{"id":"bgbl1-2021-14-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":14,"date":"2021-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_14.pdf#page=12","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung","law_date":"2021-03-18T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":12,"num_pages":51,"content":["540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVom 18. März 2021\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. Fe-        12. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 2\nbruar 2021 (BGBl. I S. 306) wird nachstehend der Wort-           Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Ja-\nlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-            nuar 2013 (BGBl. I S. 95),\nfung in der seit dem 4. März 2021 geltenden Fassung          13. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                  des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\n14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\n2. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Arti-            S. 2553),\nkel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I\nS. 1163),                                               15. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Arti-\nkel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\n3. den am 21. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 3           S. 2749),\nder Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892),\n16. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen\n4. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 4         Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015\ndes Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),           (BGBl. I S. 1474),\n5. den am 5. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 6\n17. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690),\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015\n6. den am 14. Oktober 2011 in Kraft getretenen Arti-           (BGBl. I S. 2053),\nkel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I\n18. den am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen\nS. 1986),\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\n7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5           (BGBl. I S. 2490),\nAbsatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\n(BGBl. I S. 212),                                       19. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I\n8. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti-            S. 2258),\nkel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I\nS. 1726),                                               20. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016\n9. den am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen                (BGBl. I S. 2749),\nArtikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012\n(BGBl. I S. 2730),                                      21. den am 16. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I\n10. den am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Arti-\nS. 1074),\nkel 2 Nummer 7 Buchstabe a bis d des Gesetzes\nvom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95),                    22. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I\n11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 1245),\nNummer 1 bis 3, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6, 7\nBuchstabe e des Gesetzes vom 21. Januar 2013            23. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 2\n(BGBl. I S. 95),                                            des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              541\n24. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen            28. den am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen Artikel 22\nArtikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I          des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706),\nS. 1966),                                               29. den am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n25. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBl. I S. 2513),\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808;\n2018 I S. 472),                                         30. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 117\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n26. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen                S. 1328),\nArtikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli\n31. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen\n2017 (BGBl. I S. 2808),\nArtikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020\n27. den am 16. September 2017 in Kraft getretenen               (BGBl. I S. 2694),\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017            32. den am 4. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 6\n(BGBl. I S. 3370),                                          des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306).\nBonn, den 18. März 2021\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","542                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\n(UVPG)*\nInhaltsübersicht                                  § 27    Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des\nBescheids\nTeil 1                                  § 28    Überwachung\nAllgemeine Vorschriften\nfür die Umweltprüfungen                                                            Abschnitt 3\n§ 1      Anwendungsbereich                                                       Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                                durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren\n§ 3      Grundsätze für Umweltprüfungen                                 § 29    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen\n§ 30    Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen\nTeil 2                                  § 31    Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden;\nUmweltverträglichkeitsprüfung                                      federführende Behörde\n§ 32    Verbundene Prüfverfahren\nAbschnitt 1\nVoraussetzungen                                                             Teil 3\nfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung                                 Strategische Umweltprüfung\n§   4    Umweltverträglichkeitsprüfung                                                              Abschnitt 1\n§   5    Feststellung der UVP-Pflicht                                                           Voraussetzungen\n§   6    Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben                                       für eine Strategische Umweltprüfung\n§   7    Vorprüfung bei Neuvorhaben\n§ 33    Strategische Umweltprüfung\n§   8    UVP-Pflicht bei Störfallrisiko\n§ 34    Feststellung der SUP-Pflicht\n§   9    UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben\n§ 35    SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbe-\n§ 10     UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben\nreichen und im Einzelfall\n§ 11     UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben,\n§ 36    SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung\nbei denen das Zulassungsverfahren für das frühere\nVorhaben abgeschlossen ist                                     § 37    Ausnahmen von der SUP-Pflicht\n§ 12     UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben,\nbei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungs-                                         Abschnitt 2\nverfahren ist                                                                          Verfahrensschritte\n§ 13     Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vor-                            der Strategischen Umweltprüfung\nhaben\n§ 14     Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben                           § 38    Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP\n§ 14a    Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digita-            § 39    Festlegung des Untersuchungsrahmens\nlisierung von Schienenwegen                                    § 40    Umweltbericht\n§ 41    Beteiligung anderer Behörden\nAbschnitt 2                                § 42    Beteiligung der Öffentlichkeit\nVerfahrensschritte                             § 43    Abschließende Bewertung und Berücksichtigung\nder Umweltverträglichkeitsprüfung                       § 44    Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder\nAblehnung des Plans oder Programms\n§ 15     Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen                     § 45    Überwachung\n§ 16     UVP-Bericht                                                    § 46    Verbundene Prüfverfahren\n§ 17     Beteiligung anderer Behörden\n§ 18     Beteiligung der Öffentlichkeit                                                               Teil 4\n§ 19     Unterrichtung der Öffentlichkeit                                       Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 20     Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung                        für bestimmte Umweltprüfungen\n§ 21     Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit\n§ 47    Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen\n§ 22     Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im\nLaufe des Verfahrens                                           § 48    Raumordnungspläne\n§ 23     Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der                 § 49    Raumordnungsverfahren\nRechte am geistigen Eigentum                                   § 50    Bauleitpläne\n§ 24     Zusammenfassende Darstellung                                   § 51    Bergrechtliche Verfahren\n§ 25     Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und                § 52    Landschaftsplanungen\nBerücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung          § 53    Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene\n§ 26     Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung\ndes Vorhabens                                                                                Teil 5\nGrenzüberschreitende Umweltprüfungen\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011                                       Abschnitt 1\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen\nGrenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung\nund privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl.\nL 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Euro-    § 54    Benachrichtigung eines anderen Staates\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-\nfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme            § 55    Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländi-\n(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).                                            schen Vorhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                543\n§ 56    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-  4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-\nländischen Vorhaben                                          lichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben\n§ 57    Übermittlung des Bescheids                                   im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-\n§ 58    Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-            pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen\nländischen Vorhaben                                          Staates nach den §§ 62 und 63.\n§ 59    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei aus-\nländischen Vorhaben                                         (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die aus-\nschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das\nAbschnitt 2                           Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm\nbenannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Ge-\nGrenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung\nsetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich\n§ 60    Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländi-    die Anwendung nach Einschätzung des Bundesminis-\nschen Plänen und Programmen                              teriums der Verteidigung oder der von ihm benannten\n§ 61    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-  Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke aus-\nländischen Plänen und Programmen                         wirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit\n§ 62    Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei auslän-     des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung.\ndischen Plänen und Programmen\nZwecke der Verteidigung schließen auch zwischen-\n§ 63    Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei aus- staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung\nländischen Plänen und Programmen\nist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umwelt-\nauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechts-\nAbschnitt 3\nvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen,\nGemeinsame Vorschriften                       bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1\n§ 64    Völkerrechtliche Verpflichtungen                         getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Ver-\nteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministe-\nTeil 6                              rium des betroffenen Landes unverzüglich sowie\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nVorschriften für\nbestimmte Leitungsanlagen\nnukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des\n(Anlage 1 Nummer 19)                            31. März des Folgejahres.\n(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die aus-\n§ 65    Planfeststellung; Plangenehmigung\nschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen\n§ 66    Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser-\nmächtigung                                               dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall ent-\n§ 67    Verfahren; Verordnungsermächtigung                       scheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht\n§ 67a   Zulassung des vorzeitigen Baubeginns\nanzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Ein-\n§ 68    Überwachung\nschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die\nErfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Ent-\n§ 69    Bußgeldvorschriften\nscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen\nTeil 7\nUmweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige\nRechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren be-\nSchlussvorschriften                            treffen, bleiben unberührt.\n§ 70    Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften         (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit\n§ 71    Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren                    Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die\n§ 72    Vermeidung von Interessenkonflikten                      Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen\n§ 73    Berichterstattung an die Europäische Kommission          oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes\n§ 74    Übergangsvorschrift                                      nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehen-\nden Anforderungen bleiben unberührt.\nAnlage 1\nAnlage 2\n§2\nAnlage 3\nAnlage 4                                                                          Begriffsbestimmungen\nAnlage 5                                                            (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind\nAnlage 6                                                         1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesund-\nheit,\nTeil 1\n2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,\nAllgemeine Vorschriften                         3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,\nfür die Umweltprüfungen\n4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie\n§1                                5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten\nSchutzgütern.\nAnwendungsbereich\n(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Dieses Gesetz gilt für                                    sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines\n1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,                        Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder\nProgramms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch\n2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,             solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund\n3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den                von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Kata-\n§§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder            strophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Un-\nVorprüfung durchzuführen ist, sowie                          fälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.","544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im            3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde\nSinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen                    ausgearbeitet werden.\neines Vorhabens in einem anderen Staat.\nAusgenommen sind Pläne und Programme, die aus-\n(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach           schließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewäl-\nMaßgabe der Anlage 1                                         tigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz-\n1. bei Neuvorhaben                                           und Haushaltspläne und -programme.\na) die Errichtung und der Betrieb einer technischen         (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-\nAnlage,                                               zelne oder mehrere natürliche oder juristische Perso-\nnen sowie deren Vereinigungen.\nb) der Bau einer sonstigen Anlage,\n(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge-\nc) die Durchführung einer sonstigen in Natur und\nsetzes ist jede Person, deren Belange durch eine\nLandschaft eingreifenden Maßnahme,\nZulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Pro-\n2. bei Änderungsvorhaben                                     gramm berührt werden; hierzu gehören auch Vereini-\ngungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich\na) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der\ndurch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan\nLage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer\ntechnischen Anlage,                                   oder ein Programm berührt wird, darunter auch Ver-\neinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.\nb) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der\nLage oder der Beschaffenheit einer sonstigen             (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes\nAnlage,                                               sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strate-\ngische Umweltprüfungen.\nc) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der\nDurchführung einer sonstigen in Natur und Land-          (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes\nschaft eingreifenden Maßnahme.                        ist das geographische Gebiet, in dem Umweltaus-\nwirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vor-\n(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei           habens relevant sind.\noder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe-\nreich sich überschneidet und die in einem funktionalen\nZusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von                                        §3\neinem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und                      Grundsätze für Umweltprüfungen\nbetrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang\nwird insbesondere angenommen, wenn sich die Wind-               Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be-\nkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in         schreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkun-\neinem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungs-             gen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro-\ngesetzes befinden.                                           gramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksa-\nmen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden\n(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Ge-          Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen\nsetzes sind                                                  sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge-\n1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung,          führt.\nder Planfeststellungsbeschluss und sonstige be-\nhördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit                                     Teil 2\nvon Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren\ngetroffen werden, einschließlich des Vorbescheids,                   Umweltverträglichkeitsprüfung\nder Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen,\nmit Ausnahme von Anzeigeverfahren,                                            Abschnitt 1\n2. Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in                     Voraussetzungen für eine\nvorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,                  Umweltverträglichkeitsprüfung\n3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über\ndie Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von                                         §4\nBebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von\nUmweltverträglichkeitsprüfung\nbestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 be-\ngründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10             Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständi-\ndes Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die              ger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulas-\nPlanfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne        sungsentscheidungen dienen.\nder Anlage 1 ersetzen.\n(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes                                      §5\nsind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechts-                        Feststellung der UVP-Pflicht\nakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne\nund Programme, die                                              (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage\ngeeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eige-\n1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen\nner Informationen unverzüglich fest, dass nach den\nwerden,\n§§ 6 bis 14a für das Vorhaben eine Pflicht zur Durch-\n2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Regie-           führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-\nrung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens          Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die\nausgearbeitet werden oder                                Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                545\n1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder                      führten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche\n2. bei einem Antrag nach § 15 oder                          nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die\nbesondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des\n3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das           Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zu-\nder Zulassungsentscheidung dient.                       lassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die\n(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden            UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein-\nist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der       schätzung der zuständigen Behörde solche Umwelt-\nÖffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen     auswirkungen haben kann.\nGründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-\n(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 ent-\nPflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen\nfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer\nKriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu\nUmweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zu-\ndem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht\nständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als\nsie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens\nzweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht\noder des Standorts oder welche Vorkehrungen für\ndie UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Be-\ndiese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Fest-\nhörde ist nicht anfechtbar.\nstellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit\nder Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.                 (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor-\n(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfecht-      habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde\nbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so       geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen\nist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem       des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den\ngerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsent-       möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neu-\nscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprü-       vorhabens zu übermitteln.\nfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt            (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde,\nworden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.         ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch\nMerkmale des Vorhabens oder des Standorts oder\n§6                               durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensicht-\nUnbedingte                            lich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Er-\nUVP-Pflicht bei Neuvorhaben                    gebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer\nrechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den\nFür ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit\nUmweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie\ndem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die\ndiese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allge-\nUVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des\nmeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichti-\nVorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern\ngen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die\nGrößen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht\ndie allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten wer-\ndie UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder über-\nden.\nschritten werden.\n(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung\n§7                               zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der\nVorprüfung bei Neuvorhaben                     nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahme-\nfällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu\n(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2      drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen\nmit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die        Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu\nzuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur           sechs Wochen verlängern.\nFeststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine\nVorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Be-            (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durch-\nrücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien       führung und das Ergebnis der allgemeinen und der\ndurchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu-        standortbezogenen Vorprüfung.\nvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben                                         §8\nkann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsent-\nscheidung zu berücksichtigen wären.                                               UVP-Pflicht\nbei Störfallrisiko\n(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2\nmit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die           Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass\nzuständige Behörde eine standortbezogene Vor-               aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das\nprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die         zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3\nstandortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige          Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist,\nPrüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten          innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes\nStufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neu-         zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a\nvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß             des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglich-\nden in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkrite-        keit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Num-\nrien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe,     mer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintritts-\ndass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor-          wahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert\nliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung    oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlim-\nin der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegeben-       mern können, ist davon auszugehen, dass das Vor-\nheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten      haben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen\nStufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufge-         haben kann.","546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n§9                                                         § 10\nUVP-Pflicht                                                  UVP-Pflicht\nbei Änderungsvorhaben                                     bei kumulierenden Vorhaben\n(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um-            (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-\nweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,        Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen\nso besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-               die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach\nPflicht, wenn                                               § 6 erreichen oder überschreiten.\n1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs-             (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die\nwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6         Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder\nerreicht oder überschreitet oder                        erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine\n2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände-         Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprü-\nrung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere     fung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervor-          (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die\nrufen kann.                                             Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erst-\nWird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen-           mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die\noder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die        standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die\nallgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durch-           standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7\ngeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1         entsprechend.\nbis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung           (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn meh-\nnach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein          rere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren\ndurch die Änderung der jeweils für den Bau des ent-         Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem\nsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüf-          engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammen-\nwert erreicht oder überschritten wird.                      hang liegt vor, wenn\n(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Um-        1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über-\nweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,            schneidet und\nso besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-\n2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinan-\nPflicht, wenn das geänderte Vorhaben\nder bezogen sind.\n1. den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte\nUVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder über-      Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich\nschreitet oder                                          mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrich-\ntungen verbunden sein.\n2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vor-\nprüfung erstmals oder erneut erreicht oder über-           (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1\nschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Än-      aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe,\nderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen        dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang\nhervorrufen kann.                                       besteht.\nWird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone              (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der\nnach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert,          Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Än-      vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte\nderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1           Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-\nNummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2             schreitens der Größen- oder Leistungswerte und der\nerreicht oder überschritten wird.                           Prüfwerte unberücksichtigt.\n(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Um-                                  § 11\nweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist,\nso wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung                                  UVP-Pflicht\ndurchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1                              bei hinzutretenden\nkumulierenden Vorhaben,\n1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen-                   bei denen das Zulassungsverfahren\noder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder                 für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist\n2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrie-          (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen\nben sind.                                               vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden\nDie UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt,        Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumu-\ndass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus-         lierendes Vorhaben hinzutritt.\nwirkungen hervorrufen kann.                                    (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungs-\n(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt        entscheidung getroffen worden ist, so besteht für\n§ 7 entsprechend.                                           den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden\n(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der\nist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die\nRichtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber\nUVP-Pflicht, wenn\nvor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte\nBestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-       1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder\nschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der              Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 er-\nPrüfwerte unberücksichtigt.                                     reicht oder überschreitet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                547\n2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein        1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und\nHinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder          Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 er-\nandere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen             reicht oder überschreitet oder\nhervorgerufen werden können.\n2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das\nFür die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3            hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche\nbis 7 entsprechend.                                              nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswir-\nkungen hervorgerufen werden können.\n(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungs-\nentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,      Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3\ndass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträg-           bis 7 entsprechend.\nlichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hin-          (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt\nzutretende kumulierende Vorhaben                             der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende\n1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,          Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof-\nwenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die             fen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere\nmaßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach            Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die\n§ 6 erreichen oder überschreiten oder                    Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren be-\nreits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende\n2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die\nkumulierende Vorhaben\nkumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte\nfür die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut       1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,\nerreichen oder überschreiten oder                            wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nmaßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach\n3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,\n§ 6 erreichen oder überschreiten,\nwenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nPrüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung            2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die\nerstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.           kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte\nfür die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut\nFür die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.                        erreichen oder überschreiten, oder\n(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des        3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,\nAbsatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusam-                wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nmen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte                 Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung\nnach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumu-              erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.\nlierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standort-\nbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allge-         Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das\nmeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so be-         frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine\nsteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben            Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.\ndie UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung             (3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt\nergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erheb-       der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende\nliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige         Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof-\nUmweltauswirkungen eintreten können. Für die allge-          fen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere\nmeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entspre-      Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die An-\nchend.                                                       tragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch\n(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulie-      nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulieren-\nrende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelas-        den Vorhaben jeweils\ntung zu berücksichtigen.                                     1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,\n(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der               wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nRichtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber               maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach\nvor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte            § 6 erreichen oder überschreiten,\nBestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-        2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn\nschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der               die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüf-\nPrüfwerte unberücksichtigt.                                      werte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder\nerneut erreichen oder überschreiten, oder\n§ 12\n3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen,\nUVP-Pflicht                               wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die\nbei hinzutretenden                            Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung\nkumulierenden Vorhaben,                          erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.\nbei denen das frühere Vorhaben\nFür die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem\nnoch im Zulassungsverfahren ist\nVorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51\n(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt           des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das\nder Antragstellung für das hinzutretende kumulierende        frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung\nVorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getrof-           einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprü-\nfen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das        fung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere\nfrühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für         Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das\ndas hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-             hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelasse-\nPflicht, wenn                                                ner Betriebsplan besteht.","548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des           und Sicherungstechnik des Standards European\nAbsatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorha-             Rail Traffic Management System (ERTMS),\nben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder             2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder\nLeistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hin-             Verlängerung eines Bahnsteigs,\nzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert\nfür die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüf-          3. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,\nwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder über-      4. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,\nschritten, so besteht für das hinzutretende kumulie-\n5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses\nrende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allge-\nsowie\nmeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten\nzusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erheb-       6. der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswech-\nliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen              selbetriebe.\nwerden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt              (2) Eine standortbezogene Vorprüfung entspre-\n§ 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des          chend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-\nAbsatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vor-      Pflicht durchgeführt für\nhaben entsprechend anzuwenden.\n1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke\n(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende               mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger\nkumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für                als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger\ndas jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu be-             räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbe-\nrücksichtigen.                                                  sondere von Tunneln mit geringer Länge oder von\n(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der              Kreuzungsbauwerken,\nRichtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber          2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärm-\nvor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte           sanierung,\nBestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Über-\nschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der          3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit\nPrüfwerte unberücksichtigt.                                     einer Flächeninanspruchnahme von weniger als\n5 000 Quadratmetern.\n§ 13                                 (3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7\nAbsatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durch-\nAusnahme von der\ngeführt für\nUVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben\n1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit\nFür die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 auf-\neiner Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2\ngeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gel-\nNummer 1 erfasst,\nten die §§ 10 bis 12 nicht.\n2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach\n§ 14                                  Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächen-\ninanspruchnahme von 5 000 Quadratmetern oder\nEntwicklungs- und Erprobungsvorhaben                     mehr,\n(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“        3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder\ngekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Er-             einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Num-\nprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre            mern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von\ndurchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine             den Absätzen 1 und 2 erfasst.\nUVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch\ndie allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die\nAbschnitt 2\nVorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.\nBei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungs-                        Verfahrensschritte\ndauer besonders zu berücksichtigen.                            der Umweltverträglichkeitsprüfung\n(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist\n§ 15\nein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend\nder Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder                               Unterrichtung\nErzeugnisse dient.                                                      über den Untersuchungsrahmen\n(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die\n§ 14a                             zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrich-\nBesondere                            tet und berät die zuständige Behörde den Vorhaben-\nÄnderungen zur Modernisierung                    träger entsprechend dem Planungsstand des Vorha-\nund Digitalisierung von Schienenwegen               bens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der\nAngaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in\n(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die      den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungs-\nÄnderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen            rahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich\nBahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8              auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, ins-\nund 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den        besondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu\nfolgenden Einzelmaßnahmen besteht:                          beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von\n1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahn-            Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die\nstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbeson-          zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behör-\ndere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal-      den über Informationen, die für die Erarbeitung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            549\nUVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese        6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen,\nInformationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.                  die für das Vorhaben und seine spezifischen Merk-\n(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-                male relevant und vom Vorhabenträger geprüft wor-\nhörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des                  den sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe\nVorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung,            für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der\nund des Standorts sowie zu den möglichen Umwelt-                 jeweiligen Umweltauswirkungen sowie\nauswirkungen vorzulegen.                                     7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zu-\n(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungs-             sammenfassung des UVP-Berichts.\nrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhaben-             Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln\nträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden         oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Pro-\nGelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Bespre-          jekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Ge-\nchung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang               biet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Be-\nund die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung           richt Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens\nerstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Be-          auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.\nhörde hinzuziehen:                                              (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt\n1. Sachverständige,                                          vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausge-\n2. nach § 55 zu beteiligende Behörden,                       legt werden kann.\n3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes aner-              (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 ge-\nnannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese An-\nkannte Umweltvereinigungen sowie\ngaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.\n4. sonstige Dritte.\n(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen\nDas Ergebnis der Besprechung wird von der zuständi-          sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulas-\ngen Behörde dokumentiert.                                    sungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen\n(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen       des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht\nPlanungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Ver-           zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.\nfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulas-               (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wis-\nsungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestand-           sensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berück-\nteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich        sichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vor-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche er-        habenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann.\nhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen           Die Angaben müssen ausreichend sein, um\nsowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefun-\n1. der zuständigen Behörde eine begründete Bewer-\ngen beschränken.\ntung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach\n(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben-                § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und\nträger auch nach der Unterrichtung über den Unter-\n2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in\nsuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und\nwelchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen\nsachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck-\ndes Vorhabens betroffen sein können.\nmäßig ist.\n(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der\n§ 16                               Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer\nrechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be-\nUVP-Bericht\nricht einzubeziehen.\n(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-               (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maß-\nhörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umwelt-         nahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den An-\nauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzule-            forderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht.\ngen, der zumindest folgende Angaben enthält:                 Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen inner-\n1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum           halb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit\nStandort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestal-         der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.\ntung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merk-           (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils\nmalen des Vorhabens,                                     eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\n2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand-           Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungs-\nteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,               verfahren, so können die Vorhabenträger einen ge-\n3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens              meinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte\nund des Standorts, mit denen das Auftreten erheb-        UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Um-\nlicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vor-          weltauswirkungen der anderen kumulierenden Vor-\nhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausge-            haben als Vorbelastung zu berücksichtigen.\nglichen werden soll,                                        (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch\n4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit            elektronisch vorzulegen.\ndenen das Auftreten erheblicher nachteiliger Um-\nweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen,                                     § 17\nvermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie                       Beteiligung anderer Behörden\neine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,                (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behör-\n5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen          den, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch\nUmweltauswirkungen des Vorhabens,                        das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von","550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\ndem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise            7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter-\nsowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Ge-              lagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht aus-\nbietskörperschaften, über das Vorhaben und übermit-              gelegt werden sowie\ntelt ihnen den UVP-Bericht.\n8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Betei-\n(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen            ligung der Öffentlichkeit.\nder unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnah-\nmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensge-            (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die\nsetzes entsprechend.                                         zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen\nzur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:\n§ 18\n1. den UVP-Bericht,\nBeteiligung der Öffentlichkeit\n2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser-\n(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlich-\nheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zu-\nkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der\nständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des\nbetroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteili-\nBeteiligungsverfahrens vorgelegen haben.\ngung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen\nnach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte               In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom-\nVereinigungen die zuständige Behörde in einer dem            rechtlichen Verfahrensverordnung können die Unter-\nUmweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Be-           lagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der\nteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73          Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigneten\nAbsatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs-          Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens aus-\nverfahrensgesetzes entsprechen.                              gelegt werden.\n(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem\n(3) Weitere Informationen, die für die Zulassungs-\nPlanfeststellungsverfahren über einen Wege- und Ge-\nentscheidung von Bedeutung sein können und die\nwässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan\nder zuständigen Behörde erst nach Beginn des Betei-\nnach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zu-\nligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit\nständige Behörde abweichend von Absatz 1 und ab-\nnach den Bestimmungen des Bundes und der Länder\nweichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-\nüber den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich\nrensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungs-\nzu machen.\ntermins verzichten. Auf eine Benachrichtigung nach\n§ 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet                                     § 20\nwerden.\nZentrale Internetportale;\nVerordnungsermächtigung\n§ 19\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                    (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Be-\nkanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19\n(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Betei-           Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten\nligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Behörde        Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zu-\ndie Öffentlichkeit                                           gänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal\n1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder           des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bun-\nüber eine sonstige Handlung des Vorhabenträgers          desbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zen-\nzur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umwelt-      tralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbun-\nverträglichkeit geprüft wird,                            desamt zuständig.\n2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha-             (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der\nbens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die        Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19\nDurchführung einer grenzüberschreitenden Beteili-        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unter-\ngung nach den §§ 54 bis 56,                              lagen über das einschlägige zentrale Internetportal zu-\n3. über die für das Verfahren und für die Zulassungs-        gänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten\nentscheidung jeweils zuständigen Behörden, bei           Unterlagen.\ndenen weitere relevante Informationen erhältlich\n(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann\nsind und bei denen Äußerungen oder Fragen einge-\nauch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73\nreicht werden können, sowie über die festgelegten\nverwendet werden.\nFristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder\nFragen,                                                     (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n4. über die Art einer möglichen Zulassungsentschei-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndung,                                                    Folgendes zu regeln:\n5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde,            1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach\n6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betreffen-              den Absätzen 1 und 2 sowie\nden entscheidungserheblichen Berichte und Emp-           2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.\nfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeit-\npunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor-           (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden\nliegen,                                                  Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            551\n§ 21                             und in welchem Umfang sie von den Umweltauswir-\nÄußerungen und                          kungen des Vorhabens betroffen sein können.\nEinwendungen der Öffentlichkeit                     (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei\n(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rah-      der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu erset-\nmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift       zen.\nbei der zuständigen Behörde äußern.\n(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ab-                                  § 24\nlauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.\nZusammenfassende Darstellung\n(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem\nUmfang eingereicht worden sind, kann die zuständige             (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusam-\nBehörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die           menfassende Darstellung\nÄußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist          1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,\nnicht überschreiten.                                         2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts,\n(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das               mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-\nVerfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle               gen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen\nÄußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht-                werden sollen, und\nlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist\ndie zuständige Behörde in der Bekanntmachung der             3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige\nAuslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungs-                Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert\nfrist hin.                                                       oder ausgeglichen werden sollen, sowie\n(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwen-      4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und\ndungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen                Landschaft.\ndes Vorhabens beziehen.\nDie Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Be-\n§ 22                             richts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab-\nsatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der\nErneute Beteiligung der Öffentlichkeit              betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56. Die\nbei Änderungen im Laufe des Verfahrens                Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.\n(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfah-\nrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszule-            (2) Die zusammenfassende Darstellung soll mög-\ngen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlich-    lichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss\nkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu      der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet\nbeschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in         werden.\nder Bekanntmachung hin.\n(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten                                 § 25\nBeteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätz-                        Begründete Bewertung der\nliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswir-             Umweltauswirkungen und Berücksichtigung\nkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere                 des Ergebnisses bei der Entscheidung\ndann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen\ndurch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkeh-               (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar-\nrungen ausgeschlossen werden.                                stellung bewertet die zuständige Behörde die Umwelt-\nauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine\n§ 23                             wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maß-\nGeheimhaltung und Datenschutz                    gabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu be-\nsowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum              gründen.\n(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und           (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des\nDatenschutz sowie über die Rechte am geistigen               Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die\nEigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkun-         begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 be-\nden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu             stimmten Maßstab.\nhalten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem\nWohl des Bundes oder eines Landes Nachteile berei-              (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des\nten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz           Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstel-\noder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müs-            lung und die begründete Bewertung nach Einschät-\nsen.                                                         zung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell\nsein.\n(2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für\ndie Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Informa-\ntionen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kenn-                                  § 26\nzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und                       Inhalt des Bescheids über die\nlegt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der           Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens\nUnterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses be-\nschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich            (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens\nsein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob       muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:","552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, sofern              1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale\nsie mit der Zulassungsentscheidung verbunden                  des Vorhabens und des Standorts sowie\nsind,                                                     2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige\n2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-                     Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert\nchungsmaßnahmen nach § 28 oder nach entspre-                  oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatz-\nchenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-             maßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.\nten sowie                                                 Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger\n3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-         Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\nlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die        aufgeben.\nBehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben;                 (2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelun-\nhierzu gehören                                            gen keine entsprechenden Überwachungsmaßnahmen\na) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der         vorsehen, ergreift die zuständige Behörde geeignete\nÖffentlichkeit,                                       Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteiliger\nUmweltauswirkungen, wenn die Auswirkungen des\nb) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,           Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit\nc) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1           von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswir-\nund                                                   kungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen\nd) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung,        werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaß-\ninsbesondere die Angaben des UVP-Berichts,            nahmen unsicher sind. Die zuständige Behörde kann\ndie behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab-         dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach\nsatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen         Satz 1 aufgeben.\nder Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der\nZulassungsentscheidung berücksichtigt wurden                               Abschnitt 3\noder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen                   Teilzulassungen, Zulassung\nwurde.                                                      eines Vorhabens durch mehrere\n(2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen               Behörden, verbundene Prüfverfahren\nim Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert\nwerden.                                                                                 § 29\nUmweltverträglichkeitsprüfung\n(3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Bescheids\nbei Teilzulassungen\nnach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften.\n(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe-\n§ 27                              scheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi-\ngung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat\nBekanntmachung der                         sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf\nEntscheidung und Auslegung des Bescheids                 die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren\n(1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender           Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstre-\nAnwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal-                cken und abschließend auf die Umweltauswirkungen,\ntungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulas-           die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen\nsung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich be-              Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der\nkannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung             Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und\ndes § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-           beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.\ngesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20              (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt-\ngilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheim-        verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder\nhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Ab-              andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorha-\nsatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen un-           bens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.\nkenntlich zu machen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem                                     § 30\nVerfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in ei-                                Erneute\nnem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis                Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen\ndes Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis\n(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung\ndes Verfahrens mit Begründung und einer Information\nnach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Ertei-\nüber Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19\nlung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine\nAbsatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausge-\nerneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie\nlegt werden.\nist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulas-\nsung zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Be-\n§ 28\nhörde in der Bekanntmachung hin.\nÜberwachung                              (2) Die zuständige Behörde kann von einer erneuten\n(1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelun-          Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätz-\ngen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, er-                 liche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswir-\ngreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwa-          kungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere\nchungsmaßnahmen, um die Einhaltung der umweltbe-              dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen\nzogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids                  durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkeh-\nnach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für           rungen ausgeschlossen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              553\n§ 31                                                        Teil 3\nZulassung eines Vorhabens                                   Strategische Umweltprüfung\ndurch mehrere Behörden; federführende Behörde\n(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch meh-                               Abschnitt 1\nrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine                          Voraussetzungen für\nfederführende Behörde.                                            eine Strategische Umweltprüfung\n(2) Die federführende Behörde ist zumindest für\nfolgende Aufgaben zuständig:                                                           § 33\n1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5),                                Strategische Umweltprüfung\n2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen               Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselb-\n(§ 15),                                                  ständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung\noder Änderung von Plänen und Programmen.\n3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstel-\nlung (§ 24),\n§ 34\n4. die Benachrichtigung eines anderen Staates (§ 54),\nFeststellung der SUP-Pflicht\n5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 55\n(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob\nAbsatz 1 bis 4 und 6) und\nnach den §§ 35 bis 37 eine Verpflichtung zur Durch-\n6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung       führung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-\n(§ 56).                                                  Pflicht) besteht.\nDie Länder können der federführenden Behörde wei-               (2) Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine\ntere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten übertragen.        Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder\nDie federführende Behörde nimmt ihre Aufgaben im             § 37 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach\nZusammenwirken zumindest mit denjenigen Zulas-               den Bestimmungen des Bundes und der Länder über\nsungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz             den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu\nund Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, de-          machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unter-\nren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.         bleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen\nSie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvor-           Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht\nschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in      selbständig anfechtbar.\ndem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren\ngelten.                                                                                § 35\n(3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach                                  SUP-Pflicht\ndem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine                             in bestimmten Plan- oder\noder mehrere weitere Behörden und ist eine der zu-                    Programmbereichen und im Einzelfall\nständigen Behörden eine Bundesbehörde, so ist die\n(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzu-\natomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende\nführen bei Plänen und Programmen, die\nBehörde. Sie ist neben den in Absatz 2 Satz 1 genann-\nten Aufgaben auch für die Beteiligung der Öffentlich-        1. in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder\nkeit (§§ 18 und 19) zuständig.                               2. in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für\n(4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im             Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der An-\nRahmen mehrerer Verfahren entschieden, so wird eine              lage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben,\ngemeinsame zusammenfassende Darstellung nach                     die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeits-\n§ 24 für das gesamte Vorhaben erstellt. Auf der Grund-           prüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen,\nlage der zusammenfassenden Darstellung nehmen                    einen Rahmen setzen.\ndie Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der                 (2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und\nUmweltauswirkungen des Vorhabens vor und berück-             Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur\nsichtigen nach § 25 Absatz 2 die Gesamtbewertung bei         dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung\nden Zulassungsentscheidungen. Die federführende              über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten\nBehörde stellt das Zusammenwirken der Zulassungs-            oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und\nbehörden sicher.                                             nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Ab-\nsatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen\n§ 32                               haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Bauge-\nVerbundene Prüfverfahren                      setzbuchs bleiben unberührt.\nFür ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusammen-              (3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für\nwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen           die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben,\ngeeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu be-        wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zu-\neinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach         lassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf,\n§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Ver-          zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Be-\nfahren zur Zulassungsentscheidung des Vorhabens              triebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruch-\nvorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung               nahme von Ressourcen, enthalten.\nkann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prü-           (4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um-\nfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltaus-          weltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab,\nwirkungen verbunden werden.                                  hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlä-","554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\ngigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6        Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit zumut-\naufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder      barem Aufwand ermittelt werden können, und berück-\ndas Programm voraussichtlich erhebliche Umweltaus-          sichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und\nwirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren        der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit,\nnach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei            allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt und\nder Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen,          Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie\ninwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs-             dessen Stellung im Entscheidungsprozess.\nund Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausge-\n(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines\nschlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden\nmehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses,\nsind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die\nsoll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der\nDurchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu\nFestlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt wer-\ndokumentieren.\nden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses be-\nstimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig ge-\n§ 36\nprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der\nSUP-Pflicht                          Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie\naufgrund einer Verträglichkeitsprüfung               Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Plans oder\nEine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen        Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden\nbei Plänen und Programmen, die einer Verträglich-           Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden\nkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-          Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das\nnaturschutzgesetzes unterliegen.                            Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umwelt-\nprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Um-\n§ 37                              weltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisie-\nrungen und Vertiefungen beschränken.\nAusnahmen von der SUP-Pflicht\nWerden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1               (4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits-\nund § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die        bezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das\nNutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist      Programm berührt wird, werden bei der Festlegung\neine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzu-           des Untersuchungsrahmens der Strategischen Um-\nführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne       weltprüfung sowie des Umfangs und Detaillierungs-\nvon § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Pro-       grads der in den Umweltbericht aufzunehmenden An-\ngramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun-           gaben beteiligt. Die zuständige Behörde gibt auf der\ngen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie         Grundlage geeigneter Informationen den zu beteiligen-\n§ 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-           den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung oder\nberührt.                                                    zur Stellungnahme über die nach Absatz 1 zu treffen-\nden Festlegungen. Sachverständige, betroffene Ge-\nAbschnitt 2                            meinden, nach § 60 Absatz 1 zu beteiligende Behör-\nden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an-\nVerfahrensschritte der                          erkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte\nStrategischen Umweltprüfung                          können hinzugezogen werden. Verfügen die zu betei-\nligenden Behörden über Informationen, die für den\n§ 38                              Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie\nVorrang anderer                         diese der zuständigen Behörde.\nRechtsvorschriften bei der SUP\nUnbeschadet des § 52 finden die Vorschriften die-                                 § 40\nses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften                             Umweltbericht\ndes Bundes und der Länder die Strategische Umwelt-\nprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforde-           (1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen\nrungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvor-          Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen er-\nschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben          heblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des\nunberührt.                                                  Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen\nermittelt, beschrieben und bewertet.\n§ 39                                 (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach\nFestlegung des Untersuchungsrahmens                  Maßgabe des § 39 folgende Angaben enthalten:\n(1) Die für die Strategische Umweltprüfung zustän-       1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten\ndige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Stra-             Ziele des Plans oder Programms sowie der Bezie-\ntegischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs              hung zu anderen relevanten Plänen und Program-\nund Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach           men,\n§ 40 aufzunehmenden Angaben fest.\n2. Darstellung der für den Plan oder das Programm\n(2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des\ngeltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art,\nUmfangs und Detaillierungsgrads der in den Umwelt-\nwie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen\nbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich un-\nbei der Ausarbeitung des Plans oder des Pro-\nter Berücksichtigung von § 33 in Verbindung mit § 2\ngramms berücksichtigt wurden,\nAbsatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Ent-\nscheidung über die Ausarbeitung, Annahme oder Än-           3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti-\nderung des Plans oder Programms maßgebend sind.                 gen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021             555\nEntwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder        werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von\ndes Programms,                                          mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. Ausle-\n4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro-        gungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und In-\ngramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbeson-             halt des Plans oder Programms von der zuständigen\ndere der Probleme, die sich auf ökologisch emp-         Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteili-\nfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 6          gung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.\nbeziehen,                                                   (3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem\n5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen           Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Um-\nAuswirkungen auf die Umwelt nach § 3 in Verbin-         weltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt\ndung mit § 2 Absatz 1 und 2,                            für die Äußerung eine angemessene Frist von mindes-\n6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um          tens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Mit\nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf-          Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausge-\ngrund der Durchführung des Plans oder des Pro-          schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen\ngramms zu verhindern, zu verringern und soweit          Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der\nwie möglich auszugleichen,                              Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungs-\nfrist hinzuweisen. Ein Erörterungstermin ist durchzu-\n7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-         führen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für\nmenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum           bestimmte Pläne und Programme vorsehen.\nBeispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-\nnisse,\n§ 43\n8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüf-\nten Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die                            Abschließende\nUmweltprüfung durchgeführt wurde,                                   Bewertung und Berücksichtigung\n9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah-                (1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich-\nmen gemäß § 45.                                         keitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die\nDie Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art         Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts\ndes Plans oder Programms Dritten die Beurteilung er-        unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60\nmöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den             Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnah-\nUmweltauswirkungen des Plans oder Programms be-             men und Äußerungen. Bei der Überprüfung gelten die\ntroffen werden können. Eine allgemein verständliche,        in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.\nnichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach\ndiesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.                 (2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist\nim Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans\n(3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im         oder Programms zu berücksichtigen.\nUmweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans\noder Programms im Hinblick auf eine wirksame Um-\nweltvorsorge im Sinne der § 3 in Verbindung mit § 2                                   § 44\nAbsatz 1 und 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.                              Bekanntgabe der\n(4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus an-                      Entscheidung über die Annahme\nderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in              oder Ablehnung des Plans oder Programms\nden Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie\n(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist\nfür den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend\nöffentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines\naktuell sind.\nPlans oder Programms kann öffentlich bekannt ge-\nmacht werden.\n§ 41\nBeteiligung anderer Behörden                       (2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind\nfolgende Informationen zur Einsicht auszulegen:\nDie zuständige Behörde übermittelt den Behörden,\nderen umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-            1. der angenommene Plan oder das angenommene\nbereich durch den Plan oder das Programm berührt                 Programm,\nwird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie\nden Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser        2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelter-\nBehörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Ab-           wägungen in den Plan oder das Programm einbezo-\ngabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von               gen wurden, wie der Umweltbericht nach § 40 sowie\nmindestens einem Monat.                                          die Stellungnahmen und Äußerungen nach den\n§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berück-\n§ 42                                  sichtigt wurden und aus welchen Gründen der an-\ngenommene Plan oder das angenommene Pro-\nBeteiligung der Öffentlichkeit                      gramm nach Abwägung mit den geprüften Alterna-\n(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Ab-        tiven gewählt wurde,\nsatz 1 sowie die §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 entspre-\nchend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt           3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen\nwird.                                                            nach § 45 sowie\n(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Um-        4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die An-\nweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbezie-            nahme des Plans oder Programms nicht durch Ge-\nhung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält,                 setz entschieden wird.","556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n§ 45                                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord-\nÜberwachung                            nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit ge-\nprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien-\n(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich         bestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden\naus der Durchführung des Plans oder Programms er-           Trassenvarianten einbezogen wurden.\ngeben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzei-\ntig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu er-           (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die\nmitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu         Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche er-\nkönnen. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen            hebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\nsind mit der Annahme des Plans oder Programms auf           des Vorhabens beschränkt werden.\nder Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzu-             (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des\nlegen.                                                      Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbestimmung\n(2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der        nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes\nLänder keine abweichende Zuständigkeit regeln, ob-          kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-\nliegt die Überwachung der für die Strategische Um-          gen die nachfolgende Zulassungsentscheidung über-\nweltprüfung zuständigen Behörde.                            prüft werden.\n(3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zu-                                    § 48\nständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinforma-\nRaumordnungspläne\ntionen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung\nder Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.                  Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungs-\nplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öf-\ndie Strategische Umweltprüfung einschließlich der\nfentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und\nÜberwachung nach dem Raumordnungsgesetz durch-\nder Länder über den Zugang zu Umweltinformationen\ngeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5\nsowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich\nNummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergie-\nzu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder ei-\nnutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist,\nner Änderung des Plans oder Programms zu berück-\nist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-\nsichtigen.\nbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.\n(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 können bestehende Überwachungsmechanis-                                        § 49\nmen, Daten- und Informationsquellen genutzt werden.\nRaumordnungsverfahren\n§ 40 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben,\n§ 46                              für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht,\nwird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem\nVerbundene Prüfverfahren                      Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließ-\nFür einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder     lich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3\nim Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten           des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit\noder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet er-        durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist.\nheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprü-       (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die\nfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgeset-         Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche er-\nzes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des          hebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\nPlans vorzunehmen. Die Strategische Umweltprüfung           des Vorhabens beschränkt werden.\nkann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prü-\nfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltaus-            (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens\nwirkungen verbunden werden.                                 nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im\nRahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nach-\nfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.\nTeil 4\nBesondere                                                       § 50\nVerfahrensvorschriften                                            Bauleitpläne\nfür bestimmte Umweltprüfungen                        (1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach\n§ 47                              Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert\nLinienbestimmung und                        oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprü-\nGenehmigung von Flugplätzen                     fung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1\n(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1          und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13\ndes Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien-           im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie\nbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-             die Überwachung nach den Vorschriften des Bauge-\nstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung          setzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vor-\nvon Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrs-         geschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzu-\ngesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit        stellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach\nnach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens             den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt\ngeprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind      wird.\nbei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht            (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Er-\nkommenden Trassenvarianten einzubeziehen.                   gänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               557\nVerpflichtung zur Durchführung einer Strategischen               Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla-\nUmweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13,               nung,\n13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung            3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und\neinschließlich der Überwachung nach den Vorschriften             der Öffentlichkeit nach den §§ 41, 42, 60 und 61\ndes Baugesetzbuchs durchgeführt.                                 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglich-\n(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem           keiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,\nAufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in\n4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach\neinem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchge-\n§ 44 unter Berücksichtigung der Verwendungsmög-\nführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nach-\nlichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit-\nfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder\nteln,\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorha-\nbens beschränkt werden.                                      5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung\nvon Ergebnissen der Überwachung nach § 45.\n§ 51                                  (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nBergrechtliche Verfahren                     Infrastruktur wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen\nBei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1           mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\naufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, wer-          und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit\nden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Über-          Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass\nwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des              die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für\nBundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2          Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5\nund 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwen-           bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und\ndung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.             deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubrin-\ngen haben, die für die Durchführung der Strategischen\n§ 52                               Umweltprüfung notwendig sind.\nLandschaftsplanungen\nTeil 5\nBei Landschaftsplanungen richten sich die Erforder-\nlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Um-               Grenzüberschreitende Umweltprüfungen\nweltprüfung nach Landesrecht.\nAbschnitt 1\n§ 53                                             Grenzüberschreitende\nVerkehrswegeplanungen auf Bundesebene                         Umweltverträglichkeitsprüfung\n(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der An-\nlage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für sol-                                 § 54\nche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die                Benachrichtigung eines anderen Staates\nnicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umwelt-            (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht be-\nprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung           steht, erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswir-\nvon anderen Plänen und Programmen nach Num-                  kungen haben kann, benachrichtigt die zuständige\nmer 1.1 der Anlage 5 waren.                                  deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen\n(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene           Staat benannte Behörde durch Übersendung geeigne-\nnach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstel-          ter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere\nlung des Umweltberichts in Betracht kommende ver-            Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste\nnünftige Alternativen, die die Ziele und den geographi-      für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des\nschen Anwendungsbereich des Plans oder Programms             anderen Staates benachrichtigt.\nberücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrs-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer\nnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, be-          Staat um Benachrichtigung ersucht.\nschrieben und bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung\nauf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unter-\ndes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwen-              lagen sind in deutscher Sprache und in einer Amts-\nden.                                                         sprache des anderen Staates zu übermitteln.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale           (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit           dem anderen Staat benannte Behörde um Mitteilung\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und            innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteili-\nnukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-          gung erwünscht wird.\nstimmung des Bundesrates für das Verfahren der                  (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteiligung\nDurchführung der Strategischen Umweltprüfung bei             gewünscht wird, so findet eine grenzüberschreitende\nPlänen und Programmen nach Nummer 1.1 der An-                Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maß-\nlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und           gabe der §§ 55 bis 57 statt.\neffizienten Durchführung zu erlassen über\n(6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht be-\n1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des        steht, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen ha-\nUntersuchungsrahmens nach § 39 im Hinblick auf           ben kann und der andere Staat eine Beteiligung nicht\nBesonderheiten der Verkehrswegeplanung,                  wünscht, kann sich die betroffene Öffentlichkeit des\n2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und         anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfah-\nAusgestaltung des Umweltberichts nach § 40 im            ren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen.","558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n§ 55                                                        § 56\nGrenzüberschreitende Behörden-                             Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-\nbeteiligung bei inländischen Vorhaben                         beteiligung bei inländischen Vorhaben\n(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt              (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeits-\nder benannten Behörde des anderen Staates sowie              beteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen\nweiteren von dieser angegebenen Behörden, soweit             Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen.\ndie Angaben nicht in der Benachrichtigung enthalten             (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf\nwaren,                                                       hin, dass\n1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1          1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete\nund                                                          Weise bekannt gemacht wird und\n2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht\n2. dabei angegeben wird,\nfür die Öffentlichkeit auszulegen sind.\na) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum\n(2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache\ndie Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlich-\nund in einer Amtssprache des anderen Staates zu\nkeit des anderen Staates zugänglich gemacht\nübermitteln:\nwerden,\n1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1,\nb) welcher deutschen Behörde in welcher Form und\n2. die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-                     innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlich-\nBerichts sowie                                                  keit des anderen Staates Äußerungen übermit-\n3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteiligten               teln kann sowie\nBehörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa-            c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlich-\ntes ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen              keit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äuße-\nnachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswir-                rungen für das Verfahren über die Zulässigkeit\nkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu                     des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht\nStellung zu nehmen oder sich zu äußern.                         auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\nDie zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der             (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der be-\nVorhabenträger eine Übersetzung dieser Angaben in            troffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elek-\ndie entsprechende Amtssprache zur Verfügung stellt.          tronische Übermittlung von Äußerungen auch abwei-\n(3) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet          chend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2\ndie benannte Behörde des anderen Staates sowie               des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern\nweitere von dieser angegebene Behörden über den              im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische\ngeplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfah-          Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von\nrens.                                                        Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.\n(4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der be-             (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre\nnannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren           Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.\nvon dieser angegebenen Behörden mindestens im\ngleichen Umfang wie den nach § 17 zu beteiligen-                                        § 57\nden Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die                        Übermittlung des Bescheids\nStellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs-\n(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\nverfahrensgesetzes entsprechend.\nder benannten Behörde des anderen Staates sowie\n(5) Soweit erforderlich oder soweit der andere            denjenigen Behörden des anderen Staates, die Stel-\nStaat darum ersucht, führen die zuständigen obersten         lungnahmen abgegeben haben, in deutscher Sprache\nBundes- und Landesbehörden innerhalb eines verein-           den Zulassungsbescheid. Zusätzlich übermittelt sie in\nbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen             einer Amtssprache des anderen Staates\nStaat Konsultationen durch, insbesondere über die\ngrenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vor-            1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten Be-\nhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermei-                   hörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates\ndung oder Verminderung. Die Konsultationen können                ermöglichen, zu erkennen,\nvon einem geeigneten Gremium durchgeführt werden,                a) auf welche Art und Weise die voraussichtlichen\ndas aus Vertretern der zuständigen obersten Bundes-                 erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden\nund Länderbehörden und aus Vertretern des anderen                   Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie Ge-\nStaates besteht.                                                    sichtspunkte oder Maßnahmen zum Ausschluss,\n(6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt                  zur Verminderung oder zum Ausgleich solcher\nden beteiligten Behörden des anderen Staates in einer               Auswirkungen bei der Zulassungsentscheidung\nAmtssprache des anderen Staates sonstige für das                    berücksichtigt worden sind und\nVerfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträg-               b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen\nlichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen, insbesondere               der Behörden und die Äußerungen der betroffe-\nEinladungen zum Erörterungstermin und zu Konsulta-                  nen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die\ntionen.                                                             Ergebnisse der Konsultationen nach § 55 Ab-\n(7) Die beteiligten Behörden des anderen Staates                 satz 5 bei der Zulassungsentscheidung berück-\nkönnen ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer                sichtigt worden sind sowie\nihrer Amtssprachen übermitteln.                              2. die Rechtsbehelfsbelehrung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            559\n(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf                                   § 59\nhin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des anderen                 Grenzüberschreitende Öffentlichkeits-\nStaates                                                             beteiligung bei ausländischen Vorhaben\n1. die Zulassungsentscheidung auf geeignete Weise              (1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu\nbekannt gemacht wird und                                diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zu-\nständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigne-\n2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile\nter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten\nzugänglich gemacht wird.\nder Öffentlichkeit bekannt.\n(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige\n§ 58\ndeutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des\nGrenzüberschreitende Behörden-                    anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden\nbeteiligung bei ausländischen Vorhaben               kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.\n(3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen\n(1) Erhält die zuständige Behörde die Benachrichti-\nöffentlich zugänglich.\ngung eines anderen Staates über ein geplantes Vorha-\nben, für das in dem anderen Staat eine Pflicht                 (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3\nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung        öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind\nbesteht und das erhebliche Umweltauswirkungen in            zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich\nDeutschland haben kann, so ersucht die zuständige           zu machen.\ndeutsche Behörde, soweit entsprechende Angaben                 (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt-\nder Benachrichtigung nicht bereits beigefügt sind, die      machung der Entscheidung und die Auslegung des\nzuständige Behörde des anderen Staates um Unterla-          Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit\ngen über das Vorhaben, insbesondere um eine Be-             Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für\nschreibung des Vorhabens und um Angaben über des-           die Form der Bekanntmachung und Zugänglichma-\nsen Umweltauswirkungen in Deutschland. Die zustän-          chung des Bescheids nicht etwas Abweichendes re-\ndige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde           geln.\ndes anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Spra-\nche die Angaben des § 55 Absatz 2 zu übermitteln.\nAbschnitt 2\n(2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt                     Grenzüberschreitende\ndie zuständige Behörde der zuständigen Behörde                        Strategische Umweltprüfung\ndes anderen Staates mit, ob sie eine Beteiligung am\nZulassungsverfahren für erforderlich hält. Benötigt sie                               § 60\nhierfür weitere Angaben, so ersucht sie die zustän-\ndige Behörde des anderen Staates um weitere Anga-                            Grenzüberschreitende\nben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher                           Behördenbeteiligung bei\nSprache.                                                             inländischen Plänen und Programmen\n(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteili-\n(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behör-       gung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die\nden, die bei einem inländischen Vorhaben nach § 17 zu       Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen\nbeteiligen wären, über das Vorhaben und übermittelt         Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende\nihnen die Unterlagen und Angaben, die ihr vorliegen.        Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. Bei der\nSofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stel-       Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines an-\nlungnahme für angezeigt hält, weist sie die beteiligten     deren Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Pro-\nBehörden darauf hin, welcher Behörde des anderen            grammentwurfs und des Umweltberichts zu übermit-\nStaates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann           teln.\nund welche Frist es für die Stellungnahme gibt.\n(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt\n(4) Erhält die zuständige Behörde auf andere Weise       den beteiligten Behörden des anderen Staates die\nKenntnis von einem geplanten ausländischen Vorha-           Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen\nben, das erhebliche Umweltauswirkungen in Deutsch-          Staates. Bei der Durchführung der grenzüberschreiten-\nland haben kann, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-        den Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest fol-\nchend.                                                      gende Unterlagen in der Amtssprache des anderen\nStaates:\n(5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich-\nartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Sind        1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Ver-\nmehrere Behörden zuständig, so verständigen sie sich            bindung mit § 19 Absatz 1,\nunverzüglich auf eine federführende Behörde. Die            2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um-\nfederführende Behörde nimmt in diesem Fall zumin-               weltberichts sowie\ndest die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben\nder zuständigen deutschen Behörde wahr. Die anderen         3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des\nzuständigen Behörden können der federführenden Be-              Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden\nhörde im Einvernehmen mit der federführenden Be-                und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermög-\nhörde weitere Aufgaben übertragen.                              lichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteili-\ngen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen\n(6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt            des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung\n§ 55 Absatz 5 entsprechend.                                     zu nehmen oder sich zu äußern.","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine an-        und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der An-\ngemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Be-          nahme gilt § 44 entsprechend.\nhörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellung-\nnahme hat.                                                                         Abschnitt 3\nGemeinsame Vorschriften\n§ 61\nGrenzüberschreitende                                                    § 64\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei                              Völkerrechtliche Verpflichtungen\ninländischen Plänen und Programmen\nWeitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-\n(1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbe-       rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern\nteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56        bleiben unberührt.\nentsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öf-\nfentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteili-\nTeil 6\ngen.\n(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei                             Vorschriften für\nder Annahme des Plans oder Programms dem betei-                              bestimmte Leitungsanlagen\nligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten                            (Anlage 1 Nummer 19)\nInformationen. Dabei übermittelt sie folgende Informa-\ntionen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:                                    § 65\n1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,                           Planfeststellung; Plangenehmigung\n2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es            (1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-\nden beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit          mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Ände-\ndes anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf         rung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung\nwelche Art und Weise                                     durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den\na) der Plan oder das Programm die im Umweltbe-           §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer\nricht dargestellten voraussichtlichen erheblichen     Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.\nnachteiligen grenzüberschreitenden Umweltaus-            (2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung ei-\nwirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss,             ner Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das\nzur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Aus-       Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmi-\nwirkungen berücksichtigt,                             gung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.\nb) die Stellungnahmen der Behörden und die Äuße-         Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1\nrungen der betroffenen Öffentlichkeit des ande-       und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung er-\nren Staates sowie die Ergebnisse der Konsulta-        öffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzun-\ntionen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55      gen des § 74 Absatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfah-\nAbsatz 5 berücksichtigt,                              rensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten ent-\nsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errich-\n3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die An-          tung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen\nnahme des Plans oder Programms nicht durch Ge-           zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für\nsetz entschieden wird, und                               die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderun-\n4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der            gen von unwesentlicher Bedeutung.\ngrenzüberschreitenden Strategischen Umweltprü-\nfung wesentlich sind.                                                                § 66\nEntscheidung;\n§ 62                               Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung\nGrenzüberschreitende                           (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erge-\nBehördenbeteiligung bei                      hen, wenn\nausländischen Plänen und Programmen\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit\nFür die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plä-           nicht beeinträchtigt wird, insbesondere\nnen und Programmen eines anderen Staates gelten die\nVorschriften für die grenzüberschreitende Behörden-              a) Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen\nbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58                     werden können und\nund für die Konsultation mit dem anderen Staat nach              b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der\n§ 55 Absatz 5 entsprechend.                                          Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, be-\ntriebliche oder organisatorische Maßnahmen ent-\n§ 63                                      sprechend dem Stand der Technik getroffen\nGrenzüberschreitende                                wird,\nÖffentlichkeitsbeteiligung bei                 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffent-\nausländischen Plänen und Programmen                       lich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht ent-\n(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit          gegenstehen,\nbei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt         3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze\n§ 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.                          und sonstige Erfordernisse der Raumordnung be-\n(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die             rücksichtigt sind,\nAnnahme oder Ablehnung des Plans oder Programms              4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021             561\nBei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1                    b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie\ndarf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur                   unmittelbar zugehörige befriedete Betriebs-\nerteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der                    grundstücke zu betreten,\nWasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.                           c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender\n(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Be-                      Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\ndingungen versehen, mit Auflagen verbunden und be-                       Ordnung Wohnräume und außerhalb der Be-\nfristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der                    triebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar\nAllgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-recht-                   zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu\nlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen                     betreten,\nkönnen, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder                 d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grund-\nErgänzung von Auflagen über Anforderungen an das                         stücke, die nicht unmittelbar zugehörige be-\nVorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststel-                     friedete Betriebsgrundstücke nach den Buch-\nlungsbeschlusses zulässig.                                               staben b und c sind,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi-          3.   die Überprüfung von Vorhaben durch Sachver-\ngung entsprechend.                                                    ständige, Sachverständigenorganisationen und zu-\n(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest                 gelassene Überwachungsstellen sowie über die\ndie folgenden Angaben enthalten:                                      Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sach-\n1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit                     verständigenorganisationen    und     zugelassene\nder Zulassungsentscheidung verbunden sind,                       Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über\ndas Verfahren ihrer Anerkennung,\n2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-\nchungsmaßnahmen,                                            4.   die Anpassung bestehender Vorhaben an die An-\nforderungen der geltenden Vorschriften,\n3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die          5.   die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder\nBehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben;                     einer Planfeststellung noch einer Plangenehmi-\nhierzu gehören                                                   gung bedürfen, an die zuständige Behörde,\na) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der           6.   die Befugnis für behördliche Anordnungen im Ein-\nÖffentlichkeit,                                             zelfall.\nb) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,             In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die\nEinsetzung technischer Kommissionen getroffen wer-\nc) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1             den. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung\nsowie                                                  oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nd) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung,          und nukleare Sicherheit in technischen Fragen beraten.\ninsbesondere die Angaben des UVP-Berichts,             Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende\ndie behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Ab-          Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung\nsatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen          der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und,\nder Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der       soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstim-\nZulassungsentscheidung berücksichtigt wurden           mung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach\noder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen           § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nwurde.                                                 vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten\n(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen               Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachver-\nim Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert              ständigen, Sachverständigenorganisationen und zuge-\nwerden.                                                          lassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft so-\nwie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-            zu berufen. Technische Regeln können vom Bundes-\nhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung             ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Er-              Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.\nfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1                In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die\nNummer 1 zu erlassen über                                        geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu\n1.     die dem Stand der Technik entsprechenden bau-             verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von\nlichen, betrieblichen oder organisatorischen Maß-         Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. Das\nnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung            Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nder Schutzgüter,                                          kel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Num-\n2.     die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,            mer 2a Buchstabe c eingeschränkt.\na) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,           (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohr-\nleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plan-\nb) Behörden Unterlagen vorzulegen,                        genehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten\nc) Behörden technische Ermittlungen und Prüfun-           Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaus-\ngen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeits-        haltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nkräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung      mung des Bundesrates\nzu stellen,                                          1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,\n2a. die behördlichen Befugnisse,                                 2. Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Num-\na) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzu-               mer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2\nnehmen,                                                  und 7 zu erlassen.","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,        hörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den\nobliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und          früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch,\nden von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Voll-         wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangeneh-\nzugs und der Überwachung.                                    migung zurückgenommen wurde.\n§ 67                                  (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzei-\ntigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und\nVerfahren; Verordnungsermächtigung                 den Beteiligten zuzustellen.\nFür die Durchführung des Planfeststellungsverfah-\nrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die              (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die          Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-            aufschiebende Wirkung.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere\nEinzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbe-                                   § 68\nsondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu\nregeln.                                                                            Überwachung\n§ 67a                                 (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete\nMaßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in\nZulassung des vorzeitigen Baubeginns                Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt\n(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi-         sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestim-\ngungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1           mungen des Zulassungsbescheids nach § 65 durchge-\nin Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die          führt werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt dies\nfür die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der    insbesondere für die im Planfeststellungsbescheid\nPlangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulas-          festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Stand-\nsen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der        orts, für die Maßnahmen, mit denen erhebliche nach-\nErteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errich-      teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermin-\ntung oder Änderung der Rohrleitungsanlage ein-               dert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für die\nschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn              Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Land-\n1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der             schaft.\nTräger öffentlicher Belange einschließlich der Ge-\n(2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem Vor-\nbietskörperschaften mit einer Entscheidung im\nhabenträger aufgegeben werden, soweit dies nach lan-\nPlanfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-\ndesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.\nren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet wer-\nden kann,\n2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffent-                                § 69\nliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen                         Bußgeldvorschriften\nBaubeginns darlegt,\n3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nreversibel sind,                                         fahrlässig\n4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen             1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1\nnotwendigen privaten Rechte verfügt und                      oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2\n5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,                         Satz 1 ein Vorhaben durchführt,\na) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entschei-       2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zu-\ndung im Planfeststellungs- oder Plangenehmi-             widerhandelt oder\ngungsverfahren durch die Maßnahmen verur-\nsacht worden sind, und                               3. einer Rechtsverordnung nach\nb) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder               a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,\nkeine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zu-             jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num-\nstand wiederherzustellen.                                   mer 2, oder\nAusnahmsweise können irreversible Maßnahmen zu-\ngelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schä-              b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbin-\nden verursachen und für diese Schäden eine Entschä-                 dung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6\ndigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf            Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1\nAntrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs.                                                   oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\n(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die           die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nErteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde                 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nkann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit\ndies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtun-       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ngen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Num-            Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße\nmer 5 und Satz 2 zu sichern. Soweit die zugelassenen         bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit\nMaßnahmen durch die Planfeststellung oder Plange-            einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet\nnehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Be-        werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               563\nTeil 7                                 (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind,\nsind ebenfalls mitzuteilen:\nSchlussvorschriften\n1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be-\n§ 70                                   trachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträg-\nlichkeitsprüfungen,\nErmächtigung zum\nErlass von Verwaltungsvorschriften                2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmittel-\nbaren Kosten\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften er-               a) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten\nlassen, insbesondere über                                            Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie\n1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2             b) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Be-\nund § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermitt-                trachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und\nlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltaus-                  mittlerer Unternehmen durchgeführt worden\nwirkungen zugrunde zu legen sind,                                sind.\n2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach\n§ 74\n§ 15,\nÜbergangsvorschrift\n3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung\nnach § 24 und für die begründete Bewertung nach             (1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststel-\n§ 25 Absatz 1,                                          lung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach\n§ 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Geset-\n4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7\nzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai\nsowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,\n2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2\n5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts         Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der\nnach § 40,                                              bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28,               (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses\n45 und 68.                                              Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu\nführen, wenn vor diesem Zeitpunkt\n§ 71\n1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussicht-\nBestimmungen                                 lich beizubringende Unterlagen in der bis dahin gel-\nzum Verwaltungsverfahren                           tenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde\nVon den Regelungen des Verwaltungsverfahrens,                 oder\ndie in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes           2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden\ngetroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem              Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.\nUmfang abgewichen werden, der in § 1 Absatz 4 und\n(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung die-\n§ 38 bestimmt ist.\nses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende\nzu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Unter-\n§ 72\nsuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin\nVermeidung                            geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.\nvon Interessenkonflikten\n(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Ver-\nIst die zuständige Behörde bei der Umweltverträg-        pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-\nlichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die        keitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungs-\nUnabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahr-           planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetz-\nnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch ge-           buchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Bauge-\neignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,         setzbuchs.\ninsbesondere durch eine angemessene funktionale\nTrennung.                                                       (5) (weggefallen)\n(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie\n§ 73                              zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num-\nBerichterstattung                        mer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 ein-\nan die Europäische Kommission                    geleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen\ndes Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-\n(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die        richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richt-\nEuropäische Kommission teilen die zuständigen Be-           linien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\nhörden des Bundes und der Länder dem für Umwelt-            S. 1950) zu Ende zu führen.\nschutz zuständigen Bundesministerium erstmals am\n31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren             (6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage\nZuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:                 zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach\n§ 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrachtungs-        in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt\nzeitraum eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-      worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprü-\ngeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1       fung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach\ngenannten Vorhabenarten sowie                           § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmi-\n2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für      gung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage\ndie im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach        zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach\n§ 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist.            § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsge-","564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nsetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung        hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es ei-\nangezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, be-     ner erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der\ndarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung;         vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn\n§ 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.                     neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen\n(7) (weggefallen)                                       des Vorhabens vorliegen.\n(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und      (11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über\nProgramme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt        die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem\nnach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Auf-         25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den\nstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,          Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezem-\nderen erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem          ber 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1\n20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften      findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das\ndieses Gesetzes zu Ende zu führen.                         Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich be-\nkannt gemacht worden ist.\n(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher\nVorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist            (12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung\nund die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder        über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Num-\nin ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden,          mer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz\nunterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses      nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März\nGesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumord-            2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der\nnungsgesetzes bleiben unberührt.                           Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach\n(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Um-     den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18\nweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die      und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März\nvor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind            2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu die-\nnach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 gel-         sem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu\ntenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlich-     führen.\nkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer er-     (13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung\nneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der      über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3\nvor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen,         der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwen-\nsoweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen         den, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013\nUmweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be-          eingeleitet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            565\nAnlage 1\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwen-\ndungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprü-\nfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist,\nnimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.\nLegende:\nNr.           =  Nummer des Vorhabens\nVorhaben      =  Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6\nSatz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5\nSatz 3\nX in Spalte 1 =  Vorhaben ist UVP-pflichtig\nA in Spalte 2 =  allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1\nS in Spalte 2 =  standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1   Sp. 2\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:\n1.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-\nbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbren-\nnungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen\nDampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.1.1   mehr als 200 MW,                                                                            X\n1.1.2   50 MW bis 200 MW;                                                                                   A\n1.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feue-\nrungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausgenommen Ver-\nbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz\nvon\n1.2.1   Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelas-          S\nsenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,\n1.2.2   gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-\ngas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), aus-\ngenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung\noder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.2.1 10 MW bis weniger als 50 MW,                                                                        S\n1.2.2.2 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,                   S\n1.2.3   Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflan-\nzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-\nsorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.3.1 20 MW bis weniger als 50 MW,                                                                        S\n1.2.3.2 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen,                   S\n1.2.4   anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.4.1 1 MW bis weniger als 50 MW,                                                                         A\n1.2.4.2 100 KW bis weniger als 1 MW;                                                                        S\n1.3     (weggefallen)","566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                           Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n1.4      Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage zum\nAntrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1    Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen-\nölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdöl-\ngas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-\nsiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von\n1.4.1.1  mehr als 200 MW,                                                                          X\n1.4.1.2  50 MW bis 200 MW,                                                                               A\n1.4.1.3  1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohran-                    S\nlagen,\n1.4.2    anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon\n1.4.2.1  mehr als 200 MW,                                                                          X\n1.4.2.2  50 MW bis 200 MW,                                                                               A\n1.4.2.3  1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                     S\n1.5      (weggefallen)\n1.6      Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils\nmehr als 50 Metern mit\n1.6.1    20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                            X\n1.6.2    6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,                                                          A\n1.6.3    3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;                                                           S\n1.7      Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;          X\n1.8      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-\nkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von\n1.8.1    500 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n1.8.2    weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;                                         A\n1.9      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder\nbituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von\n1.9.1    500 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n1.9.2    weniger als 500 t je Tag;                                                                       A\n1.10     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften\nSpeicherung\n1.10.1   aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist,                                    X\n1.10.2   mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter  X\nNummer 1.10.1 fällt,\n1.10.3   mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr;                             A\n1.11     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur\n1.11.1   Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktions-\nkapazität von\n1.11.1.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,                                                A\n1.11.1.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr,                                 S\n1.11.2   Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von\n1.11.2.1 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,                                                A\n1.11.2.2 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr;                                 S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        567\nNr.                                           Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n2.      Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:\n2.1     Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von\n2.1.1   25 ha oder mehr,                                                                          X\n2.1.2   10 ha bis weniger als 25 ha,                                                                    A\n2.1.3   weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                                        S\n2.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen\nmit einer Produktionskapazität von\n2.2.1   1 000 t oder mehr je Tag,                                                                 X\n2.2.2   weniger als 1 000 t je Tag;                                                                     A\n2.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;                             X\n2.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder\nAsbesterzeugnissen mit\n2.4.1   einer Jahresproduktion von\n2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                       X\n2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                    X\n2.4.2   einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                  X\n2.4.3   einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehen-           A\nden Nummern angegeben;\n2.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas\nhergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer\nSchmelzkapazität von\n2.5.1   200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren    X\nbetrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,\n2.5.2   20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                               A\n2.5.3   100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glas-               S\nfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließ-\nlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von\n2.6.1   75 t oder mehr je Tag,                                                                          A\n2.6.2   weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr beträgt           S\noder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage be-\nträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Ab-\nluftführung betrieben werden;\n2.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich          A\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:\n3.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Über-       X\nführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen)\nvon Erzen;\n3.2     Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum   X\nErschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewin-\nnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller\nHinsicht miteinander verbunden sind);\n3.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen\noder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Roh-\nstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von\n3.3.1   2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                  A\n3.3.2   weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                              S","568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n3.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus          X\nErzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder\nelektrolytische Verfahren;\n3.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination\nvon Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von\n3.5.1  100 000 t oder mehr je Jahr,                                                               X\n3.5.2  4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen           A\nNichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,\n3.5.3  0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t          S\nje Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder\ndie ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschi-\nnen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder\naus Edelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen;                    A\n3.7    Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungs-\nkapazität an Flüssigmetall von\n3.7.1  200 000 t oder mehr je Jahr,                                                               X\n3.7.2  20 t oder mehr je Tag,                                                                           A\n3.7.3  2 t bis weniger als 20 t je Tag;                                                                 S\n3.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\nauf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-\nkapazität von\n3.8.1  100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,                                                        X\n3.8.2  2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,                                   A\n3.8.3  500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuier-                 S\nlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;\n3.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.9.1  30 m3 oder mehr,                                                                                 A\n3.9.2  1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung                S\nvon Fluss- oder Salpetersäure;\n3.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-\nbenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt,                                                                  A\n3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;                                                S\n3.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit                 A\nSprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;\n3.12   Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft\n3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                  X\n3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit           A\neiner Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vor-\nliegt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        569\nNr.                                         Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n3.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-            A\ntionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahr-\nzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges,\n1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);\n3.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen             A\noder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils\n100 000 Stück oder mehr je Jahr;\n3.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahr-            A\nzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden kön-\nnen, ausgenommen Wartungsarbeiten;\n4.     Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:\n4.1    Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung      X\nvon Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang,\nbei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht\nmiteinander verbunden sind und\n– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnähr-\nstoff oder Mehrnährstoff),\n– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,\n– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder\nbiologischen Verfahrens oder\n– zur Herstellung von Explosivstoffen\ndienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;\n4.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch         A\nchemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische\nAnlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach\nNummer 11.1;\n4.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen      X\nWeiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;\n4.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-           A\nstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\n5.     Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:\n5.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch            A\nein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n30 m3 oder mehr;\n6.     Holz, Zellstoff:\n6.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder      X\nähnlichen Faserstoffen;\n6.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer\nProduktionskapazität von\n6.2.1  200 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n6.2.2  20 t bis weniger als 200 t je Tag;                                                              A\n7.     Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:\n7.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1  60 000 oder mehr Plätzen,                                                                 X\n7.1.2  40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                          A\n7.1.3  15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                          S","570          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                         Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n7.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen\nmit\n7.2.1  85 000 oder mehr Plätzen,                                                                  X\n7.2.2  40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                           A\n7.2.3  30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                           S\n7.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel\nmit\n7.3.1  85 000 oder mehr Plätzen,                                                                  X\n7.3.2  40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,                                                           A\n7.3.3  30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                           S\n7.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern\nmit\n7.4.1  60 000 oder mehr Plätzen,                                                                  X\n7.4.2  40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,                                                           A\n7.4.3  15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;                                                           S\n7.5    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit\n7.5.1  800 oder mehr Plätzen,                                                                           A\n7.5.2  600 bis weniger als 800 Plätzen;                                                                 S\n7.6    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit\n7.6.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                         A\n7.6.2  500 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                               S\n7.7    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschwei-\nnen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1  3 000 oder mehr Plätzen,                                                                   X\n7.7.2  2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen,                                                             A\n7.7.3  1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;                                                             S\n7.8    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen ein-\nschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.8.1  900 oder mehr Plätzen,                                                                     X\n7.8.2  750 bis weniger als 900 Plätzen,                                                                 A\n7.8.3  560 bis weniger als 750 Plätzen;                                                                 S\n7.9    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel\nvon 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1  9 000 oder mehr Plätzen,                                                                   X\n7.9.2  6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen,                                                             A\n7.9.3  4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;                                                             S\n7.10   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit\n7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen,                                                                         A\n7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen;                                                               S\n7.11   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in\ngemischten Beständen, wenn\n7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten    X\nPlatzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die\nPlatzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021           571\nNr.                                         Vorhaben                                            Sp. 1 Sp. 2\n7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2        A\nund 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 er-\nreicht oder überschreitet,\n7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3        S\nund 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht\noder überschreitet;\n7.12   (weggefallen)\n7.13   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von\n7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                                               A\n7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t         S\nLebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;\n7.14   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Roh-\nstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von\n7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                  S\nSpeisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.15   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Pro-\nduktionskapazität von\n7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von               S\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.16   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Pro-\nduktionskapazität von\n7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag,                                                                   A\n7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;                                                         S\n7.17   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer\nProduktionskapazität von\n7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander-                A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgen-                A\nden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten                 S\nfür Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übri-\ngen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel\nin geschlossenen Behältnissen;\n7.18   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus               A\ntierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung\nvon Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,\n7.19   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern\noder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.19.1 10 t oder mehr je Tag,                                                                             A\n7.19.2 weniger als 10 t je Tag;                                                                           S\n7.20   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tier-\nhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger                  S\nTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sons-\ntigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;","572          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                         Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n7.21   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;           X\n7.22   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer\nProduktionskapazität von\n7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander-              A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden            A\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Ton-              S\nnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;\n7.23   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-\ntionskapazität von\n7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander-          A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfol-             A\ngenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für           S\nTonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;\n7.24   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder\nFetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-            A\neinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-          A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Ton-              S\nnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genann-\nten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels\n1 t oder mehr je Tag beträgt;\n7.25   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter           A\nVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;\n7.26   Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von\n7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinander-             A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden           A\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten            S\nfür Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;\n7.27   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tieri-\nschen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von\n7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                      A\n7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;              S\n7.28   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90                A\naufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinan-            A\nderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen Kapazitäten            S\nfür Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen\nbei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von\nKakao- oder Schokoladenmasse;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021         573\nNr.                                           Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n7.29    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milch-\nerzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurch-\nschnittswert von\n7.29.1  200 t Milch oder mehr je Tag,                                                                    A\n7.29.2  5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei            S\nSprühtrocknern;\n8.      Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:\n8.1.    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger\noder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger\nStoffe mit brennbaren Bestandteilen durch\n8.1.1   thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,\nVerbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren\n8.1.1.1 bei gefährlichen Abfällen,                                                                 X\n8.1.1.2 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr    X\nje Stunde,\n8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen        A\nje Stunde,\n8.1.2   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer\nFeuerungswärmeleistung von\n8.1.2.1 50 MW oder mehr,                                                                                 A\n8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW,                                                                      A\n8.1.2.3 weniger als 1 MW,                                                                                S\n8.1.3   Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Not-                 S\nfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;\n8.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampf-\nkessel, durch den Einsatz von\n– gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder\n– Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz\nsowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-\nfolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen\nVerbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1   50 MW oder mehr,                                                                           X\n8.2.2   1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                      S\n8.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Ab-\nfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.3.1   10 t oder mehr je Tag,                                                                     X\n8.3.2   1 t bis weniger als 10 t je Tag;                                                                 S\n8.4.    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von\n8.4.1   nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durch-\nsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag,                                                                           A\n8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag,                                                                S\n8.4.2   Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeu-\ngung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag,                                                                           A\n8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Norm-               S\nkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;","574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n8.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur           X\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\ngefährlichen Abfällen;\n8.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nnicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.1   100 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n8.6.2   50 t bis weniger als 100 t je Tag,                                                              A\n8.6.3   10 t bis weniger als 50 t je Tag;                                                               S\n8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenom-\nmen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der\nAbfälle, bei\n8.7.1   Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapa-\nzität von\n8.7.1.1 1 500 t oder mehr,                                                                              A\n8.7.1.2 100 t bis weniger als 1 500 t,                                                                  S\n8.7.2   gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von\n8.7.2.1 50 t oder mehr,                                                                                 A\n8.7.2.2 30 t bis weniger als 50 t;                                                                      S\n8.8     (weggefallen)\n8.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von\njeweils mehr als einem Jahr, bei\n8.9.1   gefährlichen Abfällen mit\n8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von     X\n150 t oder mehr,\n8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,                                         A\n8.9.2   nicht gefährlichen Abfällen mit\n8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von           A\n150 t oder mehr,\n8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;                                         S\n9.      Lagerung von Stoffen und Gemischen:\n9.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die\nbei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens\n101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Be-\nhältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder\nBrenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von\nNummer 9.3 erfasst werden,\n9.1.1   soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils\nnicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1.1 200 000 t oder mehr,                                                                      X\n9.1.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t,                                                                 A\n9.1.1.3 3 t bis weniger als 30 t,                                                                       S\n9.1.2   soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht\nmehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.2.1 200 000 t oder mehr,                                                                      X\n9.1.2.2 30 t bis weniger als 200 000 t;                                                                 S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021          575\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n9.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausge-\nnommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit\n9.2.1   die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.2.1.1 200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.2.1.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                               A\n9.2.1.3 10 000 t bis weniger als 50 000 t,                                                                S\n9.2.2   die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei             S\nNormaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen\nvon 5 000 t bis weniger als 10 000 t;\n9.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu\nNummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der\njeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von\n9.3.1   200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.3.2   den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung                  A\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen\nMengen bis weniger als 200 000 t,\n9.3.3   den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3           S\nAnhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils gelten-\nden Fassung ausgewiesenen Mengen;\n9.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder\nchemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Num-\nmern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von\n9.4.1   200 000 t oder mehr,                                                                        X\n9.4.2   25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                               A\n10.     Sonstige Industrieanlagen:\n10.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von      X\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung\nals Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung die-\nser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder\nDelaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im\nhandwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche\nMischladegeräte;\n10.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explo-         X\nsionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;\n10.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-\nschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz\nvon\n10.3.1  25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,                                                               A\n10.3.2  weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg             S\nKautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk\neingesetzt wird;\n10.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisie-\nren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1  einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                     A\n10.4.2  einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen        S\nzum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern ein-\nschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck be-\ntrieben werden,\n10.4.3  einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum           S\nBleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindun-\ngen;","576          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                         Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n10.5   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenom-\nmen\n– Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und\n– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren\ngeprüft werden,\nmit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.5.1 10 MW oder mehr,                                                                                A\n10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW;                                                                   S\n10.6   Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit\neiner Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.6.1 mehr als 200 MW,                                                                          X\n10.6.2 100 MW bis 200 MW,                                                                              A\n10.6.3 weniger als 100 MW;                                                                             S\n10.7   Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;               A\n11.    Kernenergie:\n11.1   Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder    X\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die\ninsgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum\nAbbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur\nSpaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung\nnicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder\nzum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als\nÄnderung im Sinne von § 9;\n11.2   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver  X\nAbfälle;\n11.3   außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und            X\nBetrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck\nder für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radio-\naktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;\n11.4   außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Num-              A\nmer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die\nWerte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten\nUmgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nkeiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsge-\nmäßen Betrieb bedarf;\n12.    Abfalldeponien:\n12.1   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne    X\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes;\n12.2   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im\nSinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle\nnach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von\n12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,              X\n12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                S\n12.3   Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des              A\nKreislaufwirtschaftsgesetzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        577\nNr.                                           Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n13.      Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:\n13.1     Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für\n13.1.1   organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff-          X\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder\nmehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),\n13.1.2   organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen             A\nSauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3\nbis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),\n13.1.3   organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen               S\nSauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3\nbis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);\n13.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht\n13.2.1   in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen\noder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem\nFischertrag je Jahr von\n13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,                        X\n13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,                                      A\n13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t;                                                                     S\n13.2.2   in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von\n13.2.2.1 mehr als 2 500 t,                                                                         X\n13.2.2.2 500 t bis 2 500 t,                                                                              A\n13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t;                                                                    S\n13.3     Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-\nflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen\nVolumen an Wasser von\n13.3.1   10 Mio. m3 oder mehr,                                                                     X\n13.3.2   100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,                                                          A\n13.3.3   5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche                S\nnachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;\n13.4     Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;                                                     A\n13.5     Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder\nNummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit\neinem jährlichen Volumen an Wasser von\n13.5.1   100 000 m3 oder mehr,                                                                           A\n13.5.2   5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche                S\nnachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;\n13.6     Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften\nSpeicherung von Wasser, wobei\n13.6.1   10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,                       X\n13.6.2   weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;                           A\n13.7     Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen\nTransport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von\n13.7.1    – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel           X\nverhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-\ndurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3\nübersteigt,\n13.7.2   weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;                                            A","578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                         Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n13.8    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                                A\n13.9    Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit\n13.9.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                          X\n13.9.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                            A\n13.10   Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;                           X\n13.11   Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Lan-\ndungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der\n13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                                              X\n13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                                A\n13.12   Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer         A\ninfrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13   Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht              A\nvon Nummer 13.16 erfasst);\n13.14   Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;                                                 A\n13.15   Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                                    A\n13.16   Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbei-                A\nten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau\nvon Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme\nder Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht\netwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;\n13.17   Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist;               A\n13.18   sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnah-\nmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes\n13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,                               A\n13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige                 S\nnaturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen,\nVerlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Ver-\nrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;\n14.     Verkehrsvorhaben:\n14.1    Bau einer Bundeswasserstraße durch\n14.1.1  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1,                                          X\n14.1.2  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von             A\neiner Beeinflussung des Hochwasserabflusses);\n14.2    Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit\n14.2.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                          X\n14.2.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                            A\n14.3    Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-      X\nstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die\nHauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;\n14.4    Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine       X\ndurchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;\n14.5    Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau          X\neiner bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine\ndurchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;\n14.6    Bau einer sonstigen Bundesstraße;                                                               A\n14.7    Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen              X\nsowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des\nSchienenwegs;\n14.8    Soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer\nBahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        579\nNr.                                           Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n14.8.1   Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2 000 m                                            S\n14.8.2   Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3 000 m                       S\n14.8.3   Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen\nUmschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche\n14.8.3.1 von 5 000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt,                                                       A\n14.8.3.2 von 2 000 m2 bis weniger als 5 000 m2 in Anspruch nimmt;                                        S\n14.9     Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                X\n14.10    Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den                A\ndazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.11    Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Unter-                 A\ngrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils\nmit den dazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.12    Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago\nvon 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit\neiner Start- und Landebahngrundlänge von\n14.12.1  1 500 m oder mehr,                                                                        X\n14.12.2  weniger als 1 500 m;                                                                            A\n15.      Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid:\n15.1     bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebs-\nplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c\nNummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung,\n15.2     Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern;                            X\n16.      Flurbereinigung:\n16.1     Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsge-            A\nsetzes;\n17.      Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:\n17.1     Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1   50 ha oder mehr Wald,                                                                     X\n17.1.2   20 ha bis weniger als 50 ha Wald,                                                               A\n17.1.3   2 ha bis weniger als 20 ha Wald;                                                                S\n17.2     Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in\neine andere Nutzungsart mit\n17.2.1   10 ha oder mehr Wald,                                                                     X\n17.2.2   5 ha bis weniger als 10 ha Wald,                                                                A\n17.2.3   1 ha bis weniger als 5 ha Wald;                                                                 S\n17.3     Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirt-\nschaftsnutzung mit\n17.3.1   20 ha oder mehr,                                                                          X\n17.3.2   10 ha bis weniger als 20 ha,                                                                    A\n17.3.3   1 ha bis weniger als 10 ha;                                                                     S\n18.      Bauvorhaben:\n18.1     Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung\nfür die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit\n18.1.1   einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl       X\nvon jeweils insgesamt 200 oder mehr,\n18.1.2   einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezim-         A\nmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;","580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n18.2   Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich\nim Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer\nStellplatzzahl von\n18.2.1 200 oder mehr,                                                                              X\n18.2.2 50 bis weniger als 200;                                                                           A\n18.3   Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des\nBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets\nvon\n18.3.1 10 ha oder mehr,                                                                            X\n18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha;                                                                       A\n18.4   Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von\n18.4.1 1 ha oder mehr,                                                                             X\n18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha;                                                                      A\n18.5   Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im\nSinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zu-\nlässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer\nfestgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.5.1 100 000 m2 oder mehr,                                                                       X\n18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                             A\n18.6   Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines\nsonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bau-\nnutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-\ngesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche\nvon\n18.6.1 5 000 m2 oder mehr,                                                                         X\n18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;                                                                A\n18.7   Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen\nAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt\nwird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsver-\nordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.7.1 100 000 m2 oder mehr,                                                                       X\n18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                             A\n18.8   Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jewei-             A\nlige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen\nGebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;\n18.9   Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Ra-\ntes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nProjekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des\nRates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nvorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird\noder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;\n19.    Leitungsanlagen und andere Anlagen:\n19.1   Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit\n19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,             X\n19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,               A\n19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                   A\n19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                     S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021        581\nNr.                                         Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.2   Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-\nschreiten, mit\n19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                  X\n19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                   A\n19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                        A\n19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                      S\n19.3   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender\nStoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-\nanlagen, die\n– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,\n– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder\n– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit-\neinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege ge-\ntrennt sind,\nmit\n19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,                                                            X\n19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                A\n150 mm,\n19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als              S\n150 mm;\n19.4   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3\nfällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich\neines Werksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als          X\n800 mm,\n19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm                  A\nbis zu 800 mm,\n19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                A\n150 mm,\n19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als              S\n150 mm;\n19.5   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3\noder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2\nfällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Be-\nreich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als          X\n800 mm,\n19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                  A\nbis zu 800 mm,\n19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                A\n300 mm,\n19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als              S\n300 mm;\n19.6   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von\n§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5\nfällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werks-\ngeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind,\nmit\n19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als          X\n800 mm,\n19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                  A\nbis 800 mm,","582            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nNr.                                         Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n19.6.3  einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                A\n300 mm,\n19.6.4  einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als              S\n300 mm;\n19.7    Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-\nwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksge-\nländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit\n19.7.1  einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                      A\n19.7.2  einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                S\n19.8    Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6\nfällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-\nfernleitung), mit\n19.8.1  einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                 A\n19.8.2  einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                      S\n19.9    Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit\n19.9.1  10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                               X\n19.9.2  2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                     A\n19.9.3  5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser;                                                       S\n19.10   Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speiche-\nrungsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht\nüberschreiten, mit\n19.10.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als          X\n800 mm,\n19.10.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm                  A\nbis zu 800 mm,\n19.10.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als                A\n150 mm,\n19.10.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als              S\n150 mm;\n19.11   Errichtung und Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplange-          X\nsetzes\n19.12   Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungs-\nnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.12.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                  X\n19.12.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                   A\n19.12.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                        A\n19.12.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                      S\n19.13   Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV\nbis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst,\n19.13.1 mit einer Länge von 15 km oder mehr                                                              A\n19.13.2 mit einer Länge von weniger als 15 km                                                            S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021     583\nAnlage 2\nAngaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung\n1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu\nübermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8\nbis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.\na) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere\naa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit re-\nlevant, der Abrissarbeiten,\nbb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit\nder Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.\nb) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich be-\neinträchtigt werden können.\nc) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vor-\nhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge\naa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls\nder Abfallerzeugung,\nbb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche,\nBoden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.\n2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien\nnach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu\ntragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umwelt-\nprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu\nden Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls ein-\nzubeziehen.\n3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorha-\nbenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des\nStandorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige\nUmweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.\n4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die An-\ngaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben be-\nschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten\ngemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.","584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nAnlage 3\nKriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14,\nauf Anlage 3 Bezug genommen wird.\n1.       Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1      Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,\n1.2      Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,\n1.3      Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische\nVielfalt,\n1.4      Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,\n1.5      Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.6      Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließ-\nlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den\nKlimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:\n1.6.1    verwendete Stoffe und Technologien,\n1.6.2    die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, ins-\nbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Be-\ntriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\n1.7      Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.\n2.       Standort der Vorhaben\nDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt\nwird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des\nZusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:\n2.1      bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst-\nund fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr,\nVer- und Entsorgung (Nutzungskriterien),\n2.2      Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere\nFläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Unter-\ngrunds (Qualitätskriterien),\n2.3      Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und\nUmfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1    Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.2    Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1\nerfasst,\n2.3.3    Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht\nbereits von Nummer 2.3.1 erfasst,\n2.3.4    Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes,\n2.3.5    Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6    geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.7    gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.8    Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-\nsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nsowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.9    Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen be-\nreits überschritten sind,\n2.3.10   Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2\ndes Raumordnungsgesetzes,\n2.3.11   in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-\nbiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021          585\n3.  Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter\nden Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts-\npunkten Rechnung zu tragen:\n3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist\nund wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,\n3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus-\nwirkungen,\n3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener\nVorhaben,\n3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.","586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nAnlage 4\nAngaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung\nSoweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-\ngehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben\nenthalten.\n1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere\na) eine Beschreibung des Standorts,\nb) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen\nAbrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,\nc) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro-\nduktionsprozessen), z. B.\naa) Energiebedarf und Energieverbrauch,\nbb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und\ncc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und\nbiologische Vielfalt),\nd) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,\naa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bodens\nund Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie\nbb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.\n2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Ausge-\nstaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezi-\nfischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berück-\nsichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.\n3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des\nVorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung\ndes Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf\nder Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-\nden kann.\n4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;\nDie Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den\nRechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungs-\nentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a erstrecken.\nAnzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der\nAuswirkungen nach Buchstabe c.\na) Art der Umweltauswirkungen\nDie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und\ndie etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen\nund langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhaben\nerstrecken.\nb) Art, in der Schutzgüter betroffen sind\nBei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein\nkönnen, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu be-\nrücksichtigen:\nSchutzgut (Auswahl)                              mögliche Art der Betroffenheit\nMenschen, insbesondere die             Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-\nmenschliche Gesundheit                 völkerung\nTiere, Pflanzen, biologische Vielfalt  Auswirkungen auf Flora und Fauna\nFläche                                 Flächenverbrauch\nBoden                                  Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenver-\ndichtung, Bodenversiegelung\nWasser                                 hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität\noder Qualität des Wassers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021          587\nSchutzgut (Auswahl)                               mögliche Art der Betroffenheit\nKlima                                  Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,\nVeränderung des Kleinklimas am Standort\nkulturelles Erbe                       Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch be-\ndeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften\nc) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen\nBei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen kön-\nnen, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\naa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die\nphysische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,\nbb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,\ncc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-\ngische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen\nRessource einzugehen,\ndd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,\nee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum\nBeispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,\nff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder\nTätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch\nempfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung\nnatürlicher Ressourcen ergeben,\ngg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vor-\nhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,\nhh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch erhöhte\nHochwassergefahr am Standort),\nii) die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit solche\nRisiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.\n5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten Ab-\nschnitt erfolgen.\n6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das Auf-\ntreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll.\n7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach-\nteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter\nErsatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.\n8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder\nKatastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge- und\nNotfallmaßnahmen eingehen.\n9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.\n10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt\nerfolgen.\n11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen\ngenutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusam-\nmenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.\n12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.","588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nAnlage 5\nListe „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“\nNachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2\nAbsatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.\nLegende:\nNr.          =   Nummer des Plans oder Programms\nPlan oder\nProgramm     =   Art des Plans oder Programms\nNr.                                               Plan oder Programm\n1.   Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1\n1.1  Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbau-\ngesetz des Bundes\n1.2  Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Ände-\nrung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich\nhinausreichen\n1.3  Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleich-\nbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.4  Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.5  Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes\n1.6  Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes\n1.7  (weggefallen)\n1.8  Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs\n1.9  Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes\n1.10 Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes\n1.11 Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz\n1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. De-\nzember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen\n(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom\n21.11.2008, S. 1) geändert worden ist\n1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes\n1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes\n1.15 Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahl-\ngesetzes\n1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes\n1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes\n2.   Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2\n2.1  Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.2  Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2.3  Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\n2.4  Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            589\nNr.                                            Plan oder Programm\n2.5  Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln\noder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumula-\ntoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen\n2.6  Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\n2.7  Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen\nSozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwick-\nlungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-\nlung des ländlichen Raumes\n2.8  Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils\nauch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei\nmöglichen Notfällen\n2.9  Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103\nAbsatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen\n2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes\n2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes\n2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes\n2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes","590      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nAnlage 6\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nim Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genom-\nmen wird.\n1.    Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf\n1.1   das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;\n1.2   das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und\nProgramme beeinflusst;\n1.3   die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umwelt-\nbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbe-\nsondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4   die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-\nschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5   die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationa-\nler und europäischer Umweltvorschriften.\n2.    Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-\ntroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aus-\nwirkungen;\n2.2   den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-\ngen;\n2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit\n(zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4   den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5   die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-\nbiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen\nErbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-\nrücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und\nGrenzwerten;\n2.6   Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3."]}