{"id":"bgbl1-2021-16-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":16,"date":"2021-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Namensänderungsgesetzes","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Namensänderungsgesetzes\nVom 26. März 2021\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl I S. 322)\nwird nachstehend der Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der seit dem\n18. März 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes,\n2. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n10. März 1975 (BGBI. I S. 685),\n3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom\n12. September 1990 (BGBl. I S. 2002),\n4. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),\n5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n6. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),\n7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\n8. den am 18. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021             739\nGesetz\nüber die Änderung von Familiennamen und Vornamen\n(Namensänderungsgesetz – NamÄndG)\n§1                               Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deut-\nDer Familienname eines Deutschen im Sinne des             schen Minderheit betroffen waren.\nGrundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen              (2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige,\nAusländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland             auf die der frühere Name durch Ableitung übergegan-\noder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flücht-       gen wäre.\nlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert\nwerden.                                                                                  §4\nDie Änderung des Familiennamens erstreckt sich,\n§2                               soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes be-\n(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder ge-          stimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geän-\nschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter      dert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser\nden Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu           Person getragen haben und für die Kinder die elterliche\nder Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer           Sorge dieser Person besteht.\nder Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine\ngeschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit                                  §5\nein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt            (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens\nnach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeord-            ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landes-\nnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu    recht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in\nder Genehmigung des Betreuungsgerichts.                      deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfah-\n(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen       ren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsit-\ndes Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Ge-            zes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bun-\nschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet           desministerium des Innern, für Bau und Heimat ent-\nhat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu            scheidet, welches Land für die Bearbeitung des An-\ndem Antrag zu hören.                                         trags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit\nnach Satz 1 begründet wird.\n§3                                  (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie\n(1) Ein Familienname darf nur geändert werden,            dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Ver-\nwenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.          waltungsbehörden zuständig, so kann eine der betei-\nligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Be-\n(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände         hörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller\nsind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbe-       das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.\nsondere außer den unmittelbar Beteiligten die\nzuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen                                        §6\ngehört werden, deren Rechte durch die Namensände-\nrung berührt werden.                                                                 (weggefallen)\n§ 3a                                                          §7\n(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die                                  (weggefallen)\ndeutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar\n1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren                                      §8\nFamiliennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies            (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deut-\nvor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine           scher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser\nVerwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates            oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufent-\nverboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Ände-         halt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländi-\nrung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das           scher Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen\nGesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren             berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige","740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2021\nBehörde den zu führenden Namen auf Antrag eines                                        § 10\nBeteiligten oder von Amts wegen mit allgemein ver-             Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürger-\nbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der        lichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.\n§§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende\nAnwendung.\n§ 11\n(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten einge-\nleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurtei-           Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung\nlung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so        von Vornamen Anwendung.\nkann die nach Landesrecht zuständige Behörde das\nVerfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen                                     § 12\nund den Antragsteller zur Herbeiführung einer Ent-                                (weggefallen)\nscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg ver-\nweisen.                                                                                § 13\n(weggefallen)\n§9\nDie nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-                                       § 13a\nbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die\nNamensänderung oder die Namensfeststellung im                  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGeburtenregister und im Eheregister oder Lebenspart-        Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-\nnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Woh-     chend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu\nnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh-          bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf\nnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von            oberste Landesbehörden übertragen.\nder Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mit-\nteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der                                         § 14\nSchriftform.                                                                      (Inkrafttreten)"]}