{"id":"bgbl1-2021-13-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":13,"date":"2021-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_13.pdf#page=48","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020","law_date":"2021-03-30T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":48,"num_pages":27,"content":["448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nGesetz\nzur Anpassung der Regelungen\nüber die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben\naus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020\nVom 30. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter\n„§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“\nArtikel 1                                     ersetzt.\nÄnderung des                                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2\nBundesverfassungsschutzgesetzes                              Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                       „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch                 ersetzt.\nArtikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I        3. In § 8c werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1\n1. § 8a wird wie folgt geändert:                               Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                             4. § 8d wird wie folgt gefasst:\n„§ 8d\nb) Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1\nund 2.                                                                         Besondere\nAuskunftsverlangen zu Bestandsdaten\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhalts-\naa) In dem Satzteil von Nummer 1 werden die\npunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter\nWörter „Absätzen 2 und 2a“ durch die Wörter\nBestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1\n„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nerforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfas-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                    sungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen,\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Ab-          der geschäftsmäßig\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach        1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran\nAbsatz 2a“ durch die Wörter „Absatz 1              mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach                und 111 des Telekommunikationsgesetzes,\nAbsatz 2“ ersetzt.\n2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-              über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die                  Telemediengesetzes.\nWörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“\nZur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in\nersetzt.\nDeutschland\n2. § 8b wird wie folgt geändert:\n1. eine Niederlassung haben oder\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 so-         2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.\nwie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n„§ 8a Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 8a               (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden an-\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.                                 hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-\nwiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechts-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ ge-          grundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die\nstrichen.                                                das Auskunftsverlangen veranlassen, sind akten-\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen           kundig zu machen.\nund werden die Wörter „unverzüglich, vollstän-              (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-\ndig, richtig“ durch die Wörter „unverzüglich und         griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,\nvollständig“ ersetzt.                                    die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                        trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur\naa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen         im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt\nund werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1         werden und nur dann verlangt werden, wenn die\nNummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1           gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der\nSatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                           Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt\n§ 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2           chend.\nSatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                     (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-\nsätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-\ne) In Absatz 9 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2             nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit\nSatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Ab-              und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.                         kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für\nf) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                       das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               449\nschlossen werden können. Die Benachrichtigung            Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-\nunterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige         ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 er-\nBelange Dritter oder der betroffenen Person selbst       forderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst\nentgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach           Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-\nSatz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr ab-       mäßig\ngesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.          1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran\n(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens               mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-          und 111 des Telekommunikationsgesetzes,\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\n2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,\nübermitteln.\nüber Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Tele-\n(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat               mediengesetzes.\nden Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine\nEntschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-           Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in\nschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3           Deutschland\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-          1. eine Niederlassung haben oder\nzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-     2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.\nsatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-\ngungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.                (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\n(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des\nInternetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und\nGrundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2\ndie tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunfts-\nSatz 1 eingeschränkt.“\nverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.\n5. In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 8a Absatz 1“ ersetzt.                   (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff\nauf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-\nArtikel 2\ngesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des\nÄnderung der                           Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu\nNachrichtendienste-Übermittlungsverordnung               müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-\nDie Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung            zung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlan-\nvom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt          gen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des\ndurch Artikel 17 der Verordnung vom 19. Juni 2020            Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt           (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-\ngeändert:                                                    sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benach-\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1          richtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und so-\nund Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die         bald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und\nWörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“          der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des\nersetzt.                                                 Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr\nüberwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der\na) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die\nbetroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die\nWörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-\nBenachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder\nmer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1\nnach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.\nkundig zu machen.\nb) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter\n(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Ver-\n„§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“\npflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen\ndurch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Num-\nDaten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.\nmer 5“ ersetzt.\n(6) Der Militärische Abschirmdienst hat den Ver-\nArtikel 3                           pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-\nÄnderung des                           gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-\nMAD-Gesetzes                            misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-\ntungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften\n§ 4b des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990               über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-\n(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 18        vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden ent-\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)           sprechend Anwendung.\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-\n„§ 4b                              gesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1\neingeschränkt.“\nBesondere\nAuskunftsverlangen zu Bestandsdaten\nArtikel 4\n(1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhalts-\npunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-                            Änderung des\nbungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur                                BND-Gesetzes\nSicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder               Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nzum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und             S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verord-","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                       Kontrolle von Kriegswaffen sowie des uner-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    laubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die                 und technischen Unterstützungsleistungen in\nAngabe „und 2a“ gestrichen.                                          Fällen von erheblicher Bedeutung,\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       g) zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder\n„§ 4                                   h) zu hybriden Bedrohungen,\nBesondere                             2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:\nAuskunftsverlangen zu Bestandsdaten                       a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\n(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der              b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder\nBundesregierung oder zur Früherkennung von aus                       eines Landes,\ndem Ausland drohenden Gefahren von internationa-                  c) Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,\nler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnach-\nd) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen\nrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen,\nder Europäischen Union, der Europäischen\nder geschäftsmäßig\nFreihandelsassoziation oder des Nordatlantik-\n1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran                     vertrages oder Bestand oder Sicherheit eines\nmitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95                      Mitgliedstaates der Europäischen Union, der\nund 111 des Telekommunikationsgesetzes,                          Europäischen Freihandelsassoziation oder des\n2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,                   Nordatlantikvertrages oder\nüber Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des                     e) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-\nTelemediengesetzes.                                              desrepublik Deutschland,\nZur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in           3. zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der\nDeutschland                                                       Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz\n1. eine Niederlassung haben oder                                  der Menschen berühren.\n2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.                    (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-\n(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrich-\nkoll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage\ntung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsäch-\nund die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Aus-\nliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der\nkunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu\nGewinnung von Informationen über das Ausland\nmachen.\ndienen, die von außen- und sicherheitspolitischer\nBedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind                (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-\nund zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den             griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,\nBundesnachrichtendienst beauftragt hat.                      die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-\ntrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur\n(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherken-             im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt\nnung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung               werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraus-\nvon Informationen über das Ausland dienen, die               setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für\nvon außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung              diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1\nfür die Bundesrepublik Deutschland sind und zu               und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutz-\nderen Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-               gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-\ndesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im              den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des\nEinzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-          Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt\ngen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden             tritt.\nkönnen\n(6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-\n1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:             sätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu be-\na) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie            nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit\nzu Einsätzen der Bundeswehr oder verbünde-            und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-\nter Streitkräfte im Ausland,                          kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für\nb) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland              das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-\nund deren Auswirkungen,                               schlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn\nihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter\nc) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewalt-          oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.\nbereit oder auf die planvoll verborgen betrie-        Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-\nbene Durchsetzung politscher, religiöser oder         stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die\nideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder        Gründe aktenkundig zu machen.\ndessen Unterstützung,\n(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens\nd) zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen      Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-\nAngriffen mittels Schadprogrammen auf die             derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nVertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit        übermitteln.\nvon IT-Systemen,\n(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnach-\ne) zur organisierten Kriminalität,                       richtendienst personenbezogene Daten aus Aus-\nf) zur internationalen Verbreitung von Kriegs-           kunftsverlangen, die zum Zweck der politischen\nwaffen im Sinne des Gesetzes über die                 Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              451\nnannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht,            fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,                  den Zugang zur Nutzung vermittelt.\ndass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr           Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,\neiner unmittelbar bevorstehenden Gefahr für                  soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-\n1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,                   derlich sind\n2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder               1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\n3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes                    Sicherheit oder\noder eines Landes oder für die Sicherheit                2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union,                sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nder Europäischen Freihandelsassoziation oder                 Bestand und der Sicherheit des Bundes oder\ndes Nordatlantikvertrages                                    eines Landes, der freiheitlich demokratischen\nund im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vor-                   Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren\nliegen.                                                          Bedrohung die Grundlagen der Existenz der\nMenschen berührt sowie nicht unerheblichen\n(9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Ver-                  Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf\npflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschä-             ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes\ndigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-                    und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,\ngung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des                     an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes;                   den, oder\ndie Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1\nund 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-             3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\ngesetzes finden entsprechend Anwendung.                          sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder\n(10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des                   eines Landes, der freiheitlich demokratischen\nGrundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4                  Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,\nSatz 1 eingeschränkt.“                                           deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz\nder Menschen berührt, wenn das individuelle\nArtikel 5                                  Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-\nÄnderung des                                  lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen\nArtikel 10-Gesetzes                              ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren\nZeitraum begehen wird.\nIn § 2 Absatz 1 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),               (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom            Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2\n30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,              des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der\nwerden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“                Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-\ndurch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“                 gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich\nersetzt.                                                         getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die\nAuskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall\nArtikel 6                              die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung\nder Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunfts-\nÄnderung des\nverlangen nach Absatz 1 auf nach § 14 Absatz 1\nBundespolizeigesetzes\ndes Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994                  auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 26            geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)               Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    setzt werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22a wie          des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur ver-\nfolgt gefasst:                                               langt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr\nfür Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-\n„§ 22a Bestandsdatenauskunft“.                               bestimmung einer Person oder für den Bestand\n2. § 22a wird wie folgt gefasst:                                 des Bundes oder eines Landes sowie Güter der\n„§ 22a                              Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen\nder Existenz der Menschen berührt, und wenn die\nBestandsdatenauskunft                        gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung\n(1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen             der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den\n1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-              Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsiden-\nmunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113               ten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters\nAbsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-                oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizei-\nsetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig               präsidiums durch das Gericht angeordnet werden.\nTelekommunikationsdienste erbringt oder daran            In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzu-\nmitwirkt, und                                            wenden, wenn\n2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes                 1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen\nerhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und                   bereits Kenntnis hat oder haben muss oder\n§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)            2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-\nvon demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder               richtliche Entscheidung gestattet wird.","452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist             und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über\naktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsge-              die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-\nricht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium            vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden\nseinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-            entsprechend Anwendung.“\nschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-                                      Artikel 7\nwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden der\nBundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens                                   Änderung des\nnach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unver-                          Bundeskriminalamtgesetzes\nschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundes-\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017\npolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-\n(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch\naufsichtsbehörde.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I\n(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf         S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nauch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt\nzugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwerden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1                a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\nNummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und                      eingefügt:\n§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-\nsetzes) in den Fällen von                                        „§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifi-\nzierung“.\n1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib,\nLeben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung           b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe\nder Person, dem Bestand und der Sicherheit des               eingefügt:\nBundes und der Länder, der freiheitlich demokra-\ntischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,              „§ 63a Bestandsdatenauskunft“.\nderen Bedrohung die Grundlagen der Existenz               c) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher              eingefügt:\nSachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder\n„§ 66a Bestandsdatenauskunft“.\n2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz\nvon Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbst-       2. § 10 wird wie folgt geändert:\nbestimmung der Person, dem Bestand und der\nSicherheit des Bundes und der Länder, der                 a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung sowie               Absätze 1 bis 3 ersetzt:\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                   „(1) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt.                nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 darf\nAbsatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft                   nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\nnach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem                  Auskunft verlangt werden von demjenigen, der\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-                 geschäftsmäßig\nkoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4                    1. Telekommunikationsdienste erbringt oder da-\ndes Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur                      ran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111\nverlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte                    des Telekommunikationsgesetzes erhobenen\ndafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer                  Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-\ndes Telemediendienstes ist, bei dem die Daten                       nikationsgesetzes), oder\nerhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-\nlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind                   2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung\naktenkundig zu machen.                                              bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-\nmittelt, über die nach § 14 des Telemedien-\n(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der\ngesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1\nAbsätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-\nSatz 1 des Telemediengesetzes).\nnachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit\nund sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht                Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt wer-\nvereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt,                den, sofern im Einzelfall\nwenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange\nDritter oder der betroffenen Person selbst entge-                1. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für\ngenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2                    eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 vor-\nzurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen,                  liegen und die zu erhebenden Daten erforder-\nsind die Gründe aktenkundig zu machen.                              lich sind, um\n(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens                      a) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-                     ermitteln, oder\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nübermitteln.\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des\n(6) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für                     polizeilichen Dienstverkehrs, das nach\nihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge-                        Maßgabe der Vorschriften über die interna-\nwähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst                            tionale Rechtshilfe in Strafsachen bearbei-\nsich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-                       tet wird, zu erledigen, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               453\n2. die zu erhebenden Daten im Rahmen der                       stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-\nStrafvollstreckung erforderlich sind, um ein               koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4\nAuskunftsersuchen einer ausländischen Straf-               des Telemediengesetzes darf darüber hinaus\nverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-                  nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-\nlichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der                punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-\nVorschriften über die internationale Rechts-               son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem\nhilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledi-           die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen\ngen, oder                                                  und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-\n3. die Gefahr besteht, dass eine Person an der                 langens sind aktenkundig zu machen.“\nBegehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nsatz 1 beteiligt sein wird und die zu erheben-             Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“\nden Daten erforderlich sind, um                            durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\na) die für die Verhütung der Straftat zustän-          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in\ndige Polizeibehörde zu ermitteln, oder                 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2\nb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen               und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-\nPolizeibehörde im Rahmen des polizei-                  sätze 2 und 3“ ersetzt.\nlichen Dienstverkehrs zur Verhütung der            d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\nStraftat zu erledigen, oder                            wie folgt gefasst:\n4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass                      „(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens\neine Person innerhalb eines übersehbaren                   Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach                derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nkonkretisierte Weise an einer Straftat von er-             übermitteln.“\nheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und\ndie zu erhebenden Daten erforderlich sind, um          e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) die für die Verhütung der Straftat zustän-                 „(7) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-\ndige Polizeibehörde zu ermitteln, oder                 teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-\ngung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-\nb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\ngung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3\nPolizeibehörde im Rahmen des polizei-\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nlichen Dienstverkehrs zur Verhütung der\nsetzes; die Vorschriften über die Verjährung in\nStraftat zu erledigen, oder\n§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und\n5. das individuelle Verhalten einer Person die                 -entschädigungsgesetzes finden entsprechend\nkonkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass                Anwendung.“\nsie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\n3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\neine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2\nder Strafprozessordnung begehen wird, und                                       „§ 10a\ndie zu erhebenden Daten erforderlich sind, um                               Erhebung von\na) die für die Verhütung der Straftat zustän-                      Nutzerdaten zur Identifizierung\ndige Polizeibehörde zu ermitteln, oder                (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen\nb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen           seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2\nPolizeibehörde im Rahmen des polizei-              Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der ge-\nlichen Dienstverkehrs zur Verhütung der            schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur\nStraftat zu erledigen.                             Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung\n(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach            vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1\nAbsatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf          Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-\nEndgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in           nen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes)\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-                verlangen, sofern im Einzelfall\ntrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113            1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung\nAbsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-                   des Telemediendienstes bereits bekannt ist,\nzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn\n2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-\nim Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen\nheit vorliegt oder zureichende tatsächliche An-\nfür die Nutzung der Daten vorliegen.\nhaltspunkte für eine Straftat vorliegen,\n(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2\ndarf auch anhand einer zu einem bestimm-                   3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 15\nten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-                  Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-\nAdresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3,                gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-\n§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika-                    lich sind und\ntionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4              4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Straf-\ndes Telemediengesetzes) mit der Maßgabe, dass                  verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-\nsich das Auskunftsverlangen in den Fällen des                  hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der\nAbsatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 auf eine                      Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-\nschwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-               fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den\nprozessordnung bezieht. Die Auskunft nach den                  Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an\nAbsätzen 1 und 2 anhand einer zu einem be-                     diese weiterzuleiten.","454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n(2) § 62 gilt entsprechend.                                   hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,\ngeschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-\n(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens\nmediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-\nwerden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nLeib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-\nübermitteln.\nbestimmung einer Person oder für den Bestand\n(4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichte-                des Bundes oder eines Landes sowie Güter der\nten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung                Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen\nzu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-                    der Existenz der Menschen berührt, und wenn\nmisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-               die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-\ntungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschrif-               zung der Daten vorliegen.“\nten über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nfolgt gefasst:\nfinden entsprechend Anwendung.“\n„(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\ndarf auch anhand einer zu einem bestimm-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                   ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-\nbis 3 ersetzt:                                               Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3\ndes Telekommunikationsgesetzes und § 15a Ab-\n„(1) Das Bundeskriminalamt darf von demje-\nsatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes).\nnigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-\nDie Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiese-\nüber die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-\nnen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Ab-\nmunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen\nsatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf\n(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-\nnur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-\ngesetzes), sofern\npunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-\n1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr er-            son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem\nforderlich ist oder                                      die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen\nund tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-\n2. im Einzelfall                                             langens sind aktenkundig zu machen.“\na) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wird\neine Person innerhalb eines übersehbaren              wie folgt geändert:\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach\nkonkretisierte Weise eine Straftat nach § 5           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“\nAbsatz 1 Satz 2 begehen wird, oder                         durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nb) das individuelle Verhalten einer Person die           bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nkonkrete Wahrscheinlichkeit begründet,\n„Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht in den Fällen\ndass sie innerhalb eines übersehbaren\ndes Absatzes 3 Satz 2. Werden dem Bundes-\nZeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1\nkriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-\nSatz 2 begehen wird,\nchens nach Absatz 3 Satz 2 Passwörter\nund die zu erhebenden Daten zur Verhütung                         oder anderen Daten unverschlüsselt beaus-\ndieser Straftat erforderlich sind.                                kunftet, so informiert das Bundeskriminalamt\nhierüber die jeweils zuständige Datenschutz-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1                   aufsichtsbehörde.“\ndarf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene\noder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält             d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in\noder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Aus-                 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2\nkunft über die nach § 14 des Telemediengeset-                und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-\nzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a                   sätze 3 und 4“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des\ne) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden\nTelemediengesetzes).\nAbsätze 7 und 8 ersetzt:\n(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach\n„(7) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens\nAbsatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-\nEndgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-\nübermitteln.\ntrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113\nAbsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-                       (8) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-\nsetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,              teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-\nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die                gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-\nNutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das                gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3\nAuskunftsverlangen nach Absatz 2 auf nach                    des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\n§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene                setzes; die Vorschriften über die Verjährung in\nPasswörter oder auf andere Daten, mittels derer              § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und\nder Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-                 -entschädigungsgesetzes finden entsprechend\neinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder                 Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                455\n5. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:                    des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer\n„§ 63a                               oder seiner Vertretung durch das Gericht angeord-\nnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3\nBestandsdatenauskunft                        nicht anzuwenden, wenn\n(1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,            1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen\nder geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste                     bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder\nerbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach         2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-\nden §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-                      richtliche Entscheidung gestattet wird.\nsetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1\nSatz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit               Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4\ndie zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich           ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das\nsind                                                         Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-\namt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die\n1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende            Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in\nPerson oder für eine zu schützende Räumlichkeit          Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nnach § 6 oder                                            freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden\n2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller           dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunfts-\nSelbstbestimmung oder bedeutenden Sach-                  ersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere\nwerten einer zu schützenden Person oder zum              Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert\nSchutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach            das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zustän-\n§ 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-          dige Datenschutzaufsichtsbehörde.\ntens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich           (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf\nabsehbares Geschehen zulassen, an dem be-                auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt\nstimmte Personen beteiligt sein werden, oder             zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt\n3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder                 werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-\nsexueller Selbstbestimmung einer zu schützen-            tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des\nden Person oder zum Schutz einer zu schützen-            Telemediengesetzes) in den Fällen von\nden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle         1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung\nVerhalten einer Person die konkrete Wahrschein-              einer Straftat oder\nlichkeit begründet, dass sie in einem übersehba-         2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in\nren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser                Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.\nRechtsgüter der zu schützenden Person oder\ngegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen            Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft\nwird.                                                    nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4\ndarf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene               des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur\noder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder           verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nden Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über             dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer\ndie nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen               des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten\nDaten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und             erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-\n§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).               lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind\n(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach              aktenkundig zu machen.\nAbsatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf               (5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“\nEndgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\n6. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt\neingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1                                    „§ 66a\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die                             Bestandsdatenauskunft\nAuskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-                  (1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,\nlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten             der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-\nvorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen               bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach\nnach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-               den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-\nmediengesetzes erhobene Passwörter oder auf an-              setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1\ndere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte          Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit\noder auf Speichereinrichtungen, die in diesen End-           die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich\ngeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt            sind\nwerden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des\nTelemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt          1. zur Abwehr einer Gefahr für eine der in § 7 ge-\nwerden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,               nannten Personen oder\nLeben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung           2. zum Schutz von Leib, Leben, sexueller Selbst-\nder zu schützenden Person oder für den Bestand                   bestimmung, Freiheit oder bedeutenden Sach-\ndes Bundes oder eines Landes oder die freiheitlich               werten einer der in § 7 genannten Personen,\ndemokratische Grundordnung und wenn die gesetz-                  wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens\nlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten                 seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-\nvorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1                  bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte\nund 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder                 Personen beteiligt sein werden, oder","456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder                 1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung\nsexueller Selbstbestimmung einer der in § 7                  einer Straftat oder\ngenannten Personen, wenn das individuelle Ver-\n2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in\nhalten einer Person die konkrete Wahrschein-\nAbsatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.\nlichkeit begründet, dass sie in einem überseh-\nbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser          Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft\nRechtsgüter der zu schützenden Person be-                nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem\ngehen wird.                                              bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-\nkoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\ndes Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur\ndarf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene\nverlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\noder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder\ndafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer\nden Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über\ndes Telemediendienstes ist, bei dem die Daten\ndie nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen\nerhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-\nDaten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und\nlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind\n§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).\naktenkundig zu machen.\n(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach\n(5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“\nAbsatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf\nEndgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt                                   Artikel 8\neingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1                                Änderung der\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die                             Strafprozessordnung\nAuskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-\nlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten             Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nvorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen            kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nnach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-            1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nmediengesetzes erhobene Passwörter oder andere            30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,\nDaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder       wird wie folgt geändert:\nauf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\noder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,\ngeschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-              a) Nach der Angabe zu § 100j wird folgende An-\nmediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt                  gabe eingefügt:\nwerden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,               „§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Tele-\nLeben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung                         mediendiensten“.\neiner der in § 7 genannten Personen und wenn\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung             b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:\nder Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den\n„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-\nSätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsiden-\nzeichnung und -auswertung; Benach-\ntin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts\nrichtigungspflichten bei Verkehrs- und\noder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht\nNutzungsdaten“.\nangeordnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist\nSatz 3 nicht anzuwenden, wenn                             2. § 100j wird wie folgt geändert:\n1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbereits Kenntnis hat oder haben muss, oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-\n„Soweit dies für die Erforschung des Sach-\nrichtliche Entscheidung gestattet wird.\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist                    ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,\naktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amts-                       darf Auskunft verlangt werden\ngericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt\n1. über die nach den §§ 95 und 111 des\nseinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-\nTelekommunikationsgesetzes erhobenen\nschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nDaten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nkommunikationsgesetzes) von demjenigen,\nligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem\nder geschäftsmäßig Telekommunikations-\nBundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, und\nchens nach Satz 2 Passwörter oder anderen Daten\nunverschlüsselt beauskunftet, so informiert das                      2. über die nach § 14 des Telemedienge-\nBundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige                       setzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1\nDatenschutzaufsichtsbehörde.                                            Satz 1 des Telemediengesetzes) von dem-\njenigen, der geschäftsmäßig eigene oder\n(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf\nfremde Telemedien zur Nutzung bereithält\nauch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt\noder den Zugang zur Nutzung vermittelt.“\nzugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt\nwerden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-                 bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Auskunfts-\ntionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-                    verlangen nach Satz 1“ die Angabe „Num-\nmediengesetzes) in den Fällen von                                    mer 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              457\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                        erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem\n„Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach            angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache\nSatz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1               steht. Die Erhebung gespeicherter (retrograder)\ndes Telemediengesetzes erhobene Pass-                Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen\nwörter oder andere Daten, mittels derer der          von § 100g Absatz 2 zulässig. Im Übrigen ist die\nZugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-             Erhebung von Standortdaten nur für künftig an-\neinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder         fallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig,\nhiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,         soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts\ngeschützt wird (§ 15b des Telemediengeset-           oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-\nzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,         schuldigten erforderlich ist.\nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen für               (2) Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst\ndie Nutzung der Passwörter oder anderer              wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben\nDaten zur Verfolgung einer besonders                 werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht\nschweren Straftat nach § 100b Absatz 2               begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer\nNummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,          mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten\nNummer 3 Buchstabe b erste Alternative               begangen hat und die Erforschung des Sachver-\noder Nummer 4 bis 7 vorliegen.“                      halts auf andere Weise aussichtslos wäre:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         1. aus dem Strafgesetzbuch\naa) Nach den Wörtern „§ 113c Absatz 1 Num-                   a) Verwenden von Kennzeichen verfassungs-\nmer 3 des Telekommunikationsgesetzes“                       widriger Organisationen nach § 86a,\nwerden die Wörter „und § 15a Absatz 1                    b) Anleitung zur Begehung einer schweren\nSatz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ ein-                   staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,\ngefügt.\nc) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               § 111,\n„Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein               d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach\nAuskunftsverlangen nach Satz 1 ist akten-                   den §§ 126, 131 und 140,\nkundig zu machen.“\ne) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                gesellschaften und Weltanschauungsvereini-\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-                   gungen nach § 166,\nsatz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.             f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              graphischer Inhalte nach § 184b,\n„Im Fall von Auskunftsverlangen nach Ab-                 g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung\nsatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Ge-                    nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung\nfahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-                 des Andenkens Verstorbener nach § 189,\nschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152              h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen                  Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a\nwerden.“                                                    und 202c,\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „finden“ die              i) Nachstellung nach § 238,\nWörter „bei Auskunftsverlangen nach Ab-\nsatz 1 Satz 2“ eingefügt.                                j) Bedrohung nach § 241,\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-                 k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach\nsatzes 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                  § 263a Absatz 3,\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-                l) Datenveränderung und Computersabotage\nkommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-                   nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,\nmediendienste“ eingefügt.                                2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und ver-\n3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt:                     wandte Schutzgesetze Straftaten nach den\n§§ 106 bis 108b,\n„§ 100k\n3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.\nErhebung von\nNutzungsdaten bei Telemediendiensten                  Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standort-\ndaten.\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-\ndacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine               (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die\nStraftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-           Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation\ntung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeich-          des Nutzers Auskunft über die nach § 15 Absatz 1\nnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der         Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-\nVersuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder           nen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nut-\ndurch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von dem-         zung des Telemediendienstes bereits bekannt ist.\njenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde                  (4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Ab-\nTelemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang            satz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von\nzur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 15 Ab-              Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die\nsatz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden,               betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den\nsoweit dies für die Erforschung des Sachverhalts             derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet,","458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ngeschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem                2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100k\ner den Zugang zur Nutzung vermittelt.                               Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Ver-\n(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder                  längerungsanordnungen;\nInhalten der Nutzung eines Telemediendienstes                    3. untergliedert nach der Anzahl der zurück-\nnicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmä-                   liegenden Wochen, für die die Erhebung von\nßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie                 Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils be-\nsich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs                      messen ab dem Zeitpunkt der Anordnung\nnach den allgemeinen Vorschriften.“\n4. § 101a wird wie folgt geändert:                                     a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise\nergebnislos geblieben sind, weil die ab-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngefragten Daten teilweise nicht verfügbar\n„§ 101a                                       waren;\nGerichtliche Entscheidung;\nb) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnis-\nDatenkennzeichnung und -auswertung;\nlos geblieben sind, weil keine Daten verfüg-\nBenachrichtigungspflichten\nbar waren.“\nbei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-          6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe\nfügt:                                                     „§ 241“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“\n„(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung               ersetzt.\nvon Nutzungsdaten eines Telemediendienstes\nnach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der                                 Artikel 9\nErhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Ab-\nsatz 1 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 ent-                                Änderung des\nsprechend mit der Maßgabe, dass in der Ent-               Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung\nan die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nSatz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeu-\nmer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ntige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen,\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März\nansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung\n2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgen-\ndes Telemediendienstes tritt, auf den sich das\nder § 18 angefügt:\nAuskunftsverlangen bezieht.“\nc) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils nach\nder Angabe „§ 100g“ die Angabe „oder § 100k                                      „§ 18\nAbsatz 1“ eingefügt.                                                      Übergangsregelung\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-                         zum Gesetz zur Bekämpfung\nkommunikation“ die Wörter „und die betroffenen            des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität\nNutzer des Telemediendienstes“ und nach der\nAngabe „§ 100g“ die Wörter „oder der Nutzungs-           Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Straf-\ndaten nach § 100k Absatz 1“ eingefügt.                prozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden\nFassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                      folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehen-\n„(7) Die betroffene Person ist in den Fällen       den Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafpro-\ndes § 100k Absatz 2 über die Beauskunftung zu         zessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden\nbenachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt,        Fassung anzuwenden.“\nsoweit und sobald hierdurch der Zweck der Be-\nauskunftung nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt,\nArtikel 9a\nwenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange\nDritter oder der betroffenen Person selbst ent-                              Änderung des\ngegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach                    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nSatz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr\nabgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu                Nach § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nmachen.“                                              widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. § 101b wird wie folgt geändert:                           19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100a,           S. 333) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a\n100b, 100c und 100g“ durch die Angabe                 eingefügt:\n„§§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1“\nersetzt.                                                 „(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafpro-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      zessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2\nder Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung\n„(6) In den Übersichten über Maßnahmen             anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten\nnach § 100k Absatz 1 sind anzugeben:                  nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-            ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen\nnahmen nach § 100k Absatz 1 angeordnet             im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro be-\nworden sind;                                       droht sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               459\nArtikel 10                                                   Artikel 11\nÄnderung des                                                 Änderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                                Zollfahndungsdienstgesetzes\n§ 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom               Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch          (BGBl. I S. 402) wird wie folgt geändert:\nArtikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I       1. § 10 wird wie folgt gefasst:\nS. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 10\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nBestandsdatenauskunft\n2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:\n(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als\n„(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die            Zentralstelle\nnach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung\n1. die Behörden der Zollverwaltung bei der Ver-\nvon Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-\nhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1\nständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Auf-\nNummer 2),\ngaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen\nvon demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder              2. die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordi-\nfremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder                   niert und lenkt (§ 3 Absatz 5),\nden Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach\n3. mit\n§ 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten\n(§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).                 a) öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischen-\nDie Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,                  staatlichen Stellen oder Stellen der Europä-\nsofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von                   ischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1)\nAngeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe                           auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe so-\nvon Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte                   wie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt,\nfür Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach                  oder\n§ 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Iden-             b) den für den Staatsschutz zuständigen Stellen\ntifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um                 des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Ab-\nSchwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-                  satz 7 Satz 1 Nummer 3),\ncken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-            Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-\nkoll-Adresse verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 3         mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder\nund 4 des Telemediengesetzes), wenn tatsächliche            daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene          des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten\nPerson Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem           (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-\ndie Daten erhoben werden sollen, mit der Maß-               gesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig\ngabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung             eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit-\neiner Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses           hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über\nGesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches vo-              die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen\nraussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grund-         Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengeset-\nlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu           zes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt\nmachen.                                                     werden, sofern\n(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des         1. im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-\nAbsatzes 2 Satz 3 über die Beauskunftung zu be-                 punkte für eine Straftat vorliegen und die zu\nnachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit             erhebenden Daten erforderlich sind,\nund sobald hierdurch der Zweck der Auskunft                     a) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde\nnicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-               zu ermitteln, oder\nwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der\nbetroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird                  b) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\ndie Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt                     schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen\noder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die                        des internationalen polizeilichen Dienstver-\nGründe aktenkundig zu machen.                                       kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften\nüber die internationale Rechtshilfe in Straf-\n(4) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens                     sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-                 Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nübermitteln.                                                2. die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforder-\nlich sind\n(5) Die die Auskunft verlangende Behörde hat\na) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\nden Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine\nSicherheit,\nEntschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-\nschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3                  b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-                     sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-                Bestand und der Sicherheit des Bundes oder\nsatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-                  eines Landes, der freiheitlich demokratischen\ngungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.“                       Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,","460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nderen Bedrohung die Grundlagen der Existenz           2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheb-                nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\nlichen Sachwerten, wenn Tatsachen den                     sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nSchluss auf ein wenigstens seiner Art nach                Bestand und der Sicherheit des Bundes oder\nkonkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-               eines Landes, der freiheitlich demokratischen\nschehen zulassen, an dem bestimmte Perso-                 Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,\nnen beteiligt sein werden, oder                           deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie                der Menschen berührt,\nsexueller Selbstbestimmung der Person, dem            3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach\neines Landes, der freiheitlich demokratischen             § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-              Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der              bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-           koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4\ndividuelle Verhalten einer Person die konkrete        des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur\nWahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine           verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nStraftat gegen ein solches Rechtsgut in einem         dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer\nübersehbaren Zeitraum begehen wird, oder              des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten\n3. dies im Einzelfall erforderlich ist, um                   erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-\na) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen             lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind\nPolizeibehörde im Rahmen des polizeilichen            aktenkundig zu machen.\nDienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat              (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur\nzu erledigen, oder                                    auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden\nb) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu            Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht\nverhüten, sofern Tatsachen die Annahme                angeordnet werden. In den Fällen der Absätze 2\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb             und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung\neines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer           durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung\nArt nach konkretisierte Weise als Täter oder          des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem\nTeilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt          Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich\nist, oder                                             nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-\nwenden, wenn die betroffene Person vom Aus-\nc) eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2            kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben\nder Strafprozessordnung zu verhüten, sofern           muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch\ndas individuelle Verhalten einer Person die           eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das\nkonkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass           Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist\ndie Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-         aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-\nraums begehen wird,                                   chend.\nund die zu erhebenden Daten zur Verhütung                   (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens\ndieser Straftat erforderlich sind.                       Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-\n(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach              derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu\nAbsatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2                übermitteln.“\ndes Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der         2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-\nZugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-           mer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder\ngen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich          § 78“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30\ngetrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die         Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“\nAuskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die         ersetzt.\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der\nDaten vorliegen.                                          3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47,\n62, 72, 77 oder § 78“ durch die Wörter „§ 10 Ab-\n(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf           satz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62,\nauch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt              72, 77 oder § 78“ ersetzt.\nzugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt\nwerden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1            4. § 30 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und                                           „§ 30\n§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-\nsetzes). Dies gilt in den Fällen von                                        Bestandsdatenauskunft\n1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum                 (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nSchutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller         Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3\nSelbstbestimmung der Person, dem Bestand und             Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,             von demjenigen, der geschäftsmäßig\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung,            1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten\nsowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur                 (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-\nVerhütung einer Straftat,                                    gesetzes), oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              461\n2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-             2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\nreithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,             sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nüber die nach § 14 des Telemediengesetzes                    Bestand und der Sicherheit des Bundes oder\nerhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und                   eines Landes, der freiheitlich demokratischen\n§ 15b des Telemediengesetzes).                               Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren\nDie Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,               Bedrohung die Grundlagen der Existenz der\nwenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-                Menschen berührt sowie nicht unerheblichen\nderlich sind                                                     Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf\nein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes\n1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche                   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,\nSicherheit oder                                              an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-\n2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie                    den, oder\nsexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder               3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                sexueller Selbstbestimmung der Person, dem\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren                Bestand und der Sicherheit des Bundes oder\nBedrohung die Grundlagen der Existenz der                    eines Landes, der freiheitlich demokratischen\nMenschen berührt, sowie nicht unerheblichen                  Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,\nSachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf                   deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz\nein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes               der Menschen berührt, wenn das individuelle\nund zeitlich absehbares Geschehen zulassen,                  Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-\nan dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-                lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen\nden, oder                                                    ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren\nZeitraum begehen wird, oder\n3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie\nsexueller Selbstbestimmung der Person, dem               4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                   deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                fertigen, dass eine Person innerhalb eines\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,                 übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach\nderen Bedrohung die Grundlagen der Existenz                  konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer\nder Menschen berührt, wenn das individuelle                  an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder\nVerhalten einer Person die konkrete Wahrschein-\nlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen         5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach\nein solches Rechtsgut in einem übersehbaren                  § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern\nZeitraum begehen wird, oder                                  das individuelle Verhalten einer Person die kon-\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die\n4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\ndeutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-\ndie Tat begehen wird.\nfertigen, dass eine Person innerhalb eines\nübersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach              (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach\nkonkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer           Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Ab-\nan der Begehung der Tat beteiligt ist, oder              satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes,\n5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach                mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-             Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten\nfern das individuelle Verhalten einer Person             oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass          geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt\ndie Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-            werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraus-\nraums die Tat begehen wird.                              setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.\nBezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 14\n(2) Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung\nAbsatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Pass-\nihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen\nwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff\nvon demjenigen, der geschäftsmäßig\nauf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\n1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran             diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt\nmitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des            eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Tele-\nTelekommunikationsgesetzes erhobenen Daten               mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt\n(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-           werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,\ngesetzes), oder                                          Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung\n2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-             einer Person, für den Bestand des Bundes oder\nreithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,         eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren\nüber die nach § 14 des Telemediengesetzes                Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-\nerhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und               schen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraus-\n§ 15b des Telemediengesetzes).                           setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.\nDie Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,              (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf\nsoweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-          auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt\nderlich sind                                                 zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt\n1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche               werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1\nSicherheit oder                                          Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und","462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-                wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Aus-\nsetzes). Dies gilt in den Fällen von                         kunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind\nnur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen\n1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2\ndes Absatzes 6 vorliegen.“\nSatz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib,\nLeben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestim-         5. In § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\nmung der Person, dem Bestand und der Sicher-             Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie\nheit des Bundes und der Länder, der freiheit-            des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch\nlich demokratischen Grundordnung, Gütern der             die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30\nAllgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen            Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nder Existenz der Menschen berührt, sowie nicht\n6. § 101 wird wie folgt geändert:\nunerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung\neiner Straftat,                                          a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die\nWörter „§ 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1\n2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-                      und 2“ werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 1\nsatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz                  bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.\nvon Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbst-\nbestimmung der Person, dem Bestand und der               b) Folgender Satz wird angefügt:\nSicherheit des Bundes und der Länder, der frei-              „Die Vorschriften über die Verjährung in § 2\nheitlich demokratischen Grundordnung sowie                   Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -ent-\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                schädigungsgesetzes finden entsprechend An-\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                wendung.“\n3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Ab-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung                               Artikel 12\neiner schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der\nÄnderung des\nStrafprozessordnung.\nTelemediengesetzes\nAbsatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft               Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007\nnach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem           (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 6 des\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-          Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert\nkoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4             worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur\nverlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a\ndafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer           durch die folgenden Angaben zu den §§ 15a bis 15d\ndes Telemediendienstes ist, bei dem die Daten                ersetzt:\nerhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-          „§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten\nlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind\naktenkundig zu machen. Im Übrigen bleiben die                § 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und\nAbsätze 1 und 2 unberührt.                                            anderen Zugangsdaten\n(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens                § 15c    Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten\nVerpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-          § 15d Informationspflicht      bei    unrechtmäßiger\nderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu                       Kenntniserlangung von Daten“.\nübermitteln.\n2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3\nund 4 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der                „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf\nstellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde             der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-\ndes Zollfahndungsdienstes durch das Gericht ange-            standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung\nordnet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1           der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“\nund des Absatzes 4 darf bei Gefahr im Verzug die          3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c\nAnordnung durch die Leitung oder die stellvertre-            eingefügt:\ntende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahn-\n„§ 15a\ndungsdienstes getroffen werden. In diesem Fall ist\ndie gerichtliche Entscheidung unverzüglich nach-                     Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten\nzuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und\n(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-\ndes Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzu-\nbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nut-\nwenden, wenn die betroffene Person vom Aus-\nzung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1\nkunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben\nerhobenen Bestandsdaten nach Maßgabe dieser\nmuss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch\nVorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten\neine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das\ngegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen ver-\nVorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist\nwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere\naktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-\nDaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder\nchend.\nauf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten\n(7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3             oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,\nund 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüber-               geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-\nwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung               den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu\nvon Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig,                einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               463\nnetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-                   eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer\nfen nach § 15 Absatz 1 erhobene Nutzungsdaten                        Art nach konkretisierten Weise als Täter oder\nauch automatisiert ausgewertet werden. Für die                       Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-\nAuskunftserteilung sind sämtliche unternehmens-                      teiligt ist, oder\ninternen Datenquellen zu berücksichtigen.                         e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach\n(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach                     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-\nMaßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit                         fern das individuelle Verhalten einer Person\ndie um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-                   die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,\nzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung                   dass die Person innerhalb eines übersehbaren\nverlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in                   Zeitraums die Tat begehen wird,\nBezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-                 3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2\nverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.           des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern\nBei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt\nwerden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-                    a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für\nstellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-                 eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des\nzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu                Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen, und\nbestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit                   die in die Auskunft aufzunehmenden Daten\nder Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden                      erforderlich sind, um\nStellen.                                                             aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde\nzu ermitteln, oder\n(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur\nerteilt werden an                                                    bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nschen Strafverfolgungsbehörde im Rah-\n1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-                         men des internationalen polizeilichen\nnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit                        Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine                       Vorschriften über die internationale\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber                       Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,\neiner natürlichen Person mit Geldbuße im                              zu erledigen, oder\nHöchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro\nbedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft auf-           b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im\nzunehmenden Daten erforderlich sind, um den                      Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich\nSachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort                    sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-\neines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermit-                   dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen\nteln oder eine Strafe zu vollstrecken,                           des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach\nMaßgabe der Vorschriften über die internatio-\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-                   nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet\nliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-                    wird, zu erledigen,\nhörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmen-\nden Daten im Einzelfall erforderlich sind                     c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der\nBegehung einer Straftat im Sinne des § 2\na) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche                   Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes be-\nSicherheit oder                                              teiligt sein wird, und die in die Auskunft auf-\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                      zunehmenden Daten erforderlich sind, um\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                      aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\nBestand und der Sicherheit des Bundes und                         dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nder Länder, der freiheitlich demokratischen\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nGrundordnung sowie nicht unerheblichen\nschen Polizeibehörde im Rahmen des\nSachwerten, wenn Tatsachen den Schluss\npolizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung\nauf ein wenigstens seiner Art nach konkre-\nder Straftat zu erledigen, oder\ntisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen\nzulassen, an dem bestimmte Personen be-                   d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nteiligt sein werden, oder                                    eine Person innerhalb eines übersehbaren\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                      konkretisierte Weise an einer Straftat von er-\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                      heblicher Bedeutung beteiligt sein wird, und\nBestand und der Sicherheit des Bundes und                    die in die Auskunft aufzunehmenden Daten\nder Länder, der freiheitlich demokratischen                  erforderlich sind, um\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                     aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-                       dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\ndividuelle Verhalten einer Person die konkrete               bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nWahrscheinlichkeit begründet, dass sie in                         Polizeibehörde im Rahmen des polizei-\neinem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein                        lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der\nsolches Rechtsgut gerichtete Straftat be-                         Straftat zu erledigen, oder\ngehen wird, oder                                          e) das individuelle Verhalten einer Person die\nd) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher                  konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme                      sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb                    eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2","464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nder Strafprozessordnung begehen wird, und                     ff) zur Verhütung einer schweren Straftat\ndie in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-                      nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-\nforderlich sind, um                                               ordnung, sofern das individuelle Verhalten\neiner Person, die konkrete Wahrschein-\naa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\nlichkeit begründet, dass die Person inner-\ndige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nhalb eines übersehbaren Zeitraums die\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen                     Tat begehen wird,\nPolizeibehörde im Rahmen des polizeili-\n5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach\nchen Dienstverkehrs zur Verhütung der\nLandesrecht zuständigen Behörden, sofern im\nStraftat zu erledigen,\nEinzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten\n4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des           oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name\nZollfahndungsdienstgesetzes, sofern                          und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für\na) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-           Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach\npunkte für eine Straftat vorliegen und die in             § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ndie Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-               vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmen-\nlich sind, um                                             den Daten zur Identifizierung des Auftraggebers\nerforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde                Beschäftigung aufzudecken,\nzu ermitteln, oder\n6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen             der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des                Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung be-\ninternationalen polizeilichen Dienstver-             stimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach\nkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften\na) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-\nüber die internationale Rechtshilfe in Straf-\ngesetzes oder\nsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen\nder Strafvollstreckung, zu erledigen, oder           b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-\nb) dies im Einzelfall erforderlich ist                           desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-\naa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche               trag der Landesbehörde, insbesondere zum\nSicherheit oder                                          Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor\nBestrebungen und Tätigkeiten der organisier-\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nten Kriminalität,\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes                erforderlich ist,\nund der Länder, der freiheitlich demokrati-       7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies\nschen Grundordnung sowie nicht uner-                 aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-\nheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen                 fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen\nden Schluss auf ein wenigstens seiner Art            oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-\nnach konkretisiertes und zeitlich absehba-           setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-\nres Geschehen zulassen, an dem be-                   schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-\nstimmte Personen beteiligt sein werden,              rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des\noder                                                 Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der              Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem              setzes erforderlich ist,\nBestand und der Sicherheit des Bundes             8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-\nund der Länder, der freiheitlich demokrati-          derlich ist\nschen Grundordnung sowie Gütern der\na) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-\nAllgemeinheit, deren Bedrohung die\ngierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-\nGrundlagen der Existenz der Menschen\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die\nberührt, wenn das individuelle Verhalten\nAuskunft Informationen über das Ausland ge-\neiner Person die konkrete Wahrscheinlich-\nwonnen werden können, die von außen- und\nkeit begründet, dass die Gefährdung eines\nsicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-\nsolchen Rechtsgutes in einem übersehba-\ndesrepublik Deutschland sind und zu deren\nren Zeitraum eintreten wird, oder\nAufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens                   desnachrichtendienst beauftragt hat, oder\neiner ausländischen Polizeibehörde im\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\nRahmen des polizeilichen Dienstverkehrs\nhenden Gefahren von internationaler Bedeu-\nzur Verhütung einer Straftat oder\ntung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\nee) zur Verhütung einer Straftat von erhebli-                 punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-\ncher Bedeutung, sofern Tatsachen die An-                 kunft Erkenntnisse gewonnen werden können\nnahme rechtfertigen, dass eine Person in-                mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1\nnerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf                 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-\neine ihrer Art nach konkretisierte Weise als             chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3\nTäter oder Teilnehmer an der Begehung                    Nummer 2 und 3 des BDN-Gesetzes genann-\nder Tat beteiligt ist, oder                              ten Rechtsgüter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               465\n(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur                    Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und\nerteilt werden an                                                    die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-\n1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen                 forderlich sind, um\nBehörden, soweit zureichende tatsächliche An-                    aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde\nhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in                    zu ermitteln, oder\ndie Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich                   bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nsind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf-                      schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-\nenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder                     men des internationalen polizeilichen\neine Strafe zu vollstrecken,                                          Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-                        Vorschriften über die internationale\nliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-                         Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,\nhörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmen-                         zu erledigen, oder\nden Daten im Einzelfall erforderlich sind                     b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im\na) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-                 Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich\nson, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-                     sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-\nstand und der Sicherheit des Bundes oder ei-                 dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen\nnes Landes, der freiheitlich demokratischen                  des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-                  Maßgabe der Vorschriften über die internatio-\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz                    nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet\nder Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-                 wird, zu erledigen,\ncher Sachwerte oder zur Verhütung einer                   c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der\nStraftat oder                                                Begehung einer schweren Straftat nach § 100a\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-                 Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt\nson, sexueller Selbstbestimmung dem Be-                      sein wird und die in die Auskunft aufzuneh-\nstand und der Sicherheit des Bundes oder ei-                 menden Daten erforderlich sind, um\nnes Landes, der freiheitlich demokratischen                  aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                          digen Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nExistenz der Menschen berührt, sowie nicht                        schen Polizeibehörde im Rahmen des po-\nunerheblicher Sachwerte, wenn Tatsachen                           lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung\nden Schluss auf ein wenigstens seiner Art                         der Straftat zu erledigen, oder\nnach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-\nres Geschehen zulassen, an dem bestimmte                  d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nPersonen beteiligt sein werden, oder                         eine Person innerhalb eines übersehbaren\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-                 konkretisierte Weise an einer schweren Straf-\nson, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-                     tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-\nstand und der Sicherheit des Bundes oder ei-                 nung beteiligt sein wird, und die in die Aus-\nnes Landes, der freiheitlich demokratischen                  kunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                     sind, um\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-                  aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\ndividuelle Verhalten einer Person die konkrete                    dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nWahrscheinlichkeit begründet, dass sie in ei-                bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nnem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein                          schen Polizeibehörde im Rahmen des po-\nsolches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-                       lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung\nhen wird, oder                                                    der Straftat zu erledigen, oder\nd) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                 e) das individuelle Verhalten einer Person die\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-                 konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass\nfern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                    sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\ndass eine Person innerhalb eines übersehba-                  eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2\nren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-                der Strafprozessordnung begehen wird, und\ntisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an                 die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-\nder Begehung einer Tat beteiligt ist, oder                   forderlich sind, um\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                    aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-                      dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nfern das individuelle Verhalten einer Person                 bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,                        schen Polizeibehörde im Rahmen des po-\ndass die Person innerhalb eines übersehbaren                      lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung\nZeitraums die Tat begehen wird,                                   der Straftat zu erledigen,\n3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2            4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, sofern                         Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern\na) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für                 a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-\neine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des                  punkte für eine Straftat vorliegen, und die in","466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ndie Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-                        lichkeit begründet, dass die Person inner-\nlich sind, um                                                      halb eines übersehbaren Zeitraums die\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde                         Tat begehen wird,\nzu ermitteln, oder                                5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen              Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhü-\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des                 tung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11\ninternationalen polizeilichen Dienstver-              des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder\nkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften              § 266a des Strafgesetzbuches,\nüber die internationale Rechtshilfe in Straf-     6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen                der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher\nder Strafvollstreckung, zu erledigen, oder            Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur\nb) dies im Einzelfall erforderlich ist                        Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-\nkeiten nach\naa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem               a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-\nBestand und der Sicherheit des Bundes                     gesetzes, oder\noder eines Landes, der freiheitlich demo-\nb) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1\nkratischen Grundordnung, Gütern der All-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-\ngemeinheit, deren Bedrohung die Grund-\ndesgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-\nlagen der Existenz der Menschen berührt,\ntrag der Landesbehörde, insbesondere zum\nsowie nicht unerheblicher Sachwerte oder\nSchutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor\nzur Verhütung einer Straftat oder\nBestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                   ten Kriminalität,\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem\n7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies\nBestand und der Sicherheit des Bundes\naufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-\noder eines Landes, der freiheitlich demo-\nfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen\nkratischen Grundordnung sowie Gütern\noder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-\nder Allgemeinheit, deren Bedrohung die\nsetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-\nGrundlagen der Existenz der Menschen\nschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-\nberührt, wenn Tatsachen den Schluss auf\nrigen, der Dienststellen und Einrichtungen des\nein wenigstens seiner Art nach konkreti-\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nsiertes und zeitlich absehbares Gesche-\nVerteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-\nhen zulassen, an dem bestimmte Perso-\nsetzes erforderlich ist,\nnen beteiligt sein werden, oder\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der           8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem               derlich ist\nBestand und der Sicherheit des Bundes                 a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-\noder eines Landes, der freiheitlich demo-                 gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-\nkratischen Grundordnung sowie Gütern                      haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die\nder Allgemeinheit, deren Bedrohung die                    Auskunft Informationen über das Ausland ge-\nGrundlagen der Existenz der Menschen                      wonnen werden können, die von außen- und\nberührt, wenn das individuelle Verhalten                  sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-\neiner Person die konkrete Wahrscheinlich-                 desrepublik Deutschland sind und zu deren\nkeit begründet, dass die Gefährdung eines                 Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-\nsolchen Rechtsgutes in einem übersehba-                   desnachrichtendienst beauftragt hat, oder\nren Zeitraum eintreten wird, oder\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens                    henden Gefahren von internationaler Bedeu-\neiner ausländischen Polizeibehörde im                     tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\nRahmen des polizeilichen Dienstverkehrs                   punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-\nzur Verhütung einer schweren Straftat                     kunft Erkenntnisse gewonnen werden können\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-                    mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1\nordnung, oder                                             des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-\nee) zur Verhütung einer schweren Straftat                      chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-                    Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genann-\nordnung, sofern Tatsachen die Annahme                     ten Rechtsgüter.\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb            (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-\neines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-         dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang\nrer Art nach konkretisierte Weise als Täter       zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-\noder Teilnehmer an der Begehung der Tat           tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-\nbeteiligt ist, oder                               mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt un-\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat              berührt. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-            kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber\nordnung, sofern das individuelle Verhalten        den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu\neiner Person, die konkrete Wahrschein-            wahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               467\n(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-              Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-\nbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-        über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen\nwortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-            zu wahren.\nderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.             (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-\nJedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-              bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-\nwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2           wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-\ngenannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.                derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.\nDie weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens              Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-\ndarf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-          wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2\ngeben werden.                                                genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.\nDie weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens\n§ 15b                                darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-\nAuskunftsverfahren bei                       geben werden.\nPasswörtern und anderen Zugangsdaten\n(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge-                                    § 15c\nschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran                        Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten\nmitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver-                 (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-\nmittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwör-           bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung\nter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf         daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 er-\nEndgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in             hobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vor-\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt             schrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegen-\neingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe              über den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.\ndieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflich-         Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unterneh-\nten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen              mensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.\nverwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtli-\nche unternehmensinternen Datenquellen zu berück-                (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach\nsichtigen.                                                   Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit\ndie um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur            zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung\nerteilt werden an                                            verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in\n1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behör-           Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-\nden, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung         verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.\nunter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung,              Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt\ndie ihnen eine Erhebung und Nutzung der in               werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-\nAbsatz 1 genannten Daten zur Verfolgung beson-           stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-\nders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2            züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu\nNummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,              bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit\nNummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Num-             der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden\nmer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozessordnung er-           Stellen.\nlauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-               (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur\nlangen, oder                                             erteilt werden an\n2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche           1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen\nSicherheit oder Ordnung zuständige Behörden,                 Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-\nsoweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter            haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die\nAngabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ih-                zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den\nnen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1                Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort ei-\ngenannten Daten zur Abwehr einer konkreten                   nes Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person,             zu vollstrecken,\nfür die sexuelle Selbstbestimmung, für den Be-\nstand des Bundes oder eines Landes, die frei-            2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-\nheitlich demokratische Grundordnung sowie                    liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-\nGüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                 hörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                a) zur Abwehr einer Gefahr für\nerlauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-                  aa) die öffentliche Sicherheit; wobei die Aus-\nlangen.                                                              kunft auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2\nAn andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen                       Nummer 1 des Telemediengesetzes erho-\ndürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-                        benen Daten beschränkt ist, oder\nden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Aus-                 bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die se-\nkunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.                        xuelle Selbstbestimmung, den Bestand\n(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-                         und die Sicherheit des Bundes oder eines\ndienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang                         Landes, die freiheitlich demokratische\nzur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-                      Grundordnung, Güter der Allgemeinheit,\ntenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-                       deren Bedrohung die Grundlagen der\nmitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt                           Existenz der Menschen bedroht, sowie\nunberührt. Über das Auskunftsersuchen und die                            nicht unerhebliche Sachwerte, oder","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-           5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nson, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-                  der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher\nstand und der Sicherheit des Bundes und der               Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur\nLänder, der freiheitlich demokratischen                   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-               keiten nach\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz                 a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-\nder Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-                  gesetzes oder\nchen Sachwerten, wenn Tatsachen den\nSchluss auf ein wenigstens seiner Art nach                b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1\nkonkretisiertes sowie zeitlich absehbares Ge-                 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-\nschehen zulassen, an dem bestimmte Perso-                     desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-\nnen beteiligt sein werden, oder                               trag der Landesbehörde, insbesondere zum\nSchutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor\nc) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Per-                   Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-\nson, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-                      ten Kriminalität,\nstand und der Sicherheit des Bundes und der            6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies\nLänder, der freiheitlich demokratischen                   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                  fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                  oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-               setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-\ndividuelle Verhalten einer Person die konkrete            schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-\nWahrscheinlichkeit begründet, dass sie in                 rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des\neinem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein                Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nsolches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-               Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-\nhen wird, oder                                            setzes erforderlich ist,\nd) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher            7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme                   von Erkenntnissen über das Ausland von außen-\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb                 und sicherheitspolitischer Bedeutung für die\neines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer               Bundesrepublik Deutschland, sofern\nArt nach konkretisierten Weise als Täter oder\na) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nTeilnehmer an der Begehung einer Tat betei-\ndass ein wenigstens seiner Art nach konkreti-\nligt ist, oder\nsiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                     besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-                  sein werden, und das\nfern das individuelle Verhalten einer Person                  aa) einem der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des BND-\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,                        Gesetzes genannten Gefahrenbereiche\ndass die Person innerhalb eines übersehbaren                      unterfällt, oder\nZeitraums die Tat begehen wird,\nbb) das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2\n3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2                      und 3 des BND-Gesetzes genannten\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Ein-                         Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder\nzelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche            b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-\nSicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche                 zungsdaten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2\nAnhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2                  Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu\nAbsatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorlie-                    identifizieren, von dem ein bestimmter, dem\ngen und die Daten erforderlich sind, um die zu-                   Bundesnachrichtendienst bereits bekannter\nständige Strafverfolgungsbehörde oder zustän-                     Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes\ndige Polizeibehörde zu ermitteln; die Auskunft                    herrührt, zum Zweck\nist beschränkt auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2\naa) der politischen Unterrichtung der Bundes-\nNummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen\nregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche\nDaten,\nAnhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im\n4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall er-                    Ausland vorliegen, die von außen- und\nforderlich ist, zum Schutz der in § 4 Absatz 1,                       sicherheitspolitischer Bedeutung für die\nauch in Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirt-                       Bundesrepublik Deutschland sind und zu\nschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn                           deren Aufklärung das Bundeskanzleramt\nden Bundesnachrichtendienst beauftragt\na) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens                           hat, oder\nseiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich\nabsehbares Geschehen zulassen, an dem be-                     bb) der Früherkennung von aus dem Ausland\nstimmte Personen beteiligt sein werden, oder                      drohenden Gefahren von internationaler\nBedeutung, wenn im Einzelfall tatsäch-\nb) wenn das individuelle Verhalten einer Person                       liche Anhaltspunkte für Vorgänge im Aus-\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,                        land bestehen, die einen Bezug zu den in\ndass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine                      § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Geset-\ngegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straf-                     zes genannten Gefahrenbereichen aufwei-\ntat begehen wird,                                                 sen oder darauf abzielen oder geeignet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               469\nsind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des                  (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur\nBND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu                erteilt werden\nschädigen.\n1. an die für die Verfolgung von Straftaten und\n(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-                     Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,\ndienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang                     soweit zureichende tatsächliche Anhalts-\nzur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-                  punkte für eine Straftat oder eine Ordnungs-\ntenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-                   widrigkeit vorliegen und die in die Auskunft\nmitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt                       aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um\nunberührt. Über das Auskunftsersuchen und die                        den Sachverhalt zu erforschen, den Aufent-\nAuskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-                   haltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen\nüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen                    zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,\nzu wahren.\n2. an die für die Abwehr von Gefahren für die\n(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-                      öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständi-\nbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-                gen Behörden, wenn die in die Auskunft auf-\nwortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-                    zunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich\nderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.                  sind\nJedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-\nwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2                   a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\ngenannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.                           Sicherheit oder\nDie weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens                      b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\ndarf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-                     Person, sexueller Selbstbestimmung, dem\ngeben werden.“                                                          Bestand und der Sicherheit des Bundes\n4. Der bisherige § 15a wird § 15d.                                         und der Länder, der freiheitlich demokrati-\nschen Grundordnung, Gütern der Allge-\n5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  meinheit, deren Bedrohung die Grundlagen\na) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende                             der Existenz der Menschen berührt sowie\ndurch ein Komma ersetzt.                                            nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das                         sachen den Schluss auf ein wenigstens sei-\nWort „oder“ ersetzt.                                                ner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich\nabsehbares Geschehen zulassen, an dem\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                     bestimmte Personen beteiligt sein werden,\n„7. entgegen § 15a Absatz 5 Satz 1 oder § 15b                       oder\nAbsatz 3 Satz 1 oder § 15c Absatz 4 Satz 1                   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\ndie dort genannten Daten nicht, nicht richtig,                  Person, sexueller Selbstbestimmung, dem\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-                  Bestand und der Sicherheit des Bundes\nmittelt.“                                                       und der Länder, der freiheitlich demokrati-\nschen Grundordnung sowie Gütern der All-\nArtikel 13                                        gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-\nÄnderung des                                        gen der Existenz der Menschen berührt,\nTelekommunikationsgesetzes                                   wenn das individuelle Verhalten einer Per-\nson die konkrete Wahrscheinlichkeit be-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15                   gründet, dass sie in einem übersehbaren\ndes Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) ge-                        Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut\ngerichtete Straftat begehen wird, oder\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 113 wird wie folgt geändert:                                       d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-                      rechtfertigen, dass eine Person innerhalb\ngabe des Absatzes 2“ gestrichen.                                    eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden                       rer Art nach konkretisierten Weise als Täter\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                            oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat\nbeteiligt ist, oder\n„(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach\nMaßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit                     e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach\ndie um die Auskunft ersuchende Stelle dies im                       § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,\nEinzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Be-                      sofern das individuelle Verhalten einer Per-\nstimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in                     son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-\nAbsatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt.                         gründet, dass die Person innerhalb eines\nDas Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elek-                   übersehbaren Zeitraums die Tat begehen\ntronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die                  wird,\nAuskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-\n3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle\ngen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall\nnach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,\nist das Verlangen unverzüglich nachträglich\nschriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die                 a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft                     punkte für eine Straftat im Sinne des § 2\ntragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.                         Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes","470        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nvorliegen und die in die Auskunft aufzuneh-                     des polizeilichen Dienstverkehrs zur\nmenden Daten erforderlich sind,                                 Verhütung der Straftat zu erledigen,\naa) um die zuständige Strafverfolgungsbe-             4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach\nhörde zu ermitteln, oder                            § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,\nbb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-                  a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-\nländischen     Strafverfolgungsbehörde                 punkte für eine Straftat vorliegen und die\nim Rahmen des internationalen polizei-                 in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-\nlichen Dienstverkehrs, das nach                        forderlich sind, um\nMaßgabe der Vorschriften über die in-                  aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen                    hörde zu ermitteln, oder\nbearbeitet wird, zu erledigen, oder                    bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nb) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden                       schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-\nDaten im Rahmen der Strafvollstreckung                          men des internationalen polizeilichen\nerforderlich sind, um ein Auskunftsersu-                        Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\nchen einer ausländischen Strafverfolgungs-                      Vorschriften über die internationale\nbehörde im Rahmen des polizeilichen                             Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet\nDienstverkehrs, das nach Maßgabe der                            wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-\nVorschriften über die internationale Rechts-                    ckung, zu bearbeiten, oder\nhilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu er-             b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist\nledigen, oder\naa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-\nc) sofern die Gefahr besteht, dass eine Per-                       liche Sicherheit,\nson an der Begehung einer Straftat im                       bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit\nSinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskrimi-                         der Person, sexueller Selbstbestim-\nnalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die                     mung, dem Bestand und der Sicherheit\nin die Auskunft aufzunehmenden Daten er-                        des Bundes und der Länder, der frei-\nforderlich sind,                                                heitlich demokratischen Grundord-\naa) um die für die Verhütung der Straftat                       nung, Gütern der Allgemeinheit, deren\nzuständige Polizeibehörde zu ermitteln,                    Bedrohung die Grundlagen der Exis-\noder                                                       tenz der Menschen berührt, sowie nicht\nunerheblichen Sachwerten, wenn Tat-\nbb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-\nsachen den Schluss auf ein wenigstens\nländischen Polizeibehörde im Rahmen\nseiner Art nach konkretisiertes und\ndes polizeilichen Dienstverkehrs zur\nzeitlich absehbares Geschehen zulas-\nVerhütung der Straftat zu erledigen,\nsen, an dem bestimmte Personen be-\noder\nteiligt sein werden, oder\nd) sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-                    cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit\ngen, dass eine Person innerhalb eines                           der Person, sexueller Selbstbestim-\nübersehbaren Zeitraums auf eine zumin-                          mung, dem Bestand und der Sicherheit\ndest ihrer Art nach konkretisierte Weise an                     des Bundes und der Länder, der frei-\neiner Straftat von erheblicher Bedeutung                        heitlich demokratischen Grundordnung\nbeteiligt sein wird und die in die Auskunft                     sowie Gütern der Allgemeinheit, deren\naufzunehmenden Daten erforderlich sind,                         Bedrohung die Grundlagen der Exis-\naa) um die für die Verhütung der Straftat                       tenz der Menschen berührt, wenn das\nzuständige Polizeibehörde zu ermitteln,                    individuelle Verhalten einer Person die\noder                                                       konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-\ndet, dass die Gefährdung eines solchen\nbb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-\nRechtsgutes in einem übersehbaren\nländischen Polizeibehörde im Rahmen\nZeitraum eintreten wird, oder\ndes polizeilichen Dienstverkehrs zur\nVerhütung der Straftat zu erledigen,                   dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-\noder                                                       chens einer ausländischen Polizeibe-\nhörde im Rahmen des polizeilichen\ne) sofern das individuelle Verhalten einer Per-                    Dienstverkehrs zur Verhütung einer\nson die konkrete Wahrscheinlichkeit be-                         Straftat oder\ngründet, dass sie innerhalb eines überseh-\nbaren Zeitraums eine schwere Straftat                       ee) zur Verhütung einer Straftat von erheb-\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-                       licher Bedeutung, sofern Tatsachen die\nnung begehen wird, und die in die Auskunft                      Annahme rechtfertigen, dass eine Per-\naufzunehmenden Daten erforderlich sind,                         son innerhalb eines übersehbaren Zeit-\nraums auf eine ihrer Art nach konkreti-\naa) um die für die Verhütung der Straftat                       sierte Weise als Täter oder Teilnehmer\nzuständige Polizeibehörde zu ermitteln,                    an der Begehung der Tat beteiligt ist,\noder                                                       oder\nbb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-                     ff) zur Verhütung einer schweren Straftat\nländischen Polizeibehörde im Rahmen                        nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                471\nordnung, sofern das individuelle                    (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur\nVerhalten einer Person die konkrete              erteilt werden an\nWahrscheinlichkeit begründet, dass\ndie Person innerhalb eines übersehba-            1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständi-\nren Zeitraums die Tat begehen wird,                  gen Behörden, soweit zureichende tatsächli-\nche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen\n5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bun-                     und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-\ndes und der Länder, soweit dies aufgrund                     ten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu\ntatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erfor-             erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschul-\nderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestre-                digten zu ermitteln oder eine Strafe zu voll-\nbungen oder Tätigkeiten nach                                 strecken,\na) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-                   2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-\nschutzgesetzes oder                                       liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen\nb) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1                 Behörden, wenn die in die Auskunft aufzuneh-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-                 menden Daten im Einzelfall erforderlich sind\ndesgesetzlich begründeten Beobachtungs-                   a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nauftrag der Landesbehörde, insbesondere                       Person, sexueller Selbstbestimmung, dem\nzum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-                        Bestand und der Sicherheit des Bundes\nnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der                     oder eines Landes, der freiheitlich demo-\norganisierten Kriminalität,                                   kratischen Grundordnung, Gütern der All-\n6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit                       gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-\ndies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im                     gen der Existenz der Menschen berührt,\nEinzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-                     sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder\nbungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1                        zur Verhütung einer Straftat oder\ndes Gesetzes über den militärischen Ab-                      b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nschirmdienst oder zur Sicherung der Einsatz-                     Person, sexueller Selbstbestimmung, dem\nbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der                      Bestand und der Sicherheit des Bundes\nAngehörigen, der Dienststellen oder Einrich-                     oder eines Landes, der freiheitlich demo-\ntungen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-                       kratischen Grundordnung sowie Gütern\nnisteriums der Verteidigung nach § 14 Ab-                        der Allgemeinheit, deren Bedrohung die\nsatz 1 des Gesetzes über den militärischen                       Grundlagen der Existenz der Menschen be-\nAbschirmdienst erforderlich ist,                                 rührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein\n7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies                       wenigstens seiner Art nach konkretisiertes\nerforderlich ist                                                 sowie zeitlich absehbares Geschehen zu-\nlassen, an dem bestimmte Personen betei-\na) zur politischen Unterrichtung der Bundes-                     ligt sein werden, oder\nregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch                 c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\ndie Auskunft Informationen über das Aus-                      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem\nland gewonnen werden können, die von                          Bestand und der Sicherheit des Bundes\naußen- und sicherheitspolitischer Bedeu-                      oder eines Landes, der freiheitlich demo-\ntung für die Bundesrepublik Deutschland                       kratischen Grundordnung sowie Gütern\nsind und zu deren Aufklärung das Bundes-                      der Allgemeinheit, deren Bedrohung die\nkanzleramt den Bundesnachrichtendienst                        Grundlagen der Existenz der Menschen be-\nbeauftragt hat, oder                                          rührt, wenn das individuelle Verhalten einer\nPerson die konkrete Wahrscheinlichkeit be-\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland                         gründet, dass sie in einem übersehbaren\ndrohenden Gefahren von internationaler                        Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut\nBedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche                    gerichtete Straftat begehen wird, oder\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch\ndie Auskunft Erkenntnisse gewonnen                        d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach\nwerden können mit Bezug zu den in § 4 Ab-                     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,\nsatz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichten-                        sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-\ndienstgesetzes genannten Gefahrenberei-                       gen, dass eine Person innerhalb eines\nchen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3                      übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art\nNummer 2 und 3 des Bundesnachrichten-                         nach konkretisierten Weise als Täter oder\ndienstgesetzes genannten Rechtsgüter.                         Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-\nteiligt ist, oder\n(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und                     e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach\nnur erteilt werden, wenn die Auskunft verlan-                        § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,\ngende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunf-                      sofern das individuelle Verhalten einer Per-\ntenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Ver-                  son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-\nantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der                      gründet, dass die Person innerhalb eines\nzu beauskunftenden Daten tragen die um Aus-                          übersehbaren Zeitraums die Tat begehen\nkunft ersuchenden Stellen.                                           wird,","472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach                   bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\n§ 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern                          schen Polizeibehörde im Rahmen des\na) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für                      polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-\neine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des                     tung der Straftat zu erledigen,\nBundeskriminalamtgesetzes vorliegen und               4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3\ndie in die Auskunft aufzunehmenden Daten                 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern\nerforderlich sind, um                                    a) im Einzelfall zureichende tatsächliche An-\naa) die zuständige Strafverfolgungsbe-                      haltspunkte für eine Straftat vorliegen und\nhörde zu ermitteln, oder                                die in die Auskunft aufzunehmenden Daten\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-                   erforderlich sind, um\nschen Strafverfolgungsbehörde im Rah-                   aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-\nmen des internationalen polizeilichen                       hörde zu ermitteln, oder\nDienstverkehrs, das nach Maßgabe der                    bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nVorschriften über die internationale                        schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-\nRechtshilfe in Strafsachen bearbeitet                       men des internationalen polizeilichen\nwird, zu erledigen, oder                                    Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\nb) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten                        Vorschriften über die internationale\nim Rahmen der Strafvollstreckung erforder-                      Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet\nlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer                       wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-\nausländischen Strafverfolgungsbehörde im                        ckung, zu erledigen, oder\nRahmen des polizeilichen Dienstverkehrs,                 b) dies im Einzelfall erforderlich ist\ndas nach Maßgabe der Vorschriften über\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsa-                  aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit\nchen bearbeitet wird, zu erledigen,                             der Person, sexueller Selbstbestim-\nmung, dem Bestand und der Sicherheit\nc) die Gefahr besteht, dass eine Person an                         des Bundes oder eines Landes, der\nder Begehung einer schweren Straftat nach                       freiheitlich demokratischen Grundord-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung                         nung, Gütern der Allgemeinheit, deren\nbeteiligt sein wird und die in die Auskunft                     Bedrohung die Grundlagen der Exis-\naufzunehmenden Daten erforderlich sind,                         tenz der Menschen berührt, sowie nicht\num                                                              unerheblicher Sachwerte oder zur Ver-\naa) die für die Verhütung der Straftat zu-                      hütung einer Straftat oder\nständigen Polizeibehörde zu ermitteln,\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit\noder\nder Person, sexueller Selbstbestim-\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-                       mung, dem Bestand und der Sicherheit\nschen Polizeibehörde im Rahmen des                          des Bundes oder eines Landes, der\npolizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-                     freiheitlich demokratischen Grundord-\ntung der Straftat zu erledigen, oder                        nung sowie Gütern der Allgemeinheit,\nd) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass                       deren Bedrohung die Grundlagen der\neine Person innerhalb eines übersehbaren                        Existenz der Menschen berührt, wenn\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach                     Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-\nkonkretisierte Weise an einer schweren                          tens seiner Art nach konkretisiertes und\nStraftat nach § 100a Absatz 2 der Strafpro-                     zeitlich absehbares Geschehen zulas-\nzessordnung beteiligt sein wird und die in                      sen, an dem bestimmte Personen be-\ndie Auskunft aufzunehmenden Daten erfor-                        teiligt sein werden, oder\nderlich sind, um                                            cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit\naa) die für die Verhütung der Straftat zu-                      der Person, sexueller Selbstbestim-\nständige Polizeibehörde zu ermitteln,                       mung, dem Bestand und der Sicherheit\noder                                                        des Bundes oder eines Landes, der\nfreiheitlich demokratischen Grundord-\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-                       nung sowie Gütern der Allgemeinheit,\nschen Polizeibehörde im Rahmen des                          deren Bedrohung die Grundlagen der\npolizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-                     Existenz der Menschen berührt, wenn\ntung der Straftat zu erledigen, oder                        das individuelle Verhalten einer Person\ne) das individuelle Verhalten einer Person die                     die konkrete Wahrscheinlichkeit be-\nkonkrete Wahrscheinlichkeit begründet,                          gründet, dass die Gefährdung eines\ndass sie innerhalb eines übersehbaren                           solchen Rechtsgutes in einem überseh-\nZeitraums eine schwere Straftat nach                            baren Zeitraum eintreten wird, oder\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung                     dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-\nbegehen wird, und die in die Auskunft auf-                      chens einer ausländischen Polizeibe-\nzunehmenden Daten erforderlich sind, um                         hörde im Rahmen des polizeilichen\naa) die für die Verhütung der Straftat zu-                      Dienstverkehrs zur Verhütung einer\nständige Polizeibehörde zu ermitteln,                       schweren Straftat nach § 100a Absatz 2\noder                                                        der Strafprozessordnung, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              473\nee) zur Verhütung einer schweren Straftat                    satz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes ge-\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-                   nannten Gefahrenbereichen oder zum\nordnung, sofern Tatsachen die An-                        Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3\nnahme rechtfertigen, dass eine Person                    des BND-Gesetzes genannten Rechtsgü-\ninnerhalb eines übersehbaren Zeit-                       ter.“\nraums auf eine ihrer Art nach konkreti-\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nsierte Weise als Täter oder Teilnehmer\nsätze 6 und 7.\nan der Begehung der Tat beteiligt ist,\noder                                        2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-\nordnung, sofern das individuelle                   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nVerhalten einer Person, die konkrete                   satz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 113\nWahrscheinlichkeit begründet, dass                     Absatz 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.\ndie Person innerhalb eines übersehba-              bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nren Zeitraums die Tat begehen wird,                    satz 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113\n5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach                   Absatz 6 und 7 Satz 1“ ersetzt.\nLandesrecht zuständigen Behörden zur Ver-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 4\nhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a\nund 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 6\noder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nund 7 Satz 1“ ersetzt.\nsetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,\n6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes            3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils\nund der Länder, soweit dies aufgrund tatsäch-           die Angabe „§ 113 Absatz 4“ durch die Angabe\nlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich         „§ 113 Absatz 6“ ersetzt.\nist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen\noder Tätigkeiten nach                                                       Artikel 14\na) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-                                    Änderung der\nschutzgesetzes oder                               Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nb) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1           In § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buch-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-       stabe b Doppelbuchstabe aa der Telekommunikations-\ndesgesetzlich begründeten Beobachtungs-         Überwachungsverordnung in der Fassung der Be-\nauftrag der Landesbehörde, insbesondere         kanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316),\nzum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-          die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes\nnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der       vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden\nOrganisierten Kriminalität,                     ist, werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1\n7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies       Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1\naufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Ein-        Nummer 4“ ersetzt.\nzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebun-\ngen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des                                  Artikel 15\nMAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Ein-\nsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz                               Änderung des\nder Angehörigen, der Dienststellen und Ein-                      Gesetzes zur Bekämpfung des\nrichtungen des Geschäftsbereichs des Bun-                Rechtsextremismus und der Hasskriminalität\ndesministeriums der Verteidigung nach § 14             Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremis-\nAbsatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist,             mus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021\n8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies er-        (BGBl. I S. 441) wird wie folgt geändert:\nforderlich ist\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\na) zur politischen Unterrichtung der Bundes-\nregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche          a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch              durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.\ndie Auskunft Informationen über das Aus-            b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter\nland gewonnen werden können, die von                   „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“\naußen- und sicherheitspolitischer Bedeu-               ersetzt.\ntung für die Bundesrepublik Deutschland\nsind und zu deren Aufklärung das Bundes-        2. Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.\nkanzleramt den Bundesnachrichtendienst          3. In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Num-\nbeauftragt hat, oder                                mer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland                Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.\ndrohenden Gefahren von internationaler\n4. In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2\nBedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche\nund 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch\nund“ gestrichen.\ndie Auskunft Erkenntnisse gewonnen wer-\nden können mit Bezug zu den in § 4 Ab-          5. Artikel 9 wird aufgehoben.","474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n6. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:                                                  Artikel 17\n„Artikel 10\nEvaluierung\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am           Die Anwendung von § 100k der Strafprozessord-\n3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar        nung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes\n2022 in Kraft.“                                              wird durch das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum\nArtikel 16                              beginnt am 1. Januar des auf den 2. April 2021 folgen-\nden Jahres und beträgt ein Jahr.\nEinschränkung eines Grundrechts\nDas Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-\nArtikel 18\nsetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 4\nNummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6,                                  Inkrafttreten\nArtikel 8 Nummer 2 und 3, Artikel 10 Nummer 2, Arti-\nkel 11 Nummer 1 und 4, Artikel 12 Nummer 3 und Ar-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntikel 13 Nummer 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}