{"id":"bgbl1-2021-2-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":2,"date":"2021-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes","law_date":"2021-01-12T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["34            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes\nVom 12. Januar 2021\nAuf Grund des Artikels 17 des Gesetzes vom 16. Ok-       14. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar-\ntober 2020 (BGBl. I S. 2187) wird nachstehend der              tikel 7 Absatz 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\nWortlaut des Wohnungseigentumsgesetzes in der seit             (BGBl. I S. 1149),\ndem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                    15. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Arti-\nkel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         S. 1542),\nmer 403-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des\nGesetzes,                                              16. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 3          kel 39 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501),            S. 1887),\n3. den am 1. Oktober 1973 in Kraft getretenen Arti-       17. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Ar-\nkel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1973 (BGBl. I              tikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nS. 910),                                                   (BGBl. I S. 2785),\n4. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 4    18. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Arti-\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBl. I                 kel 25 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\nS. 1615),                                                  (BGBl. I S. 2850),\n5. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Arti-\n19. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\nkel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984\nAbsatz 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1493),\nS. 718),\n6. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 8\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990            20. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBl. I S. 2847),                                         des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370),\n7. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 11    21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),           tikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I\n8. den am 1. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 10         S. 1696),\ndes Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),\n22. den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 9\n9. den am 15. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-           des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),\nkel 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1994 (BGBl. I\nS. 66),                                                23. den am 17. Mai 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084),\n10. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8\nAbsatz 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I      24. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 3\nS. 1325),                                                  des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),\n11. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Arti-        25. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Arti-\nkel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I           kel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013\nS. 2911),                                                  (BGBl. I S. 3719),\n12. den am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel 7\nAbsatz 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I       26. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Ar-\nS. 897),                                                   tikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 1962),\n13. den am 28. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I      27. den am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Ar-\nS. 623),                                                   tikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 12. Januar 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021               35\nGesetz\nüber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht\n(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)\nTeil 1                             streckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die\nnicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben da-\nWohnungseigentum                          durch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.\nAbschnitt 1                               (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden,\nwenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich\nBegriffsbestimmungen                           abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb\ndes Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch\n§1                                Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Woh-                                       §4\nnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohn-                                 Formvorschriften\nzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das                    (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sonder-\nTeileigentum begründet werden.                              eigentums ist die Einigung der Beteiligten über den\n(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an           Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das\neiner Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentums-           Grundbuch erforderlich.\nanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es           (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vor-\ngehört.                                                     geschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter\n(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht         einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt\nzu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes              oder aufgehoben werden.\nin Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem ge-\n(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil ver-\nmeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.                pflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben\n(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können             oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürger-\nnicht in der Weise begründet werden, dass das Sonder-       lichen Gesetzbuchs entsprechend.\neigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken\nverbunden wird.                                                                        §5\n(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses              Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums\nGesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, so-\n(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die ge-\nweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum\nmäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die\neines Dritten stehen.\nzu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Ge-\n(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften         bäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden\nüber das Wohnungseigentum entsprechend.                     können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche\nEigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes\nAbschnitt 2                            Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das\nBegründung                              bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche\ndes Wohnungseigentums                            Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung\ndes Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Son-\n§2                                dereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende\nTeile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürger-\nArten der Begründung                       lichen Gesetzbuchs entsprechend.\nWohnungseigentum wird durch die vertragliche Ein-           (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand\nräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung         oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und\n(§ 8) begründet.                                            Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch\nder Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegen-\n§3                                stand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im\nVertragliche Einräumung von Sondereigentum               Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume\n(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Ge-         oder Teile des Grundstücks befinden.\nsetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag              (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren,\nder Miteigentümer in der Weise beschränkt werden,           dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des\ndass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93            Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer          Eigentum gehören.\nbestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken                (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Woh-\ndienenden bestimmten Räumen in einem auf dem                nungseigentümer untereinander und Beschlüsse auf-\nGrundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude         grund einer solchen Vereinbarung können nach den\n(Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten        Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sonder-\nals Räume im Sinne des Satzes 1.                            eigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigen-\n(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb          tum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder\ndes Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks er-             der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach","36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nanderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung                                       §8\nnur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht be-\nTeilung durch den Eigentümer\ngründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbun-\ndenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert                  (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch\noder übertragen wird.                                        Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigen-\ntum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der\n§6                               Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum\nverbunden ist.\nUnselbständigkeit des Sondereigentums\n(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2,\n(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigen-            Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis\ntumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder           7 entsprechend.\nbelastet werden.\n(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Woh-\n(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken           nungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat,\nsich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.                der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt\ngegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\n§7                               mer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle\nGrundbuchvorschriften                       des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer,\nsobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum ge-\n(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Mit-          hörenden Räumen übergeben wurde.\neigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes\nGrundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentums-\n§9\ngrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Mit-\neigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als                     Schließung der Wohnungsgrundbücher\nBeschränkung des Miteigentums die Einräumung der                (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:\nzu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Son-\ndereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt           1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte\ndes Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.                 gemäß § 4 aufgehoben werden;\n(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des         2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche\n§ 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der              Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereini-\nWohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss                     gen.\ndurch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften            (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem\nder in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich        Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemei-\nbeglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfah-      nen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Son-\nren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. An-          dereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich\ntragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Woh-           ist, durch Absatz 1 nicht berührt.\nnungseigentümer.\n(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlos-\n(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und           sen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt\ndes Inhalts des Sondereigentums kann auf die Ein-            nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Son-\ntragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß                dereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits\nAbsatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräuße-              aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuch-\nrungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von               blatts.\nSondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch aus-\ndrücklich einzutragen.                                                            Abschnitt 3\n(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen bei-                    Rechtsfähige Gemein-\nzufügen:                                                           schaft der Wohnungseigentümer\n1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Sie-\ngel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der                                   § 9a\ndie Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer\nsowie die Lage und Größe der im Sondereigentum\nund der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden            (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nTeile des Gebäudes und des Grundstücks ersicht-          kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,\nlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Woh-       vor Gericht klagen und verklagt werden. Die\nnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile           Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit\ndes Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Num-       Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch\nmer zu kennzeichnen;                                     im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein-\nschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungs-\n2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die               eigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten\nVoraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.              Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.\nWenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen\n(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt\nSondereigentumsrechte Nummern angegeben werden,              die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum erge-\nsollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstim-       benden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungs-\nmen.\neigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung\n(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vor-          erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der\nschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.             Wohnungseigentümer wahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021              37\n(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Woh-              (3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigen-\nnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten              tümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder\n§ 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.                  Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln,\ndie Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarun-\n(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläu-\ngen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinba-\nbiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils\nrung gefasst werden, wirken gegen den Sondernach-\n(§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Ge-\nfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als\nmeinschaft der Wohnungseigentümer, die während\nInhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetra-\nseiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses\ngen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer\nZeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach\nWirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Woh-\nVeräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des\nnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grund-\nHandelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er\nbuch.\nkann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner\nPerson begründeten auch die der Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer zustehenden Einwendungen                                           § 11\nund Einreden geltend machen, nicht aber seine Ein-\nAufhebung der Gemeinschaft\nwendungen und Einreden gegenüber der Gemein-\nschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der             (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung\nAnfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bür-      der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.              Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende\n(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschafts-       Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das\nvermögen findet nicht statt.                                Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine\nVerpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.\n§ 9b                                 (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751\nVertretung                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insol-\nvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der\n(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer              Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft\nwird durch den Verwalter gerichtlich und außergericht-      zu verlangen, ist ausgeschlossen.\nlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf-\noder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines                 (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft be-\nBeschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Ge-             stimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem\nmeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwal-            Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte\nter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemein-          zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der\nschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs         Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen\nder Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.       verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer\nnicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung\n(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsit-\nbei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer\nzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Be-\nBetracht.\nschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer.\n§ 12\nAbschnitt 4                                           Veräußerungsbeschränkung\nRechtsverhältnis\n(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart\nder Wohnungseigentümer\nwerden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräuße-\nuntereinander und zur Gemein-\nrung seines Wohnungseigentums der Zustimmung an-\nschaft der Wohnungseigentümer\nderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.\n§ 10                                 (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen\nAllgemeine Grundsätze                       Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Ab-\nsatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus\n(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer unter-         für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zu-\neinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigen-            stimmung eingeräumt werden.\ntümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses\nGesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen            (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen,\nBestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bür-        so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und\ngerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die            ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer\nWohnungseigentümer können von den Vorschriften              zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam,\ndieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen,         solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.\nsoweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.       Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Ver-\näußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Ge-           durch den Insolvenzverwalter gleich.\nsetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung\neiner Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten            (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen,\nan der geltenden Regelung aus schwerwiegenden               dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1\nGründen unter Berücksichtigung aller Umstände des           aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 ge-\nEinzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen         fasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grund-\nder anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.         buch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\n§ 13                                                        § 16\nRechte des                                            Nutzungen und Kosten\nWohnungseigentümers                            (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem\naus dem Sondereigentum                       Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des ge-\n(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht          meinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschafts-\ndas Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigen-           vermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß\ntum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses            § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch einge-\nbewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger           tragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder\nWeise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschlie-        Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des ge-\nßen.                                                        meinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14\nberechtigt.\n(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige\nInstandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des              (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungsei-\nSondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maß-         gentümer, insbesondere der Verwaltung und des ge-\ngabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf,        meinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen\nsoweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über           Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem\ndas bei einem geordneten Zusammenleben unver-               Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.\nmeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.                 Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten\noder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder\n§ 14                              von einer Vereinbarung abweichende Verteilung be-\nschließen.\nPflichten des Wohnungseigentümers\n(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen\n(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der           Veränderungen gilt § 21.\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,\n1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und                                    § 17\nBeschlüsse einzuhalten und                                      Entziehung des Wohnungseigentums\n2. das Betreten seines Sondereigentums und andere              (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so\nEinwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche       schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Woh-\nEigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder         nungseigentümern oder der Gemeinschaft der Woh-\nBeschlüssen entsprechen oder, wenn keine ent-           nungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schul-\nsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse              dig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemein-\nbestehen, aus denen ihm über das bei einem geord-       schaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so\nneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus           kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von\nkein Nachteil erwächst.                                 ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums ver-\nlangen.\n(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den\nübrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,                      (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen ins-\nbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz\n1. deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1          Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach §\nNummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträch-            14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.\ntigen und\n(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch\n2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Num-            Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht einge-\nmer 2 zu dulden.                                        schränkt oder ausgeschlossen werden.\n(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung              (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer\nzu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht,           zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt\nkann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlan-        wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entspre-\ngen.                                                        chend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des\nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die\n§ 15                              Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für Schuldtitel im\nPflichten Dritter                       Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die\nsich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines\nWer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungs-           Wohnungseigentums verpflichtet.\neigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft\nder Wohnungseigentümer und anderen Wohnungs-                                          § 18\neigentümern zu dulden:\nVerwaltung und Benutzung\n1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums\n(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\nund des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig ange-\ntums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-\nkündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen\ntümer.\nGesetzbuchs gilt entsprechend;\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Ge-\n2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen,           meinschaft der Wohnungseigentümer\ndie spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in\nTextform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1            1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums\nSatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d            sowie\nAbsatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten      2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums\nentsprechend.                                               und des Sondereigentums","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021               39\nverlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Woh-              (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Woh-\nnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungs-             nungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche\nmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche           Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungsei-\nbestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarun-           gentümer, deren Rechte durch die bauliche Verände-\ngen und Beschlüssen entsprechen.                              rung über das bei einem geordneten Zusammenleben\n(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne          unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, ein-\nZustimmung der anderen Wohnungseigentümer die                 verstanden sind.\nMaßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem                 (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage\ngemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden             grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigen-\nSchadens notwendig sind.                                      tümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen un-\n(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Ge-              billig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und ge-\nmeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die             stattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.\nVerwaltungsunterlagen verlangen.\n§ 21\n§ 19\nNutzungen und Kosten\nRegelung der Verwaltung                                    bei baulichen Veränderungen\nund Benutzung durch Beschluss\n(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die\n(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen           einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf\nEigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen            sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemein-\nEigentums und des Sondereigentums nicht durch Ver-            schaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde,\neinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind,               hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm\nbeschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungs-             gebühren die Nutzungen.\nmäßige Verwaltung und Benutzung.\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Woh-\n(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benut-\nnungseigentümer die Kosten einer baulichen Verände-\nzung gehören insbesondere\nrung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1\n1. die Aufstellung einer Hausordnung,                         Satz 2) zu tragen,\n2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaft-             1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen\nlichen Eigentums,                                              Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile\n3. die angemessene Versicherung des gemeinschaft-                  beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche\nlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Woh-                    Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten\nnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzer-                 verbunden, oder\nhaftpflicht,\n2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen\n4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungs-                   Zeitraums amortisieren.\nrücklage,\nFür die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.\n5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Ab-\nsatz 1 Satz 1 sowie                                           (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1\nund 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben\n6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach\ndie Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben,\n§ 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun\nnach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2)\nSondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer\nzu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entspre-\nwurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein\nchend § 16 Absatz 1.\nDrittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) ver-\nlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.         (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt\nist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm\n§ 20                               dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen\nBauliche Veränderungen                       Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den\nNutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.\n(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Er-\nhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus-                  (5) Die Wohnungseigentümer können eine abwei-\ngehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen            chende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschlie-\noder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss ge-             ßen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Woh-\nstattet werden.                                               nungseigentümer, der nach den vorstehenden\nAbsätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auf-\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene\nerlegt werden.\nbauliche Veränderungen verlangen, die\n1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,                                        § 22\n2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,\nWiederaufbau\n3. dem Einbruchsschutz und\nIst das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wer-\n4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit            tes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine\nsehr hoher Kapazität                                      Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann\ndienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ord-              der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt\nnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.                       werden.","40              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\n§ 23                              2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort\nWohnungseigentümerversammlung                           und Datum der Verkündung und\n(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz          3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen\noder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigen-                   in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres\ntümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss ent-                 Datums, des Gerichts und der Parteien,\nscheiden können, werden durch Beschlussfassung in            soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entschei-\neiner Versammlung der Wohnungseigentümer geord-              dungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die\nnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen,              Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind\ndass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch              fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie\nohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämt-           angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies an-\nliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im      zumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer\nWege elektronischer Kommunikation ausüben können.            Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht\n(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich,    werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden,\ndass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet           wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungs-\nist.                                                         eigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragun-\ngen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3\n(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gül-\nbis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu\ntig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung            versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem\nzu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Woh-           Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat,\nnungseigentümer können beschließen, dass für einen\nist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Samm-\neinzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen            lung zu geben.\nStimmen genügt.\n(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter\n(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift\nzu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende\nverstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht\nder Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die\nverzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein\nBeschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungs-\nBeschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräf-\neigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für\ntiges Urteil für ungültig erklärt ist.\ndiese Aufgabe bestellt haben.\n§ 24\n§ 25\nEinberufung, Vorsitz, Niederschrift\nBeschlussfassung\n(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird\n(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehr-\nvon dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einbe-\nheit der abgegebenen Stimmen.\nrufen.\n(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.\n(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer\nSteht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaft-\nmuss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung\nlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich\nder Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übri-\nausüben.\ngen dann einberufen werden, wenn dies in Textform\nunter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr                  (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der\nals einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt            Textform.\nwird.                                                            (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberech-\n(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflicht-     tigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines\nwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer               auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums\neinzuberufen, so kann die Versammlung auch durch             bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einlei-\nden Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Ver-         tung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn be-\ntreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Woh-          trifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.\nnungseigentümer einberufen werden.\n(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der                               § 26\nEinberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dring-           Bestellung und Abberufung des Verwalters\nlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.              (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwal-\n(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerver-             ters beschließen die Wohnungseigentümer.\nsammlung führt, sofern diese nichts anderes be-                  (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre\nschließt, der Verwalter.                                     vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung\n(6) Über die in der Versammlung gefassten Be-             nach der Begründung von Wohnungseigentum aber\nschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzuneh-       auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung\nmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und          ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses\neinem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwal-              der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor\ntungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden       Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.\noder seinem Vertreter zu unterschreiben.                         (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.\n(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die         Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs\nBeschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut                  Monate nach dessen Abberufung.\n1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer                 (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öf-\nverkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und            fentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden\nDatum der Versammlung,                                   muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021               41\nBestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in     Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine\n§ 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglau-      Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrech-\nbigt sind.                                                  nung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen\n(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind           und Ausgaben enthält.\nnicht zulässig.\n(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen,\nwann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen\n§ 26a\nsind.\nZertifizierter Verwalter\n(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen,      (4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjah-\nwer vor einer Industrie- und Handelskammer durch            res einen Vermögensbericht zu erstellen, der den\neine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für         Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen\ndie Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen,        und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschafts-\nkaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.          vermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem\nWohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung                                        § 29\nzum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechts-\nverordnung nach Satz 1 können insbesondere fest-                               Verwaltungsbeirat\ngelegt werden:\n(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss\n1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der          zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden.\nPrüfung;                                                Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein\n2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;          Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der\n3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Per-       Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach\nsonen und Personengesellschaften als zertifizierte      Bedarf einberufen.\nVerwalter bezeichnen dürfen;\n(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und über-\n4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund ander-            wacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Auf-\nweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit        gaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung\nsind, insbesondere weil sie die Befähigung zum          sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1\nRichteramt, einen Hochschulabschluss mit immobi-        und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwal-\nlienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlos-      tungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme ver-\nsene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann            sehen werden.\noder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichba-\nren Berufsabschluss besitzen.                              (3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unent-\ngeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrläs-\n§ 27                           sigkeit zu vertreten.\nAufgaben und Befugnisse des Verwalters\n(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft                              Abschnitt 5\nder Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,\ndie Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu tref-                         Wohnungserbbaurecht\nfen, die\n1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu er-                                     § 30\nheblichen Verpflichtungen führen oder\n2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines                          Wohnungserbbaurecht\nNachteils erforderlich sind.\n(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaft-\n(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte             lich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der\nund Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss ein-            Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberech-\nschränken oder erweitern.                                   tigten das Sondereigentum an einer bestimmten Woh-\nnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden\n§ 28                           bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erb-\nWirtschaftsplan,                      baurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude\nJahresabrechnung, Vermögensbericht                  eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbau-\nrecht).\n(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die\nVorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19\n(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in\nAbsatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehe-\nentsprechender Anwendung des § 8 teilen.\nnen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter\njeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf-        (3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein beson-\nzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen         deres Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungs-\nEinnahmen und Ausgaben enthält.                             erbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die       gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht)\nWohnungseigentümer über die Einforderung von                die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teil-\nNachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen           eigentum) entsprechend.","42             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nTeil 2                               (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaft-\nlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Ein-\nDauerwohnrecht\nrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenut-\nzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.\n§ 31\n(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Verein-\nBegriffsbestimmungen\nbarungen getroffen werden über:\n(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet wer-\n1. Art und Umfang der Nutzungen;\nden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung\nerfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentü-      2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauer-\nmers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem                    wohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;\nGrundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude         3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher\nzu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauer-             oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;\nwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen au-\nßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks         4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wieder-\nerstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich             aufbau im Fall der Zerstörung;\ndie Hauptsache bleibt.                                      5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimm-\n(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet wer-           ter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlan-\nden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung            gen.\nerfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigen-\ntümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte                                         § 34\nRäume in einem auf dem Grundstück errichteten oder                        Ansprüche des Eigentümers\nzu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungs-                      und der Dauerwohnberechtigten\nrecht).\n(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen\n(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vor-           Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die\nschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.             Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von\nVerwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme ei-\n§ 32                             ner Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerli-\nVoraussetzungen der Eintragung                   chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden,            (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind\nwenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.                 auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprü-\n(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und          che aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entspre-\ndes Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Ein-           chend anzuwenden.\ntragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der\nEintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:                                    § 35\n1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und                           Veräußerungsbeschränkung\nSiegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus            Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart\nder die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage          werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des\nund Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden         Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers\nGebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Auf-     oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12\nteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht         gelten in diesem Fall entsprechend.\ngehörenden Einzelräume sind mit der jeweils glei-\nchen Nummer zu kennzeichnen;\n§ 36\n2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die\nHeimfallanspruch\nVoraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.\n(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart\nWenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen\nwerden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das\nDauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen\nDauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Vorausset-\nsie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.\nzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen\n(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dau-        von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen\nerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4       (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht\nNummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über           von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt wer-\ndie Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Ab-         den.\nsatz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36\nAbsatz 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.                 (2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume,\ndie dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigen-\n§ 33                             tümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch ma-\nchen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter\nInhalt des Dauerwohnrechts                     die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder\n(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererb-      kündigen kann.\nlich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt wer-        (3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten\nden.                                                        von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem\n(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht            Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne\netwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des          Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem\n§ 14 entsprechend anzuwenden.                               Eintritt der Voraussetzungen an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021              43\n(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart       Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden,\nwerden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine           dass das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom\nEntschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem              Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.\nHeimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des\nDauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Be-                                     § 40\nrechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art\nHaftung des Entgelts\nihrer Zahlung getroffen werden.\n(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\n§ 37                             und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Rang vor-\ngehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die\nVermietung\nin wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken\n(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauer-          sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauer-\nwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücks-         wohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforde-\nteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet-      rung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes\noder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht er-           bestimmt ist. Im Übrigen sind die für Mietforderungen\nlischt.                                                     geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwen-\n(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallan-          den.\nspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den           (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart\ndas Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet-          werden, dass Verfügungen über den Anspruch auf das\noder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566       Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen aus-\nbis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-           bedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem\nsprechend.                                                  Dauerwohnrecht im Rang vorgehenden oder gleichste-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauer-          henden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder\nwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht           Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung\nim Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht         gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.\ndem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender\nAnwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangs-                                      § 41\nversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.                                   Besondere Vorschriften\nfür langfristige Dauerwohnrechte\n§ 38\n(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt\nEintritt in das Rechtsverhältnis\noder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ein-\n(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der      geräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der\nErwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während      Absätze 2 und 3.\nder Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhält-\n(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes\nnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.\nvereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber\n(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Er-      verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Rang vor-\nwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während        gehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu\nder Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis         lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in\nzu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte              einer Person vereinigt, und die Eintragung einer ent-\nein. Das Gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zu-          sprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch\nschlags in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauer-         zu bewilligen.\nwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.\n(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohn-\nberechtigten eine angemessene Entschädigung zu ge-\n§ 39\nwähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch\nZwangsversteigerung                        macht.\n(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart\nwerden, dass das Dauerwohnrecht im Fall der Zwangs-                                    § 42\nversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44                        Belastung eines Erbbaurechts\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nZwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll,              (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die\nwenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im              Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohn-\nRang vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek,             recht entsprechend.\nGrundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangs-            (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das\nversteigerung in das Grundstück betreibt.                   Dauerwohnrecht bestehen.\n(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu\nihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen                                    Teil 3\neine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder\nVerfahrensvorschriften\ngleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld\noder Reallast zusteht.\n§ 43\n(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirk-\nsam für den Fall, dass der Dauerwohnberechtigte im                                Zuständigkeit\nZeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedin-            (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat\ngungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegen-        ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in\nüber dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer         dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Ge-","44             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021\nricht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer          steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des\nim Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.            § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die\n(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück         Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der\nliegt, ist ausschließlich zuständig für                     §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.\n1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der\nWohnungseigentümer untereinander,                                                  § 47\n2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwi-                  Auslegung von Altvereinbarungen\nschen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer              Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020\nund Wohnungseigentümern,                                getroffen wurden und die von solchen Vorschriften\n3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des         dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungs-\nVerwalters einschließlich solcher über Ansprüche ei-    eigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober\nnes Wohnungseigentümers gegen den Verwalter             2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der\nsowie                                                   Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember\n4. Beschlussklagen gemäß § 44.                              2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit\nsich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille\n§ 44                            ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzuneh-\nmen.\nBeschlussklagen\n(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungsei-                                    § 48\ngentümers einen Beschluss für ungültig erklären (An-\nfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen                          Übergangsvorschriften\n(Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Be-           (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in\nschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines            der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gel-\nWohnungseigentümers den Beschluss fassen (Be-               ten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeit-\nschlussersetzungsklage).                                    punkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung er-\n(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der           setzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die\nWohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat            Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes\nden Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage            1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigen-\nunverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse            tümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember\nsind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung        2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge\nzu verbinden.                                               bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungs-\n(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungs-        eigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlan-\neigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.                gen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut\ngefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürger-\n(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten        lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\nKosten gelten nur dann als notwendig zur zweckent-\nsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91               (2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezem-\nder Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention         ber 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen\ngeboten war.                                                und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen\noder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezem-\n§ 45                            ber 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach\nden vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfor-\nFristen der Anfechtungsklage\nderlich waren.\nDie Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats\nnach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb                (3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen\nzweier Monate nach der Beschlussfassung begründet           und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getrof-\nwerden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung          fen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder\ngelten entsprechend.                                        ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vor-\ngabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im\nTeil 4                           Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Ein-\ntragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf An-\nErgänzende Bestimmungen                       trag eines Wohnungseigentümers oder der Gemein-\nschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von\n§ 46                            Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der\nVeräußerung ohne erforderliche Zustimmung               Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich\nim Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung ge-\nFehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung,\ngen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentü-\nso sind die Veräußerung und das zugrundeliegende\nmers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum\nVerpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Vo-\n31. Dezember 2025 eintritt.\nraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Ver-\näußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das               (4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember\nGrundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und           2022 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember\nes sich um die erstmalige Veräußerung dieses Woh-           2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungs-\nnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es           eigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentü-\nsei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Ent-        mern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung          bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2021            45\n(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei         Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert\nGericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften          für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebüh-\ndes dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin gel-   ren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungs-\ntenden Fassung weiter anzuwenden.                           eigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts\ndes Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes\n§ 49                              ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzu-\nnehmen.\nÜberleitung bestehender Rechtsverhältnisse\n(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur\n(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein             Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender\nRechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Ge-        Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz ge-\nsetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche        schaffenen Rechtsformen getroffen werden."]}