{"id":"bgbl1-2021-13-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":13,"date":"2021-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_13.pdf#page=81","order":5,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":81,"num_pages":46,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 481\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 26. März 2021\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nund Binnenschifffahrt in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. März 2019\n(BGBl. I S. 258),\n2. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) und\n3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2021, teils am 2. April 2021 in Kraft\ntretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","482                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*\nInhaltsverzeichnis                           § 34    Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnen-\nschifffahrt\n§   1   Geltungsbereich                                            § 34a   Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\nin der Binnenschifffahrt\n§   2   Begriffsbestimmungen\n§ 35    Verlagerung\n§   3   Zulassung zur Beförderung\n§ 35a   Fahrweg im Straßenverkehr\n§   4   Allgemeine Sicherheitspflichten\n§ 35b   Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a\n§   5   Ausnahmen                                                          gelten\n§   6   Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und     § 35c   Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a\ndigitale Infrastruktur\n§ 36    Prüffrist für Feuerlöschgeräte\n§ 7     Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Ver-\nteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für       § 36a   Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate\nBau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-    § 36b   Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe\nstellen                                                    § 37    Ordnungswidrigkeiten\n§ 8     Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung    § 38    Übergangsbestimmungen\nund -prüfung\n§ 9     Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-    Anlage 1 (weggefallen)\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen             Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\n§ 10    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-                 Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                              des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\n§ 11    Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der                 innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\nnuklearen Entsorgung                                                   bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-\nschreitende Beförderungen\n§ 12    Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\nTanks                                                      Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausge-\nrüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcon-\n§ 13    Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\ntainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur\nDruckgefäße\nBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der\n§ 13a   Zuständigkeiten der Benennenden Behörde                                UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID\n§ 14    Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr\n§ 15    Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\n§1\n§ 16    Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\n§ 17    Pflichten des Auftraggebers des Absenders                                           Geltungsbereich\n§ 18    Pflichten des Absenders\n§ 19    Pflichten des Beförderers                                     (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\n§ 20    Pflichten des Empfängers                                   grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 21    Pflichten des Verladers                                    Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-\n§ 22    Pflichten des Verpackers                                   päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)\n§ 23    Pflichten des Befüllers\ngefährlicher Güter\n§ 23a   Pflichten des Entladers                                    1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\n§ 24    Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-\nlichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU         2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnver-\n§ 25    Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon-       kehr) und\nditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-\nderaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen   3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschiff-\nund Prüfungen von IBC                                          fahrt)\n§ 26    Sonstige Pflichten\n§ 27    Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-  in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                     des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-\n§ 28    Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr            fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-\n§ 29    Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr           straßen und in angrenzenden Seehäfen.\n§ 30    Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr            (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\n§ 30a   Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\nEisenbahnverkehr\nförderungen auch für Fahrzeuge und Transport-\n§ 31    Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im\nEisenbahnverkehr\nmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\n§ 31a   Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr\nkräften gehören oder für die die Bundeswehr und\nausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\n§ 32    Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\n§ 33    Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt      2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\nrungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie      auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\n(EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung      Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesminis-\nder Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen        teriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben\nFortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).                        der Bundeswehr erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              483\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1                                               §2\n1. Nummer 1 genannten                                                         Begriffsbestimmungen\nDie nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser\na) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße\nVerordnung wie folgt verwendet:\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A\nund B zu dem Übereinkommen vom 30. Septem-             1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für\nber 1957 über die internationale Beförderung              einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der            die Beförderung auf Grund eines Beförderungs-\nFassung der Bekanntmachung der Neufassung                 vertrages, gilt als Absender der Absender nach\nder Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl.               diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder\n2019 II S. 756), die zuletzt nach Maßgabe der             entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforder-\n28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober               lichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der\n2020 (BGBl. 2020 II S. 757) geändert worden               Absender;\nsind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Num-         2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen\nmer 2 und 3 und Anlage 3,                                 Güter in\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-             a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-\nmeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße                 wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts-\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-            beweglicher Tank oder Tankcontainer),\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie                 b) einen MEGC,\ndie Vorschriften der Anlage 3,\nc) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\n2. Nummer 2 genannten                                                loser Schüttung,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen            d) einen Schüttgut-Container,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der         e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeför-            f) ein Batterie-Fahrzeug,\nderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-            g) ein MEMU,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der                h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008               i) einen Batteriewagen,\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-\ngabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom                  j) ein Schiff oder\n26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856) geändert          k) einen Ladetank\nworden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2           einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nNummer 2 und 4 und Anlage 3,                              unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-             Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-              befördert;\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID sowie       3. Verlader ist das Unternehmen, das\ndie Vorschriften der Anlage 3 und                         a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\n3. Nummer 3 genannten                                                ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\n(ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungs-\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnen-                   mittel (ADN) oder einen Container verlädt oder\ngewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der\nb) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\nAnlage zu dem Europäischen Übereinkommen\nTankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\nüber die internationale Beförderung von gefähr-\nein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\nlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom\nförderungsmittel (ADN) verlädt oder\n26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die\nzuletzt nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsver-             c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\nordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II                  Schiff verlädt (ADN).\nS. 1035) geändert worden ist, sowie die Vorschrif-        Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\nten der Anlage 2 Nummer 5,                                telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\nrer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt         4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-\nam 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestim-                 lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nmungen in Anlage 2 Nummer 6.                              verpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-\nstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN               auch das Unternehmen, das gefährliche Güter\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und           verpacken lässt oder das Versandstücke oder\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des                deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert\nBegriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-        oder ändern lässt;\nstaat“.\n5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6            des Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe                 Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN           packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.                       Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase so-","484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nwie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse            durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August\noder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten,               2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\nVerschlägen oder Handhabungseinrichtungen be-\n16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les\nfördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförde-\ntransports internationaux ferroviaires) ist die\nrung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für\nZwischenstaatliche Organisation für den interna-\nGüter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in\ntionalen Eisenbahnverkehr;\nTanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord\nvon Schiffen schließt der Begriff Versandstück          17. UNECE (United Nations Economic Commission for\nauch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließ-            Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-\nlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbeweg-            ten Nationen für Europa;\nliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel\n18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der\n(IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahr-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\nzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehre-\n2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131);\nren Elementen (MEGC) ein;\n6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und          19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2\ninnergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend                 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nvon der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-               Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in\nschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit                den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von              fäße und Tanks für Gase;\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich         20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach\nzwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbst-                § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasser-\nfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeits-           straßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güter-                    chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I\nstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz               S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-\ngetrennten Schienennetz verkehren;                           nahme der Elbe im Hamburger Hafen.\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegen-\nstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2                                  §3\nTabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten\nZulassung zur Beförderung\noder nach den vorgesehenen Bedingungen des\nADR/RID/ADN gestattet ist;                                 Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\n8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wieder-      befördert werden, wenn deren Beförderung nach den\naufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete       Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nGroßverpackungen und wiederaufgearbeitete Groß-         2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\npackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1          2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\nADR/RID herstellt;                                      ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-\nsen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-\n9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das re-           wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.\nkonditionierte Verpackungen im Sinne des Ab-\nschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;\n§4\n10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,\ndas einen Absender beauftragt, als solcher auf-                     Allgemeine Sicherheitspflichten\nzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen             (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nDritten zu versenden;                                   teiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-\n11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-        sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-            treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt\npackmittel;                                             eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich\nzu halten.\n12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous\nGoods Code) ist der Internationale Code für die            (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,         besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\nder zuletzt durch die Entschließung MSC. 406(96)        fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\ngeändert worden ist, in der amtlichen deutschen         austritt oder austreten kann, und kann diese nicht\nÜbersetzung bekannt gegeben am 16. November             rasch beseitigt werden, hat\n2016 (VkBl. S. 718);\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-           2. der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch            im Eisenbahnverkehr oder\nfür UN-MEGC;                                            3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\n14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-       die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\nven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)        ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit     oder benachrichtigen zu lassen und mit den not-\noder ein Fahrzeug;                                      wendigen Informationen zu versehen oder versehen\n15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die           zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung            vom    unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahn-\n29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt        infrastruktur zu benachrichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                485\n(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-    selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen\nheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat            kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,                    achtens verzichten.\n2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder                     (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nschriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt\n3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt               des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auf-\ndie Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die         erlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur\nBeförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden         Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nVorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Ge-          Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der\nnehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.          Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müs-\nsen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4\n§5                               unterzogen und von der Kommission anerkannt worden\nAusnahmen                            sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-        Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission\nnen                                                         für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Ver-\n1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den           längerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach\nTeilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8            Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.\nund 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und             (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder\nAnlage 2 dieser Verordnung,                             die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundes-\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nicht-           wehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unterneh-\nbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen          men und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-          dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der\ntel 1.8 und 1.10 – RID und                              Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht    gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen          sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-          soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-\ntel 1.8 und 1.10 – ADN                                  ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit\nsicherheitspolitische Interessen dies erfordern.\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom                 (7) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments              Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter       der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu-         (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten\nlässig ist.                                                 Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – aus-\ndavon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b\ngenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförde-\nund von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.\nrungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies\nnach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                   (8) Die für den Bereich\n(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-       1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\nfahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der         men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nBundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den                übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Ab-\nTeilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2                satz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen\nADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen               gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt\ninnerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach               auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Diese Aus-          2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelas-\nnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasser-              senen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\nstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Ent-             übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\nscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unter-                nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-\nabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6           nahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirek-\nADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im              tion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den\nBenehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen                 Bereich der Bundeswasserstraßen,\nBehörde.\nsofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist          was anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen             (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere         rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss          nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-            mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar       rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage         (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-       rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller         schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder","486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ngrenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-            musterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-\nnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.             MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,\n(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt              6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapi-\ndas Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des            tel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\nAusdrucks eines elektronisch erteilten und signierten            6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und\nBescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem            wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und\nSpeichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird,               außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und\ndass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen           der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks\nPersonen lesbar gemacht werden kann.                             und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulas-\nsung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks\n§6                                    nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;\nZuständigkeiten des                       3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen\nBundesministeriums für                           nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-\nVerkehr und digitale Infrastruktur                    Druckgeräte-Verordnung fallen;\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale            4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nInfrastruktur ist zuständige Behörde für                         schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und\n1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-\nschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-             5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\nschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die               wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\nUNECE/OTIF;                                              soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\n2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\n(2) Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau\n3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach             und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienst-\nUnterabschnitt 1.16.4.1 ADN;                             stellen sind zuständige Behörden für\n4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter         1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;\ntechnischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und\nUnterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID                           2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3\na) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE            und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung\nund                                                       der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\nb) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\n5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die              schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern            bescheinigungen für Fahrzeugführer und\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-\nforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekre-      4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahr-\ntariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkom-              wegbestimmung nach § 35a Absatz 3,\nmission für die Rheinschifffahrt;                        soweit dies für den Dienstbereich des Bundesminis-\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach        teriums des Innern, für Bau und Heimat erforderlich ist.\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5          (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-\nADN;                                                     stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-\n7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter,            nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-\nArmaturen und Druckleitungen nach den Ab-                derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der\nsätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7          Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie\nund 9.3.3.40.2.7 ADN und                                 von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes-\nministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Bei der\n8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch\nZulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle\ndie Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte,\nnach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.\nauch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen\nbedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienst-\n§7\nstellen neben den nach Landesrecht zuständigen\nZuständigkeiten                         Behörden zur Überwachung befugt.\nder vom Bundesministerium\nder Verteidigung oder vom Bundes-                                              §8\nministerium des Innern, für Bau und Heimat\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen                       Zuständigkeiten der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind             (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nfür die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte        -prüfung ist zuständige Behörde für\nzuständige Behörden für                                       1. Aufgaben nach\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                          a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Ab-\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-                 sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten                  ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für\n6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung              Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau-                der Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                 487\nfür die Sicherheit der nuklearen Entsorgung                aufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und\nnach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,                    Prüfung von Verpackungen, IBC und Großver-\nb) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der                   packungen sowie die Anerkennung von Überwa-\ndem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-                chungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-\ntechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10               keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-\nzugewiesenen Zuständigkeiten,                              programme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6\nsowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für\nc) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt                die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen\n4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID                 und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4\nund die dem Bundesamt für Ausrüstung, Infor-               ADR/RID;\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nnach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,                5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\nrung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tank-\nd) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte               container und Tankwechselaufbauten (Tankwech-\n4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,                      selbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;\ne) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5             6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen\nADR/RID im Einvernehmen mit der Physika-                   für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase\nlisch-Technischen Bundesanstalt,                           nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe c\nf) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts               ADR/RID/ADN;\n6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach          7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-\nNummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,                         mentsystemen für die Auslegung, Herstellung,\ng) Kapitel 6.7 ADR/RID,                                       Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die\nh) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Er-              Wartung und Inspektion von nicht zulassungs-\nteilung der Kennzeichen und die Baumuster-                 pflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe\nzulassung von festverbundenen Tanks (Tank-                 nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-\nfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und              schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;\nTankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern)            8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nund die Festlegung von Bedingungen nach                    stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nAbschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift               ADR/RID;\nTA 2 ADR/RID sowie die Festlegung der Bedin-\n9. die Überwachung von Managementsystemen für\ngungen für Schweißnähte der Tankkörper nach\ndie Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumenta-\nAbsatz 6.8.5.2.2 ADR,\ntion, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion\ni) Kapitel 6.9 ADR/RID,                                       von zulassungspflichtigen Versandstücken für radio-\nj) Kapitel 6.10 ADR/RID,                                      aktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbin-\ndung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;\nk) Kapitel 6.11 ADR/RID und\n10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regel-\nl) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3\nwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerken-\nund Kapitel 9.8 ADR,\nnung von technischen Regelwerken nach Ab-\nsoweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle            satz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1\nzugewiesen ist;                                               Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in              Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9,\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-              6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-            und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit\nnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die             dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nZulassung der Bauart von Verpackungen für nicht               Infrastruktur;\nspaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-     11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Un-\nfluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit               terabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\nUnterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unter-              sich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und\n12. die Festlegung von Normen und Bedingungen\nZulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-\nnach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und\naktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das          13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nZeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a              Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\nADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für                 ADN.\ndie Sicherheit der nuklearen Entsorgung;                Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die       nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich\nErteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung       der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-               (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-            stabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 ge-\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6             nannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen\nADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur           und Genehmigungen können widerruflich erteilt, be-\nflexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;         fristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-          erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-         beförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§9                                                         § 12\nZuständigkeiten der von der                                  Ergänzende Zuständigkeiten\nBundesanstalt für Materialforschung                            der Benannten Stellen für Tanks\nund -prüfung anerkannten Prüfstellen\n(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-\nDie von der Bundesanstalt für Materialforschung und       liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durch-\n-prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee              führung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm\nanerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Bau-          DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen,\nmusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende           sind zuständig für\nund außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen\nTanks und Gascontainern mit mehreren Elementen               1. die Baumusterprüfung von\n(MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht,              a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\nsofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der                   den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\nOrtsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.                       und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2\nund den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\n§ 10                                     6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,\nZuständigkeiten des                            b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nBundesamtes für Ausrüstung,                            Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nInformationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                     Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nDas Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik                bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nund Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um                   Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3\nden militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde               und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5\nfür Aufgaben nach                                                   ADR/RID und\n1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive                c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,                       Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\n2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive                   bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,                       men mit der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung;\n3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe\nund Gegenstände mit Explosivstoff und                    2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-\nschenprüfung und außerordentliche Prüfungen der\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug\nTankkörper und der Ausrüstungsteile von\nauf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-\nstoff.                                                       a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\nKapitel 6.7 ADR/RID,\n§ 11                                  b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nZuständigkeiten                                 Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\ndes Bundesamtes für                               Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\ndie Sicherheit der nuklearen Entsorgung                      bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nDas Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen                   Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit\nEntsorgung ist zuständige Behörde für                               Kapitel 6.10 ADR/RID und\n1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die          c) faserverstärkten Kunststofftanks    (FVK-Tanks)\nBestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-              nach Kapitel 6.9 ADR/RID;\nführten Radionuklidwerte und von alternativen Radio-     3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\nnuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;            6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven              6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;                   Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\n– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nfür Materialforschung und -prüfung – sowie nach\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\nAbsatz 6.8.5.2.2 und die Überprüfung und Be-\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4\nstätigung der Befähigung des Herstellers oder der\nADR/RID/ADN;\nWartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Aus-\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-               führung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;                                  Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-\n5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken                   wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-\nfür radioaktive Stoffe und der Bauart von nach               satz 6.8.2.1.23 ADR/RID;\nAbsatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spalt-     4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\nbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1                    dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nund 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten              ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\n6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Be-             Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der\nstätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a           Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2\nADR/RID und                                                  und 6.8.2.4.4 ADR sowie für nicht vorgeschriebene\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für               informelle Änderungen oder Ergänzungen in Num-\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem           mer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.                Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021            489\n5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-            6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-\nterzulassung von Bedienungsausrüstungen für                  sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und\nTanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für die in der       7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach\nTabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist;        Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.\nfür die getrennte Baumusterzulassung sind die Ver-\nfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorge-            (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den\nschrieben sind; dabei darf ein betriebseigener Prüf-     Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-\ndienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung         fahren für die Konformitätsbewertung und für die\nmit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der         wiederkehrenden Prüfungen anwenden.\nHerstellung der Bedienungsausrüstungen nach Un-             (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie\nterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung        Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den\nnach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden,            Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-\nnicht jedoch für die Baumusterzulassung nach             Verordnung fallen.\nUnterabschnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prü-\nfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung                                    § 13a\nzur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-                            Zuständigkeiten der\nschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht                      Benennenden Behörde\nanwendbar und\nDie Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-\n6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach          mer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist\nden Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID          zuständig für die Registrierung der Unterscheidungs-\nund                                                   zeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Ab-\nb) die Bescheinigung über die Zulassung einer            satz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buch-\nÄnderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.               stabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Ab-\nSatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und              satz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens\nNummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in          des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n\nden Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-          ADR/RID.\nVerordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach\nKapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen                                    § 14\nnach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-                                    Besondere\nnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC                      Zuständigkeiten im Straßenverkehr\n17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt             (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nfür Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5         Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-\nder Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt         eignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt\nsind.                                                        1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesminis-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        terium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nInfrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen        (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-\nden zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der        hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach\nnationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumuster-        Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.\nzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\nmer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10\nein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen            dig für\nteilnehmen müssen.                                           1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,\ndie Durchführung der Prüfungen und die Erteilung\n§ 13                                 der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung\nErgänzende Zuständigkeiten                         nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-\nder Benannten Stellen für Druckgefäße                    und Prüfungssprache deutsch ist,\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-            2. die Umschreibung der Bescheinigung über die\nDruckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stel-               Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR\nlen sind zuständig für                                           nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-\nmer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3\n1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-              Satz 1 Nummer 1 und\nrung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\n2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-               schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat-                bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme\nzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes-                der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Num-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;          mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.\n3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab-              Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Ab-           Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.\nsatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung;                 (4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\n4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach            obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nAbsatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;                                Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht\n5. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms          zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen\nnach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;                           Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nvon Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von                Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6.1 Buchstabe b\nGefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für               RID;\ndie erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1\n10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab-\nSatz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren\nnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern\nVorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung\ndiese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich\neiner ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-\nder Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen;\nschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt\n9.1.3.1 ADR.                                                 11. die Erteilung der           Zustimmung    nach   Ab-\n(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der                   satz 6.8.3.2.16 RID;\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Per-         12. die Festlegung der Bedingungen oder Geneh-\nsonen sind zuständig für die jährliche technische                  migung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nUntersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit                   Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\nvon ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterab-                    Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht vorgeschriebene infor-             forschung und -prüfung;\nmelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11\nvon ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterab-              13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\nschnitt 9.1.3.1 ADR.                                               rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen\nund abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe\n(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-                   nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-\nZulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen                 Druckgeräte-Verordnung fällt;\nin Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigun-\ngen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.                         14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des\n§ 15                                    Bundes und\nBesondere                             15. die Festlegung von Normen und Bedingungen\nZuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                       nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-               (2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10\nhörde für                                                    bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Aner-\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-        kennungen und Genehmigungen können widerruflich er-\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID        teilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                  dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-\nbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.\n2. die Entgegennahme der Informationen und Mit-\nteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b          (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-        sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-\nreich der Eisenbahnen des Bundes;                       bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-\n3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut-            nung nichts anderes bestimmt ist.\nkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-\nordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                                       § 16\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2                              Besondere\nRID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                      Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\n5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung            (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-        zuständige Behörde für\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       1. die Typzulassung von Flammendurchschlagsiche-\nstruktur;                                                   rungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-\nvorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurch-\n6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder\nschlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsven-\nbesonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9\ntilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die\nvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin-\nUnterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation\ndigkeitsventil“), von Deflagrationssicherheit der\nfür den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)\nProbeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2\nüber die Beförderungseinschränkungen nach Ab-\nADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung\nschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des\n„Probeentnahmeöffnung“), von Deflagrationssicher-\nBundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-\nheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;\nvon Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Über-\n7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen              gangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrich-\nnach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung            tung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“)\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-                 und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2\nsatz 6.8.2.1.16 RID;                                        ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung\n8. die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte             „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit“) sowie\nder Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID;               2. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck\n9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-             von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Ab-\ndungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Ab-               schnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungs-\nsatz 6.7.2.19.6.1 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6.1          druck“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                491\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-              Schubleichters mit dem Original nach den Unter-\nfahrt ist zuständige Behörde für                                   abschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Un-          14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-\nterabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3             satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-\nADN;                                                          zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-             Die in Satz 1 Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6           Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich\nsowie die Anerkennung von Dokumenten nach               erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden,\nden Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;          soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der ge-\n3. die Zulassung von Personen zur Prüfung                   fahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-\nstellen.\na) der Isolationswiderstände und der Erdung der\nfestinstallierten elektrischen Anlagen und Ge-           (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von\nräte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und             Personen zur Feststellung und Bescheinigung der\nGasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3\nb) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explo-         und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist\nsionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom\n1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nTyp „begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen\nim Bereich der Bundeswasserstraßen und\nund Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51,\n9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der         2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im\nautonomen Schutzsysteme oder der Überein-                 Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.\nstimmung von Unterlagen mit den Gegebenhei-          Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie-\nten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN;         und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidig-\n4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung           ten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-       für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahr-\nlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche         zeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbeschei-\nnach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;      nigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, be-\nfristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies\n5. die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Re-\nerforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-\ngel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß\nderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.\nAbsatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den\nAbsätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN)         (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nhinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosions-    fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-\nfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind;         weilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich\nder übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige\n6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unter-\nBehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Ab-\nnungswidrigkeiten nach § 37.\nsatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterab-\nschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und            (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\ndas Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord       fahrt ist zuständige Behörde für\nmitzuführenden Dokumente nach den Unterab-              1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den\nschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;                           Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und\n7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen       2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-\nSchulungsbescheinigungen für Sachkundige nach                schnitt 8.2.2.7 ADN.\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADN;\n(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in\n8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung          seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundes-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-        wasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zu-\nterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das       ständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       Wasserstraßen ist zuständige Behörde für\nstruktur;\n1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-\n9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder                  gaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;\nFirmen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C\n2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektri-\nSpalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33\nschem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung\nBuchstabe i 2 ADN;\nFunken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;\n10. die Genehmigung von alternativen Bauweisen und           3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte\ndas Verlangen zusätzlicher Berechnungen und                  Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-\nNachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;                         terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28\n11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-                  Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;\nschnitt 1.5.3 ADN;                                      4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Unter-\n12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab-                  sagung der Verwendung eines Schiffes für die Be-\nschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12                förderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt\nBuchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280              1.16.13.2 ADN und\nund UN 2983;                                            5. die Entgegennahme der Informationen und Mit-\n13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie                teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\ndes Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines                 Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-                geführt worden sind, den Verlader, der als erster\nwie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils              die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-\nnach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2              fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-\ngenannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, be-              schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im\nfristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies            Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung\nerforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-          des Beförderungsauftrags\nderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.                 a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach\n(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle             Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN\nist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unter-                    oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN\nabschnitt 1.8.1.4 ADN.                                           b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-\n(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                  den, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf\nPost-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach                   deren Beachtung\nder IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An-           schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei\nlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in          Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999                 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das\n(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen         gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten\nnach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.                                      Mengen erforderlich;\n§ 17                             2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-\nschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form\nPflichten des Auftraggebers des Absenders                  über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu\n(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und           versendenden gefährlichen Güter zu informieren;\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat           3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und\n1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender             vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung\nzu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach             zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach\nTeil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3          Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach\nbefördert werden dürfen;                                    § 3 befördert werden dürfen;\n2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben             4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahme-\nnach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie            zulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer\nden Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1             Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbe-\nADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme                 förderungsgesetzes festgelegten Angaben in das\nvon Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-              Beförderungspapier eingetragen werden;\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder         5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\nelektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter         packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\nauf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4          wendet werden, die für die Beförderung der betref-\nSatz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1             fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nunterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder           Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nelektronisch hinzuweisen und                                Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\n3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförde-               nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;\nrung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in be-     6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde\ngrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse                nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrich-\nund bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das ge-            tigt wird;\nfährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe\nder Anzahl der Versandstücke, ausgenommen                7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach\nbei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4               Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen\nADR/RID/ADN, hingewiesen wird.                              Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und\nauf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-\n(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-             satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur\nverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die               Verfügung zu stellen;\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder\nelektronisch mitgeteilt werden.                               8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier\nnach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die\n(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenver-            nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,         Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach\ndass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erfor-              den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1\nderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle              ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und\nnach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung                nach den erläuternden Bemerkungen in Unterab-\ngestellt werden.                                                 schnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforder-\nten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;\n§ 18\n9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\nPflichten des Absenders                         nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor\n(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr            dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                           10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter             erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-            ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               493\nnach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt                                        § 19\n5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN bei-                              Pflichten des Beförderers\ngefügt werden;\n(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahn-\n11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten               verkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nschriftlich oder elektronisch hinzuweisen und\n1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\n12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-                Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über\nliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten              die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosis-\nzusätzlichen Informationen und Dokumentation                 leistung oder die Kontamination informieren;\nfür einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab\n2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1\nEnde der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1\nNummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-\nADR/RID/ADN aufzubewahren.\nschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung\n(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu                so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt\nsorgen,                                                           sind;\n1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die             3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterab-\nAusnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,                 schnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Be-\nAbsatz 6 oder 7 übergeben wird und                            förderung aufgegeben werden;\n2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die             4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-\nerforderlichen Informationen für die Temperatur-              liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten\nkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Ver-            zusätzlichen Informationen und Dokumentation\nfügung gestellt werden.                                       für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab\nEnde der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1\n(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat                       ADR/RID/ADN aufzubewahren;\n1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut            5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zu-\nnach Kapitel 7.6 RID zu beachten;                             sammenhang mit der Beförderung von Güterbeför-\nderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Be-\n2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren\nförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die\nWagen, Großcontainern und Kleincontainern für Gü-\nAngaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-\nter in loser Schüttung sowie Schüttgut-Containern\nhalten, und\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6      6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zu-\nRID,                                                      sammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen,\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7              Wagen oder Containern, die Trockeneis (UN 1845)\nmit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,                    oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwen-\ndete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor\nc) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und\nder Beförderung nicht vollständig belüftet wurden,\nd) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID                     die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN\nenthalten.\nangebracht werden und\n(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\n3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.                 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR ein-\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür              zuhalten;\nzu sorgen,\n2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beför-                schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2\nderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5                    ADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass je-\nAbsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;                 des Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese ver-\nstehen und richtig anwenden kann;\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten\nleeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen             3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Be-\nmit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,                  förderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder\nBatterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU,                 Containern nach den anwendbaren Vorschriften in\nTankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie                  den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für\nan ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und                   die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1\nContainern für die Beförderung in loser Schüttung               ADR beachtet werden;\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN         4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nund                                                         grenzung der beförderten Mengen nach Ab-\nsatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\nb) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7              gehalten werden;\nADN\n5. dafür zu sorgen, dass\nangebracht werden und\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\n3. dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die                      Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-\nerforderlichen Informationen für die Temperatur-                   stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Be-\nkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Ver-                 förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nfügung gestellt werden.                                            über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-","494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nsatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern    17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,\ndie Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt               a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zuge-\n1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und                  lassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe-\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                      scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter\nNummer 1, Absatz 6 oder 7                                    Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-                 die Vorschriften über den Bau und die Ausrüs-\ngeben werden;                                                   tung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in\nVerbindung mit den ergänzenden Vorschriften\n6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer              nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und\ngültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\nADR eingesetzt werden;                                       b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu-\nlassungspflichtig sind, die Vorschriften über den\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach                 Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur                den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nBeförderung aufgegeben werden;                                  schnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 und\n8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,                 den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR\nAufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte             beachtet werden;\nnach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an\n18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\neinen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-\nÜberwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in\nrung zuständigen Behörden vorgelegt und dem\nVerbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei inner-\nSachverständigen zur Verfügung gestellt wird;\nstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über\n9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten                das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahr-\nnach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;                        zeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 be-\n10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in           achtet werden, und\nVerbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-        19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks,\nnalen Normen einzuhalten;                                    Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, orts-\n11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln              bewegliche Tanks und Tankcontainer nicht ver-\n(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-            wendet werden, wenn das Datum der nächsten\nnen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzei-             Prüfung überschritten ist.\nchen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6          (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr\nauszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in\n1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm\nden Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung\ngenutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\nmit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Ab-\npunkt während der Beförderung schnell und unein-\nschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;\ngeschränkt über die Daten verfügen kann, die es\n12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet wer-               ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unter-\nden, deren Dicke der Tankwände den in Ab-                    abschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;\nsatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\n6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforde-\n1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines\nrungen entspricht;\nZuges, mit dem gefährliche Güter befördert wer-\n13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank,               den, einen Lichtbildausweis während der Beförde-\nder Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der               rung mit sich führt;\nSaug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\nNummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere wäh-\nvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1,\nrend der Beförderung verfügbar sind und zustän-\n6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nden anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\ngehändigt werden;\nschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten 6.10.1,\n6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungs-         4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in            Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet\nder Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5                werden;\nund 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe ent-               5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt\nspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller                 der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen\nanzugebenden beförderten Stoffe und Gase;                    Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der\n14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Ab-                   Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;\nsätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außer-           6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt\nordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks                über die geladenen gefährlichen Güter und deren\nund des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird,                Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbin-\nwenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-               dung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;\nrüstung beeinträchtigt sein kann;                        7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung              Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vor-\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu über-               geschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand\ngeben;                                                       mitgeführt wird;\n16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR         8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr\nauszurüsten;                                                 am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                 495\nGroßzettel (Placards) oder das Kennzeichen nach             landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschrie-\nAbsatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und                   benen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.\n9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort über-\nnimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c                                       § 20\nRID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass                      Pflichten des Empfängers\ndie Wagen und die Ladung keine offensichtlichen\n(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahn-\nMängel, keine Undichtigkeiten oder Risse auf-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;\n10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort über-       1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,\nnimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu            a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden\nvergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3             Grund zu verzögern oder zu verweigern und\nRID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kenn-\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen\nzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht\noder vor der Wiederverwendung zu prüfen,\nsind, und\ndass die ihn betreffenden Vorschriften des\n11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die                 ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und\nnach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt\n2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nwerden, auch den Tank und seine Ausrüstung um-\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit\nfassen.\nBuchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhal-\n(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt                   tung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder\n1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-            die Kontamination zu informieren.\nschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-         (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-\nrung der gefährlichen Güter zugelassen ist;              satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt             Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers ei-\n1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein        nen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt,\nLichtbildausweis an Bord ist;                            dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen,\nwenn der Verstoß behoben worden ist.\n3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die\nschriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN            (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach\nin den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer   Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst\nund der Sachkundige lesen und verstehen können;          zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-\nschriften des RID für die Entladung eingehalten worden\n4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer vor Be-       sind.\nförderungsbeginn die erforderlichen Informationen\nfür die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt             (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn\n7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden;               die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\neinen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN auf-\n5. hat dafür zu sorgen, dass                                 zeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug\na) die Besatzung die Vorschriften für das Laden,         oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der\nBefördern, Löschen und sonstige Handhaben             Verstoß behoben worden ist.\nder Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme\nder Vorschriften über die Klassifikation von Tank-                                § 21\nschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln,                         Pflichten des Verladers\nAusrüstungen und Methoden zur Temperatur-\nkontrolle, und                                           (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nsowie in der Binnenschifffahrt\nb) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den\nAbsätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3        1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur über-\nADN benutzt wird;                                         geben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die       2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unter-                oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beför-\nabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;                    derung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar un-\nvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite\n7. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die               mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen\nDokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1                  ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung\nbis 8.1.2.3 ADN übergeben werden;                            erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-\n8. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt              dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt\nwerden, wenn der hauptverantwortliche Schiffs-               oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-\nführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder      haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur\nSchiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15             Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-\nund 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den             seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\nUnterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN           nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nhat, und\n3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\n9. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher-             Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\nzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zwei-             wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\ntes Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die             Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;","496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die           b) an einem Wagen oder Container orangefarbene\nleeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11                Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-\nin Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID                strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und\nbeachtet werden;                                             c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach               satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die\nden Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN                Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach\nangebracht wird;                                                Absatz 1.1.4.4.4 RID\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-              angebracht sind;\nschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15         3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\nADR/RID/ADN beachtet werden;                                 den, die den technischen Anforderungen nach den\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-             Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen;\nstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht\n4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher\nüberschritten wird, und\nGüter in oder auf Wagen oder in Container oder beim\n8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-              Verladen von Containern, Schüttgut-Containern,\nverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-              MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks\nabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.              auf einen Wagen die Vorschriften über\n(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat                        a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den               tel 7.2 RID und\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d              b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5\nADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert                  RID\nwerden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Ab-\nbeachtet werden, und\nsatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren\nBeachtung schriftlich oder elektronisch hinzu-           5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und\nweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4            MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und\nund 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das          bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt\ngefährliche Gut in begrenzten und freigestellten             4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach\nMengen erforderlich;                                         Unterabschnitt 4.2.4.3 RID beachtet werden.\n2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die              (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat\nTrägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweg-           1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die\nlichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR               Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\neingehalten werden;                                          ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die               ten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4\nGefahrzettel und Kennzeichen nach Unterab-                   und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR            gefährliche Gut erforderlich;\nbeachtet werden;                                         2. dafür zu sorgen, dass\n4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit Ver-                  a) an Containern, MEGC, Schüttgut-Containern,\nsandstücken Großzettel (Placards) nach Unterab-                 Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Groß-\nschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach                 zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 so-\nAbsatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Ab-                   wie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN,\nschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;\nb) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-              Schüttgut-Container, Tankcontainer oder orts-\nden, die den technischen Anforderungen nach den                 bewegliche Tanks befördert werden, Großzettel\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen, und                (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1\n6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und                     ADN,\nMEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und              c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\nbei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt                   Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeu-\n4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach               gen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel\nUnterabschnitt 4.2.4.3 ADR beachtet werden.                     (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,\n(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat                      d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die                  fördert werden, Großzettel (Placards) nach Un-\nGefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt                terabschnitt 5.3.1.5 ADN und\n5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet           e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren\nwerden;                                                         Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit\n2. dafür zu sorgen, dass                                            Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks,\na) an Großcontainern und Wagen mit Versand-                     Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC,\nstücken, an Schüttgut-Containern sowie an Trag-             MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen\nwagen Großzettel (Placards) nach den Unter-                 Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeu-\nabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie              gen, Wagen und Containern für die Beförderung\nim Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4,                  in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach\nRangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das                Absatz 5.3.1.6.1 ADN\nKennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,                    angebracht sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               497\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das                                        § 23\nLaden, Befördern und die Handhabung nach Ab-                                Pflichten des Befüllers\nschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und\n(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\n4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu-           sowie in der Binnenschifffahrt\nstellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung\nmit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs-         1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\ntet ist.                                                      ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\n2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buch-\n§ 22                                   stabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie\n4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Be-\nPflichten des Verpackers\nförderer nicht übergeben;\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahn-\n3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\nUnterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in\n1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken               Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1              4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unter-\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;                                       abschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1\nADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen\n2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\ngefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1\nnächsten Prüfung nicht überschritten ist;\nbis 3.5.4 ADR/RID/ADN;\n4. hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung\ndie Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft\nder Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,\nwird und die Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buch-\nVerpackungen einschließlich IBC und Großverpa-\nstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b,\nckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterab-\nden Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID\nschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt\nsowie den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-\n4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert\npitel 3.3 ADR/RID/ADN;\nwerden, wenn sie undicht sind;\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach              5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung\na) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn                 nicht überschritten ist, mit den nach Ab-\neine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen              satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur\nist, und                                                   befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen\nGüter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-\nb) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;\nlässig ist;\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-            6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungs-\nzettelung                                                     grad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-             Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach\nstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-             den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\nbeförderung eingeschlossen ist, und                        4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den\nAbsätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterab-\nb) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Ab-\nschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2\nsatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2,\nund 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschrif-\nnach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den\nten in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in\nanwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3\nUnterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3\nADR/RID/ADN\nund 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a\nzu beachten und                                               oder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;\n6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\n7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-\nfüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften\nschriften über\nin Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-                     nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Ver-\nschnitt 5.1.2 ADR und                                         schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder\nnach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radio-\nin geschlossener Stellung sind und keine Undicht-\naktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR\nheit auftritt;\nzu beachten.\n8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-             Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an\nschriften über                                                    den Tanks außen keine gefährlichen Reste des\nFüllgutes anhaften;\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nschnitt 5.1.2 RID und                                     9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\n4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radio-\nmit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren\naktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID\nkönnen, in unmittelbar nebeneinanderliegenden\nzu beachten.                                                      Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;","498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahr-               nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-\nzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum                    gewiesen wird;\nder nächsten Prüfung überschritten ist, nach Ab-         8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Son-\nsatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur            dervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften\nBeförderung aufgegeben werden;                                nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser\n11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-              Schüttung beachtet werden;\nwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-\nund Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\nweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-\nADR/RID durchgeführt werden;\nmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen\n12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen                  nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;\nTanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt\n10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach\nverflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern\nangegeben wird;\nbefüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeu-\n13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen                  gen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbe-\nTanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern,             scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht\nMEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen                   überschritten ist;\ndie offizielle Benennung der beförderten Stoffe\n11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für\nund Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1\ngung zugeordnet sind, zusätzlich die technische\nADR eingehalten sind, und\nBenennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11\nund 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den             12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungs-\nanwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4             vorschriften für flexible Schüttgut-Container nach\nBuchstabe e ADR/RID angegeben werden;                         Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.\n14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maß-          (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat\ngabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b            1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen\nbis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben              von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften\nwerden, und                                                 nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-\n15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und            achtet werden;\nihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-       2. dafür zu sorgen, dass\nfreien Zustand befinden.\na) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr\nten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nb) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nbis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße be-              c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nfördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a             Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\nAbsatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf              d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und\nderen Beachtung schriftlich oder elektronisch hin-\nzuweisen;                                                   e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\n2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-                angebracht werden;\nzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Ta-         3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\nfeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;                  förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID\n3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-          beachtet werden;\nbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit              4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach\nloser Schüttung                                             den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2        achtet werden;\nADR,                                                5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-\nb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2             stabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-\nADR,                                                    tieren, dass die maximal zulässige Temperatur der\nLadung während oder unmittelbar nach dem Be-\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit\nfüllen nicht überschritten wird, und\nAusnahme an MEGC und\n6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR\nfür flexible Schüttgut-Container nach Unterab-\nangebracht werden;                                          schnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden.\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften           (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\nnach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden;\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den\n5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9              Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a\nund 8.3.5 ADR zu beachten;                                  bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d\n6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift        ADN hinzuweisen;\nS2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;     2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\n7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor            weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-\nder erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung              lichen Gütern in loser Schüttung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             499\na) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt             gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-\n5.3.1.2 ADN,                                             wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,\nb) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt               wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-\n5.3.2.1 ADN,                                             fahr ergriffen worden sind;\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit          3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\nAusnahme an MEGC und                                     nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,\nBeförderungsmittels oder Containers\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN\na) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach\nangebracht werden;                                               dem Entladevorgang an der Außenseite des\n3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den                  Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels\ngefährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste                  oder Containers anhaften, und\nnach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum            b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-\nnach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungs-                 gungsöffnungen sicherzustellen;\nzeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;\n4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-\n4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x                 len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Ent-\nADN sicherzustellen, dass beim Laden die land-               giftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungs-\nseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuie-             mitteln oder Containern vorgenommen wird;\nrungsmitteln ausgerüstet ist;\n5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-\n5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die             gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,\nSondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN An-              entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-\nwendung findet, sicherzustellen und zu dokumen-              förderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-\ntieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim           containern und ortsbeweglichen Tanks keine Groß-\nVerladen nicht überschritten wird, und dem Schiffs-          zettel (Placards), keine Kennzeichen und keine\nführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d           orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4\ngenannten Instruktionen zu erteilen;                         und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und\n6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicher-       6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4\nzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens          ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung\neine ständige und zweckmäßige Überwachung ge-                von begasten Güterbeförderungseinheiten zu ent-\nwährleistet ist;                                             fernen.\n7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem              (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu\nBefüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen         sorgen, dass\nTeil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN      1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-\nauszufüllen;                                                 containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-\n8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzu-             statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR\nstellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese          durchgeführt werden;\nnach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine        2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in\nFlammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die               Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;\ndas Schiff gegen Detonation und Flammendurch-\nschlag von Land aus schützt, und                         3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Hand-\nhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2\n9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord            Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit\nmitzuführenden Instruktion für die Lade- und Lösch-          Satz 1 eingewiesen wird, und\nraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN\n4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3\nübereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle\nADR beachtet werden.\nder Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öff-\nnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht            (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu\nübersteigt.                                              sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-\nschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.\n§ 23a                                (4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat\nPflichten des Entladers                     1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicher-\n(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr             zustellen, dass beim Entladen die landseitige Ein-\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                               richtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln\nausgerüstet ist, und\n1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\nnen Vergleich der entsprechenden Informationen im        2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\nBeförderungspapier mit den Informationen auf dem             von Ladetanks\nVersandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-             a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-\nzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-                 schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unter-\nsern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;                abschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-                b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,\nrend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,               wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhr-\nder Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-                  leitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt\nrungsmittel oder der Container so stark beschädigt               3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosions-\nworden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-                schutz erforderlich ist, eine Flammendurch-","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff ge-     6. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-\ngen Detonation und Flammendurchschlag von                 satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen\nLand aus schützt;                                         neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf\nc) sicherzustellen, dass die Löschrate mit der               Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und\nan Bord mitzuführenden Instruktion für die                dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird,\nLade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9               und\noder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der             7. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht\nDruck an der Übergabestelle der Gasabfuhr-                und geprüft werden.\nund Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des\nHochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;                                    § 25\nd) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung                             Pflichten des\ngestellten Dichtungen zwischen den Verbin-                             Herstellers, Wiederauf-\ndungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der                     arbeiters und Rekonditionierers\nLade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-                    von Verpackungen, des Herstellers\nstehen, die weder durch die Ladung angegriffen               und Wiederaufarbeiters von IBC und der\nwerden noch eine Zersetzung der Ladung oder             Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC\neine schädliche oder gefährliche Reaktion mit\n(1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-\nder Ladung verursachen können;\nund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\ne) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-\nLöschens eine ständige und zweckmäßige Über-\npackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen\nwachung gewährleistet ist, und\ndie Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-\nf) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-          abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den\neigenen Löschpumpe diese von der Landanlage               Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-\naus abgeschaltet werden kann.                             bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-\nsprechen und die in der Zulassung genannten\n§ 24                                  Nebenbestimmungen erfüllt sind;\nPflichten des Betreibers eines                  2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-\nTankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,                    derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-\nMEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU                      satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis\nDer Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweg-                setzen;\nlichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU           3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befül-\nim Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Bin-               len und Verschließen der Versandstücke nach Unter-\nnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass                         abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-\n1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schütt-            satz 12 ADR/RID zu liefern und\ngut-Container und flexible Schüttgut-Container auch      4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-\nzwischen den Prüfterminen den Verwendungs-,                  tümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-              Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.\nten nach den Unterabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3,\n4.2.3.3, 4.2.4.3, dem Absatz 4.3.2.3.2, den Ab-             (2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisen-\nschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterab-       bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an re-\nschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2,   konditionierten Verpackungen die Kennzeichen nach\n6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften           Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackun-\nin Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten          gen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Quali-\n6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1,      tätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4\n6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Abschnitten 6.11.4         ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerken-\nund 6.11.5 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme             nungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt\nder durch den Befüller anzugebenden beförderten          sind.\nStoffe und Gase;                                            (3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von\n2. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,         IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im\n6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,          Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\n6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID       schifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen\neine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;         nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID\nnur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid\n3. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC\ndieser Stelle genannten Nebenbestimmungen einge-\nverwendet werden, deren Dicke der Tankwände den\nhalten werden.\nin Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4,\n6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17\n§ 26\nbis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anforderungen\nentspricht;                                                                  Sonstige Pflichten\n4. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur                 (1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks\nBefüllung übergeben werden;                              zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst be-\n5. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-         fördert, hat dafür zu sorgen, dass\nrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft        1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen\nwerden;                                                      keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              501\n2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5           2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\nADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste                 und\nTanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im           3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion\ngefüllten Zustand, und                                        Wasserstraßen und Schifffahrt\n3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnit-          erfolgt.\nten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen\n(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nGroßzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nsind.\nschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\n(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1         stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenz-\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-          wertes für die Dosisleistung oder Kontamination die\ntigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,           Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Fol-\ndass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht be-             gen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen,\ntätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert        um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähn-\ndicht sind.                                                   licher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\nhaben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\n(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164,\nfür die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN          1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\neinschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung             Behörde,\nnach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine             2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\ntechnische Dokumentation über die Bauart, die Her-                des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im\nstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse an-             Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die\nfertigen.                                                         nach Landesrecht zuständige Behörde und\n(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen-         3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nund Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers              nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5\nund Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Be-            informiert wird.\ntreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisen-\nbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter                  (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\nflüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257               Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nund 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3           schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-\nADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten.              antwortlichkeiten\n1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel\n(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und\n1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterab-\nDämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und\nschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,\nLade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat\nPlätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-\n1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-                bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-\nabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,                       leuchten und, soweit möglich und angemessen, für\ndie Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und\n2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Ent-\ngasen von leeren oder entladenen Ladetanks und            2. dafür zu sorgen, dass\nLade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an                 a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach\neiner Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach               Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und\nAbsatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und\nb) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des\n3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen,                Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4\ndass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN er-                    ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-\nforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an             bewahrt werden.\ndas zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine             (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\nFlammendurchschlagsicherung         vorhanden     ist,    hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn-\nwelche das Schiff gegen Detonation und Flammen-           verkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-\ndurchschlag von der Annahmestelle aus schützt.            traggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Ver-\nlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger\n§ 27                              müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die\nPflichten                            mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2\nmehrerer Beteiligter im Straßen- und                 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt             Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder\nEmpfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.\n(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader,\n(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefähr-\nEmpfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie\nlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen-\nin der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahn-\nund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\ninfrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber\nBeteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständi-\neiner Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben\ngen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn\ndafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1\nihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder\nADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens\nContainer mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefah-\neinen Monat nach dem Ereignis\nrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkom-\n1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güter-              men. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim\nverkehr,                                                  Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelis-","502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explo-             den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den an-\nsivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5           wendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5\nADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine              ADR einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit\ngesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich,              Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von\nsofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in            höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befül-\ndie entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des                 ler den zulässigen Füllungsgrad nicht angeben und\nSprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1              dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift\nund 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen wor-               entnommen werden kann;\nden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den        4. die Vorschriften über\nSätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber\nunverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das               a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-                   4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,\nhilfe (BBK).                                                         4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6\nund 4.3.2.3.7, und Unterabschnitt 4.3.2.4,\n(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahn-\nden Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu\nschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14\nsorgen, dass\nADR und\n1. die Unterweisung von Personen, die an der Beför-\nb) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften\nderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-\nnach Kapitel 8.5 ADR\ntel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme des\nFahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Be-              zu beachten;\nscheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach          5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder\nUnterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und                      den MEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die\n2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des                  Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-\nArbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN               satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;\nfünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.          6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahn-                ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahr-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu            zeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen\nsorgen, dass                                                     oder abzudecken;\n1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför-            7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die\nderungseinheiten befassten Personen nach Unter-              Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orange-\nabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und                           farbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung von                   Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6\nFahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen                 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kenn-\nTrockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu              zeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach\nKühl- oder Konditionierungszwecken verwendete                Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken\nStoffe enthalten, befassten Personen nach Ab-                und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3\nsatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN                                   und 5.3.6 ADR zu entfernen;\nunterwiesen sind.                                             8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\n(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Bin-\nzu treffen;\nnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f\nADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den         9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nexplosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und              nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR\nnichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet wer-               am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;\nden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz        10. während der Beförderung\nin der jeweiligen Zone erfüllen.\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\n§ 28                                      8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nbei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\nPflichten des                                  tanks die Bescheinigung über die Prüfung des\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                          Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern die\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                          Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-                   ADR in Anspruch genommen wird,\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,              b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführer-\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut               schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\naustritt oder austreten kann;\nc) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach                  ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;\nd) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den                  8.1.5 ADR und\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen zu-            e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Num-\nlässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse                  mer 1, Absatz 6 und 7\nder Füllung je Liter Fassungsraum und die zuläs-            mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nsige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2,          langen zur Prüfung auszuhändigen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              503\n11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-             (3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im\nzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapi-          Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-\ntel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun-      schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei\ngen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3            Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.\nzu beachten;                                               (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-               Straßenverkehr haben die Vorschriften\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-         1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-\nfährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder             zeuge oder in offene oder belüftete Container oder\nentfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug,              über das Anbringen des Kennzeichens nach Ab-\nden Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tank-           schnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und\ncontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den\nMEGC selbst befüllt;                                    2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-\nminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit                  nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR\nkennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten\ndie Einnahme von alkoholischen Getränken zu             zu beachten.\nunterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht\nanzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-                                  § 30\ntränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder                         Pflichten des Betreibers\n0,49 Promille BAK steht;                                          eines Kesselwagens, abnehmbaren\n14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und         Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\ndie Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2           Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\nADR während der Beförderung entleert sind;              Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat\ndafür zu sorgen, dass\n15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das\nFahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den             1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nTankcontainer vor und während des Befüllens oder            wagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-\nEntleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-              wände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Ver-\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer            bindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17\nAufladungen zu erden und                                    bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervor-\nschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;\n16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n§ 29                                  wagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach\nPflichten                                den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                   6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-           Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID ent-\nverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und             sprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller an-\ndie Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2,                zugebenden beförderten Stoffe und Gase;\n7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5,        3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und\n7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2                 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der\nbeim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8                 Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-\nund 7.5.11 ADR zu beachten.                                      wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Ent-            Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\nlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die                  könnte;\nVorschriften                                                 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,              wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vor-                 führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\nschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten              Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nStellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314            Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen\nBuchstabe b oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR;            sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle\n(ECM) zur Verfügung gestellt wird;\n2. über die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt\n7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;                        5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein\nBatteriewagen nicht verwendet wird, wenn das\n3. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-             Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, und\ntel 7.2 ADR;\n6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5\n4. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-             Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden,\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                          auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.\n5. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vor-                                     § 30a\nschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen                   Pflichten der für die Instandhaltung\nBeförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnum-                 zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr\nmer 3.1\n(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle\nzu beachten.                                                 (ECM) hat dafür zu sorgen, dass","504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüs-                                        § 33\ntung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in ei-\nner Weise sichergestellt wird, die gewährleistet,                                Pflichten des\ndass der Kesselwagen unter normalen Betriebs-                     Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\nbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen               Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nden Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-\nschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,      1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-\n6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an-             schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;\nwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4\nRID entspricht, mit Ausnahme der durch den Be-             2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tank-\nfüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;              schiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank\nnicht überfüllt ist und nach den Vorgaben des\n2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID                Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-\nfestgelegten Informationen auch den Tank und                  ners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3\nseine Ausrüstung umfassen, und                                und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist;\n3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank\nund seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8           3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\nBuchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen              dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\naufgezeichnet werden.                                         keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\noder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\n(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die                teile fehlen;\nOrganisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat\nsie dafür zu sorgen, dass                                      4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied\n1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das                 der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach\nDatum der nächsten Prüfung überschritten ist und              Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden\nkann;\n2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außer-\nordentliche Prüfung des Kesselwagens durchge-              5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-\nführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder                schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen\nseiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte.                 zu treffen;\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das\n§ 31\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-\nPflichten des Betreibers                         ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-\nder Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr                  den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-\nDer Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisen-             sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,\nbahnverkehr                                                       Hinweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur\nTemperaturkontrolle;\n1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und                7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber\n2. hat                                                            seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;\na) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-         8. hat während der Beförderung\nterne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufge-\nstellt werden, und                                        a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten\n8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und\nb) sicherzustellen, dass er während der Beförde-\nrung einen schnellen und uneingeschränkten Zu-            b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3\ngriff zu den Informationen nach Unterabschnitt\n1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.                              mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\ngen zur Prüfung auszuhändigen;\n§ 31a\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-\nPflichten des                              pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme\nTriebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr                    der Vorschriften über Hinweistafeln;\nDer Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss           10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-\nnach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt             ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die\ndie schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall               Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor-\noder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen ein-                  schriften erfüllt sind;\nsehen.\n11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor dem\n§ 32                                  Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks\nPflichten des                              und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an\nReisenden im Eisenbahnverkehr                        einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach\nAbsatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und\nDer Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche\nGüter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen           12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor dem Be-\noder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur                laden und Entladen der Ladetanks eines Tank-\nbefördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unter-               schiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterab-\nabschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.                              schnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                505\n§ 34                             In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beför-\nPflichten des Eigentümers                    derung im Beförderungspapier die Bezeichnung der\noder Betreibers in der Binnenschifffahrt             Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für\ndie Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu\nDer Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem          vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“.\nBetreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Bin-\nnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass                        (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1\n1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-     und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Ei-\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-        senbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so\nweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;          groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.\nIm multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor-\n2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten         und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen.\nwerden;\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten                  (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung\n8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;            nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförde-\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich        rung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hier-\nder Hinweistafeln eingehalten werden;                    für eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;      erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen\n6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie-      Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bun-\nrung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in-    desamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und\nnerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann-        Schifffahrt ausgestellt. Diese Bescheinigung kann\nten Frist erfolgt;                                       widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung\n7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort          der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften\ngenannten Fällen einer Sonderuntersuchung unter-         sicherzustellen. Der Beförderer hat dafür zu sorgen,\nzogen wird und                                           dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugfüh-\n8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1,        rer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahr-\n9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt     zeugführer muss die Bescheinigung während der Be-\nund aktualisiert wird.                                   förderung mitführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung aushändigen.\n§ 34a\n(5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ge-\nPflichten der Besatzung und sonstiger               nügt das Mitführen einer fernkopierten Bescheinigung\nPersonen an Bord in der Binnenschifffahrt             oder des Ausdrucks einer elektronisch erteilten und\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-        signierten Bescheinigung sowie deren digitalisierte Form\nlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-           auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitge-\nführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen       führt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen\ndes Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-        zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.\nseits beizutragen.\n§ 35a\n§ 35\nVerlagerung                                        Fahrweg im Straßenverkehr\n(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müs-           (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefähr-\nsen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisen-           lichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßen-\nbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern                verkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rah-\n1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der           men auf Autobahnen durchzuführen.\nEntlader am Ende der Beförderung über einen dafür\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\ngeeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,\n2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasser-           1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn min-\nweg durchführbar ist und                                     destens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei\nBenutzung anderer geeigneter Straßen, oder\n3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer         2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften\nbeträgt.                                                     der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreise-\n(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Num-                 verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.\nmer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten\ngefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen              (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\nim multimodalen Verkehr zu befördern, sofern                 der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine\neinzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten\n1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-              für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten\nbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer         auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die\nbeträgt und                                              Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfü-\n2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke         gung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiese-\nmit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt           nen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestim-\nwerden kann.                                             mung benutzt werden.","506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur          (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3\nbefördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.          Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Be-\nEr hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung           scheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteil-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-            ten und signierten Bescheides sowie dessen digitali-\nben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbe-             sierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese\nstimmung beachten und sie während der Beförderung            derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf\nmitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur         Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht wer-\nPrüfung aushändigen.                                         den kann.\n§ 35b\nGefährliche Güter,\nfür deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten\nFür die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:\nTabelle\nKlasse/                                Geltung            Beförderung in\nlfd.\nUnter-      Stoff oder Gegenstand    der §§ 35      Tanks         Versandstücken         Bemerkungen\nNr.\nklasse                                und 35a         ab                  ab\n1     1.1     explosive Stoffe und          § 35 und nicht zulässig     1 000 kg        Siehe Ausnahmen nach\nGegenstände mit               § 35a                       Nettoexplosiv-  § 35c Absatz 9\nExplosivstoff                                             stoffmasse\n1.2     explosive Stoffe und          § 35 und nicht zulässig     1 000 kg\nGegenstände mit               § 35a                       Nettoexplosiv-\nExplosivstoff                                             stoffmasse\n1.5     explosive Stoffe und          § 35 und 1 000 kg           1 000 kg        Beförderungen in Tanks\nGegenstände mit               § 35a     Nettoexplosiv-    Nettoexplosiv-  sind nur für die UN-\nExplosivstoff                           stoffmasse        stoffmasse      Nummern 0331 und 0332\nzulässig (Siehe Ausnahmen\nnach § 35c Absatz 9)\n2     2       entzündbare Gase (Klassi-     § 35 und 9 000 kg           entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nfizierungscodes, die nur      § 35a     Nettomasse                        für Beförderungen in Tanks\nden Buchstaben F enthal-                                                  (Siehe Ausnahmen nach\nten)                                                                      § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)\n3     2       giftige Gase (Klassifizie-    § 35 und 1 000 kg           entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nrungscodes, die den/die       § 35a     Nettomasse                        für Beförderungen in Tanks\nBuchstaben T, TF, TC, TO,\nTFC oder TOC enthalten)\n4     3       entzündbare flüssige          § 35a     3 000 Liter bei   entfällt        § 35a gilt nur für\nStoffe der Verpackungs-                 Verpackungs-                      Beförderungen in Tanks\ngruppen I und II, mit Aus-              gruppe I                          (Siehe Ausnahme nach\nnahme der UN-Nummern                    6 000 Liter bei                   § 35c Absatz 3)\n1093, 1099, 1100, 1131                  Verpackungs-\nund 1921                                gruppe II\n5     3       UN-Nummern 1093, 1099, § 35 und 3 000 Liter               entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n1100, 1131 und 1921 der § 35a                                             für Beförderungen in Tanks\nVerpackungsgruppe I\n6     4.1     desensibilisierte explosive § 35 und nicht zulässig       1 000 kg\nStoffe der UN-Nummern         § 35a                       Nettomasse\n3364, 3365, 3367 und 3368\n7     4.2     UN-Nummer 3394                § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n§ 35a                                       für Beförderungen in Tanks\n8     4.3     UN-Nummern 1928 und           § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\n3399 der Verpackungs-         § 35a                                       für Beförderungen in Tanks\ngruppe I\n9     5.1     entzündend (oxidierend)       § 35 und 3 000 Liter        entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nwirkende flüssige Stoffe      § 35a                                       für Beförderungen in Tanks\nder Verpackungsgruppe I\nder UN-Nummern 1745,\n1746, 1873 und 2015","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                       507\nKlasse/                                      Geltung                Beförderung in\nlfd.\nUnter-       Stoff oder Gegenstand         der §§ 35         Tanks          Versandstücken         Bemerkungen\nNr.\nklasse                                      und 35a            ab                   ab\n10 6.1          giftige flüssige Stoffe der        § 35 und 3 000 Liter            entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nVerpackungsgruppe I                § 35a                                           für Beförderungen in Tanks\n11 8            ätzende flüssige Stoffe der § 35 und 3 000 Liter                   entfällt        §§ 35 und 35a gelten nur\nVerpackungsgruppe I der § 35a                                                      für Beförderungen in Tanks\nUN-Nummern 1052, 1739,\n1744, 1777, 1790, 1829\nund 2699\nDie angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1\njeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind\ndie §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungs-\neinheit anzuwenden.\n§ 35c                                       der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständi-\ngen Stelle bescheinigt wurde,\nAusnahmen zu den §§ 35 und 35a\n3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\n(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförde-\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder\nrungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle\nlaufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,                         4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte\nSpalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20\n1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung ge-                         Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-\nbaut sind,                                                            Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR\n2. deren Summe der Wanddicken der metallenen                            durchgeführt werden.\nAußenwand und des Innentanks die Mindestwand-\ndicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unter-                        (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3\nschreitet,                                                        ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach\nUnterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen\n3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwand-                      Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sach-\ndicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unter-                     verständigen oder Technischen Dienstes nach § 14\nschreitet und                                                     Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Aus-\n4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel-                    nahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S)\noder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.                      der GGAV gelten weiter.\n(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-                  (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzünd-\nZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1                     baren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Ta-\nADR oder in einer besonderen Bescheinigung des                          belle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beför-\nTankherstellers oder eines Sachverständigen oder                        derungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung\nTechnischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestäti-                     nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.\ngen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S)                          (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-\nder Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der                       gen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\nAusnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.                                 mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\nnach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in\n(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzünd-\nder Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit\nbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende\neinem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach\nNummer 4, sofern die Beförderungen in\n§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulas-\n1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks                      sungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-\nnach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Be-                 Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\nrechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal                     ADR vermerkt ist.\n(4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck                       (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-\nvon mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,              gen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Num-\n2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher                   mer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks\nist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Ab-                    nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg\nsatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des For-                bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit,\nschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Trans-                sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-\nporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur                  verhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der\nAnwendung des Forschungsberichts 2032), wenn                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer\ndie Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl min-               Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control –\ndestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von                 ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulas-\nsungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR\n1\nDer Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für   vermerkt ist.\nMaterialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.\n2\nDie Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16     (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von\nS. 522.                                                              entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961,","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende                      dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung\nNummer 2).                                                             mit der technischen Benennung des Gutes nach Ab-\n(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderun-                  satz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch\ngen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Be-                     für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Ab-\nförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verord-                    satz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.\nnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von ex-\nplosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff                                                § 36b\n(§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)                                                              Beförderung\n1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unter-                                   erwärmter flüssiger und fester Stoffe\nklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332                          Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester\n(Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe                Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders\nund Gegenstände mit Explosivstoff der Konfor-                      ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/\nmitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes                    Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift\nerbracht wurde und diese explosiven Stoffe und                     VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.\nGegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfind-\nlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibemp-                                              § 37\nfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchfüh-\nrung der Prüfverfahren3 haben, und                                                   Ordnungswidrigkeiten\n2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)                                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-\na) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der                     gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBeförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit\neinem automatischen Blockierverhinderer (ABV)                   1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen\nnach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenver-                       Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder\nkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder                                       nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht\nb) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Be-                       mit Informationen versieht oder versehen lässt,\nförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem\nautomatischen Blockierverhinderer (ABV) nach                    2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder\n§ 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-                       nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-\nZulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamik-                        setzt,\nregelung (Electronic Stability Control – ESC)                   3. entgegen § 17\nausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungs-                         a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht\nbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR                                rechtzeitig vergewissert,\nvermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nund Nummer 2 Buchstabe a oder b können neben-\neine dort genannte Angabe schriftlich oder\neinander in Anspruch genommen werden. § 35b\nelektronisch mitgeteilt oder auf eine dort ge-\nSatz 3 ist nicht anzuwenden.\nnannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch\nhingewiesen wird,\n§ 36\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf\nPrüffrist für Feuerlöschgeräte\nein gefährliches Gut hingewiesen wird,\nDie Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR\nd) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nbeträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlösch-\nnannte Angabe schriftlich oder elektronisch\ngeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und da-\nmitgeteilt wird, oder\nnach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlösch-\ngerät angegebenen Prüfung.                                                   e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Information zur Verfügung gestellt wird,\n§ 36a                                   4. entgegen § 18\nBeförderung gefährlicher                                  a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht\nGüter als behördliche Asservate                                    richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nSofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder                              geschriebenen Weise gibt,\nzur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erfor-                            b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht,\nderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapi-                            nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\ntel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zu-\ngeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch                         c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht\nPolizeibehörden des Bundes und der Länder sowie                                  rechtzeitig vergewissert,\ndurch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag                          d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\ntätige private Unternehmen befördert werden, ohne                                eine Angabe in das Beförderungspapier ein-\ngetragen wird,\n3\nPrüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008\nder Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden            e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla-                eine dort genannte Verpackung oder Groß-\nments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und                verpackung, ein dort genannter IBC oder Tank\nBeschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008,\nS. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union              oder ein dort genanntes MEMU oder Schiff\nveröffentlichten Fassung.                                                      verwendet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             509\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die           e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-\nzuständige Behörde benachrichtigt wird,                    mente die erforderlichen Angaben enthalten,\noder\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer\nZeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine             f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Doku-\nAufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur              mente die erforderlichen Angaben enthalten,\nVerfügung stellt,                                   6. entgegen § 19 Absatz 2\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein           a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-\nBeförderungspapier mit einer geforderten An-               wendung nicht einhält,\ngabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-             b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder\nweis mitgegeben wird,                                      nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein              übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-\nerforderliches Zeugnis zugänglich gemacht                  glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nwird,                                                      und richtig anwenden kann,\nj) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass              c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nein erforderliches Begleitpapier beigefügt                 genannte Vorschrift über die Beförderung in\nwird,                                                      loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht, nicht            d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise               genannte Vorschrift über die Begrenzung der\noder nicht rechtzeitig auf die Begasung hin-               Mengen eingehalten wird,\nweist,                                                  e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\npapier, die Bescheinigung oder eine Aus-\nl) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-\nnahmezulassung vor Beförderungsbeginn über-\nrungspapiers, der Informationen oder Doku-\ngeben wird,\nmentation nicht oder nicht mindestens drei\nMonate aufbewahrt,                                      f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-\nzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\nm) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die              eingesetzt werden,\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn\nübergeben wird,                                         g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein orts-\nbeweglicher Tank nicht zur Beförderung auf-\nn) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                  gegeben wird,\neine dort genannte Information zur Verfügung\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tank-\ngestellt wird,\nakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vor-\no) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den                  gelegt oder zur Verfügung gestellt wird,\nVersand als Expressgut nicht beachtet,                  i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit\np) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                  einem Feuerlöschgerät ausrüstet,\nein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das            j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\nKennzeichen und der Rangierzettel ange-\nk) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem\nbracht werden,\nGroßzettel, einer orangefarbenen Tafel oder\nq) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass                  einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür\ndas Beförderungspapier die Angaben enthält,                sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen\nr) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die              angebracht wird,\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn                l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nübergeben wird,                                            verwendet wird, der den dort genannten An-\nforderungen entspricht,\ns) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel und die orangefarbene Tafel an-              m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\ngebracht werden, oder                                      oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\nt) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass                  entspricht,\neine dort genannte Information zur Verfügung\ngestellt wird,                                          n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,\n5. entgegen § 19 Absatz 1\no) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erfor-\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig                 derliche Ausrüstung nicht übergibt,\noder nicht rechtzeitig informiert,                      p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht                 ausrüstet,\ndie Vorschriften erfüllt,                               q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank                  genannte Vorschrift beachtet wird,\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird,                  r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nd) Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspa-                    genannte Vorschrift beachtet wird, oder\npiers, der Informationen oder Dokumentation             s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein fest-\nnicht oder nicht mindestens drei Monate auf-               verbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein\nbewahrt,                                                   Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher","510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nTank oder ein Tankcontainer nicht verwendet              i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites\nwird,                                                       Evakuierungsmittel verfügbar ist,\n7. entgegen § 19 Absatz 3                                  9. entgegen § 20\na) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Be-                a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme\ntreiber über Daten verfügen kann,                           des Gutes verzögert oder verweigert,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-              b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder\nzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich               nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften\nführt,                                                      eingehalten worden sind,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-            c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder\npapier verfügbar ist und ausgehändigt wird,                 nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  eines Grenzwertes informiert,\ngenannte Vorschrift beachtet wird,                       d) Absatz 2 einen Container zurückstellt,\ne) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,                e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-         stellt oder wieder verwendet oder\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig               f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder\nbereitstellt,                                               einen Wagen zurückstellt,\nf) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht,             10. entgegen § 21\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig informiert,                                       a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-              b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-\nschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand                   förderung übergibt,\nmitgeführt wird,                                         c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort                   Versandstück nur verladen wird, wenn die\ngenannten Tafeln oder Großzettel (Placards)                 Verpackung den dort genannten Anforderun-\noder ein dort genanntes Kennzeichen ange-                   gen entspricht,\nbracht sind,                                             d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\ni) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein                  eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nWagen oder eine Ladung keine Mängel, Un-                 e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\ndichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein                 Warnkennzeichen angebracht wird,\nAusrüstungsteil fehlt,                                   f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass\nj) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein                 eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift\nGroßzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-               beachtet wird,\nfarbene Tafel angebracht ist, oder                       g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort                 Anzahl der Versandstücke nicht überschritten\ngenannte Information den Tank oder seine                    wird,\nAusrüstung umfasst,                                      h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass\n8. entgegen § 19 Absatz 4                                         eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,\na) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das               i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\nSchiff zur Beförderung der gefährlichen Güter               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nzugelassen ist,                                             in der vorgeschriebenen Weise gibt,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes               j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nMitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis                 eine dort genannte Vorschrift eingehalten\nan Bord ist,                                                wird,\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt             k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nder Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-              eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nchen bereitstellt, die der Schiffsführer und der         l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein\nSachkundige lesen und verstehen können,                     Großzettel, eine Tafel oder ein Kennzeichen\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  angebracht ist,\ngenannte Information zur Verfügung gestellt              m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nwird,                                                       ein Container eingesetzt wird, der den dort\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  genannten Anforderungen entspricht,\ngenannte Vorschrift beachtet wird,                       n) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort                  eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,                    o) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem                        eine Vorschrift über die Gefahrzettel und\nSchiffsführer ein Dokument übergeben wird,                  Kennzeichen beachtet wird,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff              p) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnur unter der dort genannten Voraussetzung                  Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen\neingesetzt wird, oder                                       oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             511\nq) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur           j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank,\nein Container eingesetzt wird, der den dort                Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC\ngenannten Anforderungen entspricht,                        nicht befüllt oder nicht zur Beförderung auf-\nr) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                  gegeben wird,\neine dort genannte Vorschrift über die Beför-           k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Ent-\nderung in Versandstücken oder die Beladung                 leerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-\nund Handhabung beachtet wird,                              nahme durchgeführt wird,\ns) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass               l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,               zeichnung angegeben wird,\nt) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis                  m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,          nennung oder ein Kennzeichen angegeben\nu) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein              wird,\nGroßzettel oder das Kennzeichen angebracht              n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC\nist,                                                       nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder\nv) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass               o) Nummer 15 einen Tank befüllt,\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,       13. entgegen § 23 Absatz 2\noder\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig,\nw) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nlandseitige Einrichtung mit einem oder zwei                benen Weise gibt,\nEvakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,\n11. entgegen § 22\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\na) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-\nVorschrift über das Verpacken, das Umverpa-\nzeichen angebracht werden,\ncken und die Kennzeichnung nicht beachtet,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\nb) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nladevorschrift beachtet wird,\nschrift über die Verwendung und Prüfung nicht\nbeachtet,                                               e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,\nc) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-               f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nschrift über das Zusammenpacken nicht be-                  genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,\nachtet,                                                 g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-\nd) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-                  zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-\nschrift über die Kennzeichnung und Bezette-                gewiesen wird,\nlung nicht beachtet,                                    h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-\ne) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-                  schrift über die Beförderung in loser Schüt-\npackungen nicht sichert oder                               tung beachtet wird,\nf) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift           i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-\nnicht beachtet,                                            nahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf-\nladungen durchgeführt wird,\n12. entgegen § 23 Absatz 1\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt,\na) Nummer 1 Güter übergibt,\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die\nb) Nummer 2 einen Tank übergibt,\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,\nc) Nummer 3 einen Tank befüllt,                               oder\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit          l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein                genannte Vorschrift eingehalten wird,\nTank nicht befördert wird, wenn dieser undicht\nist,                                               14. entgegen § 23 Absatz 3\ne) Nummer 5 einen Tank befüllt,                            a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ngenannte Kontrollvorschrift beachtet wird,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-\ngrad, die Masse oder Bruttomasse eingehal-              b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\nten wird,                                                  zettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene\nTafel und das Kennzeichen angebracht wer-\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit             den,\nder Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft\nwird oder alle Verschlüsse in geschlossener             c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nStellung sind und keine Undichtheit auftritt,              genannte Vorschrift beachtet wird,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank             d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\nkeine Reste anhaften,                                      ladevorschrift beachtet wird,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass neben-                 e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-\neinanderliegende Tankabteile oder -kammern                 ratur nicht überschritten wird, oder\nnicht mit gefährlich miteinander reagierenden           f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nStoffen befüllt werden,                                    genannte Vorschrift eingehalten wird,","512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n15. entgegen § 23 Absatz 4                                       l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die\nlandseitige Einrichtung mit einem oder zwei\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nEvakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\noder nicht vollständig gibt,\nm) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn be-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-\ntreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-\nrechtzeitig ausfüllt,\nzeichen angebracht werden,\nn) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicher-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nstellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-\nschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen\nrung vorhanden ist,\nGütern befüllt wird und das Datum im Zu-\nlassungszeugnis nicht überschritten ist,                 o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicher-\nstellt, dass der Druck an der Übergabestelle\nd) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die land-                 den Öffnungsdruck des Hochgeschwindig-\nseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evaku-              keitsventils nicht übersteigt,\nierungsmitteln ausgerüstet ist,\np) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicher-\ne) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Tempe-                stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\nratur nicht überschritten wird,                             nannten Werkstoffen bestehen,\nf) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Über-             q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicher-\nwachung gewährleistet ist,                                  stellt, dass eine Überwachung gewährleistet\ng) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht             ist, oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicher-\nausfüllt,                                                   stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet\nh) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flam-                werden kann,\nmendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder         16. entgegen § 24\ni) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate           a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nübereinstimmt und der Druck an der Über-                    container, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC,\ngabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-                      ein Schüttgut-Container oder flexibler Schütt-\ngeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,                   gut-Container einer dort genannten Verwen-\n15a. entgegen § 23a                                                 dungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nnungsvorschrift entspricht,\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\ndass die richtigen Güter ausgeladen werden,              b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\nvergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-               c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein\ngriffen wurden,                                             Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder\nMEGC verwendet wird, der den dort genann-\nc) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche                   ten Anforderungen entspricht,\nRückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nfernt,                                                   d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC\nnicht zur Befüllung übergeben wird,\nd) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-\nschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicher-\nentlastungseinrichtung geprüft wird,\nstellt,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tank-\ne) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Ent-\nakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorge-\ngiftung nicht sicherstellt,\nlegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder\nf) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-\nGroßzettel, ein Kennzeichen oder eine orange-\ntersucht und geprüft werden,\nfarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,\n17. entgegen § 25\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen\nnicht entfernt,                                          a) Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kenn-\nzeichen anbringt,\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\neine Maßnahme zur Vermeidung elektro-                    b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder\nstatischer Aufladungen durchgeführt wird,                   nicht richtig in Kenntnis setzt,\ni) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht\neine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-               liefert,\nachtet wird,                                             d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der               Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-\nFahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise                sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,\neingewiesen wird,                                        e) Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen an-\nk) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür                 bringt oder\nsorgt, dass eine dort genannte Vorschrift                f) Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen an-\nbeachtet wird,                                              bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               513\n18. entgegen § 26                                              d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass                  den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen\neinem Tank keine Reste des Füllgutes an-                   Vorschriften nicht beachtet,\nhaften,                                                 e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein           f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,\nTank verschlossen und dicht ist,                           entfernt oder abdeckt,\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein           g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen\nGroßzettel oder ein Kennzeichen angebracht                 oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht\nist,                                                       richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sicht-\nbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nd) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht\nständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnicht vollständig verdeckt,\nanfertigt,\nh) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,\ne) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht\noder nicht richtig beachtet,                            i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein\nWarnkennzeichen angebracht ist,\nf) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\ndas Personal unterwiesen wird,                          j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-\ngung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-\ng) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil\ngegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht\nder Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht voll-\nmitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder\nhändigt,\nh) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über\neine Flammendurchschlagsicherung vorhan-\ndie Überwachung nicht beachtet,\nden ist,\nl) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes\n19. entgegen § 27\nnicht entfernt oder entfernen lässt,\na) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage            m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-\neines Berichts rechtzeitig erfolgt,                        tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter\nb) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,               der dort genannten Wirkung solcher Getränke\neine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür              antritt,\nsorgt, dass eine zuständige Behörde infor-              n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-\nmiert wird,                                                bindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\nc) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die              o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder\nSicherung nicht beachtet,\np) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift\nd) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür                  nicht beachtet,\nsorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\n21. entgegen § 29\ne) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\nsorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre               a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über\naufbewahrt werden,                                         die Beladung und Handhabung nicht beach-\ntet,\nf) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht\nanwendet,\nbeachtet,\ng) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über\nSatz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,\nerfolgt,\nd) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die\nh) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nVerladung oder das Kennzeichen nicht be-\nUnterweisung erfolgt,\nachtet oder\ni) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\ne) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die\ndie Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt\nBeförderung nicht beachtet,\nwerden,\n22. entgegen § 30\nj) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen\nunterwiesen sind, oder                                  a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-\ngen oder ein Tank verwendet wird, der den\nk) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine dort\ndort genannten Anforderungen entspricht,\ngenannte Anlage oder ein dort genanntes\nGerät verwendet wird,                                   b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-\n20. entgegen § 28                                                 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-\na) Nummer 1 ein Versandstück befördert,                       spricht,\nb) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über             c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\ndie Beförderungsbe- oder -einschränkungen                  ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nnicht beachtet,                                         d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tank-\nc) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder                  akte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorge-\ndie Befülltemperatur nicht einhält,                        legt oder zur Verfügung gestellt wird,","514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-             k) Nummer 11 einen dort genannten Teil der\nwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-                  Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nriewagen nicht verwendet wird, oder                          oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort               l)  Nummer 12 einen dort genannten Teil der\ngenannte Information den Tank oder seine                     Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAusrüstung umfasst,                                          oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\n22a. entgegen § 30a                                        26. entgegen § 34\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die            a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\nInstandhaltung eines Tanks oder seiner Aus-                  eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nrüstung in einer dort genannten Weise sicher-            b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-\ngestellt wird,                                               kundiger an Bord ist,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-\neine dort genannte Information den Tank oder                 lisierung erfolgt,\nseine Ausrüstung umfasst,\nd) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass                    einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,\neine Aufzeichnung gefertigt wird,                            oder\nd) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein            e) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffs-\nKesselwagen nicht verwendet wird, oder                       akte nach einer dort genannten Vorschrift ge-\ne) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                    führt, aufbewahrt oder aktualisiert wird,\neine außerordentliche Prüfung durchgeführt         26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des\nwird,                                                    Schiffsführers nicht Folge leistet,\n23. entgegen § 31                                          27. entgegen § 35\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Perso-             a) Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Ver-\nnal unterwiesen wird,                                        merk nicht in das Beförderungspapier einträgt,\nb) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt,                  b) Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine\ndass ein interner Notfallplan aufgestellt wird,              Bescheinigung übergeben wird, oder\noder\nc) Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht\nc) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt,                     mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-\ndass er Zugriff zu einer Information hat,                    händigt,\n23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht\n28. entgegen § 35a\noder nicht rechtzeitig einsieht,\na) Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,\n24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder\nbefördern lässt,                                            b) Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine\nFahrwegbestimmung übergeben wird, oder\n25. entgegen § 33\nc) Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung\na) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\nnicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt\nachtet,\noder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\n(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\noder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\nvom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\ntank nicht überfüllt ist,\nFassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\nc) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das         tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\nSchiff oder Tankschiff oder die Ladung keine       der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\nMängel, Undichtheiten oder Risse aufweist          tausend Euro bleibt unberührt.\noder keine Ausrüstungsteile fehlen,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes be-                                      § 38\ntroffene Mitglied der Besatzung die schrift-                       Übergangsbestimmungen\nlichen Weisungen versteht und richtig anwen-\n(1) Bis zum 30. Juni 2021 darf die Beförderung ge-\nden kann,\nfährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme             ordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden\nnicht trifft,                                      Fassung durchgeführt werden.\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort            (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,              bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem in-\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder       neren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefähr-\nBetreiber seinen Pflichten nachgekommen ist,       liche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in\nh) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-        Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenver-\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder         kehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,\nnicht rechtzeitig aushändigt,                      die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaat-\nliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort         die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1\ngenannte Vorschrift eingehalten wird,              Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. De-\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,                  zember 2018 geltenden Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             515\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.    (weggefallen)\n2.    Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1   Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I\nund Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1\nbis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß\nUnterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) (weggefallen)\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-\nsierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht\nüberschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2   Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-\nliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.    Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1   Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.","516            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der\nFülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hin-\nsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese\nEinweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt\nAbschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.\n3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und\nContainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für An-\nhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt\nwerden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.\nSatz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförde-\nrungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Fracht-\nrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\nGefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-\nboten.\na) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID ge-\nnannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu\nbeachten.\nb) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland\n(Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6\nund 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-\ngen erlaubt:\naa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:\nBeförderung in Versandstücken\nGefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9\nin gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen\na) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O          Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,\nund F ohne Nebengefahr giftig,                 Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und\nStraßenfahrzeugen mit Tankcontainern)\nb) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,\nc) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungs-\ngruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und\nd) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungs-\ngruppe II und III\nbb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften\nnach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\ncc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güter-\nwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, min-\ndestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne\ngefährliches Gut beladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elemen-\nten, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindes-\ntens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefähr-\nliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.\nPro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende\nmitgeführt werden.\ndd) Schriftliche Weisungen:\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3\nADR mitzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             517\nee) Beförderungsausschluss:\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und\nStraßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer\nmit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:\nVorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss\nden Vorschriften des RID entsprechen.\n5.    In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die\nnachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1   Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.\n6.    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-\ngeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar))\nbefördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen\nmit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwin-\ndigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Be-\nförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                             ENI Nummer                   Stoffliste Nummer\nT.M.S. PIZ EVEREST                         0232 6324                             1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hoch-\ngeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar))\nbefördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N\noffen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des\nHochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar)\ngefordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe\nund ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Be-\nförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.\nSchiffsname                             ENI Nummer                   Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                           0430 4830                             5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven-\ntils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsven-\ntils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit\neinem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) ge-\nfordert wird, befördert werden.","518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nStoffliste Nummer 1:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1114              3, F1              II      BENZEN\n1134              3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143           6.1, TF1               I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203              3, F1              II      BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218              3, F1               I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267              3, F1               I      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267              3, F1              II      ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1               I      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1              II      ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277              3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1578             6.1, T2             II      CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591             6.1, T1            III      o-DICHLORBENZEN\n1593             6.1, T1            III      DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605             6.1, T1              I      1,2-DIBROMETHAN\n1710             6.1, T1            III      TRICHLORETHYLEN\n1750           6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1               I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846             6.1, T1             II      TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863              3, F1               I      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863              3, F1              II      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888             6.1, T1            III      CHLOROFORM\n1897             6.1, T1            III      TETRACHLORETHYLEN\n1993              3, F1               I      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993              3, F1              II      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205             6.1, T1            III      ADIPONITRIL\n2238              3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312             6.1, T1             II      PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333             3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810             6.1, T1            III      GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874             6.1, T1            III      FURFURYLALKOHOL","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 519\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n3295              3, F1               I      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295              3, F1              II      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455           6.1, TC2              II      CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN\nStofflisten Nummer 2 bis 4\n(weggefallen)\nStoffliste Nummer 5:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1134              3, F1             III      CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218              3, F1               I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1              II      METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277              3, FC              II      PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II      1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II      TRIETHYLAMIN\n1547             6.1, T1             II      ANILIN\n1750           6.1, TC1              II      CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1               I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238              3, F1             III      CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II      DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II      DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333             3, FT1              II      ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II      AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3446             6.1, T2             II      NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(o-NITROTOLUEN)","520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nAnlage 3\n(zu § 36b)\nFestlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete\nFahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3\nzur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID\n1.    Anwendungsbereich\nErwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten\nFahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforde-\nrungen erfüllt werden.\n1.1   Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere\n– flüssiges Aluminium,\n– Bitumen,\n– flüssiges Eisen,\n– heißes Paraffin (Wachs).\n1.2   Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere\n– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),\n– Stahlcoils (warm gewalzt),\n– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in\neiner Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,\nwenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.\n2.    Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung\n2.1   Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den\nTransport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel\nfür den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter\nSchutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1) müssen ent-\nweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs\nnicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist.\nHiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Ober-\nflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen,\nin dessen Funktion beeinträchtigt werden.\n2.2   Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1\nADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so ein-\nzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler\nBeförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförde-\nrung in loser Schüttung in Behältern).\n2.3   Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen\nwerden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.\n3.    Brand- und Explosionsschutz\nJede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den\nWagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe\noder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).\n4.    Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln\n4.1   Konstruktion und Prüfung der Tiegel\nTiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung\neines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruk-\ntiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfah-\nrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem\nverwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden\nUnterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumuster-\nprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach\n§ 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten\nTiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.\nBei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische\nDruck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen\ndes Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen.\nDiese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021          521\nDie Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und\nso zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.\nDie Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,\nKäfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzein-\nrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die\nder doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.\nPlastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind\nsoweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung\nder Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.\nDie Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensio-\nnierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifi-\nzierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prü-\nfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie\ngegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage bei-\nzufügen.\n4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme\nDie Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der\nEN 12972:2007 zu prüfen.\nDie Prüfung umfasst mindestens:\n– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berücksich-\ntigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,\n– eine Bauprüfung,\n– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,\n– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest ausge-\nkleidet oder beschichtet sein,\n– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.\nDie Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.3 Zwischenprüfung der Tiegel\nDie Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser\nAnlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruck-\nprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung um-\nfasst die\n– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelverbin-\ndungen ein,\n– Wanddickenmessung,\n– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.\nDie maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren\nZustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers des Tiegels durchzuführen.\n4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel\nBei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist\neine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der\nPrüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck\nvon 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruck-\nprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel\nWenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine\naußerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des\nAbsatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.\n4.6 Kennzeichnung der Tiegel\nDie Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu\nkennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für die\nPrüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).","522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n4.7  Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)\nDie Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom\nBetreiber des Tiegels in der Tiegelakte aufzubewahren.\n4.8  Beförderung der Tiegel\nAn die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:\n– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger\noder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC)\nausgestattet sein.\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische\nLeitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder gegen\ndie Fahrtrichtung angeordnet sind.\n4.9  Anforderungen an die Fahrzeugführer\nErgänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von\nflüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unter-\nabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten.\nDiese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:\n– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,\n– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,\nSchwallwirkung),\n– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und\n– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.\nDiese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den\nBeförderer zu dokumentieren.\n5.   Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen\n(Pfannen) mit der Eisenbahn\n5.1  Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der\nBlechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.\n5.2  Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie\nohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Be-\nanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.\n5.3  Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen\nStreckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht\nüberschreiten.\n5.4  Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-\nmesser maximal 10 mm betragen darf.\n5.5  Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des\nfeuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.\n5.6  Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Quali-\ntätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die\ntragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Ab-\nnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entspre-\nchend.\n5.7  Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweiß-\nbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson\nvorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.\n5.8  Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.\n5.9  Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen\n– die Wanddickenmessung,\n– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,\n– die Gefügeuntersuchung.\n5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der\nFeuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Ober-\nfläche erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021        523\n5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine\naußerordentliche Prüfung vorzunehmen.\n5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die\nPrüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.\n5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen\nAußenbehälters 250 °C nicht übersteigen.\n5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.\n5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Aus-\nkleidung vorzunehmen und zu überwachen.\n5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu über-\nprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.\n5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.","524      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nAnhang 1\nBild 1\nBild 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021     525\nAnhang 2\nSchutzeinrichtung „Kragen“\nSchutzeinrichtung „Abweiser“","526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nSchutzeinrichtung „Käfig“"]}