{"id":"bgbl1-2021-11-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":11,"date":"2021-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Umweltschadensgesetzes","law_date":"2021-03-05T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umweltschadensgesetzes\nVom 5. März 2021\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom                 8. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti-\n25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) wird nachstehend              kel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I\nder Wortlaut des Umweltschadensgesetzes in der                  S. 1726),\nvom 1. September 2021 an geltenden Fassung be-               9. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 4\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95),\n1. das am 14. November 2007 in Kraft getretene            10. den am 7. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 7\nGesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666),                   des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734),\n2. den am 14. November 2007 in Kraft getretenen           11. den am 25. April 2013 in Kraft getretenen Artikel 4\nArtikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007              des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831),\n(BGBl. I S. 666),\n12. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen\n3. den teils am 28. Juli 2007, teils am 1. Mai 2008 in         Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nKraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom                 S. 2565),\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),\n13. den am 1. Juli 2019 in Kraft tretenden Artikel 4 des\n4. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 16          Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),           S. 196),\n5. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 14     14. den am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),           des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764),\n6. den am 14. Februar 2012 in Kraft getretenen Arti-      15. den am 11. Februar 2017 in Kraft getretenen Arti-\nkel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I             kel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I\nS. 148),                                                    S. 1972),\n7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5      16. den am 1. September 2021 in Kraft tretenden Arti-\nAbsatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012                 kel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 212),                                           S. 306).\nBonn, den 5. März 2021\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021                     347\nGesetz\nüber die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden\n(Umweltschadensgesetz – USchadG)*\n§1                                     6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei\neiner unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens\nVerhältnis zu anderen Vorschriften\ndiesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;\nDieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-                  7. Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme,\nschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung                        um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen\nund Sanierung von Umweltschäden nicht näher be-                            Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzu-\nstimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz                          dämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu\nnicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehen-                     behandeln, um weitere Umweltschäden und nach-\nden Anforderungen bleiben unberührt.                                       teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesund-\nheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funk-\n§2                                         tionen zu begrenzen oder zu vermeiden;\nBegriffsbestimmungen                               8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen\nUmweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                          Vorschriften zu sanieren;\n1. Umweltschaden:                                                    9. Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirk-\na) eine Schädigung von Arten und natürlichen                        same Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen\nLebensräumen nach Maßgabe des § 19 des                          Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung\nBundesnaturschutzgesetzes,                                      eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr\neines solchen Schadens, von alternativen Maßnah-\nb) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe                        men sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten\ndes § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,                           und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnah-\nmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger\nc) eine Schädigung des Bodens durch eine Beein-\nGemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und\nträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des\nÜberwachung;\n§ 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,\ndie durch eine direkte oder indirekte Einbringung          10. fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des\nvon Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder                     Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushalts-\nMikroorganismen auf, in oder unter den Boden                    gesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nhervorgerufen wurde und Gefahren für die                        sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verord-\nmenschliche Gesundheit verursacht;                              nungen.\n2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder in-\n§3\ndirekt eintretende feststellbare nachteilige Verän-\nderung einer natürlichen Ressource (Arten und                                    Anwendungsbereich\nnatürliche Lebensräume, Gewässer und Boden)                       (1) Dieses Gesetz gilt für\noder Beeinträchtigung der Funktion einer natür-\nlichen Ressource;                                              1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher\nSchäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführ-\n3. Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische                   ten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;\nPerson, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder\nbestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulas-              2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebens-\nsung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit                    räumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bun-\noder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet                desnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren\noder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Um-                solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätig-\nweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines                     keiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht\nsolchen Schadens verursacht hat;                                   werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder\nfahrlässig gehandelt hat.\n4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen\n(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Le-\neiner wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäfts-\nbensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der\ntätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird,\nKüstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher\nunabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und\nSchäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben\nmit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-\n5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die                    nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799)\nhinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umwelt-              auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone\nschaden in naher Zukunft eintreten wird;                       und des Festlandsockels.\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Um-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über\nweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher\nUmwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden        Schäden, wenn sie durch\n(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden   1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg\nist.                                                                    oder Aufstände,","348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\n2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht            1. alle erforderlichen Informationen und Daten über\nbeeinflussbares Naturereignis,                               eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über\n3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädi-            den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr\ngung in den Anwendungsbereich eines der in An-               oder einen eingetretenen Schaden sowie eine ei-\nlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen            gene Bewertung vorzulegen,\nin der jeweils für Deutschland geltenden Fassung         2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu tref-\nfällt,                                                       fen,\n4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag       3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sa-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft               nierungsmaßnahmen zu ergreifen.\nfallen, oder\n5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung                              §8\noder Entschädigung in den Anwendungsbereich                     Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen\neines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen\nÜbereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,       (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß\nden fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanie-\nverursacht wurden.\nrungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen\n(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die        Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die\nunmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch             zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforder-\neine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht         lichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.\nwurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein\nursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden                  (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maß-\nund den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher fest-         gabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und\ngestellt werden kann.                                        Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.\n(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren          (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die\nHauptzweck die Verteidigung oder die internationale          notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig\nSicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger       ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter\nZweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.                  Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der\neinzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten\n§4                               einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken\nfür die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der\nInformationspflicht                      Sanierungsmaßnahmen festlegen.\nBesteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha-            (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach\ndens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der         § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigun-\nVerantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich          gen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen\nüber alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu            und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unter-\nunterrichten.                                                richtung kann durch öffentliche Bekanntmachung er-\nfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen\n§5                               sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.\nGefahrenabwehrpflicht\nBesteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha-                                   §9\ndens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erfor-                              Kosten der\nderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.                       Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen\n(1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von An-\n§6\nsprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten\nSanierungspflicht                       der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanie-\nIst ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verant-        rungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Geset-\nwortliche                                                    zes durch Landesbehörden erlassen die Länder die\nzur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Euro-\n1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnah-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. April\nmen vorzunehmen,\n2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-\n2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß              rung von Umweltschäden (ABl. L 143 S. 56) notwen-\n§ 8 zu ergreifen.                                        digen Kostenregelungen, Regelungen über Kosten-\nbefreiungen und Kostenerstattungen; dabei können\n§7                               die Länder insbesondere vorsehen, dass der Verant-\nAllgemeine Pflichten                      wortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8\nund Befugnisse der zuständigen Behörde                Absatz 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der\ndurchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen\n(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die er-        hat. Dabei berücksichtigen die Länder die besondere\nforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und          Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von\nSanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen           Pflanzenschutzmitteln. Die Behörde ist befugt, ein Ver-\nwerden.                                                      fahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahre ab dem\n(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6      Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der\nkann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen             Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei\naufgeben,                                                    diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021            349\nbeginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere         eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\noder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt.             auswirken kann, so hat die zuständige Behörde die\n(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von         Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in\nihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichs-          angemessenem Umfang zu informieren.\nanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt         (3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umwelt-\ndie Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des        schaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs\nzu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Ge-        dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines ande-\nfahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder         ren Mitgliedstaates der Europäischen Union verursacht\ndem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Absatz 1      wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durchführung\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre-         von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanie-\nchende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt           rungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der\nin drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürger-         ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser\nlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Ver-          Maßnahmen angefallenen Kosten bemühen.\njährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten,\nwenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übri-                                 § 12a\ngen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den                                 Vorbereitung der\nVerantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-           Berichterstattung an die Europäische Kommission\nantwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen\nKenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt              (1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem\nohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach             für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium\nBeendigung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht           erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jähr-\nder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.         lich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu\njedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses\n(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Ver-       Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende An-\nantwortlichen, seine Haftung nach § 611 Absatz 1, 4         gaben mit:\nund 5, den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs\noder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrts-           1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Num-\ngesetzes zu beschränken.                                        mer 1 Buchstabe a bis c;\n2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zu-\n§ 10                                   ständige Behörde;\nAufforderung zum Tätigwerden                   3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des\nDie zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der             Umweltschadens;\nSanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts             4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit\nwegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden              oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Um-\nBetroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine           weltschaden verursacht wurde.\nVereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe ein-         (2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige rele-\nlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung           vante Informationen über die bei der Durchführung die-\ndes Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt            ses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen.\neines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.\n§ 13\n§ 11\nZeitliche Begrenzung der Anwendung\nRechtsschutz\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch\n(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu         Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wur-\nbegründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu           den, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben,\nversehen.                                                   oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen\n(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine       sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.\nEntscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung           (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor\nder zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das         mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz.                                 Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verant-\nwortlichen ergriffen hat.\n§ 12\nZusammenarbeit mit den                                                § 14\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                          Übergangsvorschrift zu Anlage 1\n(1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der             Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Ab-\nEuropäischen Union von einem Umweltschaden be-              satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä-\ntroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die      ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006\nzuständigen Behörden mit den Behörden der anderen           über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3\nMitgliedstaaten zusammen und tauschen in angemes-           Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)\nsenem Umfang Informationen aus, damit die erfor-            Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes\nderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und            zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parla-\nSanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.                    ments und des Rates über die Umwelthaftung zur Ver-\n(2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich dieses      meidung und Sanierung von Umweltschäden vom\nGesetzes verursacht worden, der sich im Hoheitsgebiet       10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nBerufliche Tätigkeiten\n1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-\nminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erforderlich ist. Dies\numfasst alle in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder\nAnlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren\ngenutzt werden.\n2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von\nAbfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie\nder Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis,\neiner Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen.\nDiese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des\nKreislaufwirtschaftsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von\nVerbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit\ndem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen.\n3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9 Absatz 1\nNummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Ab-\nsatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.\n4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9 Absatz 1\nNummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Ab-\nsatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.\n5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,\ndie einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.\n6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,\ndie einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 des\nWasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.\n7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche\nBeförderung von\na) gefährlichen Stoffen im Sinne des § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);\nb) gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 3a Absatz 1 ChemG;\nc) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1);\nd) Biozid-Produkten im Sinn des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die\nVerwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).\n8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewäs-\nsern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der\nAnlaufbedingungsverordnung.\n9. (weggefallen)\n10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nummer 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroor-\nganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nummer 4 GenTG sowie der außerbetrieb-\nliche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.\n11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3\nNummer 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3\nNummer 6 GenTG dieser Organismen.\n12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine\nZustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.\n13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden\nIndustrie.\n14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021         351\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 3 Nummer 3)\nInternationale Abkommen\na) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrecht-\nliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von\n1992, BGBl. 1996 II S. 670);\nb) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errich-\ntung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-\nschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);\nc) Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche\nHaftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;\nd) Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Ent-\nschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher\nStoffe auf See;\ne) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für\ndie während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen-\nund Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.","352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2021\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 3 Nummer 5)\nInternationale Übereinkünfte\na) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Drit-\nten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen\nvom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II\nS. 957);\nb) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung\nfür nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202);\nc) Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädi-\ngungsleistungen für nuklearen Schaden;\nd) Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des\nWiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II\nS. 202);\ne) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche\nHaftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBl. 1975 II\nS. 957)."]}