{"id":"bgbl1-2021-19-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":19,"date":"2021-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG)","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\nGesetz\nzur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung\ngegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung\n(Lobbyregistergesetz – LobbyRG)\nVom 16. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            unabhängig davon, ob es sich zugleich um unter-\nnehmerische oder sonstige Interessen handelt,\n§1                                2. Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter\nAnwendungsbereich                              geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahl-\nkreise unmittelbar betroffen sind,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung\ngegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder           3. eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes\nGruppen des Deutschen Bundestages und für die Inte-              einreichen,\nressenvertretung gegenüber der Bundesregierung.               4. an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffent-\n(2) Die Regelungen für die Bundesregierung gelten             lichen Kongressen oder anderen öffentlichen Ver-\nebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärin-            anstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen\nnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die                   oder Gruppen des Deutschen Bundestages teil-\nStaatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abtei-              nehmen,\nlungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unter-        5. direkten und individuellen Ersuchen der Organe,\nabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.                 Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deut-\n(3) Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme             schen Bundestages um Sachinformationen, Daten\nzum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Ein-                oder Fachwissen nachkommen,\nflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entschei-            6. ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen,\ndungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder\nGruppen des Deutschen Bundestages oder zum                    7. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Arti-\nZweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss-               kel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf\nnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungs-               Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen,\nprozess der Bundesregierung.                                  8. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst,\neinschließlich der Erstattung wissenschaftlicher\n(4) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter\nGutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter\nsind alle natürlichen oder juristischen Personen, Perso-\nDarstellung und Erörterung von Rechtsfragen er-\nnengesellschaften oder sonstigen Organisationen,\nbringen, sowie Tätigkeiten, die nicht auf Erlass,\nauch in Form von Netzwerken, Plattformen oder ande-\nÄnderung oder Unterlassung einer rechtlichen\nren Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenver-\nRegelung durch den Deutschen Bundestag oder\ntretung nach Absatz 3 selbst betreiben oder in Auftrag\ndie Bundesregierung gerichtet sind, erbringen,\ngeben.\n9. als politische Parteien nach dem Parteiengesetz\n§2                                   tätig werden,\nRegistrierungspflicht                     10. als Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und\ndemokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftun-\n(1) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter\ngen) tätig werden, soweit der jeweilige Haushalts-\nnach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Ab-\ngesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer\nsatz 1 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister)\nsatzungsmäßigen Aufgaben gewährt,\ngemäß Satz 2 eintragen, wenn\n11. als Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur-\n1. die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,\nund Bildungspolitik tätig werden, soweit sie institu-\n2. die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,              tionell mit Mitteln des Bundeshaushaltes gefördert\n3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte            werden,\nbetrieben wird oder                                     12. als Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder\n4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als            Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden,\n50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte       13. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-\naufgenommen wurden.                                          gesetzes geschützten Tätigkeit nachgehen,\nDie Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald         14. als kommunaler Spitzenverband auf Bundes- oder\neine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.           Landesebene tätig sind,\n(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter    15. als eine in Deutschland anerkannte nationale Min-\nnach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung               derheit, als niederdeutsche Sprechergruppe, als\ngegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder              deutsche Minderheit in Dänemark oder als Organi-\nGruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen,               sation oder Einrichtung der vorgenannten Gruppen\nwenn und soweit sie                                              tätig werden oder\n1. natürliche Personen sind, die mit ihrer Eingabe        16. über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland\nausschließlich persönliche Interessen formulieren,          verfügen und sich für Menschenrechte, Demokra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021               819\ntie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder               die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,\nFragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken              soweit nicht nach Buchstabe c erfasst,\nprimär auf andere Länder oder Weltregionen aus-\ngerichtet ist.                                              e) Mitgliederzahl und Mitgliedschaften,\n(3) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter      3. Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschrei-\nmüssen sich bei Interessenvertretung gegenüber der                bung der Tätigkeit,\nBundesregierung nicht eintragen, wenn und soweit sie\n4. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und\n1. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informa-              Auftraggebern, für welche Interessenvertretung be-\ntionszugang geltend machen,                                   trieben wird; die Nummern 1 und 2 Buchstabe a\n2. eine Bürgeranfrage stellen,                                    bis c gelten entsprechend,\n3. an Besuchsprogrammen, Vorträgen, Konferenzen               5. Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn\nund sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der                Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung,\nBundesregierung teilnehmen,\n6. Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendun-\n4. für die von der Bundesregierung eingerichteten                 gen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen\nSachverständigenräte und sonstigen Experten-                  von jeweils 10 000 Euro,\ngremien tätig sind,\n5. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahr-         7. Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüs-\nnehmen,                                                       sen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen\nSchenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10 000\n6. direkten und individuellen Ersuchen der Bundesre-              Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20 000 Euro\ngierung um Sachinformationen, Daten oder Fach-                oder der Gesamtwert von 20 000 Euro bezogen\nwissen nachkommen oder                                        auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalen-\n7. einer der in Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16 ge-               derjahr überschritten wird, nämlich\nnannten Tätigkeiten nachgehen.\na) Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder\n(4) Der Eintragungspflicht unterliegt auch nicht, wer              des Gebers,\nfür die unter Absatz 2 Nummer 7, 11, 12, 15 oder 16\ngenannten Interessenvertreterinnen und Interessenver-             b) Wohnort oder Sitz der Geberin oder des Gebers,\ntreter im Rahmen ihrer dort bezeichneten Tätigkeiten              c) eine kurze Beschreibung der Leistung,\ntätig wird.\n(5) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter,      8. Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von\ndie von der Registrierungspflicht ausgenommen sind,               juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen\nkönnen sich freiwillig registrieren. Bei der freiwilligen         Offenlegungspflichten bestehen.\nRegistrierung nach Satz 1 müssen die Interessenver-              (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8\ntreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach          können verweigert werden. Die Verweigerung wird im\n§ 3 Absatz 1 im Lobbyregister eintragen.                      Lobbyregister vermerkt. Zudem erfolgt eine Aus-\nweisung der die Angaben verweigernden Interessen-\n§3                               vertreterinnen und Interessenvertreter in einer geson-\nRegisterinhalt                         derten öffentlichen Liste im Lobbyregister.\n(1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter          (3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenver-\nstellen im Lobbyregister die folgenden Informationen          treter haben die Angaben nach Absatz 1 mindestens\nbereit:                                                       einmal jährlich zu aktualisieren. Änderungen bei Anga-\n1. wenn sie natürliche Personen sind                          ben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d\nund Nummer 2 Buchstabe a bis d sind spätestens bis\na) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akade-            Ende des auf den Eintritt der Änderung folgenden\nmischer Grad (optional),                             Quartals einzutragen. Änderungen nach Absatz 1\nb) Geburtsdatum und Geburtsort,                           Nummer 4 sind unverzüglich einzutragen. Soweit die\nc) Anschrift,                                             Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verwei-\ngert werden, sind diese spätestens sechs Monate nach\nd) elektronische Kontaktdaten,                            dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene\n2. wenn sie juristische Personen, Personengesell-             Geschäftsjahr zu aktualisieren. Dies gilt auch für die\nschaften oder sonstige Organisationen sind                Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e.\na) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisa-                (4) Im Lobbyregister wird eine Liste früherer Interes-\ntion, deren Webseite, E-Mail-Adresse und An-         senvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt\nschrift,                                             aktualisierten Datenumfang geführt und entsprechend\nb) Rechtsform oder Art der Organisation,                  veröffentlicht. In diese werden Interessenvertreterinnen\nund Interessenvertreter eingetragen, die dem Deut-\nc) Familienname, Vornamen, akademischer Grad              schen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessen-\n(optional) und elektronische Kontaktdaten aller      vertretung mehr betreiben oder deren Eintrag gemäß\ngesetzlichen Vertretungen oder sonstigen ver-        § 4 Absatz 4 Satz 3 in diese Liste übertragen wird.\ntretungsberechtigen Personen,                        Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von\nd) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akade-            18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei\nmischer Grad (optional) der Beschäftigten, die       der registerführenden Stelle gespeichert.","820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021\n§4                                                           §5\nRegistereinrichtung und Registerführung                    Grundsätze integrer Interessenvertretung\n(1) Das Lobbyregister wird elektronisch beim                (1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf\nDeutschen Bundestag eingerichtet und geführt. Der           nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit\nDeutsche Bundestag und die Bundesregierung                  und Integrität stattfinden.\nschließen eine Verwaltungsvereinbarung über die                (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregie-\nEinzelheiten der Führung des Lobbyregisters.                rung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen\n(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessen-         Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung\nvertreter nehmen die Eintragung elektronisch unter          von Interessenvertretung auf der Grundlage der in\nNutzung des im Internet angebotenen Zugangs beim            Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.\nDeutschen Bundestag vor. Die Eintragungen werden\n(3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter\nmaschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffent-\nakzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Ein-\nlicht, mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1\ntragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer Verhal-\nNummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 7 Buch-\ntenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interes-\nstabe b sowie des Geburtsnamens und weiterer Vor-\nsenvertretung ist möglich.\nnamen, wenn es sich um eine natürliche Person\nhandelt.                                                       (4) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt\ngegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder\n(3) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregis-\nGruppen des Deutschen Bundestages oder der Bun-\nter und der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung werden\ndesregierung transparent erfolgen. Interessenvertrete-\nautomatisch ausgewiesen.\nrinnen und Interessenvertreter müssen\n(4) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 länger\n1. ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls\nals ein Jahr nicht aktualisiert, werden die betroffenen\ndie Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter durch\noder ihres Auftraggebers offenlegen,\nelektronische Benachrichtigung aufgefordert, die Ein-\ntragung zu aktualisieren. Nehmen sie darauf nicht in-       2. über sich und ihren Auftrag bei der Interessen-\nnerhalb von drei Wochen eine Aktualisierung vor, wird           vertretung zutreffende Angaben machen.\ndie Eintragung als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet.        (5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Inte-\nAktualisieren die Interessenvertreterinnen und Interes-     ressenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem\nsenvertreter die Angaben innerhalb von sechs Monaten        erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Mit-\nnach der Benachrichtigung nach Satz 1 nicht, werden         gliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen\ndie betroffenen Interessenvertreterinnen und Interes-       Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der\nsenvertreter elektronisch darüber benachrichtigt, dass      Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltens-\ndie Eintragung in einem Monat vom aktiven Lobby-            kodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessen-\nregister in die Liste nach § 3 Absatz 4 übertragen wird.    vertretung betrieben wird. Es ist zudem darauf hin-\n(5) Über die Begrenzung des Absatzes 2 Satz 2 hi-        zuweisen, wenn einzelne Angaben nach § 3 Absatz 1\nnaus beschränkt die registerführende Stelle auf Antrag      Nummer 6 bis 8 verweigert wurden.\ndie Veröffentlichung der eingetragenen Angaben (§ 3            (6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder\nAbsatz 1) vollständig oder teilweise, wenn ihr die Inte-    ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung ab-\nressenvertreterin oder der Interessenvertreter darlegt,     hängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.\ndass der Veröffentlichung unter Berücksichtigung\naller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutz-            (7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter\nwürdige Interessen der Interessenvertreterin oder des       stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei\nInteressenvertreters oder der nach § 3 Absatz 1 Num-        der Registrierung und danach im Rahmen der in den\nmer 2 oder 4 einzutragenden Personen entgegen-              Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätig-\nstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn           keiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ver-          und nicht irreführend sind und dass notwendige er-\nöffentlichung in Satz 1 genannte Personen der Gefahr        gänzende Informationen und Aktualisierungen, die\naussetzen würde, Opfer eines Verbrechens oder eines         von der registerführenden Stelle angefordert werden,\nVergehens nach den §§ 124, 223, 224, 240 oder 241           unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.\ndes Strafgesetzbuches zu werden.                               (8) Stellt die registerführende Stelle nach Durchfüh-\n(6) Bei der Führung des Registers wird durch ge-         rung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass\neignete technische und organisatorische Maßnahmen           eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter\nsichergestellt, dass die Vertraulichkeit nicht öffent-      nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach\nlicher Angaben gewahrt wird. Eine Nutzung bleibt un-        Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung im\nberührt, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Register-        Register veröffentlicht. Eine Löschung dieses Hin-\nführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. Auf    weises im Register erfolgt nach Ablauf von 24 Monaten\nindividuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen          nach Veröffentlichung des Verstoßes.\nBundestages und Bundesministerien darf Auskunft                (9) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Inte-\ndarüber erteilt werden, ob eine Eintragung vorliegt.        ressenvertreter können öffentlich die Bezeichnung\nIm Übrigen bestehen keine Informationszugangs-              „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter\nansprüche auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften          Interessenvertreter“ verwenden, wenn die Eintragung\nin Bezug auf die nicht öffentlichen Inhalte des Regis-      der Angaben nach § 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Anga-\nters und sonstige hiermit in Verbindung stehenden           ben verweigert wurden, die Eintragung keine Kenn-\nInformationen.                                              zeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2021                  821\nkein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 ver-            2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht\nöffentlicht ist.                                                     richtig oder nicht vollständig einträgt oder\n§6                                  3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nZugang zu den Gebäuden                               mit den Sätzen 2 bis 5, eine Angabe nicht, nicht\ndes Deutschen Bundestages                              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ak-\nund Teilnahme an öffentlichen Anhörungen                        tualisiert.\n(1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten,                (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1\nZugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen               bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.\nund Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine ent-             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1              Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nerfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung               Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\n„nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Ver-           buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf\ndie Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht                     (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nnicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen             Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nBundestages.                                                     ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.\n(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der                                          §8\nAusschüsse des Deutschen Bundestages als Aus-\nkunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertre-                               Übergangsvorschrift\nterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn             Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von\nAngaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht ver-              zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorge-\nweigert worden sind und die Eintragung keine Kenn-               nommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des\nzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung            § 2 Absatz 1 Satz 2.\neines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.\n§9\n(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen\nGeschäftsordnung der Bundesministerien soll bei ein-                              Bericht und Evaluierung\ngetragenen Interessenvertreterinnen und Interessen-                 (1) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregie-\nvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die An-               rung veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über\ngaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert                die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum\nworden sind, die Eintragung die Kennzeichnung „nicht             31. März 2024 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.\naktualisiert“ oder die Feststellung eines Verstoßes\nnach § 5 Absatz 8 enthält.                                          (2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregie-\nrung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes\n§7                                  erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes\nBußgeldvorschriften                           und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                                           § 10\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,\nInkrafttreten\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neinträgt,                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}