{"id":"bgbl1-2021-14-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":14,"date":"2021-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_14.pdf#page=63","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)","law_date":"2021-03-28T00:00:00Z","page":591,"pdf_page":63,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              591\nGesetz\nzur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer\nin der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze\n(Registermodernisierungsgesetz – RegMoG)\nVom 28. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwal-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             tungsverfahren eindeutig zuzuordnen,\n2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person\nInhaltsübersicht\ngespeicherten Daten zu verbessern sowie\nArtikel 1    Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Iden-\ntifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung  3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen\n(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)                bereits vorhandenen Daten durch die betroffene\nArtikel 2    Änderung des Onlinezugangsgesetzes                    Person zu verringern.\nArtikel 3    Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 4    Änderung des Bundesmeldegesetzes                                              §2\nArtikel 5    Änderung des Personenstandsgesetzes                                        Aufgaben\nArtikel 6    Änderung des AZR-Gesetzes                                         registerführender Stellen\nArtikel 7    Änderung des Passgesetzes\nÖffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche\nArtikel 8    Änderung des Personalausweisgesetzes\nRegister nach § 1 führen (registerführende Stellen),\nArtikel 9    Änderung des eID-Karte-Gesetzes\nsind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet\nArtikel 10   Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nArtikel 11   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch      1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das\nArtikel 12   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch         Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalender-\nArtikel 13   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch          jahres die Identifikationsnummer als zusätzliches\nArtikel 14   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nOrdnungsmerkmal zu Personendaten in die sich\nArtikel 15   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\naus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden\nRegister zu speichern,\nArtikel 16   Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nArtikel 17   Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung    2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern          den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entspre-\nArtikel 18   Änderung der Handwerksordnung                         chen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern\nArtikel 19   Änderung der Personenstandsverordnung                 gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu\nArtikel 20   Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung             ersetzen und diese im Vergleich zu den beim\nArtikel 20a Änderung der Aufenthaltsverordnung                     Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten\nArtikel 20b Änderung des Konsulargesetzes                          nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf\nArtikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes             aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vor-\nArtikel 21   Übergangsregelung zur Verwendung der Identifika-      schriften über die Berichtigung von Daten unbe-\ntionsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für        rührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig;\ndie Pilotierung des Datencockpits                     sowie\nArtikel 22   Inkrafttreten\n3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten\nunter Verwendung der Identifikationsnummer digital\nüber eine zentrale Stelle transparent zu machen\nArtikel 1                             (Datencockpit).\nGesetz\nzur Einführung und                                                   §3\nVerwendung einer Identifikations-                                   Einrichtung und Aufgaben\nnummer in der öffentlichen Verwaltung                           der Registermodernisierungsbehörde\n(Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)                     (1) Die Registermodernisierungsbehörde hat fol-\ngende Aufgaben:\n§1\n1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,\nZiele des Gesetzes\n2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der\nDie Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-                 übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an\nbenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätz-\nliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage                  a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur\nzu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes                       Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie\nund der Länder eingeführt, um                                      b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n3. übergeordnete Steuerung                                                               §5\na) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses                              Zweck und Vergabe\nGesetzes sowie                                                       der Identifikationsnummer\nb) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Ver-            (1) Die Identifikationsnummer dient im Rahmen die-\nbesserung der Datenqualität.                          ses Gesetzes\nDas Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der              1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person so-\nRegistermodernisierungsbehörde wahr.                             wie\n(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur           2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen\nAufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes so-               Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2\nwie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6                und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern\nund 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-                   untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vor-\nAbrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung                 schrift dies erlaubt.\nbeim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Ab-\nsatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgaben-         Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach\nordnung gespeicherte Daten im automatisierten Ver-           diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche\nfahren abrufen und an                                        Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitun-\ngen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach\n1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben       dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechts-\nnach § 2 sowie                                           vorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Per-\n2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von         son sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus\nVerwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangs-            unzulässig. Die Verarbeitung der Identifikationsnum-\ngesetz                                                   mer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unbe-\nrührt.\nübermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des\nBundesverwaltungsamts bleibt unberührt.                         (2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikations-\nnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt\n§4                               § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der\nSteueridentifikationsnummerverordnung.\nZu einer Person gespeicherte Daten\n(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer na-            (3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher,\ntürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für             dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer\nSteuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifi-        für Datenübermittlungen an die Registermodernisie-\nkationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung er-             rungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Register-\nhalten hat.                                                  modernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der\nIdentifikationsnummer erkannt werden und in solchen\n(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person      Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.\nerforderlichen personenbezogenen Daten sind die\nBasisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende                                     §6\nDaten als Basisdaten zugeordnet:\nAutomatisierter Datenabruf\n1. Identifikationsnummer,\nbei der Registermodernisierungsbehörde\n2. Familienname,\n(1) Registerführende Stellen rufen zur Erfüllung der\n3. frühere Namen,                                           Aufgaben nach § 2 die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3\n4. Vornamen,                                                bei der Registermodernisierungsbehörde ab, es sei\ndenn, dass der Abruf bei der Meldebehörde erfolgt.\n5. Doktorgrad,                                              Die registerführenden Stellen dürfen die abgerufenen\n6. Tag und Ort der Geburt,                                  Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nummer 1\n7. Geschlecht,                                              und 2 verarbeiten.\n8. Staatsangehörigkeiten,                                      (2) Die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 sollen von\neiner öffentlichen Stelle bei der Registermodernisie-\n9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,             rungsbehörde zum Zwecke der Erbringung von Verwal-\n10. Sterbetag sowie                                          tungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz abge-\n11. Tag des Einzugs und des Auszugs.                         rufen werden. Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe\nder für die öffentliche Stelle jeweils anwendbaren\n(3) Einer natürlichen Person werden zudem fol-            Rechtsgrundlage.\ngende weitere Daten zugeordnet:\n(3) Datenabrufe bei der Registermodernisierungs-\n1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz               behörde nach diesem Gesetz erfolgen ausschließlich\nsowie                                                    im automatisierten Verfahren wie folgt:\n2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat,             1. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens den\nJahr).                                                       Familiennamen, den Wohnort, die Postleitzahl sowie\n(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der                 das Geburtsdatum der betroffenen Person, über-\nRegistermodernisierungsbehörde von gesetzlich be-                mittelt die Registermodernisierungsbehörde der er-\nstimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungs-              suchenden Stelle die Identifikationsnummer sowie\nkontakts automatisiert übermittelt und an das Bundes-            die weiteren zur betroffenen Person gespeicherten\nzentralamt für Steuern weitergeleitet.                           Daten nach § 4 Absatz 2 und 3, soweit sie zur Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              593\nfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle erfor-       fahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und\nderlich sind.                                            Technik entsprechen müssen. Es werden mindestens\n2. Enthält das Datenabrufersuchen mindestens die             sechs Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverord-\nIdentifikationsnummer und das Geburtsdatum der           nung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt wer-\nbetroffenen Person, übermittelt die Registermoder-       den. Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen\nnisierungsbehörde der ersuchenden Stelle die übri-       sein. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nach-\ngen zur Person gespeicherten Daten nach § 4 Ab-          vollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zu-\nsatz 2 und 3, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben      ständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der\nder ersuchenden Stelle erforderlich sind.                Nachrichteninhalte erbringen können. Sie kontrollieren\nund protokollieren abstrakt die Übermittlungsberech-\n(4) Daten dürfen von der Registermodernisierungs-         tigung. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt\nbehörde den ersuchenden Stellen nur übermittelt wer-         nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten\nden, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzung         übermittelt. Die bestehende Anwendung des Verfah-\nzum Datenabruf vorliegt. Das Datenabrufersuchen darf         rens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unbe-\nkeine Daten enthalten, die nicht in § 4 Absatz 2 be-         rührt.\nzeichnet sind. Ist eine eindeutige Identifizierung der\nbetroffenen Person nicht möglich, teilt die Register-            (3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Um-\nmodernisierungsbehörde dies der ersuchenden Stelle           setzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Daten-\nmit und übermittelt keine Daten nach § 4 Absatz 2            übermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines\nund 3.                                                       Gemeindeverbands sieben Jahre nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes verpflichtet.\n(5) Liegt zu Daten einer Person eine Auskunfts-\nsperre nach dem Bundesmeldegesetz vor, übermittelt                                      §8\ndie Registermodernisierungsbehörde an registerfüh-\nrende Stellen die Daten ausschließlich im Rahmen der                  Befugnisse und Verantwortlichkeiten\nerstmaligen Datenübermittlung der Identifikationsnum-            (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des\nmer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1             einzelnen Datenabrufs trägt die jeweilige abrufende\nund 2. Bei Abrufen zur Aktualisierung und übrigen Ab-        Stelle.\nrufen erhält die abrufende öffentliche Stelle von der\n(2) Die Registermodernisierungsbehörde hat durch\nRegistermodernisierungsbehörde eine Mitteilung, die\ngeeignete technische und organisatorische Maßnah-\nkeine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der\nmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung\nbetroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nob eine Auskunftssperre besteht.\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\n§7\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nVerfahren der                           linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nDatenübermittlungen                        L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nmit der Registermodernisierungs-                  L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sicherzustellen, dass die\nbehörde und zwischen öffentlichen Stellen              Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht unbefugt ver-\n(1) Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stel-      arbeitet werden können. Die abrufende Stelle hat\nlen bei der Registermodernisierungsbehörde, Antwor-          bei Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens\nten der Registermodernisierungsbehörde an die er-            durch geeignete technische und organisatorische Maß-\nsuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach                nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-\n§ 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines           nung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur\nvom Bundesministerium des Innern, für Bau und                von hierzu befugten Personen abgerufen werden\nHeimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             können.\nder Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu machen-                (3) Bei Datenabrufen prüft die Registermodernisie-\nden Datenaustauschstandards zu führen. Die Register-         rungsbehörde automatisiert bei jedem Aufbau einer\nmodernisierungsbehörde führt eine automatisierte             Verbindung anhand sicherer Authentifizierungsverfah-\nPrüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob          ren die Identität der abrufenden Stelle; über die Iden-\nsie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet,          tität der abrufenden Stelle darf kein Zweifel bestehen.\nvollständig und schlüssig sind und ob sie dem Daten-         Andernfalls werden keine personenbezogenen Daten\naustauschstandard nach Satz 1 entsprechen. Der elek-         übermittelt.\ntronische Datenaustausch zwischen Bund und Län-\n(4) Die Registermodernisierungsbehörde überprüft\ndern ist gemäß § 3 des Gesetzes über die Verbindung\ndie Zulässigkeit der Abrufe über Absatz 3 hinaus durch\nder informationstechnischen Netze des Bundes und\ngeeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu\nder Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c\nAnlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechti-\nAbsatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009\ngungskonzept zu erstellen, welches mit dem jeweiligen\n(BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-\nDatenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzu-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nstimmen ist.\nworden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz\nzu führen.\n§9\n(2) Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identi-\nfikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffent-                               Protokollierung\nlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über              (1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen\nVermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Ver-        Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer","594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nnach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen        Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der\nin einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der     Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unbe-\nZulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt.        rührt.\nDie Datenübermittlungen zwischen der Registermoder-\n(5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von\nnisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für\nDaten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Datei-\nSteuern sowie Datenabrufe bei der Registermoder-\nsystemen oder Registern Daten nach § 4 Absatz 2\nnisierungsbehörde werden bei der Registermodernisie-\nund 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind,\nrungsbehörde protokolliert.\nist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisie-\n(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur      rungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten\ndatenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleis-        oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eige-\ntung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffe-        nen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen\nnen Person, einschließlich der Übermittlung an das          Stelle mitzuwirken.\nDatencockpit der betroffenen Person nach § 10 des\n(6) Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei\nOnlinezugangsgesetzes, verwendet werden.\nihr gespeicherten Daten mit den von der Register-\n(3) Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewah-       modernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen\nren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre         übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-\nlängere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines              digkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist ver-\nZwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. Ist eine längere     pflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu be-\nAufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der           richtigen oder zu ergänzen. Besondere Vorschriften\nErforderlichkeit zu dokumentieren. Abweichende ge-          über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.\nsetzliche Regelungen bleiben unberührt.\n§ 11\n§ 10\nLöschung\nQualitätssicherung\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die            Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten\nQualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und 3 ge-          nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Über-\nspeicherten Daten verantwortlich.                           mittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.\n(2) Die Registermodernisierungsbehörde ist für die\n§ 12\nKoordinierung der registerübergreifenden Qualitäts-\nsicherung verantwortlich. Hierzu etabliert sie Verfah-                     Verordnungsermächtigung\nren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nder Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehr-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten,           die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7\nund wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.           Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. Die Anzahl und die Ab-\n(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Da-         grenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass\ntums trifft                                                 das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein voll-\n1. für Daten, die von einer inländischen Personen-          ständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermitt-\nstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige         lungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam\nPersonenstandsbehörde,                                  begrenzt wird.\n2. hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staats-            (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeits-      Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nbehörde,                                                Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu\n3. für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person\nden technischen Verfahren der Datenübermittlungen\ndie zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass\nnach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.\neine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des\nDatums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzu-          (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nstellen,                                                Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n4. für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten        Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen\nPerson die Behörde, die die Daten an das Bundes-        mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die\nzentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn,    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nähe-\ndass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit    res zu bestimmen\ndes Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich fest-     1. zu dem technischen Verfahren der Datenübermitt-\nzustellen.                                                  lung zwischen der Registermodernisierungsbehörde\n(4) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von              und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,\nDaten berechtigte öffentliche Stelle, die konkrete An-      2. zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Ab-\nhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit        satz 2 und 3,\nder Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 erlangt hat, hat die\n3. zu den technischen Verfahren der Datenübermitt-\nRegistermodernisierungsbehörde unverzüglich hierüber\nlung an und durch die Registermodernisierungs-\nzu unterrichten. Nach Überprüfung der Information\nbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,\nnach Satz 1 hat die Registermodernisierungsbehörde\ndas Bundeszentralamt für Steuern über das Prüfergeb-        4. zu den spezifischen technischen und organisatori-\nnis zu informieren. Die Verfahren nach § 139b Absatz 8          schen Maßnahmen der Registermodernisierungs-\nund 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der                  behörde nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              595\nordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungs-                                   § 16\nverfahren nach § 8 Absatz 3 sowie                                               Evaluierung\n5. zu den technischen Standards und Verantwortlich-            (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nkeiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2.    Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten\n(4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird        Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann fort-\nermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach               laufend alle drei Jahre jeweils über die Datenverarbei-\n§ 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs       tungen durch die Registermodernisierungsbehörde.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           Hierbei ist insbesondere über die Ergebnisse der Über-\nrates zu bestimmen.                                         prüfungen nach § 8 Absatz 4 zu berichten.\n(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\n§ 13                             Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Ein-\nbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand im\nPrüfung durch den                        fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über\noder die Bundesbeauftragten                    die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit          Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten\nDer oder die Bundesbeauftragte für den Daten-            Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu\nschutz und die Informationsfreiheit soll die Register-      enthalten, ob\nmodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenver-           1. für andere Bereiche weitere, bereichsspezifische\narbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach                  Identifikationsnummern eingeführt werden oder eine\nInkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal           einheitliche Identifikationsnummer für alle Register\nalle zwei Jahre prüfen.                                         umgesetzt wird und\n2. das Verfahren nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb von\n§ 14                                 Verwaltungsbereichen Anwendung finden sollte.\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 17\n(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9\nStrafvorschriften\nder Abgabenordnung bleibt unberührt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung     Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer\npersonenbezogener Daten bleiben unberührt.\n1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt,\nspeichert, übermittelt oder verbreitet oder\n§ 15\n2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um per-\nAusschluss                                sonenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,\nabweichenden Landesrechts                          zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.\nVon den in diesem Gesetz oder auf Grundlage                 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\ndieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch           berechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-\nLandesrecht nicht abgewichen werden.                        liche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.","596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nAnlage\n(zu § 1)\nRegister nach § 1 dieses Gesetzes\nRegister im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind:\n1. Melderegister\n2. elektronisch geführte Personenstandsregister\n3. Ausländerzentralregister\n4. Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n5. Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n6. Rentenzahlbestandsregister des Renten-Services der Deutschen Post AG\n7. die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62 des Gesetzes über die Alterssiche-\nrung der Landwirte\n8. bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu\nLeistungsberechtigten\n9. bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu den nach näherer\nBestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten\n10. bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Dritten\nBuch Sozialgesetzbuch\n11. bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch geführte personenbezogene Daten-\nbestände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n12. Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n13. eID-Karte-Register\n14. Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung\n15. Zentrales Fahrzeugregister\n16. Zentrales Fahrerlaubnisregister\n17. Fahreignungsregister\n18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung\n19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung\n20. Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes\ngemäß § 19 der Handwerksordnung\n21. Personalausweisregister\n22. Passregister\n23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung\n24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes\n25. bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Schulbehörden, Bildungseinrichtungen nach § 2 des\nHochschulstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Bildungsteilneh-\nmenden\n26. Versichertenverzeichnis der Krankenkassen\n27. Bundeszentralregister\n28. Nationales Waffenregister\n29. bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes systematisch geführte\npersonenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern\n30. Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe\n31. Gewerbezentralregister\n32. Versichertenverzeichnis der Pflegekassen\n33. Register für Grundsicherung im Alter\n34. Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt\n35. bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene\nDatenbestände zu Leistungsempfängern\n36. bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leis-\ntungsempfängern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        597\n37. Register der Versorgungsämter\n38. bei den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden nach den §§ 10\nund 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu\nLeistungsempfängern\n39. Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung\n40. Berufsregister der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer\n41. Register zum vorübergehenden Schutz nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes\n42. Beitragskontendatenbank\n43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und\nPersonalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten\n44. Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse\n45. bei den Industrie- und Handelskammern geführten Verzeichnisse ihrer Mitglieder nach § 2 des Gesetzes zur\nvorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern\n46. Krisenvorsorgeliste nach § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes\n47. Zentrale Luftfahrerdatei\n48. Register für Betreiber von unbemannten und zulassungspflichtigen Fluggeräten\n49. Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes\n50. Zulassungsregister nach § 14 des Umweltauditgesetzes\n51. Verzeichnis über die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 der Vorschriften\nfür die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (sog. ADR-Infodatenbank) gemäß § 14 Absatz 3 der Gefahrgut-\nverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nArtikel 2                                 (5) Das Datencockpit wird von einer öffentlichen\nStelle errichtet und betrieben, die durch Rechts-\nÄnderung des\nverordnung des Bundesministeriums des Innern,\nOnlinezugangsgesetzes                          für Bau und Heimat im Benehmen mit dem\nDas Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017                 IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates\n(BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1           bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Ver-\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)            fahren, den technischen Formaten der Datensätze\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  und den Übertragungswegen legt das Bundesminis-\n1. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „Basis-                terium des Innern, für Bau und Heimat im Beneh-\ndienste“ die Wörter „, digitale Werkzeuge“ einge-           men mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des\nfügt.                                                       Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.\n2. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:\n§ 11\n„§ 10\nÜbergangsregelung\nDatencockpit                                       zum Einsatz des Datencockpits\n(1) Ein „Datencockpit“ ist eine IT-Komponente im\nBis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Daten-\nPortalverbund, mit der sich natürliche Personen\ncockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums\nAuskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffent-\ndes Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren an-\nlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst wer-\ngewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag\nden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine\nauf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt\nIdentifikationsnummer nach § 5 des Identifikations-\nund dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise\nnummerngesetzes zum Einsatz kommt.\ndurch einen automatisierten Datenaustausch bei-\n(2) Im Datencockpit werden nach Maßgabe von              gebracht werden.“\nAbsatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach\n§ 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließ-                               Artikel 3\nlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt.\nDiese Daten werden im Datencockpit nur für die                                 Änderung der\nDauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert;                           Abgabenordnung\nnach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nunverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nnach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nunberührt.\n11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,\n(3) Jede natürliche Person kann sich bei der          wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt,\n1. § 139a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür ein Datencockpit registrieren. Sie hat sich bei\nder Registrierung und Nutzung des Datencockpits             a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem\nmit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauens-            Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonsti-\nniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der             gen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen\nIdentität darf bei Registrierung und Nutzung das                Stelle ein Verwaltungsverfahren führt,“ eingefügt\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen ver-                 und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch die\narbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer                Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfah-\nauch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes                  ren“ ersetzt.\nbeim Datencockpit registrieren.                             b) In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflich-\n(4) Das Datencockpit darf die Identifikationsnum-            tigen“ durch die Wörter „die betroffene Person“\nmer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifi-                ersetzt.\nkator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der\nc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflich-\nDaten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach\ntige“ durch die Wörter „Die betroffene Person“\n§ 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das\nersetzt.\nDatencockpit bei der Registrierung des Nutzers\nfolgende Daten:                                          2. § 139b wird wie folgt geändert:\n1. Namen,                                                   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Vornamen,                                                    aa) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch\n3. Anschrift,                                                       ein Komma ersetzt.\n4. Geburtsname und                                              bb) Es werden folgende Nummern 15 und 16 an-\n5. Tag der Geburt.                                                  gefügt:\nDer Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Daten-                  „15. Staatsangehörigkeiten sowie\ncockpit Protokolldaten einschließlich der übermittel-               16. Datum des letzten Verwaltungskontakts\nten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzei-                        (Monat, Jahr).“\ngen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff.\nb) Den Absätzen 4 und 5 wird jeweils folgender Satz\nDer Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jeder-\nangefügt:\nzeit selbst löschen können. Das Konto im Daten-\ncockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei               „Die Regelungen des Identifikationsnummern-\nJahre nicht verwendet wurde.                                    gesetzes bleiben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            599\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     tungsmerkmal nach § 139b Absatz 6\naa) In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende                        Satz 2 der Abgabenordnung,“.\ndurch ein Komma ersetzt.                           2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nbb) Es werden folgende Nummern 11 und 12 an-\n„(5) Die Identifikationsnummer nach § 139b der\ngefügt:\nAbgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungs-\n„11. Staatsangehörigkeiten sowie                      merkmal im Melderegister geführt. Eine Über-\n12. Datum des letzten Verwaltungskontakts             mittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine\n(Monat, Jahr).“                                 Übermittlung der Identifikationsnummer an den\nEmpfänger der Daten nach anderen Rechtsvor-\nArtikel 4                              schriften zulässig ist.“\nÄnderung des                           3. In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nBundesmeldegesetzes                            „Geburt im Ausland auch der Staat,“ die Wörter „die\nIdentifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\nordnung,“ eingefügt.\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,        4. Dem § 17 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnum-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         mer nach § 139b der Abgabenordnung mit.“\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                   5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„8. die Identifikationsnummer nach § 139b\nder Abgabenordnung,“.                             a) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperr-\nbb) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                        kennworts und der Sperrsumme des Personal-\naaa) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“                ausweises,“ durch die Wörter „Ausstellungsbe-\ndurch ein Komma ersetzt.                          hörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und\nSeriennummer des Personalausweises, vorläufi-\nbbb) In Buchstabe h wird das Komma am\ngen Personalausweises oder Ersatz-Personal-\nEnde durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nausweises sowie des anerkannten Passes oder\nccc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:                Passersatzpapieres“ ersetzt.\n„i) die Identifikationsnummer nach\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 139b der Abgabenordnung,“.\ncc) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                       „Die Meldebehörde darf an eine\naaa) In Buchstabe h wird das Wort „sowie“                1. registerführende Stelle nach § 2 des Identifi-\ndurch ein Komma ersetzt.                              kationsnummerngesetzes zur Erfüllung der in\nbbb) In Buchstabe i wird das Komma am                        § 2 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnum-\nEnde durch das Wort „sowie“ ersetzt.                  merngesetzes genannten Aufgaben oder\nccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:                2. öffentliche Stelle zum Zwecke der Erbringung\n„j) die Identifikationsnummer nach                    von Verwaltungsleistungen nach dem Online-\n§ 139b der Abgabenordnung,“.                      zugangsgesetz durch die Meldebehörde oder\ndie anfragende öffentliche Stelle\ndd) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe g wird das Komma am                    zusätzlich die Identifikationsnummer nach dem\nEnde durch das Wort „sowie“ ersetzt.              Identifikationsnummerngesetz nach § 3 Absatz 1\nNummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Nummer 15\nbbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:                Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses\n„h) die Identifikationsnummer nach                Gesetzes übermitteln.“\n§ 139b der Abgabenordnung,“.\n6. Dem § 34a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die in § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nnannten Behörden dürfen für die dort genannten\naaa) In Buchstabe b wird das Komma am                 Aufgaben auch die Identifikationsnummer nach § 3\nEnde durch das Wort „sowie“ ersetzt.           Absatz 1 Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe i, Num-\nbbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“             mer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h\ndurch ein Komma ersetzt.                       dieses Gesetzes abrufen.“\nccc) Buchstabe d wird aufgehoben.                  7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      eingefügt:\n„3. für Zwecke der Vergabe der Identifika-            „Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-\ntionsnummer nach § 139b der Abgaben-              benordnung darf in den Fällen des § 34a Absatz 2\nordnung bis zu deren Speicherung im               Satz 3 zusätzlich als Auswahldatum verwendet\nMelderegister das Vorläufige Bearbei-             werden.“","600              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nArtikel 5                           3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma\nPersonenstandsgesetzes                              ersetzt.\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 88 der Ver-\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                „10. die Registermodernisierungsbehörde in den\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1\nbis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             bis 4.“\n„(3) Den Registereinträgen werden als funktio-\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nnale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkund-\nlichen Teils und des Hinweisteils                                                     „§ 6a\n1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,                           Übermittlung der Daten\n2. die Sperrvermerke nach § 64 und                                  nach dem Identifikationsnummerngesetz\n3. die Identifikationsnummern nach dem Identifika-              (1) Die Registermodernisierungsbehörde über-\ntionsnummerngesetz für die beurkundeten Per-             mittelt nach einem automatisierten Datenabruf im\nsonen                                                    Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-\nzugeordnet.“                                                 gesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Num-\nmer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\ndie Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   dieser Daten nach einem automatisierten Datenab-\n„Ferner können sonstige unrichtige oder unvoll-          ruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummern-\nständige Eintragungen berichtigt werden, wenn            gesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird\nder richtige oder vollständige Sachverhalt fest-         jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und\ngestellt wird durch                                      Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2\nAbsatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß\n1. Personenstandsurkunden,\n§ 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes\n2. Dokumente des Heimatstaates, die zum                  durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der\nGrenzübertritt berechtigen, soweit dadurch            Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.\nein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur\nNamensführung im Personenstandsregister                  (2) Die Registermodernisierungsbehörde über-\ngestrichen werden soll.“                              mittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   einem erstmaligen automatisierten Datenabruf\n„Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Ab-         durch die Registerbehörde die Basisdaten nach\nsatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des              § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes,\nAbsatzes 1 Satz 3 Nummer 2.“                             um die Identifikationsnummer nach dem Identifika-\ntionsnummerngesetz erstmals den im Register ein-\nArtikel 6                              getragenen Ausländern zuordnen zu können. Die\nübermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Auslän-\nÄnderung\ndern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1\ndes AZR-Gesetzes                             sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Num-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes             mer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wur-\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert                 den, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            unverzüglich gelöscht.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6       5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nfolgende Angabe eingefügt:                                   „die AZR-Nummer“ die Wörter „oder die Identifika-\n„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifika-            tionsnummer nach dem Identifikationsnummern-\ntionsnummerngesetz“.                                 gesetz“ eingefügt.\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2                                   Artikel 7\nNummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1                               Änderung des\nbis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2                               Passgesetzes\ndes Identifikationsnummerngesetzes und zur Er-\nbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des              Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),\nOnlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:             das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. De-\n1. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-         zember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist,\ntionsnummerngesetz,                                   wird wie folgt geändert:\n2. die Auskunftssperre nach dem Bundesmelde-              1. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende\ngesetz sowie                                             Nummer 9a eingefügt:\n3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts                 „9a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-\n(Monat, Jahr).“                                                tionsnummerngesetz,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              601\n2. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:                  nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese\n„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer          auf Veranlassung der Personalausweisbehörden\nnach dem Identifikationsnummerngesetz durch die             bei der Registermodernisierungsbehörde durch das\nPassbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke              Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“\nder Erbringung von Verwaltungsleistungen nach            3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Per-\na) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nson keine Identifikationsnummer nach dem Identifi-\nkationsnummerngesetz gespeichert, kann der Ein-                „Ferner dürfen die zur Ausstellung\ntrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.            1. des Führerscheins,\nDie Passbehörden können die Identifikationsnum-\nmer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch                  2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder\neinen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifika-             3. der Fahrerkarte\ntionsnummerngesetzes bei der Registermodernisie-\nzuständigen Behörden das Lichtbild sowie die\nrungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch\nUnterschrift der antragstellenden Person im\nkeine Identifikationsnummer nach dem Identifika-\nautomatisierten Verfahren abrufen, wenn die\ntionsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung\nantragstellende Person zuvor im Rahmen der\nder Passbehörden bei der Registermodernisie-\nOnline-Beantragung in die elektronische Über-\nrungsbehörde durch das Bundeszentralamt für\nmittlung eingewilligt hat.“\nSteuern zu vergeben.“\nb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“\n3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ ersetzt.\na) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ferner dürfen die zur Ausstellung                                            Artikel 9\n1. des Führerscheins,                                                      Änderung des\n2. des Fahrerqualifizierungsnachweises oder                             eID-Karte-Gesetzes\n3. der Fahrerkarte                                       § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019\nzuständigen Behörden das Lichtbild sowie die          (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nUnterschrift der antragstellenden Person im           zes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert\nautomatisierten Verfahren abrufen, wenn die           worden ist, wird wie folgt geändert:\nantragstellende Person zuvor im Rahmen der            1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-\nOnline-Beantragung in die elektronische Über-            mer 7a eingefügt:\nmittlung eingewilligt hat.“\n„7a. Identifikationsnummer nach dem Identifika-\nb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“                   tionsnummerngesetz,“.\ndurch die Wörter „den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nArtikel 8                                 „(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer\nnach dem Identifikationsnummerngesetz durch die\nÄnderung des\neID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum\nPersonalausweisgesetzes                          Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009                 nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu\n(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-         einer Person keine Identifikationsnummer nach\nsetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert           dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Register gespeichert, kann der Eintrag durch\n1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Num-              Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-\nmer 9a eingefügt:                                           Karten-Behörden können die Identifikationsnummer\nnach dem Identifikationsnummerngesetz auch\n„9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-            durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des\nbenordnung,“.                                         Identifikationsnummerngesetzes bei der Register-\n2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:                  modernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der\n„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer          Person noch keine Identifikationsnummer nach\nnach dem Identifikationsnummerngesetz durch die             dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf\nPersonalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz              Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der\nzum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleis-              Registermodernisierungsbehörde durch das Bun-\ntungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.               deszentralamt für Steuern zu vergeben.“\nIst zu einer Person keine Identifikationsnummer\nnach dem Identifikationsnummerngesetz im Perso-                                 Artikel 10\nnalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag\nÄnderung des\ndurch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen.\nDie Personalausweisbehörden können die Identifi-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes\nkationsnummer nach dem Identifikationsnummern-              Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\ngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Ab-          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-\nsatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der        öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nRegistermodernisierungsbehörde erheben. Existiert        Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nzu der Person noch keine Identifikationsnummer           S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n1. § 31 wird wie folgt geändert:                             „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                           nummerngesetz“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nArtikel 14\n„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-\nÄnderung des\nmer nach dem Identifikationsnummerngesetz\ndurch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach                 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ndiesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von              Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nVerwaltungsleistungen nach dem Onlinezu-              tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-\ngangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der      sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nRegistermodernisierungsbehörde, dass noch             (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nkeine Identifikationsnummer nach dem Identifi-        zes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert\nkationsnummerngesetz besteht, ist diese auf           worden ist, wird wie folgt geändert:\nVeranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde          1. Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbei der Registermodernisierungsbehörde durch\ndas Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben;                „(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifika-\nzu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeits-           tionsnummer nach dem Identifikationsnummernge-\nbehörde die erforderlichen Daten übermitteln.“           setz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen\nZuordnung der betroffenen Person bei der Erbrin-\n2. In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die            gung von Verwaltungsleistungen nach dem Online-\nWörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die           zugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssiche-\nIdentifikationsnummer nach dem Identifikations-             rung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes\nnummerngesetz“ eingefügt.                                   und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Iden-\ntifikationsnummerngesetzes.“\nArtikel 11\n2. Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÄnderung des                                  „(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistun-\nDem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –              gen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Über-\nGesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-            mittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),           Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März           der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummern-\n2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgen-         gesetzes ist die Übermittlung der Identifikations-\nder Satz angefügt:                                              nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz\nmit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zu-\n„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis\nlässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschrif-\ndie Identifikationsnummer nach dem Identifikations-\nten zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem\nnummerngesetz.“\nGesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt\nwerden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 ge-\nArtikel 12                             nannten Zwecken erforderlich ist.“\nÄnderung des                           3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                       „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-\n§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-             weit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-             Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.“\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3                            Artikel 15\ndes Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      Änderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                              Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\n2. Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:           vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\n„9. Geburtsdatum,                                        durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021\n10. die Identifikationsnummer nach dem Identifika-       (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender\ntionsnummerngesetz.“                                 Satz angefügt:\n„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis\nArtikel 13                          die Identifikationsnummer nach dem Identifikations-\nnummerngesetz.“\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 16\nIn § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\nÄnderung des\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),                            Berufsbildungsgesetzes\ndas zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Fe-          Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-\nbruar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,             kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird\nwerden nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wörter               wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                603\n1. § 34 wird wie folgt geändert:                               2. Anlage D wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „An-                     aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem\nschrift“ die Wörter „und Identifikationsnum-                 Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-\nmer nach dem Identifikationsnummernge-                       tifikationsnummer nach dem Identifikations-\nsetz“ eingefügt.                                             nummerngesetz“ eingefügt.\nbb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern                      bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem\n„Name und Anschrift“ die Wörter „und Iden-                   Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-\ntifikationsnummer nach dem Identifikations-                  tifikationsnummer nach dem Identifikations-\nnummerngesetz“ eingefügt.                                    nummerngesetz“ eingefügt.\ncc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vor-                   cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem\nname“ die Wörter „Identifikationsnummer                      Wort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-\nnach dem Identifikationsnummerngesetz,“                      tifikationsnummer nach dem Identifikations-\neingefügt.                                                   nummerngesetz“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              dd) In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem\nWort „Wohnanschrift“ die Wörter „, die Iden-\n„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnum-\ntifikationsnummer nach dem Identifikations-\nmer nach dem Identifikationsnummerngesetz\nnummerngesetz“ eingefügt.\ndurch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz\nzum Zwecke der Erbringung von Verwaltungs-                 b) In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort\nleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zu-                   „des Betriebsinhabers“ die Wörter „, insbeson-\nlässig.“                                                      dere die Identifikationsnummer nach dem Identi-\nfikationsnummerngesetz“ eingefügt.\n2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„werden“ die Wörter „mit Ausnahme der Identifika-              c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\ntionsnummer nach dem Identifikationsnummern-                      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An-\ngesetz“ eingefügt.                                                    schrift,“ die Wörter „, die Identifikationsnum-\nmer nach dem Identifikationsnummernge-\nArtikel 17                                      setz,“ eingefügt.\nÄnderung des                                  bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den\nGesetzes zur vorläufigen Regelung                              Wörtern „Anschrift des Lehrlings“ die Wörter\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern                            „die Identifikationsnummer nach dem Iden-\ntifikationsnummerngesetz“ eingefügt.\n§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des\nRechts der Industrie- und Handelskammern in der im                                     Artikel 19\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                              Änderung der\nArtikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020                                Personenstandsverordnung\n(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt             Die Personenstandsverordnung vom 22. November\ngeändert:                                                      2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach            Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) ge-\n§ 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung“ die Wörter               ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„sowie die Identifikationsnummer nach dem Iden-             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ntifikationsnummerngesetz“ eingefügt.                           § 60 folgende Angabe eingefügt:\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die              „§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke“.\nWörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht aus-\n2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschließen“ eingefügt.\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern“\ndie Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht aus-                „Das Standesamt, das selbst oder auf Anord-\nschließen,“ eingefügt.                                            nung des Gerichts einen abgeschlossenen Re-\ngistereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch\nArtikel 18                                  in anderen Personenstandsregistern oder in den\nbeim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Per-\nÄnderung der                                  son gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und\nHandwerksordnung                                3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Be-\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                  richtigung vorgenommen werden muss. Es teilt\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                     dem in Betracht kommenden Standesamt und\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-             der Meldebehörde die Berichtigung mit.“\nzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert              b) Folgender Satz wird angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 „Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten\n1. In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort                     des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Num-\n„Bemessungsgrundlagen“ die Wörter „einschließ-                    mer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor\nlich der Identifikationsnummer nach dem Identifika-               die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde\ntionsnummerngesetz“ eingefügt.                                    und diese den Zusammenhang zwischen den","604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nvorgelegten Dokumenten und der Rückführung            7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes betreffenden Ausländers bestätigt hat.“\na) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein\n3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           Komma ersetzt.\n„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die\nb) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\nerstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b\nder Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch                „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-\nkeine Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-                       gabenordnung.“\ngabenordnung im Personenstandsregister gespei-\n8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:\nchert, teilt die Registermodernisierungsbehörde\nnach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf                                      „§ 60a\nAnforderung dem Standesamt mit, das einen Perso-\nMitteilungen für Identitätszwecke\nnenstandseintrag für diese Person führt.“\n4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         Das Standesamt, das eine Fortführung im Perso-\nnenstandsregister vornimmt, teilt dies der Register-\na) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein            modernisierungsbehörde nach dem Identifikations-\nKomma ersetzt.                                           nummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht\nb) Folgende Nummer 21 wird angefügt:                        bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60\n„21. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-           übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des\ngabenordnung.“                                      Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und\nBestätigung der Identität natürlicher Personen beim\n5. § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nBundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforder-\na) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein            lich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:\nKomma ersetzt.\n1. Familienname,\nb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\n„19. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-           2. Vornamen,\ngabenordnung.“                                      3. frühere Familiennamen und Vornamen,\n6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      4. Tag und Ort der Geburt,\na) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein\n5. Geschlecht,\nKomma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 18 wird angefügt:                        6. gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese\nbekannt ist,\n„18. Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-\ngabenordnung.“                                     7. Sterbedatum.“\n9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„1198 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\nb) Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„1298 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\nc) Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„1398 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\nd) Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„2198 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\ne) Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„2298 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\nf) Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„3198 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\ng) Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„3298 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\nh) Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„4298 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.\ni) Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:\n„4398 Identifikationsnummer                 Gemäß § 139b der Abgabenordnung                            1)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021             605\nj) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\n„1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:\n1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags\nund steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.\n2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.\n3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.\n4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.\n5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.“\nArtikel 20                               c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                  aa) In Spalte C werden die Wörter „§ 6 des AZR-\nAZRG-Durchführungsverordnung                                 Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 6 und 6a des\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\n1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des            bb) In Spalte C Ziffer I werden nach den Wör-\nGesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) ge-                    tern „- Verfassungsschutzbehörde des Bun-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            des und der Länder zu Spalte A Buch-\nstabe c“ die Wörter „- Registermodernisie-\n1. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                   rungsbehörde“ eingefügt.\nfügt:\ncc) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern\n„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre                      „Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nnach dem Bundesmeldegesetz durch die Register-                      suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nmodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1                    § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-\ndes AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde                      wäschegesetzes“ die Wörter „- Register-\nautomatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4                     modernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-\ndes AZR-Gesetzes.“                                                  lung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A\n2. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                        Buchstabe c“ eingefügt.\na) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                                                Artikel 20a\nb) Folgende Nummer 33 wird angefügt:                                          Änderung der\n„33. Erbringung von Verwaltungsleistungen nach                        Aufenthaltsverordnung\ndem Onlinezugangsgesetz.“                          In § 65 der Aufenthaltsverordnung vom 25. Novem-\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                      ber 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I\na) Nummer 1 Spalte C wird wie folgt geändert:            S. 3046) geändert worden ist, wird nach Nummer 3\naa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“ wer-            folgende neue Nummer 3a eingefügt:\nden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-        „3a. die Identifikationsnummer nach dem Identifikati-\nGesetzes“ ersetzt.                                      onsnummerngesetz,“.\nbb) Nach den Wörtern „- Verfassungsschutz-\nbehörden des Bundes und der Länder“ wer-                                  Artikel 20b\nden die Wörter „- Registermodernisierungs-\nbehörde ohne Angabe des Geschäftszei-                                  Änderung des\nchens“ eingefügt.                                                    Konsulargesetzes\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom\n11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt\naa) Spalte C wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020\naaa) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes“            (BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender\nwerden durch die Wörter „§§ 6 und 6a        Satz angefügt:\ndes AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n„Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikations-\nbbb) In Spalte C Ziffer 1 wird nach den           nummer nach dem Identifikationsnummerngesetz\nWörtern „- Verfassungsschutzbehörde         durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum\ndes Bundes und der Länder“ das              Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen\nWort     „- Registermodernisierungsbe-      nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.“\nhörde“ eingefügt.\nbb) In Spalte D Ziffer I werden nach den Wörtern                              Artikel 20c\n„Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nÄnderung des\nsuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-                       Asylbewerberleistungsgesetzes\nwäschegesetzes“ die Wörter „- Register-              In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der\nmodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfül-         Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\nlung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A       (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des\nBuchstabe a, c, e bis h“ eingefügt.               Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert","606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nworden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b            nung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie\neingefügt:                                                     bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung\n„(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer            beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln.\nnach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zu-            Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewil-\nständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von             ligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt\nVerwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsge-                und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter\nsetz zulässig.“                                                Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der\nAbgabenordnung werden protokolliert. Die Protokoll-\nArtikel 21                              daten dürfen dem Datencockpit zum Zweck der An-\nzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche\nÜbergangsregelung                            Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifika-\nzur Verwendung der Identifikations-                   tionsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils\nnummer nach § 139b der Abgaben-                       abrufende Stelle.\nordnung für die Pilotierung des Datencockpits\nBis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buch-                               Artikel 22\nstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Num-\nmer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die                               Inkrafttreten\nIdentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-                 Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2,\nnung zur Pilotierung des Datencockpits regional be-            Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19\ngrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den                Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag\njeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern            nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen treten die\ngespeichert werden:                                            Artikel 1 und 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-\n1. Personenstandsregister                                      desministerium des Innern, für Bau und Heimat im\n2. Melderegister                                               Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen\nVoraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifika-\n3. personenbezogene Datenbestände der Elterngeld-              tionsnummerngesetz gegeben sind. Die Artikel 3, Arti-\nstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bun-           kel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Num-\ndeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.                      mer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20\nDie bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der           treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem das Bun-\nAnzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils                desministerium des Innern, für Bau und Heimat im\nbeteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer          Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die tech-\nnach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Be-            nischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der\nwilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt          Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-\nund Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkraft-             nung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen.\ntreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die          Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a tritt am 1. Mai 2021 in\nIdentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenord-              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}