{"id":"bgbl1-2021-16-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=29","order":7,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken","law_date":"2021-04-12T00:00:00Z","page":765,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021                765\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken\nVom 12. April 2021\nAuf Grund des § 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes              (2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgeset-\nvom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet             zes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, so-\ndie Bundesregierung:                                          fern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzun-\ngen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend\n§1                                  aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.\nDer Ansiedlung der Internationalen Allianz zum Holo-\ncaust-Gedenken (International Holocaust Remembrance                                       §4\nAlliance – IHRA) in der Bundesrepublik Deutschland in             Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16\nder Rechtsform einer internationalen Institution gemäß        bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaat-\nTeil 3 Kapitel 1 des Gaststaatgesetzes wird gemäß             gesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Be-\n§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Gaststaatgesetzes zuge-              freiungen und Erleichterungen. Dies gilt für die steuer-\nstimmt.                                                       liche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2\nNummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genann-\n§2                                  ten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die\n(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersön-          IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mit-\nlichkeit und kann                                             gliedstaaten finanziert.\n1. Verträge schließen,\n§5\n2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen\nDie IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes\nverfügen und\nvorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen\n3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestim-           und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung\nmung des § 5 verklagt werden.                             festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates\n(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet         Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden\nsich nach ihrer Geschäftsordnung.                             rechtlichen Instrument die Errichtung und die Moda-\nlitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanis-\n§3                                  mus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15          der IHRA geregelt worden sind.\ndes Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immu-\nnitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in                                   §6\ndiesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsind.                                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. April 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nHeiko Maas"]}