{"id":"bgbl1-2021-13-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":13,"date":"2021-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes","law_date":"2021-03-30T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":2,"num_pages":39,"content":["402                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nGesetz\nzur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes*\nVom 30. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 § 16    Unterrichtung der Zentralstelle\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     § 17    Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-\nnung von DNA-Trugspuren\nArtikel 1                              § 18    Abgleich personenbezogener Daten\n§ 19    Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-\nGesetz                                         schaftliche Forschung\nüber das Zollkriminalamt                           § 20    Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken\nund die Zollfahndungsämter\n(Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)                                                  Unterabschnitt 2\nDatenübermittlung durch die Zentralstelle\nInhaltsübersicht\n§ 21    Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\nKapitel 1                              § 22    Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-\nOrganisation                                     len der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union\n§    1    Zollfahndungsdienst\n§ 23    Datenübermittlung im internationalen Bereich\n§    2    Zentralstelle\n§ 24    Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe\nKapitel 2\nUnterabschnitt 3\nAufgaben\nSteuerungsbefugnis der Zentralstelle\n§    3    Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle\n§ 25    Weisungsrecht\n§    4    Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten durch das Zollkriminalamt\nAbschnitt 2\n§    5    Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter                                        Befugnisse der\n§    6    Behördlicher Eigenschutz                                         Behörden des Zollfahndungsdienstes\n§    7    Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten,              bei der Verhütung und Verfolgung von\nDritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im\nRahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen\nKapitel 3                                                      Unterabschnitt 1\nBefugnisse                                                  Datenverarbeitung durch\nAbschnitt 1                                          die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nBefugnisse des                              §  26   Allgemeine Datenverarbeitung\nZollkriminalamtes als Zentralstelle                        §  27   Verarbeitungsbeschränkungen\n§  28   Kennzeichnung\nUnterabschnitt 1\n§  29   Befragung und Auskunftspflicht\nDatenverarbeitung durch die Zentralstelle               §  30   Bestandsdatenauskunft\n§ 8       Allgemeine Datenverarbeitung                               §  31   Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen\n§ 9       Befragung und Auskunftspflicht                                     und sonstigen Anlasspersonen\n§ 10      Bestandsdatenauskunft                                      §  32   Daten zu anderen Personen\n§ 11      Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und  §  33   Daten für Zwecke der Ausschreibung\nsonstigen Anlasspersonen                                   §  34   Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe\n§   12    Daten zu anderen Personen                                  §  35   Daten aus Strafverfahren\n§   13    Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre                  §  36   Abgleich personenbezogener Daten\n§   14    Daten für Zwecke der Ausschreibung                         §  37   Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-\n§   15    Zollfahndungsinformationssystem                                    schaftliche Forschung\n§ 38    Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)\n2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April                           Unterabschnitt 2\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-\nnenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke                Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\nder Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta-   und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten\nten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und  § 39    Allgemeine Befugnisse\nzur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 89).                                        § 40    Sicherstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                    403\n§ 41   Verwahrung                                                                    Unterabschnitt 2\n§ 42   Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung,           Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\nVernichtung\n§ 72  Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief-\n§ 43   Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses,\nund Postverkehrs\nKosten\n§ 73  Kernbereich privater Lebensgestaltung\n§ 44   Durchsuchung von Personen\n§ 74  Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit\n§ 45   Durchsuchung von Sachen\n§ 75  Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften\n§ 46   Betreten und Durchsuchung von Wohnungen\n§ 76  Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das\nZollkriminalamt\nUnterabschnitt 3\n§ 77  Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und\nBesondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr                      Nutzungsdaten\n§ 47   Besondere Mittel der Datenerhebung                      § 78  Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten\nund Telekommunikationsendgeräten\n§ 48   Gerichtliche Anordnung\n§ 79  Verschwiegenheitspflicht\n§ 49   Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung\n§ 80  Unterrichtung des Deutschen Bundestages\n§ 50   Gerichtliche Zuständigkeit\n§ 51   Löschung\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 4                                              Zeugenschutz\n§ 81  Zeugenschutzmaßnahmen\nStrafverfolgung\n§ 52   Befugnisse bei Ermittlungen                                                    Abschnitt 4\nVerfahrensregelungen\nUnterabschnitt 5\n§ 82  Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheim-\nSicherungs- und Schutzmaßnahmen                         nisträger\n§ 53   Sicherungs- und Schutzmaßnahmen                         § 83  Ausschluss der aufschiebenden Wirkung\n§ 54   Identitätsfeststellung\n§ 55   Prüfung von mitzuführenden Dokumenten                                            Kapitel 4\n§ 56   Durchsuchung von Personen und Sachen                                 Datenschutz und Datensicherheit\n§ 57   Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststel-\nlung                                                                           Abschnitt 1\n§ 58   Platzverweisung                                                           Datenschutzaufsicht\n§ 59   Sicherstellung                                          § 84  Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf-\n§ 60   Betreten und Durchsuchen von Wohnungen                        tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n§ 61   Gewahrsam\n§ 62   Besondere Mittel der Datenerhebung                                             Abschnitt 2\nDatenschutzbeauftragte\nUnterabschnitt 6                                 oder Datenschutzbeauftragter\nSicherung der Behörden                     § 85  Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten\ndes Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz       § 86  Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten\n§ 63   Behördlicher Eigenschutz                                § 87  Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und\n§ 64   Sicherheitsüberprüfung                                        Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nUnterabschnitt 7\nAbschnitt 3\nDatenübermittlung durch\ndie Behörden des Zollfahndungsdienstes                    Datenschutzrechtliche Verantwortung\n§ 65   Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich           § 88  Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-\ninformationssystem\n§ 66   Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-\nlen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der   § 89  Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der\nEuropäischen Union                                            den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zoll-\nverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten\n§ 67   Datenübermittlung im internationalen Bereich\n§ 68   Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 8                                       Errichtungsanordnung\n§ 90  Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme\nErgänzende Vorschriften\n§ 69   Unterstützung durch andere Behörden                                            Abschnitt 5\n§ 70   Unterstützung anderer Behörden\nPflichten des Zollfahndungsdienstes\nAbschnitt 3                           § 91  Protokollierung\n§ 92  Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen\nBesondere Befugnisse des Zollkriminalamtes\n§ 93  Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven\nUnterabschnitt 1                             Maßnahmen\n§ 94  Benachrichtigung bei Ausschreibungen\nAllgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\n§ 95  Benachrichtigung über die Speicherung personenbezo-\n§ 71   Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr                   gener Daten von Kindern","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 96    Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsver-  Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-\npflichtungen                                          ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\n§ 97    Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung   L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,\nder Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten      S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch\n§ 98    Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten              die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom\n§ 99    Automatisiertes Abrufverfahren                        23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der\nAbschnitt 6                         Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkrimi-\nRechte der betroffenen Person                     nalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufga-\n§ 100   Rechte der betroffenen Person                         benerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes,\nausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit\nKapitel 5                         und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben\ndes Risikomanagements umfassen insbesondere:\nSchlussvorschriften\n§ 101   Entschädigung für Leistungen                          1. das Erheben von Informationen und Daten aus dem\n§ 102   Schadensausgleich                                         Bereich\n§ 103   Schadensersatz in Informationssystemen                    a) des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und\n§ 104   Einschränkung von Grundrechten                               internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleis-\n§ 105   Strafvorschriften                                            tungsverkehrs sowie\n§ 106   Bußgeldvorschriften\nb) der Verbrauch- und Verkehrsteuern,\n§ 107   Verordnungsermächtigung\n§ 108   Übergangsvorschrift                                   2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 er-\nhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie\nKapitel 1                           3. die Überwachung und Überprüfung des Risikoma-\nnagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der\nOrganisation\nGrundlage internationaler, unionsinterner und einzel-\nstaatlicher Quellen und Strategien.\n§1\n(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als\nZollfahndungsdienst\nZentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die\nDer Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkrimi-         anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zoll-\nnalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminal-         verwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach\namt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen               Maßgabe dieses Gesetzes.\ndurch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und\n(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die\nBefugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes\nAufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für\nwahr.\nDaten in nationalen und internationalen Informations-\nsystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung\n§2                              angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der\nZentralstelle                       Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfas-\nDas Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll-    sungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.\nfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentral-             (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als\nstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und             Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter.\nNachrichtenwesen.                                             Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Er-\nmittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung,\nKapitel 2                           soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im\nSinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen,\nAufgaben                             nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämp-\nfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-\n§3                              gung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als\nAufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle            nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordi-\nnierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffent-\n(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle\nlichen Stellen anderer Staaten wahr.\ndie Behörden der Zollverwaltung\n(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Un-\n1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei\nterstützung der Behörden der Zollverwaltung\nder Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,\n1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-\n2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei\ngen zu unterhalten,\nder Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder\nOrdnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und         2. Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchun-\nzu verfolgen haben, und                                       gen zu unterhalten,\n3. durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risiko-        3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren,\nmanagements nach Absatz 2.                                    insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Er-\n(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für         mittlern und durch die Bereitstellung von Spezialein-\nden Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in               heiten und bestimmten Sachmitteln, und\nSatz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements               4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und\nnach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des              Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              405\nder Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zoll-       2. die Behörden der Zollverwaltung über die sie betref-\nverwaltung zu beobachten.                                     fenden Erkenntnisse zu unterrichten.\n(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle            (12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Fi-\n1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des         nanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten\nsonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig-         kriminaltechnische Gutachten erstellen.\nkeit der Zollverwaltung\n§4\na) nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen\noder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen             Verhütung und Verfolgung von Straftaten\nStellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen       und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt\nStellen,\n(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zoll-\nb) nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der          fahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung\nEuropäischen Union,                                   wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen,\n2. für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und In-          wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sach-\nstitutionen und                                           verhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahn-\ndungsamt darum ersucht oder der Generalbundes-\n3. mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen           anwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.\ndes Bundes und der Länder,\n(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeits-\nsoweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufga-\nbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des\nben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahr-\nAußenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit\nnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.\nDas Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für        1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-\ndie Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten              keiten,\nund sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanage-\n2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie\nments im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält\ndas Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maß-             3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Strafta-\ngabe internationaler Vereinbarungen und anderer                   ten.\nRechtsvorschriften.\n(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbe-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem            reich der Zollverwaltung bei der Überwachung des\nZollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwen-            grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-\ndung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates              men mit\nvom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des\nAustauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi-           1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-\nschen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaa-              keiten,\nten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom                    2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie\n29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die\nÜbertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten           3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straf-\nFinanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufga-                taten.\nben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen             (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung\n1. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen         der international organisierten Geldwäsche nach den\nder Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden          §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgeset-\noder                                                      zes mit.\n2. sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von\n§5\nStraftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines Schengenasso-                Verhütung und Verfolgung von Straftaten und\nziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des           Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter\nGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-\n(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständig-\nsachen.\nkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung\n(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den     des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschrei-\nZollfahndungsdienst angemessene technische und or-            tenden Warenverkehrs mit.\nganisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Daten-\nschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der               (2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeits-\nDatenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließ-             bereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfol-\nlich der Pseudonymisierung fest.                              gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur\nAufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge\n(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen          für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche\nFortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten           Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zoll-\nsowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bil-       kriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung\ndungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.                       über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.\n(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung sei-          Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarz-\nner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Ab-           arbeit und der illegalen Beschäftigung.\nsatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7                              (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung\n1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben       und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung\nund auszuwerten sowie                                     unbekannter Straftaten","406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n1. Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Be-                                 Kapitel 3\nhörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies\nnicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und                                 Befugnisse\n2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statis-                              Abschnitt 1\ntiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die\nEntwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zustän-        Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle\ndigkeitsbereich zu beobachten.\nUnterabschnitt 1\n(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminal-\nDatenverarbeitung\namt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben\ndurch die Zentralstelle\nerforderlich sind, bereitzustellen.\n§8\n§6\nAllgemeine Datenverarbeitung\nBehördlicher Eigenschutz                         (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene\n(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt         Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-\ndie Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrich-        gaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Ge-\ntungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren,            setz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen\nwelche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen.          Voraussetzungen vorsehen.\nDie Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be-              (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene\nzeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie             Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten\nauf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften           1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und\nund Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-\ntungen stattfinden.                                           2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-\ngung oder Verhütung derselben Straftaten,\n(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt\nwie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\ndie Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die\nvon Personen ausgehen können, die für sie tätig wer-             (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene\nden sollen.                                                   Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Ab-\nsatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn\ndies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf\n§7\npersonenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme\nSicherung und Schutz                       nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm\nvon eingesetzten Bediensteten,                   übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jewei-\nDritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz                ligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in ent-\nsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.\n(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt\nim Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-                 (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf\nsatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den           die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-\n§§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die          den sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-\nSicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz           abschnittes vor.\nDritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte,\nsoweit                                                                                    §9\nBefragung und Auskunftspflicht\n1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den\ngenannten Vorschriften gefährdet ist oder                    (1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen,\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\n2. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden            Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der\nGefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Wil-     dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 ob-\nlensentschließung und -betätigung der genannten           liegenden Aufgaben machen kann.\nPersonen oder für wesentliche Vermögenswerte er-\n(2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des\nforderlich ist.\nBundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind ver-\n(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es     pflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüg-\nnach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder           lich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme\neine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlun-        rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die\ngen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus-           Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1,\nsage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist           2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1\noder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sons-        gilt entsprechend\ntige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen kön-       1. für sonstige Personen, wenn\nnen Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwi-\nschen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden                 a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren\ndurch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt                     ist,\nwerden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur            b) Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder\nAbwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2                    § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen\ngenannten Personen die erforderlichen unaufschiebba-                 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder kei-\nren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.                    nen Erfolg versprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                407\nc) das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht       Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht ange-\nrechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten      ordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Anord-\nabwehren kann und                                     nung durch die Leitung oder die stellvertretende Lei-\ntung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem\nd) die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung\nund ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in        Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich\nnachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nAnspruch genommen werden können, sowie\nwenn\n2. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten\n1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen be-\nbestehen.\nreits Kenntnis hat oder haben muss oder\nIm Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1\n2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-\nSatz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Un-\nrichtliche Entscheidung gestattet wird.\nbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich\naus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft         Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak-\nerteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der   tenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.\nAuskunft hinzuweisen.                                           (4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-\n(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess-       satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig\nordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof-         Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nfene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.        wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten\nDies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer        unverzüglich und vollständig zu übermitteln.\nGefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\noder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer                                   § 11\nPerson erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1                  Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,\nNummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord-\nTatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen\nnung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-\nzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die             (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nbetroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung        Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in\nder Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2         Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Da-\nerlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten         ten weiterverarbeiten von\nZweck verwendet werden. Für Personen nach § 53               1. Verurteilten,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung\ngilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und           2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-\nKammerrechtsbeistände handelt.                                   nen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,\n(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-          3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern\nchend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes                die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,\nfindet keine Anwendung.                                          weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-\nsönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von            Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass\njuristischen Personen, Gesellschaften und anderen                zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,\nPersonenvereinigungen des privaten Rechts entspre-               und\nchend.\n4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung\nder Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte\n§ 10\ndafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher\nBestandsdatenauskunft                           Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung bege-\n(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung         hen werden (Anlasspersonen).\nder Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 5 und 7 erforderlich            (2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten\nist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommuni-\n1. von Personen nach Absatz 1\nkationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft\nüber die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-               a) die Personendaten und\ntionsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Ab-               b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).                       eignete Merkmale,\nBezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf\nDaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf          c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-\nSpeichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder                 schäftszeichen,\nhiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt           d) die Tatzeiten und Tatorte sowie\nwird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-\ne) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\ngesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn\nVorschriften und die nähere Bezeichnung der\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten,\nDaten vorliegen.\n2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand               tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\narbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der\nInternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-\nArt oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nbetroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse\n(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen            Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig\nnur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden            Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und","408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-                gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-\ntere personenbezogene Daten.                                 nahme rechtfertigen, dass die Personen von der\n§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.                       Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder\nder Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder\n(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-             daran mitwirken, oder\nten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-\n3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-\nfenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1\npersonen handelt.\nerfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem\nZweck weiterverarbeitet werden und sind in einer ge-            (2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu be-\nsonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach            schränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nAbschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf          Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die\nMonaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde,        Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in\ndass die betreffende Person die Voraussetzung nach           Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der\nAbsatz 1 erfüllt.                                            Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil-\n(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen\nligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die\nbereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu\nEinwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt-\nauch solche personengebundenen Hinweise speichern,\nwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche-\ndie zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung\nrung verfolgten Zweck gefährden würde.\nvon Bediensteten erforderlich sind.\n(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-\n(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,\nten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-\nwenn\nfenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1\n1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,       oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich\n2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be-           zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in\nschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder             einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind\nnach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach\n3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird        zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt\nund sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,            wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung\ndass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht          nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.\nrechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel-       (4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.\nlung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem\nOrdnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.                                             § 13\n(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner             Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre\nAufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezo-\ngene Daten, die bei der Durchführung erkennungs-                Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung\ndienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verar-           seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch\nbeiten, wenn                                                 in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, per-\nsonenbezogene Daten von Personen, die am inner-\n1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,                       staatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen\n2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder        Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,\nPersonen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen      verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:\nder Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit      1. Angaben zur betroffenen Person,\nder betroffenen Personen oder sonstiger Erkennt-\n2. die hinweisgebende Stelle und\nnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen\ndiese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder       3. Art und Inhalt der Information.\n3. die Daten nach § 57 erhoben wurden.                       Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in an-\nderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert\n§ 12                              sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen\nDaten zu anderen Personen                      Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur\n(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für       Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach\ndie künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher       § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit\nBedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt         § 3 Absatz 11, erforderlich ist. § 88a der Abgabenord-\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2           nung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nund 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11,         bleiben unberührt.\npersonenbezogene Daten von denjenigen Personen\nweiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts-                                      § 14\npunkte dafür vorliegen, dass\nDaten für Zwecke der Ausschreibung\n1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in        (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene\nBetracht kommen,                                         Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen\n2. sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeich-      Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten,\nneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem     wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-\nKontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die     fertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des\nerwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder    innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder interna-\nfür die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten         tionalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                409\nZuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zoll-         gaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses\nverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.           Informationssystem erforderlich sind.\n(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An-          (2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stel-\nnahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu-          len dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt\nwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so          personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsäch-\nkann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Da-           liche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung\nten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen         für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes\nÜberwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.           als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssys-\n(3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung       tem erforderlich ist.\nveranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlas-\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\nsende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für\nmittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils\ndie Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersu-\nübermittelnde Stelle.\nchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und\nDauer der Ausschreibung zu bezeichnen.\n§ 17\n§ 15\nSpeicherung von\nZollfahndungsinformationssystem                                  DNA-Identifizierungsmustern\n(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufga-                  zur Erkennung von DNA-Trugspuren\nben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elek-          (1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterin-\ntronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen,          nen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang\ndie am Zollfahndungsinformationssystem angeschlos-           mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den\nsen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustim-           Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung\nmung des Bundesministeriums der Finanzen die in              betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umge-\ndas Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehen-           gangen oder dieses gelagert wird,\nden Dateisysteme, die personenbezogene Daten ent-\nhalten.                                                      1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer\n(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahn-           hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren\ndungsinformationssystem berechtigt und haben das                  Methode Körperzellen entnehmen,\nRecht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16       2. diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identi-\nim automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit               fizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen\ndies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,           oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen\nabzurufen:                                                        lassen und\n1. die Behörden des Zollfahndungsdienstes,\n3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit\n2. die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der             den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifi-\nZollverwaltung,                                               zierungsmustern automatisiert abgleichen oder\n3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-           durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.\ngen und\nDiese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren\n4. das Bundeskriminalamt.                                    zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial\n(3) In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für         festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbei-\njedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssys-          terinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen.\ntems, das personenbezogene Daten enthält, festzu-            Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen\nlegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen     werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für\nund abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27             die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersu-\nund 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdaten-            chung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu ver-\nschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.                   nichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.\nBei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als\n(4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person einge-\ndiejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungs-\ngeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichti-\nmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden;\ngen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahn-\nhierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.\ndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass\nDaten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der einge-          (2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1\nbenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung    bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nunverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten     der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schrift-\nunverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu            licher Einwilligung erfolgen.\nlöschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf\njeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssys-               (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten\ntems weitere Daten ergänzend erfassen.                       sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer\nReferenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbei-\n§ 16                             tung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1\nbis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Iden-\nUnterrichtung der Zentralstelle                  tifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die ge-\n(1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungs-      nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Lö-\ninformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem          schung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten\nZollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Auf-     Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial","410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\noder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1         minalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgeset-\ngenannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen           zes ist entsprechend anzuwenden.\nsind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie\nüber die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.           (5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur\nfür die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie\n§ 18                             übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere\nForschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich\nAbgleich personenbezogener Daten                   nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung\n(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-        des Zollkriminalamtes.\ngaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit\ndem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung sei-         (6) Durch technische und organisatorische Maßnah-\nner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser      men hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung\nAufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen,         betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge-\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur             nen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt\nErfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu     sind.\ngehört auch der Datenbestand der Behörden des Zoll-             (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die\nfahndungsdienstes.                                           personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange\n(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in          dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-\nanderen Fällen bleiben unberührt.                            dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über\npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-\n§ 19                             ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden\nVerarbeitung personenbezogener                   können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-\nDaten für die wissenschaftliche Forschung             mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies\nerfordert.\n(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-\ngaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personen-            (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-\nbezogene Daten verarbeiten, soweit                           gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,\n1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-          wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-\narbeiten erforderlich ist,                               sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist\nund das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zuge-\n2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem          stimmt hat.\nZweck nicht möglich ist und\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit                                    § 20\ndas schutzwürdige Interesse der betroffenen Person\nerheblich überwiegt.                                                        Verarbeitung von\n(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene                          Daten zu sonstigen Zwecken\nDaten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die              (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-\nwissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffent-        gaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vor-\nliche Stellen übermitteln, soweit                            handenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungs-\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-        zwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten,\nlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,              soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht\n2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem          möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeit-\nZweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit          punkt zu anonymisieren.\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist             (2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vor-\nund                                                      gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit         von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personen-\ndas schutzwürdige Interesse der betroffenen Person       bezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck ver-\nan dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-       arbeiten.\nwiegt.\n(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die\n(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er-          im Zollinformationssystem nach dem Beschluss\nfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch         2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über\nder Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann          den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nund die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis-      (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,\nmäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak-         S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97\nteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein-          des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige\nsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme        Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-\nübersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten         staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit\nsoll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2   der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße\nund 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre-        Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82\nchend.                                                       vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121\n(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche           vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung\nPersonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-        (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-\nfentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die      dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nzur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig        gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-\nfür die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkri-     vorschriften zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              411\nUnterabschnitt 2                           nalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass,\nDatenübermittlung                           Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Akten-\ndurch die Zentralstelle                         fundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. Die\nNachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen\n§ 21                             unberechtigten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalen-\nderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt,\nDatenübermittlung im innerstaatlichen Bereich             sind die Nachweise zu löschen. Die Löschung unter-\n(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-         bleibt, solange\nten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermit-\n1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-\nteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur\nschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder\nErfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.\nVerfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen\n(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-             Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird\nten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden             oder\nund sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies\n2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer\n1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder\nLöschung schutzwürdige Interessen der betroffenen\n2. zulässig und erforderlich ist                                 Person beeinträchtigt würden.\na) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-            (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die\nsetz,                                                 Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der\nb) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre-    der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet\nckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah-       würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung\nren,                                                  die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem\nc) für Zwecke der Gefahrenabwehr,                        Zollkriminalamt übermittelt wurden. Unter den Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle\nd) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer           bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen\nöffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeits-    oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-\nüberprüfungen von Personen oder                       mittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.\ne) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-\ntigung der Rechte Einzelner                              (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-\nregistergesetzes unterfallen würden, können nach den\nund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.         Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41\n(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für            und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene             Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt\nDaten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte           werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52\ndafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erfor-        und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes\nderlich ist                                                  sind zu beachten.\n1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-                 (9) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für\nschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-        die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermitt-\ntung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-         lung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese\nkehrs von Bedeutung sind, oder                           die Verantwortung. In diesem Fall prüft das Zollkrimi-\n2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-       nalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens\nfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-          in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle\ntung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,         fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung\nsoweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün-        der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 24 bleibt\ndet werden kann.                                         unberührt.\n(4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Fi-       (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-\nnanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene              bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für\nDaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwä-          den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung\nschegesetz übermitteln.                                      für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch\n(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens      dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des\nfür die Übermittlung von personenbezogenen Daten             Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zu-\ndurch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt ge-           stimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen\nführten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bun-            hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf\ndesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese          hinzuweisen.\nForm der Datenübermittlung unter Berücksichtigung               (11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach\nder schutzwürdigen Interessen der betroffenen Perso-         den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei-\nnen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer         tere personenbezogene Daten der betroffenen Person\nbesonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Ver-         oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine\nantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage        Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand\nträgt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet ent-  möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten\nsprechende Anwendung.                                        zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-\n(6) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-         fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung\nzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch            offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser\nan nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Zollkrimi-      Daten ist unzulässig.","412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 22                              schutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätz-\nDatenübermittlung an zwischen- und                  lich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nüberstaatliche Stellen der Europäischen Union            an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und\nund an Mitgliedstaaten der Europäischen Union             überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten über-\nmitteln, soweit dies erforderlich ist\n(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen\nDaten an                                                     1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder\n1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-     2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-\nstaaten der Europäischen Union sowie                         chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\n2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä-          Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf-    dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-\ngaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten        tung begangen werden sollen.\nbefasst sind,\n(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens\ngilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwor-       durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung perso-\ntung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt        nenbezogener Daten an internationale Datenbestände\ndas Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei-        ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträ-\nund Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhü-          ge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59\ntung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffent-       Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundes-\nliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten       gesetzes zugestimmt hat.\nund der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften\nüber die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen         (4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-\nAngelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über-        ten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach\nmittlung personenbezogener Daten durch das Zollkri-          Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu\nminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige           dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-\nfür die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-          tikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung\nständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der        ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik\nEuropäischen Union auf der Grundlage besonderer              Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zu-\nvölkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.           satzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II\nS. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkom-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die          mens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten an Poli-            kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren\nzeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver-         Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert\nfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen        worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen\neines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3            Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufga-\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in          ben erforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdaten-\nStrafsachen).                                                schutzgesetzes gilt entsprechend.\n§ 23                                 (5) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für\ndie Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener\nDatenübermittlung im internationalen Bereich\nDaten; es hat die Übermittlung und den Anlass der\n(1) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der          Übermittlung aufzuzeichnen. Das Zollkriminalamt hat\n§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-,         die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-\nPolizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die        mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur\nVerhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige          zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie\nöffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genann-    übermittelt worden sind. Ferner hat es der Stelle den\nten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten        beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeit-\nzwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Auf-          punkt mitzuteilen.\ngaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten\nbefasst sind, personenbezogene Daten übermitteln,                                       § 24\nsoweit dies erforderlich ist\nÜbermittlungsverbote und Verweigerungsgründe\n1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,\n2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-         (1) Die Übermittlung personenbezogener          Daten\nckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in-         nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn\nternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-     1. für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Be-\ngenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über            rücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung\ndie Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-            die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-\ngerichtshof oder                                             son das Allgemeininteresse an der Übermittlung\n3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-             überwiegen, oder\nlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.            2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-\nEntsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte             gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung\ndafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-          gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde-\ntung begangen werden sollen.                                     rer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor-\nschriften beruhen, bleibt unberührt.\n(2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-\nzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes per-           Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an\nsonenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdaten-          Staatsanwaltschaften und Gerichte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              413\n(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23           wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.\nunterbleibt darüber hinaus, wenn\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des           personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha-\nBundes oder der Länder beeinträchtigt würden,            ben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken,\n2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,    weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften\nLeben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,        zugelassen ist.\n3. die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt             (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nnicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen         die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit\nvon Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,               erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach\n4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie              den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personen-\ngegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto-         bezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der\nßen würde, oder                                          Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme\n5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die      von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der\nÜbermittlung der Daten zu den in der Charta der          Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zuläs-\nGrundrechte der Europäischen Union enthaltenen           sig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden\nGrundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere          des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erfor-\ndadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit-        derlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des\ntelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\nelementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder              (5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf\nMenschenrechtsverletzungen drohen.                       die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-\nden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-\nUnterabschnitt 3                            abschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.\nSteuerungsbefugnis der Zentralstelle\n§ 27\n§ 25\nVerarbeitungsbeschränkungen\nWeisungsrecht\n(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsäm-            (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\ntern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen        personenbezogene Daten, die sie durch eine Maß-\nerteilen.                                                    nahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben\nhaben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvor-\n(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn\nAufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden\nDienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zoll-         1. mindestens\nfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht\nselbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgaben-             a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, auf-\nordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.                       gedeckt oder verfolgt oder\nb) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt\nAbschnitt 2\nBefugnisse der                               werden sollen und\nBehörden des Zollfahndungsdienstes                  2. sich aus den erhobenen personenbezogen Daten\nbei der Verhütung und Verfolgung von                     selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im                  im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze\nRahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen\na) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-\ncher Straftaten ergeben oder\nUnterabschnitt 1\nDatenverarbeitung durch                               b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum\ndie Behörden des Zollfahndungsdienstes                              drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar\ngewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.\n§ 26                              Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiter-\nAllgemeine Datenverarbeitung                    verarbeitung von personenbezogenen Daten nach\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.\npersonenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur             (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden\nErfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforder-       des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personen-\nlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschrif-      daten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nten keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.             und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu\npersonenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha-           identifizieren.\nben, weiterverarbeiten\n(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen\n1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und                       Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes\n2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-         durch technische und organisatorische Maßnahmen si-\ngung oder Verhütung derselben Straftaten,                cher, dass Absatz 1 beachtet wird.","414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 28                                                          § 31\nKennzeichnung                                    Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,\nTatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen\n(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maß-\nnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben              (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\nworden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.              zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 per-\nsonenbezogene Daten weiterverarbeiten von\n(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die\nnicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht         1. Verurteilten,\nverarbeitet oder übermittelt werden.                         2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-\nnen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,\n(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist\ndie Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.            3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern\ndie Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,\n§ 29                                  weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-\nsönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger\nBefragung und Auskunftspflicht                      Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass\nBei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4                zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,\nbis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes             und\n§ 9 entsprechend anzuwenden.                                 4. Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Num-\nmer 4.\n§ 30                                 (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nBestandsdatenauskunft                       weiterverarbeiten:\n1. von Personen nach Absatz 1\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-\nnen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den             a) die Personendaten und\n§§ 4 und 5 erforderlich ist, von demjenigen, der ge-             b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-\nschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder                eignete Merkmale,\ndaran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95\nund 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen                 c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-\nDaten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-                 schäftszeichen,\nmunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsver-             d) die Tatzeiten und Tatorte sowie\nlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff          e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen\nauf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in                Vorschriften und die nähere Bezeichnung der\ndiesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-               Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,\ngesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2\ndes Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft           2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-\nnur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-            tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-\nzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.                      arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der\nArt oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand               betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen                 Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig\nInternetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-             Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\n3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-\n(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen            tere personenbezogene Daten.\nnur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden\n§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nLeitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungs-\ndienstes durch das Gericht angeordnet werden. Bei               (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nGefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Leitung        personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu-\noder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Be-         stellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-\nhörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. In         zungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen aus-\ndiesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-      schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden\nlich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-      und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die\nden, wenn                                                    Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens je-\ndoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht\n1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen              festgestellt wurde, dass die betreffende Person die\nbereits Kenntnis hat oder haben muss oder                Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.\n2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-            (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen\nrichtliche Entscheidung gestattet wird.                  in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person\nDas Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak-        gespeichert sind, hierzu auch solche personengebun-\ntenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.        denen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Per-\nson oder zur Eigensicherung von Bediensteten erfor-\n(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-           derlich sind.\nsatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-\nkommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,             (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,\ndie zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-       wenn\nzüglich und vollständig zu übermitteln.                      1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                415\n2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be-           die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person\nschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder             im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreiten-\n3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird        den oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienst-\nleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständig-\nund sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,            keitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeu-\ndass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht          tung begehen wird.\nrechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel-\nlung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem             (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An-\nOrdnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.                  nahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu-\nwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so\n§ 32                              können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch\npersonenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-\nDaten zu anderen Personen                      bung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförde-\n(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für       rungsmittel verarbeiten.\ndie künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher\n(3) Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdiens-\nBedeutung erforderlich ist, können die Behörden des\ntes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Aus-\nZollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die\nnach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von den-\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie\njenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsäch-\nhat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie\nliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nUmfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.\n1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in\nBetracht kommen,\n§ 34\n2. sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 be-\nzeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufäl-           Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe\nligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Ver-        (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-\nbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise        nen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\nfür die Verfolgung oder für die vorbeugende Be-          derlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über\nkämpfung dieser Straftaten gewonnen werden               Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die\nkönnen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen,        Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusam-\ndass die Personen von der Planung oder der Vor-          menhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4\nbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tat-    bis 7 bekannt gegeben wurden.\nvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder\n(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu\n3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-           löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung\npersonen handelt.                                        erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen,\n(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu           es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfol-\nbeschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1         gung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeu-\nBuchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die           tung oder zum Zeugenschutz benötigt.\nAngabe, in welcher Eigenschaft der Person und in\nBezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der                                         § 35\nDaten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil-                          Daten aus Strafverfahren\nligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die           Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nEinwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt-       nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene\nwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche-          Daten aus Strafverfahren verarbeiten\nrung verfolgten Zweck gefährden würde.\n1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-\n(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können             keiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung\npersonenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu-             sowie\nstellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-\nzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten       2. für Zwecke der Eigensicherung.\ndürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbei-        Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bun-\ntet werden und sind in einer gesonderten Datei zu spei-      desgesetzliche Regelungen entgegenstehen.\nchern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,\nspätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen,\n§ 36\nsoweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende\nPerson die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2                   Abgleich personenbezogener Daten\nerfüllt.\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\n(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.                      personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisys-\ntemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder\n§ 33                              für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung\nDaten für Zwecke der Ausschreibung                  zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen,\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nErfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.\npersonenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-\nbung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Über-           (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in\nwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte         anderen Fällen bleiben unberührt.","416              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 37                             persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-\nVerarbeitung personenbezogener                   ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden\nDaten für die wissenschaftliche Forschung             können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-\nmengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         erfordert.\nim Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst bei\nihnen vorhandene personenbezogene Daten verarbei-               (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-\nten, soweit                                                  gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,\n1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-          wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-\narbeiten erforderlich ist,                               sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist\nund die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die\n2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem          Daten übermittelt hat, der Veröffentlichung zugestimmt\nZweck nicht möglich ist und                              hat.\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit\ndas schutzwürdige Interesse der betroffenen Person                                 § 38\nerheblich überwiegt.\nVerarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\npersonenbezogene Daten an Hochschulen, an andere                (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,\nEinrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei-       wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist, vor-\nben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit          handene personenbezogene Daten ausschließlich zu\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-        diesem Zweck verarbeiten.\nlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,                 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die\n2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem          im Zollinformationssystem nach dem Beschluss\nZweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit          2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist          den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nund                                                      (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit         S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97\ndas schutzwürdige Interesse der betroffenen Person       des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige\nan dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-       Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-\nwiegt.                                                   staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit\nder Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße\n(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er-          Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82\nfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch         vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121\nder Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann          vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung\nund die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis-      (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-\nmäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak-         dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nteneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein-          gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-\nsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme        vorschriften zulässig.\nübersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten\nsoll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2\nund 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre-                         Unterabschnitt 2\nchend.                                                                 Allgemeine Maßnahmen zur\n(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche             Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für\nPersonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-         die künftige Verfolgung von Straftaten\nfentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die\nzur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig                                  § 39\nfür die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die Behörde\ndes Zollfahndungsdienstes. § 1 Absatz 2 und 3 des                             Allgemeine Befugnisse\nVerpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.             Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im\n(5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur          Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Aus-\nfür die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie     nahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der ille-\nübermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere         galen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und\nForschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich          angemessenen Maßnahmen\nnach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung\n1. zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nder Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten\nkeiten sowie\nübermittelt hat.\n(6) Durch technische und organisatorische Maßnah-         2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.\nmen hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung      Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes\nbetreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge-         gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des\nnen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt            Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Aus-\nsind.                                                        führung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und\n(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die       Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu\npersonenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange            tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-\ndies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-        schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-\ndert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über             ckungsverfahren beigetrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               417\n§ 40                              kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen,\nSicherstellung                         zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist,\ndass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen\nim Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung                  und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekannt-\n1. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige            zugeben.\nGefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschafts-\n(3) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im\ngesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die\nWege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten;\n§§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben\nneben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche\nunberührt,\nVersteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung\n2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Ge-        im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de er-\nfahr im Übrigen abzuwehren, oder                         folgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenord-\n3. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder          nung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der\nden rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt        verwerteten Sache. Die eingezogene Sache ist zu ver-\nvor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu             nichten, wenn\nschützen.                                                1. die Versteigerung erfolglos bleibt,\n(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares        2. die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder\nVerfügungsverbot.                                                unwirtschaftlich ist oder\n§ 41                              3. im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die\nEinziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein-\nVerwahrung\ntreten würden\n(1) Die sichergestellte Sache ist durch die zustän-\ndige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwah-            und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung\nrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache           nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen darf\ndies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer        von der Verwertung und Vernichtung der Sache Ab-\nhiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung un-          stand genommen und die Sache in Übereinstimmung\nzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete            mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer an-\nWeise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle         deren Zweckbestimmung zugeführt werden.\nkann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen               (4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes\nwerden.                                                      entsprechend.\n(2) Der betroffenen Person ist der Grund der Sicher-\nstellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sicher-                                § 43\ngestellte Sache zu bezeichnen ist. Ist der Eigentümer                      Herausgabe sichergestellter\noder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt                   Sachen oder des Erlöses, Kosten\nbekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.\n(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstel-\n(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat      lung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an\ndie aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wert-           denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt\nminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die            worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich,\nSache durch einen Dritten auf Verlangen einer berech-        darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der\ntigten Person verwahrt wird.                                 seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe\n(4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu      der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut\nkennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.          die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten\nwürden.\n§ 42\n(2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entspre-\nAufhebung der Sicherstellung,                   chend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet wor-\nEinziehung, Verwertung, Vernichtung                den, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte\n(1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder        Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die\nder Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehalt-         der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften\nlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von         des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. Der\nzwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicher-          Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszuge-\nstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache         ben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicher-\nnachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Ab-           stellung erneut eintreten würden. Dies ist der berech-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde            tigten Person mitzuteilen. Ist die zur Entgegennahme\ndes Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ver-       der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist\nanlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf      der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwah-\nAntrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs             rung zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des\nMonate, in begründeten Fällen um weitere sechs Mo-           Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Num-\nnate, verlängert werden.                                     mer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem\ndie Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt\n(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen\nverfällt der Erlös dem Bund.\ndie bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den\nEigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zoll-          (3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Ab-\nfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgespro-         satz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3\nchen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1         bis 6 entsprechend anzuwenden.","418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n(4) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Ver-       tendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die\nwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen          Stunden von 21 bis 6 Uhr.\nzur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes            (3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im\nsind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verantwort-            Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu-\nliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der         ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh-\nSache kann von der Zahlung der Kosten abhängig               nung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\ngemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden,             des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nkönnen die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.              und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nDie Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsver-           barkeit entsprechend.\nfahren beigetrieben werden.\n(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der\n(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-       Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er\nrührt.                                                       abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein\nerwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar\n§ 44                              hinzuzuziehen.\nDurchsuchung von Personen                         (5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt-\neine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die An-              zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme\nnahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt,         nicht gefährdet wird.\ndie nach § 40 sichergestellt werden dürfen.                     (6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu\n(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienst-          fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,\nstelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung             Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die\nauf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen            Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten\nSchwierigkeiten durchgeführt werden kann.                    und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Per-\n(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge-         son zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert,\nschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht          so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Woh-\nwerden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durch-           nungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen\nsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder           eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.\nLeben erforderlich ist.                                         (7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die\nAushändigung einer Abschrift nach den besonderen\n§ 45                              Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie\nDurchsuchung von Sachen                       den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem\nWohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nlediglich die Durchsuchung unter Angabe der verant-\neine Sache durchsuchen, wenn\nwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durch-\n1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44       suchung schriftlich zu bestätigen.\ndurchsucht werden darf, oder\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in                           Unterabschnitt 3\nihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sicher-                          Besondere\ngestellt werden darf                                            Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\nund die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache\nbezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.                                              § 47\n(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inha-                   Besondere Mittel der Datenerhebung\nber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu             (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nsein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande-    personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln\nrer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der               nach Absatz 2 erheben über\ntatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheini-\ngung über die Durchsuchung und ihren Grund zu ertei-         1. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nlen.                                                             nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-\nsehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art\n§ 46                                  nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheb-\nlicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der\nBetreten und Durchsuchung von Wohnungen                     Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder ban-\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können             denmäßig begehen wird, oder\neine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten         2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nund durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme recht-               nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach\nfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach         Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kon-\n§ 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden               takt in Verbindung steht und dass\ndarf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Neben-\nräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie              a) sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne\nanderes befriedetes Besitztum.                                       der Nummer 1 Kenntnis hat,\n(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung                b) sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen\nist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies                 könnte oder\nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben            c) sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Bege-\noder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu-                hung der Straftaten bedienen könnte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               419\nund wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise         3. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder\naussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhe-       4. § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine\nbung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte un-               bestimmte Person richten oder bei denen die Ver-\nvermeidbar betroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten             trauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine\nauch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch               Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,\ndie Beobachtung von Warenbewegungen erhoben wer-\nden oder erhoben werden könnten.                             dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des\nZollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zoll-\n(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind               fahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das\n1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,         Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf\ndie durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder        die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die\nan mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfris-     Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zustän-\ntige Observation),                                       digen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getrof-\nfen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-\n2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh-         dung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung\nnungen in einer für die betroffene Person nicht er-      nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht\nkennbaren Weise                                          bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.\na) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-              (2) Im Antrag sind anzugeben\nzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\naußerhalb von Wohnungen befinden,\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,\nb) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb            2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,\nvon Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen\nWortes,                                               3. der Sachverhalt und\n4. eine Begründung.\n3. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-\narbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes            (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-\nDritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und        zugeben\n4. der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines         1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nZollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm                 soweit möglich, mit Name und Anschrift,\nverliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Ver-       2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie\ndeckter Ermittler).                                      3. die wesentlichen Gründe.\n(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende       Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-\n1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil-      fristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die\nnehmen und                                               Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die\nVerlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten An-\n2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren          ordnung.\nWohnung betreten; das Einverständnis darf nicht\ndurch ein über die Nutzung der Legende hinaus-                                       § 49\ngehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-\nSchutz des\ngeführt werden.\nKernbereichs privater Lebensgestaltung\nSoweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der           (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\nLegende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2            nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 47 Ab-\nNummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur-          satz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater\nkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.         Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme\nIm Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck-        unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 47\nten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz        Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 während der\ntechnischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von          Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass\nWohnungen gilt § 62 entsprechend.                            der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu un-\n(4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der            terbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauf-\nAußenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung            tragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen von\nder Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter               Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-\nden dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie dür-        mer 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben\nfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet           einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maß-\nwerden.                                                      nahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich wäh-\nrend der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte da-\n§ 48                              für ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater\nLebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.\nGerichtliche Anordnung                      Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse dem unmittelbaren\n(1) Maßnahmen nach                                        Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen\nsind, darf die Maßnahme in den Fällen des § 47 Ab-\n1. § 47 Absatz 2 Nummer 1,\nsatz 2 Nummer 1 und 2 als automatische Aufzeichnung\n2. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen             fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind\ndurchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr           unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entschei-\nals zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Per-        dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten\nsonen angefertigt werden sollen,                         vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über","420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\ndie Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die         1. für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck\nMaßnahme nach den Sätzen 2 oder 3 unterbrochen                  nicht erforderlich sind,\nworden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach\nSatz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse     2. nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-\naus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die er-          gung einer Straftat nicht benötigt werden oder\nlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf-      3. nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von\nzeichnungen über diese Erkenntnisse sind unverzüglich           Bedeutung sind.\nzu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und\nderen Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumen-          Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum\ntation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-      Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert\nkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs       bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie\nMonate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder             dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem\nsechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-       Zweck verarbeitet werden.\nmung über das endgültige Absehen von der Benach-\nrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die                            Unterabschnitt 4\nDatenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-\nmentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.                               Strafverfolgung\n(2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der für die                                § 52\nMaßnahme verantwortlichen Behörde oder deren Stell-\nvertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-                            Befugnisse bei Ermittlungen\nschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkennt-\nSoweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Er-\nnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen\nmittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten\nDaten darf sich die Leitung oder deren Stellvertretung\ndieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und\nder technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-\nBeamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der\ndiensteten bedienen, von denen einer die Befähigung\nStrafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind\nzum Richteramt haben muss. Die gerichtliche Entschei-\nErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.\ndung nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist unverzüglich nach-\nzuholen.\nUnterabschnitt 5\n(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden          Sicherungs- und Schutzmaßnahmen\nErkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, ver-\npflichtet.                                                                              § 53\nSicherungs- und Schutzmaßnahmen\n§ 50\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nGerichtliche Zuständigkeit                    zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die not-\n(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48       wendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall\nund 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk      bestehende Gefahr\ndie Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat.       1. für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Wil-\nFür das Verfahren gelten die Bestimmungen des Geset-            lensentschließung und -betätigung eingesetzter\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den             Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\nsprechend.                                                  2. für wesentliche Vermögenswerte\n(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder      abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die\nLöschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47             Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes\nAbsatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sach-        besonders geregelt sind.\nkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur\n(2) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-\nBerücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fach-\ngesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behör-\nverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen\nden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare\nDaten kann sich das Gericht der technischen Unterstüt-\nAusführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung\nzung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedie-\nund Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen\nnen.\nzu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-\n(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind      schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-\nzur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende            ckungsverfahren beigetrieben werden.\nErkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet,\n(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen\nverpflichtet.\nan die Behörden des Zollfahndungsdienstes personen-\nbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche An-\n§ 51                              haltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die\nLöschung                            Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und\nSchutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungs-\nPersonenbezogene Daten, die durch eine Maß-              dienstes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht be-\nnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind          steht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib,\nunverzüglich zu löschen, soweit sie                         Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               421\ntung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die              (3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienst-\nübermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersu-       stelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung\nchen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen            auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen\ndiese die Verantwortung.                                       Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.\n(4) Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inha-\n§ 54                             ber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu\nIdentitätsfeststellung                     sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande-\nrer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können          tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Beschei-\nunter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Iden-          nigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu er-\ntität einer Person feststellen, wenn                           teilen.\n1. sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender\nPersonen oder zu sichernder Bediensteter aufhält                                    § 57\nund\nErkennungsdienstliche\n2. die Feststellung der Identität aufgrund der Gefähr-                  Maßnahmen zur Identitätsfeststellung\ndungslage oder aufgrund von auf die Person bezo-             Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\ngenen Anhaltspunkten erforderlich ist.                    unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erken-\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können          nungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Ab-\nzur Feststellung der Identität die erforderlichen Maß-         satz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn\nnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbeson-           eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf an-\ndere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen            dere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierig-\nund verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung              keiten möglich ist.\naushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur\nDienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identi-                                      § 58\ntät auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen\nPlatzverweisung\nSchwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den\nVoraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene                Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nsowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegen-              unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per-\nständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durch-         son vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr\nsucht werden.                                                  vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, so-\nweit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund\n§ 55                             von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erfor-\nderlich ist.\nPrüfung von mitzuführenden Dokumenten\nDie Behörden des Zollfahndungsdienstes können                                        § 59\nunter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlan-                                 Sicherstellung\ngen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen,\nNachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausge-               Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nhändigt werden, soweit                                         unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen\nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schüt-\n1. es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und        zende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu\n2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor-             schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42\nschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.     Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.\n§ 56                                                       § 60\nDurchsuchung von Personen und Sachen                          Betreten und Durchsuchen von Wohnungen\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können             (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nunter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine               unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine\nPerson oder eine Sache durchsuchen, wenn                       Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten\nund durchsuchen, soweit\n1. sich die Person in unmittelbarer Nähe zu schützen-\nder Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in\nschützender Vermögenswerte aufhält oder die Sa-               ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahr-\nche sich in unmittelbarer Nähe zu schützender                 sam genommen werden darf,\nPersonen, zu sichernder Bediensteter oder zu schüt-       2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in\nzender Vermögenswerte befindet und                            ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt\n2. die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage                   werden darf, oder\noder aufgrund von auf die Person oder Sache bezo-         3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für\ngenen Anhaltspunkten erforderlich ist.                        Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen\n(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge-              oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schüt-\nschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht                zende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.\nwerden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durch-            Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,\nsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder             Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes\nLeben erforderlich ist.                                        befriedetes Besitztum.","422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung            sundheit oder Freiheit der Willensentschließung und\nist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies         -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schüt-\nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben        zender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall\noder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu-        bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte\ntendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die      unerlässlich ist. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.\nStunden von 21 bis 6 Uhr.\n(2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes\n(3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im            im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfol-\nVerzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu-         gung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekann-\nständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh-       ter Straftaten tätig, dürfen ohne Wissen der betroffenen\nnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen        Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen            Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-        beauftragten Personen technische Mittel zur Anferti-\nbarkeit entsprechend.                                        gung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen so-\n(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der            wie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich\nWohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er          gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von\nabwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein         Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Ab-\nerwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar            wehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der\nhinzuzuziehen.                                               beauftragten Personen unerlässlich ist.\n(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist            (3) Ergeben sich während der Durchführung der\nder Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt-             Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der\nzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen              Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist\nnicht gefährdet wird.                                        die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Ge-\nfährdung der beauftragten Person möglich ist. Wenn\n(6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu\ntatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,\nfertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,\ndass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem\nGrund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die\nKernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,\nNiederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten\nist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen über\nund dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen\nVorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestal-\nPerson zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verwei-\ntung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkennt-\ngert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem\nnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-\nWohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Ver-\nden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer\nlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.\nLöschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation\n(7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die        darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-\nAushändigung einer Abschrift nach den besonderen             trolle nach § 84 verwendet werden. Sie ist sechs Mo-\nUmständen des Falles nicht möglich oder würde dies           nate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs\nden Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem            Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung\nWohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person le-           über das endgültige Absehen von der Benachrichti-\ndiglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwort-        gung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Daten-\nlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsu-          schutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Doku-\nchung schriftlich zu bestätigen.                             mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.\n§ 61                                  (4) Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die\nLeitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder\nGewahrsam                             ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen\nunter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per-        von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes\nson in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,         angeordnet werden.\n1. um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer              (5) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz\nStraftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde      technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,\nBedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu         dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur\nverhindern oder                                          zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die\n2. um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.          personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung\nerlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-\n(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab-        ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes         mäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr\ngelten entsprechend.                                         im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-\nlich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset-\n§ 62                               zes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entspre-\nBesondere Mittel der Datenerhebung                  chend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten\nfür Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nStrafprozessordnung.\nunbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Vorausset-\nzungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in                 (6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach\nentsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Num-              Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich\nmer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer          zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5\nim Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Ge-        genannten Zwecke noch benötigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              423\nUnterabschnitt 6                            1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-\nSicherung der Behörden                                schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-\ndes Zollfahndungsdienstes                               tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-\nund behördlicher Eigenschutz                              kehrs von Bedeutung sind, oder\n2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-\n§ 63                                  fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-\ntung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,\nBehördlicher Eigenschutz\nsoweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün-\nDie Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur              det werden kann.\nErfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erfor-\n(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Lie-\nder Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\ngenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltun-\npersonenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ngen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die\nnach dem Geldwäschegesetz übermitteln.\n§§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ent-\nsprechend.                                                       (6) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personen-\n§ 64                              bezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen über-\nmitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes ha-\nSicherheitsüberprüfung                       ben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt\nFür Personen, die für die Behörden des Zollfahn-           und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle\ndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Si-      und der Empfänger ersichtlich sind. Die Nachweise\ncherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprü-             sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtig-\nfungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann         ten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalenderjahres, das\nvon einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art            dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nach-\noder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.                       weise zu löschen. Die Löschung unterbleibt, solange\n1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-\nUnterabschnitt 7                                schutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder\nDatenübermittlung durch die                              Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen\nBehörden des Zollfahndungsdienstes                              Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird\noder\n§ 65                              2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer\nDatenübermittlung im innerstaatlichen Bereich                  Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen\nPerson beeinträchtigt würden.\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\npersonenbezogene Daten an andere Dienststellen der               (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die\nZollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung         Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der\nihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des            der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet\nEmpfängers erforderlich ist.                                  würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nvor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein,\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können          von der die Daten den Behörden des Zollfahndungs-\npersonenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1          dienstes übermittelt wurden. Unter den Voraussetzun-\ngenannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen           gen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle be-\nübermitteln, soweit dies                                      stimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen\n1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder              oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-\n2. zulässig und erforderlich ist                              mittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.\na) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,          (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-\nregistergesetzes unterfallen würden, können nach den\nb) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre-     Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-\nckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah-        deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den\nren,                                                   dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Ver-\nc) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder                     wertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4\ndes Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.\nd) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-\ngung der Rechte Einzelner                                 (9) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen\ndie Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\nund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.          lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Be-         fangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. In\nhörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskrimi-             diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungs-\nnalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle     dienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens\ngemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes              in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle\nerforderlichen Informationen.                                 fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung\n(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können          der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 68 bleibt\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle             unberührt.\npersonenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächli-              (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-\nche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis           bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für\ndieser Daten erforderlich ist                                 den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung","424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nfür andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch        die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen\ndafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des         Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-\nAbsatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zoll-      gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene\nfahndungsdienstes zustimmen. Bei Übermittlungen an           Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist\nnichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zoll-\nfahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hin-         1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-\nzuweisen.                                                        dungsdienstes obliegenden Aufgabe,\n(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach           2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-\nden Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei-             ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in-\ntere personenbezogene Daten der betroffenen Person               ternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-\noder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine              genheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über\nTrennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand               die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-\nmöglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten           gerichtshof oder\nzulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-\nfenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung         3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-\noffensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser                lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\nDaten ist unzulässig.                                        Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-\n§ 66                              tung begangen werden sollen.\nDatenübermittlung an zwischen- und\n(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nüberstaatliche Stellen der Europäischen Union\nunter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes-\nund an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die\n(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen            in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten\nDaten an                                                     Stellen übermitteln. Zusätzlich können sie unter den\n1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-     Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Ab-\nstaaten der Europäischen Union sowie                     satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-\nlen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies\n2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä-\nerforderlich ist\nischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf-\ngaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten        1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-\nbefasst sind,                                                dungsdienstes obliegenden Aufgabe oder\ngilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entspre-\n2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-\nchend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\nDatenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahn-\ndungsdienstes. Für die Übermittlung an Polizei- und          Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\nJustizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung           dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-\noder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche        tung begangen werden sollen.\nStellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten\nund der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften             (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können\nüber die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen      personenbezogene Daten an Dienststellen der Statio-\nAngelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über-        nierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkom-\nmittlung personenbezogener Daten durch die Behörden          mens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwi-\ndes Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder        schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom\neine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von           19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nStraftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied-     hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nstaates der Europäischen Union auf der Grundlage             tionierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen\nbesonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-       zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),\nberührt.                                                     das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom\n18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die\nzum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf-\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten an Poli-\nten (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,\nzeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver-\nübermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in\nfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen ei-\nderen Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.\nnes Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91\nAbsatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechts-           (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen\nhilfe in Strafsachen.                                        die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung\npersonenbezogener Daten; sie haben die Übermittlung\n§ 67                              und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.\nDatenübermittlung im internationalen Bereich               (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können         die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-\nunter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdaten-            mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur\nschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden         zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie\nsowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung          übermittelt worden sind. Ferner haben sie der Stelle\nvon Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen     den bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes vor-\nals den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als        gesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               425\n§ 68                                                         § 70\nÜbermittlungsverbote und Verweigerungsgründe                           Unterstützung anderer Behörden\n(1) Die Übermittlung personenbezogener           Daten       (1) Vollzugsbeamte      des    Zollfahndungsdienstes\nnach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn                 dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig\nwerden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.\n1. für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkenn-\nbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Da-        (2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dür-\nten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interes-       fen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des\nsen der betroffenen Person das Allgemeininteresse        Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundes-\nan der Übermittlung überwiegen, oder                     polizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies\nvorsehen.\n2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-\nlungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wah-           (3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungs-\nrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder           dienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6\nbesonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetz-        Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung\nlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.           für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der\nZollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Ei-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an\ngensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs-\nStaatsanwaltschaften und Gerichte.\nund Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.\n(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67\nunterbleibt darüber hinaus, wenn                                                    Abschnitt 3\n1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des              Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes\nBundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\n2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder                            Unterabschnitt 1\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet                              Allgemeine\nwürde,                                                         Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\n3. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des\nZollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur                                  § 71\ndurch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt               Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr\nwerden können,\nZur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr\n4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie              für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes\ngegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto-         genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der\nßen würde, oder                                          Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist,\n5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die      wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschafts-\nÜbermittlung der Daten zu den in der Charta der          verkehr teilnimmt. Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9\nGrundrechte der Europäischen Union enthaltenen           haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zuge-\nGrundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere          hörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich heraus-\ndadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit-        zugeben.\ntelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von\nelementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder                             Unterabschnitt 2\nMenschenrechtsverletzungen drohen.                                            Besondere\nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr\nUnterabschnitt 8\nErgänzende Vorschriften                                                    § 72\nÜberwachung der Telekommunikation\n§ 69                                         sowie des Brief- und Postverkehrs\nUnterstützung durch andere Behörden                    (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\n(1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuer-        Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffe-\nfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Voll-           nen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterlie-\nzugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbe-          gende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem\namte des Bundes und der Länder können im Einzelfall          Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation\nauf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen          überwachen und aufzeichnen, wenn\nBehörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen             1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nim Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes               dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-\nvornehmen.                                                       baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach\n(2) Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der            konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1\nSteuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit               oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder\nVollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbe-           § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2,\namte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig,              jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes\nhaben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der            über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird,\nBehörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen               oder\ngelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zoll-            2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die\nfahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen       konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-\ninsoweit der Weisung dieser Behörde.                             nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat","426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nnach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a               tung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern\nAbsatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5               für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen\noder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit          zu leisten,\n§ 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-         4. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von\nwaffen begehen wird.                                          denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die             den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-\ngegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflich-                 lichen Beitrag zu leisten\nten nach Rechtsakten der Europäischen Union im\na) zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische\nBereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach\nZwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I\n§ 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils\nRechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf\ngeltenden Fassung,\neine der nachfolgend genannten Gütergruppen bezie-\nhen:                                                              b) zum Betrieb einer solchen Anlage oder\n1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließ-             c) zum Einbau in eine solche Anlage,\nlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und              wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien,\nTechnologie, sowie Güter, die geeignet sind und               Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea,\nvon denen aufgrund von Tatsachen angenommen                   Pakistan oder Syrien ist, oder\nwerden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine\nmilitärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4         5. Güter, die\nAbsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009              a) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen\ndes Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemein-                       aufgrund von Tatsachen angenommen werden\nschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der                kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusam-\nVerbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr                    menhang mit oder zur Vorbereitung von terroris-\nvon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck                         tischen Handlungen verwendet zu werden,\n(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch\nb) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen\ndie Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom\naufgrund von Tatsachen angenommen werden\n15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt\nkann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung\nsind,\nschwerwiegender Verletzungen der Menschen-\na) wenn diese für die Verwendung in einem Staat                   rechte oder des humanitären Völkerrechts ver-\nbestimmt sind, der sich in einem internationalen              wendet zu werden, oder\noder nicht internationalen bewaffneten Konflikt\nbefindet oder bei dem die dringende Gefahr eines          c) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen\nsolchen Konfliktes besteht,                                   aufgrund von Tatsachen angenommen werden\nkann, dass ihre Verwendung einen erheblichen\nb) wenn                                                           Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die\naa) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland                    auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\noder gegen den Empfänger der Güter ein                    Deutschland herbeiführt.\nWaffenembargo aufgrund eines vom Rat der             (3) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-\nEuropäischen Union verabschiedeten Gemein-        kommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit\nsamen Standpunktes oder einer verbindlichen       technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte\nResolution des Sicherheitsrates der Vereinten     informationstechnische Systeme eingegriffen wird,\nNationen verhängt wurde und                       wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und\nbb) die Länder oder die Rechtsakte der Euro-          Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form\npäischen Union oder des Sicherheitsrates          zu ermöglichen. In dem informationstechnischen Sys-\nder Vereinten Nationen, aufgrund derer die        tem des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Um-\nListe der Empfänger erstellt wurde, in einer      stände der Kommunikation dürfen überwacht und\nVeröffentlichung des Bundesministeriums für       aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des\nWirtschaft und Energie im Bundesanzeiger          laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-\nbenannt sind, oder                                kommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten\nüberwacht und aufgezeichnet werden können.\nc) wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr\neines schweren Nachteils für die äußere Sicher-          (4) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2\nheit der Bundesrepublik Deutschland herbeige-         oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer\nführt wird,                                           natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen\nPerson oder Personenvereinigung, wenn bestimmte\n2. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\ndenen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-\nden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-       1. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils\nlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War-             auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und\ntung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen                Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an\noder von biologischen oder chemischen Waffen zu               ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommu-\nleisten,                                                      nikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,\n3. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von       2. sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,\ndenen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-                  jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilun-\nden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-           gen entgegennimmt oder von dieser herrührende\nlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War-             Mitteilungen weitergibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               427\n3. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils        tomatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automa-\nauch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommu-        tische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich\nnikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder        dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die\n4. sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,       Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur       Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-\nflüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung        barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme\nsteht und                                                nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den\nFall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-\na) von der Vorbereitung von Straftaten nach Ab-          führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-\nsatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2              ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach\nKenntnis hat,                                         § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind,\nb) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen          dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierü-\nkönnte oder                                           ber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bedienste-\nc) die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, je-         ten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu lö-\nweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer     schen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und\nzur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straf-       der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-\ntat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung         tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-\nbedienen könnte.                                      kontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs\nMonate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder\nÜberwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur\nsechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-\nangeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maß-\nmung über das endgültige Absehen von der Benach-\nnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzun-\nrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die\ngen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,\nDatenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-\nvorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung be-\nmentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.\nfindliche Tat zu verhüten.\n(5) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1,               (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zoll-\n2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn        kriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit\nes ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen           der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Ver-\nMaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert             wertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sich-\nwäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die          tung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des\nMaßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu          Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstüt-\nverhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch          zung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von\ndurchgeführt werden, wenn andere Personen unver-             denen einer die Befähigung zum Richteramt haben\nmeidbar betroffen werden.                                    muss. Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-\n(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unter-\nden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,\nrichten\nverpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-\n1. vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1         satz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.\nSatz 2,\n(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\n2. über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Ab-\nnahme vor, dass durch eine Überwachung des Post-\nsatz 1 Satz 1,\nverkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein\n3. über eine Entscheidung des Bundesministeriums der         Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-\nFinanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2         staltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.\nSatz 1 sowie                                             Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-\n4. über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.            gestaltung dürfen nicht verwertet werden.\n(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des\nArtikel 10-Gesetzes entsprechend.                                                       § 74\nGerichtliche Anordnung und Zuständigkeit\n§ 73\nKernbereich privater Lebensgestaltung                   (1) Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder\nAbsatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. Die\n(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-         Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkrimi-\nnahme vor, dass durch eine Überwachung der Tele-             nalamtes persönlich. Ist die Leitung des Zollkriminal-\nkommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4         amtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so\nallein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater             ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag bedarf\nLebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme            der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums\nunzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach              der Finanzen. Der Antrag ist zu begründen.\n§ 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare\nKenntnisnahme, auch neben einer automatischen Auf-              (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom\nzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu         Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. In\nunterbrechen, soweit sich während der Überwachung            diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte,      lich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Bundes-\ndie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-          ministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom\nrechnen sind, erfasst werden. Bestehen Zweifel, dass         Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn\nErkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater          sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat.\nLebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine au-         Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet","428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nwerden. Damit im Zusammenhang stehende Unter-                nahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund\nlagen sind unverzüglich zu vernichten.                       einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten über-\n(3) Im Antrag sind anzugeben                              schreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über\ndie weiteren Verlängerungen. Liegen die Voraussetzun-\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,          gen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                  der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu\n2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-           beenden.\nsätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung             (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Ab-\ndes Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-          satz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 ent-\nnung des Endgerätes, wenn diese allein diesem            sprechend.\nEndgerät zuzuordnen ist,\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                                                  § 75\n4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge-           Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften\nnaue Bezeichnung des informationstechnischen\nSystems, in das zur Datenerhebung eingegriffen              (1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief-\nwerden soll, sowie                                       und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder\nAbsatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen.\n5. der Sachverhalt.                                          Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten\n(4) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk       mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen.\ndas Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht         § 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist ent-\nentscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern         sprechend anzuwenden.\neinschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. Für das            (2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist\nVerfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über          technisch sicherzustellen, dass\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.        1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden\nkönnen:\n(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält\na) die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3\n1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift der\nSatz 1) und\nbetroffenen Person, gegen die die Anordnung sich\nrichtet,                                                     b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab\ndem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1\n2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-\noder 2 auch während des laufenden Übertra-\nsätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung\ngungsvorgangs im öffentlichen Telekommunika-\ndes Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-\ntionsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet\nnung des Endgerätes, wenn diese allein diesem\nwerden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),\nEndgerät zuzuordnen ist,\n2. an dem informationstechnischen System nur Verän-\n3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der\nderungen vorgenommen werden, die für die Daten-\nMaßnahme,\nerhebung unerlässlich sind, und\n4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge-\nnaue Bezeichnung des informationstechnischen             3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendi-\nSystems, in das zur Datenerhebung eingegriffen               gung der Maßnahme, soweit technisch möglich,\nwerden soll, sowie                                           automatisiert rückgängig gemacht werden.\n5. die wesentlichen Gründe.                                  Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik\ngegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten\n(6) In der Begründung der Anordnung sind deren            sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung,\nVoraussetzungen und die wesentlichen Abwägungs-              unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu\ngesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzel-         schützen.\nfallbezogen anzugeben\n(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maß-\n1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,                 nahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfül-\n2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass        lung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten\ndie Tat vorbereitet wird, sowie\n1. zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlun-\n3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit              gen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,\nund Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.\n2. zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1\n(7) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu            bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3,\nbefristen. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils            jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Ab-\nbis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Vorausset-          satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von\nzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung                 Kriegswaffen oder\nverhältnismäßig ist. Der Antrag auf Verlängerung der\nAnordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes          3. zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach\npersönlich zu stellen. Ist die Leitung des Zollkriminal-         den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.\namtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so          (4) Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der\nist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag ist un-    Erhebung und sodann in Abständen von höchstens\nter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu      sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1\nbegründen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten         oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten\ndie Absätze 4 und 5 entsprechend. Wird eine Maß-             sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                  429\n1. für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke         2. vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des\nerforderlich sind,                                            Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder\n22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in\n2. zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3\nVerbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle\nNummer 2 oder 3 benötigt werden,\nvon Kriegswaffen begehen will oder begeht,\n3. für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,\n3. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches\n4. mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Be-               begehen will oder begeht,\ndeutung sein können, oder\n4. Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5\n5. für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßig-              und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeich-\nkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung                  net sind, begehen will oder begeht oder\nsein können.\n5. Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Ab-\nDie Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten,               satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungs-\nder die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen.               mittelgesetzes begehen will oder begeht.\nZur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind\nin regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Mo-                (2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72\nnaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die            Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Ver-\nBefähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die            folgung von Straftaten an die zuständigen Behörden\nPrüfungen sind zu dokumentieren. Die Tatsache der            übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personen-\nLöschung ist zu protokollieren. Die Dokumentation            bezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weite-\nund die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwe-        ren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte\ncke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet           ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine\nwerden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichti-         der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ge-\ngung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der          nannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in de-\ngerichtlichen Zustimmung über das endgültige Abse-           nen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.\nhen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu               (3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72\nlöschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht been-       Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-\ndet, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis       genen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und\nzu ihrem Abschluss aufzubewahren. Daten, die nur zum         Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für\nZwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der             Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde\ngerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be-         nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nschränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbei-      übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme\ntung einzuschränken und mit einem entsprechenden             begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich\nEinschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu         ist\ndiesem Zweck verarbeitet werden.\n1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-\n(5) Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesmi-             schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-\nnisterium der Finanzen über den Zeitpunkt der Lö-                 tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-\nschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. Im Bun-                 kehrs von Bedeutung sind, oder\ndesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu\nÜberwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeord-               2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-\nnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und               fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-\nsind ebenfalls unverzüglich zu löschen.                           tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,\nsoweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die\n§ 76                                   Ausfuhr von Gütern begründet wird.\nÜbermittlung von personen-                        (4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72\nbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt               Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-\ngenen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des\n(1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72        Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Ab-\nAbsatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-         schirmdienst übermitteln,\ngenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit\npolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermit-           1. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen\nteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge-                 Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-\nnen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren                  nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben,\nKenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er-              dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und\ngeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer                      Auswertung von Informationen über Bestrebungen\nin der Bundesrepublik Deutschland, die durch An-\n1. Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94\nwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-\nAbsatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b\nbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1\nAbsatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212,\nNummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge-\n232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249\nsetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder\nbis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1\nbis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, den   2. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen\n§§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b            Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-\nAbsatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder              nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicher-\n§ 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches be-              heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkei-\ngehen will oder begeht,                                       ten für eine fremde Macht ergeben.","430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n(5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72        Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass\nAbsatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-         zu dokumentieren.\ngenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermit-\nteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge-               (9) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,\nnen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren             darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren\nKenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er-         Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten\ngeben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben       übermittelt werden dürfen. Sie prüft unverzüglich und\ndes Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2              sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten,\ndes Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur            ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforder-\nSammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1          lich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht er-\nSatz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes ge-            forderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die\nnannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.                  Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten,\nder die Befähigung zum Richteramt hat. Die Löschung\n(6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72        ist zu protokollieren.\nAbsatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-\ngenen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Strafta-            (10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlun-\nten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsge-           gen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt\nsetzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Num-           werden, darauf hinzuweisen, dass\nmer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von\n1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbei-\nKriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befass-\ntet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,\nten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaat-          2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist\nlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts-              und\nund Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobe-\nnen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbin-           3. das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über\ndung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete             die Verarbeitung einzuholen.\nAnhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten be-\ngangen werden sollen.                                                                   § 77\n(7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der\nErhebung\n§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von\nvon Telekommunikations-\nihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen\nverkehrsdaten und Nutzungsdaten\npersonenbezogenen Daten an die für die Verhütung\noder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländi-            (1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-\nschen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatli-          zungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne\nchen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung           Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1\noder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermit-        des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen er-\nteln, wenn                                                   heben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste\n1. sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten            erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für\nselbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen       die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung\nim Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass       des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich\ndie Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Ge-        ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zu-\nfahr für außen- und sicherheitspolitische Belange        lässig.\nder Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Si-          (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-\ncherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,     zungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäfts-\n2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-         mäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-\nfenen nicht entgegenstehen und                           reithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,\nAuskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-\n3. davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der           mediengesetzes) verlangen. Die Auskunft darf auch\nDaten beim Empfänger in Einklang mit grundlegen-         über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.\nden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbeson-      Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zoll-\ndere ein angemessener Datenschutzstandard ge-            kriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt\nwährleistet ist.                                         bestimmten Weg zu übermitteln.\n(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist           (3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nnur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des        sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des\nDritten, an den die Daten übermittelt werden, erforder-      § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abwei-\nlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die über-        chend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5\nmittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person         Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-\noder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass        reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunika-\neine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Auf-         tion, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme\nwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser           auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-\nDaten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist           schwert wäre.\nunzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nÜbermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die Über-          (4) § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Geset-\nmittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminal-      zes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre-\namtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Das            chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               431\n§ 78                                              Unterabschnitt 3\nZeugenschutz\nIdentifizierung und\nLokalisierung von Mobilfunkkarten\n§ 81\nund Telekommunikationsendgeräten\nZeugenschutzmaßnahmen\n(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-\n(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch tech-       Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz\nnische Mittel Folgendes ermitteln:\noder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die\nBefugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maß-\n1. die Gerätenummer eines Telekommunikationsend-\nnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Ge-\ngeräts und die Kartennummer der darin verwendeten\nfahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willens-\nKarte sowie\nentschließung und -betätigung oder wesentliche Ver-\n2. den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.          mögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen\nabzuwehren.\n(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-           (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch\nlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer-          andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.\nden, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-\nchung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.               (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-\ngesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkri-\nÜber den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten\nminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer\nGeräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver-\narbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter        Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung\nsind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu           entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Meh-\nrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die\nlöschen.\nKosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren\n(3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt  beigetrieben werden.\nentsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs            (4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-\nMonate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils           gabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahn-\nnicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in     dungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.         der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutz-\nmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.\n(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach\nAbsatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunika-                (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.\ntionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zoll-           (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach\nkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des       rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem\nTelekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und       die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,\nKartennummer unverzüglich mitzuteilen.                      dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind\ndiese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungs-\n(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre-       behörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fort-\nchend.                                                      dauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen\nmit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.\n§ 79\nAbschnitt 4\nVerschwiegenheitspflicht                                     Verfahrensregelungen\nWerden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78\n§ 82\nvorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen,\ndie geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-                       Schutz zeugnisverweigerungs-\ndienste erbringen oder an der Erbringung solcher                     berechtigter Berufsgeheimnisträger\nDienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.            (1) Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen\neine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Num-\n§ 80                             mer 4 der Strafprozessordnung genannte Person rich-\nten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden,\nUnterrichtung des Deutschen Bundestages                über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind un-\nzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht\nDas Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in       verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-\nAbständen von höchstens sechs Monaten ein Gremi-            züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und\num, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimm-           Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gel-\nten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der         ten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeich-\nMaßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Ver-          nete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in\nbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und           Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Be-\n106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum         zug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden,\ndurchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften           über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Perso-\ninsbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Er-          nen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-\ngebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betrof-        zessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es\nfener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.           sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände","432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\nhandelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der             griffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfol-\nAbgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverwei-            gen.\ngerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unbe-            (2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den\nrührt.                                                       Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach\n(2) Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete      § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bean-\nMaßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               standet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen\nbis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung ge-             anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen\nnannte Person betroffen wäre und dadurch voraus-             Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften\nsichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese        erforderlich ist.\nPerson das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rah-\nmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdi-                                Abschnitt 2\ngung des öffentlichen Interesses an den von dieser\nDatenschutzbeauftragte\nPerson wahrgenommenen Aufgaben und des Interes-\nses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrau-                    oder Datenschutzbeauftragter\nten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu\nberücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-                                  § 85\nnahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu                            Benennung der\nbeschränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1                    oder des Datenschutzbeauftragten\nNummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1             (1) Die Generalzolldirektion benennt im Einverneh-\nund 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder        men mit dem Bundesministerium der Finanzen schrift-\nKammerrechtsbeistände handelt.                               lich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Ab-       oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Daten-\nsatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Per-         schutzbeauftragten.\nsonen entsprechend.                                             (2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat-         Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauf-\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-          tragten.\nverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant-          (3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nwortlich ist.                                                nannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entspre-\nchender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Ge-\n§ 83                               setzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des\nAusschluss der aufschiebenden Wirkung                 in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist\nferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen unauf-             der Finanzen herzustellen.\nschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach die-\nsem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Ge-              (4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgeset-\nrichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben        zes anzuwenden.\nkeine aufschiebende Wirkung.\n§ 86\nKapitel 4                                                    Aufgaben der\noder des Datenschutzbeauftragten\nDatenschutz und Datensicherheit\n(1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-\nschutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des\nAbschnitt 1\nBundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 ge-\nDatenschutzaufsicht                        nannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbe-\nschadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behör-\n§ 84                               den des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben\nnach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zu-\nAufgaben und Befugnisse\nsammenarbeit umfasst insbesondere den Informations-\nder oder des Bundesbeauftragten\nund Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverar-\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nbeitung grundsätzlicher Art.\n(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\n(2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Da-\nschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens\ntenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf\nalle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung\npersonenbezogene Daten, die einem Berufs- oder be-\n1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78           sonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuer-\nsowie                                                    geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.\n2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76\nAbsatz 7                                                                            § 87\ndurch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer                             Stellung der oder des\noder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes                            Datenschutzbeauftragten\ngenannten Aufgaben. Die oder der Bundesbeauftragte                        und Zusammenarbeit mit der\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit kon-                  oder dem Bundesbeauftragten für\ntrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob          den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nZugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahn-                (1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-\ndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zu-            schutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirek-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                433\ntion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85    2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,\nAbsatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der\n3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\nMaßgabe, dass an die Stelle der Leitung der General-\nzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.           4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,\n(2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Daten-           5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-\nschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Auf-          schließung der Sammlung dienen,\ngabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder\nden Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die           6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Da-\nInformationsfreiheit wenden, nachdem sie das Beneh-              ten,\nmen mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt           7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-\nhaben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem                 nenbezogene Daten an welche Empfänger und in\nDatenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der               welchen Verfahren übermittelt werden,\nLeitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet\ndas Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der        8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie\noder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1          9. Protokollierung.\nund der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet\nDie oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\ndas Bundesministerium der Finanzen.\nund die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errich-\ntungsanordnung anzuhören.\nAbschnitt 3\n(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme,\nDatenschutzrechtliche Verantwortung                  die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs\nMonaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt\n§ 88                              nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verar-\nDatenschutzrechtliche Verantwortung                  beitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62,\nim Zollfahndungsinformationssystem                  72, 77 und 78 erlangt wurden.\n(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Rege-         (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-\nlungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssys-         erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten\ntems zu überwachen.                                          Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine\n(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssys-           Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1\ntems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung         ist unverzüglich nachzuholen.\nfür die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind,      (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-\nden Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die da-     keit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitun-\ntenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:                   gen zu überprüfen.\n1. die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie\n2. die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit                              Abschnitt 5\nund Aktualität der Daten.\nPflichten des Zollfahndungsdienstes\nDie verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die\nVerantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im auto-\n§ 91\nmatisierten Verfahren trägt der Empfänger.\nProtokollierung\n§ 89                                 (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-\nDatenschutzrechtliche Verantwortung                  schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im\nfür die Tätigkeit der den deutschen Auslands-            Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den\nvertretungen zugeordneten Zollverbindungs-              dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die\nbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten                  Protokolle\nDie datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tä-       1. den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten\ntigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbin-            und der oder dem Bundesbeauftragten für den\ndungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretun-               Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektro-\ngen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.             nisch auswertbarer Form für die Überprüfung der\nRechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfü-\nAbschnitt 4                               gung stehen und\nErrichtungsanordnung                        2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf\npersonenbezogene Daten im Zollfahndungsinforma-\n§ 90                                  tionssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen\nErrichtungsanordnung                            nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.\nfür automatisierte Dateisysteme                  Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt,\n(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Datei-     die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen\nsysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes          Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff ver-\nzur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in          antwortliche Dienststelle zu protokollieren.\neiner Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des              (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes\nBundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:         und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Pro-\n1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,                  tokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.","434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 92                                 8. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von\nDokumentation bei verdeckten Maßnahmen                         Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-\nkommunikation,\n(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62,\n72, 77 und 78 sind zu dokumentieren:                             9. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von\nNutzungsdaten) der Nutzer und\n1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,\n10. bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und\n2. der Zeitpunkt des Einsatzes,\nLokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekom-\n3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten                munikationsendgeräten) die Zielperson.\nermöglichen, sowie\n(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität\n4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch-           einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-\nführt.                                                     nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-\n(2) Zu dokumentieren sind auch                              griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-\nson, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität\n1. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1\nsowie der daraus für diese oder andere Personen fol-\n(längerfristige Observation) die Zielperson sowie\ngenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der\ndie erheblich mitbetroffenen Personen,\nPersonen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach\n2. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2                  Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.\nBuchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb\nvon Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeich-              (4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur\nnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbe-         verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung\ntroffenen Personen,                                       nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer\ndazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu er-\n3. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2                  möglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt\nBuchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb         worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Daten-\nvon Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen                schutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren\ndes nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Ziel-        und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den\nperson sowie die erheblich mitbetroffenen Perso-          in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.\nnen,\n4. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3                                             § 93\n(Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2                          Benachrichtigung bei\nNummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler)                      verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen\na) die Zielperson,\n(1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im\nb) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie            Falle\nc) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche        1. des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie des\nWohnung die Vertrauensperson oder der Ver-                § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die von einer\ndeckte Ermittler betreten hat,                            Beauskunftung betroffenen Personen,\n5. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch              2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige\nEinsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge               Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnun-\naußerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die                   gen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich\nZielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Per-            gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen)\nsonen,                                                        die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen\n6. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch                  Personen,\nEinsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnun-          3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrau-\ngen), bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnun-                ensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)\ngen erfasst wurden,\na) die Zielperson,\na) die Zielperson,\nb) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie\nb) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie\nc) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche\nc) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche\nWohnung die Vertrauensperson oder der Ver-\nWohnung die beauftragte Person betreten hat,\ndeckte Ermittler betreten hat,\n7. bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des\n4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-\nBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)\nrung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen\na) die Beteiligten der überwachten Telekommuni-               erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich\nkation,                                                   mitbetroffenen Personen,\nb) im Falle, dass die Überwachung mit einem Ein-          5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-\ngriff in von der betroffenen Person genutzte in-          rung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen\nformationstechnische Systeme verbunden ist, die           erfasst wurden,\nAngaben zur Identifizierung des informations-\ntechnischen Systems und die daran vorgenom-               a) die Zielperson,\nmenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie           b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie\nc) der Absender und Adressat der Postsendung                  c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche\nsowie die Art und die Anzahl der überwachten                 Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-\nPostsendungen,                                               deckte Ermittler betreten hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021              435\n6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fern-           (4) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 ge-\nmeldegeheimnisses)                                       nannten Maßnahme können betroffene Personen bin-\nnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die\na) die Beteiligten der überwachten Telekommunika-\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie\ntion sowie\nder Art und Weise des Vollzugs beantragen. Hierauf ist\nb) die Absender und Adressaten der überwachten           im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. Über\nPostsendungen,                                       den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anord-\nnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die\n7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die        Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.\nBeteiligten der betroffenen Telekommunikation,\n8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten)                                       § 94\nder Nutzer und\nBenachrichtigung bei Ausschreibungen\n9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mo-\nbilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten)             (1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Un-\ndie Zielperson.                                          terrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach\nDie Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-          1. Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des\ngende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person             Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der\nentgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung ei-              Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323\nner in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person,              vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17)\ngegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, un-             in der jeweils geltenden Fassung oder\nterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur uner-            2. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97\nheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein          des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige\nInteresse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor-                Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mit-\nschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1          gliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-\nbezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies              den mit der Kommission im Hinblick auf die ord-\nunter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-          nungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrar-\nnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die              regelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom\nFeststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese          15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die\noder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen                zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl.\ngeboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Be-              L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in\nnachrichtigung sind zu dokumentieren.                            der jeweils geltenden Fassung,\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne        durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in\nGefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan-              das jeweilige Informationssystem eingegeben worden,\ndes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer         so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der\nPerson oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist.          Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Be-\nIm Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des          troffenen nach Beendigung der Ausschreibung über\n§ 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies          die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benach-\nauch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren            richtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestim-\nVerwendung der Vertrauensperson oder des Verdeck-            mungen vorgesehen ist.\nten Ermittlers möglich ist. Wird wegen des zugrunde\nliegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermitt-            (2) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch\nlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfol-         die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zu-\ngungsbehörde entsprechend den Vorschriften des               sammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde.\nStrafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benach-         Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unter-\nrichtigung. Wird die Benachrichtigung aus einem der          richtet das Zollkriminalamt über die Löschung und da-\nvorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu doku-        rüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.\nmentieren.\n(3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte\n(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be-         Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach\nnachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-           Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zu-\nendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück-            rückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschrei-\nstellung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht           bung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung.\nbestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Ver-         Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurück-\nlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig.          stellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer\nFünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit             sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Aus-\ngerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrich-       schreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgül-\ntigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen            tig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn\nfür die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender        die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an\nWahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer-      Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zu-\nden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeit-             kunft nicht eintreten werden. Zuständiges Gericht ist\nlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt             das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die\ndie in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letz-    Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Be-\nten Maßnahme. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt        stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nsich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maß-          liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nnahme geltenden Vorschriften.                                Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.","436              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 95                              hörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzu-\nBenachrichtigung über die Speicherung                 halten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte\npersonenbezogener Daten von Kindern                  dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfül-\nlung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vor-\nWerden personenbezogene Daten von Kindern, die            liegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,\nohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden           es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungs-\nsind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be-         dienstes sind zur Löschung verpflichtet.\nnachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch\nnicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung             (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1\nkann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass         legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei\ndie Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das       Speicherung der personenbezogenen Daten in Datei-\nKind führt. Die Verpflichtung obliegt der dateneinge-        systemen außerhalb des Zollfahndungsinformations-\nbenden Stelle.                                               systems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle\ndie Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.\n§ 96                                 (6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-\nAussonderungsprüffrist,                      dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die\nMitteilung von Löschungsverpflichtungen               in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der\nStelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen\n(7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33\nnach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der\nerfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten\nEinzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,\npersonenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung,\nob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichti-\nspätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Aus-\ngen oder zu löschen sind. Die nach § 75 Absatz 4 des\nschreibung zu löschen. Besondere in diesem Gesetz\nBundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1\nenthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezo-\nNummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen\ngener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben\ndürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen\nunberührt.\nfünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschrei-\nten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie\n§ 97\nnach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unter-\nscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich                              Berichtigung\ndie Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre               personenbezogener Daten, Einschränkung\nbei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und           der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten\nbei Kindern auf ein Jahr. Die Beachtung der Aussonde-           (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nrungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu ge-        die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten\nwährleisten.                                                 fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-\n(2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1     gesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu er-\ndürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen          füllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige\nfünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht über-       Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Per-\nschreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Ab-            son die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1             Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Un-\nbis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung           richtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu\ndes Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespei-       kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung\nchert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weite-     nach § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdaten-\nres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12       schutzgesetzes zu ermöglichen.\nAbsatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die         (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben\nmaßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der            die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten\nSpeicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.          einzuschränken, wenn\nDie Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt\n1. die Verarbeitung unzulässig ist oder\ndrei Jahre nicht überschreiten.\n2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt\n(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das              wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der\nletzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt           den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegen-\nhat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer          den Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine\nbetroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder          Löschungsverpflichtung nach § 96 Absatz 4 und 7\nBeendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen             besteht.\nMaßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche-\nrung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris-        Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über\nten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal-        die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie\ntung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die      insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden\nDaten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden;          des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind.\nsie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Be-      Die Vernichtung unterbleibt, wenn\nhebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.         1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls\n(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen                schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nDaten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außer-               beeinträchtigt würden, oder\nhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die          2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines ge-\nanliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden                richtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden\nLöschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Be-               müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021               437\nIn diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu-          (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nschränken und sind die Unterlagen mit einem entspre-         nen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die\nchenden Einschränkungsvermerk zu versehen.                   speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,\n(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür-       wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat\nfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die        zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbe-\nVernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch       zogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-\nverarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be-         benverfahren festgestellt und überprüft werden kann.\nstehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof-        Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten\nfene Person einwilligt.                                      abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so be-\nzieht sich die Gewährleistung der Feststellung und\n(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2         Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder\nsind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzuge-         der Übermittlung des Gesamtbestandes.\nben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im\nSinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf\nin der jeweils geltenden Fassung zukommt. § 75               allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich\nAbsatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 96              sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vor-\nAbsatz 4 und 5 gelten für die Anbietung der Unterlagen       heriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines\nentsprechend.                                                Entgelts, abrufen kann.\n(5) Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vor-\nschriften zur Einschränkung der Verarbeitung perso-                               Abschnitt 6\nnenbezogener Daten in Akten oder deren Vernichtung                       Rechte der betroffenen Person\nund hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.\n§ 100\n§ 98\nVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten                          Rechte der betroffenen Person\nDas Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis           Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdaten-\nnach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kate-           schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen\ngorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezoge-          Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personen-\nner Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes         bezogener Daten in den Informationssystemen der Be-\nzur Verfügung.                                               hörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten,\ndass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des\n§ 99                              Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der\nStelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung\nAutomatisiertes Abrufverfahren                   nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung,\n(1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten         Löschung und Verarbeitungseinschränkung personen-\nStellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerich-        bezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutz-\nteten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten,       gesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei\ndass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann.           Daten, die in Informationssystemen der Behörden des\nHierzu haben sie schriftlich festzulegen:                    Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.\n1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,\nKapitel 5\n2. Dritte, an die übermittelt wird,\n3. Art der zu übermittelnden Daten und                                     Schlussvorschriften\n4. nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-\n§ 101\nderliche technische und organisatorische Maßnah-\nmen.                                                                  Entschädigung für Leistungen\nDie erforderlichen Festlegungen können auch durch               Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben\ndas Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.         denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekom-\n(2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die       munikationsdienste erbringen oder an der Erbringung\noder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und           solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der\ndie Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegun-     Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1\ngen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von       und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine\nAbrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehör-            Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach\nden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Ab-       § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-\nschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes           zes bemisst.\nberührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums\nder Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der                                 § 102\nPolizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie perso-\nSchadensausgleich\nnenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-\ngaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur               Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der\nÜberwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist       Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie\nnur zulässig, wenn das für die speichernde und die ab-       bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden,\nrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landes-       so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes\nministerium zugestimmt hat.                                  entsprechend.","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n§ 103                                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nSchadensersatz in Informationssystemen                  bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n(1) Bei der Datenverarbeitung in den Informations-             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nsystemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt           Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndas Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Per-           in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das\nson als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Ab-          Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1\nsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3            das Zollkriminalamt.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwen-\ndung.                                                                                    § 107\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im                       Verordnungsermächtigung\nInnenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten-               Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-\nschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle           ständigkeit des Amtsgerichts nach\nzuzurechnen ist.\n1. § 46 Absatz 3 Satz 2,\n§ 104                             2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10\nEinschränkung von Grundrechten                         Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62\nAbsatz 5 Satz 3,\nDie Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Ar-\ntikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit       3. § 60 Absatz 3 Satz 2,\nder Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-          4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und\nzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-\ntikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit        5. § 94 Absatz 3 Satz 5\n(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-         durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des              zu übertragen. Die Landesregierungen können die Er-\nGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Geset-               mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nzes eingeschränkt.                                             justizverwaltungen übertragen.\n§ 105                                                       § 108\nStrafvorschriften                                        Übergangsvorschrift\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-          (1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung        6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4\nmacht.                                                         Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April\n§ 106                             2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter\nBußgeldvorschriften                        anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzge-\nsetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.\n1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in             (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanord-\nVerbindung mit                                             nungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum\na) § 29 oder                                               1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie\nb) § 71 Satz 1                                             durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig      worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023.\noder nicht rechtzeitig erteilt,                            Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung\npersonenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie\n2. entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht\ndem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig heraus-\ngibt,\nArtikel 2\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach\na) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften\nSatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,                            (1) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes\nb) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Ver-       vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt\nbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-         durch Artikel 22 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nGesetzes, oder                                          (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nc) § 78 Absatz 4\n1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nzuwiderhandelt,\n„8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62\n4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab-\nAbsatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.\nsatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person\nbetraut oder                                               2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An-\n5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab-                gabe „§ 72“ ersetzt.\nsatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicher-           (2) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-\nstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen           Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798),\nwird.                                                      das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021             439\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,           (10) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember\nwird wie folgt geändert:                                    1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt\n1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                         durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\n„8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62         geändert:\nAbsatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.\n1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 6“\n2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An-            durch die Angabe „§ 3 Absatz 7“ ersetzt.\ngabe „§ 72“ ersetzt.\n2. In § 12a Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch\n(3) In § 3 Absatz 1a des Artikel 10-Gesetzes vom\ndie Angabe „§ 23“ ersetzt.\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),\ndas zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom                (11) § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,        26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt\nwird die Angabe „§ 23a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72       durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2020\nAbsatz 1“ ersetzt.                                          (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n(4) Das Gesetz zur Verbesserung der personellen\nStruktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den               „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der\nPostnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993              Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-\n(BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt        daten erteilen, soweit dies\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020           1. für Zwecke der Strafverfolgung,\n(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                   2. zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der\nLänder,\n1. In § 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Post-\nbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Firmen-       3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behör-\nkundenbank AG“ ersetzt.                                     den der Zollverwaltung und der nach Landesrecht\nzuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer\n2. § 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nPrüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des\n3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1            Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Ver-\ndie Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.          hütung und Verfolgung von damit zusammenhän-\n(5) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe              genden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,\nB 3“ der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in           4. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009\n(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-       a) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert               der Länder,\nworden ist, wird nach der Angabe „Leitender Postdirek-          b) des Bundesnachrichtendienstes,\ntor“ die Angabe „– bei der Deutsche Postbank AG –“\nc) des Militärischen Abschirmdienstes,\ndurch die Angabe „– bei der DB Privat- und Firmenkun-\ndenbank AG –“ ersetzt.                                          d) des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Auf-\ngabe zur Abwehr von Gefahren des internationa-\n(6) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Grundstoffüber-\nlen Terrorismus oder\nwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),\ndas zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom                 e) des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zoll-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,               fahndungsdienstgesetzes\nwird die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5         oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigen-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                          tum erforderlich ist.“\n(7) In § 9 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die\n(12) Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. Sep-\nErweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung\ntember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Arti-\nder Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I\nkel 19 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016\nS. 229), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung\n(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\ngeändert:\nist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG“ durch\ndie Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ er-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                           a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\n(8) In § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes vom                  „§ 8   (weggefallen)“.\n22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808)         b) Die Angabe „Anlage (zu § 8 Satz 1)“ wird gestri-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen                   chen.\nPostbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Fir-           2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Richterinnen\nmenkundenbank AG“ ersetzt.                                       und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte\n(9) In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzge-          und“ durch die Wörter „Bundesrichterinnen und\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Bundesrichter sowie“ ersetzt.\n16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Arti-     3. § 8 wird aufgehoben.\nkel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\nS. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut-       4. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.\nschen Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und          5. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die fol-\nFirmenkundenbank AG“ ersetzt.                                    genden Nummern 2 und 2a ersetzt:","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021\n„2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-                  (16) Die Telekommunikations-Überwachungsverord-\nten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunter-         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli\nnehmen beschäftigt waren,                              2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 27 des\n2a. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-             Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\nempfängern, die bei einem Postnachfolgeunter-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäf-          1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter\ntigt waren,“.                                              „den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72\n6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort                 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\n„Verlustrechnung“ durch das Wort „-Verlustrech-            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nnung“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n7. In § 26 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 88\nAbs. 1 und 2 und §“ durch die Wörter „Die §§ 88                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23b“\nund“ ersetzt.                                                          durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.\n8. In § 26b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Deut-                 bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23g“\nsche Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat-                         durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.\nund Firmenkundenbank AG“ ersetzt.                              b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n9. In § 26j Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“                 aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 23a Ab-\ndurch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.                                     satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 72 Ab-\n10. Die Anlage (zu § 8 Satz 1) wird aufgehoben.                             satz 1“ ersetzt.\n(13) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Septem-                   bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die\nber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Ar-                     Angabe „§ 23g“ durch die Angabe „§ 77“ er-\ntikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                         setzt.\nS. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 23a\n1. In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zum Betriebsrat“                  bis 23c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4“\ndurch die Wörter „zu den Betriebsräten“ und die                    ersetzt.\nWörter „Deutsche Postbank AG“ durch die Wörter\n3. In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter\n„DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ ersetzt.\n„den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                    Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 23a Absatz 8“\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.                 durch die Angabe „§ 72 Absatz 7“ ersetzt.\n(14) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung         5. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\neiner Museumsstiftung Post und Telekommunikation                    die Wörter „den §§ 23a bis 23c“ durch die Wörter\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das                 „dem § 72 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom\n28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird                                  Artikel 3\naufgehoben.\n(15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommuni-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nkationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndas zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom                Kraft. Gleichzeitig tritt das Zollfahndungsdienstgesetz\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,            vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt\nwird die Angabe „§ 23a“ durch die Angabe „§ 72“ er-             durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017\nsetzt.                                                          (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}