{"id":"bgbl1-2021-15-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":15,"date":"2021-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung","law_date":"2021-03-27T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 27. März 2021\nAuf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekos-                2. Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weni-\ntengesetzes, der durch Artikel 68 der Verordnung vom                  ger als 4 Stunden.\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,              Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können\nverordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau               die Kosten einer höheren Beförderungsklasse er-\nund Heimat:                                                       stattet werden, sofern es sich nicht um Flugrei-\nsen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für beson-\nArtikel 1                                 dere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle\nÄnderung der                                 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nAuslandsreisekostenverordnung                          ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abwei-\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai                  chende Regelung treffen.“\n1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 36        2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-\n„Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen er-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  heblich abweichenden Klima werden die Kosten für\ndas Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur\n„Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen\nHöhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der\ninnerhalb der Europäischen Union, zwischen der\nBesoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bun-\nEuropäischen Union und der Schweiz, Liechten-\ndesbesoldungsgesetzes erstattet.“\nstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich\nsowie innerhalb und zwischen den genannten            3. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.\nStaaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten       4. Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung\nKlasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden er-          wird angefügt.\nstattet.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 2\n„(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigs-                           Inkrafttreten\nten Beförderungsklasse werden erstattet bei              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1. Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder         in Kraft.\nBerlin, den 27. März 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                                661\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 4\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nListe der Staaten Europas\nZu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:\nAlbanien                                                                    Montenegro\nAndorra                                                                     Niederlande2\nBelgien                                                                     Nordmazedonien\nBosnien und Herzegowina                                                     Norwegen\nBulgarien                                                                   Österreich\nDänemark1                                                                   Polen\nDeutschland                                                                 Portugal5\nEstland                                                                     Rumänien\nFinnland                                                                    Russische Föderation6\nFrankreich2                                                                 San Marino\nGriechenland                                                                Schweden\nIrland                                                                      Schweiz\nIsland                                                                      Serbien\nItalien3                                                                    Slowakei\nKasachstan4                                                                 Slowenien\nKosovo                                                                      Spanien7\nKroatien                                                                    Tschechien\nLettland                                                                    Türkei4\nLiechtenstein                                                               Ukraine\nLitauen                                                                     Ungarn\nLuxemburg                                                                   Vatikanstadt\nMalta                                                                       Vereinigtes Königreich2\nRepublik Moldau                                                             Weißrussland\nMonaco\n1\nOhne Grönland.\n2\nOhne Überseegebiete.\n3\nOhne Pelagische Inseln.\n4\nStaatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.\n5\nOhne Azoren und Madeira.\n6\nStaatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort\nentlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.\n7\nEinschließlich Balearen, ohne Kanaren."]}