{"id":"bgbl1-2021-11-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":11,"date":"2021-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_11.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung – BEBußAktEV)","law_date":"2021-03-17T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021 359\nVerordnung\nüber den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen\nAktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes\n(Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung – BEBußAktEV)\nVom 17. März 2021\nAuf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei\n1. den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,\n2. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und\n3. dem Bundesgerichtshof.\n§2\nEinführung der elektronischen Akte\n(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der General-\nbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die\njeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bun-\ndes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich\ndurch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elek-\ntronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder\nder Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanord-\nnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite\ndesjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. März 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}