{"id":"bgbl1-2021-16-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten","law_date":"2021-04-09T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":14,"num_pages":12,"content":["750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nGesetz\nzur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nund zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten\nVom 9. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden\nist,“ eingefügt.\nArtikel 1                             3. In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betroffene“\nÄnderung des                                durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.\nBundesarchivgesetzes                          4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nDas Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I                                     „§ 3b\nS. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        Wahrnehmung der Aufgaben\n4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496)                         nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu\nerhaltenden Unterlagen des Staatssicherheits-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe\n„3. Betroffene: betroffene Personen gemäß                 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-\nArtikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)                Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen\n2016/679 des Europäischen Parlaments                  die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestim-\nund des Rates vom 27. April 2016 zum                  mungen des Bundes.“\nSchutz natürlicher Personen bei der Ver-\n5. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\narbeitung personenbezogener Daten, zum\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der                „(5) Die Verarbeitung personenbezogener Infor-\nRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver-            mationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn\nordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;              schutzwürdige Belange Betroffener nicht beein-\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom                trächtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer\n23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Perso-             Kategorien personenbezogener Daten im Sinne\nnen, zu denen Informationen vorliegen;“.              des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdaten-\nb) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter                 schutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdaten-\n„das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes              schutzgesetzes findet entsprechende Anwendung\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert             auf die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-\nworden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch           nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9\nArtikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017              Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über ver-\n(BGBl. I S. 3346) geändert worden ist“ ersetzt.           storbene Personen.“\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-              6. § 6 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19\n„8. personenbezogene Informationen im Sinne                   Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember\ndieses Gesetzes: Einzelangaben über per-                  2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Wörter „Arti-\nsönliche oder sachliche Verhältnisse einer                kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019\nbestimmten oder bestimmbaren lebenden                     (BGBl. I S. 2875)“ ersetzt.\noder verstorbenen Person;“.\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nd) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die                    fasst:\nNummern 9 bis 12.                                             „1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des\n2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe                        Absatzes 1 sowie der Verschlusssachen-\n„(BGBl. I S. 2749)“ ein Komma und die Wörter „das                    anweisung vom 10. August 2018 (GMBl\nzuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. No-                    S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             751\nvom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzu-             a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „per-\nwenden und“.                                            sonenbezogenen Daten“ durch die Wörter „per-\nsonenbezogenen Informationen“ ersetzt.\n7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Betroffe-\nnen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ er-            b) In Nummer 1 werden die Wörter „und der Aus-\nsetzt.                                                         übung“ durch die Wörter „und die Ausübung“\nersetzt.\n8. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14                                                   Artikel 2\nRechte der betroffenen Person\nÄnderung des\nStasi-Unterlagen-Gesetzes\n(1) Das Recht der betroffenen Person auf\nDas Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der\nAuskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\nBekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I\n2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut des\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung\nBundes nicht durch den Namen der Person er-\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden,\nist, wird wie folgt geändert:\ndie das Auffinden des betreffenden Archivguts des\nBundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand er-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmöglichen. Die betroffene Person hat ein Recht auf          a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter „den\nEinsichtnahme, auf das § 10 Absatz 3 entsprechend              Bundesbeauftragten“ durch die Wörter „das\nanzuwenden ist.                                                Bundesarchiv“ ersetzt.\n(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht            b) In der Angabe zu § 31 wird das Wort „Bundes-\ndas Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den                  beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“\nAngehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Inte-              ersetzt.\nresse geltend machen und die betroffene Person              c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt\nkeine anderweitige Verfügung hinterlassen hat                  gefasst:\noder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus\n„Vierter Abschnitt\nanderen Umständen eindeutig ergibt.\nBesondere Vorschriften“.\n(3) Das Recht der betroffenen Person auf\nd) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie\nAuskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)\nfolgt gefasst:\n2016/679 oder auf Einsichtnahme kann aus den in\n§ 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt                  „§ 35 (weggefallen)\nwerden. In diesem Fall ist dem Antrag in dem Um-               § 36     (weggefallen)\nfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preis-\ngabe der nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 zu                     § 37     (weggefallen)“.\nschützenden Informationen und ohne unverhältnis-            e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch\nmäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.                        die folgenden Angaben ersetzt:\n(4) Das Recht der betroffenen Person auf Be-                „§ 38 Landesbeauftragte\nrichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)\n§ 39     Beratungsgremium“.\n2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezo-\ngenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen                f) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe\nInteresse verarbeitet werden. Bestreitet die betrof-           eingefügt:\nfene Person die Richtigkeit der personenbezoge-                „§ 42a Gerichtsstand“.\nnen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegen-             g) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\ndarstellung einzuräumen. Die Möglichkeit einer\nGegendarstellung ist auch den Angehörigen einer                „§ 46 (weggefallen)“.\nverstorbenen betroffenen Person einzuräumen,                h) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie\nwenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend              folgt gefasst:\nmachen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die                 „§ 47 Übergangsregelung\nGegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.\n§ 48     Evaluierung“.\n(5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nund d sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verord-\nnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte beste-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die                „(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin\nVerwirklichung der im öffentlichen Interesse liegen-           und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt\nden Archivzwecke unmöglich machen oder ernst-                  (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock ge-\nhaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die                 mäß ihrer Herkunft verwahrt. Es werden zudem\nErfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.“                    Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden,\nGera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin\n9. In § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nund Suhl gebildet. Außenstellen sind Standorte\nWörter „personenbezogenen Daten“ durch die\ndes Bundesarchivs in den ostdeutschen Län-\nWörter „personenbezogenen Informationen“ er-\nsetzt.                                                         dern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfül-\nlen. Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch\n10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes","752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nzusammen. Zu den Aufgaben gehören die Infor-                   6. Unterstützung der Forschung und der politi-\nmation und Beratung von natürlichen Personen,                     schen Bildung bei der historischen und po-\ndie Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung                   litischen Aufarbeitung der Tätigkeit des\nder Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und                    Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung\nWirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in                    von Einsicht in Unterlagen und Herausgabe\nForm von partizipativen Dokumentations-, Aus-                     von Duplikaten von Unterlagen sowie Unter-\nstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der                   stützung von Einrichtungen und Gedenk-\nRegion. Die Standorte und Außenstellen sind in                    stätten zur Aufarbeitung der Geschichte\ndie regionale Gedenkstättenlandschaft einge-                      der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nbunden.“                                                          Republik oder der ehemaligen Sowjetischen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                      Besatzungszone bei der Dokumentation der\nfügt:                                                             Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und\nquellenkundliche Forschung zur Erschlie-\n„(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe                         ßung der Bestände des Stasi-Unterlagen-\ndieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befug-                      Archivs,\nnisse:\n7. Information und Beratung von natürlichen\n1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicher-                    Personen, anderen nichtöffentlichen Stellen\nheitsdienstes,                                               und öffentlichen Stellen; die Information und\n2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung,                      Beratung kann an allen Standorten oder in\nOrdnung, Erschließung, Verwahrung und                        digitaler Form erfolgen,\nVerwaltung der Unterlagen,                                8. Einrichtung und Unterhaltung von Doku-\nmentations- und Ausstellungszentren zum\n3. gesonderte Verwahrung von\nThema Staatssicherheitsdienst,\na) dem Staatssicherheitsdienst überlasse-\n9. Vermittlung des besonderen Charakters und\nnen Akten von Gerichten und Staatsan-\ndes Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-\nwaltschaften,\nArchivs durch hierauf bezogene Bildungs-\nb) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,                     und Informationsangebote an den histori-\nc) Unterlagen über Mitarbeiter von Nach-                     schen Orten sowie in Medien und Internet,\nrichtendiensten des Bundes, der Länder               10. Rekonstruktion und Erschließung von zer-\nund der Verbündeten,                                      rissenen Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes,\nd) Unterlagen\n11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den\n– über Mitarbeiter anderer Nachrichten-\nDeutschen Bundestag alle zwei Jahre über\ndienste,\ndie in § 2 genannten Aufgaben.“\n– mit technischen oder sonstigen fach-           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in\nlichen Anweisungen oder Beschreibun-              Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauf-\ngen über Einsatzmöglichkeiten von Mit-            tragte“ durch die Wörter „Das Bundesarchiv“ er-\nteln und Methoden auf den Gebieten                setzt.\nder Spionage, Spionageabwehr oder\ndes Terrorismus,                            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nwenn das Bundesministerium des Innern,            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauf-\nfür Bau und Heimat im Einzelfall erklärt,            tragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.\ndass das Bekanntwerden der Unterlagen             b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesbe-\ndie öffentliche Sicherheit gefährden oder            auftragten“ durch die Wörter „auf Grundlage\nsonst dem Wohl des Bundes oder eines                 dieses Gesetzes“ ersetzt.\nLandes Nachteile bereiten würde;               4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „der Bundes-\nfür die gesonderte Verwahrung nach Buch-             beauftragte“ durch die Wörter „das Bundesarchiv“\nstabe b bis d gelten die Vorschriften über           ersetzt.\nden Umgang mit Verschlusssachen der               5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nGeheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und               beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ er-\nhöher,                                               setzt.\n4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus         6. § 6 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen, Gewährung von Einsicht in\na) In Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter\nUnterlagen, Herausgabe von Unterlagen,                  „der Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „das\n5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher-             Bundesarchiv“ ersetzt.\nheitsdienstes durch Unterrichtung der                b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nÖffentlichkeit über Struktur, Methoden und              troffene“ die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“\nWirkungsweise des Staatssicherheitsdiens-               eingefügt.\ntes; für die Veröffentlichung personenbezo-\ngener Informationen gilt § 32 Absatz 3;              c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 2\ndie Veröffentlichung kann auch durch ein                und 3“ durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.\nelektronisches Informations- und Kommuni-            d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-\nkationssystem erfolgen,                                 fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021          753\n„(10) Personenbezogene Informationen im               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer\nbestimmten oder bestimmbaren lebenden oder                      aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung\nverstorbenen Person.                                                  werden die Wörter „Der Bundesbeauf-\ntragte hat Unterlagen anderer Be-\n(11) Anonymisieren ist das Verändern perso-\nhörden,“ durch die Wörter „Das\nnenbezogener Informationen derart, dass die\nBundesarchiv hat Unterlagen anderer\nEinzelangaben über persönliche oder sachliche\nBehörden, die es nach diesem Gesetz\nVerhältnisse nicht mehr oder nur mit einem un-\nverwahrt und“ ersetzt.\nverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und\nArbeitskraft einer bestimmten oder bestimm-                     bbb) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch\nbaren natürlichen Person zugeordnet werden                            das Wort „es“ ersetzt.\nkönnen.“                                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                       beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               archiv“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-             c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbeauftragten“ durch die Wörter „das Bun-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\ndesarchiv“ ersetzt.                                        beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesbeauftrag-                   archiv“ ersetzt und nach dem Wort „Nach-\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.                richtendienste“ ein Komma und die Wörter\n„die es nach diesem Gesetz verwahrt,“ ein-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\ngefügt.\nbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\narchiv“ ersetzt.                                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag-                     beauftragte“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                   aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unterlagen“\na) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das                ein Komma und werden die Wörter „die das\nWort „Bundesbeauftragten“ durch das Wort                        Bundesarchiv nach diesem Gesetz ver-\n„Bundesarchiv“ ersetzt.                                         wahrt,“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „den Bundes-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nbeauftragten“ durch die Wörter „das Bundes-                     beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\narchiv“ ersetzt.                                                archiv“ ersetzt.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nWort „Bundesbeauftragten“ durch das Wort                        beauftragte hat Unterlagen“ durch die Wör-\n„Bundesarchiv“ ersetzt.                                         ter „Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bundes-                      es nach diesem Gesetz verwahrt,“ ersetzt.\nbeauftragten“ durch die Wörter „das Bundes-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\narchiv“ ersetzt.                                                beauftragte“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                               f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personalun-\nbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\nterlagen“ ein Komma und werden die Wörter\narchiv“ ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben“\n„die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz\ndie Wörter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.\nverwahrt,“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-                    beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\nbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-                 archiv“ ersetzt.\narchiv“ ersetzt.\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort\n„es“ ersetzt.                                          aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Personal-\nunterlagen“ ein Komma und werden die\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauf-                  Wörter „die das Bundesarchiv nach diesem\ntragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt                  Gesetz verwahrt,“ eingefügt.\nund werden die Wörter „die er zur Wahrneh-\nmung seiner Aufgaben benötigt“ durch die Wör-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nter „die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben                     beauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\nnach diesem Gesetz benötigt“ ersetzt.                           archiv“ ersetzt.\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                               h) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Bun-                „(7) Die Vorschriften zur Anbietung und\ndesbeauftragten“ durch die Wörter „das Bun-                 Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7\ndesarchiv“ ersetzt.                                         des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.“","754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                     Bundestag und die Beschäftigten der oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              des Bundesbeauftragten für die Opfer der\nSED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „eine Bestä-\ntigung der zuständigen Landesbehörde“                  b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der\ndurch die Wörter „eine behördliche oder                    SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-\nnotarielle Bestätigung“ ersetzt.                           tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach\n„Zum Nachweis der Identität dient insbe-                   § 39 und die Beschäftigten des Bundesar-\nsondere die Vorlage eines gültigen Personal-               chivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen\nausweises oder Passes oder die Über-                       ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ih-\nsendung einer amtlich oder notariell                       nen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit\nbeglaubigten Kopie dieser Dokumente.“                      Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nbefasst sind,“.\ncc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Der\nBundesbeauftragte“ durch die Wörter „Das            b) In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen“\nBundesarchiv“ ersetzt.                                 durch das Wort „Sowjetischen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   18. § 21 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag-           a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.            fasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort\n„a) die oder der Bundesbeauftragte für die\n„es“ ersetzt.\nOpfer der SED-Diktatur beim Deutschen\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „in der                   Bundestag und die Beschäftigten der oder\nZentralstelle oder in einer der Außenstellen“                  des Bundesbeauftragten für die Opfer der\ndurch die Wörter „an allen Standorten oder in                  SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,\ndigitaler Form“ ersetzt.\nb) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der\n13. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                      SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-\n„Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebens-                       tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,\npartner“ eingefügt.\nc) Mitglieder des Beratungsgremiums nach\n14. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag-\n§ 39 und die Beschäftigten des Bundesar-\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.\nchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen\n15. In § 18 werden die Wörter „Bei den vom Bundes-                    ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ih-\nbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und                   nen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit\nStaatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Bei Akten                 Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das                   befasst sind,“.\nBundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,“ er-\nsetzt.                                                     b) In Buchstabe e wird das Wort „sowjetischen“\ndurch das Wort „Sowjetischen“ ersetzt.\n16. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-      19. § 24 wird wie folgt geändert:\ndesbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bun-\narchiv“ ersetzt.                                           desbeauftragten verwahrten Akten von Gerich-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 3 werden              ten und Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter\njeweils die Wörter „den Bundesbeauftragten“                „Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaf-\ndurch die Wörter „das Bundesarchiv“ ersetzt.               ten, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz\nverwahrt,“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\nbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-             desbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bundes-\narchiv“ ersetzt.                                       archiv“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-        20. In § 25 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nbeauftragte“ durch die Wörter „das Bundes-          beauftragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ er-\narchiv“ ersetzt.                                    setzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                   21. § 27 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort                die Wörter „der Bundesbeauftragte gele-\n„es“ ersetzt.                                              gentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach\n17. § 20 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:                   § 37“ durch die Wörter „das Bundesarchiv\na) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt ge-                    gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben\nfasst:                                                         nach diesem Gesetz“ ersetzt.\n„a) die oder der Bundesbeauftragte für die                 bb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird\nOpfer der SED-Diktatur beim Deutschen                      das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021              755\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   26. In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden           Bundesbeauftragte“ durch die Wörter „Das Bun-\ndie Wörter „der Bundesbeauftragte gele-             desarchiv“ ersetzt.\ngentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach     27. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „in der Zentral-\n§ 37“ durch die Wörter „das Bundesarchiv            stelle oder in einer der Außenstellen des Bundes-\ngelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben          beauftragten“ durch die Wörter „an allen Stand-\nnach diesem Gesetz“ ersetzt.                        orten oder in digitaler Form“ ersetzt.\nbb) In dem Satzteil nach der Aufzählung wird        28. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie\ndas Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.          folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-                                 „Vierter Abschnitt\nbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner\nBesondere Vorschriften“.\nAufgaben nach § 37“ durch die Wörter „das\nBundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner      29. Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben.\nAufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt und wird       30. § 37a wird wie folgt geändert:\ndas Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n22. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Bundesbeauftrag-\nten“ durch das Wort „Bundesarchivs“ ersetzt.                   „Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbei-\ntern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundes-\n23. § 30 wird wie folgt geändert:                                  archiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig,\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesbeauftrag-                 soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ und wer-                 oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten\nden die Wörter „ist dem Betroffenen“ durch die              Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheits-\nWörter „sind dem Betroffenen“ ersetzt.                      dienstes befasst sind.“\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesbeauftrag-             b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Zeitpunkt des\nten“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.                 Inkrafttretens dieser Bestimmung beim Bundes-\nbeauftragten beschäftigt sind“ durch die Wörter\n24. § 31 wird wie folgt geändert:\n„am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauf-\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesbeauf-              tragten für die Unterlagen des Staatssicher-\ntragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“ er-                 heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demo-\nsetzt.                                                      kratischen Republik beschäftigt waren“ ersetzt\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           und die Wörter „beim Bundesbeauftragten be-\nschäftigte Bedienstete“ durch das Wort „sie“ er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\nsetzt.\nbeauftragte“ durch die Wörter „das Bundes-\narchiv“ ersetzt.                                31. § 38 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      a) In der Überschrift wird das Komma und werden\ndie Wörter „Verhältnis zum Bundesbeauftrag-\n„Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht\nten“ gestrichen.\nBerlin-Brandenburg.“\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n25. § 32 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „Der Bundesbeauftragte gibt den Lan-\naa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das             desbeauftragten“ werden durch die Wörter „Das\nWort „sowjetischen“ durch das Wort                      Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur\n„Sowjetischen“ und werden die Wörter „der               Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen\nBundesbeauftragte“ durch die Wörter „das                der kommunistischen Diktatur“ ersetzt.\nBundesarchiv“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in\nbb) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt ge-                 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeauf-\nfasst:                                                  tragten“ die Wörter „zur Aufarbeitung der SED-\n„a) dies erforderlich ist für die Durchführung          Diktatur und der Folgen der kommunistischen\nder wissenschaftlichen Forschungsarbeit             Diktatur“ eingefügt.\nan Hochschulen, an anderen For-             32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39\nschungseinrichtungen und bei den Lan-           ersetzt:\ndesbeauftragten zur Aufarbeitung der\nSED-Diktatur und der Folgen der kom-                                      „§ 39\nmunistischen Diktatur oder für die Er-                            Beratungsgremium\nstellung von Gutachten, Berichten und              (1) Zur Begleitung des Transformationsprozes-\nStellungnahmen im Auftrag des Deut-             ses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundes-\nschen Bundestages durch die Bundes-             archiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die\nbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-           Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berüh-\nten für die Opfer der SED-Diktatur beim         renden Belangen wird ein Beratungsgremium ge-\nDeutschen Bundestag,“.                          bildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die            der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremi-\nAngabe „§ 2“ ersetzt.                                   ums besteht. Das Beratungsgremium besteht aus","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\n1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierun-        35. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\ngen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen-                                     „§ 42a\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen benannt werden,                                                 Gerichtsstand\n2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag                Gerichtsstand ist Berlin.“\nbenannt werden, und                                  36. § 43 wird wie folgt geändert:\n3. drei Mitgliedern, die von der für Kultur und              a) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften über\nMedien zuständigen obersten Bundesbehörde                   die Datenschutzkontrolle“ durch die Wörter\nbenannt werden und von denen ein Mitglied                   „§§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes“\neinem Verband der Opfer kommunistischer Ge-                 ersetzt und die Wörter „und § 41 Abs. 1 Satz 2“\nwaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Inte-            gestrichen.\nressengemeinschaft von Betroffenen staatlicher           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nRepressionen der ehemaligen Deutschen De-\nmokratischen Republik angehört.                                „(2) Die Rechte betroffener Personen nach\nArtikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b\n(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Bera-                  und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verord-\ntungsgremium über grundsätzliche oder andere                    nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-\nwichtige, die Unterlagen des Staatssicherheits-                 ments und des Rates vom 27. April 2016 zum\ndienstes berührende Angelegenheiten und erörtert                Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-\nsie mit ihm.                                                    tung personenbezogener Daten, zum freien\n(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei                Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie\nihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht                95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\noffenkundige personenbezogene Informationen                     L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.\nund sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen              2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden\nbei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten.            nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.“\nDie Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach           37. § 45 wird wie folgt geändert:\nBeendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgre-\nmium fort.                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Ge-                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „Bundesbeauf-\nschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-                       tragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“\narchivs bedarf.“                                                     ersetzt.\n33. § 40 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesbeauf-\ntragten“ durch das Wort „Bundesarchiv“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nersetzt.\nbeauftragte trifft für seine Behörde“ durch die\nWörter „Das Bundesarchiv trifft“ ersetzt.                b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesbe-\nauftragte“ durch die Wörter „das Bundesarchiv“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesbeauf-\n38. § 46 wird aufgehoben.\ntragten“ durch das Wort „Bundesarchivs“\nersetzt.                                        39. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende von                                        „§ 47\nSatz 1 durch ein Komma ersetzt und Satz 2                             Übergangsregelung\naufgehoben.\nFür die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bun-\n34. § 41 wird wie folgt geändert:                                desbeauftragten für die Unterlagen des Staats-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen De-\nmokratischen Republik und des bei Inkrafttreten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\ndieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in An-\nbeauftragte“ durch die Wörter „das Bundes-\nlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2\narchiv“ ersetzt.\nBuchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch           Amtsinhabers ist § 36 Absatz 4 bis 6 in der Fas-\ndie Angabe „§ 2“ ersetzt.                                sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 164 der\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\n„(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbei-       geändert worden ist, weiter anzuwenden.\ntung von Informationen aus den Unterlagen ist\nnur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim                                      § 48\nBundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur\nmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,                                   Evaluierung\nder Auftragsverarbeiter unter besonderer                    Die für Kultur und Medien zuständige oberste\nBerücksichtigung der Eignung gerade für den              Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag\nUmgang mit diesen Informationen ausgewählt               nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten\nworden ist und er die Informationen ausschließ-          des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)\nlich entsprechend den Weisungen des Bundes-              einen Evaluierungsbericht zum Transformations-\narchivs verarbeitet.“                                    prozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021           757\ndesarchiv vor. Im Zuge der Evaluierung wird ge-          4. den Deutschen Bundestag in dem Anliegen zu unter-\nprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums                 stützen, die Aufmerksamkeit für die Belange der\nnach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforder-          Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft im euro-\nlich ist.“                                                   päischen und internationalen Rahmen zu stärken\n40. Es werden ersetzt:                                             und daran mitzuwirken, die Vermittlung von Erfah-\nrungen in Deutschland im Umgang mit den Opfern\na) in der Inhaltsübersicht in den Angaben zu § 4,            diktatorischer kommunistischer Gewalt im interna-\nzum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Ab-               tionalen Kontext zu leisten, und\nschnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der\nÜberschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7     5. alle Institutionen des Bundes in Fragen von Opfer-\nAbsatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, in           interessen beim Umgang mit den Unterlagen des\nder Überschrift des Zweiten Unterabschnitts              Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen\ndes Dritten Abschnitts, in der Überschrift des           Deutschen Demokratischen Republik sowie mit\n§ 19, in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2               den Archivbeständen, die Bezug zur Geschichte\nSatz 2, in der Überschrift des § 20, in § 20 Ab-         der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-\nsatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der        blik und zu der Zeit der deutschen Teilung haben,\nÜberschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in             zu beraten.\ndem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wör-\nter „nicht öffentliche“ durch das Wort „nichtöf-        (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz\nfentliche“,                                          kann die oder der Opferbeauftragte Antrag auf Aus-\nkunftserteilung und Einsichtnahme in die Unterlagen\nb) in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9, in      des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen\nder Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4         Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe\njeweils die Wörter „nicht öffentlicher“ durch        des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei dem Bundesarchiv\ndas Wort „nichtöffentlicher“ und                     stellen, soweit dies für die Erstellung von Gutachten,\nc) in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, in § 6         Berichten oder Stellungnahmen im Auftrag des Deut-\nAbsatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 2 sowie          schen Bundestages erforderlich ist.\nin § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 jeweils die Wörter\n„nicht öffentlichen“ durch das Wort „nichtöffent-       (4) Die oder der Opferbeauftragte berät die öffent-\nlichen“.                                             lichen Stellen des Bundes. Sie oder er kann sich auf\nAntrag der überprüfenden Stelle an Überprüfungsver-\nfahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 und § 21\nArtikel 3\nAbsatz 1 Nummer 6 bis 9 des Stasi-Unterlagen-Geset-\nGesetz                             zes beratend beteiligen und dabei in die herangezoge-\nüber die Bundesbeauftragte oder                   nen Unterlagen Einsicht nehmen. Sie oder er kann die\nden Bundesbeauftragten für die Opfer                  Ergebnisse von Überprüfungen nach § 20 Absatz 1\nder SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag                   Nummer 7 Buchstabe a und § 21 Absatz 1 Nummer 7\nBuchstabe a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes von\n(SED-Opferbeauftragtengesetz – OpfBG)\nPersonen, die bei ihr oder ihm beschäftigt sind oder\nsich bei ihr oder ihm um eine Beschäftigung bewerben,\n§1                              einsehen.\nStellung, Aufgaben und Befugnisse\n(5) Die öffentlichen Stellen des Bundes und der\n(1) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der        Länder sollen die oder den Opferbeauftragten bei der\nSED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (Opferbeauf-             Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen.\ntragte) nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan\ndes Deutschen Bundestages wahr.\n§2\n(2) Die oder der Opferbeauftragte hat die Aufgabe:\n1. als Ombudsperson für die Anliegen der Opfer der                                 Berichtspflichten\nSED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft\n(1) Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem\nin der Sowjetischen Besatzungszone in Deutsch-\nDeutschen Bundestag jährlich einen Gesamtbericht\nland und in der ehemaligen Deutschen Demokra-\nzur aktuellen Situation der Opfer. Sie oder er hat auf\ntischen Republik sowie deren bis einschließlich im\nAnforderung des Deutschen Bundestages Gutachten\nzweiten Grad verwandten Angehörigen in Politik und\nzu erstellen und Berichte zu erstatten.\nÖffentlichkeit zu wirken und zur Würdigung der Op-\nfer des Kommunismus in Deutschland beizutragen,               (2) Die oder der Opferbeauftragte kann von den\n2. den Deutschen Bundestag und seine Ausschüsse,               Ausschüssen des Deutschen Bundestages beauftragt\ndie Bundesregierung sowie andere öffentliche Ein-          werden, Berichte vorzulegen.\nrichtungen in Fragen, die die Angelegenheiten der\nOpfer der SED-Diktatur und der kommunistischen                (3) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit\nHerrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in           dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen\nDeutschland und in der ehemaligen Deutschen De-            Stellungnahmen vorlegen.\nmokratischen Republik betreffen, zu beraten,                  (4) Die oder der Opferbeauftragte kann zur Wahr-\n3. den Prozess der gesellschaftlichen Verständigung            nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an den\nüber die unterschiedlichen biografischen Erfahrun-         Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundes-\ngen in der Zeit der deutschen Teilung zu befördern,        tages teilnehmen.","758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\n§3                               denten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56\nAnrufung der oder des Opferbeauftragten              des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.\nJede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten                                 §6\nder Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen\nHerrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in              Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten\nDeutschland und in der ehemaligen Deutschen Demo-             (1) Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maß-\nkratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den       gabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen\nOpferbeauftragten zu wenden.                               Amtsverhältnis zum Bund. Die Präsidentin oder der\nPräsident des Deutschen Bundestages ernennt die\n§4                               Gewählte oder den Gewählten. Die oder der Opfer-\nZusammenarbeit mit                        beauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines\nöffentlichen und nichtöffentlichen Stellen           Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\n(1) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der         (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-\nWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit            gung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die\nVerbänden der Opfer kommunistischer Gewaltherr-            Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der\nschaft sowie Vereinigungen und Interessengemein-           Vereidigung.\nschaften von Betroffenen staatlicher Repressionen             (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik           Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod\nzusammen.\n1. durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des\n(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach die-              Deutschen Bundestages oder\nsem Gesetz arbeitet die oder der Opferbeauftragte\n2. durch Entlassung auf Verlangen der oder des Opfer-\nmit den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der\nbeauftragten.\nSED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen\nDiktatur zusammen.                                         Die Abberufung und die Entlassung werden mit der\nAushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Auf\n(3) Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der\nErsuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des\nWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit\nDeutschen Bundestages ist die oder der Opferbeauf-\nder oder dem Beauftragten der Bundesregierung für\ntragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung\nKultur und Medien, der oder dem Beauftragten der\neiner Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzufüh-\nBundesregierung für die neuen Bundesländer, der Stif-\nren.\ntung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, dem Bundes-\narchiv, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie       (4) Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des\nden Gedenkstätten, den Bürgerarchiven zum Thema            Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin\nOpposition und Widerstand und anderen öffentlichen         oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages\nund nichtöffentlichen Stellen zusammen.                    beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzube-\nrufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der\n§5                               Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.\nWahl der oder des                           (5) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die\nOpferbeauftragten und Amtszeit                  eigene Entlassung verlangen. Die Präsidentin oder der\nPräsident des Deutschen Bundestages spricht die Ent-\n(1) Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauf-\nlassung aus.\ntragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in\ngeheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vor-\nschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und                                   §7\nMedien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordne-             Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung\nten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach       (1) Die oder der Opferbeauftragte ist, auch nach Be-\nder Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für         endigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die\ndie Bildung einer Fraktion erforderlich sind.              ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegen-\n(2) Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauf-          heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht\ntragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum       für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-\nDeutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr        sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung\nvollendet haben. Zur Opferbeauftragten oder zum Op-        nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitar-         (2) Die oder der Opferbeauftragte darf, auch wenn\nbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes    sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegen-\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im        heiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Geneh-\nSinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes       migung weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-\ngewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer      sagen, Erklärungen abgeben oder Gutachten erstatten.\nPerson, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder       Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Prä-\nRechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegen-        sident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen\ndem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum        mit dem Ausschuss für Kultur und Medien.\nNachteil anderer missbraucht hat.\n(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-\n(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige     sagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem\nWiederwahl ist zulässig.                                   Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nach-\n(4) Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der       teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nAmtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsi-          ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             759\nDie Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann                                       §8\nversagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen                           Sitz der oder des\nInteressen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundes-             Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt\nverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\n(1) Die oder der Opferbeauftragte hat ihren oder\n(4) Die oder der Opferbeauftragte ist berechtigt,       seinen Sitz beim Deutschen Bundestag.\nüber Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner\n(2) Der oder dem Opferbeauftragten werden Be-\nEigenschaft als Opferbeauftragte oder Opferbeauftrag-\nschäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben\nter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tat-\nbeigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der\nsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt\noder dem Opferbeauftragten sind Beamtinnen und\nauch für die Beschäftigten der oder des Opferbeauf-\nBeamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des\ntragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung die-\nBundesbeamtengesetzes. Die oder der Opferbeauf-\nses Rechts die oder der Opferbeauftragte nach pflicht-\ntragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihr oder\ngemäßem Ermessen entscheidet. Nach Beendigung\nihm beigegebenen Beschäftigten.\ndes Amtsverhältnisses der oder des Opferbeauftragten\ntrifft die Entscheidung die oder der amtierende Opfer-         (3) Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeite-\nbeauftragte. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht           rinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes\nreicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten      der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\noder anderen Dokumenten von der oder dem Opferbe-           im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-\nauftragten nicht gefordert werden.                          Gesetzes bei der oder dem Opferbeauftragten ist\nunzulässig.\n(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nPflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der          (4) Die ihr oder ihm für die Erfüllung der Aufgaben\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren        zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und\nErhaltung einzutreten.                                      Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bun-\ndestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.\n(6) Die oder der Opferbeauftragte darf neben ihrem\noder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein                                       §9\nGewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der\nLeitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat ei-                      Amtsbezüge, Versorgung\nnes auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer             (1) Die oder der Opferbeauftragte erhält vom Beginn\nRegierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft            des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis\ndes Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder            beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in\ner darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutach-       dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des § 6 Ab-\nten abgeben.                                                satz 3 Satz 3 bis zum Ende des Monats, in dem die\n(7) Die oder der Opferbeauftragte ist verpflichtet,     Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der\neinem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6\neine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige ent-\ngeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen          in einer obersten Bundesbehörde zustehenden Be-\nDienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach           soldung.\nihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Amt aufge-               (2) Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13\nnommen werden soll, schriftlich oder elektronisch ge-       bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes\ngenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des            mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der\nDeutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin           vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundes-\noder der Präsident des Deutschen Bundestages kann           ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und\nder oder dem Opferbeauftragten die Erwerbstätigkeit         an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a\noder sonstige entgeltliche Beschäftigung nach dem           Absatz 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungs-\nAusscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu be-           gruppe B 6 tritt.\nsorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt         (3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes\nwerden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere         und des Bundesumzugskostengesetzes für die infolge\ndann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstä-          der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses\ntigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in An-     erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend\ngelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll,        anzuwenden.\nin denen die oder der Opferbeauftragte während der\nAmtszeit tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel                               Artikel 4\ndie Dauer von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus\ndem Amt nicht überschreiten. In Fällen der schweren                           Übergangsregelung\nBeeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Un-                  für die Interessenvertretungen\ntersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten                   und die Gleichstellungsbeauftragte\nnach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen\n(1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-\nwerden.\npersonalvertretungsgesetzes werden nach Eingliede-\n(8) Die oder der Opferbeauftragte hat der Präsiden-     rung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die\ntin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages          Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema-\nMitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er        ligen Deutschen Demokratischen Republik in das Bun-\nin Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der       desarchiv Personalvertretungswahlen durchgeführt.\nPräsident des Deutschen Bundestages entscheidet             Die Wahlen erfolgen innerhalb von zehn Monaten nach\nüber die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann         Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten\nVerfahrensvorschriften erlassen.                            für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der","760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in             2. 20 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2\ndas Bundesarchiv.                                               Nummer 2 oder Nummer 3, wenn nur der örtliche\n(2) In der Zeit zwischen Eingliederung der Aufgaben          Personalrat des ehemaligen Bundesbeauftragten für\ndes Bundesbeauftragten für die Unterlagen des                   die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen              ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nDemokratischen Republik in das Bundesarchiv und                 anzuhören ist,\nder konstituierenden Sitzung der nach Absatz 1 neu          3. 30 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2\ngewählten Personalvertretungen wirken die Rechte                Nummer 2 oder Nummer 3, wenn der Gesamtper-\nund Pflichten der bisherigen Personalvertretungen               sonalrat des Bundesbeauftragten für die Unterlagen\ndes Bundesbeauftragten für die Unterlagen des                   des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen              schen Demokratischen Republik anzuhören ist.\nDemokratischen Republik nach Maßgabe der nachste-\n(4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretun-\nhenden Zuständigkeitsregelungen als Bestandsmandat\ngen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nfort:\n1. Soweit Maßnahmen ausschließlich die bisherigen              (5) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten\nFachabteilungen AR, AU, KW oder R des ehemali-          und deren Stellvertreterinnen beim ehemaligen Bundes-\ngen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des           beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-          dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nschen Demokratischen Republik oder Beschäftigte         Republik gelten nach Übergang in das Bundesarchiv\nder Zentralen Verwaltung in den Standorten des          nach Maßgabe von Satz 4 Nummer 1 bis 3 fort. Deren\nehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen        Amtszeiten sowie die der Gleichstellungsbeauftragten\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-      des Bundesarchivs und deren Stellvertreterinnen en-\nschen Demokratischen Republik betreffen, ist die        den mit der Bestellung einer neuen Gleichstellungsbe-\nbisher zuständige Personalvertretung des ehemali-       auftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Neuwahl\ngen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des           erfolgt innerhalb von zehn Monaten. Für die Zuständig-\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-          keiten gilt:\nschen Demokratischen Republik zuständig. Diese          1. Die Gleichstellungsbeauftragte des ehemaligen\ninformiert den Personalrat des Bundesarchivs über           Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-\nbeabsichtigte Maßnahmen.                                    sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\n2. Soweit Maßnahmen ausschließlich die bisherigen               Demokratischen Republik ist für Maßnahmen, die\nFachabteilungen B, BE, PA, MA, FA und GW des                die bisherigen Fachabteilungen AR, AU, KW oder R\nBundesarchivs oder die nichtrechtsfähige Stiftung           des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unter-\nArchiv der Parteien und Massenorganisationen der            lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\nDDR im Bundesarchiv sowie Beschäftigte der Zen-             Deutschen Demokratischen Republik betreffen, zu-\ntralen Verwaltung in den Standorten des bisherigen          ständig.\nBundesarchivs betreffen, ist der Personalrat des        2. Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesarchivs\nBundesarchivs zuständig. Dieser informiert die              ist für Maßnahmen, die die Fachabteilungen GW,\nbisher zentral zuständige Personalvertretung des            B, BE, PA, MA, FA des Bundesarchivs sowie die\nBundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-           SAPMO betreffen, zuständig.\nsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik über beabsichtigte Maß-         3. Soweit Maßnahmen das künftige Bundesarchiv in\nnahmen.                                                     seiner Gesamtheit betreffen, insbesondere bei An-\ngelegenheiten der zentralen Verwaltung und über-\n3. Soweit Maßnahmen das künftige Bundesarchiv in                greifenden Maßnahmen, legen die Gleichstellungs-\nseiner Gesamtheit betreffen, insbesondere bei über-         beauftragten des ehemaligen Bundesbeauftragten\ngreifenden Maßnahmen, ist der Personalrat beim              für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nBundesarchiv zuständig und beteiligt im Wege der            der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-\nAnhörung die bisher zuständige Personalvertretung           blik und des Bundesarchivs die abstrakte Zustän-\nbeim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des              digkeitsverteilung einvernehmlich fest und teilen\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-              dies dem künftigen Bundesarchiv mit. Falls die\nschen Demokratischen Republik. Er bezieht deren             Gleichstellungsbeauftragten nach Eingliederung der\nVotum in seine Entscheidung ein. Der Gesamtper-             Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterla-\nsonalrat des ehemaligen Bundesbeauftragten für              gen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\ndie Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der            Deutschen Demokratischen Republik in das Bun-\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik                desarchiv kein Einvernehmen über die Verteilung\nbeteiligt im Wege der Unterbeteiligung nach den             der Zuständigkeit für die in Absatz 5 Satz 4 Num-\ngesetzlichen Bestimmungen die örtlichen Personal-           mer 3 benannten Maßnahmen erzielt haben, legt\nvertretungen.                                               das künftige Bundesarchiv die Zuständigkeiten fest.\n(3) Abweichend von § 69 Absatz 2 Satz 3, § 72               (6) Die Mandate der bei dem ehemaligen Bundes-\nAbsatz 2 Satz 1 und § 82 Absatz 2 Satz 2 des Bun-           beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-\ndespersonalvertretungsgesetzes werden die Fristen für       dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\ndie Beteiligung der Personalvertretungen wie folgt          Republik gebildeten Schwerbehindertenvertretungen\nfestgelegt:                                                 wirken nach Übergang in das Bundesarchiv neben\n1. 20 Arbeitstage bei einer Beteiligung nach Absatz 2       den Schwerbehindertenvertretungen beim Bundes-\nNummer 1,                                               archiv bis zur regulären Neuwahl im Oktober 2022 fort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             761\nIm Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 5             gesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes jeweils\nSatz 4 Nummer 1 bis 3 entsprechend.                         in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nBekanntmachungserlaubnis                                                 Artikel 6\nDie für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-                              Inkrafttreten\ndesbehörde kann den Wortlaut des Bundesarchiv-                 Dieses Gesetz tritt am 17. Juni 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}