zu belegen. Diese Bescheinigung wird\nHoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur            durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die\nein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und            Sachkunde erworben.\nbefindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem\ndieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der               (2) Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veran-\nbetroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwal-           stalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über\ntungssitzes als maßgeblich bestimmen.                        die Sachkunde auszustellen. Die Bescheinigung ist ab\nihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch\ndie Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um je-\nAbschnitt 2\nweils weitere zwei Jahre verlängert werden.\nProbenahme\nund Transport der Proben                             (3) Der Bescheinigung über die Sachkunde gleich-\ngestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n§6\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nProbenahme                            päischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort gel-\n(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme          tenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in\neine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3             dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anfor-\nund 4 Satz 1 durchzuführen.                                  derungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine\ngleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-\n(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an         währleisten. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Lan-\ndem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger               desstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine\nübernimmt.                                                   gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme ge-\n(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines          währleisten. Wird dies nicht belegt, kann die Landes-\nMilchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probe-             stelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme\nnahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.                   untersagen.\n(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milch-           (4) Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die\nsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme               Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge\nverwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativi-       eine Zulassung durch die Landesstelle. Die Zulassung\ntät der Proben sowie der Verschleppung zu einem Er-          ist bei der Landesstelle zu beantragen. Die örtliche Zu-\ngebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Ab-           ständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem\nsatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der        Hauptsitz des Veranstalters. Zu den Voraussetzungen\nLandesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probe-          der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften\nnahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.                 erlassen.","50             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\n§9                                                          § 12\nNachweise über die                                             Anforderungen\nEinführung in die ordnungsgemäße Probenahme                             an Anlagen zur Probenahme\nfür Milchsammelwagen; Prüfberichte\n(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-\n(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammel-\nwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen\nwagen darf nur verwendet werden, wenn\ndie Probenahme ohne eine Bescheinigung über die\nSachkunde vornehmen, wenn sie                               1. sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und\n2. über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht\n1. von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Pro-\nnach Absatz 4 vorliegt.\nbenahme eingeführt wurden und\n(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1\n2. über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Ein-         „Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“\nführung in die ordnungsgemäße Probenahme ver-           und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 „Pro-\nfügen.                                                  benahmeanlagen in Milchsammelwagen“ festgelegten\n(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur          Anforderungen. Abweichend von Nummer 4.1.2 des\neinmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach         Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich\nder Einführung auszustellen und darf höchstens drei         von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad\nMonate ab der Ausstellung gültig sein.                      Celsius gelagert werden können.\n(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-\n(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abneh-        prüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die\nmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate          Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der An-\nverlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unter-         forderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstel-\nbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten            len, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ der\nwürde.                                                      DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milch-\n(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende         sammelwagen“ voraus.\nMängel bei der Probenahme, hat der für die Probe-              (4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Haupt-\nnahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer           prüfung und über jede bestandene Wiederholungsprü-\nunverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungs-        fung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen\ngemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem         Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem\nProbenehmer danach erneut ein schwerwiegender               Abnehmer zu übermitteln.\nMangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den\n(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem\nNachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nund die Probenahme durch den Probenehmer unverzüg-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nlich zu beenden.\nden Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-\nlungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt\n§ 10                              oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden\nvorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probe-\nPflicht zum Mitführen\nnahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur\nvon Bescheinigungen und Nachweisen\nProbenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität\n(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Ver-           der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis ge-\nwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben               währleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforde-\nwährend der Probenahme und des von ihnen durchge-           rungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung\nführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch         der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer\ndie Bescheinigung über die Sachkunde oder den               auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die\nNachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße          Voraussetzung erfüllt ist.\nProbenahme mitzuführen.\n§ 13\n(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen\nVerwendungsverbot von\nnicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch\nAnlagen zur Probenahme für Milchsammelwagen\nden betreffenden Probenehmer untersagen.\n(1) Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine An-\n§ 11                              lage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in\n§ 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr\nBelegung der Sachkunde durch den Abnehmer                genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet wer-\nden. Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist\n(1) Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlan-        unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzutei-\ngen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies          len.\nkann durch Vorlage einer Bescheinigung über die\nSachkunde, eines Nachweises über die Einführung in             (2) Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüf-\ndie ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer ge-           stelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12\neigneter Weise erfolgen.                                    Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt,\ndarf die Anlage wieder verwendet werden. Die Prüf-\n(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann        stelle hat über die bestandene Hauptprüfung unver-\ndie Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme                züglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen\ndurch den entsprechenden Probenehmer untersagen.            unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln. Der Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                 51\nnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt          Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden. Erfolgt\nder Landesstelle zu übermitteln.                             kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, ent-\n(3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla-          zieht die Landesstelle die Zulassung.\ngen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, ist die Ver-              (3) Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanla-\nwendung der dieser DIN-Norm entsprechenden                   gen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, erlischt die\nAnlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außer-              Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkraft-\nkrafttreten einzustellen. Wenn die Prüfstelle innerhalb      treten. Weist die Prüfstelle spätestens zehn Monate\nvon zehn Monaten nach Außerkrafttreten der                   nach dem Außerkrafttreten gegenüber der Landes-\nDIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur           stelle nach, dass sie die Anforderungen, die sich aus\nProbenahme den Anforderungen genügt, die in einer            einer späteren Fassung der DIN 11868 ergeben, erfüllt,\nspäteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, be-           bleibt die Zulassung bestehen. Die Landesstelle bestä-\ndarf es keiner Einstellung der Verwendung.                   tigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.\n(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer An-           (4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist\nlage zur Probenahme für Milchsammelwagen unter-              die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsre-\nsagen, wenn der Abnehmer                                     gelung entsprechend anzuwenden.\n1. nicht den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder den nach\n§ 12 Absatz 5 Satz 3 erforderlichen Beleg erbringt                                   § 16\noder                                                                       Transport der Proben\n2. keine Einstellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-              (1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersu-\nsatz 3 Satz 1 vornimmt.                                  chungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere\ndurch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12\n§ 14                              Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport\ndie Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.\nZulassung der\nPrüfstellen durch die Landesstellen                   (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen\nDritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauf-\n(1) Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die\ntragen.\nLandesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestand-\nteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfül-       (3) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf\nlung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2             deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die\nvoraus.                                                      Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Ab-\nsatzes 1 sichergestellt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die\n(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle\nUntersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.\nzu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über\ndie Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3               (4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit\nSatz 2 beizufügen.                                           der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für\ndie Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport\n(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle rich-\nauszurichten hat.\ntet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.\n(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Ab-                              Abschnitt 3\nsatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Be-\nGüteuntersuchung\nstandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur\nund Mittelwertbildung\nProbenahme nach dieser Verordnung prüfen.\n§ 17\n§ 15\nDurchführung der Güteuntersuchung\nEntzug und Ruhenlassen\nder Zulassung von Prüfstellen                      Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteun-\ntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß\n(1) Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12        den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr,          wird.\nhat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungs-\nprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich                                        § 18\neinzustellen. Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prü-\nfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Lan-           Mitteilung von Untersuchungsergebnissen\ndesstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Landesstelle            (1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungs-\nentzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.          zeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle\n(2) Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle     Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ab-\nden Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur               lauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen\nvorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle            folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu über-\ndie Zulassung ruhen lassen. Solange die Zulassung            mitteln.\nruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und              (2) Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhanden-\nkeine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probe-          sein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von\nnahme vornehmen. Lässt die Landesstelle die Zulas-           über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter\nsung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen,    oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 so-\nbis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist,     matischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungs-\ndass sie den Anforderungen wieder genügt. Erfolgt der        stelle den Abnehmer unverzüglich über das Vor-\nNachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das          handensein zu unterrichten. Anschließend hat der","52               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAbnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu un-                                        § 20\nterrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein                            Entzug, Ruhenlassen und\nbestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die           Erlöschen der Zulassung von Untersuchungsstellen\nUnterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff\nzu beziehen.                                                     (1) Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Vorausset-\nzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie\n(3) Die Art und Weise der Unterrichtung nach Ab-           die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. Die\nsatz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersu-           Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige\nchungsstelle zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere          Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Un-\ndie Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Daten-         tersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzu-\nbank vorgesehen werden.                                       teilen. Die Landesstelle entzieht anschließend die Zu-\nlassung.\n§ 19\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn\nZulassung der                          der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19\nUntersuchungsstellen durch die Landesstellen               Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.\n(1) Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung              (3) Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle\ndurch die Landesstelle. Die Zulassung setzt voraus,           die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur\ndass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteunter-         vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2\nsuchung                                                       einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen\nwird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen las-\n1. mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN\nsen. Solange die Zulassung ruht, darf die Untersu-\nISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen\nchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.\nan die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato-\nrien“ oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN             (4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ge-\nEN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkre-          nannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre\nditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellenge-       nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine\nsetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,          Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt\nsind.\n2. insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht\nzu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und            (5) Weist die Untersuchungsstelle spätestens\n22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Ab-\n3. mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringunter-             satz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Lan-\nsuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die            desstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung ver-\nvom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt                fügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit          IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen.\ndurchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrich-        Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulas-\ntung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufge-         sung durch Bescheid.\nfordert hat.\n(2) Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle                                § 21\nzu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über               Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung\ndie Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 2 beizufügen. In dem Antrag hat sich die Unter-             (1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen,\nsuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der            dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 be-\nRinguntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die         stimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.\nfür die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkre-           Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtli-\nditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersu-      ches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor,\nchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.          kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.\n(2) Die Untersuchungsstelle kann bei der Landes-\n(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersu-\nstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten\nchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Un-\nUntersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses\ntersuchungsstelle.\nUntersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes\n(4) Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise          Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens\nvon einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem ande-         gleich geeignet ist. In dem Antrag sind von der Unter-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in              suchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                nachzuweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann\nden Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die            die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungs-\nin dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Gü-          verfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.\nteuntersuchungen zugelassen ist und die Vorausset-            Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren\nzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise\n1. für die Untersuchungsstelle und\nerfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser\nVerordnung zugelassen. Bestehen Zweifel an der Erfül-         2. für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden\nlung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abneh-               Abnehmer\nmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass           als Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.\ndie Anforderungen erfüllt sind.\n(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet,\n(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine      unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und\nGüteuntersuchungen nach dieser Verordnung vorneh-             Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersu-\nmen.                                                          chungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021               53\n§ 22                                 (2) Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung\nMittelwertbildung                        nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteunter-\nsuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffen-\n(1) Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerk-           den Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle\nmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe                vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn\nund Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mit-          zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob\ntelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu            die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Be-\nbilden. Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf            rücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersu-\ndes Folgemonats vorgenommen werden. Fehlt ein Mit-           chungsstellen erreicht wurde. Die Unterrichtung der\ntelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monat-       Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf\nliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.                    des Kalendermonats zu erfolgen.\n(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle\noder für einzelne Gütemerkmale durch eine Unter-                                       § 25\nsuchungsstelle vornehmen lassen.\nAnderweitige Gütemerkmale;\n(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für\nIdentifizierung von Hemmstoffen\nden Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Unter-\nsuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungs-             (1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Ab-\nstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilo-        satz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu\ngramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die           einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies\nuntersuchten Proben stammen, mitzuteilen.                    zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.\n§ 23                                 (2) Die Vereinbarung muss bezüglich des anderwei-\ntigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem\nÜberschreiten oder Unterschreiten                  bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersu-\nder Mindestanzahl an Güteuntersuchungen                chungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung\n(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gü-        festlegen. Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist\ntemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchun-             zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt\ngen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimm-       wird.\nten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller\nGüteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittel-              (3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil\nwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Güte-           der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Ver-\nmerkmals einzubeziehen.                                      ordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwen-\nden.\n(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerk-\nmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die               (4) Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Güte-\nAnlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeit-        merkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses\nraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgen-       Untersuchungsverfahren zu nutzen. Liegt keine derar-\nden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:         tige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein\n1. wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den            Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersu-\nAbnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung,             chungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert\neiner Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme         ist.\nder Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichen-             (5) Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoff-\nder Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätz-          nachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter\nlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;            Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe\n2. wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der             anschließend dahingehend untersuchen, welcher\nRohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere            Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat.\nwegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausrei-         Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissen-\nchender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Trans-           schaftlich anerkannter Verfahren erfolgen. Das Ergeb-\nport der Proben nicht möglich ist;                       nis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von\nfünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden\n3. wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Un-\nErzeuger mitzuteilen.\nterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt\nund es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Unter-\nsuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Ver-                               § 26\nfügung zu stellen.\nUnterrichtung über\ndas verwendete Hemmstofftestsystem\n§ 24\nUnterrichtung bei Unterschreitung                     (1) Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über\nder Mindestanzahl an Güteuntersuchungen                das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor\ndessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel\n(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeu-         zu unterrichten. Wird nur für einen Zeitraum von bis zu\nger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen,           sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem ver-\ndie Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten          wendet, bedarf es keiner Unterrichtung.\nZeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer\nund die für den Abnehmer zuständige Landesstelle da-            (2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben\nrüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen        von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Unter-\nZeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.        suchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach","54              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nder Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftest-           (3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Ab-\nsystem verwendet wird.                                       nehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzutei-\nlen:\n§ 27\n1. die Art des verwendeten Schnelltests;\nSchnelltest auf Hemmstoffe\n2. das für die Voruntersuchung verwendete Hemm-\n(1) Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in sei-           stofftestsystem;\nnem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb\nankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest         3. die Ergebnisse des Schnelltests und der Vorunter-\nauf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und              suchung.\nCephalosporine zu testen. Für den Schnelltest sind\n(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Ab-\nUntersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3\nsatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchun-\nAbschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.\ngen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.\n(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die\nvon ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltest-                                       § 29\narten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen\nerstmaligen Verwendung mitzuteilen.                                        Untersuchungen im Rahmen\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/627\n(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe\nnachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die                 (1) Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich\nProben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der            dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks\nübernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Ab-          Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst\nschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle            wurde, auf ein Gütemerkmal\nuntersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die\nUntersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu ver-          1. im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder\nwenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufge-              Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchfüh-\nführten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemm-                  rungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission\nstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des                   vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher\nSchnelltests nachweisbar sind.                                   praktischer Modalitäten für die Durchführung der\namtlichen Kontrollen in Bezug auf für den mensch-\n(4) Zur Durchführung der Untersuchung nach Ab-                lichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ur-\nsatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungs-                sprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des\nstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemm-                  Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen          Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der\nsowie die Art des verwendeten Schnelltests und das               Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl.\nErgebnis des Schnelltests mitzuteilen. Auf den Trans-            L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019,\nport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entspre-              S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde\nchende Anwendung.                                                oder\n(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1\n2. im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2\nwerden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorge-\nMindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.\nsehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeu-\ngers\n§ 28\nuntersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakterio-\nVoruntersuchung auf Hemmstoffe\nlogische Eigenschaften und Gehalt an somatischen\n(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe             Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersu-\nnachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3          chung. Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1\nSatz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des           Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie\n§ 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersu-            durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersu-\nchen, wenn                                                   chungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2\n1. diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für       und 3 vorgenommen wird.\nden Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt,               (2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersu-\naus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten         chung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses\nhat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Unter-      Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, so-\nsuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder           fern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfah-\n2. von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1       ren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersu-\ngenannten Erzeugern Rohmilch übernommen wer-             chung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E\nden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in         festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen an-\n§ 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung           gerechnet werden.\nübermittelt werden kann.\n(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersu-\n(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuch-       chung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die\nten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu      Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubezie-\nkennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer             hen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mit-\nUntersuchung durch eine Untersuchungsstelle entspre-         geteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalender-\nchend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.                       monat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021               55\nAbschnitt 4                            1. über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in\nBerechnung des                                die Milchgeldabrechnung aufnehmen und\nKaufpreises für die Rohmilch                       2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden An-\ngaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufneh-\n§ 30                                 men.\nBerechnung nach Güte                          (5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung\nund Gewicht; Umrechnungsfaktor                   dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den\nAbrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu\n(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch\nübermitteln.\nnach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilo-\ngramm zu bezahlen.\n§ 32\n(2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der\nAbschläge auf den Kaufpreis\nÜbernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von\nLiter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Um-              (1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Ge-\nrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.                      samtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000\nKolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kauf-\n§ 31                             preis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den\nbetreffenden Kalendermonat zu mindern.\nMilchgeldabrechnung\n(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnach-\n(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und         weis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalender-\nfür jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstel-      monat wie folgt zu mindern:\nlen, die folgende Angaben enthalten muss:\n1. um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoff-\n1. bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abneh-           nachweis;\nmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:\n2. um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden\na) die Menge in Kilogramm;                                  weiteren Hemmstoffnachweis.\nb) den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berück-           (3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die so-\nsichtigung aller Abschläge und Zuschläge;            matische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen\nc) den für die übernommene Menge zu zahlenden           Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens\nKaufpreis;                                           1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermo-\nnat zu mindern.\n2. bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abneh-\nmer von allen Erzeugern übernommen hat:\n§ 33\na) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm\nZusätzliche Abschläge\nunter Berücksichtigung aller Abschläge und Zu-\nsowie Zuschläge auf den Kaufpreis\nschläge;\n(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können ne-\nb) den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt\nben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Ab-\neines Kilogramms;\nschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies\nc) den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm         gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach\nmit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem      § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige\nEiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksich-       Gütemerkmale beruhen.\ntigung von Abschlägen und Zuschlägen;\n(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im\n3. die Werte, die der Berechnung des Durchschnitts-         Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf\nkaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zu-        den Kaufpreis vorgenommen werden.\ngrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm\n(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht,\nFett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß\nAbschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer\nbesteht;\nanderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.\n4. das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Er-\nzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.                                            § 34\n(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des                            Abrechnung im Falle\nKaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Roh-                  einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt\nmilch, insbesondere zwischen konventionell und öko-            (1) Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat\nlogisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeld-       der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung\nabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die         über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31\nAngaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließ-            Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu\nlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch     erstellen. § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind\nbeziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche         entsprechend anzuwenden.\nArt der Rohmilch sich die Angaben beziehen.\n(2) Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleis-\n(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert            tung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1\nsämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32            genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des\nund 33 auszuweisen und zu begründen.                        Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung\n(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nach-          darzustellen. § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie\nvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,      die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAbschnitt 5                                                         § 36\nSchlussvorschriften                                            Aufzeichnungspflichten\nder Veranstalter von Sachkunde-\n§ 35                                      lehrgängen und der Untersuchungsstellen\n(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat\nAufzeichnungspflichten der Abnehmer\nzu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines\n(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ord-       Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:\nnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats                 1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs;\nnach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:\n2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;\n1. das Datum und die Dauer der Einführung;\n3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durch-\n2. die Methode und den Inhalt der Einführung;                     geführt haben;\n3. die Namen der Personen, die die Einführung vorge-          4. die Namen der Teilnehmer;\nnommen haben;                                             5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestell-\n4. die Namen der Teilnehmer;                                      ten Bescheinigungen.\n5. eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestell-           (2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe in-\nten Nachweise.                                            nerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der\nProbe Folgendes aufzuzeichnen:\n(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines\n1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten\nMonats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteun-\nErzeuger;\ntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:\n2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe\n1. den Namen des Erzeugers;                                       stammt;\n2. das Datum der Probenahme;                                  3. das Datum des Eingangs;\n3. den Namen des Probenehmers;                                4. die Art der Konservierung;\n4. die Art der Konservierung der Probe;                       5. das Datum der Untersuchung;\n5. die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm,                6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich\nvon der die Probe stammt;                                     aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologi-\nschen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;\n6. das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung\nder Probe.                                                7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich\nder bakteriologischen Beschaffenheit in Form von\n(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf                  Hemmstoffen;\nHemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durch-\n8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.\nführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:\n1. das Datum des Schnelltests;                                                            § 37\n2. Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur                            Aufbewahrungspflichten\nIdentifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch          (1) Der Abnehmer hat\nstammt;\n1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die\n3. die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;                  Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die\nAufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende\n4. das Ergebnis des Schnelltests.\ndes Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und\n(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung in-        2. die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab\nnerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die               dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die\nfür die Mittelwertbildung herangezogenen Güteunter-               Prüfstelle aufzubewahren.\nsuchungen und die Berechnung des Mittelwerts auf-\nzuzeichnen.                                                      (2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat\ndie Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab\n(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur             dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewah-\nIdentifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Mo-          ren.\nnats nach der Durchführung der Untersuchung Folgen-\n(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu\ndes aufzuzeichnen:\nder Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19\n1. den Namen des Erzeugers;                                   Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen\n2. das Datum der Probenahme;                                  nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Mo-\nnats ihrer Entstehung aufzubewahren.\n3. die Art der Konservierung der Probe;\n(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den\n4. das Datum der Güteuntersuchung;                            Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehen-\n5. das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur            den Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Mo-\nIdentifizierung des Hemmstoffs;                           nats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wur-\nde, aufzubewahren.\n6. den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorge-\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterla-\nnommen hat;\ngen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen\n7. die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.           Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                   57\n§ 38                             13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch\nOrdnungswidrigkeiten                             in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Ab-\nsatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Num-                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nmer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vor-               nimmt,\nsätzlich oder fahrlässig\n14. entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung\n1. entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht,                  vornimmt,\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n15. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert\noder nicht rechtzeitig durchführt,\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,\n2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2,\n16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte\n§ 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder\nMindestanzahl an Güteuntersuchungen unter-\n§ 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht rich-\nschreitet,\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,\n17. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht,\n3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vorneh-                 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nmen lässt,                                                    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,\n4. entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder           18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht,\neinen Nachweis nicht mit sich führt,                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2              untersuchen lässt,\noder § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt,                       19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeich-\n6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage ver-                nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nwendet,                                                       nicht rechtzeitig anfertigt oder\n7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1             20. entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte\nSatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3            Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht\noder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,              nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                                                § 39\n8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2                 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen\nSatz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung             (1) Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023\noder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens           anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die\nnicht richtig beantragt,                                 Anforderungen an die Sachkunde und an den Nach-\n9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage         weis der Sachkunde nach Landesrecht.\nprüft,                                                      (2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage\n10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1         des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli\nSatz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht       2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-   als zugelassen. Eine solche Untersuchungsstelle muss\nstellt,                                                  bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19\nAbsatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Ab-\n11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit           satz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der\n§ 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht           entsprechenden Nachweise mitteilen. Erfüllt die Unter-\nsicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit      suchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt\nder Probe nicht beeinträchtigt,                          keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landes-\n12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Ab-        stelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich\nsatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteun-      einzustellen. § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entspre-\ntersuchung vorgenommen wird,                             chende Anwendung.","58              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 2)\nAnforderungen an die Sachkunde der Probenehmer\nA. A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n ( § 7 A b s a t z 2 S a t z 1 )\nBei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:\nI.   Grundlegende Anforderungen\n1. Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.\n2. Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände,\ndie bei der Probenahme verwendet werden.\n3. Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.\n4. Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.\n5. Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehler-\nfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme\nzu verhindern.\n6. Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fäl-\nlen:\na) Undurchführbarkeit der Probenahme;\nb) Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;\nc) technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.\nII. Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme\n1. Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der\nProbenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser\nund Reinigungslösung.\n2. Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder\nveränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit\nhandelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.\n3. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung ent-\nsprechend Nummer 2 möglich ist. Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein. Wird eine\nunzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probe-\nnahme stattzufinden. In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der\nRohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.\n4. Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebens-\nmittelhygienerechts gekühlt ist.\n5. Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl\nund Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.\n6. Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile\neiner Anlage zur Probenahme.\n7. Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius.\nIm Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis\n8 Grad Celsius gelagert werden.\n8. Schutz der Proben vor Verschmutzung.\n9. Dokumentation jeder Probenahme: Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger\nermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten. Jede Unregel-\nmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers,\nvon dem die Probe stammt, festzuhalten. Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige\nErzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.\nIII. Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen\n1. Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.\n2. Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.\n3. Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen,\nSchläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021                       59\nB. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n b e i d e r V e r w e n d u n g v o n M i l c h s a m m e l w a g e n ( § 7\nAbsatz 2 Satz 2)\nBei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgen-\ndes zu beachten:\nI.  Grundlegende Anforderungen\n1. Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.\n2. Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen\nProblemen.\nII. Anforderungen an Reinigung und Desinfektion\n1. Die Reinigung und Desinfektion des Milchsammelwagens einschließlich der Anlage zur Probenahme\numfasst insbesondere die Reinigung aller milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen,\nProbenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reini-\ngung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden\nBereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu\nverwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf\nStunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAnlage 2\n(zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1,\n§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)\nGüteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung\nVorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Ab-\nschnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe\nkann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von\nHemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der\njeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen\ndie Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalender-\nmonats stammen.\nA. F e t t g e h a l t\nI.    Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu unter-\nsuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind.\nII. Erfolgt die Abholung dauerhaft\n1. nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von\nUnterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem\nKalendermonat zu untersuchen, oder\n2. in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von\nUnterabschnitt I mindestens je zwei Proben vom Morgen- und Abendgemelk zu untersuchen; werden\nmehr Proben untersucht, sind die Proben in gleicher Anzahl vom Morgen- und Abendgemelk zu neh-\nmen.\nIII. Das Ergebnis der Güteuntersuchung jeder Probe ist in Hundertstelprozent anzugeben.\nB. E i w e i ß g e h a l t\nI.    Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu\nuntersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 2 oder 5 festgelegt sind.\nII. Abschnitt A Unterabschnitt II und III gilt entsprechend.\nC. G e s a m t k e i m z a h l\nZur Feststellung der Gesamtkeimzahl sind je Kalendermonat mindestens zwei Proben nach Verfahren zu\nuntersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt B festgelegt sind.\nD. H e m m s t o f f e\nZur Feststellung von Hemmstoffen sind mindestens zu untersuchen:\n1. je Kalendermonat hinsichtlich der Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Makro-\nlide und Lincosamide, Sulfonamide sowie Tetracyline vier Proben nach Verfahren, die in Anlage 3 Ab-\nschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind, und\n2. je Kalenderjahr hinsichtlich der Hemmstoffgruppe Chinolone zwei Proben nach Verfahren, die in Anlage 3\nAbschnitt C Unterabschnitt II Nummer 3 und Unterabschnitt III festgelegt sind.\nE. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n\nZur Feststellung der somatischen Zellzahl ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu\nuntersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt D Unterabschnitt I festgelegt sind.\nF. G e f r i e r p u n k t\nZur Feststellung des Gefrierpunktes ist je Kalendermonat mindestens eine Probe nach Verfahren zu unter-\nsuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 4 oder 5 festgelegt sind.\nG. M i t t e l w e r t b i l d u n g\nI.    Der Mittelwert für den Fettgehalt und der Mittelwert für den Eiweißgehalt sind aus allen betreffenden\nErgebnissen der Güteuntersuchungen eines Kalendermonats zu bilden. Hierbei ist mengengewichtet arith-\nmetisch vorzugehen. Der gebildete Mittelwert ist in Hundertstelprozent anzugeben.\nII. Wird hinsichtlich des Fettgehaltes oder des Eiweißgehaltes die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen in\neinem Kalendermonat unterschritten, ist statt des Ergebnisses dieser Güteuntersuchung der für den be-\ntreffenden Erzeuger gebildete Mittelwert des Vormonats heranzuziehen. Liegt der Mittelwert des Vormo-\nnats nicht vor, ist der letzte für den betreffenden Erzeuger vorliegende Mittelwert eines Kalendermonats\nzu verwenden, wobei dieser nicht älter als drei Kalendermonate sein darf. Liegt auch kein solcher Mittel-\nwert vor, ist der Mittelwert zu verwenden, der sich für den Kalendermonat der Unterschreitung aus allen\nGüteuntersuchungen des betreffenden Gütemerkmals ergibt, die der Abnehmer in Bezug auf die Rohmilch\nsämtlicher Erzeuger, von denen er Rohmilch übernommen hat, hat vornehmen lassen. Fehlt mehr als eine\nGüteuntersuchung, sind für jedes fehlende Ergebnis die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wird ein\nMittelwert auf der Grundlage der Sätze 1 bis 4 gebildet, ist ungewichtet arithmetisch vorzugehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021              61\nIII. Der Mittelwert für die Gesamtkeimzahl ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteuntersuchungen\neines Kalendermonats und des Vormonats zu bilden. Der gebildete geometrische Mittelwert ist auf Tau-\nsend gerundet anzugeben.\nIV. Der Mittelwert des Gehaltes an somatischen Zellen ist aus allen betreffenden Ergebnissen der Güteunter-\nsuchungen eines Kalendermonats und der beiden Vormonate zu bilden. Der gebildete geometrische Mit-\ntelwert ist auf Tausend gerundet anzugeben.\nV. Ein Mittelwert darf in folgenden Fällen nicht gebildet werden:\n1. hinsichtlich der Gesamtkeimzahl für einen Kalendermonat, wenn weniger als zwei Ergebnisse der Gü-\nteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder den Vormonat vorliegen;\n2. hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen für einen Kalendermonat, wenn kein Ergebnis der\nGüteuntersuchung jeweils für diesen Kalendermonat oder für einen der beiden Vormonate vorliegt.\nH. N i c h t v e r w e r t b a r k e i t v o n P r o b e n u n d U n t e r s u c h u n g s e r g e b n i s s e n\nI.   Wird durch die Untersuchungsstelle vor oder während der Untersuchung oder als Ergebnis der Unter-\nsuchung festgestellt, dass eine nicht verwertbare Probe vorliegt, bleibt die Probe unberücksichtigt.\nII. Eine Probe ist insbesondere nicht verwertbar, wenn\n1. auf Grund der Sensorik der Probe oder in sonstiger Weise feststeht, dass die Probenahme oder der\nTransport der Probe nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder\n2. sich das Untersuchungsergebnis bezüglich Fettgehalt und Eiweißgehalt als erhebliche und nicht erklär-\nbare Abweichung von den zeitlich unmittelbar davor und danach liegenden Untersuchungsergebnissen\ndes Erzeugers darstellt.\nIII. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist zu dokumentieren und im Rahmen der Dokumentation zu be-\ngründen.\nIV. Die Nichtberücksichtigung einer Probe ist dem Abnehmer unter Angabe des in Unterabschnitt III doku-\nmentierten Grundes mitzuteilen. Führt die Nichtberücksichtigung voraussichtlich dazu, dass die Mindest-\nanzahl an Proben unterschritten wird, hat die Mitteilung zeitlich so zu erfolgen, dass der Abnehmer in die\nLage versetzt wird, vor Monatsende eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, falls auf\nGrund des Monatsendes die Bereitstellung einer Ersatzprobe nicht mehr möglich ist.\nV. Im Falle des Unterabschnitts II Nummer 2 ist dem Abnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\ndamit er den erheblichen Unterschied zu den sonstigen Untersuchungsergebnissen aufklären kann. Wird\nder Unterschied aufgeklärt und ergibt sich daraus, dass eine verwertbare Probe vorliegt, ist das betref-\nfende Untersuchungsergebnis zu berücksichtigen.\nVI. Möchte der Abnehmer entgegen § 23 Absatz 1 ein Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigen, bedarf\ndies der Zustimmung der Untersuchungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Abneh-\nmer eine mit Gründen versehene Anfrage stellt und die Untersuchungsstelle entsprechend der Unterab-\nschnitte I und II die betreffende Probe nachträglich als nicht berücksichtigungsfähig bewertet. Unterab-\nschnitt III gilt entsprechend. Die Anfrage des Abnehmers sowie die Bewertung und die Antwort gegenüber\ndem Abnehmer sind von der Untersuchungsstelle zu dokumentieren.","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4,\n§ 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2)\nUntersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung\nInhaltsverzeichnis\nA. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt\nI.   Amtliche Verfahren\n1. Fettgehalt\n2. Eiweißgehalt\n3. Laktosegehalt\n4. Gefrierpunkt\n5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt\nII. Alternative Verfahren\nB. Gesamtkeimzahl\nI.   Amtliche Verfahren\n1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren\n2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen\nII. Alternative Verfahren\nC. Hemmstoffe\nI.   Allgemeine Anforderungen\n1. Hemmstofftabelle\n2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem\n3. Mindestanforderungen an Analysemethoden\nII. Amtliche Verfahren\n1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside\na) Agar-Diffusions-Verfahren\nb) Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus\n2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside\n3. Hemmstoffgruppe Makrolide und Licosamide, Sulfamide, Tetracycline und Chinolone\n4. Hemmstoffgruppe Tetracycline\n5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung\nIII. Alternative Verfahren\n1. Allgemeines\n2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses\n3. Mikrobiologisch basierte Verfahren\n4. Kontrolle der Chargen\n5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung\nD. Gehalt an somatischen Zellen\nI.   Amtliche Verfahren\n1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch\n2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch\nII. Alternative Verfahren\nA. F e t t - , E i w e i ß - u n d L a k t o s e g e h a l t s o w i e G e f r i e r p u n k t\nI.    Amtliche Verfahren\n1. Fettgehalt\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung\ndes Fettgehaltes in Milch – Gravimetrisches Verfahren.\n2. Eiweißgehalt\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestim-\nmung des Stickstoffgehaltes in Milch- und Milcherzeugnissen – Teil 1: Kjeldahl-Verfahren und Berech-\nnung des Rohproteingehaltes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021            63\n3. Laktosegehalt\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-17: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung\ndes Lactose- und Galactosegehaltes von Milch und Milchprodukten – Enzymatisches Verfahren.\n4. Gefrierpunkt\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29: Untersuchung von Lebensmitteln – Bestimmung\ndes Gefrierpunktes von Milch – Thermistor-Kryoskop-Verfahren.\n5. Fett-, Eiweiß- und Laktosegehalt sowie Gefrierpunkt\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-78: Untersuchung von Lebensmitteln – Milch und\nflüssige Milcherzeugnisse – Leitfaden für die Anwendung der Mittel-Infrarot-Spektroskopie (nach DIN\nISO 9622).\nII. Alternative Verfahren\nKeine.\nB. G e s a m t k e i m z a h l\nI.  Amtliche Verfahren\n1. Koloniezählung bei 30 Grad Celsius mittels Gussplattenverfahren\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 00.00-88/1: Untersuchung von Lebensmitteln – Horizonta-\nles Verfahren zur Zählung von Mikroorganismen – Teil 1: Koloniezählung bei 30 °C mittels Gussplatten-\nverfahren.\n2. Durchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-7: Bestimmung der Gesamtkeimzahl in Rohmilch –\nDurchflusszytometrische Zählung von Mikroorganismen.\nII. Alternative Verfahren\nKeine.\nC. H e m m s t o f f e\nI.  Allgemeine Anforderungen\n1. Hemmstofftabelle\n1                              2                                    3\nHemmstoffe/Rückstandshöchstmenge\nHemmstoffgruppe              Umfang des Nachweises\nin µg/kg\n1. Penicilline                  alle Hemmstoffe                 Benzylpenicillin / 4\nOxacillin / 30\nCloxacillin / 30\nAmoxicillin / 4\nAmpicillin / 4\n2. Cephalosporine               mindestens zwei Hemmstoffe      Cefalexin / 100\nCefalonium / 20\nCefapirin / 60\nCefazolin / 50\nmindestens ein Hemmstoff        Cefoperazon / 50\nCeftiofur / 100\nCefquinom / 20\n3. Aminoglykoside               mindestens ein Hemmstoff        Streptomycin / 200\nDihydrostreptomycin / 200\nGentamicin / 100\nKanamycin / 150\nNeomycin / 1500","64             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\n1                                     2                                          3\nHemmstoffe/Rückstandshöchstmenge\nHemmstoffgruppe                     Umfang des Nachweises\nin µg/kg\n4. Makrolide und Lincosamide           mindestens ein Hemmstoff             Erythromycin / 40\nTylosin / 50\nLincomycin / 150\nPirlimycin / 100\n5. Sulfonamide                         mindestens ein Hemmstoff             Sulfadimidin / 100*\nSulfadoxin / 100*\nSulfamethoxypyridazin / 100*\n6. Tetracycline                        mindestens ein Hemmstoff             Tetracyclin /100\nChlortetracyclin / 100\nOxytetracyclin / 100\n7. Chinolone                           mindestens ein Hemmstoff             Enrofloxacin / 100\nCiprofloxacin / 100\nMarbofloxacin / 75\n* Die Rückstände aller Hemmstoffe der Sulfonamidgruppe dürfen insgesamt 100 µg/kg nicht überschreiten.\n2. Hemmstoffnachweis und Hemmstofftestsystem\nDer Hemmstoffnachweis wird mittels eines Hemmstofftestsystems geführt. Das Hemmstofftestsystem\nkann auf einem Untersuchungsverfahren oder mehreren Untersuchungsverfahren beruhen. Es muss\nbezüglich der Hemmstoffe, die in der Hemmstofftabelle angeführt sind, den in Nummer 1 Spalte 2\nausgewiesenen Nachweisumfang enthalten. Für diese Hemmstoffe muss das Hemmstofftestsystem\nmindestens die in Nummer 1 Spalte 3 angegebene Rückstandshöchstmenge nachweisen. Die Nach-\nweisempfindlichkeit bezieht sich auf eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, dass der\nHemmstoff in der Konzentration, die in der Spalte 3 für ihn festgelegt ist, nachgewiesen wird. Das\nHemmstofftestsystem kann auch Hemmstoffe erfassen, die nicht in der Hemmstofftabelle genannt\nsind. Für solche Hemmstoffe legt die Hemmstofftabelle keine Rückstandshöchstmenge fest.\n3. Mindestanforderungen an Analysemethoden\nJedes Hemmstofftestsystem muss die Mindestanforderungen für Analysenmethoden nach der\nEntscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie\n96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Er-\ngebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) oder vergleichbarer Normen (etwa DIN EN ISO\n13969:2004-11: Milch und Milchprodukte – Anleitung für die vereinheitlichte Beschreibung mikrobiolo-\ngischer Hemmstofftests) erfüllen.\nII. Amtliche Verfahren\n1. Hemmstoffgruppen Penicilline, Cephalosporine und Aminoglykoside\na) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-5: Nachweis von Hemmstoffen in Sammel-\nmilch – Agar-Diffusions-Verfahren (Brillantschwarz-Reduktionstest);\nb) Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-11: Suchverfahren auf das Vorhandensein\nvon Antiinfektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus stearothermophilus (Brillant-\nschwarz-Reduktionstest).\n2. Hemmstoffgruppe Aminoglykoside\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-70: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Strep-\ntomycin- und Dihydrostreptomycin-Rückständen in Milch; Screeningverfahren mit ELISA im Mikrotiter-\nsystem (ELISA).\n3. Hemmstoffgruppen Makrolide und Lincosamide, Sulfonamide, Tetracycline sowie Chinolone\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-85: Bestimmung von Rückständen der Antibiotika-\nGruppen – Macrolide, Lincosamide, Chinolone, Tetracycline, Sulfonamide und Trimethoprim in Milch –\nHPLC-MS/MS-Verfahren (HPLC).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021           65\n4. Hemmstoffgruppe Tetracycline\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-62: Suchverfahren auf das Vorhandensein von Anti-\ninfektiva in Milch – Agar-Diffusions-Verfahren mit Bacillus cereus (TTC-Reduktionstest).\n5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung\nDie Untersuchungsstelle hat ein amtliches Verfahren vor der erstmaligen Verwendung dahingehend zu\nüberprüfen, ob das amtliche Verfahren auch unter den Rahmenbedingungen der Untersuchungsstelle\nhinreichend funktioniert. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.\nIII. Alternative Verfahren\n1. Allgemeines\nFür den Nachweis der Hemmstoffe, die in Unterabschnitt II genannt sind, können neben den in Unter-\nabschnitt II genannten Verfahren alle sonstigen Verfahren, die die Anforderungen des Unterabschnitts I\nerfüllen, verwendet werden. Für die Hemmstoffe, die nicht in Unterabschnitt II genannt sind, müssen\nVerfahren verwendet werden, die die Anforderungen des Unterabschnitts I erfüllen.\n2. Feststellung des Untersuchungsergebnisses\nDas Untersuchungsergebnis kann ohne Gerät visuell oder mit einem Gerät, das hierfür validiert wurde,\nfestgestellt werden.\n3. Mikrobiologisch basierte Verfahren\nBei mikrobiologisch basierten Verfahren können unterschiedliche Testkeime (etwa Geoacillus stearo-\nthermophilus, Bacillus cereus oder Escherichia coli) und unterschiedliche Indikatoren (etwa Brillant-\nschwarz, Bromkresolpurpur oder Triphenyltetrazoliumchlorid) verwendet werden.\n4. Kontrolle der Chargen\nBezogen auf das jeweilige Hemmstofftestsystem dürfen nur solche Chargen verwendet werden, bei\ndenen der Nachweis über die in Unterabschnitt I Nummer 2 Satz 3 geregelten Rückstandshöchstmen-\ngen gesondert bestätigt wird. Bei Bestätigung durch einen Positiv-Standard (etwa Benzylpenicillin\n4 µg/kg für mikrobiologische Tests mit dem Testkeim Geobacillus stearothermophilus) ist zugleich\nein geeigneter Negativ-Standard zu definieren.\n5. Überprüfung vor der erstmaligen Verwendung\nDie Untersuchungsstelle hat ein Hemmstofftestsystem vor der erstmaligen Verwendung dahingehend\nzu überprüfen, ob es den in diesem Unterabschnitt aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere\nmüssen der Untersuchungsstelle Unterlagen zur Überprüfung der Verfahren, die die Einhaltung der\nNachweisempfindlichkeit dokumentieren, vorliegen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.\nD. G e h a l t a n s o m a t i s c h e n Z e l l e n\nI.   Amtliche Verfahren\n1. Fluoreszenzoptische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1: Untersuchung von Lebensmitteln – Zählung soma-\ntischer Zellen in Rohmilch (fluoreszenzoptische Zählung).\n2. Mikroskopische Zählung somatischer Zellen in Rohmilch\nAmtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-3: Zählung somatischer Zellen in Rohmilch; Mikro-\nskopische Zählung somatischer Zellen.\nII. Alternative Verfahren\nKeine.","66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nArtikel 2\nÄnderung der\nTierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung\nIn § 14 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden\nist, werden die Wörter „Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der Milch-Güte-\nverordnung“ durch die Wörter „Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güte-\nprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerk-\nmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüte-\nverordnung durchgeführt werden“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nMarktordnungswaren-Meldeverordnung\nDie Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I\nS. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2020\n(BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nummer 15 werden die Wörter „Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3\nder Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „Abnehmer im Sinne des § 3\nAbsatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Ab-\nnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung\nübernehmen“ ersetzt.\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2\nNummer 2 der Milch-Güteverordnung“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1\nNummer 3 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt und die Wörter „, sowie\nden Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm“ gestrichen.\nArtikel 4\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\n(2) Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132)\ngeändert worden ist, tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Januar 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}