{"id":"bgbl1-2021-17-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":17,"date":"2021-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/17#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_17.pdf#page=29","order":3,"title":"Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021                                          797\nBekanntmachung\nder Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 26. März 2021\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2                                                oder die Würde des Bundesrates“ ersetzt\ndes Grundgesetzes durch Beschluss in seiner                                                         und nach dem Wort „Anordnung“ die Wörter\n1002. Sitzung am 26. März 2021 seine Geschäfts-                                                     „der Präsidentin oder“ eingefügt.\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Präsident“\n26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert                                               durch die Wörter „Die Präsidentin oder der\ndurch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2007                                                    Präsident“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1057), wie folgt geändert:\n6. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22g\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n„§ 22a\n„Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder\ndes Präsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22“.                                  Dauer der Rede\nb) Nach der Angabe zu § 22 werden die Angaben zu                                           (1) Sofern der Bundesrat nichts anderes be-\n§§ 22a bis 22g eingefügt und wie folgt gefasst:                                      schließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen\nund Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten;\n„Dauer der Rede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           22a\ndie maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht\nSachruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22b      überschritten werden.\nOrdnungsruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22c         (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die\nEntziehung des Wortes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22d      Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegen-\nAusschluss von Mitgliedern des                                                       stand oder der Verlauf der Verhandlungen dies\nBundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22e      nahelegt.\nEinspruch gegen Ordnungsmaßnahmen . .                                       22f\n§ 22b\nUnterbrechung der Sitzung . . . . . . . . . . . . . .                       22g“.\nSachruf\nc) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nDie Präsidentin oder der Präsident kann eine\n„Redebeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24“.\nRednerin oder einen Redner, die oder der vom\nd) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                                           Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache ver-\n„(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25“.          weisen.\ne) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\n§ 22c\n„Beschlüsse, Stimmberechtigung . . . . . . . . 42“.\nOrdnungsruf\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nbahn und die Bundespost“ durch die Wörter                                                  (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein\n„Deutsche Bahn AG“ ersetzt.                                                             Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder\ndie Würde des Bundesrates verletzt, unter Nen-\n3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                   nung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann\n„(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch                                        auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.\nein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder\n(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu\nBeauftragte ihrer Regierung vertreten.“\ndürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                                           Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in                                                                  § 22d\nSatz 2 werden die Wörter „Anschlag im Sitzungs-                                                     Entziehung des Wortes\ngebäude“ durch die Wörter „Veröffentlichung                                             (1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates\nauf der Internetseite des Bundesrates“ ersetzt.                                      die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm\n5. § 22 wird wie folgt geändert:                                                           die Präsidentin oder der Präsident nach zwei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                              maliger Mahnung das Wort entziehen.\n„§ 22                                                 (2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während\neiner Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung\nOrdnungsbefugnis der\ngerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines\nPräsidentin oder des Präsidenten“.\ndritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hin-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsgewalt“                                           gewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der\ndurch die Wörter „Ordnungsbefugnis der                                               Präsident ihm das Wort zu entziehen.\nPräsidentin oder“ ersetzt.\n(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                    Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ordnung und                                         die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied\nAnstand“ durch die Wörter „die Ordnung                                          das Wort sofort entziehen.","798            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben                  § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundes-\nBeratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht                  rates binnen drei Werktagen schriftlich begrün-\nwieder erteilt werden. Ausführungen nach Entzie-                deten Einspruch bei der Präsidentin oder dem\nhung des Wortes werden in den Stenografischen                   Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine auf-\nSitzungsbericht nicht aufgenommen.                              schiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung\nder nächsten Sitzung zu setzen. Über den Ein-\n§ 22e                                   spruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit\nAusschluss von                               seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.\nMitgliedern des Bundesrates\n§ 22g\n(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung\nder Ordnung oder der Würde des Bundesrates                                     Unterbrechung der Sitzung\nkann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne                 Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht,\ndass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein               kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung\nMitglied des Bundesrates von der Sitzung aus-                   unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder\nschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in               der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie\nderselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ord-               oder er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die\nnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen                Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.“\neines dritten Rufes hingewiesen worden ist. Bis\nzum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin                7. § 24 wird wie folgt gefasst:\noder der Präsident bekanntgeben, für wie viele                                           „§ 24\nSitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen\nRedebeiträge\nwird. Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu\nfünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.                        Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem\nVortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können\n(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträg-\nAufzeichnungen benutzt werden.“\nlich, spätestens in der auf die schwerwiegende Ver-\nletzung der Ordnung oder der Würde des Bundes-              8. § 25 wird aufgehoben.\nrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden,               9. In § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „15 Ab-\nwenn die Präsidentin oder der Präsident während                 satz 5“ durch die Angabe „15 Absatz 4“ ersetzt.\nder Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der\nOrdnung oder der Würde des Hauses festgestellt             10. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss                   „(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauf-\nvorbehalten hat. Ein bereits erteilter Ordnungsruf              tragte der Landesregierungen sowie Mitglieder\nschließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss                und Beauftragte der Bundesregierung können an\nnicht aus. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.             den Verhandlungen der Ausschüsse und Unter-\n(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den                     ausschüsse teilnehmen.“\nSitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das Mit-           11. § 42 wird wie folgt geändert:\nglied dieser Aufforderung nicht nach, so unter-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbricht die Präsidentin oder der Präsident die\nSitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von                                          „§ 42\nden nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Die                              Beschlüsse, Stimmberechtigung“.\nPräsidentin oder der Präsident stellt dies nach\nWiedereintritt in die Sitzung fest.                             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(4) Das betroffene Mitglied darf während der                         „(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung\nDauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen                      teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und\nder Europakammer oder der Ausschüsse teil-                          Beauftragten der Landesregierungen. Sind meh-\nnehmen.                                                             rere stimmberechtigte Personen eines Landes\nanwesend, regelt das Land die Stimmabgabe\n§ 22f                                      intern.“\nEinspruch gegen Ordnungsmaßnahmen                   12. In § 45k werden die Wörter „15 Absatz 3 und 5“\nGegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungs-                  durch die Wörter „15 Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach              Die Änderungen treten sofort in Kraft.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. R e i n e r H a s e l o f f"]}