{"id":"bgbl1-2021-16-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV)","law_date":"2021-04-06T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nVerordnung\nüber die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft\n(ALFV)\nVom 6. April 2021\nAuf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 und 3             mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname\ndes Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten               und Hausnummer,\nin der Fleischwirtschaft, der durch Artikel 3 Nummer 1\n7. vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlas-\nBuchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\nsenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen\n(BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das\nLeiharbeitnehmers,\nBundesministerium der Finanzen:\n8. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeit-\n§1                                    nehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im\nErforderliche Angaben                           aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung\nin der Anzeige und der Änderungsanzeige                   voraussichtlich erbracht werden,\n(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben        9. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leih-\ndes § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur                  arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuel-\nSicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-            len Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den\nschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem             Inhaber bisher erbracht wurden,\nBeginn des Einsatzes umfassen\n10. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeit-\n1. Familienname und Vornamen oder Firma sowie An-              nehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im\nschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne            vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbei-\ndes § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeit-             tung erbracht wurden,\nnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,\n11. regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit\n2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefon-\nder bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverar-\nnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutsch-\nbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerin-\nland einer oder eines verantwortlich Handelnden\nnen und Arbeitnehmer,\nbei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes\nzur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der           12. Familienname und Vornamen oder Firma sowie An-\nFleischwirtschaft, die oder der den Behörden der            schrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer\nZollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur              des Verleihers,\nVerfügung steht,\n13. Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf\n3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsan-             den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung\ngehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversiche-          nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Siche-\nrungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin             rung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-\noder des überlassenen Leiharbeitnehmers,                    schaft gestützt wird.\n4. Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussicht-\n(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der\nliche Dauer der Überlassung,\nLeiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Been-\n5. Datum des Beginns und Datum des Endes einer            digungsanzeige) umfasst\nnicht länger als sechs Monate zurückliegenden\nvorherigen Überlassung an den Inhaber,                 1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Ab-\nsatz 1,\n6. Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitneh-\nmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers          2. das tatsächliche Datum der Beendigung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021           763\n3. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen                               §2\nLeiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leihar-                            Zuständige Behörde\nbeitnehmers.\nZuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne\n(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8       von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur\ndes Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten          Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-\nin der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst         schaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort\n1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Ab-        des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.\nsatz 1 und\n2. die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach                                      §3\nAbsatz 1.                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkeine Änderungsanzeigen erforderlich.                       in Kraft. Sie tritt am 31. März 2024 außer Kraft.\nBerlin, den 6. April 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}