{"id":"bgbl1-2021-12-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":12,"date":"2021-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen","law_date":"2021-03-29T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["370                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\nGesetz\nzur Fortgeltung der die epidemische Lage\nvon nationaler Tragweite betreffenden Regelungen\nVom 29. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       eingefügt:\n„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach\nInhaltsübersicht\nSatz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche\nArtikel 1       Änderung des Infektionsschutzgesetzes                        Bundestag nicht spätestens drei Monate\nArtikel 2       Änderung der Verordnung zur Sicherung der Aus-               nach der Feststellung nach Satz 1 das\nbildungen in den Gesundheitsfachberufen während              Fortbestehen der epidemischen Lage von\neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite             nationaler Tragweite feststellt; dies gilt\nArtikel  3      Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 entsprechend, sofern der Deutsche Bun-\nArtikel  4      Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                  destag nicht spätestens drei Monate nach\nArtikel  5      Änderung des Pflegezeitgesetzes                              der Feststellung des Fortbestehens der\nArtikel  6      Änderung des Familienpflegezeitgesetzes                      epidemischen Lage von nationaler Trag-\nArtikel  7      Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölke-                weite das Fortbestehen erneut feststellt.\nrung bei einer epidemischen Lage von nationaler              Die Feststellung des Fortbestehens nach\nTragweite                                                    Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des\nArtikel 8       Änderung des Dritten Gesetzes zum Schutz der                 Satzes 1.“\nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von\nnationaler Tragweite                                  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel  9      Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel  9a     Änderung des Apothekengesetzes\nArtikel  9b     Änderung der Apothekenbetriebsordnung                        aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird\nArtikel  9c     Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                     das Wort „insbesondere“ gestrichen.\nArtikel  9d     Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-                 bbb) In Buchstabe f werden die Wörter\nSchutzverordnung                                                  „sowie Vergütung vorzusehen“ durch\nArtikel 10      Folgeänderungen                                                   die Wörter „, Vergütung sowie für den\nArtikel 10a     Einschränkung von Grundrechten                                    Fall beschränkter Verfügbarkeit von\nArtikel 11      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   Arzneimitteln einschließlich Impfstof-\nfen zur Priorisierung der Abgabe und\nArtikel 1                                          Anwendung der Arzneimittel oder der\nÄnderung des                                           Nutzung der Arzneimittel durch den\nInfektionsschutzgesetzes                                       Bund und die Länder zu Gunsten be-\nstimmter Personengruppen vorzuse-\nDas      Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                              hen“ ersetzt.\n(BGBl.    I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Ge-\nsetzes    vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) ge-                    bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nändert    worden ist, wird wie folgt geändert:                               aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird\n0.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             das Wort „insbesondere“ gestrichen.\na) Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende                         bbb) In Buchstabe b werden nach dem\nAngabe zum 13. Abschnitt eingefügt:                                   Wort „Ärzte“ die Wörter „die Regel-\nstudienzeit,“ eingefügt.\n„13. Abschnitt – Rechtsweg und Kosten“.\nccc) In Buchstabe c wird nach dem Wort\nb) Nach der Angabe zu § 68 wird die Angabe zum                            „Zahnärzte“ ein Komma und werden\nbisherigen 13. Abschnitt gestrichen.                                  die Wörter „sofern sie nach § 133 der\n1.     § 5 wird wie folgt geändert:                                              Approbationsordnung für Zahnärzte\nund Zahnärztinnen weiter anzuwen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      den ist, die Regelstudienzeit,“ einge-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch                          fügt.\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.                                ddd) In Buchstabe d werden nach dem\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch                          Wort „Apotheker“ die Wörter „die\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.                                     Regelstudienzeit,“ eingefügt und wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021               371\ndas Semikolon am Ende durch ein                       „ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021“\nKomma ersetzt.                                        gestrichen.\neee) Die folgenden Buchstaben e und f               e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nwerden angefügt:\n„(9) Das Bundesministerium für Gesundheit\n„e) abweichend von der Approbati-                beauftragt eine externe Evaluation zu den Aus-\nonsordnung für Psychotherapeu-               wirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift\ntinnen und Psychotherapeuten                 und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32,\ndie Regelstudienzeit festzulegen,            36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1\nf)  abweichend von der Approbati-                festgestellten epidemischen Lage von natio-\nonsordnung für Zahnärzte und                 naler Tragweite und zu der Frage einer Re-\nZahnärztinnen die Regelstudien-              formbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdis-\nzeit, die Zeitpunkte und die An-             ziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis\nforderungen an die Durchführung              epidemiologischer und medizinischer Erkennt-\nder einzelnen Abschnitte der                 nisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der\nZahnärztlichen Prüfung und der               in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen\nEignungs- und Kenntnisprüfung,               Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll\ndes Krankenpflegedienstes und                durch unabhängige Sachverständige erfolgen,\nder Famulatur festzulegen und                die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung\nalternative Lehrformate vorzu-               und vom Deutschen Bundestag benannt wer-\nsehen, um die Fortführung des                den. Das Ergebnis der Evaluierung soll der\nStudiums und die Durchführung                Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021\nder Prüfungen zu gewährleis-                 vorgelegt werden. Die Bundesregierung über-\nten;“.                                       sendet dem Deutschen Bundestag bis zum\n31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung\ncc) In Nummer 8 wird in dem Satzteil vor\nsowie eine Stellungnahme der Bundesregie-\nBuchstabe a das Wort „insbesondere“ ge-\nrung zu diesem Ergebnis.“\nstrichen.\n1a. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\ndd) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\ntern „der feststellende Arzt“ die Wörter „sowie bei\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird           der Anwendung patientennaher Schnelltests bei\ndas Wort „insbesondere“ gestrichen.           Dritten die feststellende Person, wenn sie nach\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:            § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverord-\nnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen\n„b) des theoretischen und prakti-\nSchnelltests befugt ist“ eingefügt.\nschen Unterrichts, einschließlich\nder Nutzung von digitalen Unter-      1b. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrichtsformen,“.                           a) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\nccc) Nach Buchstabe b wird folgender                   „g) Entnahmedatum oder Eingangsdatum des\nBuchstabe c eingefügt:                                Untersuchungsmaterials,“.\n„c) der praktischen Ausbildung,“.\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Melden-\nddd) Die bisherigen Buchstaben c bis e                 den“ die Wörter „sowie Zuordnungsmerkmale\nwerden die Buchstaben d bis f.                   für weitere Untersuchungen“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   1c. § 13 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                             a) In Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „mit Zu-\nbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter                  stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter\n„den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe                  „ohne Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.\n„Satz 1“ ersetzt.                                   b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Sätze eingefügt:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kraft“ das               „Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nKomma und werden die Wörter „ansons-                   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nten spätestens mit Ablauf des 31. März                 stimmung des Bundesrates zu bestimmen,\n2021“ gestrichen.                                      dass Personen oder Einrichtungen, die für die\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2                  Durchführung von Schutzimpfungen verant-\nNummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder                 wortlich sind, bestimmte Angaben nach Satz 1\nBuchstabe d“ durch die Wörter „Absatz 2                zu von ihnen durchgeführten Schutzimpfungen\nSatz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f“ er-                 für Zwecke der Impfsurveillance und der Phar-\nsetzt.                                                 makovigilanz an das Robert Koch-Institut,\nan das Paul-Ehrlich-Institut oder an die zu-\ncc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Tragweite“               ständige Kassenärztliche Vereinigung zu über-\ndas Komma und werden die Wörter „spä-                  mitteln haben. Die Kassenärztlichen Vereini-\ntestens auf den Ablauf des 31. März 2022“              gungen sind befugt, die ihnen nach Satz 2\ngestrichen.                                            übermittelten Daten zu verarbeiten, soweit es\ndd) In Satz 4 wird nach dem Wort „aufgeho-                 erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach\nben“ das Komma und werden die Wörter                   Satz 1 zu erfüllen.“","372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\n1d. § 15 wird wie folgt geändert:                                  stimmung des Bundesrates festzulegen, dass\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestä-\ntigung in elektronischer Form auch mit einem\n„Das Bundesministerium für Gesundheit wird                  fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfol-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                 gen kann, wenn das Siegel der zur Durchfüh-\nstimmung des Bundesrates die Meldepflicht                   rung der Schutzimpfung verantwortlichen Per-\nfür feststellende Personen bei der Anwendung                son eindeutig zugeordnet werden kann.“\npatientennaher Schnelltests bei Dritten aufzu-\nheben.“                                              2b. § 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach der An-             „Abweichend von Satz 1 ist Personen unab-\ngabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einge-               hängig von ihrer beruflichen Qualifikation die An-\nfügt.                                                    wendung von In-vitro-Diagnostika, die für patien-\ntennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das\n2.  § 20 wird wie folgt geändert:                               Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und\ngefügt:                                                  Treponema pallidum verwendet werden, gestat-\n„(2a) Empfehlungen der Ständigen Impf-                tet.“\nkommission zur Durchführung von Schutzimp-           2c. § 28a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2                  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszurich-\nhaben sich insbesondere an folgenden Impf-                  ten“ ein Semikolon und die Wörter „dabei sind\nzielen auszurichten:                                        absehbare Änderungen des Infektionsgesche-\n1. Reduktion schwerer oder tödlicher Krank-                 hens durch ansteckendere, das Gesundheits-\nheitsverläufe,                                          system stärker belastende Virusvarianten zu\n2. Unterbindung einer Transmission des Coro-                berücksichtigen“ eingefügt.\nnavirus SARS-CoV-2,                                  b) In Satz 8 werden nach dem Wort „macht“ die\n3. Schutz von Personen mit besonders hohem                  Wörter „oder wenn einer Verbreitung von\nRisiko für einen schweren oder tödlichen                Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegen-\nKrankheitsverlauf,                                      gewirkt werden soll“ eingefügt.\n4. Schutz von Personen mit besonders hohem               c) Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 einge-\nbehinderungs-, tätigkeits- oder aufenthalts-            fügt:\nbedingtem Infektionsrisiko,                             „Bei der Prüfung der Aufhebung oder Ein-\n5. Aufrechterhaltung     zentraler   staatlicher            schränkung der Schutzmaßnahmen nach den\nFunktionen, von Kritischen Infrastrukturen,             Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die\nvon zentralen Bereichen der Daseinsvor-                 Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Perso-\nsorge und des öffentlichen Lebens.                      nen und die zeitabhängige Reproduktionszahl\nzu berücksichtigen.“\nDie auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3           3.  § 36 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Ver-                a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverord-\nnungen haben sich an den in Satz 1 genannten                    „Die Bundesregierung wird, sofern der\nImpfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit                   Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1\nvon Impfstoffen bei notwendigen Priorisierun-                   Satz 1 eine epidemische Lage von natio-\ngen auszurichten.“                                              naler Tragweite festgestellt hat, ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nb) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-                  stimmung des Bundesrates festzulegen,\ngabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe                           dass Personen, die in die Bundesrepublik\n„31. Dezember 2021“ ersetzt.                                    Deutschland einreisen wollen oder einge-\nc) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 wird die An-                       reist sind und bei denen die Möglichkeit\ngabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe                           besteht, dass sie einem erhöhten Infek-\n„31. Dezember 2021“ ersetzt.                                    tionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt\n2a. § 22 wird wie folgt geändert:                                      waren, die zur Feststellung der epide-\nmischen Lage von nationaler Tragweite\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                geführt hat, insbesondere, weil sie sich in\n„(1) Die zur Durchführung von Schutzimp-                     einem entsprechenden Risikogebiet auf-\nfungen berechtigte Person hat jede Schutz-                      gehalten haben, ausschließlich zur Fest-\nimpfung unverzüglich in einem Impfausweis                       stellung und Verhinderung der Verbreitung\noder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt                     dieser Krankheit verpflichtet sind,\nwird, in einer Impfbescheinigung zu dokumen-                    1. sich unverzüglich nach der Einreise für\ntieren (Impfdokumentation).“                                        einen bestimmten Zeitraum in geeigne-\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                       ter Weise auf eigene Kosten abzuson-\ngefügt:                                                             dern sowie\n„Das Bundesministerium für Gesundheit wird                      2. der zuständigen Behörde durch Nut-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                         zung des vom Robert Koch-Institut","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021                373\nnach Absatz 9 eingerichteten elektro-                   Nummer 2 erhobenen Daten durch die zu-\nnischen Melde- und Informationssys-                     ständigen Behörden an andere Stellen\ntems folgende Angaben mitzuteilen:                      oder eine Weiterverwendung dieser Daten\na) ihre personenbezogenen Angaben,                      durch die zuständigen Behörden zu ande-\nren als den in Satz 3 genannten Zwecken\nb) das Datum ihrer voraussichtlichen                    ist unzulässig.“\nEinreise,\nc) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage\nvor und nach der Einreise,                      aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird\ndas Wort „Bunderegierung“ durch das\nd) das für die Einreise genutzte Reise-\nWort „Bundesregierung“ ersetzt.\nmittel und vorliegende Informationen\nzum Sitzplatz,                                  bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die\nWörter „festgelegten Verpflichtung oder\ne) Angaben, ob eine Impfdokumen-\ndie Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3\ntation hinsichtlich der Krankheit\nvorzulegen“ durch die Wörter „Nummer 2\nvorliegt, die zur Feststellung der\nfestgelegten Verpflichtungen oder die Er-\nepidemischen Lage von nationaler\nsatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzu-\nTragweite geführt hat,\nlegen oder auszuhändigen“ ersetzt.\nf) Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis\nd) In Absatz 12 wird nach dem Wort „Kraft“ das\noder ein Testergebnis hinsichtlich\nKomma und werden die Wörter „ansonsten\ndes Nichtvorliegens der Krankheit\nspätestens mit Ablauf des 31. März 2021“ ge-\nvorliegt, die zur Feststellung der\nstrichen.\nepidemischen Lage von nationaler\nTragweite geführt hat, und                   e) In Absatz 13 wird die Angabe „bis 7“ durch die\ng) Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte               Angabe „bis 8“ ersetzt und werden die Wörter\nfür die Krankheit vorliegen, die zur            „und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des\nFeststellung der epidemischen Lage              Grundgesetzes)“ durch ein Komma und die\nvon nationaler Tragweite geführt hat;           Wörter „der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-\nsatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizü-\nin der Rechtsverordnung kann auch fest-                gigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des\ngelegt werden, dass eine Impfdokumen-                  Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\ntation im Sinne des Buchstabens e oder                 Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-\nein ärztliches Zeugnis oder ein Testergeb-             setzes)“ ersetzt.\nnis im Sinne des Buchstabens f über das\nnach Absatz 9 eingerichtete Melde- und          4.  § 56 wird wie folgt geändert:\nInformationssystem der zuständigen Be-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhörde zu übermitteln sind.“                            aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verpflich-                 setzt:\ntung“ durch die Wörter „den Verpflichtun-\n„Das Gleiche gilt für eine Person, die nach\ngen“ ersetzt.\n§ 30, auch in Verbindung mit § 32, abge-\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  sondert wird oder sich auf Grund einer nach\n„Personen nach Satz 1 können einer Be-                      § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen\nobachtung nach § 29 unterworfen werden,                     Rechtsverordnung absondert. Eine Ent-\nauch wenn die in § 29 Absatz 1 genannten                    schädigung in Geld kann auch einer Per-\nVoraussetzungen nicht vorliegen.“                           son gewährt werden, wenn diese sich\nbereits vor der Anordnung einer Absonde-\ndd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\nrung nach § 30 oder eines beruflichen\n„dass, soweit eine Ausnahme vorliegt,“\nTätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich\ndurch die Wörter „in welchen Fällen“ er-\nabgesondert oder vorsorglich bestimmte\nsetzt.\nberufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise\nee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter                       nicht ausgeübt hat und dadurch einen Ver-\n„nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Ver-                   dienstausfall erleidet, wenn eine Anord-\npflichtung“ durch die Wörter „nach den                      nungeiner Absonderung nach § 30 oder\nSätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtun-                   eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach\ngen“ ersetzt.                                               § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorg-\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                               lichen Absonderung oder der vorsorg-\nlichen Nichtausübung beruflicher Tätigkei-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „der Überwa-\nten hätte erlassen werden können.“\nchung der Absonderung“ durch die Wörter\n„der Erfüllung und Überwachung der Ver-                bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe\npflichtungen, die sich aus der Rechtsver-                   „Satzes 3“ durch die Angabe „Satzes 4“\nordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben,“                      ersetzt.\nersetzt.                                            b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden\n„Eine Übermittlung der auf Grund einer                      die Wörter „Eine erwerbstätige Person\nRechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1                       erhält“ durch die Wörter „Sofern der Deut-","374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\nsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1                 aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit\neine epidemische Lage von nationaler                    zugrunde zu legen ist.“\nTragweite festgestellt hat, erhält eine er-\ne) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nwerbstätige Person“ ersetzt.\ngefügt:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die\n„Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber\nPräsenzpflicht in einer Schule aufgehoben\ndie Entschädigung nach Absatz 1a für die in\nwird“ durch ein Komma und die Wörter\nAbsatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen.“\n„die Präsenzpflicht in einer Schule auf-\ngehoben oder der Zugang zum Kinderbe-                f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\ntreuungsangebot eingeschränkt wird oder\n„Das Eintreten eines Tatbestandes nach Ab-\neine behördliche Empfehlung vorliegt, vom\nsatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den\nBesuch einer Einrichtung zur Betreuung\nBezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbei-\nvon Kindern, einer Schule oder einer Ein-\ntergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen\nrichtung für Menschen mit Behinderungen\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-\nabzusehen,“ ersetzt.\nfüllt sind.“\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch\ng) Absatz 11 Satz 1 wird durch die folgenden\ndie folgenden Sätze ersetzt:\nSätze ersetzt:\n„Vom Beginn der siebenten Woche an wird die\n„Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb\nEntschädigung abweichend von Satz 2 in\neiner Frist von zwei Jahren nach Einstellung\nHöhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen\nder verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Ab-\nPerson entstandenen Verdienstausfalls ge-\nsonderung oder nach dem Ende der vorüber-\nwährt; für einen vollen Monat wird höchstens\ngehenden Schließung, der Untersagung des\nein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des\nBetretens, der Schul- oder Betriebsferien, der\nAbsatzes 1a wird die Entschädigung von Be-\nAufhebung der Präsenzpflicht, der Einschrän-\nginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe ge-\nkung des Kinderbetreuungsangebotes oder\nwährt. Für jede erwerbstätige Person wird die\nder Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a\nEntschädigung nach Satz 4 für die Dauer der\nSatz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde\nvom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1\nzu stellen. Die Landesregierungen werden er-\nSatz 1 festgestellten epidemischen Lage von\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nnationaler Tragweite unabhängig von der An-\nmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3\nzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro\nund 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfah-\nJahr gewährt, für eine erwerbstätige Person,\nren durch Datenfernübertragung zu übermit-\ndie ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder\nteln ist und das nähere Verfahren zu bestim-\npflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.“\nmen. Die zuständige Behörde kann zur\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Vermeidung unbilliger Härten auf eine Über-\nmittlung durch Datenfernübertragung ver-\n„(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsent-\nzichten.“\ngelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn\nmaßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu-              5.  § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsteht, vermindert um Steuern und Beiträge\n„Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich\nzur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförde-\ngegen das Land,\nrung oder entsprechende Aufwendungen zur\nsozialen Sicherung in angemessenem Umfang                 1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlas-\n(Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des               sen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1\nArbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4                  bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tä-\nAbsatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungs-                  tigkeit ausgeübt worden ist,\ngesetzes entsprechend anzuwenden. Für die\n2. in dem das Absonderungsgebot angeordnet\nBerechnung des Verdienstausfalls ist die Net-\noder erlassen wurde oder in dem die Abson-\nto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwen-\nderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8\ndung des § 106 des Dritten Buches Sozialge-\nSatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverord-\nsetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um\nnung vorgenommen wurde oder\ndas Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-\nWintergeld, auf das der Arbeitnehmer An-                  3. in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kin-\nspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1              dern, Schulen oder Einrichtungen für Men-\ngenannten Gründen an der Arbeitsleistung                     schen mit Behinderungen vorübergehend ge-\nverhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung              schlossen wurden, deren Betreten untersagt\ndes Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit                  wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet\nBeschäftigten und bei Selbständigen entspre-                 oder verlängert wurden, die Präsenzpflicht in\nchend mit der Maßgabe, dass bei den in Heim-                 einer Schule aufgehoben, der Zugang zum\narbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des                 Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder\nletzten Jahres vor Einstellung der verbotenen                eine behördliche Empfehlung abgegeben wur-\nTätigkeit oder vor der Absonderung verdiente                 de, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreu-\nmonatliche Arbeitsentgelt und bei Selbstän-                  ung von Kindern, einer Schule oder einer\ndigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens                     Einrichtung für Menschen mit Behinderungen\n(§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)                   abzusehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021               375\n6. Nach § 67 wird folgende Überschrift des 13. Ab-                 (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach\nschnitts eingefügt:                                          § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur\nZahlung verpflichtete Land, die nach dem\n„13. Abschnitt\n30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58\nRechtsweg und Kosten“.                          Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75\nSatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der\n7. § 68 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nMaßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühes-\nund 1a ersetzt:\ntens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.“\n„(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach\nden §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66                                     Artikel 2\nAbsatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.                                                Änderung der\nVerordnung zur Sicherung\n(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach                        der Ausbildungen in den\neiner auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Num-                Gesundheitsfachberufen während einer\nmer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Num-             epidemischen Lage von nationaler Tragweite\nmer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nsowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-             Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in\nstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist         den Gesundheitsfachberufen während einer epidemi-\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben.“                    schen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni\n2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 68 wird die Überschrift des bisherigen\n13. Abschnitts gestrichen.                            1. In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni\n2021“ durch die Angabe „30. September 2022“ er-\n9. § 73 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Auf-\naa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                  hebung der Feststellung der epidemischen Lage\n„8. entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutz-           von nationaler Tragweite durch den Deutschen\nimpfung nicht, nicht richtig, nicht voll-     Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-\nständig oder nicht rechtzeitig doku-          schutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außer-\nmentiert,“.                                   krafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu ge-\nben.“\nbb) Nach Nummer 22a wird folgende Num-\nmer 22b eingefügt:\nArtikel 3\n„22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1,\nÄnderung des\nauch in Verbindung mit einer\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nRechtsverordnung nach § 50a Ab-\nsatz 4 Nummer 2, Polioviren oder          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndort genanntes Material besitzt,“.     Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ncc) Nummer 24 wird wie folgt geändert:            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2021\naaa) Die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“        (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nwerden durch die Wörter „§ 13 Ab-        ändert:\nsatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2“\nersetzt.                                 1. § 20i Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Wörter „§ 36 Absatz 8 Satz 1             a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die\noder Satz 3“ werden durch die Wör-              Wörter „wenn sie in zentralen Bereichen der Da-\nter „§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4,          seinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zen-\njeweils auch in Verbindung mit                  traler staatlicher Funktionen“ durch die Wörter\nSatz 5,“ ersetzt und die Wörter „oder           „wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staat-\nAbsatz 10 Satz 1“ werden durch die              licher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder\nWörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1,              zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge“ ersetzt.\nauch in Verbindung mit Satz 3, Num-          b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-\nmer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.                   fügt:\n10. Dem § 77 werden die folgenden Absätze 4 und 5\n„Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2\nangefügt:\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein An-\n„(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt              spruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-\neine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststel-              virus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich\nlung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach             im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstof-\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deut-               fen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten\nsche Bundestag das Fortbestehen der epidemi-                 nach Personengruppen festgelegt werden; die in\nschen Lage von nationaler Tragweite nicht bis                § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgeset-\nzum 1. Juli 2021 feststellt.                                 zes genannten Impfziele sind dabei zu berück-","376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\nsichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen        3. In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ab-\ninsbesondere das Alter der Anspruchsberech-              satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 bis 3“\ntigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinde-             ersetzt.\nrungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes\nSARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Sys-                                  Artikel 4\ntemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen,\nKritischen Infrastrukturen oder zentralen Berei-                           Änderung des\nchen der Daseinsvorsorge in Betracht.“                            Elften Buches Sozialgesetzbuch\nc) In dem neuen Satz 13 Nummer 5 wird die An-               Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\ngabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.     versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3\nd) In dem neuen Satz 15 werden nach den Wörtern          des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)\n„außer Kraft“ das Komma und die Wörter „an-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsonsten spätestens mit Ablauf des 31. März\n2021“ gestrichen.                                    1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 152 folgende Angabe eingefügt:\ne) Der neue Satz 16 wird wie folgt gefasst:\n„§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch\n„Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1                    den Bund; Verordnungsermächtigung“.\noder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung\nin Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesaus-          1a. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „über-\nschuss, soweit die Ständige Impfkommission                steigen“ ein Semikolon und werden die Wörter „bis\nEmpfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben                zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Be-\nhat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen             trag in Höhe von 60 Euro“ eingefügt.\nRechtsverordnung besteht, in Abweichung von\n2.   § 114 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzun-\ngen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfun-              a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ngen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem\nAußerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverord-             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nnung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die              fügt:\nvon der Ständigen Impfkommission empfohlenen                    „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in\nSchutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten                 dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum\nder Rechtsverordnung so lange erbracht werden,               31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pfle-\nbis die Richtlinie vorliegt.“                                geeinrichtungen eine Regelprüfung durchzufüh-\nren, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der\n2. Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nSARS-CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzen-\ngefügt:\nverband Bund der Pflegekassen beschließt im\n„(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fort-            Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des\nführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang                       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\ninfolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Natur-                und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten\nkatastrophe oder eines anderen Großschadenser-                   Krankenversicherung e. V. sowie im Einverneh-\neignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im               men mit dem Bundesministerium für Gesund-\nBenehmen mit den Landesverbänden der Kranken-                    heit unverzüglich das Nähere zur Durchführ-\nkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaß-                   barkeit von Prüfungen, insbesondere, unter\nstab geeignete Regelungen zur Fortführung der ver-               welchen Voraussetzungen Prüfaufträge ange-\ntragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers                sichts der aktuellen Infektionslage angemessen\nvorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch                     sind und welche spezifischen Vorgaben, insbe-\nbei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen                sondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei\nvorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5                sind insbesondere die aktuellen wissenschaft-\nNummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet wer-                 lichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der\nden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht               Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der\naufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorar-                 Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu ak-\nverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine               tualisieren. Er ist für die Landesverbände der\nweitere Voraussetzung für die Zahlung von Kom-                   Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und\npensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche              den Prüfdienst des Verbandes der Privaten\nLeistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulas-              Krankenversicherung e. V. verbindlich. Der Spit-\nsungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten                   zenverband Bund der Pflegekassen berichtet\nMindestsprechstunden einhält. Bei einer Unter-                   dem Bundesministerium für Gesundheit zum\nschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsver-              30. September 2021 über die Erfahrungen der\nordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindest-                  Pflegekassen mit der Durchführung von Quali-\nsprechstunden können Kompensationszahlungen                      tätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeit-\nnur vorgenommen werden, wenn der vertragsärzt-                   raum.“\nliche Leistungserbringer durch eine Pandemie,            3.   § 114b wird wie folgt geändert:\nEpidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein an-\nderes Großschadensereignis verursachte rechtfer-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\ntigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.“               ber 2020“ durch die Angabe „31. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021              377\n2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch                                   Artikel 5\ndie Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember                               Pflegezeitgesetzes\n2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“\nIn § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5\nersetzt und wird das Wort „erstmals“ gestri-\nund 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008\nchen.\n(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 4c des\n4. § 114c wird wie folgt geändert:                         Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2021“\ndurch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt                                Artikel 6\nund werden die Wörter „sichergestellt ist“\ndurch die Wörter „erreicht worden ist“ er-                            Änderung des\nsetzt.                                                         Familienpflegezeitgesetzes\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „sichergestellt         Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember\nist“ durch die Wörter „erreicht worden ist“     2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4b\nersetzt.                                        des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung\nwird die Angabe „31. März 2021“ durch die           a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nAngabe „30. Juni 2022“ und wird die An-                „Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor\ngabe „30. September 2021“ durch die An-                der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet\ngabe „31. März 2023“ ersetzt.                          auf der Grundlage des regelmäßigen durch-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. September                schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts\n2021“ durch die Angabe „31. März 2023“                 ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf\nersetzt.                                               Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das\npauschalierte monatliche Nettoentgelt während\n5. In § 147 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils             der Freistellung wird berechnet auf der Grund-\ndie Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe                    lage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus\n„30. Juni 2021“ ersetzt.                                       dem Produkt aus der vereinbarten durchschnitt-\n6. In § 148 wird die Angabe „31. März 2021“ durch                 lichen monatlichen Stundenzahl während der\ndie Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.                            Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt\nje Arbeitsstunde ergibt.“\n7. § 150 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 5c wird wie folgt gefasst:\n„Die Berechnung der pauschalierten Nettoent-\n„(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5               gelte erfolgt entsprechend der Berechnung der\nzweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie                pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Ab-\nder im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für               satz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialge-\ndie Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in                  setzbuch.“\nden Zeitraum bis zum 30. September 2021\nübertragen werden.“                                      c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“\ndurch die Angabe „Satz 6“ und die Angabe\nb) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März               „31. März 2021“ durch die Angabe „30. Juni\n2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.             2021“ ersetzt.\n8. Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt:              2. § 16 wird wie folgt geändert:\n„§ 153                              a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2021“\nErstattung                               durch die Angabe „1. Juni 2021“ ersetzt.\npandemiebedingter Kosten                      b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6\ndurch den Bund; Verordnungsermächtigung                    wird jeweils die Angabe „31. März 2021“ durch\nWenn der Mittelbestand der sozialen Pflege-                 die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.\nversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehr-\nausgaben absehbar das gesetzliche Betriebs-                                      Artikel 7\nmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu\nÄnderung des\nunterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt\nGesetzes zum Schutz\nder sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021\nder Bevölkerung bei einer\neinen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszu-\nepidemischen Lage von nationaler Tragweite\nschuss). Das Bundesministerium für Gesundheit\nwird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverord-            Die Artikel 3 und 7 Absatz 4 des Gesetzes zum\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-             Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage\nrium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-           von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I\nrates zu bestimmen.“                                    S. 587) werden aufgehoben.","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\nArtikel 8                              Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des\nÄnderung des                              jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen\nDritten Gesetzes zum                          entsprechen muss.“\nSchutz der Bevölkerung bei einer\nepidemischen Lage von nationaler Tragweite                                      Artikel 9c\nDas Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei                               Änderung des\neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom                   Krankenhausfinanzierungsgesetzes\n18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wird wie folgt              Nach § 26c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ngeändert:                                                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n1. Artikel 2 wird aufgehoben.                                1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-\n2. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Wörter „und Ar-          dert worden ist, wird folgender § 26d eingefügt:\ntikel 2 treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.\n„§ 26d\nArtikel 9\nErweiterte Sonderleistung\nÄnderung des                                  an Pflegekräfte aufgrund von besonderen\nKrankenhauszukunftsgesetzes                         Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie\nIn Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunfts-              (1) Zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen\ngesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208),             nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und\ndas durch Artikel 4d des Gesetzes vom 22. Dezember           die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-\n2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird die         zember 2020 durch die voll- oder teilstationäre\nAngabe „1. April 2021“ durch die Angabe „1. Juli 2021“       Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2\nersetzt.                                                     infizierten Patientinnen und Patienten besonders be-\nlastet waren, haben für ihre Pflegekräfte in der unmit-\nArtikel 9a                          telbaren Patientenversorgung auf bettenführenden\nÄnderung des                          Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit\nApothekengesetzes                        dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen\nund Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausge-\nDem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der\nsetzt waren, Anspruch auf eine Auszahlung aus den in\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Mitteln, mit der sie diesen\n(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nBeschäftigten eine Prämie als einmalige Sonderleis-\nsetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geän-\ntung zu zahlen haben. Als besonders belastet gelten\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nKrankenhäuser mit weniger als 500 Betten mit mindes-\n„Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum                 tens 20 voll- oder teilstationär behandelten Patientin-\nWarenlager der Apotheken ist insbesondere sicher-            nen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-\nzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Liefer-        CoV-2 infiziert waren, sowie Krankenhäuser ab\nengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße                500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär\nVersorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in            behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem\nKrankenhäusern zur intensivmedizinischen Behand-             Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Krankenhäu-\nlung benötigt werden, gewährleistet ist.“                    ser, die nach § 26a Absatz 1 anspruchsberechtigt wa-\nren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie\nArtikel 9b                          im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember\nÄnderung der                          2020 die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt\nApothekenbetriebsordnung                     haben. Unter den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchs-\nberechtigten Krankenhäusern werden 150 Millionen\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der\nEuro nach der jeweiligen Summe der Verweildauertage\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\nder voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen\nS. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nund Patienten, die in den in den Sätzen 1 und 3 ge-\nvom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert wor-\nnannten Zeiträumen in den besonders belasteten Kran-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nkenhäusern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert\n1. Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-        waren und entlassen wurden, sowie 150 Millionen Euro\ngefügt:                                                  nach der Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten Pfle-\n„Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer kran-       gekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf\nkenhausversorgenden Apotheke parenteral anzu-            bettenführenden Stationen, umgerechnet in Vollkräfte,\nwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen          verteilt. Zusätzlich werden 150 Millionen Euro unter\nVersorgung in einer Art und Menge vorrätig halten,       den nach den Sätzen 1 bis 3 anspruchsberechtigten\ndie mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der         Krankenhäusern verteilt, in denen im Zeitraum nach\nintensivmedizinischen Abteilungen des jeweils ver-       Satz 1 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Pa-\nsorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht.“       tientinnen und Patienten mehr als 48 Stunden gemäß\nder Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von\n2. Nach § 30 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           Daten nach § 21 Absatz 4 und Absatz 5 des Kranken-\n„Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzu-           hausentgeltgesetzes – Version 2020 für das Datenjahr\nwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen          2019, Fortschreibung vom 4. Dezember 2019 – beat-\nVersorgung in ausreichender Menge vorrätig gehal-        met wurden; die Anspruchshöhe wird nach der Anzahl\nten werden, die mindestens dem durchschnittlichen        dieser Fälle im jeweiligen Krankenhaus bemessen. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021             379\njedem anspruchsberechtigten Krankenhaus nach Maß-             (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 anspruchsbe-\ngabe der Sätze 4 und 5 zustehende Betrag wird durch        rechtigten Krankenhäuser berichten dem Spitzenver-\ndas Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf      band Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2022\nder Grundlage der Daten ermittelt, die dem Institut für    in anonymisierter Form über die Anzahl der Prämien-\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 24 Absatz 2        empfängerinnen und Prämienempfänger, die jeweilige\nSatz 1 Nummer 1 sowie nach § 21 Absatz 2 Nummer 1          Prämienhöhe und die der Verteilung nach Absatz 2 zu-\nBuchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes zur Ver-        grunde liegenden Kriterien. Der Spitzenverband Bund\nfügung stehen. Das Institut für das Entgeltsystem im       der Krankenkassen kann den Krankenhäusern weitere\nKrankenhaus veröffentlicht für jedes anspruchsberech-      Vorgaben zum Inhalt der Berichte machen und erstellt\ntigte Krankenhaus unter Angabe des Namens und des          auf der Grundlage der Berichte einen Abschlussbe-\nKennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Bu-           richt, den er bis zum 31. August 2022 dem Bundesmi-\nches Sozialgesetzbuch das Prämienvolumen nach              nisterium für Gesundheit vorlegt.“\nden Sätzen 4 und 5 bis zum 7. April 2021 barrierefrei\nauf seiner Internetseite.                                                          Artikel 9d\n(2) Die Auswahl der Prämienempfängerinnen und\nÄnderung der\nPrämienempfänger sowie die Bemessung der indivi-\nCOVID-19-Versorgungsstrukturen-\nduellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung\nSchutzverordnung\ndurch die Versorgung von mit dem Coronavirus\nSARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten ob-         Die     COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzver-\nliegt dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der        ordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1),\nArbeitnehmervertretung. Zudem sollen neben den in          die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Ja-\nAbsatz 1 Satz 1 Genannten auch andere Beschäftigte         nuar 2021 (BAnz AT 07.01.2021 V1) geändert worden\nfür die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden, die        ist, wird wie folgt geändert:\naufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus\nSARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten be-      1. In der Bezeichnung werden die Wörter „sowie zur\nsonders belastet waren.                                        Pflegehilfsmittelversorgung“ gestrichen.\n(3) Zur Finanzierung der Prämien nach Absatz 1          2. § 4 wird aufgehoben.\nzahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Be-\ntrag von 450 Millionen Euro bis zum 14. April 2021 aus     3. In § 5 werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nder Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den             S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Bund                vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert wor-\nerstattet den Betrag nach Satz 1 unverzüglich an die           den ist,“ gestrichen.\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Spitzen-\nverband Bund der Krankenkassen leitet den Betrag                                   Artikel 10\nnach Satz 1 auf Grundlage der Veröffentlichung nach\nAbsatz 1 Satz 7 an die anspruchsberechtigten Kran-                             Folgeänderungen\nkenhäuser weiter. Nach Abschluss der Zahlungen nach\n(1) In § 4 der DIVI IntensivRegister-Verordnung vom\nSatz 3 übermittelt der Spitzenverband Bund der Kran-\n8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die durch Arti-\nkenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis\nkel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (BAnz AT\nzum 30. September 2021 eine krankenhausbezogene\n02.06.2020 V2) geändert worden ist, werden die Wör-\nAufstellung der ausgezahlten Mittel.\nter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt\n(4) Die Krankenhausträger haben die Prämien nach        durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020\nAbsatz 2 bis zum 30. Juni 2021 an die Beschäftigten        (BGBl. I S. 587) geändert worden ist,“ gestrichen.\nnach Absatz 2 auszuzahlen. Den Vertragsparteien nach\n§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und dem                  (2) In § 10 der Medizinischer Bedarf Versorgungssi-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen ist bis zum          cherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT\n31. März 2022 eine Bestätigung des Jahresabschluss-        26.05.2020 V1) werden die Wörter „vom 20. Juli 2000\nprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der         (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nMittel vorzulegen. Werden die Bestätigungen nicht          setzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert\noder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel    worden ist,“ gestrichen.\nnicht zweckentsprechend verwendet, ist der entspre-           (3) In § 3 der ITS-Arzneimittelbevorratungsverord-\nchende Betrag bis zum 30. April 2022 an den Spitzen-       nung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT 08.07.2020 V1) wer-\nverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen.             den die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\nDieser leitet die Beträge nach Satz 3 unverzüglich an      das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai\ndie Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.        2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,“ gestri-\nDas Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die          chen.\nSumme der Beträge nach Satz 4 bis zum 30. Juni 2022\naus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an            (4) In § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-\nden Bund. Soweit die Zahlungen nach Satz 1 zur Folge       sorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT\nhaben, dass der Betrag nach § 3 Nummer 11a des Ein-        21.04.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung\nkommensteuergesetzes für einzelne Beschäftigte             vom 28. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 V1) ge-\nüberschritten wird, können die Krankenhäuser auch          ändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli\nArbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträ-       2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des\ngen für die Zahlungen nach Satz 1 aus den Mitteln          Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert\nnach Absatz 3 Satz 3 decken.                               worden ist,“ gestrichen.","380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2021\n(5) In § 10 Absatz 1 der Coronavirus-Einreiseverord-          (10) In Artikel 3 Absatz 2 der Zweiten Verordnung\nnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1),             zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021          im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler\n(BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, wird             Tragweite vom 15. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V1)\nnach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ das                  werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\nKomma und werden die Wörter „das zuletzt durch Ar-            das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-\ntikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I          zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“\nS. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens            gestrichen.\nmit Ablauf des 31. März 2021“ gestrichen.                        (11) In Artikel 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zur\n(6) In § 11 der Coronavirus-Schutzmasken-Verord-           Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im\nnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020                Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nV1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar        weite vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1)\n2021 (BAnz AT 05.02.2021 V1) geändert worden ist,             werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\nwerden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches                 das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. De-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –          zember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist,“\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,                gestrichen.\nBGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4\nNummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020                                           Artikel 10a\n(BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“ durch die Wör-                   Einschränkung von Grundrechten\nter „Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nsetzt.                                                           Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-\nmer 3 und Artikel 7 werden die Grundrechte der kör-\n(7) In § 19 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord-           perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des\nnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2)              Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-\nwerden die Wörter „Satz 13 des Fünften Buches                 satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-\nSozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Satz 15 des               freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit\nFünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                     (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-\n(8) In § 15 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung          verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nvom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die              Grundgesetzes) eingeschränkt.\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021\n(BAnz AT 24.02.2021 V1) geändert worden ist, werden                                    Artikel 11\ndie Wörter „Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbuch“ durch die Wörter „Satz 15 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(9) In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Ände-\nrung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rah-                (2) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite            nuar 2021 in Kraft.\nvom 2. Dezember 2020 (BAnz AT 03.12.2020 V1) wer-                (3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Juli 2021 in\nden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),          Kraft. Gleichzeitig tritt die ITS-Arzneimittelbevor-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. No-          ratungsverordnung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT\nvember 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,“           08.07.2020 V1), die durch Artikel 10 Absatz 3 dieses\ngestrichen.                                                   Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}