{"id":"bgbl1-2021-16-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Einführung eines Ordnungsgeldes","law_date":"2021-04-09T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021              741\nZweiunddreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes –\nEinführung eines Ordnungsgeldes\nVom 9. April 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen\ndes Bundestages und seiner Gremien ausgeschlos-\nArtikel 1                                 sen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-\nÄnderung des                                 nung des Bundestages.\nAbgeordnetengesetzes                                 (2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-                 zung der Hausordnung des Bundestages kann der\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),              Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-             Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.\nvember 2020 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,               Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld\nwird wie folgt geändert:                                         auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der\n1. § 44a Absatz 5 wird aufgehoben.                               Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb\nvon sechs Monaten erneut Anlass für die Fest-\n2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt:                    setzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht\n„§ 44e                                 nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung ge-\nOrdnungsmaßnahmen gegen Mitglieder                     geben hat.\n(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-                 (3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über\nzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages               Maßnahmen und Entscheidungen nach den Ab-\nbei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein             sätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“\nMitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe\nvon 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall                                    Artikel 2\nerhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei\nInkrafttreten\ngröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde\ndes Bundestages kann das Mitglied für die Dauer              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}