{"id":"bgbl1-2021-17-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":17,"date":"2021-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts","law_date":"2021-04-19T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":3,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021            771\nGesetz\nzur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben\ndes Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts\nVom 19. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nsen:                                                               Nummer 1 die Wörter „Informationen einschließ-\nlich personenbezogener“ durch das Wort „per-\nArtikel 1                                  sonenbezogenen“ ersetzt.\nÄnderung des                              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBND-Gesetzes\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen\nDas BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                       einschließlich personenbezogener“ durch\nS. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.\nvom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen\neinschließlich personenbezogener“ durch\n1. In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die                     das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.\nWörter „des Bundesnachrichtendienstes“ gestri-\nchen.                                                       d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Informa-\ntionen einschließlich personenbezogener“ durch\n2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den\ndas Wort „personenbezogenen“ ersetzt.\n§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32“ durch die\nWörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39     13. § 24 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\nsowie 59 bis 63“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“\n3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.                                  durch die Wörter „personenbezogenen Daten“\n4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben.                                    ersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Mittel gemäß               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informationen\n§ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzge-                       einschließlich“ gestrichen und wird das Wort\nsetzes“ durch die Wörter „nachrichtendienst-                    „personenbezogener“ durch das Wort „per-\nliche Mittel“ ersetzt.                                          sonenbezogene“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 9, 9a und               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen\n9b“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und die §§ 9,                einschließlich personenbezogener Daten“\n9a und 9b“ ersetzt.                                             durch die Wörter „Personenbezogene Da-\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                   ten“ ersetzt.\n„§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“                  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Informa-\n6. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die                 tionen einschließlich personenbezogener“ durch\nWörter „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“                   das Wort „personenbezogenen“ und wird die\ndurch die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten“                Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter\nersetzt.                                                       „§ 19 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.\n7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben.                          d) In Absatz 3 werden die Wörter „Informationen\neinschließlich personenbezogener“ durch das\n8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben.\nWort „personenbezogene“ ersetzt.\n9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8.\n14. § 25 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\n10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19“\ndurch die Angabe „§ 6“ ersetzt.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol-               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zollkrimi-\ngende Überschrift ersetzt:                                         nalamt“ die Wörter „sowie Dienststellen im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums\n„Abschnitt 3\nder Verteidigung“ eingefügt.\nÜbermittlung von\nDaten und gemeinsame Dateien“.                        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n12. § 23 wird § 10 und wird wie folgt geändert:                        aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“\ndurch die Wörter „personenbezogenen Daten“                      bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nersetzt.                                                              durch das Wort „oder“ ersetzt.","772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:           18. § 29 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\n„3. den Schutz der Funktionsfähigkeit         a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“\nder Bundeswehr für die Landes-                durch die Wörter „Dateien mit ausländischen\noder Bündnisverteidigung sowie                öffentlichen Stellen“ ersetzt.\nden Schutz der Funktionsfähigkeit         b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Informa-\nder Bundeswehr bei Auslandsein-               tionen einschließlich personenbezogener Da-\nsätzen.“                                      ten“ durch die Wörter „personenbezogenen Da-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ten“ ersetzt und werden nach dem Wort „Datei-\nen“ die Wörter „mit ausländischen öffentlichen\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Datei“ die              Stellen“ eingefügt.\nWörter „durch den Bundesnachrichten-\ndienst“ eingefügt und wird die Angabe               c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§§ 19 und 20“ durch die Angabe „§§ 6                   „§ 32 Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2\nund 7“ ersetzt.                                         gelten entsprechend.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die          d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nAngabe „§ 9“ ersetzt.                                   „Durchführung“ die Wörter „von Kontrollen der\nDatenverarbeitung einschließlich“ eingefügt.\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n19. § 30 wird § 17 und wird wie folgt geändert:\n„Soweit das Ziel der projektbezogenen Zusam-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die An-\nmenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich\ngabe „§ 13“ ersetzt.\nauf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-\ndeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und die           b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29“ durch die An-\nDatei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin             gabe „§ 16“ ersetzt.\nerforderlich ist, kann die Frist über Satz 2 hinaus 20. § 31 wird § 18 und wird wie folgt geändert:\num jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch          a) In der Überschrift wird das Wort „Informationen“\nbis zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert               durch die Wörter „personenbezogenen Daten“\nwerden.“                                                    ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       b) In dem Wortlaut wird das Wort „Informationen“\naa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-               durch die Wörter „personenbezogenen Daten“\nmer 1 vor den Wörtern „für die gemeinsame               und die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die die\nDatei“ die Wörter „im Fall des Absatzes 3“              Angabe „§§ 10 und 11“ ersetzt.\neingefügt und wird die Angabe „§ 21“ durch      21. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:\ndie Angabe „§ 8“ ersetzt.\n„Abschnitt 4\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-                            Technische Aufklärung\nbeauftragte für Datenschutz“ durch die Wör-\nter „Die oder der Bundesbeauftragte für den                            Unterabschnitt 1\nDatenschutz“ ersetzt.                                                 Verarbeitung von\n15. § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert:                       personenbezogenen Daten im Rahmen\nder strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von\nnachrichtendienstlichen Informationen und Er-\n§ 19\nkenntnissen“ durch die Wörter „von personen-\nbezogenen Daten“, wird die Angabe „(§ 27)“                   Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung\ndurch die Angabe „(§ 14)“ und die Angabe                   (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-\n„(§ 30)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt.             lung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln per-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-         sonenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im\npäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wörter            Ausland auf der Grundlage zuvor angeordneter\n„der Europäischen Freihandelsassoziation“ er-           strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten\nsetzt.                                                  (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), so-\nweit dies erforderlich ist für den Zweck\n16. § 27 wird § 14 und wird wie folgt geändert:\n1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie-\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesnach-               rung oder\nrichtendienst“ durch die Wörter „Bundesnach-            2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro-\nrichtendienst mit ausländischen öffentlichen                henden Gefahren von internationaler Bedeu-\nStellen“ ersetzt.                                           tung.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 Ab-             (2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme be-\nsatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf In-        grenzt das jeweilige Ziel der strategischen Aus-\nformationen und Erkenntnisse“ durch die Wörter          land-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu\n„§ 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese\n1. Aufklärungszweck,\nauf personenbezogene Daten“ ersetzt.\n2. Aufklärungsthema,\n17. § 28 wird § 15 und in der Überschrift wird das\nWort „Dateien“ durch die Wörter „Dateien mit aus-          3. geografischem Fokus und\nländischen öffentlichen Stellen“ ersetzt.                  4. Dauer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021            773\n(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach                   (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhe-\nAbsatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie                bung von personenbezogenen Inhaltsdaten im\nder Gewinnung von Informationen über das Ausland             Rahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-\ndienen, die von außen- und sicherheitspolitischer            aufklärung nur anhand von Suchbegriffen durch-\nBedeutung für die Bundesrepublik Deutschland                 führen. Diese müssen für die strategischen Auf-\nsind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler-             klärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt,\namt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.              geeignet und erforderlich sein und ihre Verwen-\ndung muss im Einklang mit den außen- und sicher-\n(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach\nheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik\nAbsatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn sie\nDeutschland stehen.\nder Gewinnung von Informationen über das Ausland\ndienen, die von außen- und sicherheitspolitischer               (6) Soweit dies zur Durchführung strategischer\nBedeutung für die Bundesrepublik Deutschland                 Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich\nsind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzler-             ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit\namt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat               technischen Mitteln Zugang zu informationstech-\nsowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,            nischen Systemen eines ausländischen Telekom-\ndass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden                  munikations- oder Telemediendiensteanbieters im\nkönnen                                                       Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen\nund personenbezogene Daten, die dieser anläss-\n1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:\nlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet,\na) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie            aus der laufenden Kommunikation erheben. Dabei\nzu Einsätzen der Bundeswehr oder verbün-              darf der Bundesnachrichtendienst auch personen-\ndeter Streitkräfte im Ausland,                        bezogene Daten erheben, die der ausländische\nTelekommunikations- oder Telemediendienstean-\nb) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland\nbieter während seiner Verarbeitung der laufenden\nund deren Auswirkungen,\nKommunikation in seinen informationstechnischen\nc) zu Terrorismus oder Extremismus, der ge-              Systemen speichert, sofern diese innerhalb des\nwaltbereit oder auf die planvoll verborgen be-        Anordnungszeitraums der strategischen Aufklä-\ntriebene Durchsetzung politscher, religiöser          rungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden\noder ideologischer Ansichten ausgerichtet             und vor ihrer Erhebung durch den Bundesnach-\nist, oder dessen Unterstützung,                       richtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Ver-\nd) zu internationalen kriminellen, terroristischen       schafft sich der Bundesnachrichtendienst nach\noder staatlichen Angriffen mittels Schadpro-          Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen\ngrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität           System eines ausländischen Telekommunikations-\noder Verfügbarkeit von informationstechni-            oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf\nschen Systemen,                                       er auch Bestandsdaten des ausländischen Tele-\nkommunikations- oder Telemediendiensteanbie-\ne) zur Organisierten Kriminalität,                       ters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbrin-\nf) zur internationalen Verbreitung von Kriegs-           gung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese an-\nwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kon-            hand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich\ntrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaub-           auf die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs\nten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und            erhobenen Daten beziehen.\ntechnischen Unterstützungsleistungen in Fäl-             (7) Eine Erhebung von personenbezogenen Da-\nlen von erheblicher Bedeutung,                        ten der folgenden Personen aus Telekommunikati-\ng) zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen            onsverkehren ist unzulässig:\noder                                                  1. deutsche Staatsangehörige,\nh) zu hybriden Bedrohungen,                              2. inländische juristische Personen sowie\n2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:                     3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.\na) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,               Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz\nautomatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche\nb) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder               Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten\neines Landes,                                         Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen.\nc) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen             Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortent-\nder Europäischen Union, der Europäischen              wickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der\nFreihandelsassoziation oder des Nordatlan-            Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung\ntikvertrages oder Bestand oder Sicherheit             Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten\neines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-           unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn\non, der Europäischen Freihandelsassoziation           tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\noder des Nordatlantikvertrages,                       durch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-\nhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer\nd) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-\nPerson, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-\ndesrepublik Deutschland oder\ndes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der\ne) gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit,             Europäischen Union, der Europäischen Freihan-\nderen Grundlagen die Existenz der Men-                delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-\nschen berührt.                                        gewendet werden kann.","774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-                (3) Die individualisierte Überwachung des ge-\nFernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das Volumen             samten Telekommunikationsverkehrs einer Person\nder strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist           ist unzulässig.\nauf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden\nTelekommunikationsnetze zu begrenzen.                                                § 21\n(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklä-                  Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen\nrung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbs-                  (1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-\nvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.             nen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Er-\n(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar             langung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbezie-\nnach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich-              hung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen\nnen:                                                        im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen,\nVerteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die\n1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach                 dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,\nAbsatz 1 und                                            3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung un-\n2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.                    terfallen würden.\nDie Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.                 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte\nDatenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigen, dass\n§ 20\n1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter\nBesondere Formen der                            oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 ge-\nstrategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung                  nannten Straftaten ist oder\n(1) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-            2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Ge-\nnen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen                  fahr für\nder Europäischen Union, von öffentlichen Stellen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder                 a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\nvon Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern darf                    b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder\nnur erfolgen, wenn dies erforderlich ist\nc) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\n1. zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des                     oder eines Landes oder die Sicherheit eines\n§ 19 Absatz 4 oder                                             Mitgliedstaates der Europäischen Union, der\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder\n2. zur Sammlung und Auswertung von Informatio-\ndes Nordatlantikvertrages.\nnen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit aus-\nschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten            (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-\ngewonnen werden sollen, die von besonderer              benen personenbezogenen Daten ergibt, dass\naußen- und sicherheitspolitischer Bedeutung             diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie\nfür die Bundesrepublik Deutschland sind.                nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen\ndes Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Da-\nWird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Da-           ten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu\ntenerhebung von Einrichtungen der Europäischen              protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-\nUnion, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten         schließlich zur Durchführung von Kontrollen der\nder Europäischen Union oder von Unionsbürger-               Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutz-\ninnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die            kontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten\nerhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vor-              sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol-\nliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiter-             lierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren\nverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüg-          und danach unverzüglich zu löschen.\nlich zu löschen.\n(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit ei-\n(2) Die gezielte Erhebung von personenbezoge-            ner Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten\nnen Daten von Personen hinsichtlich derer                   Personenkreis ist zu dokumentieren.\n1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass sie Verursacher von Gefahren im Sinne                                       § 22\ndes § 19 Absatz 4 sind, und                                              Kernbereichsschutz\n2. eine Übermittlung der erhobenen personenbe-                 (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-\nzogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbei-             gung von Erkenntnissen über den Kernbereich\ntung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer               privater Lebensgestaltung ist unzulässig.\nAußenwirkung für den Betroffenen nach Num-\n(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erho-\nmer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder\nbenen personenbezogenen Daten ergibt, dass\nStrafverfolgung beabsichtigt ist,\ndiese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\ndarf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1               unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die\nNummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2                Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten\nnur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der             dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kon-\nVerhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Perso-             trollen der Datenverarbeitung einschließlich der\nnen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender              Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro-\nFolgen besonders berücksichtigt wurde.                      tokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021              775\nProtokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube-           2. § 20 Absatz 2 und\nwahren und danach unverzüglich zu löschen.                  3. § 21 Absatz 2\n(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung            bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder\nnach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht            den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes\nunverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten              oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin\nnicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän-             oder der Präsident des Bundesnachrichtendiens-\ngigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Un-          tes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genann-\nabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht            ten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung\nweiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten             nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes\nunverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu pro-           vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich.\ntokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließ-          Der Unabhängige Kontrollrat ist über entspre-\nlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle              chende Beschränkungsanordnungen zu unterrich-\nverwendet werden. Die Protokolldaten sind bis               ten.\nzum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren und                      (6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht\ndanach unverzüglich zu löschen.                             schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:\n1. die strategische Aufklärungsmaßnahme, in de-\n§ 23                                   ren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,\nAnordnung                             2. das Ziel der gezielten Datenerhebung,\n(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach               3. die Dauer der gezielten Datenerhebung,\n§ 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die              4. eine Begründung.\nPräsidentin oder den Präsidenten des Bundes-                Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur geziel-\nnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung,             ten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht er-\ndie die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-          forderlich.\nnachrichtendienstes bestimmt hat.\n(7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift-          mäßigkeit der Anordnungen der gezielten Datener-\nlich. In der Anordnung sind anzugeben:                      hebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhän-\n1. der Aufklärungszweck,                                    gige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung\nnicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im\n2. das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Ab-\nVerzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Recht-\nsatz 3 oder Absatz 4,\nmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen\n3. der geografische Fokus,                                  Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates,\n4. die Dauer,                                               wenn andernfalls der Aufklärungszweck der geziel-\nten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich er-\n5. eine Begründung.                                         schwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen\n(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen               Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmä-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der Darstel-            ßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall\nlung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr               ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontroll-\nnach § 19 Absatz 4 zu benennen, die aufgeklärt              rat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhän-\nwerden soll.                                                gige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf,\ntritt die Anordnung außer Kraft und die bereits er-\n(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Recht-\nhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.\nmäßigkeit der Anordnung von strategischen Auf-\nklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt                  (8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet\nder Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit              das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen\nder Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer              über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.\nKraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige\nPrüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des                                     § 24\ngerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängi-                                Eignungsprüfung\ngen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklä-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf perso-\nrungszweck der strategischen Aufklärungsmaß-\nnenbezogene Daten aus Telekommunikationsnet-\nnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.\nzen erheben und auswerten, soweit dies zur Be-\nWird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-\nstimmung\nstellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf\ndiese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü-         1. geeigneter Telekommunikationsnetze oder\nfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver-              2. geeigneter Suchbegriffe\nzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-\nim Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen\ntrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die\nnach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprü-\nAnordnung außer Kraft und die bereits erhobenen\nfung).\nDaten sind unverzüglich zu löschen.\n(2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-\n(5) Die gezielte Datenerhebung nach                      mer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsäch-\n1. § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtun-         liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem\ngen der Europäischen Union oder auf öffentliche         zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete\nStellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,                  Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen","776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nübertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Ab-             2. die Übermittlung der im Rahmen einer Eig-\nsatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen.              nungsprüfung erhobenen personenbezogenen\nEine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere                 Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche\nsechs Monate ist zulässig.                                      Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erfor-\nderlich ist\n(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Num-\nmer 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsiden-              a) zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit ei-\nten des Bundesnachrichtendienstes oder durch                       ner Person,\neine Vertretung, die die Präsidentin oder der Prä-              b) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-\nsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt                      deswehr für die Landes- oder Bündnisvertei-\nhat, schriftlich anzuordnen.                                       digung,\n(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprü-                c) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bun-\nfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforder-                   deswehr bei Auslandseinsätzen oder\nlich, das geschäftsmäßig Telekommunikations-\ndienste erbringt oder an der Erbringung solcher                 d) zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-\nDienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder-                   kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen\nlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder                     Union, des Nordatlantikvertrages oder der\nMitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,                     Europäischen Freihandelsassoziation.\ngilt § 25 entsprechend.                                     Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Num-\n(5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erho-            mer 2 auch automatisiert erfolgen. Die Kennzeich-\nbenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum                nung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei\nZweck der Eignungsprüfung verwendet werden.                 der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.\n§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt\nentsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf                                        § 25\ndie erhobenen personenbezogenen Daten spei-                                Pflichten der Anbieter von\nchern, soweit dies zur Durchführung der Eignungs-               Telekommunikationsdiensten, Entschädigung\nprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unver-\nzüglich nach der Erhebung durchzuführen.                       (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-\ndienste erbringt oder an der Erbringung solcher\n(6) Personenbezogene Daten für eine Eignungs-            Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Nieder-\nprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens              lassung hat oder die vorgenannten Dienste oder\nzwei Wochen, personenbezogene Daten für eine                Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,\nEignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 spätes-              hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung\ntens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.            des Bundeskanzleramtes Auskunft über die nähe-\nSatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezo-             ren Umstände der nach Wirksamwerden der An-\ngene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum            ordnung durchgeführten Telekommunikation zu er-\nZeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen              teilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf\nnicht lesbar gemacht werden können und zu                   dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus-\nForschungszwecken benötigt werden. Auch diese               zuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeich-\nDaten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erho-              nung der Telekommunikation zu ermöglichen. Die\nben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu             §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem\nlöschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die            Umfang das verpflichtete Telekommunikationsun-\nProtokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchfüh-          ternehmen Vorkehrungen für die technische und\nrung von Kontrollen der Datenverarbeitung, ein-             organisatorische Umsetzung zu treffen hat, be-\nschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet             stimmt sich nach § 110 des Telekommunikations-\nwerden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf              gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverord-\ndes zweiten auf die Protokollierung folgenden Ka-           nung.\nlenderjahres aufzubewahren und danach unver-\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht\nzüglich zu löschen.\nschriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten\n(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig:         Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erfor-\nderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen\n1. die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer\nzu ermöglichen. Die Anordnung muss bezeichnen:\nEignungsprüfung erhobenen personenbezoge-\nnen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte              1. das verpflichtete Unternehmen,\ndafür vorliegen, dass eine erhebliche Gefahr be-        2. die Dauer der Verpflichtung sowie\nsteht für\n3. die betroffene Telekommunikation.\na) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\n(3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unterneh-\nb) die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-            men hat vor Durchführung einer beabsichtigten\ndes oder die Sicherheit von Einrichtungen            Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der\nder Europäischen Union, der Europäischen             Durchführung der Maßnahme betraut werden sol-\nFreihandelsassoziation oder des Nordatlan-           len,\ntikvertrages oder der Mitgliedstaaten der\n1. auszuwählen,\nEuropäischen Union, der Europäischen Frei-\nhandelsassoziation oder des Nordatlantik-            2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unter-\nvertrages,                                               ziehen zu lassen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021            777\n3. über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die              2. diejenigen Verkehrsdaten, die eine Identifizie-\nStrafbarkeit eines Verstoßes nach § 66 zu be-               rung der in Satz 1 genannten Personen ermög-\nlehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma-                lichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung auto-\nchen.                                                       matisiert unkenntlich gemacht werden.\nMit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur              Die automatisierte Unkenntlichmachung nach\nPersonen betraut werden, die nach Maßgabe des               Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die\nSatzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach            Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine\nZustimmung des Bundeskanzleramtes kann die                  rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genann-\nPräsidentin oder der Präsident des Bundesnach-              ten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar\nrichtendienstes oder eine Vertretung, die die               hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrich-\nPräsidentin oder der Präsident des Bundesnach-              tendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2\nrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1             Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfül-\nverpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern,          lung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um\ndie Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicher-              1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten\nheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1               Personenkreises zu erkennen, die einen\nverpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen,               Deutschlandbezug aufweisen und über die In-\ndass die Geheimschutzmaßnahmen nach der                         formationen erlangt werden können, die für die\nvom Bundesministerium des Innern, für Bau und                   Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichten-\nHeimat erlassenen Verschlusssachenanweisung                     dienstes relevant sind, sowie\nvom 10. August 2018 (GMBl S. 826) in der jeweils\n2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10\ngeltenden Fassung getroffen werden.\nAbsatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu be-\n(4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3                 stimmen.\nSatz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicher-\n(4) Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten\nheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zustän-\nentgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht un-\ndig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau\nkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten\nund Heimat. Soll mit der Durchführung einer Maß-\nunverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz 3 un-\nnahme eine Person betraut werden, für die inner-\nkenntlich zu machen. Werden die Daten nicht\nhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder\nunverzüglich unkenntlich gemacht, so sind sie un-\nhöherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bun-\nverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tat-\ndes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist,\nsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nsoll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung ab-\ndurch die Weiterverarbeitung der Daten eine er-\ngesehen werden.\nhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer\n(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit           Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-\nden nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für            des oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der\ndie dort genannten Leistungen eine Entschädi-               Europäischen Union, der Europäischen Freihan-\ngung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen                 delsassoziation oder des Nordatlantikvertrages ab-\ntatsächlichen Kosten orientiert.                            gewendet werden kann. Werden die Daten nicht\nunverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht,\n§ 26                               ist die G 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung\nzu unterrichten.\nVerarbeitung von\npersonenbezogenen Verkehrsdaten                       (5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs\nMonate gespeichert. Eine darüber hinausgehende\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rah-             Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die\nmen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen                  Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bun-\nnach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbei-             desnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist.\nten. § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.          Für die weitere Speicherung gilt § 27 entspre-\n(2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von             chend.\n§ 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung\nder Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.                                        § 27\n(3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen                     Auswertung der Daten und Prüfpflichten\nVerkehrsdaten der folgenden Personen ist unzu-                 (1) Der Bundesnachrichtendienst prüft die an-\nlässig:                                                     hand von Suchbegriffen erhobenen personenbezo-\n1. deutsche Staatsangehörige,                               genen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regel-\nmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren\n2. inländische juristische Personen und                     daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits\n3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.               vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 be-\nstimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf\nSatz 1 gilt nicht, sofern\nden jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19\n1. ausschließlich Daten, die im Rahmen des auto-            Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezoge-\nmatisierten Informationsaustausches zwischen            nen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind,\ninformationstechnischen Systemen ohne un-               sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist\nmittelbaren Bezug zu einem konkreten mensch-            zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-\nlichen Kommunikationsvorgang anfallen, ver-             schließlich zur Durchführung von Kontrollen der\narbeitet werden oder                                    Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz-","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten               dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nsind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokol-             zeichneten personenbezogenen Daten an andere\nlierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren                inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-\nund danach unverzüglich zu löschen.                           terrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-\n(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange           desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-\nund soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59            haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung\noder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kon-                 zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben\ntrollrates erforderlich sind.                                 der Empfänger erforderlich ist.\n(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\n§ 28                               dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nDatenerhebung durch                         zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-\neine ausländische öffentliche Stelle               folgungsbehörden übermitteln, wenn tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforder-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf aus-\nlich ist zur Verfolgung von\nländische öffentliche Stellen zur Durchführung\nstrategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.                  1. Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafpro-\n(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von                  zessordnung oder\nder ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen               2. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18\nDaten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt                   des Außenwirtschaftsgesetzes.\ngeregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung fin-\n(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\nden entsprechende Anwendung.\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\n(3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur        zeichneten personenbezogenen Daten an die in\nDatenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrich-                Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der\ntendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe              Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-\ndie Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der                 mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-\n§§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die auslän-            besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,\ndische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für\n1. soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vor-\neigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung\ngesehen ist oder\ndes Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine sol-\nche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine                 2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-\nÜbermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig                  hen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer\nwäre.                                                             Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter\noder zur Abwehr einer besonders schwerwie-\nUnterabschnitt 2                             genden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.\nÜbermittlung von                            (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\npersonenbezogenen Daten aus der                    dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nstrategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung               zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-\ndeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-\n§ 29                               punkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist\nÜbermittlung                            1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-\nvon personenbezogenen                             wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung\nDaten aus der strategischen                        und bei Auslandseinsätzen,\nAusland-Fernmeldeaufklärung an inländische\n2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-\nöffentliche Stellen und andere inländische Stellen\nkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das                   Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-\nBundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas-                      päischen Freihandelsassoziation,\nsungsschutzbehörden der Länder und an den\nMilitärischen Abschirmdienst übermitteln:                     3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer\nPerson oder\n1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung\ngekennzeichneten personenbezogenen Daten,                4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-                 gen Rechtsgütern.\nhen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be-           Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten\nsonders gewichtiger Rechtsgüter, und                     darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-\n2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich-               siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese\ntung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüher-              auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden,\nkennung gekennzeichneten personenbezoge-                 die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach\nnen Daten zum Zweck der Unterrichtung der                § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-\nBundesregierung oder einer Landesregierung,              mer 2 Buchstabe a zugeordnet sind.\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-                (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\nhen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner          dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nAufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er-             zeichneten personenbezogenen Daten an andere\nforderlich ist.                                          inländische Stellen übermitteln, wenn tatsächliche\n(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit              Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-\ndem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit              lung erforderlich ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021             779\n1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen              diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prü-\nGrundordnung,                                            fung durch den Unabhängigen Kontrollrat unver-\n2. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit              züglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kon-\ndes Bundes oder eines Landes oder                        trollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, wird der\nEmpfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten\n3. zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens-             aufgefordert.\nwichtigen Gütern der Allgemeinheit, insbeson-\ndere zum Schutz von Einrichtungen Kritischer                (9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten\nInfrastruktur.                                           von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Le-\nbensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche\nÜbermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vor-                 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minder-\nherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt.               jährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Ge-\nDer Bundesnachrichtendienst darf personenbe-                 setztes genannten Straftaten plant, begeht oder\nzogene Daten an andere inländische Stellen auch              begangen hat oder wenn nach den Umständen\nohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1               des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann,\nund 2 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti-          dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib\nsierung einer Anfrage an eine andere Stelle über-            oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Aus-\nmittelt werden und dieser die Daten bereits be-              land oder für deutsche Einrichtungen im Ausland\nkannt sind.                                                  ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener\n(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit              Daten von Minderjährigen nach Vollendung des\ndem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-              14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur\nzeichneten personenbezogenen Daten an inländi-               Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein gewichti-\nsche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2            ges Rechtsgut oder zur Verfolgung einer Straftat\nhinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An-               von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.\nhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt-                 (10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn\nlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-\ntelbar bevorstehenden Gefahr für                             1. für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist,\ndass unter Berücksichtigung der Art der Infor-\n1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,                       mation und ihrer Erhebung die schutzwürdigen\n2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder                   Interessen der betroffenen Person das Allge-\nmeininteresse an der Übermittlung überwiegen,\n3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\noder eines Landes oder für die Sicherheit eines          2. überwiegende Sicherheitsinteressen entgegen-\nMitgliedstaates der Europäischen Union, der                  stehen oder\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder des             3. besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsre-\nNordatlantikvertrages.                                       gelungen entgegenstehen; die Verpflichtung\nIn Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6                  zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs-\nSatz 1 hinaus auch eine Übermittlung an andere                   pflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnis-\ninländische Stellen zulässig.                                    sen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-\nruhen, bleibt unberührt.\n(8) Eine Übermittlung von personenbezogenen\nDaten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21                 (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nAbsatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend von              Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst.\nSatz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger Prü-            Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer in-\nfung der Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen               ländischen öffentlichen Stelle, trägt diese die Ver-\nKontrollrat zulässig, wenn tatsächliche Anhalts-             antwortung. In den Fällen des Satzes 2 prüft der\npunkte den Verdacht begründen, dass                          Bundesnachrichtendienst nur, ob das Übermitt-\nlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-\n1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person\nfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass\nTäter oder Teilnehmer einer der in Absatz 3 ge-\nzur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-\nnannten Straftaten ist oder\nsteht.\n2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge-\n(12) Der Bundesnachrichtendienst hat den\nfahr für\nEmpfänger darauf hinzuweisen, zu welchen Zwe-\na) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,               cken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der\nb) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder           Empfänger darf die personenbezogenen Daten\nnur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie\nc) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes            ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist\noder eines Landes oder die Sicherheit eines          verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf\nMitgliedstaates der Europäischen Union, der          Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder             Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine\ndes Nordatlantikvertrages.                           Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzu-\nBei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prü-            lässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen\nfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des ge-           des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichten-\nrichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen              dienst stimmt der Zweckänderung zu. Der Bundes-\nKontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungs-           nachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausge-\nzweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde.             henden Zweckänderung der mit dem Zweck der\nWird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-               Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten\nstellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf           auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn","780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nder Bundesnachrichtendienst dem Empfänger                      (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\ndiese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3                dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\noder Absatz 4 auch zu dem geänderten Zweck                  zeichneten personenbezogenen Daten an die in\nhätte übermitteln dürfen.                                   Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der\n(13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten           Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-\npersonenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner            mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-\nAufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung,             besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn\ndass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten          tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nzu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn            1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für\ndie Trennung von anderen Informationen, die zur                 besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab-\nErfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder            wehr einer besonders schwerwiegenden Beein-\nnur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In die-                trächtigung der Rechte Einzelner oder\nsem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu-              2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si-\nschränken.                                                      cherheit des Bundes oder eines Landes, zur\n(14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere                Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange\npersonenbezogene Daten der betroffenen Person                   des Bundes oder für die Sicherheit des Empfän-\noder eines Dritten in Akten so verbunden, dass                  gerstaates erforderlich ist.\neine Trennung nicht oder nur mit übermäßigem                   (4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten\nAufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch\nan andere ausländische Stellen ist unzulässig. Ab-\ndieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte In-         weichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichten-\nteressen der betroffenen Person oder eines Dritten          dienst die im Rahmen der strategischen Ausland-\nan der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.\nFernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem\nEine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzu-              Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeich-\nlässig.\nneten personenbezogenen Daten an die in Satz 1\n(15) Erweisen sich personenbezogene Daten                genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche\nnach ihrer Übermittlung als unvollständig oder un-          Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-\nrichtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem           lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-\nEmpfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies            telbar bevorstehenden Gefahr für\nfür die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeu-\n1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\ntung ist.\n2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder\n(16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die\nÜbermittlung sowie der Zeitpunkt der Übermittlung           3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\nsind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis             oder eines Landes oder die Sicherheit eines\nzum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung                  Mitgliedstaates der Europäischen Union, der\nfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren und                      Europäischen Freihandelsassoziation oder des\ndanach unverzüglich zu löschen.                                 Nordatlantikvertrages.\nÜbermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorheri-\n§ 30                                gen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt.\nÜbermittlung                            Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezo-\npersonenbezogener Daten aus der                    gene Daten an andere ausländische Stellen auch\nstrategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung               ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2\nan ausländische öffentliche Stellen,               und 3 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkreti-\nüber- und zwischenstaatliche Stellen                sierung einer Anfrage an eine andere ausländische\nsowie an andere ausländische Stellen                Stelle übermittelt werden und dieser die Daten be-\nreits bekannt sind.\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\ndem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit               (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-                 dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-\nzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck                zeichneten personenbezogenen Daten an die in\nder Unterrichtung im Rahmen der internationalen             Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 1 hinaus\npolitischen Zusammenarbeit an ausländische öf-              auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nfentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat-            dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-\nliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche An-            lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-\nhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung           stehenden Gefahr für\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.             1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\n(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit             2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nzeichneten personenbezogenen Daten an die in                3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\nAbsatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat-               oder eines Landes oder für die Sicherheit eines\nsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies               Mitgliedstaates der Europäischen Union, der\nerforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die             Europäischen Freihandelsassoziation oder des\nden in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre-              Nordatlantikvertrages.\nchen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter-           In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe-          Satz 1 und 2 hinaus auch eine Übermittlung an an-\nrührt.                                                      dere ausländische Stellen zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021            781\n(6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den           auch eine verbindliche Zusicherung abgeben, einer\nBundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter            Löschungsaufforderung des Bundesnachrichten-\nBerücksichtigung der Art der personenbezogenen               dienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche An-\nDaten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Inte-            haltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Zu-\nressen des Betroffenen das Allgemeininteresse an             sicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird,\nder Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige Inte-             hat eine Übermittlung zu unterbleiben.\nressen des Betroffenen überwiegen insbesondere                  (9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entspre-\ndann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür be-              chend.\nstehen, dass durch die Nutzung der übermittelten\nDaten im Empfängerstaat erhebliche Menschen-                                    Unterabschnitt 3\nrechtsverletzungen oder die Verletzung von ele-\nmentaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im                           Kooperationen im Rahmen der\nFalle der Verwendung der Daten zur politischen                    strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung\nVerfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedri-\ngender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In                                         § 31\nZweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst                                 Kooperationen mit\nmaßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger                        ausländischen öffentlichen Stellen\neinen angemessenen Schutz der übermittelten\n(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im\nDaten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte\nRahmen der strategischen Ausland-Fernmelde-\ndafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht einge-\naufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen\nhalten wird. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-\nkooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben\nlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-\nwahrnehmen, dürfen dabei auch personenbe-\nund Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen\nzogene Daten nach den §§ 32 und 33 verarbeitet\nVorschriften beruhen, bleibt unberührt. Eine Über-\nwerden. Eine Erstreckung der Kooperation auf\nmittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesent-\nDaten der folgenden Personen ist unzulässig:\nliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der\nLänder oder wesentliche auswärtige Belange der               1. deutsche Staatsangehörige,\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wür-               2. inländische juristische Personen und\nden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu un-\n3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.\nterbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrich-\ntendienst insbesondere die Art der Information und           § 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.\nihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des                   (2) Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklä-\nEmpfängers mit übermittelten Daten. Die Regelun-             rung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\ngen des Gesetzes über die internationale Rechts-             land darf im Rahmen einer solchen Kooperation\nhilfe in Strafsachen bleiben unberührt.                      nur durch den Bundesnachrichtendienst erfolgen.\n(7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten                (3) Eine Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 1\nMinderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjah-             genannten ausländischen öffentlichen Stellen ist\nres darf weder an ausländische noch an über- und             zulässig, um\nzwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend              1. frühzeitig erhebliche Gefahren für die innere\nvon Satz 1 dürfen personenbezogene Daten über                    oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik\ndas Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebens-                Deutschland, die Verteidigung oder das Ge-\njahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn                   meinwohl erkennen und diesen Gefahren be-\nnach den Umständen des Einzelfalls nicht ausge-                  gegnen zu können,\nschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur\nAbwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Le-            2. die außen- und sicherheitspolitische Hand-\nben einer Person erforderlich ist oder tatsächliche              lungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-                zu wahren oder\nlung zur Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1 des            3. die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnach-\nArtikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforder-               richtendienst sicherzustellen, die ohne eine\nlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Da-                solche Kooperation wesentlich erschwert oder\nten von Minderjährigen nach Vollendung des                       unmöglich wäre.\n16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur               (4) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem\nAbwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfol-             Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst\ngung einer Straftat von erheblicher Bedeutung er-            und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer\nforderlich ist.                                              Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die\n(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der            Absichtserklärung sind insbesondere aufzuneh-\nÜbermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst.              men:\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur               1. Zweck der Kooperation,\nzu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm               2. Dauer der Kooperation,\nübermittelt worden sind. Er ist auf die Weiterverar-\nbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen,                 3. eine verbindliche Zusicherung der ausländi-\ndass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält,                 schen öffentlichen Stelle, dass\nAuskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu                a) die im Rahmen der Kooperation erhobenen\nverlangen. Entsprechende Auskunftsrechte sind                        Daten nur zu dem Zweck verwendet werden,\nmit dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss                        zu dem sie erhoben wurden, und eine Weiter-","782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\ngabe an Dritte nur mit Zustimmung des Bun-             5. zur Gefährdungs- und Sicherheitslage von\ndesnachrichtendienstes erfolgt,                           deutschen und ausländischen Staatsangehöri-\ngen,\nb) Daten aus Telekommunikationsverkehren\nvon deutschen Staatsangehörigen, von inlän-            6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militäri-\ndischen juristischen Personen oder von sich               schen Vorgängen im Ausland, die von erheb-\nim Bundesgebiet aufhaltenden Personen, die                licher außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-\nunbeabsichtigt entgegen Absatz 1 Satz 3                   tung sind,\nverarbeitet wurden und von der ausländi-               7. zu nachrichten- oder geheimdienstlichen Akti-\nschen öffentlichen Stelle bei der Datenaus-               vitäten mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-\nwertung als solche erkannt werden, unver-                 land oder zum Kooperationspartner,\nzüglich gelöscht werden,\n8. zur internationalen Organisierten Kriminalität,\nc) Daten von schutzwürdigen Personen nach                   9. zur Herstellung oder zum Erhalt wesentlicher\n§ 21 Absatz 1 Satz 2, die unbeabsichtigt ver-             Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes\narbeitet wurden und von der ausländischen                 oder des Kooperationspartners,\nöffentlichen Stelle bei der Datenauswertung\nals solche erkannt werden, unverzüglich ge-          10. zu internationalen kriminellen, terroristischen\nlöscht werden,                                            oder staatlichen Angriffen mittels Schad-\nprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität\nd) Daten betreffend den Kernbereich privater                   oder Verfügbarkeit von informationstechni-\nLebensgestaltung, die unbeabsichtigt ver-                 schen Systemen oder\narbeitet wurden und von der ausländischen\n11. zu vergleichbaren Fällen.\nöffentlichen Stelle bei der Datenauswertung\nals solche erkannt werden, unverzüglich ge-             (6) Für einzelne Kooperationszwecke nach Ab-\nlöscht werden,                                       satz 5 innerhalb solcher Kooperationen sind Er-\nkenntnisziel und Dauer schriftlich festzulegen. Die\ne) die Verwendung der Daten mit grundlegen-               Erkenntnisziele dürfen den außen- und sicherheits-\nden rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist       politischen Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nund die Daten insbesondere weder zu poli-            land nicht entgegenstehen.\ntischer Verfolgung noch zu unmenschlicher\noder erniedrigender Bestrafung oder Be-                 (7) Die Absichtserklärung bedarf der Zustim-\nhandlung oder zur Unterdrückung Oppositio-           mung des Bundeskanzleramtes, wenn die Koope-\nneller oder bestimmter Bevölkerungsgruppen           ration mit ausländischen öffentlichen Stellen von\neingesetzt werden,                                   Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Euro-\npäischen Freihandelsassoziation oder des Nordat-\nf) sich die ausländische öffentliche Stelle bereit        lantikvertrages erfolgt. Im Übrigen bedarf die Ab-\nerklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrich-            sichtserklärung der Zustimmung der Chefin oder\ntendienstes Auskunft über die vorgenom-              des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parla-\nmene Verwendung der Daten zu erteilen,               mentarische Kontrollgremium ist in seiner jeweils\ng) einer Löschungsaufforderung des Bundes-                folgenden Sitzung über die Absichtserklärung zu\nnachrichtendienstes Folge geleistet wird,            unterrichten.\nh) im Falle einer Datenübermittlung nach § 33                                      § 32\ndie Verkehrsdaten nicht über einen längeren\nZeitraum als sechs Monate bevorratend ge-                               Verarbeitung von\nspeichert werden.                                               selektierten personenbezogenen\nDaten im Rahmen von Kooperationen\n(5) Der Zweck der Kooperation muss gerichtet\n(1) Die Verarbeitung selektierter personenbezo-\nsein auf die Gewinnung von Informationen\ngener Daten durch den Bundesnachrichtendienst\n1. zur Früherkennung von Gefahren durch den                 im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zuläs-\ninternationalen Terrorismus oder Extremismus,           sig,\nder gewaltbereit oder auf die planvoll verbor-          1. um die vereinbarten Kooperationszwecke zu er-\ngen betriebene Durchsetzung politscher, re-                 reichen und\nligiöser oder ideologischer Ansichten ausge-\nrichtet ist, oder dessen Unterstützung,                 2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur\nsolche Suchbegriffe verwendet werden, die zur\n2. zur Früherkennung von Gefahren durch die ille-               Erreichung der vereinbarten Kooperations-\ngale Verbreitung von Massenvernichtungs- und                zwecke geeignet sind.\nKriegswaffen sowie durch den unerlaubten\nAußenwirtschaftsverkehr mit Waren und tech-             Die Erhebung der personenbezogenen Daten und\nnischen Unterstützungsleistungen in Fällen von          die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem\nerheblicher Bedeutung,                                  in Einklang mit den außen- und sicherheitspoliti-\nschen Interessen der Bundesrepublik Deutschland\n3. zum Schutz der Bundeswehr und der Streit-                stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9,\nkräfte der an der Kooperation beteiligten Staa-         § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Ab-\nten oder der Streitkräfte des Kooperationspart-         satz 1 entsprechende Anwendung.\nners,\n(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\n4. zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und             Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst.\nzu deren Auswirkungen,                                  Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021                783\nKooperationspartner die abgegebenen Zusiche-                unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Be-\nrungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bun-          diensteten des Bundesnachrichtendienstes, die\ndesnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzu-            oder der die Befähigung zum Richteramt hat.\nwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu           Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten ent-\nbeenden.                                                    gegen dieser Vorgaben erhoben und an den\n(3) Im Rahmen der Kooperation dürfen selek-              Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der\ntierte personenbezogene Daten erhoben werden,               Kooperationspartner zur Löschung der Daten auf-\nwenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit           gefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrich-\nder hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. Dies           tet das Bundeskanzleramt in Abständen von\nist der Fall, wenn                                          höchstens sechs Monaten über die Durchführung\nder Prüfung nach Satz 1.\n1. die Ausrichtung der von dem Kooperationspart-\nner übermittelten Suchbegriffe an den Koopera-             (8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grund-\ntionszielen und -inhalten von dem Koopera-              lage der vom Kooperationspartner benannten\ntionspartner hinreichend plausibel gemacht wird         Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den\nund                                                     Bundesnachrichtendienst zum Zweck der Durch-\nführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 so-\n2. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür be-              wie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24\nstehen, dass                                            Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen\na) durch die Verwendung der Suchbegriffe                gespeichert.\nErkenntnisse aus dem Kernbereich privater\nLebensgestaltung erlangt werden oder                                          § 33\nb) Suchbegriffe einer besonders schutzbedürfti-                            Verarbeitung von\ngen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ver-                      unselektierten personenbezogenen\nwendet werden.                                          Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen\n(4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die an-                (1) Die automatisierte Übermittlung von unse-\nhand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen               lektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im\nDaten an den Kooperationspartner automatisiert              Rahmen einer Kooperation durch den Bundes-\nübermittelt werden, wenn zuvor die folgenden im             nachrichtendienst ist nur zulässig, wenn zusätzlich\nRahmen einer automatisierten Prüfung erkannten              zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein\nDaten gelöscht wurden:                                      qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32\n1. Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten,              Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwen-\nderen Übermittlung nationalen Interessen der            dung.\nBundesrepublik Deutschland entgegenstehen                  (2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt\nwürde,                                                  vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten\n2. Daten, die zum Kernbereich privater Lebensge-            aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist,\nstaltung gehören und                                    um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken\noder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik\n3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen             Deutschland oder des Kooperationspartners\nPerson nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet             sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind ins-\nwerden können.                                          besondere dann gegeben, wenn tatsächliche An-\n(5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nut-           haltspunkte bestehen für\nzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit           1. die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf\netwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige                 die Bundesrepublik Deutschland oder auf\nPersonen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und                      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der\nSuchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen                    Europäischen Freihandelsassoziation oder des\nsind, zusammenzuführen, um dem besonderen                       Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperati-\nSchutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen                 onspartner,\nzu können. Die diesbezüglichen Datenbanken und\nFilterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren        2. die Vorbereitung terroristischer Anschläge,\nund fortzuentwickeln.                                       3. Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer be-\n(6) Die Übermittlung der Daten ist zu protokol-              stimmten Route oder mit einem bestimmten\nlieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur            Ziel,\nDurchführung von Kontrollen der Datenverarbei-              4. internationale kriminelle, terroristische oder\ntung, einschließlich der Datenschutzkontrolle,                  staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen\nsowie zur Löschaufforderung an den Koopera-                     auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbar-\ntionspartner nach Absatz 7 Satz 3 verwendet wer-                keit von informationstechnischen Systemen,\nden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des             5. die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nach-\nzweiten auf die Protokollierung folgenden Kalen-                richtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung\nderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich                 staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung ange-\nzu löschen.                                                     legter Desinformationskampagnen mit unmittel-\n(7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der                     barem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland\nautomatisierten Prüfung nach den Absätzen 3                     oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durch-\nund 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst                     führung von staatsterroristischen Aktivitäten\nstichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt             oder","784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n6. die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche            sie der Gewinnung von Informationen dient, mit de-\nRechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedro-            ren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-\nhung die Sicherheit oder den Bestand des Bun-          desnachrichtendienst beauftragt hat, und durch\ndes oder eines Landes oder die Grundlagen der          sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4\nExistenz der Menschen berührt.                         in Fällen von herausgehobener außen- und sicher-\nDer qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich        heitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik\nniederzulegen und einer strategischen Aufklä-              Deutschland gewonnen werden.\nrungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2                     (4) Es ist technisch sicherzustellen, dass\nzuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft              1. an dem informationstechnischen System nur\ndie Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizier-           Veränderungen vorgenommen werden, die für\nten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor                     die Datenerhebung unerlässlich sind und\nVollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Un-\nabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Fest-         2. die vorgenommenen Veränderungen bei Been-\nstellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unter-            digung der Maßnahme, soweit technisch mög-\nbleiben.                                                       lich, automatisiert rückgängig gemacht werden.\n(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbei-          Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der\ntung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1            Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.\numfassen, bedürfen der Genehmigung durch die                  (5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum\nPräsidentin oder den Präsidenten des Bundes-               Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1\nnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung,            Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Per-\ndie die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-         sonen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhalts-\nnachrichtendienstes bestimmt hat.                          punkte dafür vorliegen, dass sie\n1. Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19\nUnterabschnitt 4\nAbsatz 4 sind oder\nBesondere Formen\nder technischen Aufklärung                    2. für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte\noder von ihm herrührende Informationen entge-\ngennehmen oder weitergeben oder der Verursa-\n§ 34\ncher nach Nummer 1 ihr informationstechni-\nEingriff in                              sches System benutzt.\ninformationstechnische\nSysteme von Ausländern im Ausland                     (6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf\nauch durchgeführt werden, wenn andere Personen\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfül-         oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen\nlung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen           werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegen-\nauf der Grundlage einer zuvor angeordneten indivi-         den Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen,\nduellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen                der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsich-\nMitteln in von Ausländern im Ausland genutzte in-          tigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2\nformationstechnische Systeme eingreifen und auf            gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den\nihnen gespeicherte personenbezogene Daten ein-             Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung\nschließlich Inhalte und Umstände der laufenden             der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unab-\nKommunikation erheben, soweit dies erforderlich            hängigen Kontrollrates und anstelle der Entschei-\nist für den Zweck                                          dung der G 10-Kommission die Entscheidung des\n1. der politischen Unterrichtung der Bundesregie-          Unabhängigen Kontrollrates tritt.\nrung oder                                                 (7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unver-\n2. der Früherkennung von aus dem Ausland dro-              züglich, ob die im Rahmen einer individuellen Auf-\nhenden Gefahren von internationaler Bedeu-             klärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen per-\ntung.                                                  sonenbezogenen Daten allein oder zusammen mit\nDie individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur              bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach\ndurchgeführt werden, wenn sie für die Aufgaben-            Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des\nerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und           Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von\ndiese ansonsten aussichtlos oder wesentlich er-            Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei\nschwert wäre.                                              Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche\nPrüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die\n(2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme               Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig,            sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,           oder eines Bediensteten, die oder der die Be-\ndass sie der Gewinnung von Informationen dient,            fähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die\nmit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den              Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten\nBundesnachrichtendienst beauftragt hat und die             dürfen ausschließlich für die Durchführung von\nvon herausgehobener außen- und sicherheitspoliti-          Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich\nscher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutsch-            der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die\nland sind.                                                 Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf\n(3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme               die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,            löschen. Der Bundesnachrichtendienst prüft so-\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass             dann regelmäßig in Abständen von höchstens fünf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021            785\nJahren daraufhin, ob die in Satz 1 genannten Daten                                    § 36\nallein oder zusammen mit bereits vorliegenden Da-                              Kernbereichsschutz\nten für die in Absatz 1 bestimmten Zwecke weiter-\nhin erforderlich sind. Soweit die personenbezoge-               (1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlan-\nnen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind,          gung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater\nsind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6          Lebensgestaltung ist unzulässig.\nund § 27 Absatz 2 finden entsprechende Anwen-                   (2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der er-\ndung.                                                        hobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass\n(8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar               Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich pri-\nnach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeich-               vater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese un-\nnen:                                                         verzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu proto-\nkollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich\n1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach                  zur Durchführung der Datenschutzkontrolle ver-\nAbsatz 1 Satz 1 und                                      wendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum\n2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.                     Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgen-\nDie Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.               den Kalenderjahres aufzubewahren und danach\nunverzüglich zu löschen.\n(9) Für die Auswertung von informationstechni-\nschen Systemen von Ausländern im Ausland, die                   (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung\nsich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes be-             nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht\nfinden, oder deren Abbildern, gilt Absatz 7 entspre-         unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten\nchend mit der Maßgabe, dass die Auswertung in-               nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhän-\nnerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der               gigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt\nDaten durchgeführt sein muss, wenn nicht der Un-             der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten\nabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des              nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die\nEinzelfalls einer längeren Frist zustimmt.                   Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist\nzu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen aus-\n§ 35                                schließlich zur Durchführung der Datenschutzkon-\ntrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind\nSchutz von Vertraulichkeitsbeziehungen                bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung\n(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach                folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und da-\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung                  nach unverzüglich zu löschen.\nvon personenbezogenen Daten aus einer Vertrau-\nlichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind un-                                    § 37\nzulässig.                                                                          Anordnung\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle                (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach\nAufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen                § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Anordnung\ndie Annahme rechtfertigen, dass                              durch die Präsidentin oder den Präsidenten des\n1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person            Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Ver-\nTäter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3         tretung, die die Präsidentin oder der Präsident\ngenannten Straftaten ist oder                            des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.\n2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Ge-             (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schrift-\nfahr für                                                 lich. In ihr sind anzugeben:\na) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,               1. der Aufklärungszweck,\nb) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder           2. das verfolgte Aufklärungsthema,\nc) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes            3. das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnah-\noder eines Landes oder die Sicherheit eines               men,\nMitgliedstaates der Europäischen Union, der           4. Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklä-\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder                  rungsmaßnahme,\ndes Nordatlantikvertrages.\n5. eine Begründung sowie\n(3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten er-\ngibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind,            6. erforderlichenfalls die Festlegung eines länge-\ndürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die                  ren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. An-                    oder Absatz 9.\ndernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen.               (3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Mo-\nDie Löschung ist zu protokollieren. Die Protokoll-           nate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu\ndaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der             zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anord-\nDatenschutzkontrolle verwendet werden. Die Pro-              nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung\ntokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die          der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Lie-\nProtokollierung folgenden Kalenderjahres aufzube-            gen die Voraussetzungen der Anordnung nicht\nwahren und danach unverzüglich zu löschen.                   mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaß-\n(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit               nahme unverzüglich zu beenden.\neiner Person zu dem in Absatz 1 genannten Perso-                (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem\nnenkreis ist zu dokumentieren.                               Vollzug","786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n1. die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie                    dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\n2. die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der An-               zeichneten personenbezogenen Daten an andere\nordnung.                                                inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Un-\nterrichtung der Bundesregierung oder einer Lan-\nBestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Recht-             desregierung übermitteln, wenn tatsächliche An-\nmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung           haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung\naußer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall,          zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben\ndass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßig-             der Empfänger erforderlich ist.\nkeit der Verlängerung der Anordnung nicht be-\nstätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum                 (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\nursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft              dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\ntritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige          zeichneten personenbezogenen Daten an Strafver-\nPrüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied                folgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen\ndes gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unab-               die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich\nhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Auf-            ist zur Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.\nklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaß-                 (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\nnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.             dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nWird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festge-               zeichneten personenbezogenen Daten an die in\nstellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung             Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der\nder Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen           Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-\nwerden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den             mittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-\nUnabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuho-              besondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn\nlen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Ent-               tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nscheidung nach Satz 4 auf, tritt                             dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für be-\n1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung              sonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr\naußer Kraft,                                            einer besonders schwerwiegenden Beeinträchti-\n2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung              gung der Rechte Einzelner.\nzum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer              (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\nKraft                                                   dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nund die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich            zeichneten personenbezogenen Daten an die Bun-\nzu löschen.                                                  deswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-\npunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist\n(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet\ndas Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen               1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundes-\nüber Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundes-                      wehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung\nkanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parla-                und bei Auslandseinsätzen,\nmentarische Kontrollgremium jährlich über die An-            2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streit-\nzahl der angeordneten individuellen Aufklärungs-                 kräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen\nmaßnahmen.                                                       Union, des Nordatlantikvertrages oder der Euro-\npäischen Freihandelsassoziation,\n§ 38\n3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer\nÜbermittlung von\nPerson, oder\npersonenbezogenen Daten aus individuellen\nAufklärungsmaßnahmen an inländische                  4. zum Schutz von anderen besonders gewichti-\nöffentliche Stellen und andere inländische Stellen              gen Rechtsgütern.\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das              Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten\nBundesamt für Verfassungsschutz, die Verfas-                 darf der Bundesnachrichtendienst auch automati-\nsungsschutzbehörden der Länder und an den                    siert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese\nMilitärischen Abschirmdienst übermitteln:                    im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnah-\n1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung               men nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19\ngekennzeichneten personenbezogenen Daten,               Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-            Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden.\nhen, dass dies erforderlich ist zum Schutz be-             (6) Für Übermittlungen an andere inländische\nsonders gewichtiger Rechtsgüter, und                    Stellen gilt § 29 Absatz 6 entsprechend.\n2. die mit dem Zweck der politischen Unterrich-                 (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\ntung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüh-               dem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-\nerkennung gekennzeichneten personenbezoge-              zeichneten personenbezogenen Daten an inländi-\nnen Daten zum Zweck der Unterrichtung der               sche öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2\nBundesregierung oder einer Landesregierung,             hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche An-\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-            haltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermitt-\nhen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner         lung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmit-\nAufgaben oder der Aufgaben der Empfänger er-            telbar bevorstehenden Gefahr für\nforderlich ist.\n1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\n(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit\ndem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit             2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021             787\n3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes                zeichneten personenbezogenen Daten an die in\noder eines Landes oder für die Sicherheit eines          Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus\nMitgliedstaates der Europäischen Union, der              auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nEuropäischen Freihandelsassoziation oder des             dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforder-\nNordatlantikvertrages.                                   lich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevor-\nIn den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Ab-               stehenden Gefahr für\nsatz 6 hinaus auch eine Übermittlung an andere               1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\ninländische Stellen zulässig.\n2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder\n(8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1\nbis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 bis 16 entspre-          3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\nchend.                                                           oder eines Landes oder für die Sicherheit eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union, der\n§ 39                                    Europäischen Freihandelsassoziation oder des\nÜbermittlung von                              Nordatlantikvertrages.\npersonenbezogenen Daten aus                         (5) Für Übermittlungen an andere ausländische\nindividuellen Aufklärungsmaßnahmen                   Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entspre-\nan ausländische öffentliche                    chend.\nStellen, über- und zwischenstaatliche\nStellen sowie an andere ausländische Stellen                 (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1\nbis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entspre-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit              chend.\ndem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck                                    Unterabschnitt 5\nder Unterrichtung im Rahmen der internationalen                           Unabhängige Rechtskontrolle\npolitischen Zusammenarbeit an ausländische öf-\nfentliche Stellen sowie über- und zwischenstaat-                                       § 40\nliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung              Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\n(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklä-\n(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit              rung und damit einhergehender Übermittlungen\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-                  und Kooperationen des Bundesnachrichtendiens-\nzeichneten personenbezogenen Daten an die in                 tes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz ein-\nAbsatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tat-            geräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskon-\nsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies            trolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.\nerforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die\nden in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entspre-              (2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als\nchen. Die Regelungen des Gesetzes über die inter-            1. gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das ge-\nnationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unbe-               richtsähnliche Kontrollorgan und\nrührt.\n2. administrative Rechtskontrolle durch das admi-\n(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit                  nistrative Kontrollorgan.\ndem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekenn-\nzeichneten personenbezogenen Daten an die in\nAbsatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der                                          § 41\nWeiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit un-                               Unabhängiger Kontrollrat\nmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, ins-\nbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn                 (1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste\naufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,                Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der\ndass                                                         Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundes-\nnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.\n1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für\nbesonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Ab-               (2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer\nwehr einer besonders schwerwiegenden Beein-              Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die\nträchtigung der Rechte Einzelner oder                    Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde\n2. die Übermittlung für den Bestand oder die Si-             nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des\ncherheit des Bundes oder eines Landes, zur               Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstauf-\nWahrung erheblicher außenpolitischer Belange             sicht aus.\ndes Bundes oder für die Sicherheit des Empfän-              (3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfül-\ngerstaates erforderlich ist.                             lung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner\nDie Entscheidung über die Erforderlichkeit der               Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebun-\nÜbermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder eines         den.\nBediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die                 (4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der\noder der die Befähigung zum Richteramt hat.                  Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung\n(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit              durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch\ndem Zweck der politischen Unterrichtung gekenn-              seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.","788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach           2. der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8\nAnhörung des Bundeskanzleramtes                                  in Verbindung mit § 29 Absatz 8 sowie nach\n§ 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.\n1. eine Geschäftsordnung und\n(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im\n2. eine Verfahrensordnung.                                  Rahmen von Eingriffen in informationstechnische\nGeheimschutzbelangen des Bundesnachrichten-                 Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34\ndienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Ge-               ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßig-\nschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die              keit\nMitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans             1. der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,\nmit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stim-\nmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsi-             2. einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und\ndentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über                 § 39 Absatz 4 und\ndie Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen                3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen\nmit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die                   nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.\nVerfahrensordnung wird dem Parlamentarischen                    (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1\nKontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.              und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem ge-\n(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates           richtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegen-\nsind Berlin und Pullach.                                    stand unverzüglich vorzulegen.\n§ 42                                                         § 43\nZuständigkeit des                                             Besetzung des\ngerichtsähnlichen Kontrollorgans;                       gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der\nVorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes                     Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des\nPräsidenten und der Vizepräsidentin oder des\n(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im              Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates\nRahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf-\n(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Un-\nklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Recht-\nabhängigen Kontrollrates besteht aus sechs Mitglie-\nmäßigkeit\ndern, die bis zu ihrer Ernennung als Mitglied beim\n1. der Anordnung von strategischen Aufklärungs-             gerichtsähnlichen Kontrollorgan als Richterinnen\nmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ 23 Absatz 4),           oder Richter am Bundesgerichtshof oder Richterin-\nnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht\n2. der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5\ntätig waren und in dieser Tätigkeit über langjährige\n(§ 23 Absatz 7),\nErfahrung verfügen.\n3. der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungs-\n(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-\nbedarfs bei der Verarbeitung von unselektierten\ntrollorgans haben sich einer erweiterten Sicher-\nVerkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen\nheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach\ndes Bundesnachrichtendienstes mit ausländi-\ndem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterzie-\nschen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,\nhen.\n4. der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3              (3) Zur Wahl als Mitglied des gerichtsähnlichen\nim Falle von Zweifeln und                               Kontrollorgans schlagen dem Parlamentarischen\n5. der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8            Kontrollgremium vor:\nund § 30 Absatz 9.                                      1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\n(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im                 gerichtshofs Richterinnen oder Richter am Bun-\nRahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeauf-                   desgerichtshof sowie\nklärung ferner zuständig für die Kontrolle der              2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\nRechtmäßigkeit                                                   verwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter\n1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,                  am Bundesverwaltungsgericht.\nDie Vorschläge werden dem Parlamentarischen\n2. einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und\nKontrollgremium durch die Bundesregierung über-\n§ 30 Absatz 5,\nmittelt. Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Par-\n3. der Dienstvorschriften des Bundesnachrichten-            lamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.\ndienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur               (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt\nAuswertung von Daten beinhalten, und                    aus den nach Absatz 3 vorgeschlagenen Richterin-\n4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen                 nen oder Richtern die Mitglieder des gerichtsähn-\nnach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte.            lichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. Das\nParlamentarische Kontrollgremium wählt jeweils\n(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im\nauf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsit-\nRahmen von Eingriffen in informationstechnische\nzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums\nSysteme von Ausländern im Ausland nach § 34 zu-\naus den gewählten Mitgliedern die Präsidentin\nständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit\noder den Präsidenten sowie aus den übrigen Mit-\n1. der Anordnung von individuellen Aufklärungs-             gliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-\nmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und deren Ver-             denten des Unabhängigen Kontrollrates mit ein-\nlängerung und                                           facher Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021              789\nzum Präsidenten und zur Vizepräsidentin oder zum           Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem\nVizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates             ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen\nkann auch vor deren oder dessen Ernennung nach             Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1\n§ 44 Absatz 2 erfolgen.                                    endet. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsge-\nsetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3\n§ 44                               beendeten Richterverhältnis auf Lebenszeit anzu-\nRechtsstellung und Ernennung der                  wenden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend\nMitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans          in Fällen einer Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied\ndes gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Be-\n(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-           amtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem\ntrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten               späteren Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das\nauf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in          nach Absatz 3 ruhende Richterverhältnis auf\ndiesem Gesetz finden die Vorschriften des Bundes-          Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den\nbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften              Ruhestand endet, so gilt abweichend von § 54 Ab-\nüber die Laufbahnen und die Probezeit entspre-             satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgeset-\nchende Anwendung. Die Mitglieder des gerichts-             zes als Höchstgrenze das Ruhegehalt, das sich\nähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur           unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfä-\ndem Gesetz unterworfen.                                    higen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienst-\n(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsi-           bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,\ndentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.           aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenver-\nhältnis auf Zeit berechnet, ergibt, zuzüglich des\n(3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-\nUnterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Be-\ntrollorgans leisten vor der Präsidentin oder dem\namtenversorgungsgesetzes.\nPräsidenten des Deutschen Bundestages folgen-\nden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem               (5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert\nWohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nut-             sich um den Zeitraum bis zur Wahl einer Nachfol-\nzen mehren, Schaden von ihm wenden, das                    gerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die\nGrundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren              Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans\nund verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft er-          ihre Amtsgeschäfte fort.\nfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben\nwerde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch                                  § 46\nohne religiöse Beteuerung geleistet werden.                               Besoldung der Mitglieder\ndes gerichtsähnlichen Kontrollorgans\n§ 45\n(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kon-\nAmtszeit der Mitglieder                     trollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats\ndes gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand           an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt,\n(1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wie-         bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses\nderwahl ist unzulässig.                                    endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des\nKalendermonats, in dem die Geschäftsführung en-\n(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglie-\ndet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertra-\nder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt\ngen.\nmit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,\nwenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag be-                (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsiden-\nstimmt ist.                                                tin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kon-\ntrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 über-\n(3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf\ntragen.\nZeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte\nund Pflichten aus dem zuletzt im Richterverhältnis\n§ 47\nauf Lebenszeit übertragenen Amt. Dies gilt nicht für\ndie Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der                      Weitere Rechte und Pflichten der\nAnnahme von Belohnungen, Geschenken und                      Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans\nsonstigen Vorteilen.                                          (1) Die für die Richterinnen und Richter an den\n(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-           obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden\ntrollorgans treten mit Ablauf der Amtszeit, spätes-        Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinar-\ntens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus              maßnahmen sind entsprechend anzuwenden.\ndem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand.              (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-\nEin Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf        trollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres\nAntrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den           Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4\nRuhestand zu versetzen, wenn es das Amt wenigs-            des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.\ntens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebens-\njahr vollendet hat. Soweit die Amtszeit eines Mit-                                 § 48\nglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Er-\nreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach                             Amtsbezeichnungen\n§ 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Rich-               (1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen\ntergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Rich-        Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behör-\nterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am            denleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsiden-\nBundesverwaltungsgericht auf Lebenszeit zu dem             tin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollra-","790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\ntes ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder          (2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit\ndes Stellvertreters.                                        des administrativen Kontrollorgans wird von dem\ngerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen\n(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähn-\nAbständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt\nlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung\ndas Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans\nKontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat\nzur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener\noder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen\nPrüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.\nKontrollrat.\n(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im\n§ 49                              Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstan-\ndungsrecht nach § 52 zu.\nSpruchkörper\ndes gerichtsähnlichen                                               § 52\nKontrollorgans; Beschlussfassung\nBeanstandungen\n(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-\n(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im\ntrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen\nRahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechts-\nKontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Prä-\nwidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem\nsidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin\nBundesnachrichtendienst eine Beanstandung aus-\noder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsi-\nsprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung\ndentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.\nhört das administrative Kontrollorgan den Bundes-\n(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollor-          nachrichtendienst an.\ngans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mit-            (2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine\ngliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer           Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung\nsoll nicht länger als zwei Jahre unverändert blei-          nicht innerhalb einer vom administrativen Kontroll-\nben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in            organ festgesetzten und angemessenen Frist ab-\nder Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz.          geholfen, so kann das administrative Kontrollorgan\nDie Mitglieder der anderen Kammer bestimmen ei-             die Beanstandung an das Bundeskanzleramt rich-\nnes der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden           ten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstan-\noder zum Vorsitzenden.                                      dung Stellung.\n(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die                  (3) Hält das administrative Kontrollorgan auch\nMehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Kam-           nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an\nmern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer           der Beanstandung fest oder nimmt das Bundes-\nMitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der           kanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach\nSpruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehr-             Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt\nheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet            Stellung, kann das administrative Kontrollorgan\ndie Stimme der oder des Vorsitzenden.                       die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontroll-\norgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.\n§ 50                                 (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entschei-\nLeitung des                           det über die Beanstandung nach Anhörung des\nadministrativen Kontrollorgans                  Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche\nKontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Bean-\nDas administrative Kontrollorgan untersteht ei-\nstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass\nner Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder\nder Beanstandung unverzüglich oder innerhalb\nder Leiter verfügt über die Befähigung zum Richter-\neiner von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.\namt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis\nzum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Be-\n§ 53\nsoldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt\ndie Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des ad-                            Mitarbeiterinnen und\nministrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der             Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates\nLeiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin                Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unab-\noder des Präsidenten.                                       hängigen Kontrollrates müssen deutsche Staats-\nangehörige sein und haben sich einer erweiterten\n§ 51                              Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlun-\ngen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu\nZuständigkeit des\nunterziehen.\nadministrativen Kontrollorgans\n(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt                                 § 54\ndas gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durch-                   Geheimhaltung; Aussagegenehmigung\nführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus\nist es zuständig für die Rechtskontrolle der Be-               (1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontroll-\nreiche der technischen Aufklärung, die nicht der            rates sind geheim.\nRechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kon-                (2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kon-\ntrollorgan unterliegen; insbesondere kann es,               trollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitar-\nsoweit nicht die originäre Zuständigkeit des ge-            beiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur\nrichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die            Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet,\nRechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.                die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021             791\nin dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt gewor-                                        § 56\nden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem                                  Pflicht des\nAusscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.                  Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung\n(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmi-                 (1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt\ngung entscheidet die Präsidentin oder der Präsi-            den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufga-\ndent des Unabhängigen Kontrollrates. Die Geneh-             ben.\nmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem\n(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann\nWohl des Bundes oder eines Landes Nachteile be-\nder Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrich-\nreiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\ntendienst verlangen, Akten oder andere in amt-\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren\nlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit\nwürde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmi-\nim Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht\ngung für die Präsidentin oder den Präsidenten ent-\nauch im Original, und in Dateien gespeicherte\nscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi-\nDaten zur Verfügung zu stellen.\ndent.\n(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit\n§ 55                               1. Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und\nBericht des                           2. Zugang zu sämtlichen informationstechnischen\nUnabhängigen Kontrollrates                          Systemen\nan das Parlamentarische Kontrollgremium               zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungs-\n(1) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet in Ab-         berechtigung des Bundesnachrichtendienstes ste-\nständen von höchstens sechs Monaten dem Par-                hen und dies für die Durchführung der Kontrolle\nlamentarischen Kontrollgremium über seine Tätig-            erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger\nkeit.                                                       Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichten-\ndienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf\n(2) Der Bericht nach Absatz 1 erfolgt nach An-           Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeig-\nhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung               nete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontroll-\ndes Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf               rat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Num-\nInformationen und Gegenstände, die der Verfü-               mer 2 zu ermöglichen.\ngungsberechtigung des Bundesnachrichtendiens-\ntes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, infor-             (4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbei-\nmiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen                 terinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichten-\nKontrollrat. Auf Verlangen des Unabhängigen Kon-            dienstes befragen oder von ihnen schriftliche\ntrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete          Auskünfte einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mit-\nMaßnahmen, um das Parlamentarische Kontroll-                arbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind ver-\ngremium über diese Informationen und Gegen-                 pflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Anga-\nstände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus              ben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen\nGründen des Wohls des Bundes oder eines Lan-                Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.\ndes, insbesondere aus zwingenden Gründen des\nNachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schut-                                        § 57\nzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig                                Personal- und\nist oder wenn der Kernbereich der exekutiven                         Sachausstattung; Personalverwaltung\nEigenverantwortung betroffen ist, kann das Bun-\n(1) Dem Unabhängige Kontrollrat ist die für die\ndeskanzleramt den Bericht nach Absatz 1 ableh-\nErfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal-\nnen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem\nund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.\nRecht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unab-\nhängigen Kontrollrat zu begründen.                              (2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben\nder Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf\n(3) Der Unabhängige Kontrollrat berichtet dem            das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium\nParlamentarischen Kontrollgremium unter Beach-              übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit\ntung des Geheimschutzes in abstrakter Weise und             des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträch-\nnach Anhörung des Bundeskanzleramtes in öffent-             tigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene\nlicher Form zum Zweck der Unterrichtung des                 Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit\nDeutschen Bundestages über Beanstandungen,                  deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Auf-\nüber die das gerichtsähnliche Kontrollorgan ent-            gaben erforderlich ist.\nschieden hat. Das Bundeskanzleramt kann dem\nBericht des Unabhängigen Kontrollrates eine Stel-                                     § 58\nlungnahme beifügen. Das Parlamentarische Kon-\ntrollgremium leitet den Bericht des Unabhängigen                              Austausch zwischen\nKontrollrates in angemessener Zeit an den Deut-                             dem Parlamentarischen\nschen Bundestag weiter. Das Parlamentarische                       Kontrollgremium und dem Unabhängigen\nKontrollgremium kann dem Bericht des Unabhän-                    Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem\ngigen Kontrollrates eine Bewertung nach § 10 Ab-              Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission\nsatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes beifügen oder                    und der oder dem Bundesbeauftragten\nden Bericht des Unabhängigen Kontrollrates dem                für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nBericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach                (1) Der Unabhängige Kontrollrat kann sich regel-\n§ 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen.                 mäßig mit dem Parlamentarischen Kontrollgre-","792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nmium unter Wahrung der jeweils geltenden Ge-                                          § 60\nheimhaltungsvorschriften im Rahmen der jeweili-                               Mitteilungsverbote\ngen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angele-\ngenheiten der Kontrolltätigkeit austauschen. Die               (1) Personen, die Telekommunikationsdienste\nBerichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates            erbringen oder die an der Erbringung solcher\nbleiben hiervon unberührt.                                  Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen ge-\ngenüber erfolgten Anordnungen und deren Umset-\n(2) Die Rechte des Parlamentarischen Kontroll-           zung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.\ngremiums zur Kontrolle der Bundesregierung im\nHinblick auf die Tätigkeit des Bundesnachrichten-              (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Aus-\ndienstes bleiben durch die Tätigkeit des Unabhän-           kunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in\ngigen Kontrollrates unberührt.                              Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsa-\nche oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteil-\n(3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-\nten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung\nmission und der oder die Bundesbeauftragte für\nverpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit kön-\noder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt\nnen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils\nwerden.\ngeltenden Geheimhaltungsvorschriften im Rahmen\nihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allge-\n§ 61\nmeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus-\ntauschen.                                                                        Evaluierung\n(4) Die Rechte der G 10-Kommission und des                  Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf\noder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz             Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität\nund die Informationsfreiheit zur Kontrolle der Tätig-       seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem\nkeit des Bundesnachrichtendienstes bleiben durch            Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundes-\ndie Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates un-            kanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stel-\nberührt.                                                    lungnahme zu diesem Bericht.\nUnterabschnitt 6                                                   § 62\nMitteilungen und Evaluierung                                      Dienstvorschriften\nDie technische und organisatorische Umsetzung\n§ 59                               der Regelungen zur technischen Aufklärung ist in\nMitteilung an                          Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvor-\nBetroffene und Benachrichtigungspflichten              schriften bedürfen der Zustimmung des Bundes-\n(1) Soweit personenbezogene Daten von Aus-               kanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet\nländern im Ausland erhoben werden, erfolgt keine            das Parlamentarische Kontrollgremium.“\nMitteilung an die betroffene Person.                    22. § 32 wird § 63.\n(2) Werden Daten entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1       23. § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der\nerhoben und werden diese nach § 19 Absatz 7                 Angabe „46“ die Angabe „,49, 50“ eingefügt.\nSatz 5 nicht unverzüglich gelöscht, so ist die\n24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst:\nG 10-Kommission in ihrer nächsten Sitzung darü-\nber zu unterrichten und der betroffenen Person die                                   „§ 65\nErhebung der Daten mitzuteilen, sobald                                          Berichtspflicht\n1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch                         und Information der Öffentlichkeit\nder Zweck der Maßnahme gefährdet ist, und                  (1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet\n2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des             unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bun-\nBundes oder eines Landes absehbar ist.                  desministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;\nhierbei ist auch die Übermittlung personenbezoge-\nErfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Mo-\nner Daten zulässig. Die §§ 11, 29 und 38 finden\nnaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die\nAnwendung.\nweitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustim-\nmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission                  (2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öf-\nbestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung.              fentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er\nFünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit             im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2\nZustimmung der G 10-Kommission endgültig von                oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt.\neiner Mitteilung abgesehen werden, wenn die                 Bei der Information darf er auch personenbezo-\nVoraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicher-           gene Daten bekanntgeben, wenn\nheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft          1. dies für das Verständnis des Zusammenhanges\nnicht eintreten werden. Solange die personenbe-                 oder für das Verständnis der Darstellung von\nzogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine                 Organisationen oder unorganisierten Gruppie-\ngerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von                  rungen erforderlich ist und\nBedeutung sein können, wird die Löschung zu-\nrückgestellt und die personenbezogenen Daten                2. die Interessen der Allgemeinheit das schutzwür-\nwerden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie                 dige Interesse des Betroffenen überwiegen.“\ndürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet wer-          25. § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch\nden.                                                        die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021              793\n26. § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geän-              Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über\ndert:                                                         den Fortschritt bei der Schaffung der technischen\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1                Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter             Satz 2.\n„§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3“                   (5) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden\nersetzt.                                                  Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2                öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2“           2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum\nersetzt.                                                  31. Dezember 2024 fort.“\n27. § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:\n„§ 68                                                      Artikel 2\nEinschränkung von Grundrechten                                        Änderung des\nArtikel 10-Gesetzes\nDas Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmel-\ndegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)               Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nsowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der           S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Arti-\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden            kel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448)\ndurch dieses Gesetz eingeschränkt.                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 69                            1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nÜbergangsvorschriften                                                 „§ 4a\n(1) Maßnahmen der technischen Aufklärung im                               Weiterverarbeitung von\nSinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem 1. Ja-           Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst\nnuar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum\n31. Dezember 2022 fortgeführt werden. Diese                     (1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene\nMaßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch              Verkehrsdaten, bei denen für einen Teilnehmer der\ndas administrative Kontrollorgan. § 51 findet ent-           Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 an-\nsprechende Anwendung. Wird die Maßnahme erst-                geordnet ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben auch\nmals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37              weiterverarbeiten, um\nAbsatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichts-              1. Personen zu erkennen, die einen Deutschland-\nähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der                    bezug aufweisen und über die Informationen\nAnordnung nicht, ist die Maßnahme unverzüglich                   erlangt werden können, die für die Aufgabener-\neinzustellen.                                                    füllung des Bundesnachrichtendienstes relevant\n(2) Die Speicherung von Daten, die vor dem                    sind, oder\n1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Spei-\n2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10\ncherung von Daten, die auf der Grundlage einer\nAbsatz 4 Satz 2 zu bestimmen.\nMaßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be-\nstimmen sich nach den §§ 19 und 20 in der am                    (2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung\n19. Juni 2020 geltenden Fassung.                             sind die nach Absatz 1 gespeicherten Verkehrsda-\n(3) Die Übermittlung von Daten, die vor dem               ten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung\n1. Januar 2022 erhoben wurden, sowie die Über-               zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-\nmittlung von Daten, die auf der Grundlage einer              dienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate\nMaßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, be-                   nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es\nstimmen sich nach § 23 in der am 19. Juni 2020               sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass\ngeltenden Fassung.                                           eine weitere Speicherung für die Zwecke des Absat-\nzes 1 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt\n(4) Bis zur Schaffung der technischen Voraus-\nworden, dass eine weitere Speicherung für die Zwe-\nsetzungen für die in § 19 Absatz 10 Satz 1 und\ncke nach Absatz 1 erforderlich ist, prüft der Bundes-\n§ 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehene Kennzeichnung\nnachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen\nist die Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4\nvon höchstens sechs Monaten, ob die weitere\nerhobenen personenbezogener Daten in den be-\nSpeicherung der Verkehrsdaten für diese Zwecke\nstehenden Systemen des Bundesnachrichten-\nerforderlich ist.\ndienstes auch ohne die Kennzeichnung zulässig,\nsofern hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2022 er-               (3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nhobenen Daten jeweils der Zweck und das Mittel               nannten Voraussetzungen wird regelmäßig stich-\nder Datenerhebung anderweitig nachvollziehbar                probenartig durch eine hierzu beauftragte Bediens-\nsind. Die Weiterverarbeitung in den strukturierten           tete oder einen hierzu beauftragten Bediensteten\nGrundlagenbanken des Bundesnachrichtendiens-                 des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die\ntes ist darüber hinaus bis zur Schaffung der tech-           Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit\nnischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung                die Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung\nvon Zweck und Mittel auch dann zulässig, wenn                ergibt, sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht\nder Zweck und das Mittel der Datenerhebung nicht             einer Bediensteten oder eines Bediensteten des\nfür jedes Datum nachvollziehbar sind; die Über-              Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befä-\nmittlung dieser Daten richtet sich insoweit nach             higung zum Richteramt hat, zu löschen. § 4 Absatz 1\nAbsatz 3. Das Bundeskanzleramt berichtet dem                 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“","794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    1. Personen zu erkennen, die einen Deutsch-\nlandbezug aufweisen und über die Informatio-\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zur Durch-\nnen erlangt werden können, die für die Aufga-\nführung der Datenschutzkontrolle“ durch die\nbenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes\nWörter „zur Durchführung von Kontrollen der\nrelevant sind, sowie\nDatenverarbeitung, einschließlich der Daten-\nschutzkontrolle,“ ersetzt.                                   2. geeignete Übertragungswege im Sinne des\nb) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zu                         § 10 Absatz 4 Satz 2 zu identifizieren.\nZwecken der Datenschutzkontrolle“ durch die\nWird bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1\nWörter „zur Durchführung von Kontrollen der Da-\nerkannt, dass eine darüber hinausgehende Wei-\ntenverarbeitung, einschließlich der Datenschutz-             terverarbeitung der Verkehrsdaten durch den\nkontrolle,“ ersetzt.\nBundesnachrichtendienst erforderlich ist, um\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:               Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 oder Gefah-\nren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 oder des § 8\n„(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2                 Absatz 1 zu erkennen und einer solchen Gefahr\ndarf der Bundesnachrichtendienst auf den nach                zu begegnen, darf der Bundesnachrichtendienst\n§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4                 diese Daten auch zu diesen Zwecken weiter-\nSatz 2 angeordneten Übertragungswegen zur Er-                verarbeiten. Spätestens drei Monate nach ihrer\nfüllung seiner Aufgaben Verkehrsdaten erheben                Erhebung sind die in den Sätzen 1 und 2 genann-\nund unter den Voraussetzungen des Satzes 3                   ten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die\nweiterverarbeiten, sofern diejenigen Verkehrs-               weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben\ndaten, die eine Identifizierung von deutschen                des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.\nStaatsangehörigen, von inländischen juristischen             Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung\nPersonen oder von sich im Bundesgebiet aufhal-               sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten\ntenden Personen ermöglichen, im Falle ihrer Er-              zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall\nhebung unverzüglich automatisiert unkenntlich                festgestellt, dass eine weitere Speicherung für\ngemacht werden. Die automatisierte Unkennt-                  die Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich\nlichmachung ist so durchzuführen, dass                       ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass\n1. die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und           eine weitere Speicherung für die Zwecke nach\nden Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, prüft der\n2. eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1           Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in\ngenannten Personen unmöglich oder nur mit                Abständen von höchstens sechs Monaten, ob\nunvertretbar hohem Aufwand möglich ist.                  die weitere Speicherung der Verkehrsdaten für\nDer Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsda-                 diese Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 erforder-\nten, die nach den Sätzen 1 und 2 unkenntlich ge-             lich ist.\nmacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben                     (6) Die Erfüllung der in Absatz 5 genannten\nweiterverarbeiten, um                                        Voraussetzungen wird regelmäßig stichproben-\n1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten                artig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete\nPersonenkreises zu erkennen, die einen                   oder einen hierzu beauftragten Bediensteten\nDeutschlandbezug aufweisen und über die In-              des Bundesnachrichtendienstes, die oder der\nformationen erlangt werden können, die für               die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft.\ndie Aufgabenerfüllung des Bundesnachrich-                Soweit die Überprüfung eine unzulässige Ver-\ntendienstes relevant sind, sowie                         arbeitung ergibt, sind die Daten unverzüglich\nunter Aufsicht einer Bediensteten oder eines\n2. geeignete Übertragungswege im Sinne des                   Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes,\n§ 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.                       die oder der die Befähigung zum Richteramt hat,\nDie in Satz 1 genannten Verkehrsdaten sind                   zu löschen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\nspätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung                  chend.“\nzu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall\n3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-\nfestgestellt, dass eine weitere Speicherung für\nGesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des\ndie Zwecke nach Satz 3 erforderlich ist. Ist im\nBND-Gesetzes“ ersetzt.\nEinzelfall festgestellt worden, dass eine weitere\nSpeicherung für die Zwecke nach Satz 3 erfor-         4. § 8 wird wie folgt geändert:\nderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst\nbei der Einzelfallbearbeitung und nach festge-            a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsetzten Fristen, spätestens nach zehn Jahren,\nob die unkenntlich gemachten Verkehrsdaten                   „§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 2\nweiterhin für diese Zwecke erforderlich sind.                und Absatz 5 und 6 gilt entsprechend mit der\nMaßgabe, dass die Weiterverarbeitung nach § 6\n(5) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 und 2 darf             Absatz 5 Satz 2 nur zur Erkennung und Begeg-\nder Bundesnachrichtendienst erhobene Ver-                    nung von Gefahren im Sinne des § 8 Absatz 1\nkehrsdaten, die auf der Grundlage eines Such-                zulässig ist.“\nbegriffs nach § 5 Absatz 2 erfasst worden sind,\nzur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten,          b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die\num                                                           Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021             795\nArtikel 3                          S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Ge-\nÄnderung der                          setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert\nTelekommunikations-Überwachungsverordnung                 worden ist, werden die Wörter „§ 8 des BND-Geset-\nzes“ durch die Wörter „§ 10 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017\nArtikel 5\n(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nsetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert                                Änderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Satellitendatensicherheitsgesetzes\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicher-\na) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter            heitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\n„§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die         S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nWörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“           vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden\nersetzt.                                             ist, werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 des BND-Geset-\nzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 des BND-Geset-\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14\nzes“ ersetzt.\ndes BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24\noder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nArtikel 6\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 9                             Änderung des\nTelekommunikationsgesetzes\ndes BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.                Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter            (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\n„§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die        setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert\nWörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“          worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                             1. § 110 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 15 werden die Wörter „§§ 6, 12                 a) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§§ 6, 12\noder 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter                  und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter\n„§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.               „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nd) In Nummer 17 Buchstabe c werden die Wörter\nb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1\n„§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ durch die\ndes BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Ab-\nWörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes“\nsatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\n3. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter         2. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,\n„§§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die                12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter\nWörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ er-              „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nsetzt.\nArtikel 7\n4. § 27 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12                             Änderung des\noder 14 des BND-Gesetzes die Telekommunika-                     Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\ntion, die in dem in der Anordnung bezeichneten          In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-\nTelekommunikationsnetz übermittelt wird, ein-        zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt\nschließlich der in diesem Telekommunikations-        durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nnetz“ durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des        (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wör-\nBND-Gesetzes die Telekommunikation, die in           ter „§ 31 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 18\nder Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des          des BND-Gesetzes“ sowie die Wörter „§ 21 des BND-\nBND-Gesetzes bezeichnet wird, einschließlich         Gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des BND-Gesetzes“\nder in dieser Telekommunikation“ ersetzt.            ersetzt.\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§§ 6, 12\noder 14 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach                                 Artikel 8\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes\nAZR-Gesetzes\neine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des\nBND-Gesetzes“ ersetzt.                                  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\n5. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14     S. 2265), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\ndes BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 19, 24           vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden\noder 26 des BND-Gesetzes“ ersetzt.                      ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „§ 33 des\nArtikel 4                              BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1\nÄnderung des                              des BND-Gesetzes“ ersetzt.\nZollverwaltungsgesetzes                     2. In § 34 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 des\nIn § 12a Absatz 8 Satz 4 des Zollverwaltungsgeset-           BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des BND-Ge-\nzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I              setzes“ ersetzt.","796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2021\nArtikel 9                                  keit austauschen. Dabei kann es sich insbesondere\nÄnderung der                                 über Schwerpunkt, Methodik und Ergebnisse der\nStrafprozessordnung                              Kontrolltätigkeit berichten lassen.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                    (2) Die G 10-Kommission, der Unabhängige Kon-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                  trollrat und die oder der Bundesbeauftragte für den\n1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom               Datenschutz und die Informationsfreiheit können auf\n30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,               Anforderung des Parlamentarischen Kontrollgremi-\nwird wie folgt geändert:                                          ums unter Wahrung der jeweils geltenden Geheim-\nhaltungsvorschriften Informationen an das Parla-\n1. In § 474 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 23\nmentarische Kontrollgremium weitergeben, soweit\ndes BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 des\ndiese für eine Untersuchung nach § 5a Absatz 2\nBND-Gesetzes“ ersetzt.\nSatz 2 erforderlich sind. Die oder der Ständige Be-\n2. In § 492 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 23               vollmächtigte koordiniert diesen Austausch.\nAbsatz 3 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 10\nAbsatz 3 des BND-Gesetzes“ ersetzt.                               (3) Der Unabhängige Kontrollrat, die G 10-Kom-\nmission und die oder der Bundesbeauftragte für den\nArtikel 10                                 Datenschutz und die Informationsfreiheit berichten\ndem Parlamentarischen Kontrollgremium über Fra-\nÄnderung des                                 gen ihrer internationalen Zusammenarbeit vor deren\nKontrollgremiumgesetzes                             Aufnahme.“\nDas Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13b des                                   Artikel 11\nGesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-\nEinschränkung eines Grundrechts\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die            Durch Artikel 1 Nummer 21 (Abschnitt 4 des BND-\nfolgenden Sätze ersetzt:                                   Gesetzes) sowie durch Artikel 2 (Artikel 10-Gesetz)\nwird das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmelde-\n„Das Parlamentarische Kontrollgremium kann die             geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) einge-\nEingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme             schränkt.\nübermitteln. Der Ständige Bevollmächtigte unter-\nsucht Eingaben nach Satz 1 auf Weisung des Par-\nArtikel 12\nlamentarischen Kontrollgremiums. Der Name der\nmitteilenden Person darf nicht bekanntgegeben                             Bekanntmachungserlaubnis\noder übermittelt werden.“                                     Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-\n2. Folgender § 15 wird angefügt:                              Gesetzes in der vom 1. Januar 2022 an geltenden Fas-\n„§ 15                              sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nZusammenwirken\nArtikel 13\n(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann\nsich mit den für die Kontrolle der in Absatz 1 ge-                                Inkrafttreten\nnannten Behörden zuständigen Stellen unter Wah-               In Artikel 1 Nummer 21 treten die §§ 41, 43 bis 50,\nrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvor-              53 und 54 des BND-Gesetzes am Tag nach der Ver-\nschriften im Rahmen ihrer Kontrollzuständigkeit            kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nüber allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätig-       1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nHelge Braun"]}