{"id":"bgbl1-2021-15-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":15,"date":"2021-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_15.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in handwerklichen Elektroberufen","law_date":"2021-03-30T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":6,"num_pages":65,"content":["662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nVerordnung\nzur Neuordnung der Ausbildung in handwerklichen Elektroberufen\nVom 30. März 2021\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                             Artikel 1\nverordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Bildung und Forschung auf Grund                                                      Verordnung\nüber die Berufsausbildung\n– des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der                                   zum Elektroniker für\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\nMaschinen und Antriebstechnik\n2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1                             nach der Handwerksordnung und\nzuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Au-                      zur Elektronikerin für Maschinen und\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 zuletzt durch                  Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\nArtikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember                  (Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung\n2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden sind,                                HwO – ElekMaschBHwOAusbV)*\n– des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                                        Inhaltsübersicht\nS. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2\nAbschnitt 1\nNummer 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, nach Anhö-                                       Gegenstand, Dauer\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für                             und Gliederung der Berufsausbildung\nBerufsbildung,\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der               § 2      Dauer der Berufsausbildung\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020                      § 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\n(BGBl. I S. 920):                                                        rahmenplan\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nInhaltsübersicht                              § 5      Ausbildungsplan\nArtikel 1   Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro-                                  Abschnitt 2\nniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der\nHandwerksordnung und zur Elektronikerin für                                      Gesellenprüfung\nMaschinen und Antriebstechnik nach der Hand-\nwerksordnung (Elektromaschinenbauerausbildungs-        §   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nverordnung HwO – ElekMaschBHwOAusbV)\n§   7    Inhalt von Teil 1\nArtikel 2   Verordnung über die Berufsausbildung zum Informa-\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1\ntionselektroniker und zur Informationselektronikerin\n(Informationselektronikerausbildungsverordnung –       §   9    Inhalt von Teil 2\nInfoElekAusbV)                                         §  10    Prüfungsbereiche von Teil 2\nArtikel 3   Verordnung über die Berufsausbildung zum Elek-         §  11    Prüfungsbereich Kundenauftrag\ntroniker für Gebäudesystemintegration und zur          §  12    Prüfungsbereich Systementwurf\nElektronikerin für Gebäudesystemintegration            §  13    Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse\n(Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung –\nGSIAusbV)                                              §  14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nArtikel 4   Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro-      §  15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nniker und zur Elektronikerin (Elektronikerausbildungs-          für das Bestehen der Gesellenprüfung\nverordnung – ElekAusbV)                                § 16     Mündliche Ergänzungsprüfung\nArtikel 5   Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektro-\nniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem       Anlage              Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nBerufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für        (zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Maschinen und\nMaschinen und Antriebstechnik nach dem Berufs-         Satz 1)             Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\nbildungsgesetz (Elektromaschinenbauerausbildungs-                          und zur Elektronikerin für Maschinen und\nverordnung BBiG – ElekMaschBBBiGAusbV)                                     Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\nArtikel 6   Verordnung über die Erprobung abweichender Prü-\nfungsbestimmungen in der Berufsausbildung zum          * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nInformationselektroniker und zur Informationselektro-    § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nnikerin (Informationselektronikerausbildung-Erpro-       abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nbungsverordnung – InfoElekAusbErprbV)                    Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil\nArtikel 7   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          des Bundesanzeigers veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021               663\nAbschnitt 1                             5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-\nGegenstand, Dauer                                 mationssicherheitskonzepten,\nund Gliederung der Berufsausbildung                        6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an\nelektrischen Anlagen und Geräten,\n§1\n7. Analysieren maschinen- und antriebstechnischer\nStaatliche                                Systeme,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n8. Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte\nDer Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschi-            an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,\nnen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\n9. Montieren und Instandsetzen mechanischer Bau-\nund der Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-\nteile und Baugruppen,\ntechnik nach der Handwerksordnung wird nach § 25\nder Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge-             10. Herstellen von Wicklungen,\nwerbe nach Anlage A Nummer 26, Elektromaschinen-            11. Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektri-\nbauer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                 schen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energie-\nspeichersystemen,\n§2\n12. Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und\nDauer der Berufsausbildung\ndigitalen Steuerungen,\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n13. Integrieren von elektrischen Maschinen und An-\nlagen in informationstechnische Systeme und\n§3\n14. Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-,\nGegenstand der\nEnergieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-            (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-          telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der       1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-           dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\ndenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nabgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-          3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie\nsche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person          4. digitalisierte Arbeitswelt.\ndes oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\nerfordern.                                                                               §5\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                            Ausbildungsplan\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-\nbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen           Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nso zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-        Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\nliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-      menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-        zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-                                Abschnitt 2\nreich ein.                                                                    Gesellenprüfung\n§4                                                            §6\nStruktur der\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nund 2.\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                          (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse      Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\nund Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in                                     §7\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\nInhalt von Teil 1\ndes gebündelt.\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n1. Durchführen von betrieblicher und technischer              nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nKommunikation sowie Informationsverarbeitung,              keiten sowie\n2. Planen und Organisieren der Arbeit,                    2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,             entspricht.","664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n§8                               3. Funktions- und Systemanalyse sowie\nPrüfungsbereich von Teil 1                    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\nbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel                                     § 11\nstatt.                                                                           Prüfungsbereich\n(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen                               Kundenauftrag\nund Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass          (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-\ner in der Lage ist,                                          ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-         1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen               beschaffen, technische und organisatorische\nund abzustimmen und Material und Werkzeug zu                 Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter\ndisponieren,                                                 technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-\n2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-          schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-\nden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-          wählen,\nverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-           2. Teilaufgaben festzulegen, den Auftragsablauf zu\nmungen einzuhalten,                                          planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-               erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am\ntriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-          Einsatzort zu berücksichtigen,\nmaßnahmen zu prüfen,                                     3. Wicklungen herzustellen,\n4. elektrische Systeme zu analysieren, Funktionen zu         4. Kundenaufträge, die die Herstellung einer analogen\nprüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und            oder digitalen Steuerung sowie deren Systeminte-\n5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und               gration beinhalten, durchzuführen, Funktion und Si-\nzu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-              cherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen\nmentieren und technische Unterlagen einschließlich           und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der\nder Prüfprotokolle zu erstellen.                             Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern\nund Mängeln systematisch zu suchen und zu be-\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-          heben,\nren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-       5. Produkte freizugeben und an Kunden und Kundin-\ngaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,                 nen zu übergeben, Fachauskünfte an Kunden und\nschriftlich zu bearbeiten.                                       Kundinnen zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzu-\nfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.            dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzu-\nDavon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung                   rechnen und Systemdaten und -unterlagen zu doku-\nder Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das             mentieren,\nsituative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf\ndie schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen          6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\n120 Minuten.                                                     Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-\ntriebliche und technische Kommunikation, das Pla-\n§9                                   nen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der\nArbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-\nInhalt von Teil 2                           sichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf             Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-            (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommt insbe-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    sondere das Herstellen oder Instandsetzen eines\nAntriebssystems in Betracht. Der Prüfungsausschuss\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       legt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           (3) Der Prüfling hat eine praktische Arbeitsaufgabe\nentspricht.                                              durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu\ndokumentieren sowie darüber ein situatives Fachge-\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,    spräch zu führen. Die Durchführung der Arbeitsauf-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand           gabe mit Dokumentation beträgt 16 Stunden, dabei\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      ist innerhalb dieser Zeit mit dem Prüfling das situative\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-       Fachgespräch zu führen, das höchstens 20 Minuten\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                  dauert.\n§ 10                                                          § 12\nPrüfungsbereiche von Teil 2                                        Prüfungsbereich\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden                             Systementwurf\nPrüfungsbereichen statt:                                        (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-\n1. Kundenauftrag,                                            ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Systementwurf,                                            1. eine technische Situationsanalyse durchzuführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021             665\n2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be-         2. Kundenauftrag                        mit 36 Prozent,\nrücksichtigung von technischen Regelwerken und           3. Systementwurf                        mit 12 Prozent,\nRichtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,\n4. Funktions- und System-\n3. mechanische, elektrische oder wickeltechnische\nanalyse                       mit 12 Prozent sowie\nKomponenten auszuwählen, elektronische System-\nkomponenten zu parametrieren und                         5. Wirtschafts- und Sozialkunde         mit 10 Prozent.\n4. Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzu-              (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\npassen und Standardsoftware zur Steuerung anzu-          Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\nwenden.                                                  einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-        folgt bewertet worden sind:\nbeiten.                                                      1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                     tens „ausreichend“,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n§ 13                                  chend“,\nPrüfungsbereich\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nFunktions- und Systemanalyse\n„ausreichend“,\n(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nlyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nist,\n1. Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und            5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nPrüfverfahren auszuwählen,                                   gend“.\n2. funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma-            Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach\nschinen und den zugehörigen Steuerungs- und              § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu\nÜberwachungsgeräten zu analysieren und Signale           fassen.\nan Schnittstellen funktionell zuzuordnen,\n3. Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische                                         § 16\nSchutzmaßnahmen zu bewerten.                                          Mündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-           (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nbeiten.                                                      mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                    (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n§ 14                              1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\ngestellt worden ist:\nPrüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                       a) Systementwurf,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-               b) Funktions- und Systemanalyse oder\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der              c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt              2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\ndarzustellen und zu beurteilen.                                  stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-       3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\narbeiten.                                                        stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n§ 15                              der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nGewichtung der                           stabe a, b oder c durchgeführt werden.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                      (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                 tens 15 Minuten dauern.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-             (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nche sind wie folgt zu gewichten:                             Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n1. Elektrotechnische Anlagen                                 das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nund Betriebsmittel                   mit 30 Prozent,     Verhältnis 2:1 zu gewichten.","666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker\nfür Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\nund zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                     4\n1 Durchführen von                 a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-\nbetrieblicher und technischer      anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deut-\nKommunikation sowie                scher oder englischer Sprache anwenden\nInformationsverarbeitung\nb) Einzelteilzeichnungen,        Zusammenstellungszeich-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten\nanwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und\nanwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und\nanfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften einhalten und technische Regelwerke und\nNormen sowie sonstige technische Informationen\nanwenden\nf)  Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-\nwerten, auswählen und wiedergeben und bei der\nWiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe             4\nanwenden\ng) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-\ndene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation\nbeachten\nh) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-\nkolle anfertigen\ni)  Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware so-\nwie Zeichenprogramme und Planungssoftware, an-\nwenden\nj)  Daten sichern, pflegen und archivieren\nk) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes einhalten\nl)  Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten\nund Sprache einsetzen\n2 Planen und Organisieren         a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit                         Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-\nrecht anfordern, transportieren, lagern und montage-\ngerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische\nEinrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen           4\nund bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              667\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen\nf)  Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden und Kundinnen\ninformieren und Lösungsvarianten aufzeigen\ng) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-\nzeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-\nkalkulationen durchführen\nh) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-\nstimmen                                                               2\ni)  an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-\nplanung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nj)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-\ngen errechnen\n3 Durchführen von qualitäts-     a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen              Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           maßnahmen projektbegleitend durchführen und\ndokumentieren                                              4\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die\nZielerreichung kontrollieren, insbesondere einen\nSoll-Ist-Vergleich durchführen\n2\nd) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\n4 Beraten und Betreuen von       a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-\nKunden und Kundinnen              gen, Produkten und Materialien beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und\nauf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nc) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-               2\nschen Anlagen hinweisen und über notwendige\nÄnderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten\nd) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\ne) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-\ngehende Leistungen anbieten\nf)  Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen\nermitteln\ng) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-\nscher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherung beraten","668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nh) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nNeuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-\nschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten\ni)  Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-\nleistungen des Betriebes erläutern, Produkte\ndemonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei\nder Produktauswahl beraten\nj)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nund Aufträge entgegennehmen                                           2\nk) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nl)  Lösungsvarianten präsentieren und begründen\nm) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nund wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-\nsetzungen beraten\nn) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen\ndie Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung\neinweisen und Abnahmeprotokoll erstellen\no) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-\nsprüche hinweisen\np) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nq) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen\nabstimmen und organisatorisch vorbereiten\nr)  bei der Durchführung von Schulungen und bei der\nErfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken\n5 Prüfen und Einhalten von       a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\nDatenschutz- und                  Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nInformationssicherheits-          risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nkonzepten                         weisen und Beratungsergebnis dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                      4\nb) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten\nc) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit in Systeme integrieren\nd) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen prüfen\ne) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-                    2\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\n6 Prüfen und Beurteilen von      a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                   an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-\nan elektrischen Anlagen           mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-\nund Geräten                       vorschriften und Bestimmungen des Verbands der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik\ne. V.\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen\nbeurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkon-\ntrolle beurteilen (Basisschutz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              669\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-           16\nstände ermitteln und Ergebnisse beurteilen\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, ins-\nbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nSchutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-\neinrichtungen (zusätzlicher Schutz)\nf)  Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von\nbewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und\nerproben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz\neinhalten\ni)  Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beur-\nteilen\n7 Analysieren maschinen- und a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-\nantriebstechnischer Systeme       ponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           den Systemkomponenten erfassen                             4\nb) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung\nunterscheiden\nc) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren\nSystemkomponenten erfassen\nd) Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden,\nidentifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie\nProzessschritte und ausführende Instanzen er-\nmitteln\ne) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten abstimmen\nf)  vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-                       13\ngen planen und Stromkreise und Schutzmaßnah-\nmen festlegen\ng) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\nh) Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Energieeffizienz, aus-\nwählen\n8 Messen und Auswerten           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nphysikalischer Kennwerte      b) elektrische Größen berechnen, messen und be-                5\nan elektrischen Maschinen\nwerten\nund Antriebssystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ne) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstech-\nnik analysieren\nf)  systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen                             10\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion\nprüfen und bewerten\ni)  Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre\nFunktion prüfen und bewerten","670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n9 Montieren und Instandsetzen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nmechanischer Bauteile             Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\nund Baugruppen\nb) Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nSenken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und\nFräsen                                                    10\nc) Materialien verbinden und fügen\nd) Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern,\ninsbesondere Asbest sowie chemische und biologi-\nsche Gefahrenstoffe, erkennen\ne) Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse\nbewerten und Passungen auswählen\nf)  mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe,\nKupplungen und Lager, instand setzen und aus-\ntauschen und dabei Gesichtspunkte der Energie-                        10\neffizienz berücksichtigen\ng) Schmierstoffe unterscheiden und nach Hersteller-\nvorgaben einsetzen\n10 Herstellen von Wicklungen       a) Wickeldaten aufnehmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)      b) Wickelpläne lesen und skizzieren\nc) Isolationen anfertigen und dabei die mechanische,\n13\nelektrische, chemische und thermische Belastung\nberücksichtigen\nd) Spulen wickeln und überprüfen\ne) Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, banda-\ngieren, isolieren und überprüfen\nf)  Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvor-\nschriften einhalten und Verarbeitungshinweise und                     18\nHerstellerhinweise berücksichtigen\ng) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen\nherstellen und einbauen\n11 Installieren, Verdrahten und    a) Leitungen und Kabel auswählen und zurichten so-\nAnschließen von                   wie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\nelektrischen Antriebs-,           Anschlusstechniken verbinden\nEnergieerzeugungs- und                                                                       7\nb) Leitungen und Kabel installieren\nEnergiespeichersystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)      c) Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-,\nEnergieerzeugungs- und Energiespeichersystemen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte nach gültigen\nBestimmungen, Regeln und Vorschriften festlegen\ne) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-\nsysteme auswählen und montieren\nf)  elektrische Geräte herstellen und elektrische An-\nlagen errichten und diese Geräte und Anlagen in\nBetrieb nehmen\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben                     9\nelektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-\ntechnischen Regeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich\nder Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern\nund für das Recycling und die Entsorgung bereit-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021               671\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n12 Installieren und Inbetrieb-      a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von analogen und            nen zusammenbauen\ndigitalen Steuerungen\nb) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen ver-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nlegen und anschließen\nc) elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei\nHerstellerangaben, Kundenanforderungen und Um-\ngebungsbedingungen berücksichtigen und Sicher-\nheitsvorschriften beachten\nd) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren\ne) analoge und digitale Steuerungen erstellen, pro-\ngrammieren und ändern                                                 15\nf)  Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\ng) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und\ndabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und\ndie Datentechnik berücksichtigen\nh) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,\nanpassen und in Betrieb nehmen\ni)  Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs-\nund Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen\n13 Integrieren von elektrischen     a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nMaschinen und Anlagen          b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-                 2\nin informationstechnische\nstallieren und konfigurieren\nSysteme\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nc) elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke\neinbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen                                       5\ne) Sensorik einbinden und Daten erfassen und aus-\nwerten\n14 Instandhalten und Instand-       a) technische Zeichnungen und Dokumente prüfen\nsetzen von Antriebs-,              und anpassen\nEnergieerzeugungs- und                                                                        3\nb) Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile\nEnergiespeichersystemen\naustauschen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nc) Wartungspläne anwenden\nd) Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung\ndurchführen und dokumentieren\ne) Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufneh-\nmen und analysieren, Lösungsvorschläge unter-\nbreiten und Störungen beheben\nf)  stationäre und mobile Antriebssysteme instand\nsetzen\ng) technische Prüfungen, insbesondere Abnahme-                            16\nprüfungen, nach Instandsetzung durchführen und\nprotokollieren\nh) rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten\nund Schwingungsanalysen durchführen\ni)  Energiespeichersysteme warten, instand setzen und\nfachgerecht entsorgen\nj)  stationäre und mobile Energieerzeuger warten und\ninstand setzen","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.             Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                   2                                            3                                     4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des Ausbildungsplans er-\nläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während\nschriften erläutern                                    der gesamten\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                   Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen während\nund physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten\nauch präventiv, ergreifen                              Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und              a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                   lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nwährend\nc) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- der gesamten\ngen des Umweltschutzes einhalten                       Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              673\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                            3                                     4\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-\nhaltiges Handeln entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nwährend\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\nder gesamten\naus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Ausbildung\nInformationen prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren","674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nArtikel 2                                                        §3\nVerordnung                                                  Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nüber die Berufsausbildung\nzum Informationselektroniker                           (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nund zur Informationselektronikerin                      tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n(Informationselektronikerausbildungs-\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nverordnung – InfoElekAusbV)*                        dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-\ndenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nInhaltsübersicht                             abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\nAbschnitt 1                            sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\ndes oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\nGegenstand, Dauer                          erfordern.\nund Gliederung der Berufsausbildung\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-          so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-\nrahmenplan                                                liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild      bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 5      Ausbildungsplan                                           fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-\nAbschnitt 2                            reich ein.\nGesellenprüfung\n§4\n§   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                          Struktur der\n§   7    Inhalt von Teil 1                                                Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1\n§   9    Inhalt von Teil 2                                            (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§  10    Prüfungsbereiche von Teil 2                               1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§  11    Prüfungsbereich Kundenauftrag                                 Fähigkeiten sowie\n§  12    Prüfungsbereich Systementwurf                             2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§  13    Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse                  und Fähigkeiten.\n§  14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\n§  15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                      Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung                               des gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nAnlage              Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\n(zu § 3 Absatz 1 dung zum Informationselektroniker und zur\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nSatz 1)             Informationselektronikerin                       1. Durchführen von betrieblicher und technischer\nKommunikation sowie Informationsverarbeitung,\nAbschnitt 1                                 2. Planen und Organisieren der Arbeit,\nGegenstand, Dauer                                 3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nund Gliederung der Berufsausbildung\n4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,\n§1                                   5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-\nmationssicherheitskonzepten,\nStaatliche\n6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nelektrischen Anlagen und Geräten,\nDer Ausbildungsberuf des Informationselektronikers               7. Analysieren von Systemen der Informations- und\nund der Informationselektronikerin wird nach § 25 der                   Kommunikationstechnik,\nHandwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe\nnach Anlage A Nummer 19, Informationstechniker,                      8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                               an Systemen der Informations- und Kommunika-\ntionstechnik,\n§2                                   9. Projektieren der Arbeit,\n10. Montieren, Installieren und Integrieren von Sys-\nDauer der Berufsausbildung\ntemen der Informations- und Kommunikationstech-\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                      nik,\n11. Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit       von Systemen der Informations- und Kommunika-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der       tionstechnik,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 12. Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                   von Software zur Steuerung der Systeme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021               675\n13. Bedienen und Administrieren von Systemen der                                         §8\nInformations- und Kommunikationstechnik,                               Prüfungsbereich von Teil 1\n14. Sicherstellen des Betriebes von Systemen der                (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\nInformations- und Kommunikationstechnik,                bereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel\n15. Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und            statt.\nInformationssicherheitskonzepten und                       (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen\n16. Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren          und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass\nvon Systemen der Informations- und Kommunika-           er in der Lage ist,\ntionstechnik.                                           1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-        rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           und abzustimmen und Material und Werkzeug zu\ndisponieren,\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                      2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-\nden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                     verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie                         mungen einzuhalten,\n4. digitalisierte Arbeitswelt.                               3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\ntriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-\n(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach         maßnahmen zu prüfen,\nden Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden\nEinsatzgebiete der Informations- und Kommunikations-         4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen\ntechnik zu vermitteln:                                           zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen\nund\n1. Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,\n5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und\n2. Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,                       zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-\n3. Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder                    mentieren und technische Unterlagen einschließlich\nder Prüfprotokolle zu erstellen.\n4. Telekommunikationstechnik.\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-          ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ngelegt.                                                      tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-\ngaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,\n§5                              schriftlich zu bearbeiten.\nAusbildungsplan                            (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.\nDavon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nder Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-\nsituative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-\ndie schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n120 Minuten.\nAbschnitt 2                                                       §9\nGesellenprüfung                                                 Inhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n§6\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund 2.                                                           stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,       nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen              entspricht.\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.                      (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n§7                              von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\nInhalt von Teil 1                      bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die in den ersten                                   § 10\n18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und                      Prüfungsbereiche von Teil 2\nFähigkeiten sowie\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       Prüfungsbereichen statt:\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        1. Kundenauftrag,\nentspricht.                                              2. Systementwurf,","676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                        3. elektro-, informations- und kommunikationstechni-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 sche Komponenten und Software auszuwählen und\n4. schematische Pläne und Montagepläne anzupassen\n§ 11                                 und Anwendungssoftware zu nutzen.\nPrüfungsbereich                             (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nKundenauftrag                           beiten.\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-           (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu                                      § 13\nbeschaffen, technische und organisatorische\nPrüfungsbereich\nSchnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter\nFunktions- und Systemanalyse\ntechnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-\nschen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-                (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-\nwählen, fachbezogene Probleme und deren Lö-              lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\nsungen kundenbezogen darzustellen sowie seine            ist,\nVorgehensweise zu begründen,\n1. Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen\n2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen           auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diag-\nund abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen             nosesysteme auszuwählen,\nsowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein-\nsatzort zu berücksichtigen,                              2. funktionelle Zusammenhänge in Systemen der In-\nformations- und Kommunikationstechnik zu analy-\n3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher-            sieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme\nheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und              zu analysieren und zu ändern und Signale an\nSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-         Schnittstellen funktionell zuzuordnen,\ndukte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und\nMängeln systematisch zu suchen und zu beheben,           3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehler-\nursachen zu bestimmen und elektrische Schutz-\n4. Produkte freizugeben und an Kunden und Kundin-                maßnahmen zu bewerten.\nnen zu übergeben, sie in die Bedienung einzuführen,\nihnen Fachauskünfte zu erteilen, Abnahmeproto-              (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nkolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistun-       beiten.\ngen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen            (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nabzurechnen und Systemdaten und -unterlagen zu\ndokumentieren,\n§ 14\n5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-                          Prüfungsbereich\ntriebliche und technische Kommunikation, das Pla-                     Wirtschafts- und Sozialkunde\nnen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der           (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nArbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-          kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nsichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen          Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nAnlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.               liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach           darzustellen und zu beurteilen.\n§ 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu                 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nlegen.                                                       sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem       arbeiten.\nKundenauftrag entspricht, vorzubereiten, durchzufüh-            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nren und nachzubereiten. Während der Durchführung\nwird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die\n§ 15\nArbeitsaufgabe geführt.\n(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt                            Gewichtung der\ninsgesamt 16 Stunden, davon entfallen auf das situa-                  Prüfungsbereiche und Anforderungen\ntive Fachgespräch höchstens 20 Minuten.                              für das Bestehen der Gesellenprüfung\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\n§ 12                             che sind wie folgt zu gewichten:\nPrüfungsbereich                          1. Elektrotechnische Anlagen\nSystementwurf                               und Betriebsmittel                    mit 30 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-        2. Kundenauftrag                          mit 36 Prozent,\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Systementwurf                          mit 12 Prozent,\n1. eine technische Problemanalyse durchzuführen,\n4. Funktions- und System-\n2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be-\nanalyse                         mit 12 Prozent sowie\nrücksichtigung von technischen Regelwerken und\nRichtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,               5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021             677\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die             (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung            1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie              gestellt worden ist:\nfolgt bewertet worden sind:\na) Systementwurf,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                         b) Funktions- und Systemanalyse oder\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-               c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nchend“,                                                 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens              stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\n„ausreichend“,                                              bewertet worden ist und\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von        3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                     stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-            kann.\ngend“.                                                  Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nÜber das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach        der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\n§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu             stabe a, b oder c durchgeführt werden.\nfassen.                                                        (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\ntens 15 Minuten dauern.\n§ 16\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nMündliche Ergänzungsprüfung                     Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine      das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                     Verhältnis 2:1 zu gewichten.","678             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                            3                                     4\n1 Durchführen von                a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-\nbetrieblicher und technischer     anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher\nKommunikation sowie               oder englischer Sprache anwenden\nInformationsverarbeitung\nb) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-\nden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und\nanwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und\nanfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften einhalten und technische Regelwerke und\nNormen sowie sonstige technische Informationen\nanwenden\nf)  Gespräche situationsgerecht führen und verschie-\ndene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation\nbeachten                                                   4\ng) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-\nwerten, auswählen und wiedergeben und bei der\nWiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe\nanwenden\nh) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-\nkolle anfertigen\ni)  Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware,\nsowie Zeichenprogramme und Planungssoftware,\nanwenden\nj)  Daten sichern, pflegen und archivieren\nk) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes einhalten\nl)  Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten\nund Sprache einsetzen\n2 Planen und Organisieren        a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit                        Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-\nrecht anfordern, transportieren, lagern und montage-\ngerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische\nEinrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen           4\nund bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              679\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen\nf)  Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden und Kundinnen\ninformieren und Lösungsvarianten aufzeigen\ng) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-\nzeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-\nkalkulationen durchführen\nh) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-\nstimmen                                                               2\ni)  an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-\nplanung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nj)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-\ngen errechnen\n3 Durchführen von qualitäts-     a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen              Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           maßnahmen projektbegleitend durchführen und\ndokumentieren                                              4\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die\nZielerreichung kontrollieren, insbesondere einen\nSoll-Ist-Vergleich durchführen                                        2\nd) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\n4 Beraten und Betreuen von       a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-\nKunden und Kundinnen              gen, Produkten und Materialien beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und\nauf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nc) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-               2\nschen Anlagen hinweisen und über notwendige\nÄnderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten\nd) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\ne) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-\ngehende Leistungen anbieten\nf)  Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen\nermitteln\ng) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-\nscher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherung beraten\nh) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nNeuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-\nschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten","680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ni)  Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-\nleistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-\nmonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der\nProduktauswahl beraten\nj)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nund Aufträge entgegennehmen                                           2\nk) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nl)  Lösungsvarianten präsentieren und begründen\nm) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nund wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-\nsetzungen beraten\nn) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen\ndie Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nut-\nzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen\no) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-\nsprüche hinweisen\np) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nq) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen\nabstimmen und organisatorisch vorbereiten\nr)  bei der Durchführung von Schulungen und bei der\nErfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken\n5 Prüfen und Einhalten von       a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\nDatenschutz- und                  Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nInformationssicherheits-          risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nkonzepten                         weisen und Beratungsergebnis dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                      4\nb) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten\nc) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit in Systeme integrieren\nd) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen prüfen\n2\ne) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\n6 Prüfen und Beurteilen von      a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                   an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-\nan elektrischen Anlagen           mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-\nund Geräten                       vorschriften und Bestimmungen des Verbands der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik\ne. V.\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen\nbeurteilen\nc) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und\nSchutzmaßnahmen festlegen\nd) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)\ndurch Sichtkontrolle beurteilen\ne) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Er-\ngebnisse beurteilen\nf)  Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions-           16\npotentialausgleich prüfen und beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              681\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ng) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse\nbeurteilen\nh) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und\ndie Ergebnisse beurteilen\ni)  Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren (Fehlerschutz), insbesondere durch\nAbschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen\nund Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher\nSchutz) prüfen und beurteilen\nj)  Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren\nk) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-\neinrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-\nkontrolle prüfen und erproben\nl)  Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz\neinhalten\n7 Analysieren von Systemen       a) Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-\nder Informations- und             ben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenz-\nKommunikationstechnik             modellen, Urheberrechten und rechtlichen Vor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           gaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren,\nkonfigurieren, testen und dokumentieren\nb) Kundenanforderungen analysieren und dokumen-\ntieren\nc) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanla-\ngen sowie die kommunikations- und sicherheits-\ntechnische Ausstattung bestimmen und deren tech-\nnischen Schnittstellen und Standards ermitteln\nd) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen                          8\ndurch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicher-\nheitskonzepte berücksichtigen\ne) lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter\nBeachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität,\nZukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und\nEnergieeffizienz ausarbeiten\nf)  Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen\ng) Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten\nauswählen und Vorschriften zur Produkthaftung be-\nachten\nh) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n8 Messen und Analysieren         a) Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der\nphysikalischer Kennwerte an       zu messenden Kennwerte auswählen\nSystemen der Informations-\nb) Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen\nund Kommunikationstechnik\nund bewerten                                               8\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen\nd) Fehlersuche systematisch durchführen\ne) Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse\nbewerten und dokumentieren\nf)  Protokolle zur Datenübertragung bewerten\ng) Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und                        4\neinstellen\nh) Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beach-\ntung der gültigen Vorschriften instand setzen","682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n9 Projektieren der Arbeit        a) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)           laufpläne, Anordnungs- und Installationspläne,\nGrundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vor-\nschriften interpretieren und anwenden\nb) Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ab-\nlaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne,\nGrundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigen        8\nc) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen\nbetriebsbereit machen, warten und überprüfen und\nbei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung\neinleiten\nd) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-\nmittel auswählen, lagern, disponieren und bereit-\nstellen\ne) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumge-\nbung, der ergonomischen Gestaltung sowie hin-\nsichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung be-\nraten\nf)  Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von\n8\nder Planung Prioritäten setzen\ng) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an\nder Durchführung von Teilaufgaben einer Personal-\nplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und\nKostenplanung\nh) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-\ngehende Leistungen anbieten\n10 Montieren, Installieren und     a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\nIntegrieren von Systemen          gebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen\nder Informations- und             festlegen\nKommunikationstechnik\nb) Leitungswege und Gerätestandorte unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\ntung der Vorschriften zur elektromagnetischen Ver-\nträglichkeit festlegen\n12\nc) Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel\nund Leitungsführungssysteme auswählen und mit\ngeeignetem Befestigungsmaterial montieren\nd) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Ver-\nbindungstechniken anschließen\ne) Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie\nelektrische Datenübertragungsleitungen auswählen\nund normgerecht verlegen\nf)  Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-\nbesondere durch Asbest, erkennen und emissions-\narme Verfahren anwenden\ng) Kompatibilität von Hardwarekomponenten           und                   18\nPeripheriegeräten beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              683\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nh) Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssys-\nteme und ihre Komponenten kundenspezifisch\nauswählen, einrichten, installieren, konfigurieren,\nzu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb\nnehmen\ni)  nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik aus-\nwählen und einrichten\n11 Parametrieren, Inbetrieb-       a) Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren\nnehmen und Übergeben              und testen                                                 4\nvon Systemen\nder Informations- und         b) Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und\nKommunikationstechnik             in Betrieb nehmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)                                                                                12\nc) Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber\nübergeben\n12 Installieren, Programmieren,    a) Anwendungssoftware installieren                             2\nEinrichten und Testen\nvon Software zur Steuerung    b) informations- und kommunikationstechnische Sys-\nder Systeme                       teme testen und Testergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)          und beurteilen\nc) Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren\nd) Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und\nBedienoberflächen einrichten\ne) Programme zur Datensicherung auswählen, instal-\nlieren und konfigurieren und Speichermedien konfi-\ngurieren\nf)  Daten und Programmspezifikationen analysieren\nund Schnittstellen festlegen\ng) Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren\nund konfigurieren\nh) Betriebssysteme installieren, an Hardwarekompo-\nnenten anpassen und in Betrieb nehmen                                 12\ni)  Anwendungen mittels Programmiersprache anpas-\nsen und Programmbibliotheken verwenden\nj)  Schnittstellen aus Programmen und Betriebssyste-\nmen zu graphischen Oberflächen sowie zu Daten-\nbanken ansprechen\nk) Softwarekomponenten in Systeme integrieren und\nDatenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen\nl)  Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten\nauswählen\nm) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig\nrealisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen\nn) Haftungsregelungen beachten, insbesondere Pro-\ndukthaftung\n13 Bedienen und Administrieren a) Standardsoftware anwenden, insbesondere Text-\nvon Systemen                      verarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und         2\nder Informations- und             Planungssoftware\nKommunikationstechnik\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)      b) Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie\ngrafische Benutzeroberflächen einrichten und ver-\nwenden\nc) Daten konvertieren, sichern und archivieren","684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pfle-                       8\ngen sowie Datenbankabfragen durchführen\ne) Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen\nf)  Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig\nrealisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen\n14 Sicherstellen des Betriebes     a) Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des\nvon Systemen                      Querschnittes planen und sicherstellen                     4\nder Informations- und\nKommunikationstechnik         b) Übertragungswege festlegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nc) Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anfor-                         4\nderungen der Betriebssicherheit analysieren\n15 Umsetzen und Integrieren        a) Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter\nvon Datenschutz- und              Beachtung des Datenschutzes und des Urheber-\nInformationssicherheits-          rechtes auswählen\nkonzepten\nb) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)\nDatensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nweisen, Beratungsergebnis dokumentieren                               12\nc) Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte um-\nsetzen, Datenbestände sicher löschen und Daten-\nträger nach Vorgaben entsorgen\nd) Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen\neinleiten\n16 Warten, Instandhalten,          a) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend\nBetreiben und Optimieren          lagern, verwenden und entsorgen\nvon Systemen\nb) Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen\nder Informations- und\nprüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und              4\nKommunikationstechnik\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)          defekte Teile austauschen\nc) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Ab-\nrechnung bereitstellen\nd) Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den\njeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentieren\ne) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen\nund durchführen\nf)  Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereit-\nstellen und Geräte sicher entsorgen\ng) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nrungen befragen und Lösungsvorschläge unter-\nbreiten\nh) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen                        10\ngeben\ni)  Ferndiagnose und -wartung durchführen\nj)  Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüf-\nergebnis dokumentieren\nk) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Protokolle interpretieren\nl)  bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken\nm) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und\nbeheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              685\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.             Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                   2                                            3                                     4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des Ausbildungsplans\nerläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während\nschriften erläutern                                    der gesamten\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                   Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen während\nund physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten\nauch präventiv, ergreifen                              Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und              a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                   lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nwährend\nc) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- der gesamten\ngen des Umweltschutzes einhalten                       Ausbildung","686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                            3                                     4\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-\nhaltiges Handeln entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nwährend\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\nder gesamten\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                687\nArtikel 3                                                        §3\nVerordnung                                                  Gegenstand der\nüber die Berufsausbildung zum                            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nElektroniker für Gebäudesystemintegration und                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nzur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration                   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n(Gebäudesystemintegratorausbildungs-                       ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nverordnung – GSIAusbV)*                          dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-\nInhaltsübersicht                             denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nabgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\nAbschnitt 1                            sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\nGegenstand, Dauer                          des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\nund Gliederung der Berufsausbildung                  erfordern.\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-          bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nrahmenplan                                                so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild      liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§ 5      Ausbildungsplan                                           bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nAbschnitt 2                            Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-\nGesellenprüfung\nreich ein.\n§   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                               §4\n§   7    Inhalt von Teil 1\nStruktur der\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1                                       Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§   9    Inhalt von Teil 2\n§  10    Prüfungsbereiche von Teil 2                                  (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§  11    Prüfungsbereich Kundenauftrag                             1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§  12    Prüfungsbereich Systementwurf                                 Fähigkeiten sowie\n§  13    Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse              2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§  14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                  und Fähigkeiten.\n§  15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                      Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung                               Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\ndes gebündelt.\nAnlage              Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\n(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Gebäudesystem-             (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nSatz 1)             integration und zur Elektronikerin für Gebäu-  den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\ndesystemintegration                              1. Durchführen von betrieblicher und technischer\nKommunikation sowie Informationsverarbeitung,\nAbschnitt 1\n2. Planen und Organisieren der Arbeit,\nGegenstand, Dauer\n3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nund Gliederung der Berufsausbildung\n4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,\n§1                                   5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-\nmationssicherheitskonzepten,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an\nelektrischen Anlagen und Geräten,\nDer Ausbildungsberuf des Elektronikers für Ge-\nbäudesystemintegration und der Elektronikerin für                    7. Analysieren gebäudetechnischer Systeme,\nGebäudesystemintegration wird nach § 25 der Hand-                    8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach                        an Gebäudesystemtechnik,\nAnlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Hand-                      9. Montieren und Installieren gebäudetechnischer An-\nwerksordnung staatlich anerkannt.                                       lagen und Systeme,\n§2                                 10. Konzipieren und Projektieren der Integration ge-\nbäudetechnischer Anlagen und Systeme,\nDauer der Berufsausbildung\n11. Durchführen der gewerkeübergreifenden techni-\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                      schen Planung und Integration gebäudetechni-\nscher Anlagen und Systeme,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  12. Integrieren von Komponenten und Funktionen an\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der       gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 13. Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                   gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n14. Programmieren, Einrichten und Testen von Soft-           3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nware,                                                       triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-\n15. Übergeben und Dokumentieren von Projekten und                maßnahmen zu prüfen,\n16. Warten, Instandhalten und Optimieren gebäude-            4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen\ntechnischer Anlagen und Systeme.                            zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen\nund\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\n5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nzu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-             mentieren und technische Unterlagen einschließlich\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                          Prüfprotokolle zu erstellen.\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                    (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie                     ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-\n4. digitalisierte Arbeitswelt.\ngaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,\nschriftlich zu bearbeiten.\n§5\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.\nAusbildungsplan                         Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-             situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-          die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.               120 Minuten.\nAbschnitt 2                                                       §9\nGesellenprüfung                                                 Inhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n§6\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                  ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund 2.                                                           stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,       nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen              entspricht.\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.                      (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n§7                              von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\nInhalt von Teil 1                      bezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-                                   § 10\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                     Prüfungsbereiche von Teil 2\nkeiten sowie\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       Prüfungsbereichen statt:\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n1. Kundenauftrag,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                              2. Systementwurf,\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\n§8\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsbereich von Teil 1\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-                                 § 11\nreich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel                                Prüfungsbereich\nstatt.                                                                             Kundenauftrag\n(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen             (1) Der Prüfungsbereich Kundenauftrag besteht aus\nund Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass       zwei Teilen.\ner in der Lage ist,                                             (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-         dass er in der Lage ist,\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen           1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu\nund abzustimmen und Material und Werkzeug zu                 beschaffen, Kundenwünsche zu erkennen, techni-\ndisponieren,                                                 sche und organisatorische Schnittstellen zu klären\n2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-          und Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-\nden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-          wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-               zu bewerten und auszuwählen sowie seine Vorge-\nmungen einzuhalten,                                          hensweise zu begründen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              689\n2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen       2. die Bewertung für die Arbeitsaufgabe mit 20 Pro-\nund abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen             zent.\nsowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein-\nsatzort zu berücksichtigen,                                                         § 12\n3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher-                            Prüfungsbereich\nheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und                               Systementwurf\nSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Sys-        (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-\nteme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und          ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nMängeln systematisch zu suchen,\n1. eine technische Problemanalyse durchzuführen und\n4. Systeme oder Systemkomponenten freizugeben und                unter Einhaltung von Vorschriften und unter Berück-\nan Kunden und Kundinnen zu übergeben, Kunden                 sichtigung technischer Regelwerke, der Wirtschaft-\nund Kundinnen in die Bedienung einzuführen, Fach-            lichkeit und von Betriebsabläufen Lösungskonzepte\nauskünfte auch unter Verwendung englischer Fach-             zu entwickeln,\nbegriffe an Kunden und Kundinnen zu erteilen,\nAbnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse        2. Systemspezifikationen festzulegen, gebäudetechni-\nund Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten,             sche Komponenten und Software zur Steuerung\nAufmaße zu erstellen sowie Geräte- oder System-              der gebäudetechnischen Systeme auszuwählen,\ndaten zu dokumentieren und                                   Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standard-\nsoftware auszuwählen und anzuwenden und\n5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\nArbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-     3. Datenschutz und Informationssicherheit zu berück-\ntriebliche und technische Kommunikation, das Pla-            sichtigen.\nnen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der           (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der Entwurf\nArbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-          einer Änderung eines interagierenden gebäudetechni-\nsichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen          schen Systems zugrunde zu legen.\nAnlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.                  (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nDer Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durch-          beiten.\nzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku-             (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nmentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach-\ngespräch zu führen. Für die Durchführung des betrieb-                                   § 13\nlichen Auftrags und die Dokumentation hat der Prüfling\nhöchstens 30 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert                               Prüfungsbereich\nhöchstens 30 Minuten. Dabei ist dem Prüfungsaus-                          Funktions- und Systemanalyse\nschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auf-              (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-\ntrages die Aufgabenstellung einschließlich eines ge-         lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\nplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzu-            ist,\nlegen. Die Dokumentation soll mindestens vier Seiten\nund darf höchstens acht Seiten im DIN-A4-Format um-          1. Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen\nfassen. Sie enthält mindestens eine Kurzbeschreibung             auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie\ndes betrieblichen Auftrags, eine Funktionsbeschrei-              Diagnosesysteme auszuwählen,\nbung des Systems sowie die Vorgehensweise zur Auf-           2. funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechni-\ntragsbearbeitung. Die Dokumentation soll der Prüfling            schen Systemen zu analysieren, Programme zu\nmit Anlagen ergänzen. Diese bestehen aus Visualisie-             analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzu-\nrungen zu dem betrieblichen Auftrag. Insbesondere                wenden und Signale an Schnittstellen funktionell zu-\nkönnen das Schaltungsunterlagen, Übersichtspläne,                zuordnen und\nFotos und Videosequenzen sein.                               3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und an-\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,            hand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen\ndass er in der Lage ist, an interagierenden gebäude-             sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.\ntechnischen Systemen Fehler zu suchen und diese                 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse\nzu beheben, Änderungen zu parametrieren und die              interagierender gebäudetechnischer Systeme zu-\nSysteme wieder in Betrieb zu nehmen. Der Prüfling            grunde zu legen.\nhat dazu eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prü-\nfungszeit beträgt 60 Minuten. Zur Vorbereitung stehen           (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\ndem Prüfling weitere 60 Minuten zur Verfügung. Für           beiten.\ndie Arbeitsaufgabe legt der Prüfungsausschuss fest,             (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nwelcher gebäudetechnische Systemaufbau zugrunde\ngelegt wird.                                                                            § 14\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den                                Prüfungsbereich\nPrüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu                          Wirtschafts- und Sozialkunde\ngewichten:\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n1. die Bewertung der Umsetzung des betrieblichen             kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nAuftrags auf Grundlage der Dokumentation und des         Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nauftragsbezogenen Fachgesprächs mit 80 Prozent           liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\nund                                                      darzustellen und zu beurteilen.","690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen             5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-           gend“.\narbeiten.                                                    Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu\nfassen.\n§ 15\n§ 16\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                               Mündliche Ergänzungsprüfung\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                   (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-          mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nche sind wie folgt zu gewichten:                                (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n1. Elektrotechnische Anlagen                                 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nund Betriebsmittel                   mit 30 Prozent,         gestellt worden ist:\n2. Kundenauftrag                         mit 36 Prozent,         a) Systementwurf,\n3. Systementwurf                         mit 12 Prozent,         b) Funktions- und Systemanalyse oder\n4. Funktions- und System-                                        c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nanalyse                        mit 12 Prozent sowie      2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.         stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung             3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie               stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\nfolgt bewertet worden sind:                                      kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nder Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\ntens „ausreichend“,\nstabe a, b oder c durchgeführt werden.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nchend“,\ntens 15 Minuten dauern.\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens              (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\n„ausreichend“,                                           Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von         das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                  Verhältnis 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                691\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker\nfür Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1 Durchführen von                 a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-\nbetrieblicher und technischer      anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher\nKommunikation sowie                und englischer Sprache anwenden\nInformationsverarbeitung\nb) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten an-\nwenden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und\nanwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und\nanfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften einhalten und technische Regelwerke und\nNormen sowie sonstige technische Informationen\nanwenden\nf)  Gespräche situationsgerecht führen und verschie-\ndene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation\nbeachten                                                    4\ng) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-\nwerten, auswählen und wiedergeben und bei der\nWiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe\nanwenden\nh) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-\nkolle anfertigen\ni)  Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoft-\nware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoft-\nware, anwenden\nj)  Daten sichern, pflegen und archivieren\nk) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes einhalten\nl)  Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten\nund Sprache einsetzen\n2 Planen und Organisieren         a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit                         Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-\nwählen, termingerecht anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische\nEinrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen            4\nund bereitstellen","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen\nf)  Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden und Kundinnen\ninformieren und Lösungsvarianten aufzeigen\ng) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-\nzeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-\nkalkulationen durchführen\nh) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und\nanderen Gewerken abstimmen                                            2\ni)  an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-\nplanung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nj)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-\ngen errechnen\n3 Durchführen von qualitäts-     a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen              Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           maßnahmen projektbegleitend durchführen und\ndokumentieren                                              4\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die\nZielerreichung kontrollieren, insbesondere einen\nSoll-Ist-Vergleich durchführen                                        2\nd) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\n4 Beraten und Betreuen von       a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-\nKunden und Kundinnen              gen, Produkten und Materialien beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und\nauf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nc) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-               2\nschen Anlagen hinweisen und über notwendige\nÄnderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten\nd) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\ne) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-\ngehende Leistungen anbieten\nf)  Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen\nermitteln\ng) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-\nscher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherung beraten\nh) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nNeuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-\nschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              693\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ni)  Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-\nleistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-\nmonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der\nProduktauswahl beraten\nj)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nund Aufträge entgegennehmen                                           2\nk) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nl)  Lösungsvarianten präsentieren und begründen\nm) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nund wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-\nsetzungen beraten\nn) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen\ndie Leistungsmerkmale erläutern und sie in die\nNutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen\no) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-\nsprüche hinweisen\np) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nq) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen\nabstimmen und organisatorisch vorbereiten\nr)  bei der Durchführung von Schulungen und bei der\nErfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken\n5 Prüfen und Einhalten von       a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\nDatenschutz- und                  Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nInformationssicherheits-          risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nkonzepten                         weisen und Beratungsergebnis dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                      4\nb) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten\nc) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit in Systeme integrieren\nd) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen prüfen\n2\ne) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\n6 Prüfen und Beurteilen von      a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                   an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-\nan elektrischen Anlagen           mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-\nund Geräten                       vorschriften und Bestimmungen des Verbands der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik\ne. V.\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen\nbeurteilen\nc) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und\nSchutzmaßnahmen festlegen\nd) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)\ndurch Sichtkontrolle beurteilen\ne) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die\nErgebnisse beurteilen\nf)  Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funk-           16\ntionspotentialausgleich prüfen und beurteilen","694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ng) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse\nbeurteilen\nh) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und\ndie Ergebnisse beurteilen\ni)  Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,\ninsbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nSchutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-\neinrichtungen (zusätzlicher Schutz)\nj)  Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren\nk) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-\neinrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-\nkontrolle prüfen und erproben\nl)  Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz\neinhalten\n7 Analysieren                    a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu-\ngebäudetechnischer Systeme        tern und funktional dem System zuordnen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) technische Pläne und Dokumentationen, insbeson-\ndere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen,\nBaugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen              12\nund anwenden\nc) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren\nSystemkomponenten erfassen\nd) technische und organisatorische Prozesse, deren\nEin- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende\nProzessschritte und ausführende Gewerke identifi-                     5\nzieren\n8 Messen und Analysieren         a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek-\nphysikalischer Kennwerte an       trische Größen messen, bewerten und berechnen\nGebäudesystemtechnik\nb) Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nmitteln prüfen\nc) Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere\nmit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer\nFunktion prüfen, analysieren und bewerten                  8\nd) Fehler systematisch suchen, korrigieren und Ände-\nrungen dokumentieren\ne) Messverfahren und Messgeräte auswählen und\nphysikalische Größen messen, bewerten und be-\nrechnen\nf)  Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen\nAnlagen und Systemen prüfen\ng) Signale an Schnittstellen prüfen\nh) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen\n9\ni)  Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten\nanalysieren, sichern, archivieren und dokumentieren\nj)  Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen\ndurchführen und dokumentieren\n9 Montieren und Installieren     a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\ngebäudetechnischer Anlagen        Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu\nund Systeme                       bauseitigen Leistungen festlegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) vorhandene Stromversorgung beurteilen und Ände-\nrungen planen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              695\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und\nfestlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-\ntung der örtlichen Gegebenheiten und der elektro-\nmagnetischen Verträglichkeit festlegen\ne) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-\nbesondere durch Asbest, erkennen und emissions-\narme Verfahren anwenden\nf)  Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen\nund verlegen\ng) Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinatio-             21\nnen zusammenbauen\nh) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\ni)  Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-\ngrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,\nbefestigen und sichern\nj)  Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerk-\ntechnik auswählen, montieren und verdrahten\nk) Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialaus-\ngleichsleitungen verlegen und anschließen und\nBlitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen\nl)  Komponenten des Überspannungsschutzes ein-\nbauen, verdrahten und kennzeichnen\nm) Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbei-\nten und dokumentieren\n10 Konzipieren und Projektieren a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde-\nder Integration                   nen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen\ngebäudetechnischer Anlagen        Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren\nund Systeme\nb) Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken          3\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nabstimmen\nc) Lösungskonzepte erstellen, bewerten und aus-\nwählen\nd) Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter\nBerücksichtigung der Datensicherheit konzeptionie-\nren\ne) Systemkomponenten auswählen\nf)  technische Konzepte für die Gewerke übergreifende                     15\nIntegration erstellen\ng) Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaft-\nlicher Gegebenheiten erstellen\n11 Durchführen der gewerke-        a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä-\nübergreifenden technischen        higkeit und Kompatibilität prüfen\nPlanung und Integration\nb) Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Kompo-\ngebäudetechnischer Anlagen\nnenten und zu anderen Gewerken ermitteln und\nund Systeme\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          definieren\nc) Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie\nentwerfen\n15\nd) Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen\nund dokumentieren","696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) technische Planungen mit anderen Gewerken,\ninsbesondere unter Nutzung der Bauwerksdaten-\nmodellierung (Building Information Modeling – BIM)\nkoordinieren\n12 Integrieren von Komponenten a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon-\nund Funktionen an gebäude-        figurieren und einsetzen\ntechnischen Anlagen und\nb) Datenanalysen durchführen und Datentypen fest-\nSystemen\nlegen                                                                 12\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nc) Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen er-\nstellen\nd) Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden\n13 Parametrieren, in Betrieb       a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb\nnehmen und Übergeben              nehmen\ngebäudetechnischer Anlagen\nb) Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen\nund Systeme\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)      c) gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen\nund Funktionen testen\nd) Visualisierungsanwendungen integrieren und an-                         16\npassen\ne) Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der\nDatensicherheit einrichten\nf)  internetbasierte Dienste einbinden\ng) Energiemanagement integrieren\n14 Programmieren, Einrichten       a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen\nund Testen von Software           auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nb) Funktionsbausteine für Programmablaufpläne er-\nstellen und in einer Programmiersprache umsetzen\n11\nc) Datenbeschreibungsformate anwenden\nd) Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Daten-\nbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, an-\nwenden und ablegen\n15 Übergeben und                   a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe-\nDokumentieren von                 reiten\nProjekten\nb) Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle er-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)\nstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammen-                          5\nstellen\nc) Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen\nd) Abnahme der Leistung durchführen\n16 Warten, Instandhalten und       a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-\nOptimieren gebäude-               rungen befragen und Lösungsvorschläge unter-\ntechnischer Anlagen und           breiten\nSysteme\nb) Ferndiagnose und -wartung durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)\nc) Diagnosesysteme auswählen und anwenden\nd) fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte\nund Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und\naustauschen\ne) elektromagnetische Verträglichkeit beachten\nf)  schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen\ng) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen                         8\ngeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              697\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nh) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-\nschen Schutzmaßnahmen, durchführen\ni)   Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von\nökonomischen, ökologischen und kundenorientier-\nten Aspekten optimieren\nj)   Wartungen und Serviceleistungen planen, durch-\nführen und dokumentieren\nk) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen\nund durchführen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.             Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                   2                                            3                                     4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des Ausbildungsplans\nerläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während\nschriften erläutern                                    der gesamten\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                   Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen während\nund physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten\nauch präventiv, ergreifen                              Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                            3                                     4\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und               a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                    lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- während\ngen des Umweltschutzes einhalten                       der gesamten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-\nhaltiges Handeln entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nwährend\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\nder gesamten\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                  699\nArtikel 4                                                        §3\nVerordnung                                                   Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nüber die Berufsausbildung\nzum Elektroniker und zur Elektronikerin                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(Elektronikerausbildungsverordnung – ElekAusbV)*                   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nInhaltsübersicht                             dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-\nAbschnitt 1                            denden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nabgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\nGegenstand, Dauer                          sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\nund Gliederung der Berufsausbildung                  des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\nerfordern.\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                   (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-          keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-\nrahmenplan                                                bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild      so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-\n§ 5      Ausbildungsplan                                           liche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nAbschnitt 2                            fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbe-\nGesellenprüfung                          reich ein.\n§   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§4\n§   7    Inhalt von Teil 1\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1                                                      Struktur der\n§   9    Inhalt von Teil 2                                                Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§  10    Prüfungsbereiche von Teil 2                                  (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§  11    Prüfungsbereich Kundenauftrag\n§  12    Prüfungsbereich Systementwurf\n1. fachrichtungsübergreifende,      berufsprofilgebende\n§  13    Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n§  14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde              2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§  15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen             Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\na) Energie- und Gebäudetechnik oder\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung\nb) Automatisierungs- und Systemtechnik sowie\nAnlage              Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\n(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker und zur Elektronikerin      3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\nSatz 1)                                                                telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nAbschnitt 1                               Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\ndes gebündelt.\nGegenstand, Dauer\nund Gliederung der Berufsausbildung                                 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sind:\n§1\n1. Durchführen von betrieblicher und technischer\nStaatliche                                  Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2. Planen und Organisieren der Arbeit,\nDer Ausbildungsberuf des Elektronikers und der\n3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nElektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nzur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A                         4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,\nNummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung                    5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-\nstaatlich anerkannt.                                                    mationssicherheitskonzepten,\n6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an\n§2                                      elektrischen Anlagen und Geräten,\nDauer der Berufsausbildung                           7. Analysieren technischer Systeme,\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                   8. Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte\nan elektrischen Anlagen und Geräten,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\n9. Analysieren und Beheben von Fehlern sowie\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der       Instandhalten von Geräten und Systemen,\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 10. Montieren und Installieren von Bauteilen, Bau-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                   gruppen und Geräten,","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n11. Montieren und Installieren von Netzwerken sowie                                      §7\n12. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Rege-                                 Inhalt von Teil 1\nlungen.\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sind:                   nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie\n1. Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäu-\ndetechnik,                                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n2. Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewand-             nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,                   entspricht.\n3. Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen\nund elektronischen Geräten,                                                          §8\n4. Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystem-                        Prüfungsbereich von Teil 1\ntechnik,\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\n5. Installieren und Prüfen von Antennen- und Breit-          reich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel\nbandkommunikationsanlagen und                            statt.\n6. Durchführen von Wiederholungsprüfungen entspre-              (2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen\nchend geltender Normen und Instandhalten von ge-         und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass\nbäudetechnischen Systemen.                               er in der Lage ist,\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der              rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen\nFachrichtung Automatisierungs- und Systemtechnik                 und abzustimmen und Material und Werkzeug zu\nsind:                                                            disponieren,\n1. Konzipieren von Systemen der Automatisierungs-            2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-\ntechnik,                                                     den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-\n2. Programmieren, Installieren und Konfigurieren von             verhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-\nAutomatisierungssystemen,                                    mungen einzuhalten,\n3. Parametrieren und Inbetriebnehmen von Automati-           3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\nsierungssystemen und                                         triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-\n4. Prüfen, Instandhalten und Optimieren von Auto-                maßnahmen zu prüfen,\nmatisierungssystemen.                                    4. elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-           zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,            und\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                             5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-             zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                          mentieren und technische Unterlagen einschließlich\nder Prüfprotokolle zu erstellen.\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie\nren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\n4. digitalisierte Arbeitswelt.                               tives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-\ngaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,\n§5                              schriftlich zu bearbeiten.\nAusbildungsplan                            (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-             der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-          situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.               die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen\n120 Minuten.\nAbschnitt 2\n§9\nGesellenprüfung\nInhalt von Teil 2\n§6                                 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt              1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1              ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nund 2.                                                       2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen              nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.                       entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              701\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,    Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand           und technischen Anlagen zugrunde zu legen sind.\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\n(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe, die einem\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nKundenauftrag entspricht, durchzuführen. Während\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nder Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachge-\nspräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\n§ 10\nPrüfungsbereiche von Teil 2                      (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden,\ndavon entfallen auf das situative Fachgespräch höchs-\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden        tens 20 Minuten.\nPrüfungsbereichen statt:\n1. Kundenauftrag,                                                                       § 12\n2. Systementwurf,                                                                 Prüfungsbereich\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie                                              Systementwurf\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n§ 11\n1. eine technische Problemanalyse durchzuführen und\nPrüfungsbereich                             unter der Einhaltung von Vorschriften und der\nKundenauftrag                              Berücksichtigung von technischen Regelwerken,\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-            Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungs-\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                      konzepte zu entwickeln,\n1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu           2. Anlagenspezifikationen festzulegen, elektrotechni-\nbeschaffen, technische und organisatorische                  sche Komponenten und Software auszuwählen,\nSchnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter          Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standard-\ntechnischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-           software anzuwenden und\nschen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-\n3. Datenschutz und Informationssicherheit zu berück-\nwählen, fachbezogene Probleme und deren Lö-\nsichtigen.\nsungen kundenbezogen darzustellen sowie seine\nVorgehensweise zu begründen,                                (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind\n2. Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen       1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik\nund abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen             der Entwurf einer Änderung einer gebäudetechni-\nsowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Ein-             schen Anlage und\nsatzort zu berücksichtigen,\n2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System-\n3. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher-            technik der Entwurf einer Änderung einer Automati-\nheit elektrischer und elektronischer Anlagen zu prü-         sierungsanlage zugrunde zu legen.\nfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifika-\ntionen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen zu           (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nbeachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln          beiten.\nsystematisch zu suchen,                                     (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n4. Systeme oder Systemkomponenten freizugeben\nund an Kunden und Kundinnen zu übergeben, sie                                       § 13\nin die Bedienung einzuführen, ihnen Fachauskünfte\nPrüfungsbereich\nauch unter Verwendung englischer Fachbegriffe zu\nFunktions- und Systemanalyse\nerteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeits-\nergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu           (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-\nbewerten, Geräte- oder Systemdaten und -unterla-         lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\ngen zu dokumentieren und                                 ist,\n5. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der          1. Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen\nArbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-         auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diag-\ntriebliche und technische Kommunikation, das Pla-            nosesysteme auszuwählen,\nnen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der\n2. funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analy-\nArbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-\nsieren, Programme zu analysieren und zu ändern,\nsichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen\nDiagnosesysteme anzuwenden und Signale an\nAnlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.\nSchnittstellen funktionell zuzuordnen und\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde\nzu legen:                                                    3. Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und an-\nhand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen\n1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik               sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.\ndas Errichten, Ändern oder Instandhalten einer ge-\nbäudetechnischen Anlage und                                 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist zugrunde zu\nlegen:\n2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System-\ntechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten ei-     1. in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik\nner Automatisierungsanlage.                                  die Analyse einer gebäudetechnischen Anlage und","702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n2. in der Fachrichtung Automatisierungs- und System-        2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\ntechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage.           chend“,\n(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-       3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nbeiten.                                                         „ausreichend“,\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n§ 14\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nPrüfungsbereich                              gend“.\nWirtschafts- und Sozialkunde\nÜber das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-          § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der         fassen.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt                                       § 16\ndarzustellen und zu beurteilen.\nMündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-         (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\narbeiten.                                                   mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n§ 15                                  gestellt worden ist:\nGewichtung der                              a) Systementwurf,\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                      b) Funktions- und Systemanalyse oder\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind wie folgt zu gewichten:                            2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\nstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\n1. Elektrotechnische Anlagen\nbewertet worden ist und\nund Betriebsmittel                  mit 30 Prozent,\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n2. Kundenauftrag                        mit 36 Prozent,\nstehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben\n3. Systementwurf                        mit 12 Prozent,         kann.\n4. Funktions- und System-                                   Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nanalyse                       mit 12 Prozent sowie      der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde         mit 10 Prozent.     stabe a, b oder c durchgeführt werden.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die             (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung            tens 15 Minuten dauern.\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie             (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nfolgt bewertet worden sind:                                 Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-      das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ntens „ausreichend“,                                     Verhältnis 2:1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                 703\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                       4\n1 Durchführen von                  a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-\nbetrieblicher und technischer      anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher\nKommunikation sowie                oder englischer Sprache anwenden\nInformationsverarbeitung\nb) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-\nden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und an-\nwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und\nanfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften einhalten, technische Regelwerke und\nNormen sowie sonstige technische Informationen\nanwenden\nf) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-\nwerten, auswählen und wiedergeben und bei der\nWiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe               4\nanwenden\ng) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene\nkulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-\nten\nh) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-\nkolle anfertigen\ni) Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommu-\nnikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-\nsoftware sowie Zeichenprogramme und Planungs-\nsoftware\nj) Daten sichern, pflegen und archivieren\nk) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes einhalten\nl) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten\nund Sprache einsetzen\n2 Planen und Organisieren          a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit                         Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-\nwählen, termingerecht anfordern, transportieren,\nlagern und montagegerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische\nEinrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen             4\nund bereitstellen","704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen\nf)  Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden und Kundinnen\ninformieren und Lösungsvarianten aufzeigen\ng) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-\nzeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkula-\ntionen durchführen\nh) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und\nKundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen                          2\ni)  an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-\nplanung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nj)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-\ngen errechnen\n3 Durchführen von qualitäts-     a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen              Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           maßnahmen projektbegleitend durchführen und\ndokumentieren                                              4\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die\nZielerreichung kontrollieren, insbesondere einen\nSoll-Ist-Vergleich durchführen                                        2\nd) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\n4 Beraten und Betreuen von       a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-\nKunden und Kundinnen              gen, Produkten und Materialien beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und\nauf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nc) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-               2\nschen Anlagen hinweisen und über notwendige\nÄnderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten\nd) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\ne) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausge-\nhende Leistungen anbieten\nf)  Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundin-\nnen ermitteln\ng) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-\nscher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherung beraten\nh) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nNeuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-\nschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              705\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ni)  Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-\nleistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-\nmonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten\nj)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nund Aufträge entgegennehmen\n2\nk) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-\nschlägen mitwirken\nl)  Lösungsvarianten präsentieren und begründen\nm) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nund wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-\nsetzungen beraten\nn) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen\ndie Leistungsmerkmale erläutern und sie in die\nNutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen\no) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-\nsprüche hinweisen\np) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nq) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen\nabstimmen und organisatorisch vorbereiten\nr)  bei der Durchführung von Schulungen und bei der\nErfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken\n5 Prüfen und Einhalten von       a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\nDatenschutz- und                  Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nInformationssicherheits-          risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nkonzepten                         weisen und Beratungsergebnis dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                      4\nb) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten\nc) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit in Systeme integrieren\nd) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen prüfen\ne) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-                    2\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\n6 Prüfen und Beurteilen von      a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                   an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und\nan elektrischen Anlagen           elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbeson-\nund Geräten                       dere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           gen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik\nund Informationstechnik e. V.\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beur-\nteilen\nc) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und\nSchutzmaßnahmen festlegen\nd) Schutz gegen direktes Berühren durch Sicht-\nkontrolle beurteilen (Basisschutz)\ne) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die\nErgebnisse beurteilen\nf)  Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktions-           20\npotentialausgleich prüfen und beurteilen","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ng) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse\nbeurteilen\nh) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und\ndie Ergebnisse beurteilen\ni)  Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,\ninsbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nSchutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzein-\nrichtungen (zusätzlicher Schutz)\nj)  Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren\nk) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-\neinrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-\nkontrolle prüfen und erproben\nl)  Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz\neinhalten\n7 Analysieren technischer        a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-\nSysteme                           ponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           Systemkomponenten erfassen\nb) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren\nSystemkomponenten erfassen\nc) Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in\ntechnischen Systemen analysieren\n4\nd) Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifi-\nzieren, insbesondere die entsprechenden Prozess-\nschritte und technischen Systeme\ne) Prozesse analysieren\nf)  Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von\nNetzwerken und Betriebssystemen beurteilen\n8 Messen und Analysieren         a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nphysikalischer Kennwerte      b) elektrische Größen berechnen, messen und be-\nan elektrischen Anlagen\nwerten\nund Geräten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       c) Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten\nanalysieren, sichern, archivieren und dokumentieren\nd) Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen            8\nund Geräten prüfen und thermische Einflüsse be-\nachten\ne) Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analy-\nsieren und bewerten\nf)  Signale an Schnittstellen prüfen\ng) Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur,\nLicht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer                          4\nFunktion prüfen und bewerten\n9 Analysieren und Beheben        a) Systematik der Fehlersuche anwenden\nvon Fehlern sowie             b) Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften\nInstandhalten von Geräten\nzur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektro-\nund Systemen                                                                                 5\nmagnetischen Verträglichkeit beachten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nc) technische Prüfungen durchführen und protokollie-\nren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                  707\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                         4\n10 Montieren und Installieren      a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nvon Bauteilen, Baugruppen         Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu\nund Geräten                       bauseitigen Leistungen festlegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel\nbeurteilen und Änderungen planen\nc) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen\nund dabei die örtlichen Gegebenheiten und die\nelektromagnetische Verträglichkeit beachten\ne) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-\nbesondere durch Asbest, erkennen und emissions-\narme Verfahren anwenden\nf)  Eignung des Untergrundes für die Befestigung\nprüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkon-\nstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen\ng) Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren,\nSenken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie\nVerbindungstechniken anwenden\nh) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-               18\ngrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,\nbefestigen und sichern\ni)  Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnen zusammenbauen\nj)  Baugruppen zerlegen und montieren und defekte\nTeile austauschen\nk) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-\nverlegesysteme auswählen und montieren\nl)  Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hoch-\nfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten\nund mit unterschiedlichen Anschlusstechniken ver-\narbeiten\nm) Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb\nnehmen\nn) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\no) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren\np) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-\nleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz\nund Erdungsverhältnisse beurteilen\nq) Komponenten des inneren Blitz- und Überspan-\nnungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutz-                         4\neinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nr)  geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der\nPlanung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung\n(Building Information Modeling – BIM) anpassen\n11 Montieren und Installieren      a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nvon Netzwerken                    binden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Standardsoftware und Anwendungssoftware nach\nEinsatzbereichen auswählen, konfigurieren und an-\npassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und                   3\nSystemvoraussetzungen beurteilen und installieren\nc) Informationsübertragungssysteme           installieren, in\nBetrieb nehmen und prüfen","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nd) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,\nanpassen und in Betrieb nehmen\ne) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von\nNetzwerken beurteilen\n2\nf)  Kompatibilität von Hardwarekomponenten            und\nPeripheriegeräten beurteilen\ng) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\nzieren\n12 Aufbauen und Prüfen              a) Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und\nvon Steuerungen und                einstellen                                                 2\nRegelungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)       b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen\n8\nc) Steuerungen und Regelungen programmieren, in-\nstallieren und in Betrieb nehmen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und\nGebäudetechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Konzipieren von                a) Bestand der energie- und gebäudetechnischen An-\nSystemen der Energie- und          lagen sowie deren technischen Schnittstellen und\nGebäudetechnik                     Standards ermitteln\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) energie- und gebäudetechnische Anlagen von\nKunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität\nund Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, ratio-\nneller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit\nbewerten\nc) Kundenanforderungen an energie- und gebäude-\ntechnischen Systemen feststellen, Erweiterungen\nvorhandener Systeme planen und Lösungsvarianten\nentwickeln und beurteilen\n18\nd) energie- und gebäudetechnische Systeme und\nderen Automatisierungseinrichtungen planen und\nSystemkomponenten auswählen\ne) Blitz- und Überspannungsschutzanlagen planen\nf)  Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-\ngiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer\nEnergiequellen, planen und Systemkomponenten\nauswählen\ng) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-\nverlegung planen\nh) geplante Leistung dokumentieren\n2   Installieren und Inbetrieb-    a) Beleuchtungssysteme installieren\nnehmen von Energie-            b) Ladeinfrastruktur für Elektromobilität installieren\nwandlungssystemen und\nihren Leiteinrichtungen        c) Blindleistungsregelungsanlagen und Filtertechniken\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)            installieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021               709\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\nd) Antriebssysteme installieren, insbesondere elektri-\nsche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-\ntrisch anschließen und in Betrieb nehmen, und\nSchutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen\ne) elektrische Wärmeerzeuger, Warmwassergeräte und                        18\ndazugehörige Komponenten installieren\nf)  Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Ener-\ngiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer\nEnergiequellen, installieren und in Betrieb nehmen\ng) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-\ngen und zum Schutz gegen Überspannung anwen-\nden und installieren\nh) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren\ni)  erbrachte Leistungen dokumentieren\n3   Aufstellen und Inbetrieb-      a) Kommunikationsendgeräte und Kommunikations-\nnehmen von elektrischen und        anlagen an Breitbandnetze anschließen\nelektronischen Geräten\nb) Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                                                                                   8\ndokumentieren\nc) elektrische Verbrauchsgeräte für Haushalt und Ge-\nwerbe aufstellen und in Betrieb nehmen\n4   Installieren und Konfigurieren a) Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, kon-\nvon Gebäudesystemtechnik           figurieren und parametrieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Kleinsteuerungen installieren und programmieren\nc) Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne\n12\nexterne Aufschaltung installieren\nd) Gebäudeautomatisierungssysteme testen, ihren\nBetrieb überwachen sowie Fehler feststellen und\nbeseitigen\n5   Installieren und Prüfen        a) Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen be-\nvon Antennen- und                  werten\nBreitbandkommunikations-\nb) Antennenträger, Antennen und andere Betriebs-\nanlagen\nmittel auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nc) Antennen entsprechend den Empfangsverhältnis-\nsen und baulichen Gegebenheiten installieren und                       8\nerden und Empfangsanlagen installieren\nd) Breitbandkommunikationsanlagen installieren\ne) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen\nprüfen und Fehler ermitteln und beseitigen\nf)  Prüfprotokolle erstellen\n6   Durchführen von Wieder-        a) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen\nholungsprüfungen entspre-      b) Leistungsfähigkeit von Systemen prüfen und beur-\nchend geltender Normen und\nteilen\nInstandhalten von gebäude-\ntechnischen Systemen           c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)        d) elektromagnetische Verträglichkeit beachten\ne) Netze prüfen und netzwerkspezifische Messungen\ndurchführen\nf)  elektrische Anlagen instand setzen\ng) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen von\nHeizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssystemen\nprüfen, konfigurieren und instand setzen                              14","710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nh) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten\ni)  Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-\nschen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-\ntungen, durchführen\nj)  Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne\nexterne Aufschaltung prüfen und instand setzen\nk) Sichtprüfungen von Brandschottungen durchführen\nund Leitungsdurchführungen überprüfen\nl)  Wartungsarbeiten durchführen\nm) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-\nzieren und der Entsorgung zuführen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automati-\nsierungs- und Systemtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Konzipieren von Systemen      a) Struktur und Leistungsmerkmale sowie Schnitt-\nder Automatisierungstechnik      stellen von automatisierungstechnischen Systemen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)          unterscheiden\nb) technologische Zusammenhänge der Prozess- und\nVerfahrenstechnik bewerten\nc) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden\noder der Kundin hinsichtlich Funktionalität und\nSicherheit bewerten\nd) Energieeffizienz und mögliche Energieeinsparungen\nsowie Wirtschaftlichkeit bewerten                                      20\ne) Anforderungen an das automatisierungstechnische\nSystem feststellen und Lösungsvarianten entwickeln\nund beurteilen\nf) Hard- und Softwarekomponenten auswählen und\nKommunikationssysteme planen\ng) Bedienoberflächen und anwenderspezifische Soft-\nwarelösungen konzipieren\nh) die konzipierte Leistung dokumentieren und präsen-\ntieren\n2   Programmieren, Installieren   a) Steuerprogramme         erstellen,   parametrieren und\nund Konfigurieren von            ändern\nAutomatisierungssystemen\nb) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nren\nc) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-\nrichtungen installieren\n24\nd) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren\ne) Antriebssysteme montieren sowie ihre Steuerungen\nund Regelungen installieren\nf) Visualisierungen erstellen und installieren\ng) Melde- und Überwachungstechnik installieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              711\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n3   Parametrieren und Inbetrieb- a) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie\nnehmen von                       Schnittstellen prüfen und anpassen\nAutomatisierungssystemen\nb) Teilsysteme einpassen und in Betrieb nehmen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nc) Testlauf der Anlage beobachten, analysieren und be-                    10\nwerten\nd) Anlage optimieren\ne) Abnahmeprotokolle erstellen\n4   Prüfen, Instandhalten und     a) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-\nOptimieren von                   sche Prüfungen durchführen und Fehler beheben\nAutomatisierungssystemen         und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)\nb) elektrische sowie elektropneumatische oder elektro-\nhydraulische Komponenten und Antriebe prüfen und\ninstand halten\nc) Versionswechsel der Firm- und Software durch-\nführen\n24\nd) durch Kundengespräch Fehler eingrenzen\ne) systematische Fehlersuche an automatisierten Anla-\ngen durchführen\nf) Baugruppen und Geräte lokalisieren, analysieren und\naustauschen\ng) Wiederholungsprüfungen durchführen\nh) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen\nAbschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.             Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                   2                                            3                                     4\n1   Organisation des              a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,            schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- während\nschriften erläutern                                    der gesamten\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                            3                                     4\n2   Sicherheit und Gesundheit      a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                    Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)           kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-\nläutern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen während\nund physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten\nauch präventiv, ergreifen                              Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und               a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                    lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)           Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten                           während\nder gesamten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nwährend\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und der gesamten\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- Ausbildung\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              713\nLfd.         Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         Zeitliche Zuordnung\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1               2                                           3                                      4\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nArtikel 5                                                         §2\nVerordnung                                             Dauer der Berufsausbildung\nüber die Berufsausbildung                             Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nzum Elektroniker für Maschinen und\nAntriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz                                                 §3\nund zur Elektronikerin für Maschinen und                                         Gegenstand der\nAntriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz                         Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung                          (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nBBiG – ElekMaschBBBiGAusbV)*                            tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nInhaltsübersicht                              Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbil-\nAbschnitt 1\ndenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\nGegenstand, Dauer                           abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\nund Gliederung der Berufsausbildung                   sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\ndes oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nerfordern.\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-              (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nrahmenplan                                                 keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Aus-\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild       bildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\n§ 5      Ausbildungsplan                                            so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die beruf-\nliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\nAbschnitt 2                             bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nAbschlussprüfung\nDurchführen und Kontrollieren ein.\n§   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§   7    Inhalt von Teil 1                                                                     §4\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1                                                       Struktur der\n§   9    Inhalt von Teil 2                                                 Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§  10    Prüfungsbereiche von Teil 2\n§  11    Prüfungsbereich Kundenauftrag\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§  12    Prüfungsbereich Systementwurf                              1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§  13    Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse                   Fähigkeiten sowie\n§  14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde               2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§  15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen              und Fähigkeiten.\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung                                Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\nAnlage              Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-     des gebündelt.\n(zu § 3 Absatz 1 dung zum Elektroniker für Maschinen und\nSatz 1)             Antriebstechnik nach dem Berufsbildungs-           (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\ngesetz und zur Elektronikerin für Maschinen     den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nund Antriebstechnik nach dem Berufsbil-\ndungsgesetz                                       1. Durchführen von betrieblicher und technischer\nKommunikation sowie Informationsverarbeitung,\nAbschnitt 1                                  2. Planen und Organisieren der Arbeit,\nGegenstand, Dauer                                   3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nund Gliederung der Berufsausbildung                                 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,\n5. Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Infor-\n§1\nmationssicherheitskonzepten,\nStaatliche                                6. Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                              elektrischen Anlagen und Geräten,\nDer Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschi-                7. Analysieren maschinen- und antriebstechnischer\nnen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungs-                         Systeme,\ngesetz und der Elektronikerin für Maschinen und\nAntriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird                    8. Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                      an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,\nlich anerkannt.                                                       9. Montieren und Instandsetzen mechanischer Bau-\nteile und Baugruppen,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    10. Herstellen von Wicklungen,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 11. Installieren, Verdrahten und Anschließen von elek-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen         trischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Ener-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                               giespeichersystemen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              715\n12. Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und        2. Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbin-\ndigitalen Steuerungen,                                      den und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfall-\nverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestim-\n13. Integrieren von elektrischen Maschinen und An-\nmungen einzuhalten,\nlagen in informationstechnische Systeme und\n3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-\n14. Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-,               triebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutz-\nEnergieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.             maßnahmen zu prüfen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-    4. elektrische Systeme zu analysieren, Funktionen zu\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-         5. Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                          zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu doku-\nmentieren und technische Unterlagen einschließlich\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\nder Prüfprotokolle zu erstellen.\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie                        (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzufüh-\n4. digitalisierte Arbeitswelt.                               ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch geführt. Darüber hinaus hat er Auf-\n§5                              gaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen,\nschriftlich zu bearbeiten.\nAusbildungsplan\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-             der Arbeitsaufgabe. Innerhalb dieser Zeit dauert das\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-          situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Auf\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.               die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen\n120 Minuten.\nAbschnitt 2\n§9\nAbschlussprüfung\nInhalt von Teil 2\n§6                                 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt              1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund 2.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,       nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen              entspricht.\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.                      (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n§7                              stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur\nInhalt von Teil 1                      insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung\nder beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-                                   § 10\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                     Prüfungsbereiche von Teil 2\nkeiten sowie                                                Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       Prüfungsbereichen statt:\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        1. Kundenauftrag,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n2. Systementwurf,\nentspricht.\n3. Funktions- und Systemanalyse sowie\n§8                              4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsbereich von Teil 1\n§ 11\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-                            Prüfungsbereich\nbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel                               Kundenauftrag\nstatt.\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüf-\n(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen          ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nund Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass\n1. Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu\ner in der Lage ist,\nbeschaffen, technische und organisatorische\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-             Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen               technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-\nund abzustimmen und Material und Werkzeug zu                 schen Gesichtspunkten zu bewerten und auszu-\ndisponieren,                                                 wählen,","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\n2. Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teil-          3. mechanische, elektrische oder wickeltechnische\naufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu er-              Komponenten auszuwählen und elektronische Sys-\nstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten             temkomponenten zu parametrieren und\nam Einsatzort zu berücksichtigen,\n4. Installations-, Wickel- oder Montagepläne anzu-\n3. Wicklungen herzustellen,                                      passen und Standardsoftware anzuwenden.\n4. Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicher-\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und\nbeiten.\nSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Pro-\ndukte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und            (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nMängeln systematisch zu suchen und zu beheben,\n5. Produkte freizugeben und zu übergeben, Fachaus-                                      § 13\nkünfte zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen,\nArbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentie-                              Prüfungsbereich\nren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen und                       Funktions- und Systemanalyse\nSystemdaten und -unterlagen zu dokumentieren                (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemana-\nund                                                      lyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage\n6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der          ist,\nArbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die be-\n1. Schaltungsunterlagen auszuwerten und Mess- und\ntriebliche und technische Kommunikation, das Pla-\nPrüfverfahren auszuwählen,\nnen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der\nArbeitsergebnisse und deren Qualität zu berück-          2. funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Ma-\nsichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen              schinen und den zugehörigen Steuerungs- und\nAnlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.                   Überwachungsgeräten zu analysieren und Signale\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommt insbe-               an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und\nsondere das Herstellen oder Instandsetzen eines              3. Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische\nAntriebssystems in Betracht. Der Prüfungsausschuss               Schutzmaßnahmen zu bewerten.\nlegt fest, welche Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.\n(3) Der Prüfling hat,                                        (2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-\nbeiten.\n1. entweder einen betrieblichen Auftrag durchzuführen\nund mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumen-              (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ntieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach-\ngespräch zu führen; für die Durchführung des be-                                    § 14\ntrieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der\nPrüfling 16 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert                            Prüfungsbereich\nhöchstens 30 Minuten, dabei ist dem Prüfungs-                          Wirtschafts- und Sozialkunde\nausschuss vor der Durchführung des betrieblichen            (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nAuftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines      kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\ngeplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vor-        Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nzulegen, oder                                            liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\n2. in 16 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor-         darzustellen und zu beurteilen.\nzubereiten, auszuführen und nachzubereiten sowie\ndie Bearbeitung der Arbeitsaufgabe mit praxisbezo-          (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\ngenen Unterlagen zu dokumentieren und darüber            sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\nein situatives Fachgespräch zu führen, dabei be-         arbeiten.\nträgt die Zeit für die Ausführung der Arbeitsaufgabe        (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n6 Stunden und innerhalb dieser Zeitspanne ist mit\ndem Prüfling das situative Fachgespräch von\n§ 15\nhöchstens 20 Minuten zu führen.\n(4) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungs-                                Gewichtung der\nvariante nach Absatz 3 aus und teilt sie dem Prüfling                Prüfungsbereiche und Anforderungen\nund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur                    für das Bestehen der Abschlussprüfung\nPrüfung mit.                                                    (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind wie folgt zu gewichten:\n§ 12\nPrüfungsbereich                         1. Elektrotechnische Anlagen\nSystementwurf                              und Betriebsmittel                    mit 30 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüf-        2. Kundenauftrag                          mit 36 Prozent,\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Systementwurf                          mit 12 Prozent,\n1. eine technische Situationsanalyse durchzuführen,\n4. Funktions- und System-\n2. unter der Einhaltung von Vorschriften und der Be-             analyse                         mit 12 Prozent sowie\nrücksichtigung von technischen Regelwerken und\nRichtlinien Lösungskonzepte zu entwickeln,               5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021             717\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die            (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung            1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie              gestellt worden ist:\nfolgt bewertet worden sind:\na) Systementwurf,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                         b) Funktions- und Systemanalyse oder\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-               c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nchend“,                                                 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens              stabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“\n„ausreichend“,                                              bewertet worden ist und\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von        3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                     stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-            kann.\ngend“.                                                  Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nÜber das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach        der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\n§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes           stabe a, b oder c durchgeführt werden.\nzu fassen.                                                     (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\ntens 15 Minuten dauern.\n§ 16\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nMündliche Ergänzungsprüfung                     Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine      das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.                     Verhältnis 2:1 zu gewichten.","718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Elektroniker\nfür Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz\nund zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                     4\n1 Durchführen von                 a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-\nbetrieblicher und technischer      anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher\nKommunikation sowie                oder englischer Sprache anwenden\nInformationsverarbeitung\nb) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\ngen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwen-\nden\nc) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-\ntungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und\nanwenden\nd) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und\nanfertigen\ne) berufsbezogene nationale und internationale Vor-\nschriften einhalten und technische Regelwerke und\nNormen sowie sonstige technische Informationen\nanwenden\nf)  Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-\nwerten, auswählen und wiedergeben und bei der\nWiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe             4\nanwenden\ng) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-\ndene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation\nbeachten\nh) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,\nGesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-\nkolle anfertigen\ni)  Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,\nTextverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware so-\nwie Zeichenprogramme und Planungssoftware, an-\nwenden\nj)  Daten sichern, pflegen und archivieren\nk) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes einhalten\nl)  Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten\nund Sprache einsetzen\n2 Planen und Organisieren        a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von\nder Arbeit                         Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf auswählen, terminge-\nrecht anfordern, transportieren, lagern und montage-\ngerecht bereitstellen\nc) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Mess-\ngeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische\nEinrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen           4\nund bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              719\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-\nlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von\nder Planung Prioritäten setzen\ne) Aufgaben im Team planen\nf)  Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen\nder Leistungserbringung Kunden und Kundinnen\ninformieren und Lösungsvarianten aufzeigen\ng) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-\nzeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-\nkalkulationen durchführen\nh) Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten ab-\nstimmen                                                               2\ni)  an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-\nplanung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nj)  Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-\ngen errechnen\n3 Durchführen von qualitäts-     a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen              Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           maßnahmen projektbegleitend durchführen und\ndokumentieren                                              4\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die\nZielerreichung kontrollieren, insbesondere einen\nSoll-Ist-Vergleich durchführen                                        2\nd) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\n4 Beraten und Betreuen von       a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-\nKunden und Kundinnen              gen, Produkten und Materialien beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und\nauf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen\nc) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-               2\nschen Anlagen hinweisen und über notwendige\nÄnderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten\nd) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und\nVorschriften hinweisen\ne) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-\ngehende Leistungen anbieten\nf)  Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen\nermitteln\ng) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-\nscher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherung beraten\nh) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nNeuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-\nschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten","720             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ni)  Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-\nleistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-\nmonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der\nProduktauswahl beraten\nj)  Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-\nlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen\nund Aufträge entgegennehmen\nk) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-                      2\nschlägen mitwirken\nl)  Lösungsvarianten präsentieren und begründen\nm) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer\nund wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-\nsetzungen beraten\nn) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen\ndie Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung\neinweisen und Abnahmeprotokoll erstellen\no) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-\nsprüche hinweisen\np) Reklamationen prüfen und bearbeiten\nq) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen\nabstimmen und organisatorisch vorbereiten\nr)  bei der Durchführung von Schulungen und bei der\nErfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken\n5 Prüfen und Einhalten von       a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und\nDatenschutz- und                  Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-\nInformationssicherheits-          risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-\nkonzepten                         weisen und Beratungsergebnis dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                      4\nb) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten\nc) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit in Systeme integrieren\nd) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-\nheitsmaßnahmen prüfen\n2\ne) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-\nnen und Fehlern, kontrollieren und auswerten\n6 Prüfen und Beurteilen von      a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSchutzmaßnahmen                   an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-\nan elektrischen Anlagen           mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-\nund Geräten                       vorschriften und Bestimmungen des Verbands der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik\ne. V.\nb) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen\nc) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkon-\ntrolle beurteilen (Basisschutz)\nd) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-\nstände ermitteln und Ergebnisse beurteilen\n16\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,\ninsbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-\nSchutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-\neinrichtungen (zusätzlicher Schutz)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              721\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf)  Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren\ng) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von\nbewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und\nerproben\nh) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz\neinhalten\ni)  Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen\n7 Analysieren maschinen- und a) Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkom-\nantriebstechnischer Systeme       ponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           den Systemkomponenten erfassen                             4\nb) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung\nunterscheiden\nc) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren\nSystemkomponenten erfassen\nd) Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden,\nidentifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie\nProzessschritte und ausführende Instanzen ermitteln\ne) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen\nGegebenheiten abstimmen\nf)  vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-                       13\ngen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen\nfestlegen\ng) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\nh) Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Energieeffizienz, aus-\nwählen\n8 Messen und Auswerten           a) Messverfahren und Messgeräte auswählen\nphysikalischer Kennwerte      b) elektrische Größen berechnen, messen und be-                5\nan elektrischen Maschinen\nwerten\nund Antriebssystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen\nd) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen\ne) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstech-\nnik analysieren\nf)  systematische Fehlersuche durchführen\ng) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen                             10\nh) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion\nprüfen und bewerten\ni)  Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-\nten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre\nFunktion prüfen und bewerten\n9 Montieren und Instandsetzen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie\nmechanischer Bauteile und         Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen\nBaugruppen\nb) Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nSenken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und\nFräsen                                                    10\nc) Materialien verbinden und fügen\nd) Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern,\ninsbesondere Asbest sowie chemische und biologi-\nsche Gefahrenstoffe, erkennen","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse\nbewerten und Passungen auswählen\nf)  mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe,\nKupplungen und Lager, instand setzen und aus-\ntauschen und dabei Gesichtspunkte der Energie-                        10\neffizienz berücksichtigen\ng) Schmierstoffe unterscheiden und nach Hersteller-\nvorgaben einsetzen\n10 Herstellen von Wicklungen       a) Wickeldaten aufnehmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)      b) Wickelpläne lesen und skizzieren\nc) Isolationen anfertigen und dabei die mechanische,\n13\nelektrische, chemische und thermische Belastung\nberücksichtigen\nd) Spulen wickeln und überprüfen\ne) Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, banda-\ngieren, isolieren und überprüfen\nf)  Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvor-\nschriften einhalten und Verarbeitungshinweise und                     18\nHerstellerhinweise berücksichtigen\ng) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen\nherstellen und einbauen\n11 Installieren, Verdrahten und    a) Leitungen und Kabel auswählen und zurichten so-\nAnschließen von elektrischen      wie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen\nAntriebs-, Energie-               Anschlusstechniken verbinden\nerzeugungs- und Energie-                                                                     7\nb) Leitungen und Kabel installieren\nspeichersystemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)      c) Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-,\nEnergieerzeugungs- und Energiespeichersystemen\nd) Leitungswege und Gerätemontageorte nach gülti-\ngen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften fest-\nlegen\ne) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-\nteme auswählen und montieren\nf)  elektrische Geräte herstellen und elektrische An-\nlagen errichten und diese Geräte und Anlagen in\nBetrieb nehmen                                                         9\ng) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Be-\ntreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die\nelektrotechnischen Regeln beachten\nh) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-\nbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der\nEntsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für\ndas Recycling und die Entsorgung bereitstellen\n12 Installieren und Inbetrieb-     a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-\nnehmen von analogen und           nen zusammenbauen\ndigitalen Steuerungen\nb) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen ver-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nlegen und anschließen\nc) elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei\nHerstellerangaben, Kundenanforderungen und Um-\ngebungsbedingungen berücksichtigen und Sicher-\nheitsvorschriften beachten\nd) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021               723\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\ne) analoge und digitale Steuerungen erstellen, pro-                       15\ngrammieren und ändern\nf)  Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-\ngen anbringen\ng) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und\ndabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und\ndie Datentechnik berücksichtigen\nh) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen,\nanpassen und in Betrieb nehmen\ni)  Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs-\nund Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen\n13 Integrieren von elektrischen     a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen\nMaschinen und Anlagen          b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-                 2\nin informationstechnische\nstallieren und konfigurieren\nSysteme\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)       c) elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke\neinbinden\nd) Tools und Testprogramme einsetzen                                       5\ne) Sensorik einbinden und Daten erfassen und aus-\nwerten\n14 Instandhalten und Instand-       a) technische Zeichnungen und Dokumente prüfen\nsetzen von Antriebs-,              und anpassen\nEnergieerzeugungs- und                                                                        3\nb) Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile\nEnergiespeichersystemen\naustauschen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nc) Wartungspläne anwenden\nd) Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung\ndurchführen und dokumentieren\ne) Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufneh-\nmen und analysieren, Lösungsvorschläge unter-\nbreiten und Störungen beheben\nf)  stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen\ng) technische Prüfungen, insbesondere Abnahme-\n16\nprüfungen, nach Instandsetzung durchführen und\nprotokollieren\nh) rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten\nund Schwingungsanalysen durchführen\ni)  Energiespeichersysteme warten, instand setzen und\nfachgerecht entsorgen\nj)  stationäre und mobile Energieerzeuger warten und\ninstand setzen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       Zeitliche Zuordnung\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                             3                                    4\n1   Organisation des               a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,             schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben","724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nLfd.             Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                   2                                            3                                     4\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des Ausbildungsplans er-\nläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nwährend\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nder gesamten\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- Ausbildung\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit     a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                   Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-\nläutern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen während\nund physischen Belastungen für sich und andere, der gesamten\nauch präventiv, ergreifen                              Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und              a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit                   lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun- während\ngen des Umweltschutzes einhalten                       der gesamten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer Ausbildung\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-\nhaltiges Handeln entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021              725\nLfd.              Teil des\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         Zeitliche Zuordnung\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1                    2                                           3                                      4\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse\ndokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\nwährend\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\nder gesamten\naus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Ausbildung\nInformationen prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nArtikel 6                           2. eine praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen und\nmit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren\nVerordnung\nsowie darüber ein situatives Fachgespräch zu füh-\nüber die Erprobung                            ren; die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb\nabweichender Prüfungsbestimmungen                       dieser Zeit ist mit dem Prüfling das situative Fach-\nin der Berufsausbildung zum Informations-                  gespräch in höchstens 20 Minuten zu führen.\nelektroniker und zur Informationselektronikerin\nDer Ausbildungsbetrieb hat die Prüfungsvariante nach\n(Informationselektronikerausbildung-Erprobungs-              Satz 1 auszuwählen und sie dem Prüfling und der\nverordnung – InfoElekAusbErprbV)                  zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung\nmitzuteilen.\n§1\nStruktur und Gegenstand der Erprobung                                           §2\n(1) Eine nach § 33 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nZeitliche Anwendung\nAbsatz 2, der Handwerksordnung zuständige Stelle\nkann beschließen, dass im Hinblick auf die Verbesse-             § 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum\nrung der Chancengleichheit der Prüflinge und die Ver-         Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden.\nminderung des Aufwandes der Prüfungsausschüsse\nin ihrem Bezirk erprobt wird, dass für den Beruf des                                  Artikel 7\nInformationselektronikers oder der Informationselek-\ntronikerin die Gesellenprüfung Teil 2 hinsichtlich des                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfungsbereiches Kundenauftrag als ein Varianten-\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nmodell nach Maßgabe des Absatzes 2 durchgeführt\nGleichzeitig treten außer Kraft:\nwird.\n(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 der Informations-        1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nelektronikerausbildungsverordnung vom 30. März 2021              Informationselektroniker/zur Informationselektroni-\n(BGBl. I S. 662, 674) hat der Prüfling,                          kerin vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1542),\n1. entweder einen betrieblichen Auftrag durchzuführen         2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nund mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumen-              Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli\ntieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fach-            2008 (BGBl. I S. 1413),\ngespräch zu führen; für die Durchführung des be-\n3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sys-\ntrieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der\ntemelektroniker und zur Systemelektronikerin vom\nPrüfling 16 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert\n25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1455) und\nhöchstens 20 Minuten; dem Prüfungsausschuss ist\nvor der Durchführung des betrieblichen Auftrages         4. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\ndie Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten         Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik\nBearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen,              und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebs-\noder                                                        technik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1490).\nBerlin, den 30. März 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}