{"id":"bgbl1-2021-14-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":14,"date":"2021-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=121","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_14.pdf#page=121","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":121,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021             649\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung\nVom 26. März 2021\nAuf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-            8. Vor der Schlüsselzahlengruppe 3 wird die folgende\ngesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723),              Schlüsselzahlenuntergruppe eingefügt:\nder zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom                 „Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapf-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,           säulen für unter Druck stehende Gase\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie:                                                         Eichung und Befundprüfung\n2.6.1.1 Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach\nArtikel 1                                       Aufwand entsprechend den Schlüsselzah-\nDie Mess- und Eichgebührenverordnung vom                               len 19.1.1… oder 19.1.2…\n24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Arti-          2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Auf-\nkel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I                       wand entsprechend den Schlüsselzahlen\nS. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    19.1.1… oder 19.1.2…“.\nIn § 2 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 7“ durch              9. Nach der Schlüsselzahl H 5.4-2 wird folgende\ndie Angabe „Nummer 6“ ersetzt.                                   Schlüsselzahl H 5.4-3 eingefügt:\n„ H 5.4-3 Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen\nArtikel 2\nfür Erdgas oder Wasserstoff werden\nDie Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung                          nach den Schlüsselzahlen 2.6… erho-\nvom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch                       ben.“\nArtikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          10. Der Überschrift „Ermäßigungen“ zu Schlüsselzahl\nE 5.4-1 wird folgender Hinweis vorangestellt:\n1. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 2.2.4.1\nwerden nach dem Wort „angeschlossenem“ die                  „Hinweis:\nWörter „oder integriertem“ eingefügt.                         H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3\n2. Bei der Schlüsselzahl 2.2.9.4 wird in der Spalte                       schließen sich gegenseitig aus, es wird\nSachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“                           die höchste zutreffende Ermäßigung ge-\ndurch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-                        währt.“\nrungen“ ersetzt.                                        11. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-1 werden nach dem\n3. Vor der Schlüsselzahl E 2.2-1 wird folgende Zeile           Wort „Prüfmittel“ die Wörter „in geeigneter Form“\neingefügt:                                                  eingefügt.\n„Hinweis:                                               12. Die Schlüsselzahl 5.4.1.7 wird aufgehoben.\nH 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und          13. In der Überschrift vor der Schlüsselzahl 5.4.7.1\nE 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,          wird das Wort „AdBlue-Zapfsäule“ durch das Wort\nes wird die höchste zutreffende Ermäßi-          „AdBlue-Zapfanlage“ ersetzt.\ngung gewährt.“                               14. Bei der Schlüsselzahl E 5.4-2 wird in der Spalte\n4. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-2 werden in der Spalte          Sachgebiet der Satz 2 aufgehoben.\nSachgebiet die Wörter „Normallast in geeigneter         15. Bei dem Hinweis H 6.0-1 wird in der Spalte Sach-\nForm oder einem Belastungsgerät“ durch die Wör-             gebiet nach der Angabe „6.0.1.1 bis 6.0.4.1“ die\nter „Prüfmittel in geeigneter Form“ ersetzt.                Angabe „und 6.0.7.1“ eingefügt.\n5. Bei der Schlüsselzahl E 2.2-4 wird in der Spalte\n16. Bei der Schlüsselzahl 11.1.1.1 werden in der Spalte\nSachgebiet der Satz „Dies gilt nicht, wenn bereits\nSachgebiet die Wörter „Prüfung von Schallpegel-\neine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2\nmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem\noder E 2.2-3 gewährt wird.“ gestrichen.\nKanal“ gestrichen.\n6. Bei der Schlüsselzahl 2.3.12.1 wird in der Spalte\n17. In der Schlüsselzahlengruppe 11 werden die fol-\nSachgebiet das Wort „Beschaffenheitsprüfung“\ngenden Nummerierungen wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Prüfung der formalen Anforde-\nrungen“ ersetzt.                                            a) Die Schlüsselzahl „11.1.3.1“ wird durch die\n7. Bei der Schlüsselzahl E 2.3.1 wird in der Spalte               Schlüsselzahl „11.1.2.2“ ersetzt.\nSachgebiet die Angabe „2.3.2.1 bis 2.3.2.3,“ ge-            b) Die Schlüsselzahl „11.1.4.1“ wird durch die\nstrichen.                                                      Schlüsselzahl „11.1.3.1“ ersetzt.","650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nc) Die Schlüsselzahl „11.1.5.1“ wird durch die         20. Nach der Schlüsselzahl 15.3.1.1 wird folgende\nSchlüsselzahl „11.1.3.2“ ersetzt.                       Schlüsselzahl 15.4.1.1 eingefügt:\nd) Die Schlüsselzahl „11.1.6.1“ wird durch die\nSchlüsselzahl „11.1.3.3“ ersetzt.                       „ 15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung\nund Überwachung von Gasbeschaffen-\ne) Die Schlüsselzahl „11.1.7.1“ wird durch die                        heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbe-\nSchlüsselzahl „11.1.3.4“ ersetzt.                                  schaffenheitszuordnungssystemen für\nf) Die Schlüsselzahl „11.1.8.1“ wird durch die                        die Bestimmung des Brennwertes und\nSchlüsselzahl „11.1.3.5“ ersetzt.                                  weiterer Beschaffenheitswerte von Gas\ng) Die Schlüsselzahl „11.1.9.1“ wird durch die                        gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der\nSchlüsselzahl „11.1.3.6“ ersetzt.                                  Mess- und Eichverordnung nach Auf-\nwand entsprechend den Schlüsselzah-\nh) Die Schlüsselzahl „11.1.10.1“ wird durch die\nlen 19.1.1… oder 19.1.2…“.\nSchlüsselzahl „11.1.4.1“ ersetzt.\ni) Die Schlüsselzahl „11.1.11.1“ wird durch die        21. Bei der Schlüsselzahl 16.1.3.3 wird in der Spalte\nSchlüsselzahl „11.1.4.2“ ersetzt.                       Sachgebiet die Angabe „80“ durch die Angabe\n18. Vor der neuen Schlüsselzahl 11.1.3.1 werden als            „81“ ersetzt.\nÜberschrift die Wörter „Zusatzgebühren für weitere\nPrüfpunkte“ eingefügt.                                                         Artikel 3\n19. Bei der Schlüsselzahl 14.2.1.1 werden in der Spalte\nSachgebiet dem Wort „Entscheidung“ die Wörter             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„Bearbeitung eines Antrags und“ vorangestellt.         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}