{"id":"bgbl1-2021-19-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":19,"date":"2021-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_19.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\nGesetz\nzur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts\nVom 16. April 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       „(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      des Unternehmers eine entgeltliche Beförde-\nrung von Personen mit Kraftomnibussen\nArtikel 1                                    durchführt, muss eine Genehmigung nach die-\nÄnderung des                                   sem Gesetz besitzen, die die eingesetzten\nPersonenbeförderungsgesetzes                              Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die\nVoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung                       Buchstabe b oder c der Verordnung (EG)\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I                        Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments\nS. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes                   und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert                       legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Ra-\ntes (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zu-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013\nfügt:\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-\n„(1a) Eine Beförderung von Personen im                    den ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer\nSinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn                ausschließlich innerstaatliche Beförderungen\ndie Vermittlung und Durchführung der Beför-                   im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verord-\nderung organisatorisch und vertraglich verant-                nung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.“\nwortlich kontrolliert wird.“\nc) Nach dem neuen Absatz 1a wird folgender Ab-\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                   satz 1b eingefügt:\nfasst:\n„(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine\n„1. mit Personenkraftwagen, wenn                              Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz\na) die Beförderung unentgeltlich erfolgt                 einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im\noder                                                 Sinne dieses Gesetzes.“\nb) das Gesamtentgelt je Kilometer zurück-            d) In Absatz 7 wird das Wort „vier“ durch das\ngelegter Strecke den in § 5 Absatz 2                 Wort „fünf“ ersetzt.\nSatz 1 des Bundesreisekostengesetzes         4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c ein-\ngenannten Betrag nicht übersteigt;“.             gefügt:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                   „§ 3a\n„(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unter-                    Bereitstellung von Mobilitätsdaten\nliegt außerdem die Vermittlung von Beförderun-\ngen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von                 (1) Der Unternehmer und der Vermittler sind\nSatz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mo-           verpflichtet, die folgenden statischen und dynami-\nbilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck            schen Daten sowie die entsprechenden Metada-\nauf den Abschluss eines Vertrages über eine               ten, die im Zusammenhang mit der Beförderung\ngemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförde-                 von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,\nrung ausgerichtet ist, und die nicht selbst               42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach\nBeförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.“                    den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe\nder nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassen-\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       den Rechtsverordnung über den Nationalen Zu-\n„§ 1a                                gangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente\nKlimaschutz und Nachhaltigkeit                    Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des\nBei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele              Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) ge-\ndes Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu be-              ändert worden ist, bereitzustellen:\nrücksichtigen.“\n1. Daten im Zusammenhang mit der Beförderung\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                      von Personen im Linienverkehr:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe                   a) Name und Kontaktdaten des Anbieters,\n„§§ 42 und 43“ durch die Angabe „§§ 42, 42a,                     Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur,\n43 und 44“ ersetzt.                                              Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                    Daten zur Barrierefreiheit und zum Umwelt-\nfügt:                                                            standard der eingesetzten Fahrzeuge;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021              823\nb) Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen                                        § 3b\nund die voraussichtliche Abfahrts- und An-                             Datenverarbeitung\nkunftszeit sowie die tatsächliche oder prog-\nnostizierte Auslastung des Verkehrsmittels;             (1) Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die\nDaten nach § 3a Absatz 1 zu erheben, zu spei-\nc) Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zu-                chern, zu verwenden und auf Anfrage nach Maß-\ngangsknoten sowie Daten zu deren Barrie-             gabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu er-\nrefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur          lassenden Rechtsverordnung an die folgenden\nvorhandenen Infrastruktur an den Zugangs-            Empfänger zu übermitteln:\nknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen,\nTreppenhäuser, Rolltreppen und Aufzügen              1. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1\nsowie                                                    Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a\nan Behörden nach dem § 8 Absatz 3 sowie den\nd) aktueller Betriebsstatus der unter Buch-                 §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben\nstabe c genannten Zugangsknoten und der                  nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3\ndort vorhandenen Infrastruktur;                          und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten\n2. Daten im Zusammenhang mit der Beförderung                     nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\nvon Personen im Gelegenheitsverkehr:                        an Behörden nach § 8 Absatz 3 und § 11 zur\nÜberwachung von Maßgaben nach § 49 Ab-\na) Name und Kontaktdaten des Anbieters, Be-                 satz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwa-\ndiengebiet und -zeiten, Standorte und Sta-               chung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, 2\ntionen einschließlich ihrer Anzahl, Preise,              und 4;\nBuchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten\nzur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstan-           2. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1\ndard der eingesetzten Fahrzeuge;                         Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a\nsowie Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Num-\nb) Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an                mer 2 Buchstabe b in anonymisierter Form an\nStationen und im Verkehr inklusive deren                 Länder, Behörden nach § 8 Absatz 3 und Kom-\nAuslastung in Echtzeit sowie Daten zu den                munen zur Durchführung von Verkehrsuntersu-\ntatsächlich abgerechneten Kosten.                        chungen, zur Ausgestaltung von Maßnahmen\n(2) Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1              zur effizienten Verkehrsplanung und Verkehrs-\nBuchstabe a und c sowie in Nummer 2 Buch-                        lenkung oder zur Durchführung von Maßnah-\nstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereit-                men im Bereich des Klimaschutzes oder zur\nstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    Fortentwicklung der Barrierefreiheit nach § 50\nund d und Nummer 2 Buchstabe b genannten                         Absatz 3 und §§ 64b und 64c;\nDaten hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. Die           3. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1\nDaten sind in einem maschinenlesbaren Format                     und 2 an Dritte zur Erbringung bedarfsgesteu-\nbereitzustellen. Näheres bestimmt die nach § 57                  erter Mobilitätsdienstleistungen oder multimo-\nAbsatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverord-                   daler Reiseinformationsdienste für Endnutzer\nnung. Unternehmer und Vermittler müssen die in                   nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Ver-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Num-                     ordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom\nmer 2 Buchstabe a genannten Daten aktualisieren,                 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie\nsoweit sich in ihrem Geschäftsbetrieb Änderungen                 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und\nergeben.                                                         des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-\nweiter multimodaler Reiseinformationsdienste\n(3) Natürliche oder juristische Personen, die als\n(ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom\nEinzelunternehmer firmieren, sind von der Bereit-\n14.5.2019, S. 24); Daten nach § 3a Absatz 1\nstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Die\nNummer 2 Buchstabe b dürfen vom Nationalen\nfreiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1\nZugangspunkt nicht übermittelt werden, wenn\nbleibt hiervon unberührt.\ner Kenntnis davon erlangt, dass auf Grund der\n(4) Unternehmer und Vermittler können sich bei               besonderen Umstände des Einzelfalls die Ge-\nder Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht eines Er-             fahr besteht, dass mit diesen Daten Bewegun-\nfüllungsgehilfen bedienen.                                       gen oder Standorte individualisierbarer Perso-\n(5) Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 be-                nen nachvollzogen werden können und diese\nreitzustellenden Daten auf Länderebene Systeme                   Personen nicht in die Übermittlung eingewilligt\nzur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheit-                  haben;\nlichen Zusammenführung von Daten dienen, so                  4. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1\nsind die Daten vorrangig an diese Systeme zu                     und 2 Buchstabe a an das Bundesministerium\nliefern. Die Landessysteme garantieren, dass die                 für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erfül-\nbereitgestellten Daten und Metadaten umgehend                    lung seiner Aufgaben, insbesondere seiner Be-\nan den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet                    richtspflichten nach § 66, sowie zur Fortent-\nwerden. Dynamische Daten sind in Echtzeit                        wicklung von Maßnahmen im Zusammenhang\nweiterzuleiten. Hierzu müssen die Landessysteme                  mit der Entwicklung intelligenter Verkehrssys-\nmit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funk-                  teme nach § 4 des Intelligente Verkehrssys-\ntionsfähige Schnittstelle verbunden sein. Die tech-              teme Gesetzes sowie zur Erfüllung der Be-\nnischen Vorgaben des Nationalen Zugangspunk-                     richtspflicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Dele-\ntes sind einzuhalten.                                            gierten Verordnung (EU) 2017/1926;","824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\n5. Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1                                          § 3c\nBuchstabe a, b und c an das Statistische Bun-                               Datenlöschung\ndesamt und die jeweiligen Landesämter für\nStatistik zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1               (1) Der Nationale Zugangspunkt und Behörden\nNummer 7 des Verkehrsstatistikgesetzes.                  nach § 8 Absatz 3 sowie §§ 11 und 29 haben per-\nsonenbezogene Daten unverzüglich zu löschen,\n(2) Der Nationale Zugangspunkt darf Daten                 wenn sie für die in § 3b Absatz 1 oder 3 genannten\nnach § 3a Absatz 1 in anonymisierter Form ferner             Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens\nzur Verfügung stellen                                        jedoch\n1. den Bundesministerien für eigene oder in deren            1. sobald der jeweilige Empfänger\nAuftrag durchzuführende wissenschaftliche\nStudien sowie                                                a) im Fall von Adressdaten des Unternehmers\nKenntnis über den Widerruf, die Rücknahme\n2. den Ländern und Kommunen für hoheitliche                          oder das Erlöschen der Genehmigung oder\nZwecke, wie etwa die Verkehrslenkung oder\nüber den Ablauf der Geltungsdauer erlangt\nden Klimaschutz,\nhat,\nwenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke er-\nb) im Fall von Adressdaten des Vermittlers\nforderlich sind. Die Bundesministerien dürfen die\nKenntnis über die Geschäftsaufgabe erlangt\nnach Satz 1 erhaltenen Daten auch Dritten zur\nhat und\nDurchführung wissenschaftlicher Studien zur Ver-\nfügung stellen, wenn die Dritten ihnen gegenüber             2. im Fall von Daten nach § 3a Absatz 1 Num-\ndie Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche                  mer 2 Buchstabe b, soweit die Daten nicht\nBehandlung der Daten zugesichert haben.                          durch Überschreiben gelöscht wurden, drei\nMonate nach deren Übermittlung.\n(3) Behörden nach § 8 Absatz 3 sowie §§ 11\nund 29 sind befugt,                                          Der Nationale Zugangspunkt hat dynamische Da-\nten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,\n1. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nbei denen er davon Kenntnis erlangt, dass auf\nstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a\nGrund der besonderen Umstände des Einzelfalls\nzu erheben, zu speichern und zu verwenden,\ndie Gefahr besteht, dass mit diesen Daten Bewe-\nsoweit dies zur Überprüfung von Maßgaben\ngungen und Standorte individualisierbarer Perso-\nnach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3\nnen nachvollzogen werden können und diese\nund 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und\nPersonen nicht in die Übermittlung eingewilligt ha-\n2. Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buch-                   ben, unverzüglich zu löschen.\nstabe b zu erheben, zu speichern und zu ver-\n(2) Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitäts-\nwenden, soweit dies zur Überwachung von\ndienstleistungen oder multimodaler Reiseinfor-\nMaßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3\nmationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2\nund 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist.\nNummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)\n(4) Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitäts-              2017/1926 haben personenbezogene Daten un-\ndienstleistungen oder multimodaler Reiseinfor-               verzüglich zu löschen, wenn sie für die in § 3b\nmationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2                  Absatz 4 genannten Zwecke nicht mehr erforder-\nNummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)                    lich sind, spätestens jedoch wenn\n2017/1926 sind befugt, Daten nach § 3a Absatz 1\n1. im Fall von Adressdaten des Unternehmers\nzu erheben, zu speichern und zu verwenden, so-\nKenntnis über den Widerruf, die Rücknahme\nweit dies zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber\noder das Erlöschen der Genehmigung oder\nEndnutzern erforderlich ist.\nüber den Ablauf der Geltungsdauer erlangt\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr und                     wurde,\ndigitale Infrastruktur ist befugt, Daten nach § 3a\n2. im Fall von Adressdaten des Vermittlers Kennt-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a zu erhe-\nnis über die Geschäftsaufgabe erlangt wurde,\nben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies\njeweils erforderlich ist                                     3. im Fall von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe b eine Reiseinformation an Endnut-\n1. zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 66,\nzer übermittelt wurde oder\n2. zur Fortentwicklung von Maßnahmen im Zu-\nsammenhang mit der Entwicklung intelligenter             4. ihnen durch den Nationalen Zugangspunkt die\nVerkehrssysteme nach § 4 des Intelligente Ver-               Zulassung zur Datenverarbeitung entzogen\nkehrssysteme Gesetzes oder                                   wurde.\n3. zur Erfüllung der Berichtspflicht aus Artikel 10             (3) Das Bundesministerium für Verkehr und di-\nAbsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)                 gitale Infrastruktur hat personenbezogene Daten\n2017/1926.                                               zu löschen, wenn diese nicht mehr für die in § 3b\nAbsatz 5 genannten Zwecke erforderlich sind,\n(6) Das Statistische Bundesamt und die Lan-               spätestens jedoch\ndesämter für Statistik sind befugt, Daten nach\n§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c                  1. ein Jahr nach Erfüllung der jeweiligen Berichts-\nzu erheben, zu speichern und zu verwenden,                       pflicht oder\nsoweit dies zur Erstellung der Personenverkehrs-             2. ein Jahr nach Inkrafttreten einer Maßnahme\nstatistik nach § 1 Nummer 7 des Verkehrsstatis-                  nach § 4 des Intelligente Verkehrssysteme Ge-\ntikgesetzes erforderlich ist.                                    setzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021                825\n(4) Das Statistische Bundesamt und die Lan-                           „c) eine Darstellung der Maßnahmen\ndesämter für Statistik haben personenbezogene                                zur Erreichung des Ziels der voll-\nDaten zu löschen, wenn diese nicht mehr für die                              ständigen Barrierefreiheit des be-\nin § 3b Absatz 6 genannten Zwecke erforderlich                               antragten Verkehrs entsprechend\nsind, spätestens jedoch ein Jahr nach Erstellung                             den Aussagen im Nahverkehrs-\nder jeweiligen Statistik.“                                                   plan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),“.\n4a. § 5 wird wie folgt gefasst:\nbbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-\n„§ 5                                            mer 3a eingefügt:\nDokumente\n„3a. bei einem Linienbedarfsverkehr\nGenehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und                                 mit Kraftfahrzeugen abweichend\nBescheinigungen oder deren Widerruf nach die-                                  von Nummer 3\nsem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder All-                                 a) eine Übersichtskarte, in der\ngemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich                                   das beantragte Gebiet und\noder in elektronischer Form mit einer dauerhaft                                   alle in dem Gebiet bereits\nüberprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des                                     vorhandenen Verkehre ent-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.“                                       sprechend den Vorgaben in\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                                       Nummer 2 Buchstabe a ein-\ngezeichnet sind,\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„ausreichenden“ die Wörter „den Grundsätzen                                b) Angaben über die Anzahl, die\ndes Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ent-                                 Art und das Fassungsvermö-\nsprechenden“ eingefügt.                                                       gen der zu verwendenden\nb) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort                                       Fahrzeuge und\n„wirtschaftlichen“ die Wörter „ , den Klima-\nschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleich-                            c) Beförderungsentgelte und Be-\nwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichti-                               dienzeiten;“.\ngenden“ eingefügt.\nccc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n6. In § 8b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom\nBeginn“ durch die Wörter „von Beginn an“ ersetzt.                        aaaa) In Buchstabe b wird der Punkt\n7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            am Ende durch ein Komma er-\nsetzt.\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\ngefügt:                                                              bbbb) Folgender Buchstabe c wird\n„3a. bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraft-                               angefügt:\nfahrzeugen abweichend von Nummer 3\n„c) und ergänzend bei einem\nfür die Einrichtung, das Gebiet, in dem\ngebündelten Bedarfsverkehr\nder Verkehr durchgeführt wird, und den\neine Übersichtskarte, in der\nBetrieb,“.\ndas Gebiet, in dem der Ver-\nb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „unter                                       kehr durchgeführt werden\nAngabe ihrer amtlichen Kennzeichen“ die Wör-                                    soll, eingezeichnet ist.“\nter „und ergänzend bei einem gebündelten Be-\ndarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr            bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndurchgeführt wird“ eingefügt.\n„Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nsowie die dafür notwendigen Dokumente\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-                   können in elektronischer Form eingereicht\ngefügt:                                                        werden.“\n„Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2\nfür mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Ge-       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk\n„Bei einem Personenfernverkehr kann sie ge-\ndie Mehrzahl der Linien betrieben werden soll.“\neignete Unterlagen verlangen, aus denen sich\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den\n„Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienver-              beantragten Haltestellen zugestimmt haben.“\nkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern\n10. Nach § 13 Absatz 5 werden die folgenden Ab-\nbetrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2\nsätze 5a und 5b eingefügt:\nund 4 entsprechend anzuwenden.“\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                   „(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        kann die Genehmigung versagt werden, wenn\ndie öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch be-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                     einträchtigt werden, dass durch die Ausübung\naaa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt           des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz\ngefasst:                                      im beantragten Bediengebiet nicht mehr sicherge-","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\nstellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmi-                (3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit\ngungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:                      Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss\nfür beschädigte oder abhandengekommene\n1. die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der\nMobilitätshilfen nicht zulässig.“\ngenehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständi-\ngen Behörde und                                     15a. In § 28 Absatz 1a Satz 4 wird das Wort „Dienst-\nleitungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ er-\n2. die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge\nsetzt.\nim gebündelten Bedarfsverkehr.\n16. In § 31 Absatz 1 wird nach dem Wort „Trägers“\n(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie              das Wort „der“ gestrichen.\nbeim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Ge-\nnehmigung versagt werden, wenn die mit dem              17. Dem § 39 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nVerkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforde-             „Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren\nrungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b              Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.“\nerfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebün-          18. § 40 wird wie folgt geändert:\ndelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung\ndarüber hinaus versagt werden, wenn die mit                  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ndem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die                      gefügt:\nVorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c                 „Als geringfügig sind auch Fahrplanänderungen\nerfüllen.“                                                       anzusehen, die durch Baustellen verursacht\nwerden und nicht länger als sechs Monate\n11. In § 14 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 13\ngelten.“\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 42a Satz 3“ er-\nsetzt.                                                       b) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                           18a. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“\ndurch die Angabe „§§ 28 bis 30a“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n19. In § 42a Satz 1 werden nach den Wörtern „des\naa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Lini-              Linienverkehrs nach § 43“ die Wörter „oder zum\nenführung“ die Wörter „oder bei Linien-             Linienbedarfsverkehr nach § 44“ eingefügt.\nbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der\n20. § 42b wird wie folgt gefasst:\nVerkehr betrieben wird“ eingefügt.\n„§ 42b\nbb) In Nummer 8 werden nach dem Wort\n„Kraftfahrzeuge“ die Wörter „und ergän-                           Technische Anforderungen\nzend bei einem gebündelten Bedarfsver-                 Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen\nkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durch-          nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die\ngeführt wird“ eingefügt.                            1. einer der folgenden Vorschriften entsprechen:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-                  a) Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des\nmeinschaftslizenz“ die Wörter „schriftlich oder                  Europäischen Parlaments und des Rates\nin elektronischer Form“ eingefügt.                               vom 20. November 2001 über besondere\n13. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im                        Vorschriften für Fahrzeuge zur Personen-\nAmtsblatt der Europäischen Union“ durch die                          beförderung mit mehr als acht Sitzplätzen\nWörter „auf der Internetseite der zuständigen Ge-                    außer dem Fahrersitz und zur Änderung der\nnehmigungsbehörde“ ersetzt.                                          Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.\nL 42 vom 13.2.2002, S. 1; L 125 vom\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                        21.5.2003, S. 14) in der jeweils zum Zeit-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                           punkt der Erstzulassung des jeweiligen\n„eines“ die Wörter „Straßenbahn-, Obusver-                       Kraftomnibusses geltenden Fassung oder\nkehrs oder“ eingefügt.                                       b) Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirt-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem                       schaftskommission für Europa der Vereinten\nWort „Linienführung“ die Wörter „oder beim Li-                   Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingun-\nnienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Ver-                   gen für die Genehmigung von Fahrzeugen\nkehr betrieben wird“ eingefügt.                                  der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer\nallgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl.\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                        L 255 vom 29.9.2010, S. 1) in der jeweils\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                       zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jewei-\nligen Kraftomnibusses geltenden Fassung\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nfügt:                                                         und\n„(2) Abweichend von Absatz 1 kann der                 2. mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhl-\nUnternehmer im Falle eines Unfalls mit einem                 nutzer ausgerüstet sind.“\nKraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer     21. § 44 wird wie folgt gefasst:\nWegstrecke von mindestens 250 Kilometern                                           „§ 44\noder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haf-\ntung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück                               Linienbedarfsverkehr\nbeschränken, soweit der Schaden nicht auf                   Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.               Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021             827\nauch der Verkehr, der der Beförderung von                           für den gebündelten Bedarfsverkehr auch\nFahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen                     auf den in ihrem Bezirk betriebenen Ver-\nLinienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und                        kehr mit Mietwagen anwenden, wenn per\nAusstiegspunkten innerhalb eines festgelegten                       App vermittelter Verkehr mit Mietwagen\nGebietes und festgelegter Bedienzeiten dient                        einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrt-\n(Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich                    aufkommen im Gelegenheitsverkehr mit\nBeförderungsentgelte und -bedingungen im Rah-                       Taxen, Mietwagen und gebündelten Be-\nmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nah-                        darfsverkehr überschreitet.“\nverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauf-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ntrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwen-\ndung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr                   „(5) Die Genehmigungsbehörde kann für\nkönnen Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2                   Gemeinden mit großer Flächenausdehnung\nerhoben werden.“                                               Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnah-\n22. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         men von der Pflicht zur Rückkehr an den Be-\ntriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                einen anderen Abstellort als den Betriebssitz\nKomma ersetzt.                                              festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                            von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und\n„3. § 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr.“          Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwi-\nschen diesen zu Grunde zu legen. Die Geneh-\n23. § 46 wird wie folgt geändert:\nmigungsbehörde kann insbesondere Regelun-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42, 42a                     gen treffen über\nund 43“ durch die Angabe „§§ 42, 42a, 43\nund 44“ ersetzt.                                            1. die Anforderungen an den Abstellort und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. die zulässige Anzahl von Abstellorten.“\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende             26. § 50 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.\n„§ 50\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nGebündelter Bedarfsverkehr\n„4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).“\n(1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beför-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein\nderung von Personen mit Personenkraftwagen,\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort\nbei der mehrere Beförderungsaufträge entlang\n„Mietwagenverkehr“ die Wörter „oder den ge-\nähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt wer-\nbündelten Bedarfsverkehr“ eingefügt.\nden. Der Unternehmer darf die Aufträge aus-\n24. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort               schließlich auf vorherige Bestellung ausführen.\n„nur“ die Wörter „an behördlich zugelassenen               Die Genehmigungsbehörde kann, soweit öffent-\nStellen und“ eingefügt.                                    liche Verkehrsinteressen dies erfordern, be-\n25. § 49 wird wie folgt geändert:                              stimmen, dass Fahrzeuge des gebündelten\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförde-\nrungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 47“             zu einem anderen geeigneten Abstellort zurück-\ndie Wörter „und nicht gebündelter Bedarfs-          kehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben\nverkehr nach § 50“ eingefügt.                       vor oder während der Fahrt neue Beförderungs-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündlich“ ge-          aufträge erhalten. Die Annahme, die Vermittlung\nstrichen und wird das Wort „Beförderungs-           und die Ausführung von Beförderungsaufträgen,\nauftrages“ durch das Wort „Beförderungs-            das Bereithalten gebündelter Bedarfsverkehre so-\nauftrag“ ersetzt.                                   wie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre dür-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das             fen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet\nWort „Den“ ersetzt und werden nach dem              sein, zur Verwechslung mit dem Taxen- oder dem\nWort „buchmäßig“ die Wörter „oder elek-             Mietwagenverkehr zu führen. Den Taxen und\ntronisch (auch mittels appbasierten Sys-            Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale\ntems)“ eingefügt.                                   dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht\nverwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht\ndd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Taxen-\nanzuwenden.\nverkehr“ die Wörter „oder dem gebündel-\nten Bedarfsverkehr“ eingefügt.                         (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Per-\nee) In Satz 6 werden nach dem Wort „Taxen“              sonen nur innerhalb der Gemeinde befördert wer-\ndie Wörter „und dem gebündelten Bedarfs-            den, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz\nverkehr“ eingefügt.                                 hat. Die Genehmigungsbehörde kann die Beförde-\nrung von Personen im gebündelten Bedarfsver-\nff) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7             kehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit\neingefügt:                                          öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Sie\n„In Städten mit mehr als 100 000 Einwoh-            kann im Einvernehmen mit anderen Genehmi-\nnern kann die Genehmigungsbehörde zum               gungsbehörden und dem Aufgabenträger die Be-\nSchutz der öffentlichen Verkehrsinteressen          förderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde\ndie in ihrem Bezirk geltenden Regelungen            gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.","828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\n(3) Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der              (2) Die Genehmigungsbehörde muss für den\nGenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem                 gebündelten Bedarfsverkehr Regelungen über\nAufgabenträger eine Quote für den Anteil an ge-             Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen\nbündelten Beförderungsaufträgen festzulegen,                hinreichenden Abstand zu den Beförderungsent-\nder in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des              gelten des jeweiligen öffentlichen Personennah-\nGebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr               verkehrs sicherstellen. Sie kann darüber hinaus\ndurchgeführt wird (Bündelungsquote). Grundlage              Folgendes festlegen:\nfür die Berechnung der Bündelungsquote ist die              1. Höchstbeförderungsentgelte sowie\nBeförderungsleistung im Verhältnis der zurückge-\nlegten Personenkilometer zu den zurückgelegten              2. den Zeitpunkt, zu dem die behördlich festge-\nFahrzeugkilometern. Der Aufgabenträger führt ge-                legten Entgelte zur Anwendung kommen sollen.\nmeinsam mit der Genehmigungsbehörde zur Fest-                  (3) Die Genehmigungsbehörde hat vor der\nstellung der Auswirkungen der Bündelungsquote               Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten\nauf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf             nach Absatz 2 Satz 1 die jeweiligen Aufgaben-\nKlimaschutz und Nachhaltigkeit ein Monitoring               träger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde\ndurch. Der Beobachtungszeitraum beträgt höchs-              tätig werdenden Unternehmen des gebündelten\ntens fünf Jahre nach erteilter Genehmigung.                 Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handels-\nkammern anzuhören. Bei der Festsetzung von\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann zum\nHöchstbeförderungsentgelten nach Absatz 2\nSchutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzel-\nSatz 2 Nummer 1 ist § 39 Absatz 2 entsprechend\nheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforde-\nanzuwenden.\nrungen an den gebündelten Bedarfsverkehr in Be-\nzug auf die Festsetzung von Bündelungsquoten,                  (4) Für die Anwendung der Beförderungsent-\nBarrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln.              gelte durch den Unternehmer gilt § 39 Absatz 3\nEs können Regelungen getroffen werden über                  entsprechend mit der Maßgabe, dass Mindestbe-\nförderungsentgelte nicht unterschritten und\n1. die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum              Höchstbeförderungsentgelte nicht überschritten\nBetriebssitz oder zu einem anderen Abstellort,          werden dürfen.“\n2. die Anforderungen an den Abstellort,                29. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n3. eine zu erreichende Bündelungsquote außer-               a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nhalb des Stadt- und Vorortverkehrs,                         Komma ersetzt.\n4. Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie                      b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.\n5. Emissionsstandards von Fahrzeugen und den\nEinsatz lokal emissionsfreier Fahrzeuge.                c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. § 42b.“\nDie Genehmigungsbehörde kann unter den\nVoraussetzungen des Satzes 1 darüber hinaus            30. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorgaben zu Sozialstandards, wie zum Beispiel               a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch\nRegelungen zu Arbeitszeiten, Entlohnung und                     ein Semikolon ersetzt.\nPausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festle-\nb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\ngen.“\n„12. über die in § 3a genannte Verpflichtung\n27. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               zur Bereitstellung dort genannter Daten\na) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort                           durch den Unternehmer und den Vermittler\n„Zeitpreise“ die Wörter „sowie Festpreise für                    sowie zu deren Verwendung hinsichtlich\nbestimmte Wegstrecken“ eingefügt.                                a) Art und Inhalt der bereitzustellenden\nDaten und Datenformate,\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Art und Weise der Erfüllung,\n„Für Fahrten auf vorherige Bestellung können\nFestpreise bestimmt oder Regelungen über                         c) technischen Anforderungen und Inter-\nMindest- und Höchstpreise getroffen werden,                         operabilität,\ninnerhalb derer das Beförderungsentgelt vor                      d) Zulassung von Dritten zur Bereitstel-\nFahrtantritt frei zu vereinbaren ist.“                              lung und Nutzung des Nationalen Zu-\ngangspunktes,\n28. § 51a wird wie folgt gefasst:\ne) Nutzungsbedingungen und\n„§ 51a\nf) Regelungen zur Weiterverwendung der\nBeförderungsentgelte                                    Daten durch Dritte zur Bereitstellung\nim Verkehr mit Mietwagen                                   multimodaler Mobilitäts- und Reisein-\nund im gebündelten Bedarfsverkehr                               formationsdienste\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann zum                              näher auszugestalten. Hierbei ist das Bun-\nSchutz der öffentlichen Verkehrsinteressen für                       desamt für Sicherheit in der Informations-\nden Verkehr mit Mietwagen, der in ihrem Bezirk                       technik anzuhören, soweit die Sicherheit\nbetrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbe-                     informationstechnischer Systeme betrof-\nsondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen.                       fen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021              829\n31. § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:                  26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41;\na) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e                   L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom\neingefügt:                                                  9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Ver-\nordnung (EU) 2020/1530 (ABl. L 352 vom\n„e) die technischen Anforderungen für Kraft-                22.10.2020, S. 1) geändert worden ist;\nomnibusse, die im innerdeutschen Perso-\nnenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b),“.         3. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 23. Oktober 2007\nb) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die\nüber die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-\nBuchstaben f bis h.\nrern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-\n32. In § 64b werden nach dem Wort „Mietwagen“ die                    system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315\nWörter „oder den Betrieb gebündelten Bedarfs-                    vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die\nverkehrs“ eingefügt.                                             Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom\n33. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:                       8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;\n„§ 64c                               4. Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über\nBarrierefreiheit\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in\n(1) Beim Verkehr mit Taxen und beim gebün-                   der Europäischen Union (ABl. L 138 vom\ndelten Bedarfsverkehr sollen die Aufgabenträger                  26.5.2016, S. 44), die zuletzt durch die Richt-\ndie Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch               linie (EU) 2020/700 (ABl. L 165 vom 27.5.2020,\neingeschränkten Menschen mit dem Ziel berück-                    S. 27) geändert worden ist.“\nsichtigen, eine möglichst weitgehende Barriere-\nfreiheit zu erreichen. Hierfür ist ab einer Anzahl      35. § 66 wird wie folgt gefasst:\nvon 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit                                           „§ 66\nvon barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer\nvorzusehen, für die ein bundesweiter Richtwert                                  Berichtspflichten\nvon 5 Prozent bezogen auf die Anzahl der von                    (1) Das Bundesministerium für Verkehr und di-\ndem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt.                  gitale Infrastruktur legt mit Ablauf von fünf Jahren\nDie Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßen-                nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012               rung des Personenbeförderungsrechts vom\n(BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der            16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen\nVerordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I                    Bundestag einen Bericht in nichtpersonenbezoge-\nS. 2015) geändert worden ist, an barrierefreie               ner Form vor:\nFahrzeuge finden Anwendung.\n1. zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Num-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelhei-                  mer 12 erlassenen Verordnung, insbesondere\nten zur Herstellung einer weitgehenden Barriere-\nfreiheit im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzu-                a) zur Vollständigkeit und Zugänglichkeit der\nhaltender barrierefreier Fahrzeuge beim Verkehr                      nach § 3a bereitzustellenden Daten, auch\nmit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr                        im Hinblick auf die regelmäßige Öffnung\nfestlegen, soweit dies keine unzumutbare wirt-                       von Schnittstellen zur Verknüpfung von In-\nschaftliche Härte gegenüber dem Unternehmer                          formationssystemen;\ndarstellt. Sie kann darüber hinaus Ausnahmen im                  b) zur Anzahl der Dienstleistungsangebote, die\nHinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender                        sich nach der umfassenden Bereitstellung\nbarrierefreier Fahrzeuge bestimmen, die eine                         von Mobilitätsdaten entwickelt haben oder\nEinschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen,                    sich in der Entwicklung befinden;\nsoweit dies nachweislich aus technischen oder\nwirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist.“                      c) zu Marktbarrieren im Hinblick auf die Wei-\nterverwendungsmöglichkeit von Daten nach\n34. § 65 wird wie folgt gefasst:                                         § 3b und\n„§ 65\nd) zu Vorschlägen hinsichtlich der Verbesse-\nAusnahmen für Straßenbahnen                              rung der Nutzung von Daten;\nVorschriften, mit denen nachfolgende Richt-              2. zur Umsetzung der in § 64c Absatz 1 und 2\nlinien umgesetzt werden, gelten nicht für Straßen-               niedergelegten Vorgaben und deren Wirksam-\nbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2:                          keit.\n1. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-             Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nments und des Rates vom 21. November 2012               Infrastruktur kann insbesondere Vorschläge zur\nzur Schaffung eines einheitlichen europäischen          Verbesserung der Nutzung der Daten unterbrei-\nEisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012,              ten. Den Ländern, Kommunen, den Verbraucher-\nS. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32), die zuletzt          schutzverbänden, Verbänden für Menschen mit\ndurch den Delegierten Beschluss (EU)                    Behinderungen, dem oder der Beauftragten der\n2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)            Bundesregierung für Menschen mit Behinderun-\ngeändert worden ist;                                    gen, dem oder der Bundesbeauftragten für den\n2. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen                 Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie\nParlaments und des Rates vom 11. Mai 2016               den betroffenen Wirtschaftskreisen wird Gelegen-\nüber Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom                heit zur Stellungnahme gegeben.","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\n(2) Die Bundesregierung legt mit Ablauf von                   soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt.\nfünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur                   Der Nachweis kann durch eine Beschei-\nModernisierung des Personenbeförderungsrechts                     nigung einer geeigneten Stelle geführt wer-\nvom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deut-                     den. Die geeignete Stelle wird durch die für\nschen Bundestag einen Bericht in nichtpersonen-                   das Personenbeförderungsgesetz zuständige\nbezogener Form zu den mit der Einführung der                      oberste Landesbehörde oder die nach Lan-\nneuen Verkehrsformen verfolgten Zielen und de-                    desrecht bestimmten Stellen bestimmt.“\nren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhal-\ntigkeit vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“           b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nc) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-\nArtikel 2\nsätze 6 bis 9.\nÄnderung des\nRegionalisierungsgesetzes                        d) In dem neuen Absatz 7 werden die Wörter „erfor-\nderlichen Ortskenntnisse“ durch die Wörter „er-\nDem § 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. De-                forderliche Fachkunde“ ersetzt.\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I                e) In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird das Wort\nS. 1683) geändert worden ist, wird folgender Satz an-               „Ortskenntnisse“ durch das Wort „Fachkunde“\ngefügt:                                                             ersetzt.\n„Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennah-         3. In § 49 Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „der\nverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1          räumliche Geltungsbereich,“ gestrichen.\ngenannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer\nräumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befrie-           4. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n werden die\ndigt.“                                                           Wörter „der räumliche Geltungsbereich,“ gestrichen.\nArtikel 3                           5. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m werden\ndie Wörter „der räumliche Geltungsbereich,“ gestri-\nÄnderung des                              chen.\nStraßenverkehrsgesetzes\n§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der        6. § 76 Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. September\n919), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes\n2002“ die Wörter „und bis zum 2. August 2021“\nvom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden\neingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       b) In Satz 2 wird die Angabe „1. September 2002“\ndurch die Angabe „2. August 2021“ und die An-\n„Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt                   gabe „31. Dezember 2002“ durch die Angabe\nwerden.“                                                        „2. Dezember 2021“ ersetzt.\n2. In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „Ortskenntnisse“\nc) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch das Wort „Fachkundenachweise“ ersetzt.\n„Inhaber eines Führerscheins zur Fahrgastbeför-\nArtikel 4                                  derung, der vor dem 2. August 2021 ausgestellt\nwurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwa-\nÄnderung der\ngen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Lini-\nFahrerlaubnis-Verordnung\nenbedarfsverkehr zu führen.“\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 der      7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führer-\nVerordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905)                schein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    die vordere Außenseite wie folgt geändert:\n1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Spalte „Auflagen“               a) Nach der Angabe „43“ werden ein Komma und\nwird wie folgt geändert:                                        die Angabe „44“ eingefügt.\na) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch\nb) Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender\nein Komma ersetzt und werden nach der Angabe\nSpiegelstrich eingefügt:\n„43“ die Angabe „und 44“ eingefügt.\nb) In Nummer 2.3 wird das Wort „und“ durch ein                  „ – einen Personenkraftwagen im gebündelten\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe                        Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförde-\n„43“ die Angabe „und 44“ eingefügt.                             rungsgesetzes) *)“.\n2. § 48 wird wie folgt geändert:                             8. In Anlage 9 Abschnitt B (Liste der Schlüsselzahlen)\nin der Tabelle in Abschnitt II (nationale Schlüssel-\na) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nzahlen) in Nummer 17 in der Spalte „Schlüsselzahl“\n„7. – falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen           in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 42 und 43“ durch\nund den gebündelten Bedarfsverkehr gelten           die Angabe „§§ 42, 43 und 44“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021                831\nArtikel 5                               2. Echtzeit-Staumeldungen,\nÄnderung der                              3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und\nVerordnung über den Betrieb\n4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.\nvon Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\nAls ein dem Stand der Technik entsprechendes Na-\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\nvigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes Sys-\nnehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I\ntem mit den oben genannten Funktionen auf einem\nS. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung\nentsprechenden Endgerät.“\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                            5. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gefügt:\na) Die Angabe zum 3. Abschnitt 3. Titel wird wie              „Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüs-\nfolgt gefasst:                                            tung mit einem konformitätsbewerteten softwareba-\nsierten System möglich.“\n„3. Titel\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\nTaxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsver-\nkehr“.                                                    a) In der Überschrift werden die Wörter „und Miet-\nwagenverkehr“ durch die Wörter „ , Mietwagen-\nb) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe\nverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr“ er-\neingefügt:\nsetzt.\n„§ 28a Navigationsgerät“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Taxen- und\n„§ 31     Fahrzeuge mit einer Genehmigung für                     Mietwagenverkehr“ durch die Wörter „Taxen-\nden Taxen-, Mietwagenverkehr und den                    verkehr und mindestens einen weiteren Ge-\ngebündelten Bedarfsverkehr“.                            legenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder\nd) Nach der Angabe zu Anlage 3 werden die folgen-                     § 50 des Personenbeförderungsgesetzes“ er-\nden Angaben eingefügt:                                            setzt.\n„Anlage 3a    Abmessungen und Beschriftung des               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nOrdnungsnummern-Schildes         für\nMietwagen                                           „Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenver-\nkehr und gebündelten Bedarfsverkehr geneh-\nAnlage 3b     Abmessungen und Beschriftung des                    migt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4\nOrdnungsnummern-Schildes für ge-                    und § 30.“\nbündelten Bedarfsverkehr“.\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 und 4\n„Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfs-\nangefügt:\nverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach\n„(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren                      § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt wer-\nEcke der Heckscheibe ein nach außen und innen                         den.“\nwirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungs-\n7. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „angezeig-\nnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat,\nte“ die Wörter „oder im Rahmen des Bestellvor-\nanzubringen.\ngangs vereinbarte“ eingefügt.\n(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsver-\n8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\nkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgeset-\nzes ist an der rechten unteren Ecke der Heck-                                                            „Anlage 3a\nscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild                                                 (zu § 27 Absatz 3)\nnach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die\nAbmessungen und Beschriftung\nGenehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.“                 des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen\n3. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                       Breite                                        150 mm\n„Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit           Höhe                                           70 mm\neinem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die\nAusrüstung mit einem konformitätsbewerteten soft-             Schrifthöhe                                    50 mm\nwarebasierten System möglich.“\nStrichstärke                                     6 mm\n4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n„§ 28a                               Waagerechter Abstand der Ziffern\nvoneinander                                      5 mm\nNavigationsgerät\nTaxen müssen mit einem dem Stand der Technik               Farbe der Schrift                                 weiß\nentsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein,\nwelches mindestens nachfolgende Funktionen be-                Farbe des Untergrunds                             blau\nsitzen muss:\n(Inhalt: nicht    darstellbares   Ordnungsnummern-\n1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,                     Schild)“.","832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\n9. Nach Anlage 3a wird folgende Anlage 3b eingefügt:           (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, wird folgender\n„Anlage 3b       Absatz 4 angefügt:\n(zu § 27 Absatz 4)         „(4) Die besonderen Beförderungsbedingungen\nAbmessungen und Beschriftung                      können vorsehen, dass das Verkehrsunternehmen\ndes Ordnungsnummern-Schildes                      nicht verpflichtet ist, an der Haltestelle oder im Fahr-\nfür gebündelte Bedarfsverkehre                    zeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermög-\nlichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb\nBreite                                        150 mm        angeboten wird.“\nHöhe                                           70 mm\nArtikel 6\nSchrifthöhe                                    50 mm\nBekanntmachungserlaubnis\nStrichstärke                                     6 mm          Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nWaagerechter Abstand der Ziffern                            frastruktur kann den Wortlaut des Personenbeförde-\nvoneinander                                      5 mm       rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nFarbe der Schrift                                 weiß      kannt machen.\nFarbe des Untergrunds                             grün\nArtikel 7\n(Inhalt: nicht    darstellbares   Ordnungsnummern-\nInkrafttreten\nSchild)“.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 5a                             und 3 am 1. August 2021 in Kraft.\nÄnderung der                                (2) In Artikel 1 tritt § 3a Absatz 1\nVerordnung über die                          1. Nummer 1 Buchstabe a am 1. September 2021 in\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen                         Kraft;\nfür den Straßenbahn- und Obusverkehr\nsowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen                2. Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a\nzum 1. Januar 2022 in Kraft;\nDem § 7 der Verordnung über die Allgemeinen Be-\nförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und                 3. Nummer 1 Buchstabe b und Buchstabe d sowie\nObusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-              Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Juli 2022 in Kraft.\ngen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt            (3) Die Artikel 4, 5 und 5a treten am 2. August 2021\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}