{"id":"bgbl1-2021-16-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes","law_date":"2021-04-09T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["742                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Jugendschutzgesetzes*\nVom 9. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          schriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nbleiben unberührt.\nArtikel 1\n§ 10b\nÄnderung des\nJugendschutzgesetzes                                            Entwicklungsbeeinträchtigende Medien\nDas Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I                          (1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden\nS. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des                    Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere\nGesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) ge-                         übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 oder das sozialethische Wertebild beeinträchti-\ngende Medien.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeein-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                       trächtigung können auch außerhalb der medienin-\nfügt:                                                             haltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweili-\n„(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind                    gen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden,\nTrägermedien und Telemedien.“                                     wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeur-\nteilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Ab-\n„(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Geset-                   satz 2a hinaus rechtfertigen.\nzes sind Diensteanbieter nach dem Telemedien-\n(3) Insbesondere sind nach konkreter Gefahren-\ngesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in\nprognose als erheblich einzustufende Risiken für\nder jeweils geltenden Fassung.“\ndie persönliche Integrität von Kindern und Jugend-\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  lichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums\na) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ gestri-                     auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger\nchen.                                                             Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1\nund 2 angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zäh-\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Filme“ das                          len insbesondere Risiken durch Kommunikations-\nKomma und die Angabe „Film-“ gestrichen.                          und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen,\n3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch                       durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch\ndie folgenden §§ 10a und 10b ersetzt:                                  Mechanismen zur Förderung eines exzessiven\n„§ 10a                                    Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe\nvon Bestands- und Nutzungsdaten ohne Ein-\nSchutzziele des Kinder-                              willigung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte\nund Jugendmedienschutzes                                Kaufappelle insbesondere durch werbende Ver-\nZum Schutz im Bereich der Medien gehören                           weise auf andere Medien.“\n1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die                    4. § 11 wird wie folgt geändert:\nEntwicklung von Kindern oder Jugendlichen                         In Absatz 2 werden nach dem Wort „personen-\noder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-                     sorgeberechtigten“ die Wörter „oder erziehungs-\nlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit                    beauftragten“ eingefügt.\nzu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchti-                  5. § 12 wird wie folgt geändert:\ngende Medien),\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Bespielte Video-\n2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die                           kassetten und andere zur“ durch das Wort „Zur“\nEntwicklung von Kindern oder Jugendlichen                             ersetzt.\noder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-\nlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit                    b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort\nzu gefährden (jugendgefährdende Medien),                              „Filme“ das Komma und die Angabe „Film-“ ge-\nstrichen.\n3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kin-\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Film-“\ndern und Jugendlichen bei der Mediennutzung\ndurch das Wort „Filme“ ersetzt.\nund\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\n4. die Förderung von Orientierung für Kinder,\nJugendliche, personensorgeberechtigte Perso-                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Me-                                               „§ 14\ndiennutzung und Medienerziehung; die Vor-                                            Kennzeichnung von\nFilmen und Spielprogrammen“.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241            „(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                         für Kinder und Jugendliche freigegeben werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021               743\nwenn sie für Kinder und Jugendliche in der                 j) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\njeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchti-               fügt:\ngend sind.“                                                       „(6a) Das gemeinsame Verfahren nach Ab-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Film-“                  satz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Auf-\ngestrichen.                                                    sichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  schutz bestätigte Altersbewertungen nach dem\nfügt:                                                          Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Alters-\nbewertungen der Veranstalter des öffentlich-\n„(2a) Die oberste Landesbehörde oder eine                   rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne\nOrganisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll             des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit\nim Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über                    der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden\ndie Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme                   nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 blei-\nund Spielprogramme mit Symbolen und weiteren                   ben unberührt.“\nMitteln kennzeichnen, mit denen die wesent-\nlichen Gründe für die Altersfreigabe des Medi-             k) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nums und dessen potenzielle Beeinträchtigung                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Film“ das\nder persönlichen Integrität angegeben werden.                       Komma und die Angabe „Film-“ gestrichen.\nDie oberste Landesbehörde kann Näheres über                    bb) In Satz 3 wird die Angabe „Film-“ durch das\ndie Ausgestaltung und Anbringung der Symbole                        Wort „Filme“ ersetzt.\nund weiteren Mittel anordnen.“\nl) In Absatz 8 wird die Angabe „Film-“ durch das\ne) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Trägermedi-\nWort „Filmen“ ersetzt.\num“ durch die Wörter „Film oder ein Spiel-\nprogramm“ ersetzt.                                         m) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-\nfügt:\nf) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(9) Die Absätze 1 bis 6 und 8 gelten für die\n„(4) Ist ein Film oder ein Spielprogramm mit\nKennzeichnung von zur Verbreitung in Teleme-\neinem in die Liste nach § 18 aufgenommenen\ndien bestimmten und kennzeichnungsfähigen\nMedium ganz oder im Wesentlichen inhalts-\nFilmen und Spielprogrammen entsprechend.\ngleich, ist die Kennzeichnung ausgeschlossen.\nÜber das Vorliegen einer Inhaltsgleichheit ent-                   (10) Die oberste Landesbehörde kann Nähe-\nscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende                  res über die Ausgestaltung und Anbringung der\nMedien. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Vor-                Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den\naussetzungen für eine Aufnahme in die Liste                    Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle\nvorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste                 vereinbaren.“\nLandesbehörde oder eine Organisation der frei-          7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfah-\n„§ 14a\nrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Prüf-\nstelle für jugendgefährdende Medien herbei.“                  Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen\ng) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 (1) Film- und Spielplattformen sind Dienste-\nfügt:                                                      anbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem\nGesamtangebot zusammenfassen und mit Ge-\n„(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentschei-\nwinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum indi-\ndungen nach § 11 Absatz 1.“\nviduellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und\nh) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. Film-\n„(5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten              und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film\nauch für die Vorführung in öffentlichen Filmver-           oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie\nanstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn              gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer\nund soweit die obersten Landesbehörden nicht               entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kenn-\nin der Vereinbarung zum Verfahren nach Ab-                 zeichnung versehen sind, die\nsatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kenn-                  1. im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6\nzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveran-                oder\nstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für\n2. durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-\nBildträger, Bildschirmspielgeräte und Teleme-\ndien übertragen werden; Absatz 4 gilt entspre-                 Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der frei-\nwilligen Selbstkontrolle oder durch einen von\nchend.“\neiner Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle\ni) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Film- und“ ge-                des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,\nstrichen.                                             3. wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Num-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              mer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den\n„Nach den Bestimmungen des Jugendme-                      obersten Landesbehörden anerkanntes auto-\ndienschutz-Staatsvertrages anerkannte Ein-                matisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen\nrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle               einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen\nkönnen nach den Sätzen 1 und 2 eine Ver-                  Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle\neinbarung mit den obersten Landesbehör-               vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a\nden schließen.“                                       gelten entsprechend.","744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\n(2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach          Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und\nAbsatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spiel-          Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und unter-\nplattform im Inland nachweislich weniger als eine            steht dem Bundesministerium für Familie, Senio-\nMillion Nutzerinnen und Nutzer hat. Die Pflicht be-          ren, Frauen und Jugend.\nsteht zudem bei Filmen und Spielprogrammen                      (2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin\nnicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie aus-           oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).\nschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wer-\nden.\n§ 17a\n(3) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-\nAufgaben\nter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland\nist. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes blei-               (1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle\nben unberührt.“                                              für jugendgefährdende Medien, die über die Auf-\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                nahme von Medien in die Liste jugendgefährdender\nMedien nach § 18 und über Streichungen aus die-\na) In der Überschrift wird das Wort „Trägermedien“           ser Liste entscheidet.\ndurch das Wort „Medien“ ersetzt.\n(2) Die Bundeszentrale fördert durch geeignete\nb) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das             Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder-\nWort „Trägermedien“ durch das Wort „Medien“              und Jugendmedienschutzes. Hierzu gehören ins-\nersetzt und werden nach dem Wort „dürfen“ die            besondere\nWörter „als Trägermedien“ eingefügt.\n1. die Förderung einer gemeinsamen Verantwor-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 tungsübernahme von Staat, Wirtschaft und\nfügt:                                                        Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Ge-\n„(1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste                 samtstrategie zur Verwirklichung der Schutz-\njugendgefährdender Medien nach § 24 Absatz 3                 ziele des § 10a,\nSatz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Tele-\n2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der\nmedien nicht an einem Ort, der Kindern oder\naus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüf-\nJugendlichen zugänglich ist oder von ihnen ein-\nstelle abzuleitenden Erkenntnisse hinsichtlich\ngesehen werden kann, vorgeführt werden.“\ndurch Medien verursachter sozialethischer Des-\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Trägermedium“                      orientierung von Kindern und Jugendlichen, ins-\ndurch das Wort „Medium“ ersetzt.                             besondere durch Orientierungshilfen für Kinder\ne) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Werbung“                    und Jugendliche, personensorgeberechtigte Per-\ndie Wörter „für Trägermedien“ eingefügt und                  sonen, Fachkräfte und durch Förderung öffent-\nwerden die Wörter „des Trägermediums oder                    licher Diskurse sowie\neines inhaltsgleichen Telemediums“ durch die             3. ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den\nWörter „des Mediums oder eines inhaltsglei-                  im Bereich des Kinder- und Jugendmedien-\nchen Mediums“ ersetzt.                                       schutzes tätigen Institutionen hinsichtlich der je-\n9. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird aufge-                weiligen Spruchpraxis.\nhoben.                                                          (3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diens-\n10. § 16 wird wie folgt gefasst:                                 teanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorge-\n„§ 16                               maßnahmen.\nLandesrecht                                (4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer\nAufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von über-\nDie Länder können im Bereich der Telemedien               regionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst\nüber dieses Gesetz hinausgehende Regelungen                  durchführen.\nzum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von\nTelemedien zu richtenden besonderen Anforderun-\n§ 17b\ngen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrag.“                                                                      Beirat\n11. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt                Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der\ngefasst:                                                     sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Ab-\n„Abschnitt 4                            satz 2 Satz 1 berät. Dem Beirat gehören bis zu\nzwölf Personen an, die sich in besonderer Weise\nBundeszentrale                           für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz\nfür Kinder- und Jugendmedienschutz“.                 von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Vertre-\n12. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b er-              tungen der Interessen von Kindern und Jugend-\nsetzt:                                                       lichen stehen drei Plätze zu. Hiervon sind zwei\n„§ 17                               Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt\nihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von\nZuständige Bundesbehörde und Leitung                   auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interes-\n(1) Zuständig für die Durchführung der Auf-               sen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen\ngaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener               wurden. Die Berufung von Beiratsmitgliedern er-\nVerwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüf-            folgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von\nstelle für jugendgefährdende Medien als selbst-              jeweils drei Jahren. Das Nähere regelt eine Ge-\nständige Bundesoberbehörde; sie erhält die                   schäftsordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             745\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                  nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Behördenleitung kann den Vorsitz auch selbst\nausüben. Für die Vorsitzende oder den Vor-\n„Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von             sitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer\nKindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung               ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein\nzu einer eigenverantwortlichen und gemein-                  Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landes-\nschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,                 regierung kann ihr Ernennungsrecht nach Satz 1\nsind von der Bundeszentrale nach Entscheidung               Nummer 2 auf eine oberste Landesbehörde\nder Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in              übertragen.“\neine Liste (Liste jugendgefährdender Medien)\naufzunehmen.“                                            c) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\ndurch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt und werden\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nnach dem Wort „sind“ die Wörter „bei ihren Ent-\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  scheidungen“ eingefügt.\n„§ 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.“               d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 und in Absatz 6 Satz 1\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-               wird jeweils das Wort „Bundesprüfstelle“ durch\nfügt:                                                       das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\n„(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefähr-    15. § 21 wird wie folgt geändert:\ndende Medien davon Kenntnis, dass eine den\nListeneintrag auslösende Entscheidung nach               a) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-\nAbsatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie un-               stelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.\nverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die              b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\nVoraussetzungen für den Verbleib des Mediums                durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nin der Liste weiterhin vorliegen.“\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Jugendäm-\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            ter“ ein Komma und die Wörter „die anerkann-\n„(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-            ten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkon-\ndien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein            trolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder\nMedium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131,              oder der Landesmedienanstalten geförderten\n184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetz-                  Internet-Beschwerdestellen“ eingefügt.\nbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall           d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesprüf-\nhat sie ihre auch insoweit begründete Entschei-             stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\ndung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde\nzuzuleiten.“                                             e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Filme“                     „(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf\ndas Komma und die Angabe „Film-“ gestri-               Medien beziehen, die bei Kindern und Jugend-\nchen und wird nach der Angabe „5“ ein                  lichen besonders verbreitet sind oder durch die\nKomma und die Wörter „auch in Verbindung               die Belange des Jugendschutzes in besonde-\nmit § 14 Absatz 9“ eingefügt.                          rem Maße betroffen scheinen, können vorrangig\nbehandelt werden.“\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hält“ die\nWörter „oder eine Entscheidung der zentra-          f) In Absatz 5 im Satzteil vor Nummer 1 wird das\nlen Aufsichtsstelle der Länder für den                 Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüf-\nJugendmedienschutz nicht vorliegt“ einge-              stelle“ ersetzt.\nfügt.                                               g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\na) Der Überschrift werden die Wörter „der Prüf-                     durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nstelle für jugendgefährdende Medien“ angefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Stellungnahmen und Anträge der zentralen\n„(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me-                 Stelle der Länder für den Jugendmedien-\ndien besteht aus                                                 schutz hat die Prüfstelle für jugendgefähr-\n1. der oder dem Vorsitzenden,                                    dende Medien bei ihren Entscheidungen\n2. je einer oder einem von jeder Landesre-                       maßgeblich zu berücksichtigen.“\ngierung zu ernennenden Beisitzerin oder Bei-             cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“\nsitzer und                                                    durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\n3. weiteren von dem Bundesministerium für                h) In Absatz 7 werden nach dem Wort „geben“ ein\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend zu er-              Komma und die Wörter „soweit der Prüfstelle für\nnennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.                jugendgefährdende Medien die Anschriften be-\nDie oder der Vorsitzende wird vom Bundes-                   kannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefähr-\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und               dende Medien die Anschriften durch Angaben\nJugend ernannt. Die Behördenleitung schlägt                 im Zusammenhang mit dem Medium unter zu-\nhierfür eine bei der Bundeszentrale beschäftigte            mutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen\nPerson vor, die die Befähigung zum Richteramt               Quellen ermitteln kann“ eingefügt.","746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\ni) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                         b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“\nersetzt.\naaa) In Nummer 2 wird das Komma am\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.             c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger-\noder Telemedium“ durch das Wort „Medium“\nbbb) In Nummer 3 wird das Komma am                      ersetzt.\nEnde gestrichen.\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesprüf-\nccc) Nummer 4 wird aufgehoben.                          stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     18. § 24 wird wie folgt geändert:\n„Dem Bundesministerium für Familie, Senio-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nren, Frauen und Jugend, den obersten\nLandesjugendbehörden, der zentralen Auf-                   „(1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugend-\nsichtsstelle der Länder für den Jugendme-               gefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.“\ndienschutz und der das Verfahren anregen-            b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-\nden Behörde oder Einrichtung oder dem das               stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nVerfahren nach Absatz 4 anregenden Träger            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nist die Entscheidung zu übermitteln.“                   fügt:\nj) In den Absätzen 9 und 10 Satz 1 wird jeweils                    „(2a) Die Liste jugendgefährdender Medien\ndas Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort                   ist als öffentliche Liste zu führen. Würde die Be-\n„Prüfstelle“ ersetzt.                                        kanntmachung eines Mediums in der öffent-\n16. § 22 wird wie folgt geändert:                                   lichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      und Jugendschutzes schaden, so ist dieses\nMedium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste\n„§ 22                                 zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere\nAufnahme periodisch                           dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des\nerscheinender Medien                          Mediums in der öffentlichen Liste nur in der\nin die Liste jugendgefährdender Medien“.                 Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeich-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen                  nung für Kinder und Jugendliche zugleich der\nund der Wortlaut wird wie folgt geändert:                    unmittelbare Zugang möglich wird.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Trägermedien“                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Medien“ ersetzt.                           „(3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitschrif-              der Liste aufgenommen oder aus ihm gestri-\nten“ die Wörter „sowie für deren digitale               chen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde\nAusgaben“ eingefügt.                                    liegende Entscheidung im Bundesanzeiger be-\nkannt zu machen.“\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.\n17. § 23 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             fasst:\n„(1) In einem vereinfachten Verfahren kann                   „(4) Die Bundeszentrale kann die Liste der\ndie Prüfstelle für jugendgefährdende Medien                  zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den\nüber die Aufnahme von Medien in die Liste                    Jugendmedienschutz, den im Bereich der Tele-\njugendgefährdender Medien entscheiden, wenn                  medien anerkannten Einrichtungen der Selbst-\n1. das Medium offensichtlich geeignet ist, die               kontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der\nEntwicklung von Kindern oder Jugendlichen                 Länder oder der Landesmedienanstalten geför-\noder ihre Erziehung zu einer eigenverantwort-             derten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter\nlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-               Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Ab-\nkeit zu gefährden oder                                    gleich von Angeboten in Telemedien mit in die\n2. bei einem Telemedium auf Antrag oder nach                 Liste aufgenommenen Medien genutzt werden\neiner Stellungnahme der zentralen Aufsichts-              kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst\nstelle der Länder für den Jugendmedien-                   ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermög-\nschutz entschieden wird.                                  lichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf\njugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. Die\nIm vereinfachten Verfahren treffen die oder der              Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschät-\nVorsitzende und zwei weitere Mitglieder der                  zungen nach § 18 Absatz 6.“\nPrüfstelle für jugendgefährdende Medien, von\ndenen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2             g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nNummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören                      „(5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April\nmuss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann                2021 in die Liste jugendgefährdender Medien\nim vereinfachten Verfahren nur einstimmig ge-                aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten\ntroffen werden. Kommt eine einstimmige Ent-                  § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu\nscheidung nicht zustande, entscheidet die Prüf-              diesem Tag geltenden Fassung fort. Die Träger-\nstelle für jugendgefährdende Medien in voller                medien, deren Aufnahme in die Liste jugendge-\nBesetzung (§ 19 Absatz 5).“                                  fährdender Medien bis zum 30. April 2021 be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             747\nkannt gemacht worden ist, können unter Benen-            6. die Bereitstellung technischer Mittel zur Steue-\nnung der Listenteile A oder B in eine gemein-                rung und Begleitung der Nutzung der Angebote\nsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu                 durch personensorgeberechtigte Personen;\nführenden Liste überführt werden.“                       7. die Einrichtung von Voreinstellungen, die Nut-\n19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d                    zungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter\neingefügt:                                                       Berücksichtigung ihres Alters begrenzen, indem\n„§ 24a                                  insbesondere ohne ausdrückliche anderslau-\ntende Einwilligung\nVorsorgemaßnahmen\na) Nutzerprofile weder durch Suchdienste auf-\n(1) Diensteanbieter, die fremde Informationen                    gefunden werden können noch für nicht an-\nfür Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungs-                    gemeldete Personen einsehbar sind,\nabsicht speichern oder bereitstellen, haben unbe-\nschadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Tele-                  b) Standort- und Kontaktdaten und die Kommu-\nmediengesetzes durch angemessene und wirksame                       nikation mit anderen Nutzerinnen und Nut-\nstrukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu                       zern nicht veröffentlicht werden,\ntragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1                  c) die Kommunikation mit anderen Nutzerinnen\nbis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 be-                   und Nutzern auf einen von den Nutzerinnen\nsteht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote                     und Nutzern vorab selbst gewählten Kreis\nsich nicht an Kinder und Jugendliche richten und                    eingeschränkt ist und\nvon diesen üblicherweise nicht genutzt werden so-                d) die Nutzung anonym oder unter Pseudonym\nwie für journalistisch-redaktionell gestaltete Ange-                erfolgt;\nbote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet\nwerden.                                                      8. die Verwendung von Bestimmungen in den All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen, die die für\n(2) Als Vorsorgemaßnahmen kommen insbeson-                    die Nutzung wesentlichen Bestimmungen der\ndere in Betracht:                                                Allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindge-\n1. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfever-               rechter Weise darstellen.\nfahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Be-                 (3) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach\nschwerden über                                           Absatz 1 befreit, wenn das Angebot im Inland\na) unzulässige Angebote nach § 4 des Jugend-             nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen\nmedienschutz-Staatsvertrages oder                    und Nutzer hat.\nb) entwicklungsbeeinträchtigende        Angebote            (4) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbie-\nnach § 5 Absatz 1 und 2 des Jugendmedien-            ter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland\nschutz-Staatsvertrages, die der Dienste-             ist. Die Bestimmungen des Netzwerkdurchset-\nanbieter der Allgemeinheit bereitstellt, ohne        zungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I\nseiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 1 des            S. 3352) in der jeweils geltenden Fassung gehen\nJugendmedienschutz-Staatsvertrages durch             vor. Weitergehende Anforderungen dieses Geset-\nMaßnahmen nach § 5 Absatz 3 bis 5 des                zes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Num-\nJugendmedienschutz-Staatsvertrages nach-             mer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des\nzukommen                                             Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der\nübermitteln können;                                      Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\n2. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfe-              Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung\nverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche          personenbezogener Daten, zum freien Daten-\ngeeigneten Benutzerführung, im Rahmen des-               verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\nsen insbesondere minderjährige Nutzer und                (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\nNutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persön-             4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nlichen Integrität durch nutzergenerierte Informa-        vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.\ntionen dem Diensteanbieter melden können;\n3. die Bereitstellung eines Einstufungssystems für                                    § 24b\nnutzergenerierte audiovisuelle Inhalte, mit dem                  Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen\nNutzerinnen und Nutzer im Zusammenhang mit\nder Generierung standardmäßig insbesondere                  (1) Die Bundeszentrale überprüft die Umset-\ndazu aufgefordert werden, die Eignung eines In-          zung, die konkrete Ausgestaltung und die Ange-\nhalts entsprechend der Altersstufe „ab 18 Jah-           messenheit der von Diensteanbietern nach § 24a\nren“ als nur für Erwachsene zu bewerten;                 Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das\ngemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und\n4. die Bereitstellung technischer Mittel zur Alters-         Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet\nverifikation für nutzergenerierte audiovisuelle          „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen\nInhalte, die die Nutzerin oder der Nutzer im Zu-         der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsor-\nsammenhang mit der Generierung entspre-                  gemaßnahmen vor. „jugendschutz.net“ unterrichtet\nchend der Altersstufe „ab 18 Jahren“ als nur             die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzun-\nfür Erwachsene geeignet bewertet hat;                    gen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach\n5. der leicht auffindbare Hinweis auf anbieterunab-          Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stel-\nhängige Beratungsangebote, Hilfe- und Melde-             lungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Län-\nmöglichkeiten;                                           der für den Jugendmedienschutz.","748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\n(2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach                                     § 24d\n§ 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie\nInländischer Empfangsbevollmächtigter\nMaßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vor-\nsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen                   Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1\nBereich konkretisieren und die Leitlinie                     Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben\nsicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtig-\n1. mit einer nach den Bestimmungen des Jugend-\nter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem An-\nmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Ein-\ngebot in leicht erkennbarer und unmittelbar er-\nrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei\nreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. An\nder der Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart\ndiesen Empfangsbevollmächtigten können unter\nwurde,\nBeachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder\n2. der Bundeszentrale zur Beurteilung der Ange-              Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und\nmessenheit gemäß § 24a Absatz 1 vorgelegt                4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekannt-\nwurde und                                                gabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die\nsolche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“\n3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch\ndie Bundeszentrale veröffentlicht wurde (§ 24c       20. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2).                                               a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein                 „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“\nDiensteanbieter keine oder nur unzureichende Vor-               ersetzt.\nsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen                 b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesprüf-\nhat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen               stelle für jugendgefährdende Medien“ durch\nund berät ihn über die erforderlichen Vorsorge-                 die Wörter „Bundeszentrale für Kinder- und\nmaßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach                 Jugendmedienschutz“ ersetzt.\nAbschluss der Beratung die erforderlichen Vorsor-\ngemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale                c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüf-\nden Diensteanbieter unter angemessener Fristset-                stelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nzung zur Abhilfe auf.                                    21. In § 26 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das\n(4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung            Wort „Prüfstelle“ ersetzt.\nnach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist       22. § 27 wird wie folgt geändert:\nnicht oder nur unzureichend nach, kann die Bun-\ndeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaß-                  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein\nnahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter ange-                 Trägermedium“ durch die Wörter „oder entge-\nmessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der                  gen § 15 Absatz 1a ein dort genanntes Medium“\nAnordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen                 ersetzt.\nAufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedien-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschutz Gelegenheit zur Stellungnahme.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Hat eine nach den Bestimmungen des\nJugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte                        „Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3\nEinrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine                    Nummer 1 sind nicht anzuwenden, wenn\nPflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1                    eine personensorgeberechtigte Person oder\nausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundes-                       eine Person, die im Einverständnis mit einer\nzentrale auf die Überschreitung der Grenzen des                      personensorgeberechtigten Person handelt,\nBeurteilungsspielraums durch die Einrichtung der                     das Medium einem Kind oder einer jugend-\nfreiwilligen Selbstkontrolle beschränkt.                             lichen Person anbietet, überlässt, zugäng-\nlich macht oder vorführt.“\n§ 24c                                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbieten,\nÜberlassen oder Zugänglichmachen“ durch\nLeitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle\ndie Wörter „Erteilen des Einverständnisses,\n(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b                das Anbieten, Überlassen, Zugänglichma-\nAbsatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und                         chen oder Vorführen“ ersetzt.\nJugendlichen und deren Belange in geeigneter             23. § 28 wird wie folgt geändert:\nWeise angemessen zu berücksichtigen.\na) In Absatz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wör-\n(2) Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher               ter „Film- oder Spielprogramm“ durch das Wort\nSprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage                     „Spielprogramm“ ersetzt.\ndes Diensteanbieters und der Homepage der Ein-\nrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens         b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Film-\neinen Monat nach Ende des Quartals, in dem die                  oder Spielprogramm“ durch das Wort „Spielpro-\nVereinbarung durch die Bundeszentrale als ange-                 gramm“ ersetzt.\nmessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. Die auf\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht\nerkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig ver-              aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\nfügbar sein.                                                         durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021                749\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                        nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-\neingefügt:                                                 zes 3 Nummer 2, 4 und 5 die Bundeszentrale\n„2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen                   für Kinder- und Jugendmedienschutz.“\nFilm oder ein Spielprogramm bereit-            24. § 29a wird wie folgt gefasst:\nhält,“.\n„§ 29a\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ndd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am                              Weitere Übergangsregelung\nEnde durch ein Komma ersetzt.                             Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüf-\nee) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-                stelle für jugendgefährdende Medien und ihre Ver-\ngefügt:                                                treterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021\nim Amt befinden, können unabhängig von ihrer bis-\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach\nherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle\n§ 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt\nnoch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisit-\noder\nzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen wer-\n5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt,           den.“\ndass ein Empfangsbevollmächtigter im\nInland benannt ist.“                           25. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 29b\n„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                            Bericht und Evaluierung\nlen des Absatzes 3 Nummer 4 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünf Millionen Euro und in den übri-               Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten\ngen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-            evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a\nsend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2                    niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die\nSatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten               Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-\nist für die Fälle des Absatzes 3 Nummer 4 an-               destag über das Ergebnis der Evaluation. In der\nzuwenden.“                                                  Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht er-\nstattet über die weitere Entwicklung bei dem Errei-\ne) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-                  chen der Schutzziele des § 10a. Alle vier Jahre ist\nfügt:                                                       dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deut-\n„(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2, 4            schen Bundestag vorzulegen.“\nund 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann\ngeahndet werden, wenn sie nicht im Geltungs-                                    Artikel 2\nbereich dieses Gesetzes begangen wird.\nInkrafttreten\n(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}