{"id":"bgbl1-2021-13-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":13,"date":"2021-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_13.pdf#page=41","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität","law_date":"2021-03-30T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                     441\nGesetz\nzur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität*\nVom 30. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nsen:                                                                         c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nnach dem Wort „eine“ werden die Wörter „ge-\nArtikel 1                                       fährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine“\nÄnderung des                                        eingefügt.\nStrafgesetzbuches                                    d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                             Nummern 5 bis 8.\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                          5. § 140 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März                        a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                 „Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4\nund 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188                           genannten rechtswidrigen Taten oder eine\nwie folgt gefasst:                                                         rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder\n„§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens                               nach den §§ 176a und 176b“.\ngerichtete Beleidigung, üble Nachrede                       b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Verleumdung“.\n„1. belohnt, nachdem sie begangen oder in\n2. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „frem-                               strafbarer Weise versucht worden ist, oder“.\ndenfeindliche“ ein Komma und das Wort „antisemi-                     6. In § 185 werden vor dem Wort „mittels“ die Wörter\ntische“ eingefügt.                                                      „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten\n3. In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern                          von Schriften (§ 11 Absatz 3) oder“ eingefügt.\n„des Katastrophenschutzes“ das Wort „oder“ durch                     7. In § 186 werden nach dem Wort „öffentlich“ ein\nein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern                           Komma und die Wörter „in einer Versammlung“ ein-\n„eines Rettungsdienstes“ ein Komma und die Wör-                         gefügt.\nter „eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notauf-\nnahme“ eingefügt.                                                    8. § 188 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 188\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:                                                                                 Gegen Personen des\npolitischen Lebens gerichtete\n„2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbe-                         Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“.\nstimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4\nbis 8 oder des § 178,“.                                       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „üble Nachrede (§ 186)“ werden\n*\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-             durch die Angabe „Beleidigung (§ 185)“ und\nlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-                die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf\nverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\nschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom            Jahren“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren\n17.9.2015, S. 1).                                                                 oder Geldstrafe“ ersetzt.","442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:\n„Das politische Leben des Volkes reicht bis            „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-\nhin zur kommunalen Ebene.“                                      zeichnung und -auswertung; Benach-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     richtigungspflichten bei Verkehrs- und\nNutzungsdaten“.\n„(2) Unter den gleichen Voraussetzungen\nwird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheits-        2. § 100g wird wie folgt geändert:\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“                                      „§ 100g\n9. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten“.\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann             aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nverfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde we-\n„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\ngen des besonderen öffentlichen Interesses an\ndürfen von denjenigen, die geschäftsmäßig\nder Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\neigene oder fremde Telemedien zur Nutzung\nwegen für geboten hält.“\nbereithalten oder den Zugang zur Nutzung\nb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Tat                      vermitteln, Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1\nkann“ durch die Wörter „Taten nach den Sät-                     des Telemediengesetzes) erhoben werden.“\nzen 2 und 3 können“ ersetzt.\nbb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort\n10. § 241 wird wie folgt geändert:                                     „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                   daten“ eingefügt.\nstellt:                                                  c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Telekommu-\n„(1) Wer einen Menschen mit der Begehung                 nikationsdiensten“ die Wörter „oder von Nut-\neiner gegen ihn oder eine ihm nahestehende                  zungsdaten bei einem Diensteanbieter, der ge-\nPerson gerichteten rechtswidrigen Tat gegen                 schäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält\ndie sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche              oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ einge-\nUnversehrtheit, die persönliche Freiheit oder ge-           fügt.\ngen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht,          3. § 100j wird wie folgt geändert:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.“                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „einem Jahr“ werden durch die Wörter                     „Soweit dies für die Erforschung des Sach-\n„zwei Jahren“ ersetzt.                                          verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                           ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,\ndarf Auskunft verlangt werden\nd) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n„(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versamm-              1. über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-\nlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11                     kommunikationsgesetzes erhobenen Daten\nAbsatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absat-                   (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-\nzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder                  kationsgesetzes) von demjenigen, der ge-\nauf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2                     schäftsmäßig Telekommunikationsdienste\nund 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder                  erbringt oder daran mitwirkt, und\nauf Geldstrafe zu erkennen.                                     2. über die nach § 14 des Telemediengeset-\n(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vor-                   zes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1\nschriften über den Strafantrag sind entspre-                       Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Te-\nchend anzuwenden.“                                                 lemediengesetzes) von demjenigen, der\ngeschäftsmäßig eigene oder fremde Tele-\nmedien zur Nutzung bereithält oder den\nArtikel 2\nZugang zur Nutzung vermittelt.“\nÄnderung der\nStrafprozessordnung                              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 113\nAbsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                      setzes“ die Wörter „und § 15b des Teleme-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                       diengesetzes“ eingefügt.\n1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird         b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113c\nwie folgt geändert:                                                Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsge-\nsetzes“ die Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   und 4 des Telemediengesetzes“ eingefügt.\na) Die Angabe zu § 100g wird wie folgt gefasst:              c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-\n„§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungs-                 kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-\ndaten“.                                            mediendienste“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              443\n4. § 101a wird wie folgt geändert:                             Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch\nzu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine an-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  dere Person einem Personenkreis angehört, der sich\n„§ 101a                            auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich aus-\ngeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße\nGerichtliche                         Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt\nEntscheidung; Datenkennzeichnung                  sieht.“\nund -auswertung; Benachrichtigungspflichten\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.\n„(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen,\nb) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1          sind die betroffene Person und, sofern die Eintra-\nwerden nach dem Wort „Verkehrsdaten“ die Wör-            gung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1\nter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.\nNummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-           Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende\nkommunikation“ die Wörter „oder die betroffenen          Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegister-\nNutzer des Telemediendienstes“ und nach dem              auskunft unverzüglich zu unterrichten.“\nWort „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-\ndaten“ eingefügt.                                                              Artikel 5\n5. In § 101b Absatz 5 Nummer 2 in dem Satzteil vor                                Änderung des\nBuchstabe a werden nach dem Wort „Verkehrsda-                          Bundeskriminalamtgesetzes\nten“ die Wörter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017\n6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 241“       (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-\ndurch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.         tikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10\nfolgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung                 „§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizie-\nrung“.\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        2. § 10 wird wie folgt geändert:\n312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020\n(BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 18 angefügt:                                                         „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\ndarf von demjenigen, der geschäftsmäßig\n„§ 18                                        eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung\nbereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-\nÜbergangsregelung                                   mittelt, Auskunft über die nach § 14 des Te-\nzum Gesetz zur Bekämpfung                                lemediengesetzes erhobenen Daten verlangt\ndes Rechtsextremismus und der Hasskriminalität                      werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-\nDie Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafpro-                  satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).“\nzessordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fas-              bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe\nsung sind erstmalig für das auf den 1. Juli 2021 fol-                  „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ sowie nach\ngende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden                 den Wörtern „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Tele-\nBerichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessord-                 kommunikationsgesetzes“ die Wörter „und\nnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung                    § 15b des Telemediengesetzes“ eingefügt.\nanzuwenden.“\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“\nArtikel 4\ndie Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-\nÄnderung des                                  mediengesetzes“ eingefügt.\nBundesmeldegesetzes                           c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“\n§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013                    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-      d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“\nzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 332) geändert wor-               durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:               gefügt:\n„Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbe-              „Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ge-\nsondere der Schutz der betroffenen oder einer ande-             schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur\nren Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie                 Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung\nunbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob             vermittelt.“","444               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                     genüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-\n„§ 10a                               den. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten,\nmittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf\nErhebung von                             Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten\nNutzungsdaten zur Identifizierung                 oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,\n(1) Soweit dies zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1         geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-\nSatz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben des Bundes-                den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu\nkriminalamts erforderlich ist, darf von demjenigen,           einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-\nder geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien              protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen\nzur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung            Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-\nvermittelt, Auskunft über die nach § 15a in Verbin-           den. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche\ndung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Tele-              unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-\nmediengesetzes erhobenen Daten in den Fällen ver-             tigen.\nlangt werden, in denen                                           (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit\n1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung               eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe\ndes Telemediendienstes bereits bekannt ist,               einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine\n2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-         Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen\nheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt,           Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und\ndies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:\n3. das hierauf anlassbezogene Datum im Sinne des\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-             1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-\ngesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-            rigkeiten,\nlich ist und                                              2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\n4. das Datum erforderlich ist, die zuständige Straf-              Sicherheit oder Ordnung oder\nverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-             3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in\nhörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der                   Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.\nStrafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-\nAn andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen\nfahrenabwehr die Identität des Nutzers und den\ndürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-\nInhalt der Nutzung des Telemediendienstes an\nden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch\ndiese weiterzuleiten.\nerteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform\n(2) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-            gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-\nsatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig eigene               züglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die\noder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder            Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunfts-\nden Zugang zur Nutzung vermittelt, die zur                    verlangens tragen die um Auskunft ersuchenden\nAuskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüg-             Stellen.\nlich zu übermitteln. Für die Entschädigung der\n(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind\nDiensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und\n-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-                 1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-\nden.“                                                             nungswidrigkeiten zuständigen Behörden;\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-\nArtikel 6                                   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-\nÄnderung des                                   hörden;\nTelemediengesetzes                            3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I                der Länder, der Militärische Abschirmdienst und\nS. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des              der Bundesnachrichtendienst;\nGesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert             4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Da-\n1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             tenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsauf-\n„(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf                gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzar-\nder Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-               beitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung\nstandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung                und Verfolgung von damit zusammenhängenden\nder Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich\nist.\n2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b\neingefügt:                                                       (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-\ndienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang\n„§ 15a                               zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-\nAuskunftsverfahren bei                       tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-\nBestands- und Nutzungsdaten                      mitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-\n(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-               kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber\nbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung            den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu\ndaran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erho-           wahren.\nbenen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1                   (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-\nerhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser                   bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-\nVorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten ge-           wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              445\nlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.             die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst\nJedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort-          nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer-\nliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge-           den.“\nnannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und            3. Der bisherige § 15a wird § 15c.\ndie weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst\nnach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer-        4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden.                                                         a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n§ 15b                                b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nAuskunftsverfahren bei                           Komma ersetzt.\nPasswörtern und anderen Zugangsdaten                  c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-\n(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge-              fügt:\nschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran                   „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten\nmitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermit-                   Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ntelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter                    oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nund andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-\ngeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen             7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten\nEndgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-                     Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nsetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser                    oder nicht rechtzeitig übermittelt.“\nVorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten\ngegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen ver-                                    Artikel 7\nwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche                                Änderung des\nunternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-                      Netzwerkdurchsetzungsgesetzes\ntigen.                                                       Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-\n(2) Die Daten dürfen übermittelt werden:               ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020\n1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige\n(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt\nBehörde, soweit diese die Übermittlung unter Be-\ngeändert:\nrufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr\neine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nzur Verfolgung besonders schwerer Straftaten             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung\nerlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht ver-                                         „§ 1\nlangt, oder                                                    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“.\n2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öf-           b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch\nfentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige                 die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.\nBehörde, soweit diese die Übermittlung unter Be-         c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „187“ ein\nrufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr              Komma und die Angabe „189“ eingefügt.\neine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten\nund zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,          d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nLeben oder Freiheit einer Person oder für den Be-               „(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige In-\nstand des Bundes oder eines Landes erlaubt,                  halte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit\nnach Anordnung durch ein Gericht verlangt.                   dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder\nAn andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen               der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei\ndürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-                denn, dass mit der Beanstandung erkennbar\nden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Aus-             nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswid-\nkunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchen-                riger Inhalt vorliegt.“\nden Stellen.                                              2. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort\n(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-             „begründet“ ein Semikolon und die Wörter „dabei ist\ndienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang             der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er\nzur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-          gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt\ntenden Daten unverzüglich, vollständig und unver-            gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichen-\nändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Da-          falls Strafantrag stellen kann und auf welchen Inter-\nten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen             netseiten er hierüber weitere Informationen erhalten\nund die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten          kann“ eingefügt.\ngegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still-            3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nschweigen zu wahren.                                                                     „§ 3a\n(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-                                     Meldepflicht\nbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-\nwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder-            (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss\nlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.             ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den\nJedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort-          Absätzen 2 bis 5 vorhalten.\nliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge-              (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss\nnannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und               dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwe-","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ncke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten            Information wegen der Gefährdung des Untersu-\nInhalte übermitteln,                                          chungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unver-\n1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über                  sehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person\nrechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,               oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzu-\nstellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 infor-\n2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den             miert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die\nZugang gesperrt hat und                                   Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Ge-\n3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür beste-              fährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.\nhen, dass sie mindestens einen der Tatbestände\n(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der\na) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b,            in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren\n130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,               Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die\nb) des § 184b in Verbindung mit § 184d des                Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Ab-\nStrafgesetzbuches oder                                 satz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet wer-\nc) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der            den.“\nBedrohung mit einem Verbrechen gegen das           4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-\nLeben, die sexuelle Selbstbestimmung, die              mer 6a eingefügt:\nkörperliche Unversehrtheit oder die persönli-\n„6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Ver-\nche Freiheit\nfahren nicht oder nicht richtig vorhält,“.\nerfüllen und nicht gerechtfertigt sind.\n(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss                                      Artikel 8\nunverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder\nEinschränkung eines Grundrechts\nden Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorlie-              Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-\ngen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Ab-         setzes) wird durch Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5\nsatz 4 übermitteln.                                       Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 7\n(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt          Nummer 3 eingeschränkt.\nmuss enthalten:\nArtikel 9\n1. den Inhalt,\n2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich                                  Evaluierung\nder Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der          Die Anwendung der Regelung in Artikel 2 Nummer 2\nden Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der       Buchstabe b wird durch das Bundesministerium der\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt      Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evalu-\nwar.                                                  ierungszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten des Ge-\n(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt          setzes am 1. Juli 2021 und beträgt ein Jahr.\nhat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt\nzur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.                                   Artikel 10\n(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks infor-                                  Inkrafttreten\nmiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nwurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das\nam 1. Juli 2021 in Kraft.\nBundeskriminalamt über die Übermittlung nach\nAbsatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskri-             (2) Artikel 7 Nummer 1 bis 3 tritt am 1. Februar 2022\nminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die            in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021 447\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}