{"id":"bgbl1-2021-18-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":18,"date":"2021-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_18.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung – WRegV)","law_date":"2021-04-16T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021              809\nVerordnung\nüber den Betrieb des Registers zum Schutz\ndes Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen\n(Wettbewerbsregisterverordnung – WRegV)\nVom 16. April 2021\nAuf Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergeset-             Behörde oder einer juristischen Person des öffent-\nzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch              lichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen\nArtikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021            Poststelle der Registerbehörde,\n(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bun-      6. ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des\ndesregierung:                                                   Onlinezugangsgesetzes,\nAbschnitt 1                           7. sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektroni-\nschen Datenübermittlung, welche die Authentizität\nAllgemeine Vorschriften                             und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit\nfür die elektronische Kommunikation                           gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese\nzur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelas-\n§1                                  sen hat.\nElektronische                            (4) Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zu-\nKommunikation und Datenübermittlung                gelassenen Dateiformate werden von der Register-\n(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kom-         behörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite\nmunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1            veröffentlicht. Genügen die elektronisch übermittelten\nAbsatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und                Daten nicht den von der Registerbehörde für die Be-\n1. den Strafverfolgungsbehörden,                            arbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Register-\nbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die\n2. den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten be-\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen mit.\nrufenen Behörden,\n3. den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergeset-                                     §2\nzes genannten Auftraggebern,\nNutzung des Portals\n4. Unternehmen,\n(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Num-\n5. natürlichen Personen sowie                               mer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer\n6. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das       voraus.\nden Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie           (2) Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Re-\n2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)     gisterbehörde erforderlich. Dazu sind unter Verwen-\nerfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.                     dung des auf der Internetseite der Registerbehörde\n(2) Für die elektronische Übermittlung von Daten ist     veröffentlichten elektronischen Standardformulars fol-\nein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen        gende Angaben zu machen:\nder Datenübermittelnde authentifiziert werden kann          1. für mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche\nund die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermit-        Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3\ntelnden Daten gewährleistet ist. Anerkannte Standards           des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:\nder IT-Sicherheit sind zu beachten.\na) Bezeichnung und Art der Behörde, des Sonder-\n(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenüber-              vermögens, der juristischen Person des öffent-\nmittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:                  lichen Rechts, der juristischen Person des priva-\n1. ein von der Registerbehörde auf der Internetseite                ten Rechts oder des Verbandes,\nwww.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,         b) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-\n2. eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche                Adresse und Telefonnummer,\nSchnittstelle,                                              c) von dem für die Registrierung verantwortlichen\n3. einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-                 Bediensteten und von den mit der Verwaltung\nKontos, wenn der Absender bei Versand der Nach-                 von Portalnutzern betrauten Bediensteten: der\nricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Geset-               Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im\nzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung                  Sinne des Buchstaben b; von den mit der Ver-\nnach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt                waltung von Portalnutzern betrauten Bedienste-\nist,                                                            ten zusätzlich die Nutzerkennungen,\n4. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im             d) bei mitteilungspflichtigen Behörden eine Er-\nSinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung                  klärung des zu registrierenden Nutzers, dass es\noder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage              sich um eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wett-\nerrichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit             bewerbsregistergesetzes mitteilungspflichtige Be-\nder elektronischen Poststelle der Registerbehörde,              hörde handelt und\n5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfah-          e) bei Auftraggebern eine Erklärung des zu re-\nrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechts-                gistrierenden Nutzers, dass es sich um einen\nverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer                öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-","810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\nmer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbe-               (3) Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und\nwerbsbeschränkungen handelt;                          Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind,\n2. für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Num-      um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als\nmer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-            Auftraggeber zu prüfen. Die Registerbehörde kann da-\nkungen:                                                  bei auch Erklärungen durch eine andere Stelle verlan-\ngen. Für die Auskünfte, Nachweise und Erklärungen\na) Bezeichnung der natürlichen oder juristischen         sind die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite\nPerson,                                               veröffentlichten Standardformulare zu verwenden.\nb) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Sitzes        (4) Sofern einem Bediensteten oder Beschäftigten\noder der Hauptniederlassung, E-Mail-Adresse           die Befugnisse zur Verwaltung von Portalnutzern nach\nund Telefonnummer,                                    der erstmaligen Registrierung neu eingeräumt werden\nc) von dem für die Registrierung verantwortlichen        oder diese entfallen, ist dies der Registerbehörde unter\nBediensteten und von den mit der Verwaltung           Verwendung des auf ihrer Internetseite veröffentlich-\nvon Portalnutzern oder der Abfrage betrauten          ten Standardformulars unverzüglich anzuzeigen. Der\nBediensteten: der Vor- und Nachname sowie             Registerbehörde ist es ebenfalls unverzüglich anzu-\ndie Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b;           zeigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als\nvon den mit der Verwaltung von Portalnutzern          mitteilungspflichtige Behörde nach § 4 Absatz 1 des\noder der Abfrage betrauten Bediensteten zusätz-       Wettbewerbsregistergesetzes oder als abfrageverpflich-\nlich die Nutzerkennungen,                             teter oder abfrageberechtigter Auftraggeber nach § 6\nd) das voraussichtliche Datum der Fertigstellung         Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ent-\noder der Abnahme des Vorhabens, für das der           fallen. Die Registerbehörde hat im Falle einer Anzeige\nzu registrierende Nutzer als öffentlicher Auftrag-    zum Entfallen der Befugnisse nach Satz 1 oder der Ab-\ngeber tätig ist, und                                  frageberechtigung nach Satz 2 die betroffenen Daten\nunverzüglich im Registrierungssystem zu löschen.\ne) eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers,\ndass die Voraussetzungen des § 99 Nummer 4               (5) Die Registerbehörde macht weitere Vorgaben zu\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-            dem Verfahren, das für die Übermittlung von Angaben\ngen im Hinblick auf das Vorhaben nach Buch-           und Erklärungen zur Registrierung und die Mitteilung\nstabe d erfüllt sind;                                 nachträglich eingetretener Änderungen nach Absatz 4\neinzuhalten ist. Dazu gehören insbesondere Vorgaben\n3. für amtliche Verzeichnisstellen:                         zur Nutzung eines sicheren Verfahrens nach § 1 Ab-\na) Bezeichnung der Stelle,                               satz 2 und 3. Die Registerbehörde kann Vorgaben zu\nb) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-       dem für die Anmeldung am Portal zu verwendenden\nAdresse und Telefonnummer,                            Authentifizierungsmittel und zu den mit der Portal-\nnutzung verbundenen Pflichten machen.\nc) von den für die Registrierung verantwortlichen\nund den mit der Verwaltung von Portalnutzern                                      §3\nbetrauten Beschäftigten: der Vor- und Nachname\nsowie die Kontaktdaten im Sinne des Buch-                      Nutzung der amtlichen Schnittstelle\nstaben b,                                                (1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnitt-\nd) eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers,        stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann\ndass es sich um eine amtliche Verzeichnisstelle       die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Be-\nhandelt, die den Anforderungen des Artikels 64        hörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99\nder Richtlinie 2014/24/EU entspricht;                 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur\n4. für Unternehmen:                                         Nutzung zur Verfügung stellen.\na) Firma und Rechtsform,\n(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der\nb) Kontaktdaten, einschließlich Anschrift des Firmen-    amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2\nsitzes und, soweit vorhanden, der Niederlassung       eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende\nin der Bundesrepublik Deutschland,                    Anwendung.\nc) bei inländischen Unternehmen, soweit vorhan-\nden, das Registergericht und die Registernum-                              Abschnitt 2\nmer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Ge-                       Besondere Vorschriften\nsellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder     für die elektronische Kommunikation\nbei vergleichbaren amtlichen Registern die Re-\ngisternummer und die registerführende Stelle,                                     §4\nd) bei ausländischen Unternehmen, soweit vor-                                  Pflichten der\nhanden, eine der Registernummer im Sinne des                     mitteilungspflichtigen Behörden\nBuchstaben c vergleichbare Nummer und die\nnummernführende Stelle,                                  (1) Die mitteilungspflichtigen Behörden haben der\nRegisterbehörde die in § 3 Absatz 1 des Wettbewerbs-\ne) soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifika-        registergesetzes bezeichneten Daten unter Beachtung\ntionsnummer und                                       der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das\nf) Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten der          Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche\nmit der Registrierung betrauten Beschäftigten so-     Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu übermit-\nwie die Bevollmächtigung dieser Beschäftigten.        teln. Die Registerbehörde hat der übermittelnden Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021             811\neine automatisierte elektronische Eingangsbestätigung       eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Ab-\nauszustellen.                                               satz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.\n(2) Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung           (2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende\nmit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu         Angaben zu machen:\nübermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben:\n1. Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabe-\n1. das Gericht, das die einzutragende Entscheidung              verfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen\nverhängt oder erlassen hat, und das Aktenzeichen,           oder die Verfahrensnummer,\n2. soweit einem Unternehmen das Fehlverhalten einer\n2. Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit\nnatürlichen Person nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des\nvorhanden,\nWettbewerbsregistergesetzes zuzurechnen ist, die\ndie Zurechnung begründenden Umstände:                   3. zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Ab-\na) die im Unternehmen zur Tatzeit ausgeübte                 satz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.\nLeitungsfunktion, insbesondere unter Berück-         Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraus-\nsichtigung der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5       setzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ge-           und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes\nnannten Funktionen,                                  erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kennt-\nb) das Handeln oder Unterlassen der natürlichen         nis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der\nPerson in Ausübung dieser Funktion;                  Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde\nliegenden Vergabeverfahrens betraut sind.\n3. zur eintragungspflichtigen Tat:\na) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat             (3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu\noder Ordnungswidrigkeit,                             dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierba-\nren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbe-\nb) Tatzeit.                                             hörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2\n(3) Die mitteilungspflichtige Behörde ist für die        des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4\nRechtmäßigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit       und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register\nund Vollständigkeit der übermittelten Daten verant-         gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Regis-\nwortlich. Erlangt sie Kenntnis davon, dass die über-        tervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbs-\nmittelten Daten unrichtig sind oder sich nachträglich       registergesetzes zu übermitteln.\ngeändert haben, teilt sie dies der Registerbehörde un-\n(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der\nverzüglich mit. Die Registerbehörde hat im Falle einer\nDatenabfrage und die Verwendung der Daten trägt\nMitteilung nach Satz 2 die betreffenden Eintragungen\nder Auftraggeber. Die Registerbehörde prüft die Recht-\nim Wettbewerbsregister entsprechend zu löschen oder\nmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. Sie\nzu ändern.\nist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte\n(4) Die mitteilungspflichtige Behörde hat an die Re-     sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine\ngisterbehörde die in § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4     Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erfor-\nAbsatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und         derlich sind.\ndie in § 4 Absatz 2 genannten Daten mit folgender\nMaßgabe zu übermitteln:                                                                §6\n1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Straf-\nAuskunftserteilung\nbefehle und Bußgeldbescheide nach § 2 Absatz 1\nan amtliche Verzeichnisstellen\ndes Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab\ndem vom Bundesministerium für Wirtschaft und               (1) Für die Abfrage durch amtliche Verzeichnisstel-\nEnergie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbe-           len nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregis-\nwerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt         tergesetzes ist die amtliche Schnittstelle nach § 1 Ab-\nzu machenden Tag rechtskräftig werden,                  satz 3 Nummer 2 zu verwenden. Bei der Abfrage hat\n2. Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1           die amtliche Verzeichnisstelle die in § 3 Absatz 1 Num-\ndes Wettbewerbsregistergesetzes, soweit diese ab        mer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten\ndem vom Bundesministerium für Wirtschaft und            Angaben zu dem Unternehmen zu machen.\nEnergie nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbe-              (2) Die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbe-\nwerbsregistergesetzes im Bundesanzeiger bekannt         werbsregistergesetzes erforderliche Zustimmung des\nzu machenden Tag ergangen sind.                         betroffenen Unternehmens zu dem Auskunftsantrag\nist ausschließlich gegenüber der amtlichen Verzeich-\n§5                               nisstelle zu erklären. Die amtliche Verzeichnisstelle\nAbfrage von Daten durch Auftraggeber                hat gegenüber der Registerbehörde zu versichern,\ndass sie die Zustimmung nach Satz 1 des im Antrag\n(1) Für die elektronische Abfrage durch Auftrag-\nbezeichneten Unternehmens eingeholt hat. Die Regis-\ngeber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2\nterbehörde ist befugt, von dem im Antrag bezeichneten\ndes Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach\nUnternehmen einen Nachweis für die gegenüber der\n§ 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle\nVerzeichnisstelle erteilte Zustimmung zu verlangen,\nnach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. Bezieht sich\nsofern hierzu Anlass besteht.\ndie Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Ab-\nfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft geson-         (3) Die Registerbehörde kann Auskunftsanträge\ndert zu stellen. Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des       einer amtlichen Verzeichnisstelle zulassen, die sich\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht              auf mehrere Unternehmen beziehen (Sammelabfrage).","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\n§7                              dardformular zu verwenden. Das Formular soll elektro-\nElektronische                         nisch übermittelt werden. Die Registerbehörde kann\nKommunikation mit Unternehmen                     Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermitteln-\nden Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mit-\nDie Kommunikation von Unternehmen mit der Regis-         teilung folgende Angaben zu machen:\nterbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt ins-\nbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3       1. Registereintragung, auf die sich die Selbstreini-\nNummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglich-             gungsmaßnahmen beziehen,\nkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer        2. Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung\nInternetseite bereitgestellten Standardformulare sind           nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1\nzu verwenden.                                                   des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nergriffen worden sind, und\n§8\n3. soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder\nAntrag auf Selbstauskunft; Gebühr\nmehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen\n(1) Ein elektronischer Antrag auf Selbstauskunft für         in einem konkreten Vergabeverfahren als aus-\nein Unternehmen oder eine natürliche Person nach § 5            reichenden Nachweis für die Selbstreinigung an-\nAbsatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes ist             gesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele\nunter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des                Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend\nOnlinezugangsgesetzes zu stellen. Es muss ein elek-             beurteilt haben.\ntronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personal-\nausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes              (2) Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1\noder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes er-         übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprü-\nbracht werden. Für einen schriftlichen Antrag ist das       fen. Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende\nauf der Internetseite der Registerbehörde bereit-           Registereintragung aus dem Register gelöscht wird.\ngestellte Standardformular zu verwenden.                    Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbs-\nregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintra-\n(2) Für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Ab-        gung bleiben unberührt.\nsatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes erhebt\ndie Registerbehörde vom Antragsteller eine Gebühr in\n§ 11\nHöhe von 20 Euro. Die Gebühr wird mit Erteilung der\nAuskunft durch die Registerbehörde fällig. Die Regis-                            Anforderungen\nterbehörde kann die Zahlung eines Vorschusses ver-                      an vorzulegende Gutachten und\nlangen; sie kann die Erteilung der Auskunft von der           Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung\nZahlung des Vorschusses abhängig machen.\n(1) Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines\nAntrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbs-\n§9\nregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Ein-\nAnforderung                           tragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das\nergänzender Informationen durch Auftraggeber             Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unter-\n(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6           lagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreini-\nSatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mit-         gungsmaßnahmen vorlegt. Die Registerbehörde kann\nteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen        Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sach-\nan, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung       verhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung\ndem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflich-          machen. Die Registerbehörde ist befugt, für die Vor-\ntigen Behörde.                                              lage des Gutachtens eine angemessene Frist zu\nsetzen.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach\nMaßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung             (2) Auswahl und Beauftragung des Gutachters ob-\ndurch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten         liegen dem Unternehmen. Der Gutachter muss sach-\nAbschriften jeweils in Papierform oder als elektro-         kundig und unabhängig sein. Zur Beurteilung seiner\nnisches Dokument erfolgen.                                  Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Register-\n(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bun-   behörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der\ndesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des           Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in\nStraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegen-        den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen\nstehen.                                                     oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen\nWettbewerbsbeschränkungen verbundene Unterneh-\nmen tätig gewesen sind. Die Registerbehörde ist be-\nAbschnitt 3\nrechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die\nSelbstreinigung                           Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. Wird ein\nGutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unter-\n§ 10                             nehmen einen anderen Gutachter entsprechend den\nMitteilung eines                        Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen.\nUnternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen                   (3) Das Gutachten muss objektiv und nachvollzieh-\n(1) Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbst-        bar den Gegenstand der Untersuchung, die ange-\nreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des          wandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersu-\nWettbewerbsregistergesetzes ist das von der Register-       chung darlegen. Die dabei verwendeten Unterlagen\nbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Stan-       und Nachweise sind beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021               813\nAbschnitt 4                              zwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet\nDatenschutz und Protokollierung                          werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen\nMissbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind\n§ 12                                spätestens nach einem Jahr zu löschen.\nDatenschutz                                (3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur\nBei Datenübermittlungen an oder durch die Regis-\nEinsichtnahme in die Protokolldaten.\nterbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten\nZugriff Dritter geschützt sein.\nAbschnitt 5\n§ 13                                     Bekanntmachungen, Inkrafttreten\nProtokollierung\n§ 14\n(1) Die Registerbehörde protokolliert automatisiert\nArt und Umfang der über das Portal oder über die amt-                           Veröffentlichungen\nliche Schnittstelle übermittelten Daten. Aus dem Pro-                          der Registerbehörde\ntokoll muss hervorgehen:                                                zur elektronischen Kommunikation\n1. der Zweck der Datenübermittlung,                              Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internet-\nseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation,\n2. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,           insbesondere zu:\n3. die Bezeichnung der Stelle, die die Daten über-\n1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen\nmittelt hat,\nÜbermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3\n4. bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden           Nummer 7 durch die Registerbehörde,\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregister-\n2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4\ngesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des\nund den technischen Anforderungen an die zu über-\nWettbewerbsregistergesetzes genannten Daten,\nmittelnden Daten und die dabei zu verwendenden\n5. bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1                elektronischen Mittel,\nund 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3\n3. den Anforderungen an die Registrierung nach den\nAbsatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergeset-\n§§ 2 und 3 und\nzes und § 5 Absatz 2 genannten Daten,\n4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten Stan-\n6. bei Auskunftsanträgen der amtlichen Verzeichnis-\ndardformularen.\nstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbs-\nregistergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4\ndes Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und                                      § 15\nvon der Registerbehörde übermittelten Daten.                                   Inkrafttreten\n(2) Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\neines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüf-             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. April 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}