{"id":"bgbl1-2021-12-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":12,"date":"2021-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/12#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_12.pdf#page=27","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021","law_date":"2021-03-26T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021              395\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021\nVom 26. März 2021\nAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichs-       Sachsen                                             –\ngesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2\nNummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18      Sachsen-Anhalt                                      –\ndes Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium      Schleswig-Holstein                               43,4 %\nder Finanzen:                                             Thüringen                                           – .\n§1                                 (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nVollzug der                          vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\nUmsatzsteuerverteilung und                    telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-\ndes Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021         tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-\nzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen\nlung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr\nnicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\n2021 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nFinanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt,\nrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\ndass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanz-\nsind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der\nist unverzüglich durchzuführen.\ndurch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\nsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:       (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach\nBaden-Württemberg                             59,6 %      den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bun-\ndesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichs-\nBayern                                        81,0 %\ngesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden ver-\nBerlin                                        19,1 %      walteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundes-\nanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vor-\nBrandenburg                                     0,5 %     läufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraft-\nBremen                                        23,7 %      ausgleich überweist das Bundesministerium der Finan-\nzen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-\nHamburg                                       84,2 %      Vorpommern 103 032 000 Euro, an Sachsen\nHessen                                        73,9 %      58 287 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 100 690 000 Euro\nund an Thüringen 96 949 000 Euro. Die Zahlungen\nMecklenburg-Vorpommern                            –       werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nNiedersachsen                                   5,4 %        (4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des\nFinanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanz-\nNordrhein-Westfalen                           62,8 %      behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nRheinland-Pfalz                               35,2 %      das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nSaarland                                      50,1 %      des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-","396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\ngenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit        nanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit\nder Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu         dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in mo-\nwenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Län-           natlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemo-\nderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die       nats überwiesen.\nanteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1\nAbsatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes über-                                    §2\nwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichs-\nInkrafttreten\ngesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die\nBundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatz-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Fi-         2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}