{"id":"bgbl1-2021-18-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":18,"date":"2021-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite","law_date":"2021-04-22T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\nViertes Gesetz\nzum Schutz der Bevölkerung\nbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nVom 22. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffent-\nsen:                                                             lichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb\nArtikel 1                              von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den\nSchwellenwert von 100, so gelten dort ab dem\nÄnderung des\nübernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:\nInfektionsschutzgesetzes\n1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nprivaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nhöchstens die Angehörigen eines Haushalts und\nsetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert\neine weitere Person einschließlich der zu ihrem\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nHaushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                  des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammen-\n§ 28a die folgenden Angaben zu den §§ 28b und 28c                  künfte, die ausschließlich zwischen den Ange-\neingefügt:                                                         hörigen desselben Haushalts, ausschließlich\n„§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen                     zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und\nzur Verhinderung der Verbreitung der                      -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung\nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei                 eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rah-\nbesonderem Infektionsgeschehen, Verord-                   men von Veranstaltungen bis 30 Personen bei\nnungsermächtigung                                         Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;\n§ 28c    Verordnungsermächtigung für besondere                  2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer\nRegelungen für Geimpfte, Getestete und                    Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils\nvergleichbare Personen“.                                  dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von\n22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies\n2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:                         gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken\n„§ 28b                                    dienen:\nBundesweit                                  a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben\neinheitliche Schutzmaßnahmen zur                             oder Eigentum, insbesondere eines medizini-\nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-                       schen oder veterinärmedizinischen Notfalls\nKrankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem                           oder anderer medizinisch unaufschiebbarer\nInfektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung                         Behandlungen,\n(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer                 b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12\nkreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden                        Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021              803\nnicht gesondert eingeschränkt ist, der Aus-                 nische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz)\nübung des Dienstes oder des Mandats, der                    zu tragen ist;\nBerichterstattung durch Vertreterinnen und\nVertreter von Presse, Rundfunk, Film und an-             abweichend von Halbsatz 1 ist\nderer Medien,                                            a) die Abholung vorbestellter Waren in Laden-\ngeschäften zulässig, wobei die Maßgaben\nc) der Wahrnehmung des Sorge- oder Um-\ndes Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entspre-\ngangsrechts,\nchend gelten und Maßnahmen vorzusehen\nd) der unaufschiebbaren Betreuung unterstüt-                   sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster,\nzungsbedürftiger Personen oder Minderjähri-                 eine Ansammlung von Kunden vermeiden;\nger oder der Begleitung Sterbender,                      b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die\ne) der Versorgung von Tieren,                                  Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander\nfolgenden Tagen den Schwellenwert von\nf) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren                   150 überschritten hat, auch die Öffnung von\nZwecken oder                                                Ladengeschäften für einzelne Kunden nach\nvorheriger Terminbuchung für einen fest be-\ng) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien statt-                 grenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maß-\nfindenden allein ausgeübten körperlichen Be-                gaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c\nwegung, nicht jedoch in Sportanlagen;                       beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im\nLadengeschäft anwesenden Kunden nicht\n3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbe-\nhöher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter\nsondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von\nVerkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde\nEinrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern,\nein negatives Ergebnis einer innerhalb von\nHotelschwimmbädern, Thermen und Wellness-\n24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leis-\nzentren sowie Saunen, Solarien und Fitness-\ntung mittels eines anerkannten Tests durch-\nstudios, von Einrichtungen wie insbesondere\ngeführten Testung auf eine Infektion mit dem\nDiskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken,\nCoronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und\nWettannahmestellen, Prostitutionsstätten und\nder Betreiber die Kontaktdaten der Kunden,\nBordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitä-\nmindestens Name, Vorname, eine sichere\nten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art,\nKontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-\nSeilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Aus-\nAdresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum\nflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busver-\ndes Aufenthaltes, erhebt;\nkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;\n5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern,\n4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten                 Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs,\nmit Kundenverkehr für Handelsangebote ist                   Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie\nuntersagt; wobei der Lebensmittelhandel ein-                entsprechende Veranstaltungen sind untersagt;\nschließlich der Direktvermarktung, ebenso Ge-               dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Auto-\ntränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,                 kinos; die Außenbereiche von zoologischen und\nApotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker,              botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,\nHörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs-            wenn angemessene Schutz- und Hygienekon-\nverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachge-                     zepte eingehalten werden und durch die Be-\nschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,             sucherin oder den Besucher, ausgenommen\nGartenmärkte und der Großhandel mit den Maß-                Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-\ngaben ausgenommen sind, dass                                det haben, ein negatives Ergebnis einer inner-\na) der Verkauf von Waren, die über das übliche              halb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs\nSortiment des jeweiligen Geschäfts hinaus-               mittels eines anerkannten Tests durchgeführten\ngehen, untersagt ist,                                    Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus\nSARS-CoV-2 vorgelegt wird;\nb) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtver-\n6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form\nkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kun-\nvon kontaktloser Ausübung von Individualsport-\ndin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter\narten, die allein, zu zweit oder mit den Angehö-\nVerkaufsfläche und oberhalb einer Gesamt-\nrigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden\nverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine\nsowie bei Ausübung von Individual- und Mann-\nBegrenzung von einer Kundin oder einem\nschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf-\nKunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche\nund Trainingsbetriebs der Berufssportler und\neingehalten wird, wobei es den Kundinnen\nder Leistungssportler der Bundes- und Landes-\nund Kunden unter Berücksichtigung der kon-\nkader, wenn\nkreten Raumverhältnisse grundsätzlich mög-\nlich sein muss, beständig einen Abstand von              a) die Anwesenheit von Zuschauern ausge-\nmindestens 1,5 Metern zueinander einzuhal-                  schlossen ist,\nten und\nb) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten,\nc) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin                    die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb\nund jedem Kunden eine Atemschutzmaske                       oder die mediale Berichterstattung erforder-\n(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizi-                  lich sind, und","804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\nc) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte                   eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch\neingehalten werden;                                       die Kundin oder den Kunden ein negatives\nfür Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-                Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor\njahres ist die Ausübung von Sport ferner zu-                 Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels\nlässig in Form von kontaktloser Ausübung im                  eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-\nFreien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;                tung auf eine Infektion mit dem Coronavirus\nAnleitungspersonen müssen auf Anforderung                    SARS-CoV-2 vorzulegen ist;\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde ein              9. bei der Beförderung von Personen im öffent-\nnegatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stun-              lichen Personennah- oder -fernverkehr ein-\nden vor der Sportausübung mittels eines aner-                schließlich der entgeltlichen oder geschäfts-\nkannten Tests durchgeführten Testung auf eine                mäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-\nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                     fahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung\nvorlegen;                                                    besteht für Fahrgäste sowohl während der Be-\n7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gast-               förderung als auch während des Aufenthalts in\nstättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für            einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden\nSpeiselokale und Betriebe, in denen Speisen                  Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atem-\nzum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-                 schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine\nden; von der Untersagung sind ausgenommen:                   Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel\nmit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgast-\na) Speisesäle in medizinischen oder pflege-                  zahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und\nrischen Einrichtungen oder Einrichtungen                  Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr-\nder Betreuung,                                            gästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer\nb) gastronomische Angebote in Beherber-                      medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-\ngungsbetrieben, die ausschließlich der Be-                Schutz);\nwirtung der zulässig beherbergten Personen\n10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungs-\ndienen,\nangeboten zu touristischen Zwecken ist unter-\nc) Angebote, die für die Versorgung obdach-                  sagt.\nloser Menschen erforderlich sind,\nDas Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet\nd) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und             unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Land-\nFernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und             kreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sie-\nFernfahrern, die beruflich bedingt Waren             ben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander fol-\noder Güter auf der Straße befördern und dies         genden Tage. Die nach Landesrecht zuständige\njeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung          Behörde macht in geeigneter Weise die Tage be-\nnachweisen können,                                   kannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach\ne) nichtöffentliche Personalrestaurants und             Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien\nnichtöffentliche Kantinen, wenn deren Be-            Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3\ntrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsab-           erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Ver-\nläufe beziehungsweise zum Betrieb der je-            öffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass\nweiligen Einrichtung zwingend erforderlich           die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.\nist, insbesondere, wenn eine individuelle               (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer\nSpeiseneinnahme nicht in getrennten Räu-             kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten\nmen möglich ist;                                     der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander\nausgenommen von der Untersagung sind ferner             folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den\ndie Auslieferung von Speisen und Getränken              Schwellenwert von 100, so treten an dem über-\nsowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erwor-             nächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1\nbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen                 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht\ndürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner          die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.\nnäheren Umgebung verzehrt werden; der Abver-            Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkraft-\nkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und              tretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist\n5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen           die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4\nund Getränken bleibt zulässig;                          Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung\ndes Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten,\n8. die Ausübung und Inanspruchnahme von\ngelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entspre-\nDienstleistungen, bei denen eine körperliche\nchend, dass der relevante Schwellenwert bei 150\nNähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter-\nliegt.\nsagt; wobei Dienstleistungen, die medizi-\nnischen, therapeutischen, pflegerischen oder               (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an\nseelsorgerischen Zwecken dienen, sowie                  allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen\nFriseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit           ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener\nder Maßgabe ausgenommen sind, dass von                  Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am\nden Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutz-          Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen\nrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art            und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in\nder Leistung es zulässt, Atemschutzmasken               der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine\n(FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und             Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getes-\nvor der Wahrnehmung von Dienstleistungen                tet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021              805\neiner kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden        gen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2\nTagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert             bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.\nvon 100, so ist die Durchführung von Präsenzunter-\nricht ab dem übernächsten Tag für allgemein-                    (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt\nbildende und berufsbildende Schulen, Hochschu-               Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne die-\nlen, außerschulische Einrichtungen der Erwachse-             ser Vorschrift.\nnenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form               (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift\nvon Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in             sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Er-\neinem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an              regernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 be-\ndrei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Ta-              stimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeich-\nge-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab             nung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des\ndem übernächsten Tag für allgemeinbildende und               Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulas-\nberufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschuli-            sung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vor-\nsche Einrichtungen der Erwachsenenbildung und                schrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder\nähnliche Einrichtungen die Durchführung von Prä-             einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist,\nsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und               sind hiervon folgende Personen ausgenommen:\nFörderschulen können durch die nach Landesrecht\nzuständige Behörde von der Untersagung nach                  1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollen-\nSatz 3 ausgenommen werden. Die nach Landes-                      det haben,\nrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen\nfestgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten.         2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer\nFür das Außerkrafttreten der Untersagung nach                    gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich\nSatz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe                bescheinigten chronischen Erkrankung oder ei-\nentsprechend, dass der relevante Schwellenwert                   ner Behinderung keine Atemschutzmaske tragen\nbei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages,                 können und\nab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem                  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-\nLandkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Ab-            sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre\nsatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekannt-               Begleitpersonen.\nmachung des Tages des Außerkrafttretens nach\nSatz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Ein-              (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der\nrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die               Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-\nSätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.                            ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den\nDeutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum\n(4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des\nAblauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechts-\nGrundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Re-\nverordnungen nach Absatz 6.\nligionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grund-\ngesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschrän-                (11) Die Grundrechte der körperlichen Unver-\nkungen nach Absatz 1.                                        sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-\n(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grund-             zes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2\nlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.                      Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfrei-\nheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der\nRechtsverordnung folgende Gebote und Verbote                 Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1\nzu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleich-          des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und\nterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:                        können auch durch Rechtsverordnungen nach Ab-\n1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den          satz 6 eingeschränkt werden.“\nSchwellenwert von 100 überschreitet, zusätz-\n3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:\nliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1\nSatz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinde-                                   „§ 28c\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19),                                                       Verordnungsermächtigung\nfür besondere Regelungen für\n2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnah-                Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen\nmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genann-\nten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nGeboten und Verboten.                                   Rechtsverordnung für Personen, bei denen von\neiner Immunisierung gegen das Coronavirus\nRechtsverordnungen der Bundesregierung nach\nSARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives\nSatz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag\nErgebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem\nund Bundesrat.\nCoronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleich-\n(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall        terungen oder Ausnahmen von Geboten und Verbo-\nvon Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten an-           ten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes\nzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus-            oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Ab-\nzuführen, wenn keine zwingenden betriebsbeding-              schnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und\nten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten                 Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bun-\nhaben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrer-               desregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung\nseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständi-             von Bundestag und Bundesrat.“","806            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021\n4. § 32 wird wie folgt gefasst:                                    11l.   entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9\nerster oder dritter Halbsatz eine dort ge-\n„§ 32                                          nannte Atemschutzmaske oder Gesichts-\nErlass von Rechtsverordnungen                                maske nicht trägt,\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, unter               11m. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-\nden Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den                        mer 10 ein Übernachtungsangebot zur\n§§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch                          Verfügung stellt,“.\ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote\nb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 23\nund Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krank-\nAbsatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ ein Komma und die\nheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können\nWörter „§ 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“ ein-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf an-\ngefügt.\ndere Stellen übertragen. Die Grundrechte der kör-\nperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1     6. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 6 und 7\ndes Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Arti-          angefügt:\nkel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Frei-\nzügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes),             „(6) Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1\nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundge-            Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage wer-\nsetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-           den die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief-           genden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreis-\nund Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-            freien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz\nzes) können insoweit eingeschränkt werden.“                 an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 lie-\ngenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 je-\n5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                     weils maßgeblichen Schwellenwert überschritten\nhat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1\na) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-\nund 3 ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Sat-\nmern 11b bis 11m eingefügt:\nzes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Be-\n„11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            hörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b\nerster Halbsatz an einer Zusammenkunft             Absatz 1 und 3 gelten, am 23. April 2021 bekannt.\nteilnimmt,\n(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\n11c.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2            § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichte-\nerster Halbsatz sich außerhalb einer Woh-          rungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten\nnung, einer Unterkunft oder des jeweils            nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für\ndazugehörigen befriedeten Besitztums               Personen, bei denen von einer Immunisierung ge-\naufhält,                                           gen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist,\nunberührt.“\n11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\neine dort genannte Einrichtung öffnet,\nArtikel 2\n11e.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nerster Halbsatz ein Ladengeschäft oder                                Änderung des\neinen Markt öffnet,                                         Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n11f.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5           In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-\nerster Halbsatz, auch in Verbindung mit        algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-\nNummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort ge-       zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-\nnannte Einrichtung öffnet oder eine Veran-     letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021\nstaltung durchführt,                           (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „20“\ndurch die Angabe „30“, die Angabe „40“ durch die An-\n11g. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6         gabe „60“, die Angabe „45“ durch die Angabe „65“ und\nerster Halbsatz Sport ausübt,                  die Angabe „90“ durch die Angabe „130“ ersetzt.\n11h. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nerster Halbsatz, auch in Verbindung mit                                 Artikel 3\nNummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gast-\nÄnderung des\nstätte öffnet,\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n11i.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nfünfter Halbsatz eine Speise oder ein Ge-         § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetz-\ntränk verzehrt,                                buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\n11j.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7        2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nsechster Halbsatz eine Speise oder ein         28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,\nGetränk abverkauft,                            wird wie folgt geändert:\n11k.  entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8        1. In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-\nerster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt         gabe „30“ und die Angabe „40“ durch die An-\noder in Anspruch nimmt,                            gabe „60“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2021              807\n2. In Satz 2 wird die Angabe „45“ durch die An-                                     Artikel 4\ngabe „65“ und die Angabe „90“ durch die An-                                    Inkrafttreten\ngabe „130“ ersetzt.\n(1) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 5. Ja-\n3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrich-         nuar 2021 in Kraft.\ntungen für Menschen mit Behinderungen“ die Wör-            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nter „von der zuständigen Behörde“ gestrichen.            Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}