{"id":"bgbl1-2021-15-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":15,"date":"2021-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)","law_date":"2021-04-01T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021\nGesetz\nzur Koordinierung der sozialen Sicherheit\nmit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\n(SozSichUKG)\nVom 1. April 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (3) § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entspre-\nchend.\n§1                                   (4) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme\nAnwendungsbereich                          der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.\nDieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut-            (5) Für die Krankenversicherung gilt § 219a des\nschen Sozialversicherungsträger und anderer für die          Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des\nsoziale Sicherheit zuständiger deutscher Träger und          Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Ab-\nBehörden bei der Anwendung und Durchführung                  satzes 6. Für die Unfallversicherung gilt § 139a des\ndes Protokolls über die Koordinierung der sozialen           Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Arbeits-\nSicherheit als Teil des Handels- und Kooperations-           losenversicherung gilt § 368 Absatz 1a des Dritten\nabkommens zwischen der Europäischen Union und                Buches Sozialgesetzbuch. Für die Rentenversicherung\nder Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und             gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-          Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit\nirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).      der Maßgabe, dass in § 128 Absatz 3 Nummer 3 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch das Vereinigte\nKönigreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mit-\n§2\ngliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.\nZuständige Behörde                         Für die Alterssicherung der Landwirte gilt § 50 des\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist        Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.\nzuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g\ndes Protokolls über die Koordinierung der sozialen                                      §4\nSicherheit.                                                                 Zuständige Stellen für die\nBestimmung des anwendbaren Rechts\n§3                                   (1) Den Trägern der gesetzlichen Krankenversiche-\nVerbindungsstellen                        rung wird die Aufgabe übertragen, die weitere An-\nwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu\n(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koor-       prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu\ndinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge         entscheiden, die\nwerden in der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVerbindungsstellen bestimmt:                                 1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland entsandt oder dort vor-\n1. für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im                übergehend selbständig tätig ist und\nSinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des\n2. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.\nProtokolls über die Koordinierung der sozialen\nSicherheit: die Deutsche Rentenversicherung                (2) Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-\nKnappschaft-Bahn-See,                                   sorgungseinrichtungen wird die Aufgabe übertragen,\ndie weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvor-\n2. für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems         schriften zu prüfen und insbesondere für eine Person\nfür Beamte: die Deutsche Rentenversicherung             darüber zu entscheiden, die\nBund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,              1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland entsandt oder dort vor-\n3. für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen:           übergehend selbständig tätig ist und\ndie Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-\ngungseinrichtungen.                                     2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-\ndoch Mitglied in einer berufsständischen Versor-\n(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören           gungseinrichtung ist.\nin den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen ins-\n§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Sys-\nbesondere\nteme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entspre-\n1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des            chend.\nDatenaustausches bei grenzüberschreitenden Sach-\n(3) Den zuständigen Trägern der Rentenversiche-\nverhalten,\nrung wird die Aufgabe übertragen, die weitere An-\n2. Aufklärung, Beratung und Information.                     wendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021                 659\nprüfen und insbesondere für eine Person darüber zu               (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches\nentscheiden, die                                              Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\n1. vorübergehend in das Vereinigte Königreich Groß-\nbritannien und Nordirland entsandt oder dort vor-                                     §5\nübergehend selbständig tätig ist und                                       Zugangsstellen für den\nelektronischen Datenaustausch\n2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder\nin einer berufsständischen Versorgungseinrichtung            (1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen\nist.                                                      Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des\nGesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen\n(4) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird\nSicherheit in Europa entsprechend.\ndie Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit\nder deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbe-            (2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der\nsondere für eine Person darüber zu entscheiden, die im        Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie\nAnwendungsbereich des Protokolls über die Koordi-             § 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten\nnierung der sozialen Sicherheit in zwei oder mehreren         entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nStaaten eine Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende           der Verwaltungskommission für die Koordinierung der\nPerson ihren Wohnort nicht in Deutschland hat.                Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss\nfür die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.\n(5) Die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund\nder Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-                                       §6\nkenversicherung – Ausland, richtet sich nach § 219a\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches So-                                      Inkrafttreten\nzialgesetzbuch. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. April 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}