{"id":"bgbl1-2021-11-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":11,"date":"2021-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_11.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)","law_date":"2021-03-18T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["354                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\nGesetz\nzum Aufbau einer gebäudeintegrierten\nLade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität\n(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)*\nVom 18. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    fläche der Gebäudehülle einer Renovierung unter-\nzogen werden,\nAbschnitt 1\n6. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen\nAnwendungsbereich;                                      im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der\nBegriffsbestimmungen                                      Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom\n6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-\n§1                                      unternehmen sowie der kleinen und mittleren\nAnwendungsbereich                                   Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),\n(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die\n7. „Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Ab-\nAusstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruk-\nsatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\ntur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nzu errichtenden und bestehenden Gebäuden.\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3\n(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nicht-                     des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I\nwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und                         S. 2575) geändert worden ist,\nmittleren Unternehmen befinden und überwiegend von\ndiesen selbst genutzt werden.                                          8. „Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechni-\nschen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Rege-\n§2                                      lungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und\nBegriffsbestimmungen                                  Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Instal-\nlation, zum Betrieb und zur Steuerung von Lade-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                                punkten für die Elektromobilität notwendig sind,\n1. „Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei\neiner Aufteilung nach dem Wohnungseigentums-                     9. „Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen\ngesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungs-                          von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und\neigentümer,                                                         an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil auf-\ngeladen werden kann,\n2. „elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen\nAusrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch                10. „Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Lei-\noder elektromotorisch betriebenen Anlagen des                       tungsführungen zur Aufnahme von elektro- und\nGebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist,                        datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im\neinschließlich der elektrischen Leitungen, der tech-                räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom\nnischen Komponenten und der damit zusammen-                         Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnut-\nhängenden Ausstattung,                                              zers bis zu den Schutzelementen,\n3. „Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug\nim Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1                 11. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nicht-\nSatz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes                       wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die\nvom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Arti-                  beheizt oder gekühlt wird,\nkel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n12. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude,          das  kein\nS. 1328) geändert worden ist,\nWohngebäude nach Nummer 15 ist,\n4. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohn-\ngebäudes nach DIN V 18599: 2018-091, die beheizt                13. „Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die\noder gekühlt wird,                                                  aus mehreren Stellplätzen besteht,\n5. „größere Renovierung“ die Renovierung eines                      14. „Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines\nGebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Ober-                     Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Ver-\nkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Ver-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6\nder Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des        kaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge\nRates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über      keine Stellplätze sind,\ndie Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie\n2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). 15. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner\n1\nAmtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind        Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen\nim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen\nPatent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-        dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei-\nlegt.                                                                   men sowie ähnlicher Einrichtungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021              355\nAbschnitt 2                                                       §7\nAllgemeine Vorschriften                                              Zu errichtende\nNichtwohngebäude mit\nmehr als sechs Stellplätzen\n§3\nWer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr\nAn das Gebäude angrenzende Stellplätze               als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder\nAn das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor,      über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende\nwenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befin-    Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass\nden,                                                       1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungs-\ninfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet\n1. denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,\nwird und\n2. überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des          2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.\nGebäudes genutzt wird und\n3. eine unmittelbare physische oder technische Ver-                             Abschnitt 4\nbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil                         Bestehende Gebäude\naufweist.\n§8\n§4\nGrößere Renovierung\nLeitungsinfrastruktur                                    bestehender Wohngebäude\nmit mehr als zehn Stellplätzen\nDie erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine\ngeeignete Leitungsführung für Elektro- und Daten-             (1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn\nleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den         Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer grö-\ndafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen        ßeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz\nVorschriften sowie den anerkannten Regeln der Tech-        oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes um-\nnik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre,           fasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass\nKabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabel-        jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die\npritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen.           Elektromobilität ausgestattet wird.\nDie erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst min-          (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn\ndestens auch den erforderlichen Raum für den Zähler-       an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer\nplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein        größeren Renovierung unterzogen, welche den Park-\nLademanagement und die erforderlichen Schutzele-           platz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes\nmente.                                                     umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass\njeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die\n§5                              Elektromobilität ausgestattet wird.\nErrichtung eines Ladepunktes\n§9\n(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die                         Größere Renovierung\ngesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau                        bestehender Nichtwohngebäude\nund den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.                            mit mehr als zehn Stellplätzen\n(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der          (1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als\nNiederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-           zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer\nber 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3    größeren Renovierung unterzogen, welche den Park-\nder Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269)      platz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes\ngeändert worden ist, ist anzuwenden.                       umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass\n1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungs-\nAbschnitt 3                                infrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet\nZu errichtende Gebäude                              wird und\n2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.\n§6                                 (2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als\nZu errichtende                         zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt,\nWohngebäude mit                         einer größeren Renovierung unterzogen, welche den\nmehr als fünf Stellplätzen                   Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Park-\nplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sor-\nWer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als        gen, dass\nfünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über\n1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungs-\nmehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze\ninfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet\nverfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit\nwird und\nder Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität aus-\ngestattet wird.                                            2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.","356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\n§ 10                              diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach\nBestehende                            der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.\nNichtwohngebäude                             (5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt\nmit mehr als 20 Stellplätzen                  genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn-\n(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als        gebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden\n20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr        Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und\nals 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze ver-          verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs\nfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach         Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als\ndem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.            sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende\n(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für     Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen\nmehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht       nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze\nauch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu        nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäu-\nerrichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder              des.\nmehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem\nbestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfra-\nstruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch                                     § 12\nRechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine                Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier\nPflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für\nalle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zu-          (1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in\ngrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlan-       räumlichem Zusammenhang stehen, können Verein-\ngen vorzulegen ist.                                         barungen über eine gemeinsame Ausstattung von\nStellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunk-\n(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Num-        ten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach\nmer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Num-          den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinba-\nmer 2 angewendet werden.                                    rungen nach Satz 1 können insbesondere sein\nAbschnitt 5                             1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfra-\nstruktur oder die gemeinsame Errichtung von Lade-\nGemischt genutzte                               punkten,\nGebäude, Lade- und\nLeitungsinfrastruktur im Quartier,                      2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten\nUnternehmererklärung und Ausnahmen                              und die Führung von Leitungen über Grundstücke.\n(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunter-\n§ 11                              nehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Ab-\nGemischt genutzte Gebäude                      satzes 1 beteiligt werden.\n(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich         (3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde\nder Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen            auf Verlangen vorzulegen.\nAusstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-\nscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der            (4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1\nGebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht-        bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-\nwohngebäude zu behandeln.                                   schriften eine andere Form vorgeschrieben ist.\n(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-             (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-\nnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der           sprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im\nNettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn-          räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Ab-\ngebäude zu behandeln.                                       sätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Ge-\nsetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die\n(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die\nStelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schrift-\naus einem getrennt als Wohngebäude oder Nicht-\nliche Dokumentation des Eigentümers, die der zustän-\nwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.\nzusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb\ndes Gebäudes oder über mehr als zehn an das Ge-\nbäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die                                     § 13\nVorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechts-                          Unternehmererklärung\nfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stell-\nplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des              (1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errich-\nGebäudes.                                                   tenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat\n(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt\ndem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Ar-\ngenutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohn-\nbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass\ngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden\ndie von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz\nTeil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und ver-\nentsprechen.\nfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stell-\nplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf          (2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung\nan das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die          mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die\nVorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende            Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständi-\nWohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach                gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021                    357\n§ 14                                3. entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens\nAusnahmen                                    jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur\nfür die Elektromobilität ausgestattet und mindestens\n(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines be-              ein Ladepunkt errichtet wird, oder\nstehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Lei-\ntungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der               4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt\ngrößeren Renovierung des Gebäudes überschreiten,                    errichtet wird.\nsind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.                             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung             bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nder Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den                                           § 16\nAufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl.\nL 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die                                Übergangsvorschriften\nDelegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268                   Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzu-\nvom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits ver-         wenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstel-\ngleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der             lung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung\nAnwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.                          oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht geneh-\nAbschnitt 6                               migungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vor-\nBußgeld- und Schlussvorschriften                           haben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts\nder zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind,\n§ 15                                ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe\nBußgeldvorschriften                          bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige\nnicht genehmigungsbedürftige, insbesondere geneh-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             migungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist\nleichtfertig                                                    auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung ab-\n1. entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder          zustellen.\nStellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elek-\ntromobilität ausgestattet wird,                                                         § 17\n2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens\nInkrafttreten\njeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur\nfür die Elektromobilität ausgestattet und mindestens           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nein Ladepunkt errichtet wird,                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}