{"id":"bgbl1-2021-15-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":15,"date":"2021-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/15#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_15.pdf#page=71","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","law_date":"2021-03-31T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":71,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                    727\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nVom 31. März 2021\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Bundes-                                        Abschnitt 4\npolizeibeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 52                                Abschlussprüfung\nNummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundes-          § 25    Prüfungskommission\nministerium des Innern, für Bau und Heimat:                  § 26    Zulassung zur Abschlussprüfung\n§ 27    Zeitpunkt der Abschlussprüfung\nArtikel 1                          § 28    Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung\n§ 29    Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung\nVerordnung                           § 30    Bewertung der Abschlussprüfung\nüber die Ausbildung und Prüfung                    § 31    Prüfungsprotokoll\nfür den verkürzten Aufstieg in den höheren               § 32    Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei              § 33    Bestehen der Abschlussprüfung\n(HBPolVDAufstV)                          § 34    Wiederholung der Abschlussprüfung\n§ 35    Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote\nInhaltsübersicht                          § 36    Abschlusszeugnis\nAbschnitt 1                         § 37    Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung\n§ 38    Verhinderung\nAllgemeines\n§ 39    Ordnungsverstoß\n§ 1    Geltungsbereich                                       § 40    Prüfungsakten und Einsichtnahme\n§ 2    Ziele der Ausbildung                                  § 41    Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche\n§ 3    Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der\nAbschlussprüfung                                                              Abschnitt 1\n§ 4    Erholungsurlaub\nAllgemeines\nAbschnitt 2\nAuswahlverfahren                                                       §1\n§  5   Durchführende Behörde\nGeltungsbereich\n§  6   Zweck des Auswahlverfahrens                              Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen\n§  7   Zulassung zum Auswahlverfahren                        und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivoll-\n§  8   Auswahlkommission                                     zugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in\n§  9   Bestandteile des Auswahlverfahrens                    den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n§ 10   Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren          nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung be-\n§ 11   Bestehen des Auswahlverfahrens                        worben haben.\n§ 12   Gesamtergebnis und Rangfolge\n§2\nAbschnitt 3\nZiele der Ausbildung\nAusbildung\nDie Ausbildung hat folgende Ziele:\n§ 13   Dienstaufsicht\n1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n§ 14   Gliederung der Ausbildung\nbeamten das Fach- und Methodenwissen zu vermit-\n§ 15   Ausbildungsplan\nteln, das sie befähigt, Aufgaben des höheren Polizei-\n§ 16   Fächer der theoretischen Ausbildung\nvollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14\n§ 17   Klausuren in der theoretischen Ausbildung\nwahrzunehmen,\n§ 18   Bestehen der Klausuren\n§ 19   Wiederholung von Klausuren                            2. die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten\n§ 20   Seminararbeit                                            der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\n§ 21   Bestehen der Seminararbeit                               beamten zu ergänzen und zu vertiefen und\n§ 22   Wiederholung der Seminararbeit                        3. die persönliche und soziale Kompetenz der Polizei-\n§ 23   Praktische Ausbildung                                    vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten\n§ 24   Repetitorium                                             auszubauen.","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n§3\nBewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung\n(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der\nAbschlussprüfung werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte\nerreichten Punktzahl\noder           Note                              Notendefinition\nan der erreichbaren\nRangpunktzahl\nPunktzahl\n1                  2             3                                      4\n1     100,00 bis 93,70           15                          eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut        Maß entspricht\n2      93,69 bis 87,50           14\n3      87,49 bis 83,40           13                          eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4      83,39 bis 79,20           12            gut\n5      79,19 bis 75,00           11\n6      74,99 bis 70,90           10                          eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n7      70,89 bis 66,70            9       befriedigend\n8      66,69 bis 62,50            8\n9      62,49 bis 58,40            7                          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10       58,39 bis 54,20            6        ausreichend\n11       54,19 bis 50,00            5\n12       49,99 bis 41,70            4                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen-\n13       41,69 bis 33,40            3        mangelhaft        digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die\n14       33,39 bis 25,00            2                          Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n15       24,99 bis 12,50            1                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend         lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n16       12,49 bis 0,00             0                          nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu\nberücksichtigen.\n(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen\nmehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl be-\nrechnet.\n(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.\n§4                                                         §7\nErholungsurlaub\nZulassung zum Auswahlverfahren\nDie Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der\nBundespolizeiakademie bestimmt.                                   (1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer ne-\nben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahn-\nAbschnitt 2                             verordnung genannten Voraussetzungen die in der\nAuswahlverfahren                             Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.\n(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin-\n§5\nnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der ange-\nDurchführende Behörde                        botenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl\nDas Auswahlverfahren wird von der Bundespolizei-           der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt\nakademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums               werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele\ndurchgeführt.                                                 Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Auf-\nstiegsmöglichkeiten angeboten werden. In diesem Fall\n§6                              erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienst-\nlichen Beurteilung.\nZweck des Auswahlverfahrens\nIm Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be-              (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen\nwerberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung          worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektroni-\ngeeignet und befähigt sind.                                   schen Bescheid.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              729\n§8                                                        § 12\nAuswahlkommission                                     Gesamtergebnis und Rangfolge\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens              (1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die\nrichtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der             oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, er-\nBundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsi-            mittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis\ndium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizei-          des Auswahlverfahrens.\nakademie ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl-               (2) Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahn-\nkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist        verordnung legt die Auswahlkommission anhand der\nsicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den          ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der er-\ngleichen Bewertungsmaßstab anlegen.                         folgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus                    mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden,\nwird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren             und Bewerber festgelegt.\nDienstes, die oder der ein Amt der Besoldungs-\n(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entschei-\ngruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzen-\ndung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.\ndem,\n(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom-\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren\nmen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen\nDienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungs-\nBescheid.\ngruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrecht-\nlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen\nAbschnitt 3\nwerden kann, sowie\nAusbildung\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDienstes der Bundespolizei.                                                       § 13\nMindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugs-                           Dienstaufsicht\ndienst in der Bundespolizei angehören.\nWährend der Ausbildung führt die Bundespolizei-\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden          akademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugs-\nvom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bun-           beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der\ndespolizeiakademie für vier Jahre bestellt.                 Ausbildung teilnehmen.\n(4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig,\nwenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei                                     § 14\nweitere Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkom-                          Gliederung der Ausbildung\nmission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimment-             Die Ausbildung gliedert sich in\nhaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.         1. den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,\n2. die Anfertigung einer Seminararbeit,\n§9                              3. die praktische Ausbildung und\nBestandteile des Auswahlverfahrens                4. den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung\n(Repetitorium).\nDas Auswahlverfahren besteht aus\n1. einem schriftlichen Teil und                                                       § 15\n2. einem mündlichen Teil.                                                       Ausbildungsplan\n(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizei-\n§ 10                             akademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizei-\nVerwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren              präsidium einen Ausbildungsplan.\nDas Bundespolizeipräsidium regelt durch Verwal-             (2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu\ntungsvorschrift:                                            regeln\n1. den Ablauf des Auswahlverfahrens,                        1. zu den Inhalten der Ausbildung,\n2. zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,\n2. die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,\n3. zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie\n3. die im jeweiligen Teil zu bearbeitenden Aufgaben,\n4. zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.\n4. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\n5. die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforder-                               § 16\nlich ist.                                                        Fächer der theoretischen Ausbildung\n(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern\n§ 11\n1. Einsatzlehre und Kriminalistik,\nBestehen des Auswahlverfahrens\n2. Einsatzrecht,\nWer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das         3. Führungslehre,\nBestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Aus-\nwahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist           4. Recht des öffentlichen Dienstes sowie\ndie Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.                 5. Staats- und Verfassungsrecht.","730             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bun-                                § 21\ndespolizeiakademie.                                                       Bestehen der Seminararbeit\nDie Seminararbeit hat bestanden, wer in der Semi-\n§ 17\nnararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.\nKlausuren in der theoretischen Ausbildung\n(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede                                  § 22\nPolizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbe-                     Wiederholung der Seminararbeit\namte zwei Klausuren, und zwar je eine                          (1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann\n1. im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und               sie einmal wiederholen.\n2. im Fach Einsatzrecht.                                       (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die\nSeminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbei-\n(2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen        tungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll\nder Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakade-          frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergeb-\nmie kann mit der Bewertung andere Personen beauf-           nisses beginnen.\ntragen.\n(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\n(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.                  ersetzen die zuvor erreichten.\n(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die\nBundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin                                      § 23\noder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder                       Praktische Ausbildung\nelektronische Bescheinigung aus.                               (1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel\n30 Wochen.\n§ 18\n(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei\nBestehen der Klausuren                      durchgeführt.\nEine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur min-         (3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.\ndestens fünf Rangpunkte erreicht hat.\n§ 24\n§ 19                                                    Repetitorium\nWiederholung von Klausuren                        (1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.\n(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie          (2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizei-\nwiederholen.                                                akademie.\n(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wieder-\nAbschnitt 4\nholt werden.\nAbschlussprüfung\n(3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die\nKlausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll\n§ 25\nfrühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergeb-\nnisses erfolgen.                                                              Prüfungskommission\n(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte          (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung rich-\nersetzen die zuvor erreichten.                              tet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine\nPrüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem\n§ 20\nFall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungs-\nSeminararbeit                          kommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab an-\nlegen.\n(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivoll-\nzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine               (2) Eine Prüfungskommission besteht aus\nSeminararbeit an.                                           1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit be-           Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Be-\nträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die                 soldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder\nPolizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte           Vorsitzendem und\nvom Dienst freigestellt.                                    2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren\n(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehöri-            Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungs-\ngen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizei-               gruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrecht-\nakademie kann mit der Bewertung andere Personen                 lich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen\nbeauftragen.                                                    werden kann, als weiteren Mitgliedern.\nAls Mitglieder der Prüfungskommission können auch\n(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.\nvergleichbare Angestellte bestellt werden. Mindestens\n(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die       ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende\nBundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin            oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein.\noder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder      Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugs-\nelektronische Bescheinigung aus.                            dienst in der Bundespolizei angehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021             731\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden            (2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt,\nvom Prüfungsamt bestellt.                                   wird vom Prüfungsamt bestimmt.\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei          (3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden\nihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-         Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Ab-\ngebunden.                                                   schlussprüfung hervorgehen.\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,              (4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern\nwenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet         der Prüfungskommission zu unterschreiben.\nmit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zu-\nlässig.                                                                               § 32\n§ 26                                   Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung\nZulassung zur Abschlussprüfung                      (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.\nZur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer                   (2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwe-\nsend sein:\n1. jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbil-\ndung bestanden hat und                                  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat,\n2. die Seminararbeit bestanden hat.\n2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-\n§ 27                                 polizeipräsidiums,\nZeitpunkt der Abschlussprüfung                   3. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakade-\nDie Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche             mie,\ndes Repetitoriums statt.                                    4. Angehörige des Prüfungsamts.\n(3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die\n§ 28\nAnwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder\nZweck und Gegenstand der Abschlussprüfung                im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Ab-\n(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,           schlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.\n1. ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Aus-       (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission\nbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und          dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission\n2. ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde-         nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die\nrungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit         das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.\nbegrenzter Ämterreichweite genügen.\n§ 33\n(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der\ntheoretischen Ausbildung.                                               Bestehen der Abschlussprüfung\nDie Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Ab-\n§ 29                             schlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht\nDurchführung und Dauer der Abschlussprüfung               hat.\n(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächer-\nübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.                                        § 34\n(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als                    Wiederholung der Abschlussprüfung\nGruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus              (1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,\nhöchstens vier Prüflingen bestehen.                         kann sie einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann\n(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis         das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem\n45 Minuten dauern.                                          Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf\nAntrag eine zweite Wiederholung zulassen.\n§ 30                                (2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die\nBewertung der Abschlussprüfung                   Abschlussprüfung wiederholt werden kann. Die Wieder-\n(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung er-         holung soll frühestens einen Monat nach der nicht be-\nbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.             standenen Abschlussprüfung erfolgen.\n(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten          (3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\ndie im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung            ersetzen die zuvor erreichten.\ngemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.                                    (4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden\n(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis        und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich,\nder Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende         so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.\ndem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläu-\ntert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.                                      § 35\nRangpunktzahl der\n§ 31                                           Ausbildung und Gesamtnote\nPrüfungsprotokoll                           (1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung be-\n(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungs-         standen hat, berechnet das Prüfungsamt die Rang-\nprotokoll angefertigt.                                      punktzahl der Ausbildung.","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Aus-          jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Ab-\nbildung gehen ein:                                           schlussprüfung ausgeschlossen werden.\n1. die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der                (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-\ntheoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,              nungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vor-\n2. die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent           schlag der Prüfungskommission.\nund                                                         (3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann\n3. die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Pro-           das Prüfungsamt\nzent.                                                    1. die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen\nDie berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf               oder\neine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Rangpunkt-           2. die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden\nzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.                       erklären.\n(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die ent-           (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.                   Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann\nnachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Ab-\n§ 36                              schlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so\nAbschlusszeugnis                          gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung bedarf\n(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestan-        der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.\nden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis            (5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entschei-\naus.                                                         dung nach Absatz 3 anzuhören.\n(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:\n§ 40\n1. die Rangpunktzahl der Ausbildung und\nPrüfungsakten und Einsichtnahme\n2. die Gesamtnote.\n(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakade-\n(3) Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler,\nmie eine Prüfungsakte.\nRechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten,\nso werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. Anschlie-             (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:\nßend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeug-         1. die Klausuren der theoretischen Ausbildung,\nnis aus. Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis\n2. die Seminararbeit,\nist zurückzugeben.\n3. das Prüfungsprotokoll und\n(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht\nbestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurück-       4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine\nzugeben.                                                         Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestan-\ndene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des\n§ 37                                  Bescheides über die endgültig nicht bestandene\nAbschlussprüfung.\nBescheid über die\nnicht bestandene Abschlussprüfung                     (3) Die Prüfungsakten werden bei der Bundespoli-\nWer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, er-         zeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn\nhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid        Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt\nüber die nicht bestandene Abschlussprüfung.                  werden.\n(4) Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtin-\n§ 38                              nen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung\nVerhinderung                           der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundes-\npolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt          Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.\nvon der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt                                 § 41\ndie Abschlussprüfung als nicht begonnen.\nZuständigkeit\n(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prü-                    für die Entscheidung über Widersprüche\nfungsamt.\nÜber Widersprüche gegen Entscheidungen im\n(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn         Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung\nein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die        getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der\nGenehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich            Bundespolizeiakademie.\nein ärztliches Attest vorgelegt wird.\nArtikel 2\n§ 39\nÄnderung der\nOrdnungsverstoß\nVerordnung über die\n(1) Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung                       Ausbildung und Prüfung für den\ntäuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täu-\nverkürzten Aufstieg in den gehobenen\nschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder\neinen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zu-                Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nnächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet           Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung\nwerden. Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er        für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021             733\nvollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017         des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine\n(BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 54 der Ver-       zweite Wiederholung zulassen.“\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\n3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nPrüfungsamt“ gestrichen.\n1. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Mitglieder der Prüfungskommission können auch                                Artikel 3\nvergleichbare Angestellte sein.“\n2. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                Inkrafttreten\n„In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsi-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020\ndium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          in Kraft.\nBerlin, den 31. März 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}