{"id":"bgbl1-2021-17-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":17,"date":"2021-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/17#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_17.pdf#page=31","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)","law_date":"2021-03-29T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021 799\nAnordnung\nzur Übertragung der Zuständigkeit\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie\nder Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen\nPatent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts\n(DPMAWidVertrAnO)\nVom 29. März 2021\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundes-\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an:\n§1\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von\nBeamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angele-\ngenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts handelt und das Bundes-\nverwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsakts oder die Ablehnung des\nAnspruchs zuständig war.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts über-\ntragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchs-\nbescheids zuständig war.\n§3\nÜbergangsregelung\nAuf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten des Reisekostenrechts, die\nvor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, ist die Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-\nden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beam-\nten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekos-\ntenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2\nsind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung an-\nzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständig-\nkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent-\nund Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts vom 5. März 2015\n(BGBl. I S. 314) außer Kraft.\nBerlin, den 29. März 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}