{"id":"bgbl1-2021-18-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":18,"date":"2021-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_18.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\nVerordnung\nzur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 16. April 2021\nAuf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-                           ordnung (EU) 2019/1746 der Kommission\ndung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c und                            vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der\nNummer 5 Buchstabe a des Fleischgesetzes, von de-                           Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185\nnen zuletzt Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch                         mit Durchführungsbestimmungen zu den\nArtikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August                          Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU)\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet                       Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                           ments und des Rates in Bezug auf die\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                            Übermittlung von Informationen und Doku-\nfür Wirtschaft und Energie:                                                 menten an die Kommission (ABl. L 268 vom\n22.10.2019, S. 6). Die repräsentativen Ver-\nArtikel 1                                         kaufspreise sind die mit den Schlachtge-\nÄnderung der                                         wichten gewogenen Durchschnitte der\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung                               Auszahlungspreise an die Lieferanten.\nDie 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom                     Die Preismeldungen sind wie folgt zu unter-\n12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch                  teilen:\nArtikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I                    1. bei Rindern\nS. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         a) nach den gesetzlichen Kategorien für\n1. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Rinder“ durch das                            Rinderschlachtkörper und\nWort „Rindern“ ersetzt und werden die Wörter „über                       b) nach den gesetzlichen Handelsklassen\nAuszahlungspreise und geschlachtete Mengen“ ge-                             für Rinderschlachtkörper,\nstrichen.\n2. bei Schweinen nach den gesetzlichen\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                             Handelsklassen für Schweineschlachtkör-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      per und\n„(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen                   3. bei Schafen nach den gesetzlichen Katego-\nBerichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:                      rien für Schafschlachtkörper.“\n1. für die Schlachtkörper von konventionell er-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzeugten Rindern sowie allen Schweinen und                  a) In Satz 1 werden die Wörter „pro Kilogramm“\nSchafen:                                                      gestrichen.\na) die geschlachtete Gesamtmenge nach                      b) In Satz 2 wird nach dem Wort „je“ die Angabe\nStückzahl und nach Schlachtgewicht und                    „100“ eingefügt.\nb) die mit den Schlachtgewichten gewogenen         3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDurchschnitte der Auszahlungspreise pro               „(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der\n100 Kilogramm sowie                                Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder\n2. für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren           Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er\nAufzucht und Haltung die Produktionsvor-               die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüg-\nschriften nach den Artikeln 11 und 14 der Ver-         lich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrek-\nordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom                turmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu\n28. Juni 2007 über die ökologische/biolo-              verwenden.“\ngische Produktion und die Kennzeichnung            4. § 10 wird wie folgt gefasst:\nvon ökologischen/biologischen Erzeugnissen\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)                                           „§ 10\nNr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1;                                    Muster\nL 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt                 (1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist,\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl.           dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach\nL 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden             vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu er-\nist in der jeweils geltenden Fassung, eingehal-        stellen sind, werden die Muster von der Bundes-\nten worden sind, zusätzlich und in separater           anstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden\nForm:                                                  von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt\na) die geschlachtete Gesamtmenge nach                  gegeben.\nStückzahl und nach Schlachtgewicht sowie              (2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einver-\nb) die repräsentativen Verkaufspreise nach An-         nehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebe-\nhang II Nummer 9 der Durchführungsver-             nen Muster ändern. Die geänderten Muster werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021           815\nvon der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt              „6. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung\ngegeben.“                                                        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                    nicht rechtzeitig macht.“\na) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.                                                    Artikel 2\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das                             Inkrafttreten\nWort „oder“ ersetzt.                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}