{"id":"bgbl1-2021-14-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":14,"date":"2021-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_14.pdf#page=79","order":4,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2021-03-30T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":79,"num_pages":42,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021             607\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\nVom 30. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     § 23f     Steuerentstehung, Steuerschuldner\nsen:\n§ 23g     Steuererklärung, Fälligkeit“.\nInhaltsübersicht                          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1     Änderung des Tabaksteuergesetzes\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nArtikel 2     Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-\nnissteuergesetzes                                        mer 1 Buchstabe c und d“ durch die Wörter\nArtikel  3    Änderung des Kaffeesteuergesetzes                        „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nArtikel  4    Änderung des Energiesteuergesetzes                    b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „in der\nArtikel  5    Änderung des Alkoholsteuergesetzes                       Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-\nArtikel  6    Änderung des Stromsteuergesetzes                         ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch\nArtikel  7    Änderung des Alkopopsteuergesetzes                       Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Novem-\nArtikel  8    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                   ber 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,“\nArtikel  9    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                    gestrichen.\nArtikel 10    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs              3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11    Änderung des Versicherungsteuergesetzes\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12    Inkrafttreten\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen\nArtikel 1                               wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung\nÄnderung des\nder Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom\nTabaksteuergesetzes\n21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                    der     Verbrauchsteuern      auf     Tabakwaren\nS. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                 (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden                     geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaret-\nist, wird wie folgt geändert:                                          ten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn\na) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-                   die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie\nfasst:                                                        genannten Bestimmungen für die globale Ver-\nbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden.\n„Abschnitt 3                           Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten\nEinfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von                   so festzusetzen, dass der Betrag des Stück-\nTabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.              steueranteils gleich dem Betrag aus dem wert-\nb) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie                     abhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatz-\nfolgt gefasst:                                                steuer ist. Die so errechneten Steueranteile\nwerden anschließend auf zwei Stellen nach\n„§ 19 (weggefallen)                                           dem Komma gerundet.“\n§ 20      (weggefallen)“.                                  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-                      „(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die\nfasst:                                                        globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1\n„Abschnitt 4                           wird das Bundesministerium der Finanzen\nBeförderung von Tabakwaren des                       ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,               stimmung des Bundesrates zur Vermeidung ei-\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.                ner allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuer-\nmehrbelastung im Fall der Erhöhung der\nd) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                     Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteuer-\n„§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.                     anteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multi-\ne) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden                   plikation mit dem Quotienten\nAngaben eingefügt:                                                  100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer\n„§ 23a Zertifizierte Empfänger\n100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer\n§ 23b        Zertifizierte Versender                          zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium\n§ 23c        Beförderungen                                    der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-\nstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil\n§ 23d        Versandhandel                                    auf zwei Dezimalstellen aufrunden.“\n§ 23e        Unregelmäßigkeiten während der Be-         4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „www-ec.\nförderung von Tabakwaren des steuer-          destatis.de“ durch die Angabe „www.destatis.de“\nrechtlich freien Verkehrs                     ersetzt.","608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                       Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten\nGebiete in das Steuergebiet;\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für\n„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\nTabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201\ndes Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-\ndes Unionszollkodex in den zollrechtlich\nlegung     des     allgemeinen      Verbrauch-\nfreien Verkehr überführt worden sind, nach\nsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom\nArtikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im\n27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden\nSteuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-\nFassung;\nden ist oder entstanden wäre, sofern sie\n2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-                    zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinn-\nches Verfahren, das auf die Herstellung, die                gemäß für den Eingang von Tabakwaren\nBearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung                 aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-\nin Steuerlagern sowie die Beförderung von                   temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das\nTabakwaren unter Aussetzung der Tabak-                      Steuergebiet;“.\nsteuer anzuwenden ist;                               f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der             Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-\nTabakwaren erfasst, die                                 fasst:\na) sich in keinem der folgenden Verfahren               „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabak-\nbefinden:                                                 waren nach Artikel 201 des Unionszoll-\nkodex in den zollrechtlich freien Verkehr\naa) in dem Verfahren der Steuerausset-                    überführt werden; beim Eingang aus Ge-\nzung nach Nummer 2,                                   bieten des Artikels 4 Absatz 2 der System-\nbb) in dem externen Versandverfahren                      richtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in\nnach Artikel 226 des Unionszollkodex,                 sinngemäßer Anwendung von Artikel 139\ndes Unionszollkodex zu gestellen sind;\ncc) in dem Verfahren der Lagerung nach\nTitel VII Kapitel 3 des Unionszollko-            12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)\ndex,                                                  Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\ndd) in dem Verfahren der vorübergehen-                    Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\nden Verwendung nach Artikel 250                       L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom\ndes Unionszollkodex,                                  29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,\nee) in dem Verfahren der aktiven Verede-                  S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nlung nach Artikel 256 des Unionszoll-                 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)\nkodex und                                             geändert worden ist, in der am 14. Dezem-\nber 2016 geltenden Fassung;“.\nb) nicht der zollamtlichen Überwachung\nnach Artikel 134 des Unionszollkodex              g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die\noder dem Verfahren der Truppenverwen-                Nummern 13 und 14.\ndung nach dem Truppenzollgesetz vom            6. § 9 wird wie folgt geändert:\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist,               aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nin der jeweils geltenden Fassung unter-                  ein Semikolon ersetzt.\nliegen;“.                                            bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort                    „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                       staats und deren ziviles Begleitpersonal,\nwenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-\nc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\ngungsanstrengung im Steuergebiet teil-\n„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3                         nehmen, die zur Durchführung einer Tä-\nNummer 4 der Systemrichtlinie;                                   tigkeit der Union im Zusammenhang mit\n7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-                      der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\nmer 5 der Systemrichtlinie;“.                                    teidigungspolitik unternommen wird.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und werden                   aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.\ndie Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die              bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nWörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.                 eingefügt:\ne) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im\nmern 9 und 10 eingefügt:                                             Zusammenhang mit der Gemeinsamen\n„9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren                          Sicherheits- und Verteidigungspolitik der\nzum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-                      Union“.\ngebiet gemäß Artikel 201 des Unionszoll-                cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung\nkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang                  wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-\nvon Tabakwaren aus einem der in Artikel 4                   gabe „Artikel 12“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                609\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                      den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“                 kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung\ndurch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.                     (EU) 2015/2446 der Kommission vom\n28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-                   (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-\ntikels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „des Arti-                 ments und des Rates mit Einzelheiten zur\nkels 11 Absatz 1“ ersetzt.                                      Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                    dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,\nfügt:                                                           S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom\n„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Ta-                  30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-\nbakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein                  gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203\nSteuerlager aufgenommen werden, können Ta-                      vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in\nbakwaren nur dann mit einem elektronischen                      der jeweils geltenden Fassung.\nVerwaltungsdokument unter Steueraussetzung                  Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über\nvom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn                  Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“\nder Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nUnionszollkodex oder jede andere Person, die\nnach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar                „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die\noder mittelbar an der Erfüllung von Zollformali-            Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die\ntäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden               Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am\ndes Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:                Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr\nüberführt worden sind. Die Beförderung unter\n1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten\nSteueraussetzung endet\nVersenders;\n2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-               1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ninhabers oder des registrierten Empfängers,                  mer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauch-\nan den die Tabakwaren versandt werden;                       steuergebiet der Europäischen Union verlas-\nsen;\n3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren\nin andere Mitgliedstaaten den Nachweis,                  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ndass die eingeführten Tabakwaren aus dem                     mer 2, wenn die Tabakwaren in das externe\nSteuergebiet in das Gebiet eines anderen                     Versandverfahren überführt werden.“\nMitgliedstaats versandt werden sollen.“               c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                   „(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in ei-\nWörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch                nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\ndie Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.                aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                  lichen Vorschriften der Union vorgesehenen\nFormalitäten für den Ausgang von Waren aus\na) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch\ndem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-\ndas Wort „überführt“ ersetzt.\nwenden.“\nb) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)“\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)“ ersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 15 Absatz 3\nNummer 1“ durch die Wörter „in § 15 Absatz 3“\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die                 ersetzt.\nWörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die\nWörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.               b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „während\neiner Beförderung“ das Wort „der“ durch das\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“              Wort „von“ ersetzt und werden nach den Wör-\ndurch das Wort „überführt“ ersetzt.                         tern „im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,“\nc) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort                     die Wörter „die eine Überführung der Tabak-\n„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter                 waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur\n„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-                 Folge haben,“ eingefügt.\nzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-\nmer 2,“ eingefügt.\nrung“ die Wörter „von Tabakwaren“ eingefügt\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                  und werden nach den Wörtern „eine Unregelmä-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            ßigkeit eingetreten ist“ ein Komma und die Wör-\nter „die eine Überführung dieser Tabakwaren in\n„(1) Tabakwaren dürfen unter Steuerausset-\nden steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat-\nzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder\nte,“ eingefügt.\nvon registrierten Versendern vom Ort der Ein-\nfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert              d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern „so\nwerden, an dem die Tabakwaren                               gilt“ die Wörter „die eine Überführung dieser\nTabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-\n1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.\nUnion verlassen;\n2. in das externe Versandverfahren nach Arti-        12. § 15 wird wie folgt geändert:\nkel 226 des Unionszollkodex überführt wer-            a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:","610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich       13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfreien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabak-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4\nwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung\nSatz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2\ninfolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-\nund 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-\nrer Gewalt\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,\n1. vollständig zerstört sind oder                            Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ ersetzt.\n2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich           b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4\nverloren gegangen sind.                                  Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-\nTabakwaren gelten dann als vollständig zerstört              satz 6 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\noder vollständig oder teilweise unwiederbring-        14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr\n„Abschnitt 3\nals Tabakwaren genutzt werden können. Die\nvollständige Zerstörung sowie der unwieder-                    Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von\nbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabak-             Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine\n15. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.\nÜberführung in den steuerrechtlich freien Ver-\nkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren          16. § 21 wird wie folgt geändert:\nauf Grund ihrer Beschaffenheit während des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerfahrens der Steueraussetzung teilweise ver-\nloren gegangen sind.“                                            „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des\nSatzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Ta-\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nbakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr\nund 5 eingefügt:\ndurch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-\n„(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteu-             gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn\nerte Tabakwaren\n1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Ein-\n1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und                      fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung\n2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackun-                    überführt werden,\ngen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßi-              2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder\ngen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum\n3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-\nVerbrauch im Lager in den steuerrechtlich\nsatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k\nfreien Verkehr überführt werden.\ndes Unionszollkodex erlischt.“\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nentsteht die Steuer nicht, wenn der Versender\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nginn der Beförderung im Sinn des § 10 nach-\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nweist, dass die Tabakwaren\n„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-\n1. zu Personen befördert worden sind, die zum\nsatz 3 des Unionszollkodex,“.\nEmpfang von Tabakwaren unter Steueraus-\nsetzung berechtigt sind, oder                                  bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer\nunrechtmäßigen Einfuhr“ durch die\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.\nWörter „einem unrechtmäßigen Ein-\nDie Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die                           gang“ ersetzt.\nTabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvor-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5“\nhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen\ndurch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.\nhaben und im Anschluss daran wieder zu\nPersonen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ausge-\nSteuergebiet befördert worden sind oder die Ta-              nommen das Erlöschen durch Einziehung“\nbakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort                   durch die Wörter „in anderen Fällen als denen\nbefördert worden sind als zu Beginn der                      des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt und\nBeförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit                 werden die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2\ndarf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den           Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex“\nSteuerschuldner verursacht worden sein und                   durch die Wörter „nach den Artikeln 119 und\ndie Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.                120 des Unionszollkodex“ ersetzt.\nAbweichend von Satz 1 beginnt die Frist von\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 Absatz 2\nvier Monaten für die Vorlage des Nachweises\nNummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.\nan dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-\nsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-                  e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\nstellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-              und 6 eingefügt:\ntreten ist.“\n„(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-                einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-\nsätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter              linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet\n„zu Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „zu                  sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der\nden Absätzen 3 und 5“ ersetzt.                               Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               611\ngang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-           1. nicht nur gelegentlich oder\nsprechend anzuwenden.                                     2. im Einzelfall\n(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt                empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für\nArtikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“\n1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuer-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                          gebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat\nbefördert wurden, oder\n17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\n2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-\n„Abschnitt 4                               lichen Rechts.\nBeförderung von Tabakwaren des                        (2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,             empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.              nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-\nsonen erteilt,\n18. § 22 wird wie folgt geändert:\n1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      Bedenken bestehen und\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,\n19. § 23 wird wie folgt geändert:                                     ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen\nund rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n„§ 23                            mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\nSicherheit in Höhe der während eines Monats ent-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken“.\nstehenden Steuer geleistet worden ist.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\n„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabak-\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden\nwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn\nSteuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis\nsie\nin diesen Fällen zu beschränken auf\n1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines           1. eine bestimmte Menge,\nMitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat\nbefördert werden und                                  2. einen einzigen zertifizierten Versender und\n3. einen bestimmten Zeitraum.\n2. an eine Person geliefert werden, die keine\nPrivatperson ist.                                        (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten\ngültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den\nEine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist                Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten\nnur möglich, wenn die Tabakwaren vom Ver-                 Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen\npackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei                 des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster\nLieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen                Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\nTabakwaren nur von einem zertifizierten Versen-           Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nder zu einem zertifizierten Empfänger befördert\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nwerden. Davon unbeschadet können zertifizierte\nEmpfänger außerhalb des Steuergebiets in                  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-\nEmpfang genommene Tabakwaren in das Steu-                     setzungen nicht mehr erfüllt ist oder\nergebiet verbringen oder verbringen lassen.“              2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-\nger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden\nd) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter „und zur                nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“              fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit\nwerden gestrichen und die Wörter „zu den Ab-              gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.\nsätzen 1 bis 3“ werden durch die Wörter „zu Ab-\nsatz 1“ ersetzt.                                             (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g                 mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-\neingefügt:                                                    aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2\nbis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-\n„§ 23a\nren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-\nZertifizierte Empfänger                      gen zu erlassen.\n(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die                                        § 23b\nTabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-                                Zertifizierte Versender\nlichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb                (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Ta-\nim Steuergebiet oder an einem anderen Ort im                  bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu\nSteuergebiet                                                  gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steu-","612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nergebiet oder von einem anderen Ort im Steuerge-              2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-\nbiet in einen anderen Mitgliedstaat                               biet;\n1. nicht nur gelegentlich oder                                3. durch das Steuergebiet.\n2. im Einzelfall                                                 (3) Das Verfahren der Beförderung von einem\nliefern dürfen. Satz 1 gilt auch für                          zertifizierten Versender zu einem zertifizierten\nEmpfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann\n1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu            anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen an-\neinem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet           deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt\noder                                                     sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert\n2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-                werden.\nlichen Rechts.                                              (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich\n(2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 lie-              1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-\nfern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird             ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet\nauf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-                  Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus\nteilt,                                                            dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat\n1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine                  zu befördern oder\nBedenken bestehen und                                    2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch                     aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet                    senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.\nsind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher                    (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-\nführen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-             ginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den\nstellen.                                                 Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen an-\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist              deren zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen.\ndie Erlaubnis zu beschränken auf                              In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die\nBeförderung mit der Aufnahme durch den\n1. eine bestimmte Menge,\nzertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an\n2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und                einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.\n3. einen bestimmten Zeitraum.                                    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nSatz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Ein-           ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-          mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:\nschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis             1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-                   des steuerrechtlich freien Verkehrs entspre-\nnen erteilt werden.                                               chend den Artikeln 35 bis 42 der Systemricht-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine                linie und entsprechend den dazu ergangenen\nder in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen                  Verordnungen sowie\nnicht mehr erfüllt ist.                                       2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-\n(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-              ten elektronischen Verwaltungsdokuments und\nder werden nach entsprechender Anzeige als zer-                   den dazu erforderlichen Datenaustausch.\ntifizierte Versender zugelassen.                              Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird               1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                   stimmen;\nmung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-                2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-\naufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2                      schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;\nund 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren\nsowie zu Erleichterungen zu erlassen.                         3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-\nstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes\n§ 23c                                   vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können\nauch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-\nBeförderungen                                wendung eines vereinfachten elektronischen\n(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-                Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.\nkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den\ndazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-                                          § 23d\nnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-                                    Versandhandel\ngemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem\nAbschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit                    (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung\neinem vereinfachten elektronischen Verwaltungs-               einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Ta-\ndokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie er-             bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus\nfolgt.                                                        dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen\nMitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabak-\n(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23              waren an den Erwerber selbst durchführt oder\nAbsatz 1 befördert werden                                     durch andere durchführen lässt (Versandhändler).\n1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-               Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich\nten;                                                     gegenüber dem Versandhändler nicht als solche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              613\nAbnehmer ausweisen, deren innergemeinschaft-                3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der\nliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz-                 Beförderung von Tabakwaren des steuerrecht-\nsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.                    lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im\n(2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuer-               Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der\ngebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-               Unregelmäßigkeit;\nkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat      4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22\ndies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-                  Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen\nzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen                   entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich\nüber die gelieferten Tabakwaren zu führen und die               freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in\nvon dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzun-                 das Steuergebiet verbracht oder dorthin ver-\ngen für die Lieferung zu erfüllen.                              sandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrecht-\nmung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-                  lich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-\naufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit                  gebiet noch nicht erhoben wurde.\nder Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlas-             (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn\nsen.\n1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken\n§ 23e                                   eine Steuerbefreiung anschließt;\nUnregelmäßigkeiten                         2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz\nwährend der Beförderung von                         oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-\nTabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs                gangen sind;\n(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der          3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen\nin § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fäl-               anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter\nle, ein während der Beförderung von Tabakwaren                  zulässiger Verwendung eines vereinfachten\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender                elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-\nFall,                                                           tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-\n1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil              gebiet befördert werden oder\neiner Beförderung nach § 23c nicht ordnungs-            4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder\ngemäß beendet werden kann,                                  Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet\n2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1              und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-\ndem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a                     finden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf\nAbsatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis                  stehen.\nnach § 23b Absatz 2 fehlt oder                          Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entspre-\n3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-           chend.\nrung nach § 23c nicht eingehalten wurde.\n(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\n(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-\ngebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-        1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-\ngetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo               zierte Empfänger;\ndie Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als       2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Si-\nim Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststel-                 cherheit geleistet hat, sowie jede Person, die\nlung eingetreten.                                               an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird              3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                     Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Be-\nstimmung des Bundesrates zur Sicherung des                      sitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz\nSteueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-                    an den Tabakwaren erlangt hat.\nmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Ab-\nsätzen 1 und 2 zu erlassen.                                 § 15 Absatz 7 gilt entsprechend.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n§ 23f                               ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                  mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-\nzen 1 bis 3 zu erlassen.\n(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-\nzes 2\n§ 23g\n1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu\ngewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1                                Steuererklärung, Fälligkeit\nSatz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung;              (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3\n2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu            Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur ge-\ngewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1                 legentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in\nSatz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-          einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steu-\nsen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-             ererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist\nfang genommenen Tabakwaren in das Steuer-               spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerent-\ngebiet;                                                 stehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer","614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent-            d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in\nstehung folgenden Monats fällig.                                Nummer 2 werden die Wörter „nach Absatz 4“\ndurch die Wörter „nach Absatz 5“ ersetzt.\n(2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall          23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Waren“\nunverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.                 durch das Wort „Tabakwaren“ ersetzt.\nDie Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die\n24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSteuerentstehung folgenden Monats fällig.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n(3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3\ngefügt:\nSatz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine\nSteuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort                „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-\nfällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Ab-                   richtlinie die Steuerbefreiungen, die für\nsatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung                       Tätigkeiten der Union im Zusammenhang\nsicherzustellen.                                                    mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\nteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nregeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nmen und zur Sicherung des Steueraufkom-\nstimmung des Bundesrates zur Sicherung des\nmens anzuordnen, dass bei einem Miss-\nSteueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-\nbrauch der gewährten Steuerbefreiung für\nmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur\nalle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.\nSteuererklärung zu bestimmen.“\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des\nNummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt\n§ 15 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des\ngeändert:\n§ 15 Absatz 3“ ersetzt.\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\n„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n2020/262 des Rates vom 19. Dezem-\nfügt:\nber 2019 zur Festlegung des allgemei-\n„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem                      nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-\nSteuerlager ohne anschließendes Verfahren der                       sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)\nSteueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-                       das Verfahren bei der Beförderung von\nners unter der Voraussetzung erlassen oder                          Tabakwaren des steuerrechtlich freien\nerstattet werden, dass der Steuerschuldner in-                      Verkehrs und des Versandhandels näher\nnerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der                      zu regeln und dabei auch zuzulassen,\nSteuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nach-                            dass durch bilaterale Vereinbarungen\nweist, dass                                                         mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein\n1. die Tabakwaren in der Annahme befördert                          vom Regelverfahren abweichendes ver-\nwurden, dass für diese Tabakwaren ein                           einfachtes Verfahren zugelassen werden\nSteueraussetzungsverfahren nach den §§ 11                       kann,“.\nbis 13 wirksam eröffnet worden ist, und                 bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14\n2. diese Tabakwaren                                             und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“\nersetzt.\na) zu Personen befördert worden sind, die\nzum Empfang von Tabakwaren unter                  c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\nSteueraussetzung berechtigt sind, oder               Nummern 5 bis 8 und in Nummer 8 wird das\nWort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-\nb) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.                kodex“ ersetzt.\nDie Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-          25. § 36 wird wie folgt geändert:\nfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig\ndurch den Steuerschuldner verursacht worden              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-                aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-\nwesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt                       satz 4 oder § 13 Absatz 2“ durch die Wörter\ndie Frist für die Vorlage des Nachweises an                     „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c\ndem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-                     Absatz 4“ ersetzt, wird nach dem Wort „aus-\nmaßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-                     führt“ ein Komma eingefügt und wird das\ngestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-                   Wort „oder“ gestrichen.\nfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war.\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nDie Steuer wird nur erlassen oder erstattet, so-\neingefügt:\nfern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-\nsteigt.“                                                        „4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine An-\nzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\ntet oder“.\nsätze 3 und 4.\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nWörter „nach Absatz 5“ werden durch die Wör-             b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe\nter „nach Absatz 6“ ersetzt.                                „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               615\n26. § 38 wird wie folgt geändert:                                   „§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      von Schaumwein des steuerrechtlich\nfreien Verkehrs“.\n„(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des\nsteuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem           2. § 1 wird wie folgt geändert:\n13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 gel-                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterposi-\ntenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023                          tionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10\nfort.“                                                            und Position 2205“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  „Unterpositionen      2204 10,     2204 2106,\n„(2) Für Beförderungen unter Steuerausset-                    2204 2107,       2204 2108,        2204 2109,\nzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-                   2204 2210, 2204 2910 und Position 2205“\nkel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum                      ersetzt.\n13. Februar 2024 auf anderem Wege als über                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterposi-\ndas EDV-gestützte System erfolgen.“                               tion 2206 00 91 und nicht von Nummer 1\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         erfasste Bereiche der Unterpositionen\n2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie\nArtikel 2                                     Position 2205“ durch die Wörter „Unter-\npositionen 2206 0031 und 2206 0039 und\nÄnderung des Schaumwein-                                  nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der\nund Zwischenerzeugnissteuergesetzes                               Unterpositionen      2204 10,      2204 2106,\nDas Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerge-                        2204 2107,       2204 2108,        2204 2109,\nsetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das                      2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205“\nzuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni                    ersetzt.\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie                cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterposi-\nfolgt geändert:                                                          tion 2206 00 91“ durch die Wörter „Unter-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        positionen 2206 0031 und 2206 0039“\na) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-                      ersetzt.\nfasst:                                                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Artikel 1“\n„Abschnitt 3                           durch die Wörter „nach der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom\nEinfuhr                             11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I“\noder unrechtmäßiger                         ersetzt und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom\nEingang von Schaumwein                          7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,\naus Drittländern oder Drittgebieten“.                L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom\nb) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie                   26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992“\nfolgt gefasst:                                               durch die Wörter „(ABl. L 273 vom 31.10.2018,\n„§ 16 (weggefallen)                                          S. 1) in der am 1. Januar 2019“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 17     (weggefallen)“.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nc) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nfügt:\nfasst:\n„(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem\n„Abschnitt 4\nunabhängigen Hersteller von Schaumwein eine\nBeförderung von Schaumwein des                      amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,              Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.               seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller\nd) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                   von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen,\n„§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.                    wenn er\ne) Die folgenden Angaben werden eingefügt:                      1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Her-\nstellern von Schaumwein unabhängig ist,\n„§ 20a Zertifizierte Empfänger\n2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von an-\n§ 20b     Zertifizierte Versender                               deren Herstellern getrennt sind und\n§ 20c     Beförderungen“.                                    3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.“\nf) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n„§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beför-                  sätze 4 und 5 und in Absatz 5 werden nach den\nderung von Schaumwein des steuer-                   Wörtern „des Bundesrates“ die Wörter „das\nrechtlich freien Verkehrs“.                         Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und“\neingefügt.\ng) Die folgenden Angaben werden eingefügt:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n§ 22b     Steueranmeldung, Fälligkeit“.\n„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\nh) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                       des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-                   den ist oder entstanden wäre, sofern er zoll-\ntems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,                  pflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß\nS. 4) in der jeweils geltenden Fassung;                      für den Eingang von Schaumwein aus einem\n2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-                     der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\nches Verfahren, das auf die Herstellung, die                 aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.\nBearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung           f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die\nin Steuerlagern sowie die Beförderung von                Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-\nSchaumwein unter Aussetzung der Schaum-                  fasst:\nweinsteuer anzuwenden ist;\n„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der                   Schaumwein nach Artikel 201 des Unions-\nSchaumwein erfasst, der                                       zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr\na) sich in keinem der folgenden Verfahren                     überführt wird; beim Eingang aus Gebieten\nbefindet:                                                 des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\naa) in dem Verfahren der Steuerausset-                    der Ort, an dem der Schaumwein in sinn-\nzung nach Nummer 2,                                   gemäßer Anwendung von Artikel 139 des\nUnionszollkodex zu gestellen ist;\nbb) in dem externen Versandverfahren\nnach Artikel 226 des Unionszollkodex,            12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)\ncc) in dem Verfahren der Lagerung nach                    Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nTitel VII Kapitel 3 des Unionszollko-                 und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\ndex,                                                  Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom\ndd) in dem Verfahren der vorübergehen-                    29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,\nden Verwendung nach Artikel 250                       S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ndes Unionszollkodex,                                  2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)\nee) in dem Verfahren der aktiven Verede-                  geändert worden ist, in der am 14. Dezem-\nlung nach Artikel 256 des Unionszoll-                 ber 2016 geltenden Fassung;“.\nkodex und\ng) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und\nb) nicht der zollamtlichen Überwachung                   der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon\nnach Artikel 134 des Unionszollkodex                 ersetzt.\noder dem Verfahren der Truppenverwen-\ndung nach dem Truppenzollgesetz vom               h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch            „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009                  und die Vergütung einer entstandenen\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in                 Steuer.“\nder jeweils geltenden Fassung unter-\nliegt;“.                                       5. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:                    ein Semikolon ersetzt.\n„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nNummer 4 der Systemrichtlinie;\n7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-                  „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-\nmer 5 der Systemrichtlinie;“.                                     staats und deren ziviles Begleitpersonal,\nwenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“                              gungsanstrengung im Steuergebiet teil-\ndurch das Wort „Union“ ersetzt und werden                             nehmen, die zur Durchführung einer Tä-\ndie Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die                        tigkeit der Union im Zusammenhang mit\nWörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.                       der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\ne) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                               teidigungspolitik unternommen wird.“\nmern 9 und 10 eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„9. Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein\nzum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-              aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-\ngebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollko-                   tungen“ ein Semikolon eingefügt.\ndex; dies gilt sinngemäß für den Eingang                 bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nvon Schaumwein aus einem der in Artikel 4                    eingefügt:\nAbsatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten\nGebiete in das Steuergebiet;                                 „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im\nZusammenhang mit der Gemeinsamen\n10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für\nSicherheits- und Verteidigungspolitik der\nSchaumwein, der nicht gemäß Artikel 201\nUnion“.\ndes Unionszollkodex in den zollrechtlich\nfreien Verkehr überführt worden ist, nach Ar-            cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung\ntikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im                     wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-\nSteuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-                 gabe „Artikel 12“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                617\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                        sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch                   legierten Verordnung (EU) 2015/2446 der\ndie Angabe „Artikel 20“ ersetzt.                                 Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän-\nzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-                    Europäischen Parlaments und des Rates mit\ntikels 12“ durch die Wörter „des Artikels 11“ er-                Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-\nsetzt.                                                           mungen des Zollkodex der Union (ABl.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                     L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom\nfügt:                                                            30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018,\nS. 62), die zuletzt durch die Delegierte Ver-\n„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen                       ordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom\nSchaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in                     26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der\nein Steuerlager aufgenommen wird, kann                           jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.\nSchaumwein nur dann mit einem elektronischen\nVerwaltungsdokument unter Steueraussetzung                   Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über\nvom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn                   Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.“\nder Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nUnionszollkodex oder jede andere Person, die\n„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die\nnach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar\nBeförderung unter Steueraussetzung, wenn der\noder mittelbar an der Erfüllung von Zoll-\nSchaumwein das Steuerlager verlässt oder am\nformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Be-\nOrt der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr\nhörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes\nüberführt worden ist. Die Beförderung unter\nvorlegt:\nSteueraussetzung endet\n1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nVersenders;\nmer 1, wenn der Schaumwein das Ver-\n2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-                    brauchsteuergebiet der Europäischen Union\ninhabers oder des registrierten Empfängers,                   verlässt;\nan den der Schaumwein versandt wird;\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n3. im Fall von Beförderungen von Schaumwein                      mer 2, wenn der Schaumwein in das externe\nin andere Mitgliedstaaten den Nachweis,                       Versandverfahren überführt wird.“\ndass der eingeführte Schaumwein aus dem\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nSteuergebiet in das Gebiet eines anderen\nMitgliedstaats versandt werden soll.“                        „(5) Für den Ausgang von Schaumwein in ei-\nnes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                 aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-\nWörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch                 lichen Vorschriften der Union vorgesehenen\ndie Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.                 Formalitäten für den Ausgang von Waren aus\n7. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch              dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-\ndas Wort „überführt“ ersetzt und wird nach den                  wenden.“\nWörtern „worden ist“ ein Komma eingefügt.                10. § 13 wird wie folgt geändert:\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die                     „(2) Treten während der Beförderung von\nWörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die                  Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuer-\nWörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.                   gebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Über-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“               führung des Schaumweins in den steuerrecht-\ndurch das Wort „überführt“ ersetzt.                          lich freien Verkehr zur Folge haben, wird der\nSchaumwein insoweit dem Verfahren der Steu-\nc) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort\neraussetzung entnommen.“\n„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter\n„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-               b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-\nzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2,“                 rung“ die Wörter „von Schaumwein“ und nach\neingefügt.                                                   den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit ein-\ngetreten ist“ ein Komma und die Wörter „die\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\neine Überführung dieses Schaumweins in den\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“\n„(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung               eingefügt.\naus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „so gilt“\nSteuergebiet zu einem Ort befördert werden,\ndie Wörter „die eine Überführung dieses\nan dem der Schaumwein\nSchaumweins in den steuerrechtlich freien\n1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen                     Verkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.\nUnion verlässt;                                           bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „(§ 11 Ab-\n2. in das externe Versandverfahren nach Arti-                     satz 2 und § 12 Absatz 4)“ ein Komma ein-\nkel 226 des Unionszollkodex überführt wird,                    gefügt.","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                   Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             „nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite\nAlternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“\n„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich              ersetzt.\nfreien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaum-\nwein in einem Verfahren der Steueraussetzung          13. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\ninfolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-                                  „Abschnitt 3\nrer Gewalt\nEinfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von\n1. vollständig zerstört oder                               Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten“.\n2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich       14. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.\nverloren gegangen ist.\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\nDies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-\nrung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndann als vollständig zerstört oder vollständig                   „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des\noder teilweise unwiederbringlich verloren ge-                Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des\ngangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein                    Schaumweins in den steuerrechtlich freien Ver-\ngenutzt werden kann. Die vollständige Zerstö-                kehr durch die Einfuhr oder durch den unrecht-\nrung sowie der unwiederbringliche Gesamt-                    mäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,\noder Teilverlust des Schaumweins sind hinrei-                wenn\nchend nachzuweisen. Eine Überführung in den\n1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Ein-\nsteuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt,\nfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung\nwenn der Schaumwein auf Grund seiner Be-\nüberführt wird,\nschaffenheit während des Verfahrens der Steu-\neraussetzung teilweise verloren gegangen ist.“               2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-\nfügt:                                                             satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k\n„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4                     des Unionszollkodex erlischt.“\nentsteht die Steuer nicht, wenn der Versender             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten nach                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBeginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-\nweist, dass der Schaumwein                                         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1. zu Personen befördert worden ist, die zum                             „1. jede Person nach Artikel 77 Ab-\nEmpfang von Schaumwein unter Steueraus-                                  satz 3 des Unionszollkodex,“.\nsetzung berechtigt sind, oder                                  bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.                                  unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die\nDie Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der                            Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-\nSchaumwein das Steuergebiet auf Grund                                    gang“ ersetzt.\nunvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-                bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 5“\nlassen hat und im Anschluss daran wieder zu                        durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“ ersetzt.\nPersonen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im                 c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-\nSteuergebiet befördert worden ist oder der                   schen“ das Komma gestrichen und werden die\nSchaumwein zu einem anderen zugelassenen                     Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch\nOrt befördert worden ist als zu Beginn der Be-               Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-\nförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit                   len als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ und die\ndarf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch               Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b\nden Steuerschuldner verursacht worden sein                   und Artikel 239 des Zollkodex“ durch die Wörter\nund die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen                  „nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszoll-\nsein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist                kodex“ ersetzt.\nvon vier Monaten für die Vorlage des Nach-\nweises an dem Tag, an dem durch eine                      d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 2\nSteueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung                    Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.\nfestgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit            e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\neingetreten ist.“                                            und 6 eingefügt:\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-                    „(5) Für den Eingang von Schaumwein aus\nsätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter              einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-\n„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-                linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet\nzen 3 und 4“ ersetzt.                                        sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-\ngang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 14\nsprechend anzuwenden.\nAbsatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 14\nAbsatz 5 Satz 1“ ersetzt.                                        (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 Ab-                 kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,                f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              619\n16. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:             1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nBedenken bestehen und\n„Abschnitt 4\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nBeförderung von Schaumwein des\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,\nordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.\nund rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.\n17. § 20 wird wie folgt geändert:\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\n„§ 20                            Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-\nstehenden Steuer geleistet worden ist.\nLieferung zu gewerblichen Zwecken“.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\n„(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaum-           Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden\nwein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn              Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis\ner aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines           zu beschränken auf\nMitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat             1. eine bestimmte Menge,\nbefördert und\n2. einen einzigen zertifizierten Versender und\n1. an eine Person geliefert wird, die keine Pri-\nvatperson ist oder                                    3. einen bestimmten Zeitraum.\n2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die            (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten\nBeförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.         gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den\nBeförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten\nBei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf              Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen\nSchaumwein nur von einem zertifizierten Ver-              des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster\nsender zu einem zertifizierten Empfänger beför-           Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\ndert werden. Davon unbeschadet können zerti-              Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nfizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets            Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine\nin Empfang genommenen Schaumwein in das                   Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch\nSteuergebiet verbringen oder verbringen las-              Privatpersonen erteilt werden.\nsen.“\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nc) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\n1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-\nd) Absatz 6 wird Absatz 2, die Wörter „zu den Ab-                  setzungen nicht mehr erfüllt ist oder\nsätzen 1, 2, 4 und 5“ werden durch die Wörter\n„zu Absatz 1“ ersetzt und nach den Wörtern „zu            2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nerlassen“ wird das Komma und werden die Wör-                  (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-\nter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren               ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden\nund zur Sicherheit“ gestrichen.                           nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-\n18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c                 fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-\neingefügt:                                                    ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.\n„§ 20a                                 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nZertifizierte Empfänger                      mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-\n(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die             aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2\nSchaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien                bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-               ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-\nlichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb              gen zu erlassen.\nim Steuergebiet oder an einem anderen Ort im\nSteuergebiet                                                                              § 20b\n1. nicht nur gelegentlich oder                                                  Zertifizierte Versender\n2. im Einzelfall                                                  (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die\nSchaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs\nempfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für\nzu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im\n1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuer-                 Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steu-\ngebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat be-          ergebiet in einen anderen Mitgliedstaat\nfördert wurde, oder\n1. nicht nur gelegentlich oder\n2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-\n2. im Einzelfall\nlichen Rechts.\nliefern dürfen. Satz 1 gilt auch für\n(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger\nempfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-           1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu\nnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-                  einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet\nsonen erteilt,                                                     oder","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-                 Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem\nchen Rechts.                                                Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu\n(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 lie-                 befördern oder\nfern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird        2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb\nauf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-                 aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-\nteilt,                                                           senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.\n1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nBedenken bestehen und                                      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-\nginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch                den Betrieb des zertifizierten Versenders oder\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,         einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet\nordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen               verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2\nund rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.            endet die Beförderung mit der Aufnahme durch\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist             den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder\ndie Erlaubnis zu beschränken auf                             an einem anderen zugelassenen Ort im Steuerge-\n1. eine bestimmte Menge,                                     biet.\n2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und                  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n3. einen bestimmten Zeitraum.                                ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:\nDie Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die\neiner Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt            1. das Verfahren der Beförderung von Schaumwein\nwird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann                     des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend\neine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                     den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und\nauch Privatpersonen erteilt werden.                              den dazu ergangenen Verordnungen sowie\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine           2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-\nder in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen                 ten elektronischen Verwaltungsdokuments und\nnicht mehr erfüllt ist.                                          den dazu erforderlichen Datenaustausch.\n(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-\nder werden nach entsprechender Anzeige als zer-              Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen\ntifizierte Versender zugelassen.                             1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  stimmen;\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-               2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-\naufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2                     schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;\nund 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren                3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-\nsowie zu Erleichterungen zu erlassen.                            staaten ein vom Regelverfahren abweichendes\nvereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können\n§ 20c                                   auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-\nBeförderungen                                wendung eines vereinfachten elektronischen\n(1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-               Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“\nkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den          19. § 21 wird wie folgt geändert:\ndazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-\nnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem                        „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in\nAbschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit ei-                Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen\nnem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-                  Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der\nkument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.             Ware“ durch die Wörter „des Schaumweins“ er-\n(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Ab-               setzt.\nsatz 1 befördert werden                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;\n„(2) Wer als Versandhändler Schaumwein in\n2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;              das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Er-\n3. durch das Steuergebiet.                                       laubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen de-\n(3) Das Verfahren der Beförderung von einem                  ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken\nzertifizierten Versender zu einem zertifizierten                 bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-\nEmpfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann                    stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat\nanzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen an-                   Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das\nderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt                    Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter\nist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert                  Angabe der für die Besteuerung maßgebenden\nwird.                                                            Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Schaumwein\nnicht nur gelegentlich im Versandhandel gelie-\n(4) Der Schaumwein ist unverzüglich                          fert, kann auf Antrag des Versandhändlers\n1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-            zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe\nten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet                  der während eines Monats entstehenden Steuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              621\ngeleistet wird. Der Versandhändler kann eine im           e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „zu den\nSteuergebiet ansässige Person als Steuervertre-               Absätzen 1 und 3“ werden durch die Wörter „zu\nter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer                den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nErlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steu-     21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b\nervertreter entsprechend.“                                eingefügt:\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                                            „§ 22a\nd) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-                       Steuerentstehung, Steuerschuldner\nfasst:                                                       (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-\n„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter            zes 2\nWiderrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,        1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu\nwenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-                  gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1\nsetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete           Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;\nSicherheit nicht mehr ausreicht.“\n2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu\ne) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 4 und 5.               gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1\nSatz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             sen des außerhalb des Steuergebiets in Emp-\naa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“                fang genommenen Schaumweins in das Steuer-\nwerden durch die Wörter „zu den Absät-                   gebiet;\nzen 1, 2 und 4“ ersetzt.                             3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins\nim Steuergebiet;\n„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-\n4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der\nrungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-\nBeförderung von Schaumwein des steuerrecht-\nweichendes Verfahren zulassen.“\nlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                                    Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der\nUnregelmäßigkeit;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und\n„§ 22                                in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein\nUnregelmäßigkeiten während                         des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mit-\nder Beförderung von Schaumwein                        gliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird:\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs“.                  mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins\nim Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steu-\n„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme               errechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im\nder in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-                Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.\nten Fälle, ein während der Beförderung von                   (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn\nSchaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs            1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken\neintretender Fall,                                            eine Steuerbefreiung anschließt;\n1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein             2. der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz\nTeil der Beförderung nach § 20c oder nach                 oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-\n§ 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden                   gangen ist;\nkann,\n3. der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen\n2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Ab-                 anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter\nsatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach                  zulässiger Verwendung eines vereinfachten\n§ 20a Absatz 2 oder dem Versender eine                    elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-\nErlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,                      tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-\ngebiet befördert wird;\n3. in dem einem Versandhändler oder dessen\nSteuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-          4. sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder\nsatz 2 fehlt oder                                         Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet\nund einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-\n4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-               findet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf\nderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.“               steht.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-\nchend.\n„(2) Wird während einer Beförderung im\nSteuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-              (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\nßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt          1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-\nwerden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten                   zierte Empfänger;\nist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-\n2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler\npunkt der Feststellung eingetreten.“\noder der Steuervertreter, sofern dieser benannt\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     wurde;","622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit                 b) In Absatz 3 in dem Wortlaut vor der Nummerie-\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,                  rung werden nach dem Wort „Rechtsverord-\nder Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,              nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-\ndie an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;                   desrates“ eingefügt.\n4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit             23. In § 23a Absatz 4 in dem Wortlaut vor der Numme-\n§ 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des                rierung werden nach dem Wort „Rechtsverord-\nSchaumweins;                                             nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-\nrates“ eingefügt.\n5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den\nSchaumwein in Besitz hält.                           24. § 24 wird wie folgt geändert:\n§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                     „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem\nmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-                  Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der\nzen 1 bis 3 zu erlassen.                                         Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-\nners unter der Voraussetzung erlassen oder\nerstattet werden, dass der Steuerschuldner\n§ 22b\ninnerhalb von vier Monaten ab der Entstehung\nSteueranmeldung, Fälligkeit                         der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-\n(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3                   weist, dass\nSatz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im                       1. der Schaumwein in der Annahme befördert\nEinzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-                    wurde, dass für diesen ein Steuerausset-\nzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten                  zungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirk-\nauf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.                   sam eröffnet worden ist, und\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-                 2. dieser Schaumwein\nschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                       a) zu Personen befördert worden ist, die zum\nim Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für                        Empfang von Schaumwein unter Steuer-\nSchaumwein, für den in einem Monat die Steuer                            aussetzung berechtigt sind, oder\nentstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.\nDie Steueranmeldung ist spätestens am zehnten                       b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.\nTag des auf die Steuerentstehung folgenden                       Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-\nMonats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag                  fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig\ndes zweiten auf die Steuerentstehung folgenden                   durch den Steuerschuldner verursacht worden\nMonats fällig.                                                   sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-\n(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-                 wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt\nschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in                 die Frist für die Vorlage des Nachweises an\nFällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein,                  dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-\nfür den in einem Monat die Steuer entstanden ist,                maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-\neine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueran-                    gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-\nmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf                    fahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war.\ndie Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-                    Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet,\nben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten                   sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-\nauf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.                steigt.“\n(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\nSatz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine                    Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter\nSteueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort                 „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nfällig.                                                  25. § 25 wird wie folgt geändert:\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                                             „§ 25\nstimmung des Bundesrates zur Sicherung des\nSteueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-                                    Steuerentlastung bei\nmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur                            der Beförderung von Schaumwein\nSteueranmeldung zu bestimmen.“                                           des steuerrechtlich freien Verkehrs“.\n22. § 23 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-\nlichen Zwecken (einschließlich Versandhan-\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                      del)“ durch die Wörter „nach § 20c oder\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.                        § 21“ ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                         bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-\n„7. für wissenschaftliche Versuche und                        rer“ gestrichen und wird das Wort „als“\nUntersuchungen auch außerhalb des                         durch das Wort „ein“ ersetzt.\nSteuerlagers.“                                       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               623\n„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte                    verkehrenden Wasser- oder Luftfahr-\nVersender und in den Fällen des § 21 der                        zeugs befindet, aber nicht im Steuerge-\nVersandhändler.“                                                biet zum Verkauf steht.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     27. § 28 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,           a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nwenn der Entlastungsberechtigte                             gefügt:\n1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-                   „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-\nfachten elektronischen Verwaltungsdoku-                       richtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tä-\nment nachweist oder im Einzelfall auf andere                  tigkeiten der Union im Zusammenhang mit\nWeise nachweisen kann, dass in einem ande-                    der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-\nren Mitgliedstaat                                             gungspolitik vorgesehen sind, näher zu\na) der Schaumwein von der Steuer befreit ist,                 regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-\nmen und zur Sicherung des Steueraufkom-\nb) der Schaumwein in ein Steuerlager aufge-                   mens anzuordnen, dass bei einem Miss-\nnommen wurde oder                                         brauch der gewährten Steuerbefreiung für\nc) die fällige Steuer entrichtet worden ist,                  alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.\n2. im Fall des Versandhandels das Verfahren              b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nnach § 21 eingehalten hat und den Nachweis               Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt\nerbringt, dass die Steuer für den Schaum-                geändert:\nwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nworden ist, oder\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis                    „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)\nerbringt, dass die Steuer für den Schaum-                         2020/262 des Rates vom 19. Dezem-\nwein in einem anderen Mitgliedstaat entrich-                      ber 2019 zur Festlegung des allgemei-\ntet worden ist.“                                                  nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-\nsung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    das Verfahren bei der Beförderung von\naa) Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2“ wer-                       Schaumwein des steuerrechtlich freien\nden durch die Wörter „des § 22 Absatz 2“,                       Verkehrs und des Versandhandels näher\ndie Wörter „nach Beginn der Beförderung“                        zu regeln und dabei auch zuzulassen,\ndurch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-                      dass durch bilaterale Vereinbarungen\nwerbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“                      mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein\ndurch die Wörter „auf Grund des § 22a Ab-                       vom Regelverfahren abweichendes ver-\nsatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                       einfachtes Verfahren zugelassen werden\nkann,“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14\n„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der\nund 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“\nSchaumwein im Rahmen einer Lieferung zu\nersetzt.\ngewerblichen Zwecken in das Steuergebiet\nverbracht wurde und verblieben ist.“                c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die\nNummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das\n26. § 26 wird wie folgt geändert:\nWort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beauftrag-             kodex“ ersetzt.\nten nach § 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter\n„eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2               d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\nSatz 6“ ersetzt.                                     28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    „(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\naa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird        29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „er“ gestrichen.\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        Komma ersetzt.\n„1. der Schaumwein sich in einem in § 3             b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nNummer 3 genannten Verfahren befin-                gefügt:\ndet;“.\n„2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie“.\ncc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „im\nSteuergebiet“ die Wörter „der Schaumwein“           c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die\neingefügt.                                             Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17\nund 21 Absatz 7“ werden durch die Wörter „die\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21\n„3. es sich um eine Durchfuhr von Schaum-              Absatz 4“ ersetzt.\nwein des steuerrechtlich freien Verkehrs\n30. § 35 wird wie folgt geändert:\noder um Schaumwein handelt, der sich\nan Bord eines zwischen dem Steuerge-            a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4\nbiet und einem anderen Mitgliedstaat               oder § 12 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-","624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nsatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ und         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nwird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe               a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Nummer 3“ ersetzt.\n„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20                       legung des allgemeinen Verbrauchsteuer-\nAbsatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder                     systems (Neufassung) (ABl. L 58 vom\nSatz 5, jeweils auch“ durch die Wörter „§ 21                27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden\nAbsatz 2 Satz 4, auch“ ersetzt.                             Fassung;\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21                   2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-\nAbsatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21                     ches Verfahren, das auf die Herstellung, die\nAbsatz 4 Satz 1“ und wird die Angabe                        Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung\n„Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“                      in Steuerlagern sowie die Beförderung von\nersetzt.                                                    Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer\nanzuwenden ist;\n31. § 37 wird wie folgt gefasst:\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der\n„§ 37                                     Kaffee erfasst, der\nÜbergangsvorschriften                               a) sich in keinem der folgenden Verfahren\nbefindet:\n(1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwi-\nschenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich                         aa) in dem Verfahren der Steuerausset-\nfreien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023                               zung nach Nummer 2,\nbegonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der                         bb) in dem externen Versandverfahren\nam 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum                               nach Artikel 226 des Unionszollkodex,\n31. Dezember 2023 fort.\ncc) in dem Verfahren der Lagerung nach\n(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung                             Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-\nzur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21                             dex,\nAbsatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Fe-                           dd) in dem Verfahren der vorübergehen-\nbruar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-                               den Verwendung nach Artikel 250\ngestützte System erfolgen.“                                                 des Unionszollkodex,\nee) in dem Verfahren der aktiven Verede-\nArtikel 3\nlung nach Artikel 256 des Unionszoll-\nÄnderung des                                             kodex und\nKaffeesteuergesetzes\nb) nicht der zollamtlichen Überwachung\nDas Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                        nach Artikel 134 des Unionszollkodex\nS. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Ver-                      oder dem Verfahren der Truppenverwen-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                        dung nach dem Truppenzollgesetz vom\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in\na) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-                         der jeweils geltenden Fassung unter-\nfasst:                                                              liegt;“.\n„Abschnitt 3                          b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nEinfuhr oder unrechtmäßiger Eingang\nvon Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.          c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\nb) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie                    „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3\nfolgt gefasst:                                                   Nummer 4 der Systemrichtlinie;\n„§ 13 (weggefallen)                                          7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-\nmer 5 der Systemrichtlinie;“.\n§ 14     (weggefallen)“.                                  d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“\nc) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-                  durch das Wort „Union“ ersetzt und werden\nfasst:                                                       die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die\nWörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.\n„Abschnitt 4\ne) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nBeförderung von Kaffee des                        mern 9 und 10 eingefügt:\nzollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,               „9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.                   zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet\nd) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                        gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex;\ndies gilt sinngemäß für den Eingang von\n„§ 25 (weggefallen)“.\nKaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2\n2. In § 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19“ durch                    der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete\ndie Wörter „die §§ 15 bis 19“ ersetzt.                               in das Steuergebiet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              625\n10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für              bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung\nKaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Uni-                  wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-\nonszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-                 gabe „Artikel 12“ ersetzt.\nkehr überführt worden ist, nach Artikel 79         5. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-\ngebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld ent-             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird\nstanden ist oder entstanden wäre, sofern er              das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort\nzollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinnge-            „Union“ ersetzt und werden nach dem Wort\nmäß für den Eingang von Kaffee aus einem                 „verlässt“ die Wörter „oder in das externe Ver-\nder in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie           sandverfahren nach Artikel 226 des Unions-\naufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.              zollkodex überführt wird, sofern dies nach\nArtikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung\nf) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die                   (EU)     2015/2446     der    Kommission     vom\nNummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-                   28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nfasst:                                                       (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\n„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee             und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung\nnach Artikel 201 des Unionszollkodex in                 von Bestimmungen des Zollkodex der Union\nden zollrechtlich freien Verkehr überführt              (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom\nwird; beim Eingang aus Gebieten des Arti-               30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62),\nkels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der                die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\nOrt, an dem der Kaffee in sinngemäßer An-               2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) ge-\nwendung von Artikel 139 des Unionszoll-                 ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nkodex zu gestellen ist;                                 sung, vorgesehen ist“ eingefügt.\n12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                aa) In Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ durch\nund des Rates vom 9. Oktober 2013 zur                        das Wort „überführt“ ersetzt.\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl.                bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom                        durch das Wort „Union“ ersetzt und werden\n29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,                      nach dem Wort „verlässt“ die Wörter „oder\nS. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                 in das externe Versandverfahren überführt\n2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)                   wird“ eingefügt.\ngeändert worden ist, in der am 14. Dezem-\nber 2016 geltenden Fassung;“.                           cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-\nnahme“ die Wörter „in das Steuerlager im\ng) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und                        Steuergebiet“ eingefügt.\nder Punkt am Ende wird durch ein Semikolon\nersetzt.                                                  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nfügt:\nh) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n„(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der\n„14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung            in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-\nund die Vergütung einer entstandenen                    führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen\nSteuer.“                                                Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitä-\nten für den Ausgang von Waren aus dem Zoll-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\ngebiet der Union entsprechend anzuwenden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                 wie folgt geändert:\nein Semikolon ersetzt.                                   aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                              ein Komma ersetzt.\n„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-             bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nstaats und deren ziviles Begleitpersonal,                „3. die elektronische Abwicklung des Ver-\nwenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-                   fahrens der Beförderung unter Steuer-\ngungsanstrengung im Steuergebiet teil-                       aussetzung und den dazu erforderlichen\nnehmen, die zur Durchführung einer Tä-                       Datenaustausch zu regeln und dabei\ntigkeit der Union im Zusammenhang mit                        Verfahrensvereinfachungen zu bestim-\nder Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-                        men.“\nteidigungspolitik unternommen wird.“          6. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unre-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         gelmäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Überfüh-\nrung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                  haben,“ eingefügt.\neingefügt:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\n„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im\nZusammenhang mit der Gemeinsamen                 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSicherheits- und Verteidigungspolitik                  „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich\nder Union“.                                         freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in","626              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\neinem Verfahren der Steueraussetzung infolge              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11\nunvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-                 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie\nwalt                                                         nach Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach\n§ 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative so-\n1. vollständig zerstört ist oder                             wie Nummer 2 und 3“ ersetzt.\n2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich        9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nverloren gegangen ist.\n„Abschnitt 3\nDies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-               Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang\nrung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann               von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nals vollständig zerstört oder vollständig oder\nteilweise unwiederbringlich verloren gegangen,        10. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.\nwenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden          11. § 15 wird wie folgt geändert:\nkann. Die vollständige Zerstörung sowie der un-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des\nKaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine                     „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des\nÜberführung in den steuerrechtlich freien Ver-               Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des\nkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf                 Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr\nGrund seiner Beschaffenheit während des Ver-                 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-\nfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren              gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn\ngegangen ist.“                                               1. der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                     ein Verfahren der Steueraussetzung über-\nfügt:                                                            führt wird,\n2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder\n„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3\nentsteht die Steuer nicht, wenn der Versender                3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-\ninnerhalb von vier Monaten nach Beginn der Be-                   satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k\nförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der                    des Unionszollkodex erlischt.“\nKaffee                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. zu Personen befördert worden ist, die zum                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nEmpfang von Kaffee unter Steueraussetzung                     aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nberechtigt sind oder\n„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.                                     satz 3 des Unionszollkodex,“.\nDie Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der                     bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer\nKaffee                                                                  unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die\nWörter „einem unrechtmäßigen Ein-\n1. das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-                              gang“ ersetzt.\nbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat\nund im Anschluss daran wieder zu Personen                bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“\nim Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuer-                      durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.\ngebiet befördert worden ist oder                      c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-\nschen“ das Komma gestrichen, werden die\n2. zu einem anderen zugelassenen Ort beför-\nWörter „ausgenommen das Erlöschen durch\ndert worden ist als zu Beginn der Beförde-\nEinziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-\nrung vorgesehen.\nlen als denen des Absatzes 1 Nummer 3“ und\nDie Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder             die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buch-\nleichtfertig durch den Steuerschuldner verur-                stabe b und Artikel 239 des Zollkodex“ durch\nsacht worden sein und die Steueraufsicht muss                die Wörter „nach den Artikeln 119 und 120 des\ngewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1                  Unionszollkodex“ ersetzt.\nbeginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises          d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 13 Absatz 2\nan dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-                     Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.\nsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung\nfestgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit            e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\neingetreten ist.“                                            und 6 eingefügt:\n„(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem\nc) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\nder in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\nsätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter\naufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind\n„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-\ndie in den zollrechtlichen Vorschriften der Union\nzen 3 bis 5“ ersetzt.\nvorgesehenen Formalitäten für den Eingang von\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend\nanzuwenden.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11\nAbsatz 4 Nummer 1 erste Alternative“ durch die                  (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-\nWörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste                    kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“\nAlternative“ ersetzt.                                     f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                627\n12. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:               rend eines Monats entstehenden Steuer geleis-\n„Abschnitt 4                               tet wird. Der Versandhändler kann eine im Steu-\nergebiet ansässige Person als Steuervertreter\nBeförderung von Kaffee des                        benennen. Der Steuervertreter bedarf der Er-\nzollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,                 laubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuer-\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.                 vertreter entsprechend.“\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beauftrag-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16                    te“ durch die Wörter „der Versandhändler\nAbsatz 1“ die Wörter „und § 18 Absatz 1“                     oder der Steuervertreter, sofern dieser be-\neingefügt.                                                   nannt wurde“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-\n„Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die               ter „Der Steuerschuldner“ ersetzt.\nBeförderung eine Steuerbefreiung an-                    cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beauftrag-\nschließt.“                                                   ten“ durch die Wörter „des Steuerschuld-\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort                      ners“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-\n„Bezieher“ die Wörter „des Kaffees“ einge-                   satz 4 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4\nfügt.                                                        Satz 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist der Ver-\naa) In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Num-                     sandhändler Steuerschuldner“ durch die\nmer 1 eingefügt:                                             Wörter „hat der Steuerschuldner unverzüg-\nlich eine Steueranmeldung abzugeben“ er-\n„1. im Anschluss an die Beförderung von                      setzt.\nder Steuer befreit ist,“.\nee) Satz 6 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nNummern 2 und 3.                                        ff) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem\nWort „Empfänger“ die Wörter „des Kaffees“\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“                       eingefügt.\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und für\nWiderrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,\ndie“ das Wort „entstehende“ eingefügt.\nwenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraus-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2               setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete\nNummer 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2               Sicherheit nicht mehr ausreicht.“\nNummer 2“ ersetzt.\n15. § 19 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Erlaubnis“\ndie Wörter „nach Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) In Absatz 8 werden nach dem Wort „erlassen“                     „(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten\ndas Komma sowie die Wörter „insbesondere                     entsprechend.“\nzum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2              aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4\nein Hauptzollamt zu bestimmen“ gestrichen.                        Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5“\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                        durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                        § 18 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt, werden nach\n„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in                      den Wörtern „geleistet hat“ ein Komma so-\nAusübung einer selbstständigen wirtschaftlichen                   wie die Wörter „jede Person, die an der Un-\nTätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der                   regelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unre-\nWare“ durch die Wörter „des Kaffees“ ersetzt.                     gelmäßigkeiten“ eingefügt und werden die\nWörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „in den Fällen des § 17 Ab-\n„(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das                      satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nSteuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDiese wird Personen erteilt, gegen deren\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken                        „§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.“\nbestehen. Der Versandhändler hat für die ent-                cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufge-\nstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat                     hoben.\nAufzeichnungen über seine Lieferungen in das\nSteuergebiet zu führen und jede Lieferung unter           c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nAngabe der für die Versteuerung maßgebenden                  fügt:\nMerkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht                   „(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für\nnur gelegentlich im Versandhandel geliefert,                 den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\nkann auf Antrag des Versandhändlers zugelas-                 Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-\nsen werden, dass Sicherheit in Höhe der wäh-                 fort fällig.“","628             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                     politik vorgesehen sind, näher zu regeln so-\nWörter „zu den Absätzen 1 und 3“ werden durch                    wie das Steuerverfahren zu bestimmen und\ndie Wörter „zu den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.                    zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-\n16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ordnen, dass bei einem Missbrauch der ge-\nwährten Steuerbefreiungen für alle daran\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                     Beteiligten die Steuer entsteht;“.\nKomma ersetzt.\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                            Nummern 3 bis 7.\n„6. für wissenschaftliche Versuche und Unter-        20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4\nsuchungen auch außerhalb des Steuerla-              Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, je-\ngers verwendet wird.“                               weils auch in Verbindung mit § 3,“ durch die Wörter\n17. § 21 wird wie folgt geändert:                               „§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3,“ er-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-             setzt.\nfügt:                                                21. § 25 wird aufgehoben.\n„(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem\nSteuerlager ohne anschließendes Verfahren der                                   Artikel 4\nSteueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-                               Änderung des\nners unter der Voraussetzung erlassen oder er-                         Energiesteuergesetzes\nstattet werden, dass der Steuerschuldner inner-\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nhalb von vier Monaten ab der Entstehung der\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-\nSteuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nach-\nkel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nweist, dass\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAnnahme befördert wurde, dass für diese ein\nSteueraussetzungsverfahren nach § 9 wirk-             a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nsam eröffnet worden ist, und                             „§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen\n2. diese Waren                                                       durch Begünstigte“.\na) zu Personen befördert worden sind, die             b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-\nzum Empfang von Kaffee oder kaffee-                  fasst:\nhaltiger Waren unter Steueraussetzung                                      „Abschnitt 2\nberechtigt sind, oder                                                    Verbringen von\nb) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.                               Energieerzeugnissen des\nDie Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-                    steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,\nfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig              in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.\ndurch den Steuerschuldner verursacht worden              c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nsein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-                „§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.\nwesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt\ndie Frist für die Vorlage des Nachweises an              d) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden\ndem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-                 Angaben eingefügt:\nmaßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-                 „§ 15a Zertifizierte Empfänger\ngestellt wurde, dass das Steueraussetzungsver-\n§ 15b     Zertifizierte Versender\nfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird\nnur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag              § 15c     Beförderungen“.\n500 Euro je Beförderung übersteigt.“\ne) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                       den Angaben eingefügt:\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                  „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch\n§ 18c     Steueranmeldung, Fälligkeit“.\ndas Wort „Steuervertreters“ ersetzt und werden\ndie Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1“ durch die              f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt ge-\nWörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.                      fasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                    „Abschnitt 2a\n„Verfahren der Steueraussetzung oder in einem                           Einfuhr oder unrechtmäßiger\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ durch                      Eingang von Energieerzeugnissen\ndie Wörter „in § 4 Nummer 3 genannten Verfah-                      aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nren“ ersetzt.\ng) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie\n19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         folgt gefasst:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                   „§ 19 (weggefallen)\ngefügt:\n§ 19a (weggefallen)\n„2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten\nder Union im Zusammenhang mit der Ge-                  § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei\nmeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-                       der Einfuhr“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                629\nh) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:                   8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn\n„§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streit-                    für Energieerzeugnisse, die nicht nach Ar-\nkräfte und Hauptquartiere (NATO)“.                         tikel 201 des Unionszollkodex in den zoll-\nrechtlich freien Verkehr überführt worden\ni) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:                          sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-\n„§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit                        zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-\nder Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-                     schuld entstanden ist oder entstanden\nteidigungspolitik (GSVP)“.                                wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-\nren; dies gilt sinngemäß für den Eingang\nj) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:\nvon Energieerzeugnissen aus einem der in\n„§ 67 Übergangsvorschriften“.                                      Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-\n2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:            f) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:\n„9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energie-\n„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\nerzeugnisse nach Artikel 201 des Unions-\ndes Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-\nzollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr\nlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-\nüberführt werden; beim Eingang aus Gebie-\ntems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,\nten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemricht-\nS. 4) in der jeweils geltenden Fassung;\nlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse\n2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-                      in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139\nklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)                   des Unionszollkodex zu gestellen sind;\nNr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987                  10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der\nüber die zolltarifliche und statistische No-                 Energieerzeugnisse erfasst, die\nmenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif\n(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom                    a) sich in keinem der folgenden Verfahren\n3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,                          befinden:\nS. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151                        aa) in dem Verfahren der Steuerausset-\nvom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durch-                         zung (§ 5),\nführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl.                          bb) in dem externen Versandverfahren\nL 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten,                              nach Artikel 226 des Unionszollkodex,\nam 1. Januar 2018 geltenden Fassung;\ncc) in dem Verfahren der Lagerung nach\n3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)                                  Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments                             dex,\nund des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\ndd) in dem Verfahren der vorübergehen-\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl.\nden Verwendung nach Artikel 250\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom\ndes Unionszollkodex,\n29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,\nS. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                     ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-\n2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)                           lung nach Artikel 256 des Unionszoll-\ngeändert worden ist, in der am 14. Dezember                          kodex und\n2016 geltenden Fassung;“.                                    b) nicht der zollamtlichen Überwachung\nb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort                         nach Artikel 134 des Unionszollkodex\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                       oder dem Verfahren der Truppenverwen-\ndung nach dem Truppenzollgesetz vom\nc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:                        19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch\n„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3                         Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009\nNummer 4 der Systemrichtlinie;                                   (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung unterlie-\n7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-                      gen;“.\nmer 5 der Systemrichtlinie;“.\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gela-\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“                 gert“ ein Komma und werden die Wörter „empfan-\ndurch das Wort „Union“ und werden die Wörter             gen oder versandt“ eingefügt.\n„Artikel 3 des Zollkodex“ durch die Wörter „Ar-\ntikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.                 4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich\ne) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nfreien Verkehr findet nicht statt, wenn Energie-\nmern 8a und 8b eingefügt:\nerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraus-\n„8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieer-             setzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder\nzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr        höherer Gewalt\nim Steuergebiet nach Artikel 201 des               1. vollständig zerstört sind oder\nUnionszollkodex; dies gilt sinngemäß für\nden Eingang von Energieerzeugnissen aus            2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-\neinem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-               loren gegangen sind.\ntemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das          Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige\nSteuergebiet;                                      Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Ener-","630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\ngieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört          c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\noder vollständig oder teilweise unwiederbringlich                   „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen\nverloren gegangen, wenn sie als Energieerzeug-                   Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-\nnisse nicht mehr genutzt werden können. Die voll-                fuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden,\nständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche                 können Energieerzeugnisse nur dann mit einem\nGesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse                  elektronischen Verwaltungsdokument unter\nsind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung                  Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert\nin den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht               werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5\nstatt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer               Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede\nBeschaffenheit während des Verfahrens der Steu-                  andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-\neraussetzung teilweise verloren gegangen sind.“                  zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der\n5. § 9c wird wie folgt geändert:                                    Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den\nzuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Folgendes vorlegt:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Arti-                  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten\nkel“ durch die Wörter „des Artikels“ ersetzt.               Versenders,\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                  2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-\nein Semikolon ersetzt.                                      inhabers oder des registrierten Empfängers,\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                             an den die Energieerzeugnisse versandt\nwerden,\n„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-\nstaats der Europäischen Union, für den               3. im Falle von Beförderungen von Energie-\nGebrauch oder Verbrauch dieser Streit-                  erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den\nkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals              Nachweis, dass die eingeführten Energie-\noder für die Versorgung ihrer Kasinos                   erzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet\noder Kantinen, wenn diese Streitkräfte                  eines anderen Mitgliedstaats versandt wer-\nin der Bundesrepublik Deutschland an                    den sollen.“\neiner Verteidigungsanstrengung teil-          7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden\nnehmen, die zur Durchführung einer               die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die\nTätigkeit der Europäischen Union im              Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.\nZusammengang mit der Gemeinsamen              8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\nSicherheits- und Verteidigungspolitik\nunternommen wird.“                                                         „§ 12\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            Weitergabe von\nEnergieerzeugnissen durch Begünstigte\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nDie Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der\nein Semikolon ersetzt.\nSteuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2,\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                      wenn von einem Begünstigten übernommene\nEnergieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden\n„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die\noder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht\nEnergieerzeugnisse nicht für zivile Mis-\nfestgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht,\nsionen im Zusammengang mit der\nwenn die Energieerzeugnisse an andere Begüns-\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-\ntigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis\ngungspolitik bezogen werden. Energie-\nnach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine\nerzeugnisse, die für den Gebrauch oder\nsolche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt\nVerbrauch durch Zivilpersonal bezogen\nanzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte.\nwerden, müssen durch das zivile Be-\nDer Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\ngleitpersonal von Streitkräften verwen-\nfür die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\ndet werden, die Aufgaben ausführen,\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer\ndie unmittelbar mit einer Verteidigungs-\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nanstrengung im Zusammenhang mit der\nSteuer ist sofort fällig.“\nGemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-\ngungspolitik außerhalb ihres Mitglied-        9. § 13 wird wie folgt geändert:\nstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nderen Erfüllung ausschließlich Zivilper-\nsonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt                „(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dür-\nwerden, sind nicht als Verteidigungsan-              fen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im\nstrengungen zu betrachten.“                          Steuergebiet oder von registrierten Versendern\nvom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem\n6. § 9d wird wie folgt geändert:                                    Ort befördert werden, an dem die Energieer-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“               zeugnisse\ndurch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.                   1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ar-                   Union verlassen oder\ntikel 13 Absatz 1“ durch die Wörter „nach Arti-               2. in das externe Versandverfahren nach Arti-\nkel 12 Absatz 1“ ersetzt.                                        kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              631\nden, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-                     rung dieser Energieerzeugnisse in den steu-\nkel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung                    errechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“\n(EU) 2015/2446 der Kommission vom                              eingefügt.\n28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-\n„festgestellt worden ist,“ die Wörter „die eine\nments und des Rates mit Einzelheiten zur\nÜberführung dieser Energieerzeugnisse in den\nPräzisierung von Bestimmungen des Zollko-\nsteuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“\ndex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,\neingefügt.\nS. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom\n30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-     11. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\ngierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203                                   „Abschnitt 2\nvom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung.                                              Verbringen von\nEnergieerzeugnissen des\nSatz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse                  steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,\nüber Drittländer oder Drittgebiete befördert wer-            in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.\nden.“\n12. § 15 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\n„(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung                     Lieferung zu gewerblichen Zwecken\nbeginnt, wenn die Energieerzeugnisse das ab-\ngebende Steuerlager verlassen oder am Ort                    Im Sinn dieses Abschnitts werden Energie-\nder Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr              erzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwe-\nüberlassen worden sind. Sie endet                         cken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen ande-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-               ren Mitgliedstaat befördert und\nmer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Ver-\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Union              1. an eine Person geliefert werden, die keine Pri-\nverlassen, oder                                            vatperson ist, oder\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-               2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die\nmer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das                  Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.\nexterne Versandverfahren überführt werden.“            Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen\nEnergieerzeugnisse nur von einem zertifizierten\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nVersender zu einem zertifizierten Empfänger beför-\n„(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnis-             dert werden. Davon unbeschadet können zertifi-\nsen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-           zierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in\ntemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in            Empfang genommene Energieerzeugnisse in das\nden zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-           Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.“\ngesehenen Formalitäten für den Ausgang von\n13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c\nWaren aus dem Zollgebiet der Union entspre-\neingefügt:\nchend anzuwenden.“\n„§ 15a\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nZertifizierte Empfänger\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine               Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem\nUnregelmäßigkeit ein,“ die Wörter „die eine          steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mit-\nÜberführung dieser Energieerzeugnisse in             gliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert\nden steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge         wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an\nhat,“ eingefügt.                                     einem anderen Ort im Steuergebiet\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „an eine andere           1. nicht nur gelegentlich oder\nberechtigte Person“ durch die Wörter „zu ei-\n2. im Einzelfall\nner anderen berechtigten Person“ ersetzt.\nempfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn\n„In Fällen vollständiger Zerstörung oder un-             des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen\nwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts              anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder\nvon Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a\nentsprechend.“                                       2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-\nlichen Rechts.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als\naa) Nach dem Wort „Beförderung“ werden die                zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf\nWörter „von Energieerzeugnissen“ eingefügt.          der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter\nWiderrufsvorbehalt Personen erteilt,\nbb) Nach den Wörtern „dass eine Unregelmä-\nßigkeit eingetreten ist“ wird ein Komma              1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nund werden die Wörter „die eine Überfüh-                 Bedenken bestehen und","632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch                 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet                    Bedenken bestehen und\nsind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher                 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nführen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-                 oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet\nstellen.                                                     sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-                  führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-\nmer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine                   stellen.\nSicherheit in Höhe der während eines Monats ent-              In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist\nstehenden Steuer geleistet worden ist.                        die Erlaubnis zu beschränken auf\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-              1. eine bestimmte Menge,\nmer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden             2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und\nSteuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis          3. einen bestimmten Zeitraum.\nzu beschränken auf\nDie Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der\n1. eine bestimmte Menge,                                      Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen\n2. einen einzigen zertifizierten Versender und                Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann\neine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n3. einen bestimmten Zeitraum.                                 auch Privatpersonen erteilt werden.\n(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten             (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine\ngültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den             der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\nBeförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten            nicht mehr erfüllt ist.\nVersender geleistet werden. Die Voraussetzungen\n(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und\ndes Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster\nregistrierte Versender nach § 9b werden nach er-\nHalbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\nforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zu-\nEinrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\ngelassen.\nUnbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine\nErlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch\nPrivatpersonen erteilt werden.                                                        § 15c\nBeförderungen\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\n(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des\n1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-\nsteuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in\nsetzungen nicht mehr erfüllt ist oder\ndiesem Gesetz oder in den dazu ergangenen\n2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.           Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgese-\n(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und              hen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerb-\nlichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert,\nregistrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1\nwenn die Beförderung mit einem vereinfachten\nNummer 1 werden nach entsprechender Anzeige\nals zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich          elektronischen Verwaltungsdokument nach Arti-\nkel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.\nder Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entspre-\nchend.                                                           (2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in\nden Fällen des § 15 befördert werden\n§ 15b                             1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-\nZertifizierte Versender                         ten,\n(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die            2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-\nEnergieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuer-                     biet,\nrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken              3. durch das Steuergebiet.\naus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem\n(3) Das Verfahren der Beförderung von einem\nanderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten\nzertifizierten Versender zu einem zertifizierten\nEmpfänger in einen anderen Mitgliedstaat\nEmpfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann\n1. nicht nur gelegentlich oder                                anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn\n2. im Einzelfall                                              des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im\nSteuergebiet bestimmt sind, über einen anderen\nliefern dürfen. Satz 1 gilt auch für                          Mitgliedstaat befördert werden.\n1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu               (4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich\neinem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet\n1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-\noder\nten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet\n2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen                 Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,\nRechts.                                                      aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-\n(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4                    staat zu befördern oder\nnach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaub-         2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb\nnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-               aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-\nvorbehalt Personen erteilt,                                       senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                633\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-             2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem\nginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeug-                 Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2\nnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders                  oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b\noder einen anderen zugelassenen Ort im Steuerge-                 Absatz 2 fehlt,\nbiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Num-            3. in dem einem Versandhändler oder dessen\nmer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme                     Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Ab-\ndurch den zertifizierten Empfänger in seinem                     satz 3 fehlt oder\nBetrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort\nim Steuergebiet.“                                            4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-\nrung nach § 15c nicht eingehalten wurde.\n14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der\nNummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4                 (2) Wird während einer Beförderung im Steuer-\nNr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter „des               gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-\n§ 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5“ und die Wörter                getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die\n„nach § 15 Abs. 1 oder 2“ durch die Wörter „nach             Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im\n§ 18b Absatz 1“ ersetzt.                                     Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung\neingetreten.“\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\n17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                eingefügt:\n„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in\nAusübung einer selbstständigen wirtschaftlichen                                   „§ 18b\nTätigkeit“ eingefügt.                                              Steuerentstehung, Steuerschuldner\nb) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.                      (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          zes 2\n1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-\n„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-\nnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15\nnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf\nSatz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,\nder Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, ge-\ngen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine              2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-\nBedenken bestehen. Der Versandhändler hat                    nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15\nfür die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.            Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-\nEr hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in              sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-\ndas Steuergebiet zu führen und jede Lieferung                fang genommenen Energieerzeugnisse in das\nunter Angabe der für die Versteuerung maßgeb-                Steuergebiet,\nlichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden                3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18:\nEnergieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im                 zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeug-\nVersandhandel geliefert, kann auf Antrag des                 nisse im Steuergebiet,\nVersandhändlers zugelassen werden, dass Si-\ncherheit in Höhe der während eines Monats ent-           4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der\nstehenden Steuer geleistet wird. Der Versand-                Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn\nhändler kann eine im Steuergebiet ansässige                  des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs an-\nPerson als Steuervertreter benennen. Der Steu-               derer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeit-\nervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2              punkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder\nbis 5 gelten für den Steuervertreter entspre-            5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und\nchend.“                                                      § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeug-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     nisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien\nVerkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuer-\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              gebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen\n„(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter               Besitz oder der Verwendung der Energieerzeug-\nWiderrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,           nisse zu gewerblichen Zwecken im Steuerge-\nwenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraus-                 biet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitz-\nsetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete           halten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4\nSicherheit nicht mehr ausreicht.“                            des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die\nSteuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wur-\n16. § 18a wird wie folgt gefasst:\nde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten\n„§ 18a                                   Zwecken nach § 16.\nUnregelmäßigkeiten während der                       (2) Die Steuer entsteht nicht\nBeförderung im steuerrechtlich freien Verkehr             1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwie-\n(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der               derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von\nin § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein                 Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entspre-\nwährend der Beförderung von Energieerzeugnis-                    chend,\nsen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Ver-          2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines\nkehrs auftretender Fall,                                         zwischen dem Steuergebiet und einem anderen\n1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil               Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-\neiner Beförderung nach § 15c oder nach § 18                  fahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet\nnicht ordnungsgemäß beendet werden kann,                     zum Verkauf stehen,","634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeu-           am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-\ngen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und            den Monats fällig.\n-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,                     (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3\n4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines           Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine\nFahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von                  Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer\n20 Litern mitgeführt werden,                            selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nSteuer ist sofort fällig.“\n5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standhei-\nzung eines Fahrzeugs,                               18. Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:\n6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der                                  „Abschnitt 2a\nSteuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder                      Einfuhr oder unrechtmäßiger\n7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn                        Eingang von Energieerzeugnissen\ndie in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für                  aus Drittländern oder Drittgebieten“.\neinen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und       19. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.\nunter zulässiger Verwendung eines verein-\nfachten elektronischen Verwaltungsdokuments         20. § 19b wird wie folgt gefasst:\nnach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das                                   „§ 19b\nSteuergebiet befördert werden.                                             Steuerentstehung,\n(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen                     Steuerschuldner bei der Einfuhr\n1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-                 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-\nzierte Empfänger,                                       führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in\nden steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich\n2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler\ndes Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den un-\noder der Steuervertreter, sofern dieser benannt\nrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,\nwurde,\nwenn\n3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit\n1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-\n§ 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,\nfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5)\nder Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person,\nüberführt werden,\ndie an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,\n2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuer-\n4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit\nbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder\n§ 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der\nEnergieerzeugnisse oder                                 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1\nBuchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unions-\n5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energie-\nzollkodex erlischt.\nerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.\n(2) Steuerschuldner ist\nMehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.\n1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des\n§ 18c                                   Unionszollkodex,\nSteueranmeldung, Fälligkeit                    2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßi-\ngen Eingang beteiligt war.\n(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energie-                Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.\nerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung ab-              (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für\nzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen            1. die Fälligkeit,\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des\nauf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.           2. den Zahlungsaufschub,\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuer-                3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des\nschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                   Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,\nim Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von           4. die Nacherhebung,\nEnergieerzeugnissen, für die in einem Monat die\n5. den Erlass,\nSteuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf\ndie Entstehung folgenden Monats eine Steuer-                6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den\nerklärung abzugeben und darin die Steuer selbst                 Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist              7. das Steuerverfahren.\nam 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-\nden Monats fällig.                                          Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227\nder Abgabenordnung unberührt.\n(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-\nschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in               (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-\nden Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energie-            verwendung zweckwidrig verwendet werden, fin-\nerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat              den abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vor-\nentstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Ent-            schriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.\nstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuer-               (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen\nerklärung abzugeben und darin die Steuer selbst             aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der System-\nzu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist              richtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                 635\nsind die in den zollrechtlichen Vorschriften der                die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und\nUnion vorgesehenen Formalitäten für den Eingang                 Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c“ und die\nvon Waren in das Zollgebiet der Union entspre-                  Wörter „des § 15 keine Steuer“ durch die Wörter\nchend anzuwenden.                                               „des § 18b keine Steuer“ ersetzt.\n(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-             b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2\nkel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“                          Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in\n21. § 23 wird wie folgt geändert:                                   Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“ er-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden                    setzt.\nSätze eingefügt:                                     27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „eingeführt\n„Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder             (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter\nHeizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt            „eingeführt, gilt § 19b“ ersetzt.\nauch dann vor, wenn der Verbleib der Energie-\nerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.          28. § 46 wird wie folgt geändert:\nKann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt            a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nwerden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff            „zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-\noder als Heizstoff verwendet werden sollen, gel-            handel“ durch die Wörter „nach § 15c oder nach\nten sie als Kraftstoff abgegeben.“                          § 18“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-                  „(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des\nmer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner              Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn\ninnerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Ab-             der Entlastungsberechtigte\ngabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse\naus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-                  1. im Fall des Versandhandels das Verfahren\nführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen,              nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für\nin denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-                  die Energieerzeugnisse in dem anderen Mit-\nmer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1                     gliedstaat entrichtet worden ist oder\nSatz 2 entstanden ist.“\n2. in allen anderen Fällen\nc) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.\na) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nelektronischen Verwaltungsdokument vor-\n„(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Ab-                     legt oder\nsatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt,\nkann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend                    b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen\nvon dem dort genannten Zeitraum zusammen                           kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat\nmit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1\naa) die Energieerzeugnisse von der Steuer\nund 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.“\nbefreit sind,\n22. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Un-\nterpositionen     2710 11 21,     2710 11 25    oder                   bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuer-\n2710 19 29“ durch die Wörter „Unterpositionen                              lager aufgenommen wurden oder\n2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittel-\ncc) die Steuer entrichtet worden ist.“\nschwere Öle der Unterposition 2710 20 90“ ersetzt.\n23. § 34 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 2a werden die Wörter „nachweislich\nerhoben worden ist“ durch die Wörter „entrich-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1\ntet worden ist“ ersetzt.\nSatz 1 und Abs. 2 und § 18“ durch die Wörter\n„§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die             d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n§§ 18, 18b und § 18c“ ersetzt.                              gefügt:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2\nSatz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1                   „(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ab-\nin Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“                  lauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt\nersetzt.                                                    des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der\nUnregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in\n24. In § 35 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten            einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach\ndie §§ 19a und 19b“ durch die Wörter „eingeführt,               § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf\ngilt § 19b“ ersetzt.                                            Antrag des Steuerschuldners erlassen oder er-\n25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am                 stattet, wenn er den Nachweis über die Entrich-\nEnde die Wörter „oder die Voraussetzungen für                   tung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.\neine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder                   Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energie-\nNummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen                     erzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu ge-\nvor“ eingefügt.                                                 werblichen Zwecken in das Steuergebiet ver-\n26. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          bracht wurden und verblieben sind.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16            29. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch das\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18“ durch             Wort „Eine“ ersetzt.","636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a                 b) Das Wort „Beauftragter“ wird durch die Wörter\neingefügt:                                                      „Versandhändler oder Steuervertreter“ ersetzt.\n„§ 58                           32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-\nSteuerentlastung für ausländische                  satz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6\nStreitkräfte und Hauptquartiere (NATO)                Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder\n§ 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1“ durch die\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-\nWörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch\nwährt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-\nin Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1\nnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder\nSatz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nHauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3\nBuchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom             33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom                    „(2) Sichergestellt werden können Energieer-\n13. März 1967 und Artikel III des Abkommens                  zeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter\nvom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steu-             Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche\nerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige,           Zweckbestimmung hinweisen und für die der\nder die Energieerzeugnisse geliefert hat.                    Nachweis nicht erbracht werden kann, dass\n(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht           1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a\ndie Verwendung von Energieerzeugnissen zur                      Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befin-\nErzeugung von Wärme zur Lieferung an den be-                    den,\ngünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich.\n2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ord-\nEntlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Ener-\nnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsge-\ngieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmit-\nmäßen Versteuerung angemeldet worden sind\ntelbar verwendet hat.\noder\n(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere\n3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeug-\nund Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder\nnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder\nder Hauptquartiere sind solche im Sinn des Trup-\num Energieerzeugnisse handelt, die sich an\npenzollgesetzes.\nBord eines zwischen dem Steuergebiet und\n(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an                 einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden\ndie ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere              Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht\nsteht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mit-                  im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“\nglieder der ausländischen Streitkräfte oder der\n34. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder\nim Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.                 a) In Nummer 1a wird das Wort „Zollkodex“ durch\ndas Wort „Unionszollkodex“ ersetzt.\n§ 58a                               b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nSteuerentlastung im                           aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 21\nZusammenhang mit der Gemeinsamen                              bis 31 der Systemrichtlinie“ durch die Wör-\nSicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)                     ter „Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie“\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-                     ersetzt.\nwährt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-               bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 13“\nnisse, die                                                           durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.\n1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen              cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort\nMitgliedstaats der Europäischen Union geliefert                  „Empfängern“ ein Komma und die Wörter\nwerden und                                                       „ausgenommen registrierte Empfänger im\n2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser                        Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Num-\nStreitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals                 mer 2,“ eingefügt.\noder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kan-          c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ntinen verwendet werden,\n„6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung\nwenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer                     unangemessener wirtschaftlicher Belastun-\nVerteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur                         gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit\nDurchführung einer Tätigkeit der Europäischen                        der Besteuerung und des Steueraufkommens\nUnion im Zusammenhang mit der Gemeinsamen                            Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu er-\nSicherheits- und Verteidigungspolitik unternom-                      lassen und dabei insbesondere\nmen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der\na) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnis-\ndie Energieerzeugnisse geliefert hat.\nverfahren, einschließlich der Zulassung\n(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und                      von Vereinfachungen in Form eines An-\nPersonen wird auf Antrag die Steuer für Energieer-                      zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber\nzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den                      und registrierte Empfänger sowie von Re-\nBetrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tank-                     gelungen zu den Empfangsorten und zur\nstellen erworben haben.“                                                Sicherheitsleistung zu erlassen,\n31. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnis-\na) Die Wörter „im Sinne von“ werden durch die                           verfahren, einschließlich der Zulassung\nWörter „im Sinn des“ ersetzt.                                       von Vereinfachungen in Form eines An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               637\nzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber         1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „nach Artikel 1“\nund registrierte Versender sowie von Re-          durch die Wörter „nach der Durchführungsverord-\ngelungen zu den Versandorten zu erlas-            nung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Ok-\nsen,                                              tober 2018 zur Änderung des Anhangs I“ ersetzt\nc) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter           und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987,\nnäher zu bestimmen,                               S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom\n31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)\nd) das Verfahren des Versandhandels näher            in der am 19. Oktober 1992“ durch die Wörter\nzu regeln und dabei auf der Grundlage             „(ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am\nvon Vereinbarungen mit anderen Mit-               1. Januar 2019“ ersetzt.\ngliedstaaten ein abweichendes verein-\nfachtes Verfahren zuzulassen,                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ne) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbe-\nsondere zu den Anforderungen an den               b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nNachweis,                                            und 4 eingefügt:\nf) die Einzelheiten zur Steueranmeldung                    „(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2\n(§ 18c) zu bestimmen,                                Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von\neiner in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen\ng) die Anwendung der Zollvorschriften\nkleinen unabhängigen Brennerei mit einer Ge-\n(§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,\nsamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.\nh) das Verfahren der Beförderung von Wa-                Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steu-\nren des steuerrechtlich freien Verkehrs              ersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer\nentsprechend den Artikeln 35 bis 42 der              amtlichen Bescheinigung des anderen Mitglied-\nSystemrichtlinie und den dazu ergange-               staats erforderlich, aus der die Gesamtjahreser-\nnen Verordnungen sowie das Verfahren                 zeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die\nder Übermittlung des vereinfachten elek-             die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn\ntronischen Verwaltungsdokuments und                  des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.\nden dazu erforderlichen Datenaustausch                  (4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer\nzu regeln; dabei kann es das Verfahren               unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuerge-\nabweichend von § 15c bestimmen und                   biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3\nzur Sicherung des Steueraufkommens                   Satz 2 aus.“\nVorschriften hierzu erlassen sowie für Be-\nförderungen von Energieerzeugnissen im            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in\nSinn des § 4 nach § 15c Absatz 3                     Nummer 1 werden die Wörter „zu den Absät-\nbilaterale Vereinbarungen mit den jewei-             zen 1 und 2“ durch die Wörter „zu den Absät-\nligen Mitgliedstaaten für ein vom Regel-             zen 1 bis 4“ ersetzt.\nverfahren abweichendes vereinfachtes           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nVerfahren zulassen und Ausnahmen von              a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nder verpflichtenden Verwendung eines\nvereinfachten elektronischen Verwal-                 „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\ntungsdokuments vorsehen,“.                               des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-\nlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-\nd) Nummer 18 wird aufgehoben.                                      tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,\n35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt:                          S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;\n„§ 67                                 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-\nches Verfahren, das auf die Herstellung, die\nÜbergangsvorschriften\nBearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung\n(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen                   in Steuerlagern sowie die Beförderung von\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem                   Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der\n13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt die-                   Alkoholsteuer anzuwenden ist;\nses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der\nFassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.\nAlkoholerzeugnisse erfasst, die\n(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung\na) sich in keinem der folgenden Verfahren\nzur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Ab-\nbefinden:\nsatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024\nauf anderem Wege als über das EDV-gestützte                            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-\nSystem erfolgen.“                                                          zung nach Nummer 2,\nbb) in dem externen Versandverfahren\nArtikel 5                                             nach Artikel 226 des Unionszollkodex,\nÄnderung des                                          cc) in dem Verfahren der Lagerung nach\nAlkoholsteuergesetzes                                         Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-\nDas Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I                          dex,\nS. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 206 der Ver-                     dd) in dem Verfahren der vorübergehen-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                           den Verwendung nach Artikel 250\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           des Unionszollkodex,","638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nee) in dem Verfahren der aktiven Verede-          e) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die\nlung nach Artikel 256 des Unionszoll-           Nummern 13 bis 15.\nkodex und                                    f) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch\nb) nicht der zollamtlichen Überwachung                  ein Semikolon ersetzt.\nnach Artikel 134 des Unionszollkodex              g) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\noder dem Verfahren der Truppenverwen-\n„16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung\ndung nach dem Truppenzollgesetz vom\nund die Vergütung einer entstandenen\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch\nSteuer.“\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in      4. § 8 wird wie folgt geändert:\nder jeweils geltenden Fassung unterlie-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen;“.\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nb) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:                    ein Semikolon ersetzt.\n„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3                bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nNummer 4 der Systemrichtlinie;                               „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-\n7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-                      staats und deren ziviles Begleitpersonal,\nmer 5 der Systemrichtlinie;                                      wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-\ngungsanstrengung im Steuergebiet teil-\n8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-\nnehmen, die zur Durchführung einer Tä-\nkel 4 des Unionszollkodex;“.\ntigkeit der Union im Zusammenhang mit\nc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                              der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\nmern 9 und 10 eingefügt:                                             teidigungspolitik unternommen wird.“\n„9. Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeug-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im              aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.\nSteuergebiet gemäß Artikel 201 des Unions-\nzollkodex; dies gilt sinngemäß für den Ein-             bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\ngang von Alkoholerzeugnissen aus einem                       eingefügt:\nder in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie               „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im\naufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;                        Zusammenhang mit der Gemeinsamen\n10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für                      Sicherheits- und Verteidigungspolitik\nAlkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Arti-                        der Union“.\nkel 201 des Unionszollkodex in den zoll-                cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung\nrechtlich freien Verkehr überführt worden                    werden die Wörter „(Artikel 13 der System-\nsind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-                   richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der\nzollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-                  Systemrichtlinie)“ ersetzt.\nschuld entstanden ist oder entstanden             5. § 13 wird wie folgt geändert:\nwäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-\nren; dies gilt sinngemäß für den Eingang             a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch\nvon Alkoholerzeugnissen aus einem der in                die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.\nArtikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-\ngeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.                kels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikels 11\nAbsatz 1“ ersetzt.\nd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die\nNummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfasst:                                                      fügt:\n„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alko-                „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Al-\nholerzeugnisse nach Artikel 201 des Uni-               koholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr\nonszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-          in ein Steuerlager aufgenommen werden, kön-\nkehr überführt werden; beim Eingang aus                nen Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem\nGebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Sys-              elektronischen Verwaltungsdokument unter\ntemrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholer-           Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert\nzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von                 werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5\nArtikel 139 des Unionszollkodex zu gestel-             Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede an-\nlen sind;                                              dere Person, die nach Artikel 15 des Unions-\nzollkodex unmittelbar oder mittelbar an der\n12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)                    Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments               zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats\nund des Rates vom 9. Oktober 2013 zur                  Folgendes vorlegt:\nFestlegung des Zollkodex der Union (ABl.\nL 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom                  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten\n29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,                   Versenders;\nS. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)           2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-\n2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)                inhabers oder des registrierten Empfängers,\ngeändert worden ist, in der am 14. Dezem-                 an den die Alkoholerzeugnisse versandt wer-\nber 2016 geltenden Fassung;“.                             den;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                639\n3. im Fall von Beförderungen von Alkohol-                   oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich\nerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den               freien Verkehr überführt worden sind. Die Beför-\nNachweis, dass die eingeführten Alkohol-                 derung unter Steueraussetzung endet\nerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nGebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt\nmer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Ver-\nwerden sollen.“\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Union\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                    verlassen;\nWörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ndie Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.\nmer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                      externe Versandverfahren überführt werden.“\na) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch            c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndas Wort „überführt“ ersetzt.\n„(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnis-\nb) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort                     sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-\n„Verwender“ die Angabe „(§ 28 Absatz 1)“ ein-               temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in\ngefügt.                                                     den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                  gesehenen Formalitäten für den Ausgang von\nWaren aus dem Zollgebiet der Union entspre-\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die                 chend anzuwenden.“\nWörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die\nWörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.            9. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Erzeug-              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnissen“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“                   „(2) Treten während einer Beförderung von\nersetzt.                                                    Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“              Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine\ndurch das Wort „überführt“ ersetzt.                         Überführung der Alkoholerzeugnisse in den\nsteuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,\nd) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wör-\nwerden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem\ntern „registrierte Empfänger“ ein Komma und\nVerfahren der Steueraussetzung entnommen.“\ndie Wörter „ausgenommen registrierte Empfän-\nger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1              b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „während\nNummer 2,“ eingefügt.                                       der Beförderung“ die Wörter „von Alkohol-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                  erzeugnissen“ eingefügt und werden nach den\nWörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetre-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            ten ist“ ein Komma und die Wörter „die eine\n„(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuer-             Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den\naussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet                 steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“\noder von registrierten Versendern vom Ort der               eingefügt.\nEinfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert           c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nwerden, an dem die Alkoholerzeugnisse                       „eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist,“\n1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen               die Wörter „die eine Überführung dieser Alko-\nUnion verlassen;                                         holerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Ver-\nkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.\n2. in das externe Versandverfahren nach Arti-\nkel 226 des Unionszollkodex überführt             10. § 18 wird wie folgt geändert:\nwerden, sofern dies vorgesehen ist nach Ar-           a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-\nnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom                      „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich\n28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung               freien Verkehr findet nicht statt, wenn die\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-                Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der\nments und des Rates mit Einzelheiten zur                 Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer\nPräzisierung von Bestimmungen des Zollko-                Ereignisse oder höherer Gewalt\ndex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,                1. vollständig zerstört sind oder\nS. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom\n30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-           2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich\ngierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203                  verloren gegangen sind.\nvom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in             Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-\nder jeweils geltenden Fassung.                           rung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeug-\nSatz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über              nisse gelten dann als vollständig zerstört oder\nDrittländer oder Drittgebiete befördert werden.“            vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-\nloren gegangen, wenn sie nicht mehr als\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAlkoholerzeugnisse genutzt werden können.\n„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die            Die vollständige Zerstörung sowie der unwie-\nBeförderung unter Steueraussetzung, wenn die                derbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alko-\nAlkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen                holerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.","640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nEine Überführung in den steuerrechtlich freien              bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“\nVerkehr findet nicht statt, wenn die Alkohol-                    durch die Wörter „den Absätzen 3 und 4“\nerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit                       ersetzt.\nwährend des Verfahrens der Steueraussetzung\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 5“\nteilweise verloren gegangen sind.“\ndurch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n11. § 19 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5\nentsteht die Steuer nicht, wenn der Versender                                      „§ 19\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten nach                            Steueranmeldung, Fälligkeit“.\nBeginn der Beförderung im Sinn des § 13 nach-\nweist, dass die Alkoholerzeugnisse                       b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und\n1. zu Personen befördert worden sind, die zum               Nummer 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7\nEmpfang von Alkoholerzeugnissen unter                   Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Num-\nSteueraussetzung berechtigt sind, oder                  mer 4“ ersetzt.\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.                 c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-\nDie Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die               satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,\nAlkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund               Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“ durch die\nunvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-               Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite\nlassen haben und im Anschluss daran wieder zu               Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“\nPersonen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im                   ersetzt.\nSteuergebiet befördert worden sind oder die Al-          d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-\nkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelasse-                satz 6 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 18 Ab-\nnen Ort befördert worden sind als zu Beginn der             satz 7 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt und werden\nBeförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit                nach der Angabe „§ 10 Absatz 4“ die Wörter\ndarf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den          „oder § 11 Absatz 5“ eingefügt.\nSteuerschuldner verursacht worden sein und\ndie Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.        12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nAbweichend von Satz 1 beginnt die Frist von                                   „Abschnitt 3\nvier Monaten für die Vorlage des Nachweises\nan dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-                              Einfuhr oder unrechtmäßiger\nsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-                           Eingang von Alkoholerzeugnissen\nstellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-                   aus Drittländern oder Drittgebieten“.\ntreten ist.“                                         13. Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in          14. § 22 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 wird nach den Wörtern „Die Steuer ent-\nsteht auch, wenn“ das Wort „Alkohol“ durch das           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWort „Alkoholerzeugnisse“ ersetzt, werden die                  „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des\nWörter „des Steuerlagers“ durch die Wörter „ei-             Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der\nnes Verfahrens der Steueraussetzung“ ersetzt                Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien\nund wird das Wort „wird“ durch das Wort „wer-               Verkehr durch die Einfuhr oder durch den un-\nden“ ersetzt.                                               rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-               nicht, wenn\nsätze 6 und 7 und Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt            1. die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort\ngeändert:                                                      der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-\naa) Vor Nummer 1 wird nach den Wörtern                         setzung überführt werden,\n„Steuerschuldner ist oder“ das Wort „Steu-             2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder\nerschuldner“ gestrichen.\n3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „des Absat-                  satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k\nzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 5“                  des Unionszollkodex erlischt.“\nersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 7 werden die Wörter „des Absat-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nzes 5“ durch die Wörter „des Absatzes 6“\nersetzt.                                                    „1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3\ndes Unionszollkodex;“.\ne) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-\nsätze 8 und 9 und Absatz 9 wird wie folgt geän-             bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer un-\ndert:                                                            rechtmäßigen Einfuhr“ durch die Wörter „ei-\nnem unrechtmäßigen Eingang“ ersetzt.\naa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den\nAbsätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „den Ab-            cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 7“\nsätzen 3 bis 6“ ersetzt.                                    durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              641\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                17. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c\n„Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das             eingefügt:\nErlöschen in anderen Fällen als denen des                                             „§ 24a\nAbsatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nach-\nZertifizierte Empfänger\nerhebung, den Erlass und die Erstattung in an-\nderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120                (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die\ndes Unionszollkodex und das Steuerverfahren                Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich\ngelten die Zollvorschriften sinngemäß.“                    freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu\ngewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 20 Absatz 2\nBetrieb im Steuergebiet oder an einem anderen\nNummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.\nOrt im Steuergebiet\ne) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\n1. nicht nur gelegentlich oder\nund 6 eingefügt:\n2. im Einzelfall\n„(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnis-\nsen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der                empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für\nSystemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das\n1. den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem\nSteuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vor-\nSteuergebiet, die über einen anderen Mitglied-\nschriften der Union vorgesehenen Formalitäten\nstaat befördert wurden, oder\nfür den Eingang von Waren in das Zollgebiet der\nUnion entsprechend anzuwenden.                             2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-\nlichen Rechts.\n(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-\nkel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“                        (2) Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter\nEmpfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis.\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nDie Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\n15. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:             behalt Personen erteilt,\n„Abschnitt 4                             1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nBeförderung von                                Bedenken bestehen und\nAlkoholerzeugnissen des                        2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,                  oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.                   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen\n16. § 24 wird wie folgt geändert:                                     und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\n„§ 24                               Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken“.                 stehenden Steuer geleistet worden ist.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\n„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alko-\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden\nholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken gelie-\nSteuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis\nfert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien\nin diesen Fällen zu beschränken\nVerkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen\nMitgliedstaat befördert werden und                         1. auf eine bestimmte Menge,\n1. an eine Person geliefert werden, die keine              2. einen einzigen zertifizierten Versender und\nPrivatperson ist, oder\n3. einen bestimmten Zeitraum.\n2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern\n(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten\ndie Beförderung nicht unter § 23 oder § 25\ngültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den\nfällt.\nBeförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten\nBei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dür-               Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen\nfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizier-          des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster\nten Versender zu einem zertifizierten Empfänger            Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\nbefördert werden. Davon unbeschadet können                 Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nzertifizierte Empfänger außerhalb des Steuerge-            Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine\nbiets in Empfang genommene Alkoholerzeug-                  Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch\nnisse in das Steuergebiet verbringen oder ver-             Privatpersonen erteilt werden.\nbringen lassen.“\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\n1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-\nd) Absatz 5 wird Absatz 2 und die Wörter „zu den                  setzungen nicht mehr erfüllt ist oder\nAbsätzen 1 bis 4“ werden durch die Wörter „zu\n2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nAbsatz 1“ ersetzt und wird nach den Wörtern\n„zu erlassen“ das Komma und werden die Wör-                   (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-\nter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren                ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden\nund zur Sicherheit“ gestrichen.                            nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-","642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-                                   § 24c\nten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.\nBeförderungen\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(1) Alkoholerzeugnisse     des    steuerrechtlich\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nfreien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz\nmung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-\noder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen\naufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2\nkeine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als\nbis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-\nordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach\nren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-\ndiesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung\ngen zu erlassen.\nmit einem vereinfachten elektronischen Verwal-\ntungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtli-\n§ 24b                             nie erfolgt.\nZertifizierte Versender                        (2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des\n(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die            § 24 Absatz 1 befördert werden\nAlkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-            1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-\nkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb                   ten;\nim Steuergebiet oder von einem anderen Ort im\nSteuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat                   2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-\nbiet;\n1. nicht nur gelegentlich oder\n3. durch das Steuergebiet.\n2. im Einzelfall\n(3) Das Verfahren der Beförderung von einem\nliefern dürfen. Satz 1 gilt auch für                          zertifizierten Versender zu einem zertifizierten\n1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu            Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann\neinem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet           anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für\noder                                                     einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet\nbestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat\n2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-\nbefördert werden.\nchen Rechts.\n(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich\n(2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1\nliefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis           1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-\nwird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen                 ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet\nerteilt,                                                          Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat,\naus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-\n1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nstaat zu befördern oder\nBedenken bestehen und\n2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\naufzunehmen oder an einem anderen zugelas-\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet\nsenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.\nsind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher\nführen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-                (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-\nstellen.                                                 ginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeug-\nnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist\noder einen anderen zugelassenen Ort im Steuer-\ndie Erlaubnis zu beschränken auf\ngebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2\n1. eine bestimmte Menge,                                      Nummer 2 endet die Beförderung mit der Auf-\nnahme durch den zertifizierten Empfänger in sei-\n2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und\nnem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen\n3. einen bestimmten Zeitraum.                                 Ort im Steuergebiet.\nSatz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Einrich-          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ntung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis             mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-\n1. das Verfahren der Beförderung von Alkohol-\nnen erteilt werden.\nerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine                entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der System-\nder in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen                  richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-\nnicht mehr erfüllt ist.                                           gen sowie\n(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-          2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-\nder werden nach entsprechender Anzeige als zer-                   ten elektronischen Verwaltungsdokuments und\ntifizierte Versender zugelassen.                                  den dazu erforderlichen Datenaustausch.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird               Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-\nmung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-\nstimmen;\naufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2\nund 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren                 2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-\nsowie zu Erleichterungen zu erlassen.                             schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               643\n3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-                   ten Fälle, ein während der Beförderung von\nstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes                  Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien\nvereinfachtes Verfahren zulassen. Dabei können               Verkehrs eintretender Fall,\nauch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-                  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein\nwendung eines vereinfachten elektronischen                       Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach\nVerwaltungsdokuments vorgesehen werden.“                         § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden\n18. § 25 wird wie folgt geändert:                                       kann,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                   2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Ab-\n„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in                     satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach\nAusübung einer selbstständigen wirtschaftlichen                  § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Er-\nTätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der                  laubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,\nWare“ durch die Wörter „der Alkoholerzeugnis-\n3. in dem einem Versandhändler oder dessen\nse“ ersetzt.\nSteuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 satz 2 fehlt, oder\n„(2) Wer als Versandhändler Alkoholerzeug-                4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-\nnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf                   derung nach § 24c nicht eingehalten wurde.“\neiner Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Personen er-\nteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit           c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nkeine Bedenken bestehen. Der Versandhändler                     „(2) Wird während einer Beförderung im\nhat für die entstehende Steuer Sicherheit zu                 Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-\nleisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Liefe-             ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt\nrungen in das Steuergebiet zu führen und jede                werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten\nLieferung unter Angabe der für die Besteuerung               ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-\nmaßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen.                      punkt der Feststellung eingetreten.“\nWerden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegent-        20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b\nlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag         eingefügt:\ndes Versandhändlers zugelassen werden, dass\nSicherheit in Höhe der während eines Monats                                         „§ 26a\nentstehenden Steuer geleistet wird. Der Ver-                       Steuerentstehung, Steuerschuldner\nsandhändler kann eine im Steuergebiet ansäs-\n(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-\nsige Person als Steuervertreter benennen. Der\nzes 2\nSteuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die\nSätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter ent-        1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-\nsprechend.“                                                  nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24\nAbsatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Be-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nförderung;\nd) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-\nfasst:                                                   2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-\nnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24\n„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter               Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Ver-\nWiderrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,           bringenlassen der außerhalb des Steuergebiets\nwenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-                 in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in\nsetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete          das Steuergebiet;\nSicherheit nicht mehr ausreicht.“\n3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25:\ne) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5               zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeug-\nund Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        nisse im Steuergebiet;\naa) Die Wörter „zu den Absätzen 1 bis 6“ wer-            4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der\nden durch die Wörter „zu den Absätzen 1, 2              Beförderung von Alkoholerzeugnissen des\nund 4“ ersetzt.                                         steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            staaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Ein-\n„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-              tretens der Unregelmäßigkeit;\nrungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-          5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und\nweichendes vereinfachtes Verfahren zulas-               § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeug-\nsen.“                                                   nisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                   rer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-\nbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAlkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen\n„§ 26                                 anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von\nUnregelmäßigkeiten während der                       Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien\nBeförderung von Alkoholerzeugnissen                    Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs“.                 nicht erhoben wurde.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            (2) Die Steuer entsteht nicht,\n„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme          1. sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen\nder in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-               Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;","644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n2. wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zer-              die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-\nstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich         ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten\nverloren gegangen sind;                                  auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.\n3. wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeug-                 (4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3\nnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt           Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine\nsind und unter zulässiger Verwendung eines               Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort\nvereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-            fällig.\nments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch\ndas Steuergebiet befördert werden;                          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n4. wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines                stimmung des Bundesrates zur Sicherung des\nWasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen                 Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-\ndem Steuergebiet und einem anderen Mitglied-             mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur\nstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuer-          Steueranmeldung zu bestimmen.“\ngebiet zum Verkauf stehen.\n21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFür Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entspre-\nchend.                                                       a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „oder“\n(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen               gestrichen.\n1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-               b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nzierte Empfänger;                                            Wort „oder“ ersetzt.\n2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler               c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\noder der Steuervertreter, sofern dieser benannt\n„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-\nwurde;\nsuchungen auch außerhalb des Steuer-\n3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit                          lagers.“\n§ 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,\nder Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,      22. § 29 wird wie folgt geändert:\ndie an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit                     fügt:\n§ 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der                        „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem\nAlkoholerzeugnisse;                                          Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der\n5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die                   Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-\nAlkoholerzeugnisse in Besitz hält.                           ners unter der Voraussetzung erlassen oder\n§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.                                 erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-\nnerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nach-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                  weist, dass die Alkoholerzeugnisse in der An-\nmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-                  nahme befördert wurden, dass für diese ein\nzen 1 bis 3 zu erlassen.                                         Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14\nbis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese\n§ 26b                                    Alkoholerzeugnisse\nSteueranmeldung, Fälligkeit\n1. zu Personen befördert worden sind, die zum\n(1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3                       Empfang von Alkoholerzeugnissen unter\nSatz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im                           Steueraussetzung berechtigt sind, oder\nEinzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung\nabzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des                     2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.\nzweiten auf die Steuerentstehung folgenden Mo-                   Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-\nnats fällig.                                                     fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-                 durch den Steuerschuldner verursacht worden\nschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                    sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-\nim Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für                wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt\nAlkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die                   die Frist für die Vorlage des Nachweises an\nSteuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ab-                  dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-\nzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am                   maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,\nzehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgen-                 dass das Steueraussetzungsverfahren nach den\nden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften                  §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur\nTag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-                 erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500\nden Monats fällig.                                               Euro je Beförderung übersteigt.“\n(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\nschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in                 Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter\nFällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeug-               „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden\n23. § 30 wird wie folgt geändert:\nist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-\nanmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               645\n„§ 30                                 1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer\nSteuerentlastung bei der                          Verschlussbrennerei ohne die erforderliche\nBeförderung von Alkoholerzeugnissen                       Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs“.                    Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,\n2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngewerblichen Gewinnung oder Reinigung von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-                      Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzuge-\nlichen Zwecken, einschließlich Versandhan-                  ben oder zu besitzen oder\ndel,“ durch die Wörter „nach § 24c oder\n3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, so-\n§ 25“ ersetzt.\nfern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-                    oder Reinigung von Alkohol verwendet wer-\nrer“ gestrichen und wird das Wort „als“                     den, anzubieten, abzugeben oder zu besit-\ndurch das Wort „ein“ ersetzt.                               zen.“\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „in\n„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte             denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem\nVersender und in den Fällen des § 25 der                 Raumvolumen von bis zu 5 Litern“ durch das\nVersandhändler.“                                         Wort „die“ ersetzt und die Wörter „nach Ab-\nsatz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              mer 2 und 3“ ersetzt.\n„(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn          26. § 34 wird wie folgt geändert:\nder Entlastungsberechtigte\na) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-\naa) Die Wörter „die Alkoholerzeugnisse“ werden\nfachten elektronischen Verwaltungsdoku-\ngestrichen.\nment nachweist oder im Einzelfall auf andere\nWeise nachweisen kann, dass im anderen                     bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nMitgliedstaat                                                   „a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in\na) die Alkoholerzeugnisse von der Steuer be-                        § 3 Nummer 3 genannten Verfahren be-\nfreit sind,                                                    finden,“.\nb) die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager               cc) In Buchstabe b werden vor den Wörtern „im\naufgenommen wurden oder                                    Steuergebiet“ die Wörter „die Alkohol-\nerzeugnisse“ eingefügt.\nc) die fällige Steuer entrichtet worden ist,\ndd) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n2. im Fall des Versandhandels das Verfahren\n„c) es sich um eine Durchfuhr von Alkohol-\nnach § 25 eingehalten hat und den Nachweis\nerzeugnissen des steuerrechtlich freien\nerbringt, dass die Steuer in dem anderen Mit-\nVerkehrs oder um Alkoholerzeugnisse\ngliedstaat entrichtet worden ist, oder\nhandelt, die sich an Bord eines zwischen\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis                          dem Steuergebiet und einem anderen\nerbringt, dass die Steuer für die Alkohol-                          Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-\nerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat                          oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht\nentrichtet worden ist.“                                             im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2“ werden                     „(2) § 216 der Abgabenordnung findet ent-\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 2“, die Wör-               sprechende Anwendung.“\nter „nach Beginn der Beförderung“ durch           27. § 36 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs“\nund die Wörter „nach § 26 Absatz 2“ durch             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-\nNummer 4“ ersetzt.                                            satz 4 oder § 16 Absatz 2“ durch die Wörter\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c\nAbsatz 4“ ersetzt.\n„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Al-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Ab-\nkoholerzeugnisse im Rahmen einer Liefe-\nsatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,\nrung zu gewerblichen Zwecken in das Steu-\nAbsatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Ab-\nergebiet verbracht wurden und verblieben\nsatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nsind.“\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32\n24. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Beauf-\nAbsatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 32 Ab-\ntragten“ durch das Wort „Steuervertreters“ ersetzt\nsatz 2 Nummer 2 oder 3“ und die Wörter „oder\nund werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1“\nentgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2“ durch ein\ndurch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.\nKomma ersetzt.\n25. § 32 wird wie folgt geändert:\n28. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n„(2) Es ist verboten,                                      gefügt:","646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n„2. in Durchführung des Artikels 11 der System-             „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-\nrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für            setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der\nTätigkeiten der Union im Zusammenhang                Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom\nmit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-            23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische\nteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu          Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.\nregeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-          L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,\nmen und zur Sicherung des Steueraufkom-              S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom\nmens anzuordnen, dass bei einem Miss-                26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der\nbrauch der gewährten Steuerbefreiung für             durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925\nalle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.        (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                1. Januar 2018 geltenden Fassung.“\nNummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt           2. § 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\ngeändert:\n„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ndiesem Gesetz von der Steuer befreit ist.“\n„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)\n2020/262 des Rates vom 19. Dezem-            3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nber 2019 zur Festlegung des allgemei-           a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nnen Verbrauchsteuersystems (Neufas-                Semikolon ersetzt.\nsung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)\ndas Verfahren bei der Beförderung von           b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-\nAlkoholerzeugnissen des steuerrechtlich            fügt:\nfreien Verkehrs und des Versandhandels             „7. Strom, für den bei der Entnahme die Voraus-\nnäher zu regeln und dabei auch zuzulas-                 setzungen vorliegen nach\nsen, dass durch bilaterale Vereinbarun-\ngen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten                  a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni\nein vom Regelverfahren abweichendes                        1951 zwischen den Parteien des Nordat-\nvereinfachtes Verfahren zugelassen wer-                    lantikvertrags über die Rechtsstellung ih-\nden kann,“.                                                rer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14                    in der jeweils geltenden Fassung und den\nund 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“                   Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens\nersetzt.                                                       vom 3. August 1959 zu dem Abkommen\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\nc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die                           des Nordatlantikvertrages über die\nNummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das                            Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nWort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-                        der in der Bundesrepublik Deutschland\nkodex“ ersetzt.                                                     stationierten     ausländischen     Truppen\nd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.                               (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n29. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März\n1967 zwischen der Bundesrepublik\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nDeutschland und dem Obersten Haupt-\nc) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-                          quartier der Alliierten Mächte, Europa,\nfügt:                                                               über die besonderen Bedingungen für die\n„(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeug-                        Einrichtung und den Betrieb internationa-\nnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die                     ler militärischer Hauptquartiere in der Bun-\nvor dem 13. Februar 2023 begonnen worden                            desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II\nsind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Fe-                          S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden\nbruar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. De-                        Fassung und\nzember 2023 fort.                                                c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-\n(6) Für Beförderungen unter Steuerausset-                        schen der Bundesrepublik Deutschland\nzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-                     und den Vereinigten Staaten von Amerika\nkel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum                        vom 15. Oktober 1954 über die von der\n13. Februar 2024 auf anderem Wege als über                          Bundesrepublik Deutschland zu gewäh-\ndas EDV-gestützte System erfolgen.“                                 renden Abgabenvergünstigungen für die\nvon den Vereinigten Staaten im Interesse\nArtikel 6                                         der gemeinsamen Verteidigung geleiste-\nten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823)\nÄnderung des\nin der jeweils geltenden Fassung;\nStromsteuergesetzes\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I                8. Strom, der von in internationalen Überein-\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der               kommen vorgesehenen internationalen Ein-\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-                    richtungen entnommen wird.“\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                    4. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e ein-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         gefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                647\n„§ 9d                                                     Artikel 7\nSteuerentlastung für ausländische                                      Änderung des\nStreitkräfte und Hauptquartiere (NATO)                              Alkopopsteuergesetzes\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-              § 5 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004\nwährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,        (BGBl. I S. 1857, 2228), das zuletzt durch Artikel 7\nder durch die ausländischen Streitkräfte oder              des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)\nHauptquartiere entnommen worden ist und der                geändert worden ist, wird aufgehoben.\nnicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3\nBuchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom                                         Artikel 8\n13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom\nÄnderung des\n15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerent-\nFinanzverwaltungsgesetzes\nlastung.\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den           § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nStrom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-            der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nleistet hat.                                               1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,\n(3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme           wird wie folgt geändert:\nvon Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung\nan den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1            1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar\nentnommen hat.                                                    „Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst\n(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und              zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für\nMitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der                die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspü-\nHauptquartiere sind solche im Sinn des Truppen-                   ren von Gewinnen aus schweren Straftaten\nzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090),                  (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zen-\ndas durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009                tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils             eingerichtet.“\ngeltenden Fassung.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 9e                           2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Wortlaut „; ausgenom-\nmen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztrans-\nSteuerentlastung im\naktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben\nZusammenhang mit der Gemeinsamen\nnach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen\nSicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)\naus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahr-\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-               nimmt“ gestrichen.\nwährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,\nder                                                                                  Artikel 9\n1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen\nÄnderung des\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr\nBundesbesoldungsgesetzes\nziviles Begleitpersonal entnommen worden ist\noder                                                      In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundes-\n2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen          besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des\nentnommen worden ist,                                  Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\nwenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer           das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes\nVerteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur               vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden\nDurchführung einer Tätigkeit der Europäischen              ist, wird der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für\nUnion im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Si-              Finanztransaktionsuntersuchungen bei der General-\ncherheits- und Verteidigungspolitik unternommen            zolldirektion –“ gestrichen.\nwird.\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den                                 Artikel 10\nStrom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-\nleistet hat.“                                                                     Änderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nIn § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1\na) Nummer 12 wird aufgehoben.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-\nb) In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wör-            kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nter „internationaler Einrichtungen und derer Mit-      2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des\nglieder“ durch die Wörter „der in § 9 Absatz 1         Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)\nNummer 8 genannten internationalen Einrichtun-         geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „720“\ngen und von deren Mitgliedern“ ersetzt.                durch die Angabe „840“ ersetzt.","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nArtikel 11                             Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nÄnderung des                              und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29,\nVersicherungsteuergesetzes                       Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nsowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in\nDas Versicherungsteuergesetz in der Fassung der\nKraft.\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. De-               (3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuch-\nzember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,             stabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Dop-\nwird wie folgt geändert:                                       pelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4\n1. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                        Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30\nund 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b\n2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4“           Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.                   bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.\nArtikel 12                                (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a\nsowie Artikel 5 Nummer 1 und 2 treten am 1. Ja-\nInkrafttreten\nnuar 2022 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 6 am 13. Februar 2023 in Kraft.                               (5) Die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppel-                 (6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in\nbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21,           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}