{"id":"bgbl1-2021-13-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":13,"date":"2021-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_13.pdf#page=75","order":4,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":75,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              475\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1\nVom 26. März 2021\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                   durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3“\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3                     ersetzt.\nNummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6                    b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nNummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahr-                          „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. Novem-\ngutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1                           ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ durch die\nSatz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1                    Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom\nund § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung                        26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)“ und\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                       die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4“ durch\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr                     die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nund digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a\nAbsatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann-                    c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\nten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie                         „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. Novem-\nnach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgut-                         ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“ durch die\nbeförderungsgesetzes genannten Verbände und Sach-                         Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom\nverständigen der beteiligten Wirtschaft:                                  23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“\nund die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5“\nArtikel 1                                   durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5“ ersetzt.\nÄnderung der                            3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie“ das\nGefahrgutverordnung Straße,                           Komma und die Wörter „sowie zusätzlich für inner-\nEisenbahn und Binnenschifffahrt                         staatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Glie-\nderungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter“\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                     gestrichen.\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14           4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)                  jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunterneh-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         mer“ durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahn-\ninfrastruktur“ ersetzt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\n„§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfra-               a) In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4“ durch\nstruktur im Eisenbahnverkehr“.                             die Angabe „1.16.4.1“ ersetzt.\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            b) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“\ndurch ein Semikolon ersetzt.\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort\n„Europäischen“ gestrichen und die Wörter „vom                 c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\n29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520),                        gefügt:\ndie zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Ände-                        „7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehäl-\nrungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl.                           ter, Armaturen und Druckleitungen nach\n2018 II S. 443)“ durch die Wörter „vom 4. Juli                        den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7,\n2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach                         9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und“.\nMaßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung                       d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\nvom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“\nund die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3“                   6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie         „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller\n(EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpas-            für die Ausführung von Schweißarbeiten und die\nsung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen         Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-\nFortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).                           satz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.","476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b“                   cc) In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer“ die\ndurch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.                          Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n7. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:           11. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung                  „(3) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-\nder Befähigung der Instandhaltungs- oder                 ßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür\nReparaturwerkstatt für die Ausführung von                zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungs-\nSchweißarbeiten“ durch die Wörter „Überprü-              beginn die erforderlichen Informationen für die\nfung und Bestätigung der Befähigung des                  Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3\nHerstellers oder der Wartungs- oder Repara-              ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.“\nturwerkstatt für die Ausführung von Schweiß-         12. § 18 wird wie folgt geändert:\narbeiten und den Betrieb eines Qualitätssiche-\nrungssystems für Schweißarbeiten sowie die               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnordnung zusätzlicher Prüfungen“ ersetzt.                     „(2) Der Absender im Straßenverkehr hat da-\nb) In Nummer 4 werden nach der Angabe                          für zu sorgen,\n„6.8.2.4.4 ADR“ die Wörter „sowie für nicht                 1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-\nvorgeschriebene informelle Änderungen oder                      ginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-\nErgänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulas-                         satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben\nsungsbescheinigungen nach Unterabschnitt                        wird und\n9.1.3.1 ADR“ eingefügt.                                     2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und                     ginn die erforderlichen Informationen für die\nanderen“ und die Wörter „Ventile und anderen“                   Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt\ngestrichen.                                                     7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.“\n8. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 28. September 1988                      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\n(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der                  Semikolon ersetzt.\nVerordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)\ngeändert worden ist, zuständigen Stellen oder                  bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nPersonen, die von der zuständigen obersten Lan-                     das Wort „und“ ersetzt.\ndesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle                  cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nbenannt oder die bei einer nach Landesrecht                         „3. dass dem Beförderer vor Beförderungs-\nzuständigen Stelle tätig sind,“ durch die Wörter                        beginn die erforderlichen Informationen\n„berechtigten Personen“ ersetzt.                                        für die Temperaturkontrolle nach Unter-\n9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  abschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung\na) In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerken-                          gestellt werden.“\nnung der Befähigung der Hersteller für die           13. § 19 wird wie folgt geändert:\nAusführung von Schweißarbeiten und die An-               a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter\nordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-                     „gekühlt oder konditioniert“ durch die Wörter\nsatz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.                            „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder\nb) In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6“                  Konditionierungszwecken verwendete Stoffe\ndurch die Angabe „6.7.2.19.6.1“, die Angabe                 enthalten oder enthalten haben“ ersetzt.\n„6.7.3.15.6“ durch die Angabe „6.7.3.15.6.1“             b) In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wör-\nund die Angabe „6.7.4.14.6“ durch die Angabe                tern „Großzettel (Placards)“ die Wörter „oder\n„6.7.4.14.6.1“ ersetzt.                                     das Kennzeichen“ eingefügt.\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein                    eingefügt:\nKomma ersetzt und wird das Semikolon am                      „4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffs-\nEnde durch die Wörter „und von Unter-                            führer vor Beförderungsbeginn die er-\ndruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN                        forderlichen Informationen für die Tem-\n(Übergangsvorschrift zur Begriffsbestim-                         peraturkontrolle nach Unterabschnitt\nmung „Unterdruckventil-Deflagrationssicher-                      7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt wer-\nheit“) sowie“ ersetzt.                                           den;“.\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                               bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                   cc) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wör-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                ter „Hinweistafeln und Ausrüstungen“ durch\naa) In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unter-                   die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen\nabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter-                  und Methoden zur Temperaturkontrolle“ er-\nabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.                                  setzt.\nbb) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe                     dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die\n„Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe                    Nummern 6 bis 9.\n„Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.                14. § 21 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                477\na) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter                       „Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die\n„4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter             Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“\n„4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC                ersetzt.\nnach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.                     b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „ge-\nb) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter                       kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen\n„4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter             oder Containern“ durch die Wörter „Fahrzeugen,\n„4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC                Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis\nnach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.                        (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder\n15. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden                    Konditionierungszwecken verwendete Stoffe\ndie Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5,“ durch                enthalten,“ ersetzt.\ndie Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den       19. In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort\nAbschnitten“ ersetzt.                                        „höchstzulässigen“ durch das Wort „zulässigen“\n16. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       und das Wort „höchstzulässige“ durch das Wort\n„zulässige“ ersetzt.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n20. § 29 wird wie folgt geändert:\n„2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8\nBuchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c                a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7,“\nbis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g              die Wörter „ausgenommen Unterabschnitt\nADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;“.                7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den\nAbschnitten“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „orts-\nbeweglichen“ gestrichen und die Wörter „und               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a“ durch ein                aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nKomma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6                      „Sondervorschrift 314 Buchstabe b“ die\nBuchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch-                      Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1“\nstabe b“ ersetzt.                                                 eingefügt.\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                             bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\n„6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige                       eingefügt:\nFüllungsgrad oder die zulässige Masse der                     „2. über die Temperaturkontrolle nach Un-\nFüllung je Liter Fassungsraum oder die zu-                        terabschnitt 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4\nlässige Bruttomasse nach den Absätzen                             ADR;“.\n4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,\nUnterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den                  cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\nAbsätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Un-                 Nummern 3 bis 5.\nterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Ab-         21. § 31 wird wie folgt geändert:\nsätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwend-           a) In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahn-\nbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt               infrastrukturunternehmers“ durch die Wörter\n4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt              „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.\n4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\n4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch-               b) Im Einleitungssatzteil wird das Wort „Eisen-\nstabe a oder den anwendbaren Sonder-                     bahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter\nvorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID ein-             „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.\ngehalten wird;“.                                  22. In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweis-\n17. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        tafeln und Ausrüstungen“ durch die Wörter „Hin-\nweistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur\n„1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC,               Temperaturkontrolle“ ersetzt.\nSchüttgut-Container und flexible Schüttgut-\nContainer auch zwischen den Prüfterminen             23. § 35 wird wie folgt geändert:\nden Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und                 a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nKennzeichnungsvorschriften nach den Unter-                  gefügt:\nabschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3,\n„Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt,\ndem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2,\nbefristet und mit Auflagen versehen werden, so-\n6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten\nweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der\n6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5\ngefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften\nund den anwendbaren Sondervorschriften in\nsicherzustellen.“\nAbschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten\n6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten                b) In Absatz 5 werden die Wörter „eines fern-\n6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Ab-                 kopierten Bescheides“ durch die Wörter „einer\nschnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entspre-                fernkopierten Bescheinigung“ und die Wörter\nchen, mit Ausnahme der durch den Befüller                   „eines elektronisch erteilten und signierten Be-\nanzugebenden beförderten Stoffe und Gase;“.                 scheides sowie dessen“ durch die Wörter „einer\n18. § 27 wird wie folgt geändert:                                   elektronisch erteilten und signierten Bescheini-\ngung sowie deren“ ersetzt.\na) Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden\nnach dem Wort „Beförderer“ ein Komma und              24. § 35c wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Entlader“ eingefügt sowie das Wort              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\naa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“                aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\ndurch ein Komma ersetzt.                                     stabe d eingefügt:\nbb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-                       „d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine\nmern 3 und 4 ersetzt:                                            dort genannte Information zur Verfügung\ngestellt wird,“.\n„3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20\nBuchstabe b Nummer 2 und 3 linke                    bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e\nSpalte oder                                              und die Angabe „Nummer 4“ wird durch die\nAngabe „Nummer 5“ ersetzt.\n4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20\nrechte Spalte, in Aufsetztanks nach Ab-             cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f\nsatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz                 und die Angabe „Nummer 5“ wird durch die\nlinke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks                    Angabe „Nummer 6“ ersetzt.\nfür Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR“.                 dd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“                     und die Angabe „Nummer 6“ wird durch die\ndurch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.                       Angabe „Nummer 7“ ersetzt.\n25. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ee) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h\nund die Angabe „Nummer 7“ wird durch die\na) In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfra-                       Angabe „Nummer 8“ ersetzt.\nstrukturunternehmer“ durch die Wörter „Betrei-\nber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.                    ff) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i\nund die Angabe „Nummer 8“ wird durch die\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\naa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri-          f) In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort\nchen.                                                   „genannten“ das Wort „Verwendungs-,“ einge-\nbb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ ange-               fügt.\nfügt.                                            26. In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019“ durch\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                 die Angabe „2021“ und die Angabe „2018“ durch\ndie Angabe „2020“ ersetzt.\n„e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine\ndort genannte Information zur Verfügung      27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 auf-\ngestellt wird,“.                                 gehoben.\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                    28. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betrei-\naa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nbers“ durch die Wörter „Betreibers des Tiegels“\n„e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt,                ersetzt.\ndass nur eine dort genannte Verpackung\nb) In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber“ durch\noder Großverpackung, ein dort genann-\ndie Wörter „Betreiber des Tiegels“ ersetzt.\nter IBC oder Tank oder ein dort genann-\ntes MEMU oder Schiff verwendet wird,“.\nArtikel 2\nbb) In Buchstabe m wird nach der Angabe „Ab-\nÄnderung der\nsatz 2“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.                    Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\ncc) Nach Buchstabe m wird folgender Buch-               Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung\nstabe n eingefügt:                               der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I\n„n) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt,         S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Ok-\ndass eine dort genannte Information zur      tober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wird\nVerfügung gestellt wird,“.                   wie folgt geändert:\ndd) Die bisherigen Buchstaben n bis q werden          1. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung\ndie Buchstaben o bis r.                              zu „ADR“ das Wort „Europäisches“ gestrichen und\nwerden die Wörter\nee) In Buchstabe r wird das Wort „oder“ gestri-\nchen.                                                „PBDD          Polybromierte Dibenzodioxine\nff) Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s           PBDF           Polybromierte Dibenzofurane\nund das Wort „oder“ wird angefügt.\nPCB            Polychlorierte Biphenyle\ngg) Folgender Buchstabe t wird angefügt:\nPCDD           Polychlorierte Dibenzodioxine\n„t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt,\ndass eine dort genannte Information zur          PCDF           Polychlorierte Dibenzofurane\nVerfügung gestellt wird,“.\nPCT            Polychlorierte Terphenyle“\nd) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter\n„die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel           und die Wörter\n(Placards)“ durch die Wörter „die dort genann-           „TCDD          Tetrachlordibenzo-p-dioxin\nten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein\ndort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.                     TE             Toxizitätsäquivalent-Faktor“\ne) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                        gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                479\n2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Aus-              c) In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021“\nnahme 19 (B, E, S) wie folgt gefasst:                           durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.\n„Ausnahme 19      – offen –“.                           10. In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe\n3. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:                 „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“\nersetzt.\na) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe\n„(BGBl. I S. 1398)“ die Wörter „in der jeweils                               Artikel 3\ngeltenden Fassung“ eingefügt.\nÄnderung der\nb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wör-                       Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nter „die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verord-\nDie Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-\nnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geän-\nsung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I\ndert worden ist,“ durch die Wörter „in der je-\nS. 304) wird wie folgt geändert:\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen“ ge-\n4. Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern         2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Ka-\n„Beförderungskategorie 4 ADR“ ein Komma und             pitels“ die Angabe „3.3,“ eingefügt.\ndie Wörter „ausgenommen ungereinigte leere\nVerpackungen,“ eingefügt.                            3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“             Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammer-\ndurch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.               tag“ ersetzt.\n5. Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:\n„Ausnahme 19                                                 Artikel 4\nÄnderung der\n– offen –“.\nGefahrgutkostenverordnung\n6. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:\nDie Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der\na) In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:          Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308),\n„Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2             die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. De-\nund 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden          zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,\nchemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn        wird wie folgt geändert:\ndie Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jewei-    1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer                „(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zustän-\nBauartprüfung und -zulassung für Verpackun-             digkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutver-\ngen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen             ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nwurde.“                                                 und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Ab-\nb) In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geän-          satz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt\ndert:                                                   die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\naa) In der Abfallgruppe 3.3 werden in der               fung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren erge-\nSpalte 4 die Angabe „Bem. 1“ durch die An-          ben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in\ngabe „Bem.“ ersetzt und die Bemerkung 2             Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchs-\ngestrichen.                                         verfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in\nVerbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.“\nbb) In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4\ndie Bemerkung gestrichen.                        2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“             a) In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter\ndurch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.                   der Gebührennummer wird die Angabe „311.1\nbis 312.2“ durch die Angabe „311.1 bis 312.1“\n7. In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die                 ersetzt.\nAngabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni\nb) Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Ge-\n2027“ ersetzt.\nbührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:\n8. In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe\n„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä-\n„30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“\nhigung des Herstellers oder der Wartungs- oder\nersetzt.\nReparaturwerkstatt für die Ausführung von\n9. Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert:                Schweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-\na) In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie               tätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-\nfolgt gefasst:                                              wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab-\nsatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach\n„ – UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,\nGebührennummer 226 berechnet.“\nPYROTECHNISCH“.\nc) Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503\nAIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-                      d) Die bisherige Gebührennummer „312.2“ wird die\nMODULE oder GURTSTRAFFER“ durch die Wör-                    Gebührennummer „312.1“.\nter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,                  e) Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Ge-\nPYROTECHNISCH“ ersetzt.                                     bührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:","480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä-        3. In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der\nhigung des Herstellers oder der Wartungs- oder           Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004“\nReparaturwerkstatt für die Ausführung von                durch die Angabe „001 bis 006“ ersetzt.\nSchweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-\n4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\ntätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-\nwie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab-            a) Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.\nsatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach\nb) Die Gebührennummer 003 wird die Gebühren-\nGebührennummer 617 berechnet.“\nnummer 002.\nf) In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b\nin der Spalte „Gebührentatbestand“ wird jeweils\nArtikel 5\ndie Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die\nAngabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.                            Bekanntmachungserlaubnis\ng) In der Gebührennummer 737 in der Spalte                  Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\n„Gebührentatbestand“ wird die Angabe „Unter-          frastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\nabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter-           nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und\nabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.                           der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 2. April\nh) Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennum-        2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nmer 902 folgende Gebührennummer angefügt:             kannt machen.\n„903 Ausstellung von Bescheini- 50 bis 2000“.\ngungen über die Überein-                                              Artikel 6\nstimmung mit den besonde-\nren Vorschriften für Schiffe,                                      Inkrafttreten\ndie gefährliche Güter beför-                      Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\ndern (§ 15 Nummer 1 der                        Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 1 Num-\nGefahrgutverordnung See)\nmer 25 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}