{"id":"bgbl1-2021-14-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":14,"date":"2021-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)","law_date":"2021-01-15T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesmeldegesetzes\n(2. BMGÄndG)\nVom 15. Januar 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          mitzuteilen.“\n6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nArtikel 1\n„§ 23a\nÄnderung des\nBundesmeldegesetzes                                           Elektronische Anmeldung\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I                  (1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom          das Bundesministerium des Innern, für Bau und\n30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,             Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zustän-\nwird wie folgt geändert:                                        digen obersten Landesbehörde zur Erprobung\nder elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.\n§ 23 folgende Angabe eingefügt:\n(2) Die meldepflichtige Person darf bei einer\n„§ 23a Elektronische Anmeldung“.                            Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmelde-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                behörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18\ngespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu\na) In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Per-            hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum\nsonen, die eine Lebenspartnerschaft führen,“            sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die\ndurch das Wort „Lebenspartnern“ ersetzt.                Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten\nb) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgeho-              in elektronischer und unveränderbarer Form zu\nben.                                                    übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten\nzum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebens-\n3. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „bezüglich einer\npartner oder zu minderjährigen Kindern, für die\neinzelnen namentlich bezeichneten Person oder\neine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter\nbei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Perso-\nSperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen\nnen“ gestrichen.\nnicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthal-\n4. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „durch Daten-            ten sein.\nübertragung über das Internet“ gestrichen.\n(3) Die meldepflichtige Person hat die über-\n5. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                mittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen,\num Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3\n„Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer\nzu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die\nNebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie\nZuzugsmeldebehörde zu übermitteln.\nkeine neue Wohnung, so hat sie dies der Melde-\nbehörde, die für die Nebenwohnung zuständig                    (4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs-\nist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige           gebers oder des entsprechenden Zuordnungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                531\nmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer                    von elektronischen Verwaltungsleistungen\nelektronischen Anmeldung durch einen Code, der                       nach diesem Gesetz erforderlich sind, die\ndurch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs-                          zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie\nanschrift der meldepflichtigen Person versendet                      das Nähere über das Verfahren der Über-\nund von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.“                      mittlung festzulegen,“.\n7. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                 c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der\n„schriftliche“ die Wörter „oder, sofern die An- oder             Punkt am Ende wird durch das Wort „und“\nAbmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine                   ersetzt.\nelektronische“ eingefügt.                                    d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n8. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           „6. das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                       der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-\n„Für eine Person, der durch eine richterliche                     päischen Parlaments und des Rates vom\nEntscheidung die Freiheit entzogen ist, begrün-                   23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-\ndet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange                     rung und Vertrauensdienste für elektro-\nnische Transaktionen im Binnenmarkt und\n1. der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Mo-                   zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG\nnate nicht überschreitet oder                                  (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom\n2. die betroffene Person im Inland nach § 17                      29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)\noder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der                     festzulegen, das bei einer elektronischen Be-\nFreiheitsentziehung die Dauer von zwölf Mo-                    antragung von Verwaltungsleistungen nach\nnaten nicht überschreitet.                                     diesem Gesetz jeweils erforderlich ist.“\nAndernfalls hat die Leitung der Anstalt die Auf-\nnahme und die Entlassung innerhalb der folgen-                                 Artikel 2\nden zwei Wochen der Meldebehörde, die für                                   Änderung des\nden Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen;                     Personalausweisgesetzes\ndie betroffene Person ist zu unterrichten.“             Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009\nb) In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt           (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nersetzt und werden die Wörter „soweit sie der        setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geän-\nAnstalt bekannt sind.“ gestrichen.                   dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmer 1 und 6 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1              a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nbis 4, 6 bis 9 und 11“ ersetzt.                                fasst:\n10. In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wör-                                      „Abschnitt 4\ntern „bei Zuzug aus dem Ausland“ das Wort „auch“\ngestrichen.                                                            Hoheitliche Berechtigungszertifikate;\nBerechtigungen; elektronische Signaturen“.\n11. In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 4\nwerden jeweils die Wörter „Nummer 1, 6, 7, 8               b) Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe\nund 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9               eingefügt:\nund 11“ ersetzt.                                               „§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“.\n12. § 52 wird wie folgt geändert:                           2. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    3. § 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.\naa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.           4. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nbb) Nummer 3 wird Nummer 1 und das Wort                 gefügt:\n„Krankenhäusern,“ wird gestrichen.                      „(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-                 der Geheimnummer sowie für die elektronische\nmern 2 und 3.                                       Beantragung des nachträglichen Einschaltens der\nFunktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              der Ausweishersteller zuständig.“\n„Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht ge-       5. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nsperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese\naktuelle Anschrift beauskunften.“                       „Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle\nder elektronischen Beantragung des nachträglichen\n13. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Einschaltens der Funktion zum elektronischen Iden-\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende                 titätsnachweis.“\ndurch ein Komma ersetzt.                             6. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                   „(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rah-\ngefügt:                                                 men der Änderung der Anschrift auf dem elektro-\n„4. zur Durchführung von Datenübermittlun-              nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach\ngen zwischen Meldebehörden und einem                einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des\nVerwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des             Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Iden-\nOnlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017           titätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheit-\n(BGBl. I S. 3122, 3138), die zur Erbringung         liches Berechtigungszertifikat verwenden.“","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n7. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:     2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Abschnitt 4                             „(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen\nHoheitliche Berechtigungszertifikate;               der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zu-\nBerechtigungen; elektronische Signaturen“.             ständig.“\n8. Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt:                   3. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 20a                                 „(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der\nÄnderung der Anschrift auf dem elektronischen\nHoheitliche Berechtigungszertifikate\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium nach einer\n(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behör-         elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-\nden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate,           desmeldegesetzes einen elektronischen Identitäts-\ndie ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der         nachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches\nIdentitätsfeststellung zu verwenden sind.                    Berechtigungszertifikat verwenden.“\n(2) Personalausweisbehörden und der Ausweis-           4. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifi-\nkate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten                                    „Abschnitt 4\nhoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich                  Hoheitliche Berechtigungszertifikate;\ndurch die auf Grund dieses Gesetzes den Personal-                  Berechtigungen; elektronische Signaturen“.\nausweisbehörden und dem Ausweishersteller je-             5. Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:\nweils zugewiesenen Zuständigkeiten.\n„§ 14a\n(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-                       Hoheitliche Berechtigungszertifikate\nzertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test-             (1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller\nausweisen.“                                                  erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Um-\n9. § 34 wird wie folgt geändert:                                 fang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen\nBerechtigungszertifikate bestimmen sich durch die\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\naufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden\ngefügt:\nund dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen\n„6a. die Einzelheiten zum Einschalten der Funk-          Zuständigkeiten.\ntion zum elektronischen Identitätsnachweis,\n(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\neinschließlich des Verfahrens des nachträg-\nmationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungs-\nlichen Einschaltens der Funktion zum elek-\nzertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Test-\ntronischen Identitätsnachweis durch den\nausweisen.“\nAusweishersteller nach elektronisch gestell-\nter Beantragung, zu regeln,“.                   6. § 25 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“              a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift“\ndie Wörter „, einschließlich des Verfahrens der              die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der\nÄnderung der Anschrift auf dem elektronischen                Änderung der Anschrift auf dem elektronischen\nSpeicher- und Verarbeitungsmedium nach einer                 Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer\nelektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-                elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bun-\ndesmeldegesetzes,“ eingefügt.                                desmeldegesetzes,“ eingefügt.\nc) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem                   b) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem\nWort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ-                Wort „Geheimnummer“ die Wörter „, einschließ-\nlich des Verfahrens des Neusetzens der Ge-                   lich des Verfahrens des Neusetzens der Geheim-\nheimnummer durch den Ausweishersteller nach                  nummer durch den Kartenhersteller nach elektro-\nelektronisch gestelltem Antrag“ eingefügt.                   nisch gestelltem Antrag“ eingefügt.\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nÄnderung des                                                 Änderung der\neID-Karte-Gesetzes                                      Personalausweisverordnung\nDas eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I               Die Personalausweisverordnung vom 1. November\nS. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom         2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 15\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden            des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744)\nist, wird wie folgt geändert:                                 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              1. § 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-         a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein\nfasst:                                                       Komma ersetzt.\n„Abschnitt 4                         b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch\nHoheitliche Berechtigungszertifikate;                das Wort „und“ ersetzt.\nBerechtigungen; elektronische Signaturen“.            c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nb) Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe                   „e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Ge-\neingefügt:                                                       heimnummer durch den Ausweishersteller\n„§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate“.                    nach elektronisch gestelltem Antrag.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021              533\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      der neuen Geheimnummer meldet sich der Aus-\n„(5) Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbei-          weisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter\ntung von elektronischen Anträgen nach § 20 Ab-                 Verwendung der Zugangsnummer an. Der Aus-\nsatz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personen-               weishersteller schaltet die Funktion zum elektro-\nbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung                nischen Identitätsausweis ein und informiert\nbekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig              die ausstellende Personalausweisbehörde über\nneu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätes-              die Einschaltung. Der Ausweisinhaber ändert die\ntens aber nach 30 Tagen. Satz 1 gilt nicht für das             neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches            selbst gewählte Geheimnummer.“\nspätestens nach 90 Tagen zu löschen ist.“                   d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                  „Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5\nverwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches\n„(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Melde-                 Berechtigungszertifikat.“\nadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der\nGeheimnummer auch durch Verwendung der                5. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nZugangsnummer und eines hierfür vom Aus-                 satz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20a Absatz 1“\nweishersteller zur Verfügung gestellten elektro-         ersetzt.\nnischen Formulars beantragen. Der Ausweis-\nhersteller schreibt eine neue, zufällig generierte                            Artikel 5\nGeheimnummer in das Speicher- und Verarbei-                              Weitere Änderung\ntungsmedium, schaltet die Funktion zum elektro-                     des Bundesmeldegesetzes\nnischen Identitätsnachweis ab und versendet\ndie neue, zufällig generierte Geheimnummer in            Das Bundesmeldegesetz, das zuletzt durch Artikel 1\neinem Brief an die im Speicher- und Verarbei-         dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ntungsmedium gespeicherte Anschrift des Aus-           geändert:\nweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Ausweisinhabers durch den Zusteller durch\na) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe\nVorlage des Personalausweises zu überprüfen.\neingefügt:\nNach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet\nsich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweis-                 „§ 18a Meldedatensatz zum Abruf“.\nhersteller unter Verwendung der Zugangsnum-               b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe\nmer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funk-             eingefügt:\ntion zum elektronischen Identitätsausweis wieder\nein. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig            „§ 34a Personensuche und freie Suche im au-\ngenerierte Geheimnummer in eine selbst ge-                           tomatisierten Abruf“.\nwählte Geheimnummer.“                                     c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        „§ 38   Auswahldaten für automatisierte Abrufe\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen-                     und für Datenübermittlungen über Per-\nder Satz wird angefügt:                                              sonengruppen“.\n„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2            d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe\nsowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5               eingefügt:\nverwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches             „§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen“.\nBerechtigungszertifikat.“\ne) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\n„§ 40   Protokollierungspflicht bei automatisier-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                            tem Abruf und bei Datenbestätigung“.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1.                                   f) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:             eingefügt:\n„(2) Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des             „§ 49a Datenbestätigung“.\nPersonalausweisgesetzes kann durch den Aus-            2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland\nhat, auch durch Verwendung der Zugangsnum-                   „(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung\nmer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur           erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der\nVerfügung gestellten elektronischen Formulars             Identität des Antragstellers wird durch Rechtsver-\ngestellt werden. Der Ausweishersteller schreibt           ordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt.“\neine neue, zufällig generierte Geheimnummer            3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Ab-\nin das Speicher- und Verarbeitungsmedium                  satz 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 5“ ersetzt.\nund versendet diese in einem Brief an die\nim Speicher- und Verarbeitungsmedium ge-               4. § 13 wird wie folgt geändert:\nspeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Tatsache\nder Übergabe ist die Identität des Ausweis-                  nach § 3 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter\ninhabers durch den Zusteller durch Vorlage des               „Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7\nPersonalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt                 und 8“ ersetzt.","534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         datensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auszugs-             muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.\ndatum“ ein Komma und die Wörter „Aus-                   (2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum\nkunftssperren nach § 51 Absatz 1“ einge-             Abruf bereitgestellt.\nfügt.                                                   (3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie\nbb) Satz 4 wird wie folgt geändert:                      § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.“\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“             6. § 23 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.                       a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbbb) In Nummer 2 Buchstabe e wird der                b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt ge-\nPunkt am Ende durch das Wort „oder“                ändert:\nersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„Die Meldebehörde des neuen Wohnortes\n„3. die Daten nach Absatz 1 mit Aus-                    (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der\nnahme der Daten nach § 3 Absatz 1                   meldepflichtigen Person die Daten der Weg-\nNummer 18 als Auswahldaten nach                     zugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Num-\nMaßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3                     mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzu-\nverarbeitet werden.“                                legen (vorausgefüllter Meldeschein).“\n5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a er-                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsetzt:\n„Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegat-\n„§ 18                                        ten, Lebenspartner oder zu minderjährigen\nMeldebescheinigung                                   Kindern, für die eine Auskunftssperre nach\n(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen                       § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach\nPerson auf deren Antrag eine schriftliche oder elek-                  § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem\ntronische Meldebescheinigung. Die Meldebeschei-                       vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.“\nnigung enthält folgende Daten:                                   cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. Familienname,                                                      „Im Fall, dass ein vorausgefüllter Melde-\n2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-                         schein nicht erstellt werden kann, hat die\nlichen Vornamens,                                                 meldepflichtige Person einen Meldeschein\nauszufüllen und zu unterschreiben.“\n3. Doktorgrad,\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden\n4. Geburtsdatum,                                                 nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 1\n5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach                   bis 18“ die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4“\nHaupt- und Nebenwohnung.                                     eingefügt.\nHierzu hat die meldepflichtige Person Familien-              d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt ge-\nname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die An-                       ändert:\nschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Ab-\nWohnung zu übermitteln.                                               sätzen 1 und 2“ gestrichen.\n(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätze 3\nMeldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach                       und 4“ durch die Wörter „Absätze 2 und 3“\nAbsatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Num-                          ersetzt.\nmer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkenn-\nworts und der Sperrsumme des Personalaus-                    e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den\nweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass                Absätzen 1 und 2“ werden durch die Angabe\nein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.                „Absatz 1“ ersetzt.\n(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird             f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die\nunentgeltlich erteilt.                                           Wörter „von“ und „verzogenen Personen“ ge-\nstrichen.\n(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie\n§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.                7. § 23a wird wie folgt gefasst:\n„§ 23a\n§ 18a                                               Elektronische Anmeldung\nMeldedatensatz zum Abruf                          (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Weg-\n(1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Per-          zugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Num-\nson auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18                mer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicher-\nAbsatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in                ten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die\neiner elektronischen Verwaltungsleistung nach dem            in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu über-\nOnlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten              mitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet,\nAbrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Per-           diese Daten in elektronischer und unveränderbarer\nson die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten              Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein).\nzu übermitteln. Die Meldedaten werden als unver-             Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Le-\nänderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Melde-               benspartner oder zu minderjährigen Kindern, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021            535\ndie eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein be-                      h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte\ndingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist,                         Sperrvermerke nach § 52,\ndürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein                 12. Familienstand; bei Verheirateten oder Le-\nenthalten sein.                                                      benspartnern zusätzlich Datum, Ort und\n(2) Die meldepflichtige Person hat die übermit-                   Staat der Eheschließung oder der Be-\ntelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um                    gründung der Lebenspartnerschaft sowie\ndie Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3                        bei Eheschließung oder Begründung der\nzu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die                   Lebenspartnerschaft im Ausland auch den\nZuzugsmeldebehörde zu übermitteln.                                   Staat,\n(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungs-                13. zum Ehegatten oder Lebenspartner\ngebers oder des entsprechenden Zuordnungs-                           a) Familienname,\nmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer\nelektronischen Anmeldung durch einen Code, der                       b) Vornamen,\ndurch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugs-                          c) Geburtsname,\nanschrift der meldepflichtigen Person versendet                      d) Doktorgrad,\nund von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.\ne) Geburtsdatum,\n(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nf) Geschlecht,\n8. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „7“\ng) derzeitige Anschriften und Wegzugs-\ndie Angabe „4“ und ein Komma eingefügt.\nanschrift,\n9. § 34 wird wie folgt geändert:\nh) Sterbedatum sowie\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ni) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte\n„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen                         Sperrvermerke nach § 52,\nöffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1\n14. zu minderjährigen Kindern\nbis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutz-\ngesetzes im Inland aus dem Melderegister                         a) Familienname,\nfolgende Daten übermitteln, soweit dies zur                      b) Vornamen,\nErfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich\nc) Geburtsdatum,\nist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zu-\nständigkeit des Empfängers liegt:                                d) Geschlecht,\n1. Familienname,                                               e) Anschrift im Inland,\n2. frühere Namen,                                              f) Sterbedatum sowie\n3. Vornamen unter Kennzeichnung des ge-                        g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte\nbräuchlichen Vornamens,                                        Sperrvermerke nach § 52,\n4. Doktorgrad,                                            15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte\nSperrvermerke nach § 52 sowie\n5. Ordensname, Künstlername,\n16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Ver-\n6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei\nsterben im Ausland auch den Staat.\nGeburt im Ausland auch den Staat,\nDen in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden\n7. Geschlecht,                                            darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende\n8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließ-           Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgaben-\nlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 ge-                erfüllung erforderlich ist:\nspeicherten Daten,                                     1. Ausstellungsbehörde,      Ausstellungsdatum,\n9. derzeitige und frühere Anschriften, gekenn-                Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Perso-\nzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung;                     nalausweises, vorläufigen Personalauswei-\nbei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei                   ses oder Ersatz-Personalausweises, des an-\nWegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift                  erkannten Passes oder Passersatzpapiers,\nim Ausland und den Staat,                              2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu\n10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des                       den Pass- und Ausweisdaten,\nletzten Wegzugs aus einer Wohnung im In-               3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche\nland sowie Datum des letzten Zuzugs aus                    Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8\ndem Ausland,                                               sowie\n11. zum gesetzlichen Vertreter                              4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2\na) Familienname,                                           Nummer 10.\nb) Vornamen,                                              (2) Die Datenübermittlung erfolgt durch\nc) Doktorgrad,                                         1. das Bereithalten der Daten durch die\nd) Anschrift,                                              Meldebehörde zum anschließenden auto-\nmatisierten Abruf unmittelbar durch die\ne) Geburtsdatum,                                           andere öffentliche Stelle, soweit dies nach\nf) Geschlecht,                                             § 34a zugelassen ist, oder\ng) Sterbedatum sowie                                   2. durch elektronische Datenübertragung.","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 ent-       und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger\nsprechend. Zusätzlich darf über die Identität            und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.\nder Stelle, an die die Daten übermittelt werden,            (5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre\nkein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über             nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle\ndie Verbindung der informationstechnischen               eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf\nNetze des Bundes und der Länder – Gesetz                 zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine\nzur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des              Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunfts-\nGrundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I             sperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in\nS. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung          diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Er-\nbleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt          suchen um manuelle Datenübermittlung zu behan-\neine Datenübermittlung in schriftlicher Form             deln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Num-\noder durch Übersenden auf Datenträgern in                mer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn\ngesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung            für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre\nnach Satz 1                                              nach § 51 gespeichert ist.“\n1. nicht verfügbar ist,                              11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. nicht zulässig ist oder                               „§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend.“\n3. verfügbar und zulässig wäre, aber die emp-        12. § 38 wird wie folgt gefasst:\nfangende Stelle besondere Umstände gel-\n„§ 38\ntend macht, von einer Datenübermittlung\nnach Satz 1 abzuweichen.“                                                  Auswahldaten\nfür automatisierte Abrufe und\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils in den Num-\nfür Datenübermittlungen über Personengruppen\nmern 1 und 6 die Wörter „des Bundes und der\nLänder“ gestrichen.                                         (1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels\nPersonensuche sind aus dem Datenkatalog nach\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu\n„(6) Datenübermittlungen von Meldebehör-              verwenden:\nden nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen          1. hinsichtlich des Namens\nim Inland sind gebührenfrei. Im Fall des Ab-\nsatzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur,               a) der Familienname und mindestens ein Vor-\nwenn die Meldebehörde die Gründe für die feh-                    name,\nlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder                b) ein früherer Name und mindestens ein Vor-\nder elektronischen Datenübertragung zu ver-                      name,\nantworten hat. Landesrechtliche Regelungen                   c) der Ordensname oder\nzur Gebührenerhebung bei Datenübermittlun-\ngen aus zentralen Meldebeständen oder Porta-                 d) der Künstlername sowie\nlen auf Landesebene bleiben unberührt.“                  2. zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1\n10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                        a) eine Anschrift oder\n„§ 34a                                   b) ein Wohnort und mindestens eines der fol-\ngenden Daten:\nPersonensuche\nund freie Suche im automatisierten Abruf                       aa) Straße,\n(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten                  bb) Geburtsdatum,\nder abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben                   cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland\nbekannt sein müssen.                                                     auch den Staat,\n(2) Zu einer namentlich bestimmten Person                         dd) Geschlecht,\n(Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Ab-\nee) Sterbedatum,\nsatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Ab-\nsatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die                     ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Aus-\nDaten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.                                 land auch den Staat.\n(3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht             Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maß-\nnamentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen               gabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-\nnur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1             Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuord-\nbis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3              nung als zusätzliches Auswahldatum verwendet\nAbsatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der                werden. Für Familiennamen, frühere Namen und\nderzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abge-             Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen\nrufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genann-            ist eine phonetische Suche zulässig.\nten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach                  (2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten               um Übermittlung von Daten mittels freier Suche\nnach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 ab-              sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:\nrufen.                                                       1. die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden\n(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach                alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1\nAbsatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes-                 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2\noder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass                Nummer 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021               537\n2. alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfüg-          nen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze\nbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.                    gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache\nDie Daten beigeschriebener Personen nach § 34                 mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum               § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Per-\ndes letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland               son kein übereinstimmender Datensatz vorhanden,\nund das Datum des letzten Zuzugs aus dem Aus-                 erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die\nland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie                keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher\nAuskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperr-                von beiden Fällen vorliegt.\nvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht                   (3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3\nzulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und                und 4 sind entsprechend anzuwenden.“\nVornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen              15. § 40 wird wie folgt geändert:\nist eine phonetische Suche zulässig.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten\nnach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies                                        „§ 40\ndurch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in                                     Protokollierungs-\ndem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt                                pflicht bei automatisiertem\nsind.                                                                      Abruf und bei Datenbestätigung“.\n(4) Werden auf Grund eines automatisierten Ab-             b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt,                     „(1) Die Meldebehörde hat bei einer Perso-\ndarf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in               nensuche im automatisierten Abruf und bei\ndem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr                   einer Datenbestätigung Folgendes zu protokol-\ndurch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben                      lieren:\nerforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind un-\nverzüglich zu löschen.                                            1. die abrufberechtigte Stelle,\n(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer               2. die abgerufenen Daten,\nneutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der                3. den Zeitpunkt des Abrufs,\nAnfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die                    4. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,\nPflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veran-\nlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3                  5. den Anlass des Abrufs,\nbleibt unberührt.“                                                6. die Kennung der abrufenden Person oder bei\neinem maschinellen Abruf die Bezeichnung\n13. § 39 wird wie folgt geändert:\ndes Verfahrens und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. die nach den Auswahldaten als abrufbar ge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „von hierzu                       kennzeichneten Datensätze der gefundenen\nbefugten“ durch die Wörter „durch hierzu                     Personen (Treffer).\nbefugte“ ersetzt und werden nach dem Wort\n(2) Bei einer freien Suche im automatisierten\n„können“ die Wörter „und dass nur die Da-\nAbruf sind\nten abgerufen werden, die für ihre Aufga-\nbenerfüllung erforderlich sind“ eingefügt.               1. zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die\nverwendeten Auswahldaten zu protokollieren\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nund\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die\n„Werden auf Grund eines automatisierten Ab-                       als abrufbar gekennzeichneten Datensätze\nrufs nach § 34a die Datensätze von unterschied-                   der gefundenen nicht namentlich bestimmten\nlichen Personen gefunden, werden hierzu Iden-                     Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.“\ntifikationsmerkmale gebildet und übermittelt.“\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufende“\n14. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:                         die Wörter „oder maschinell anfragende“ ein-\n„§ 39a                                    gefügt.\nDatenbestätigung für öffentliche Stellen              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n(1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament-\nlich bestimmten Person, die sie von einer anderen                    „(4) Die Meldebehörde hat bei einem auto-\nöffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen                    matisierten Datenabruf durch die betroffene\nAnfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung                 Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2\nmit den im Melderegister gespeicherten Daten                      des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu pro-\nprüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34                   tokollieren:\nzulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der An-                  1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum so-\nfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt wer-                        wie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder\nden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.                          alleinigen Wohnung der betroffenen Person,\n(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im                    2. die Art der Dienstleistung,\nMelderegister eindeutig identifiziert und stimmen                 3. die abgerufenen Daten und\ndie Daten mit den im Melderegister gespeicherten\nDaten überein, bestätigt die Meldebehörde dies                    4. den Zeitpunkt des Abrufs.“\nder anfragenden Stelle. Werden mit den angegebe-              e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021\n16. § 42 wird wie folgt geändert:                                     (4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           gelten entsprechend.“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die           19. In § 53 wird die Angabe „36 bis 38“ durch die An-\nWörter „die nicht derselben oder keiner               gabe „34a, 36, 37“ ersetzt.\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft     20. § 55 wird wie folgt geändert:\nangehören,“ gestrichen.                               a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Vor- und“                     Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 4“ er-\ngestrichen.                                               setzt.\ncc) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-                b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5\nmern 2 und 3 eingefügt:                                   Satz 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 3“ er-\n„2. frühere Namen,                                        setzt.\n3. Vornamen,“.                                   21. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die              a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“\nNummern 4 bis 6.                                          durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und               b) In Nummer 3 wird vor der Angabe „38“ die An-\nnach den Wörtern „derzeitige Anschriften“                 gabe „34a,“ eingefügt und werden nach dem\nwerden ein Komma und die Wörter „gekenn-                  Wort „darf,“ die Wörter „sowie die Form und\nzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,“                   den Inhalt der Daten“ eingefügt.\neingefügt.\nArtikel 6\nff) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die\nNummern 8 und 9.                                                      Folgeänderungen\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die be-             (1) § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-\ntroffenen Personen“ durch die Wörter „Familien-       gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das\nangehörige, die nicht derselben oder keiner           zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an-      2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt\ngehören,“ ersetzt.                                    geändert:\n17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:                1. Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(7) Die anfragende Person oder Stelle nach            2. Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.\n§ 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neu-            (2) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes\ntralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der           in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\nAnfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die            2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3\nPflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der be-          des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)\ntroffenen Person und der veranlassenden Stelle            geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Absatz 3\nnach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.“                     des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“\n18. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:                 durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Internationalen\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.\n„§ 49a\n(3) § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes vom\nDatenbestätigung                      23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-\n(1) Die Meldebehörde darf Daten einer nament-          tikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. März 2021\nlich bestimmten Person, die sie im Wege einer             (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nmaschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf            fasst:\nÜbereinstimmung mit den im Melderegister ge-                 „(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des\nspeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache            Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für\nMelderegisterauskunft zulässig wäre.                      Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten\n(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im           Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundes-\nMelderegister eindeutig identifiziert und stimmen         meldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des\ndie Daten mit den im Melderegister gespeicherten          Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus fol-\nDaten überein, bestätigt die Meldebehörde dies            gende Daten abrufen:\nder anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht        1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-\nder Fall oder ist im Melderegister eine Auskunfts-            keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,\nsperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk              vorläufigen Personalausweises oder Ersatzperso-\nnach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Per-             nalausweises, des anerkannten Passes oder Pass-\nson oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rück-              ersatzpapiers,\nschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen\nPerson keine übereinstimmenden Daten vorhanden            2. Tatsachen zu den Pass- und Ausweisdaten nach § 3\nsind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperr-          Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes so-\nvermerk besteht.                                              wie\n(3) Personen, für die eine Auskunftssperre ein-        3. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2\ngetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen              Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes.\nunverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5         Entsprechendes gilt, soweit konkrete Anhaltspunkte\ngilt entsprechend.                                        dafür bestehen, dass dies zur Erfüllung der Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021                  539\nnach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist. In         von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt\nden Fällen des Satzes 2 sind die nach Satz 1 abgeru-            ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr\nfenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sich nach             hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten\nAbschluss der operativen Analyse ergibt, dass die               erhält oder erhalten.“\nVoraussetzungen für eine Übermittlung nach § 32 Ab-\nsatz 2 Satz 1 nicht vorliegen.“                                                           Artikel 8\nInkrafttreten\nArtikel 7\n(1) Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Num-\nWeitere Änderung                            mer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der\ndes Bundesmeldegesetzes                          Verkündung in Kraft.\nDem § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt                  (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3\ndurch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,            Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in\nwird folgender Absatz 6 angefügt:                               Kraft.\n„(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4         (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in\nSatz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und              Kraft.\nist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen,\ndie nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5              (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am\nSatz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetra-              1. Mai 2022 in Kraft.\ngen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend                (5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Januar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}