{"id":"bgbl1-2021-10-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=18","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb","law_date":"2021-03-09T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen\nüber das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb\nVom 9. März 2021\nAuf Grund                                                     b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9 und 9a                eingefügt:\ndes Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Arti-                „§ 21a Medizinische Sachverständige des Luft-\nkel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                           fahrt-Bundesamtes“.\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nc) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das\neingefügt:\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur,                                                        „§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Luft-                               von Erklärungen und für die Geneh-\nverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567                           migung von Ausbildungsprogrammen\nvon erklärten Ausbildungsorganisatio-\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der\nnen“.\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministe-          2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-           „(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Aus-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                 land beschäftigtes Personal, das für die Freigabe\nsowie                                                         nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfs-\n– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung              motoren, Luftschrauben und Flugsicherungsaus-\nmit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von de-            rüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach\nnen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2            § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt\nAbsatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes                  festgestellt hat, dass dieses Personal über eine\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 Ab-             Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der\nsatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch-                Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation\nstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom                 gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden             Nummer 3 vergleichbar ist.“\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nund digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-                a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Ver-\nministerium für Wirtschaft und Energie:                          ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission\nvom 20. November 2003“ durch die Wörter\n„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommis-\nArtikel 1\nsion vom 26. November 2014“ und wird die An-\nÄnderung der                                  gabe „(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1)“ durch\nVerordnung über Luftfahrtpersonal                         die Wörter „(ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-                die zuletzt durch die Durchführungsverordnung\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984                        (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20)\n(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge-               geändert worden ist,“ ersetzt.\nsetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Die Bestimmungen der Verordnung (EU)\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                       Nr. 1178/2011 werden auch angewendet\n„§ 12    Anrechnung von im Militärdienst erwor-                  auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buch-\nbenen Kenntnissen, Erfahrungen und                      stabe a bis d, g und h der Verordnung (EU)\nFähigkeiten“.                                           2018/1139 des Europäischen Parlaments","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021               339\nund des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festle-                    mer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis\ngung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-                  spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,“.\nluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur            b) In Satz 3 werden nach dem Wort „überschrei-\nder Europäischen Union für Flugsicherheit\nten,“ die Wörter „spätestens zum ersten Allein-\nsowie zur Änderung der Verordnungen (EG)\nflug“ eingefügt.\nNr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)\nNr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der            7. § 21 wird wie folgt geändert:\nRichtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU                 a) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes, und zur Aufhebung der Verordnungen               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008            8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-\n„§ 21a\ntes und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91\ndes Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“                               Medizinische\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                              Sachverständige des\nLuftfahrt-Bundesamtes\n„Sind die Anforderungen der Verordnung\n(EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder              (1) Die medizinischen Sachverständigen des\nnur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand               Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches\nerfüllbar, so kann die zuständige Behörde             und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen\nvon ihrer Anwendung absehen, wenn ein                 Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-\nmindestens vergleichbarer Sicherheitsstan-            ders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit\ndard erreicht wird.“                                  räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in de-\nnen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundes-\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     amtes wahrgenommen werden.\n„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist                  (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet,\ndas Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher              durch angemessene Maßnahmen und festgelegte\nNotwendigkeit zuständig für die Erteilung der fol-            Verfahren zu verhindern, dass andere Personen\ngenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bun-              als die medizinischen Sachverständigen und deren\ndeswehr:                                                      medizinisches und nichtmedizinisches Hilfsperso-\n1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen               nal auf Informationen zur flugmedizinischen Taug-\nfür Berufspiloten – CPL), Abschnitt E (Lizenzen            lichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeug-\nfür Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen –              nis zugreifen.\nMPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten\n(3) Die medizinischen Sachverständigen des\n– ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberech-\nLuftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches\ntigung – IR), Abschnitt H (Klassen- und Muster-\nund nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen\nberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berech-\nder ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang\ntigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und\nMED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.\nAbschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU)\nDas Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die\nNr. 1178/2011,\nmedizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-\n2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,              Bundesamtes und deren medizinisches und nicht-\n3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flug-              medizinisches Hilfspersonal über die ihnen\ningenieure nach § 1 Nummer 2,                              obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt\nwerden.“\n4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahr-\nzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Fluginge-              9. § 23 wird wie folgt geändert:\nnieure nach § 1 Nummer 2.“                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 12 wird wie folgt gefasst:                                      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung\n„§ 12                                        (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Ver-\nAnrechnung von im                                   ordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\nMilitärdienst erworbenen                           bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nKenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten\n„Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem\nDie im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Er-                    Personal in Ausbildungseinrichtungen nach\nfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die                     Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr.\neinschlägigen Anforderungen des Anhangs I der                         1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisa-\nVerordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit                         tionen) darf nach Abgabe einer Erklärung\nden Festlegungen des Anrechnungsberichts nach                         der Ausbildungsorganisation gemäß An-\nArtikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in                       hang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach\nder jeweils geltenden Fassung angerechnet.“                           § 26a zuständigen Behörde durchgeführt\n6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                werden. Soll in der erklärten Ausbildungs-\norganisation eine Ausbildung von Prüfern\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            erfolgen, so bedarf das Ausbildungspro-\n„2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung                       gramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230\n(EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine                          Buchstabe c der Genehmigung durch die\nLizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Num-                   nach § 26a zuständige Behörde.“","340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      sowie für die Lizenzerteilung für die\nFlugbesatzung von Segelflugzeugen ge-\n„(2) Die Ausbildung erfolgt:\nmäß der Verordnung (EU) 2018/1139\n1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                         des Europäischen Parlaments und des\nNummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbil-                            Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018,\ndungseinrichtungen,                                                S. 64), die zuletzt durch die Durchfüh-\n2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                         rungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl.\nNummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung                         L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert wor-\nnach § 104,                                                        den ist,\n3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                    j)   Berechtigungen      nach    Anhang     III\nNummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbil-                           BFCL.150 c) 1 der Verordnung (EU)\ndungsorganisationen,                                               2018/395 der Kommission vom 13. März\n2018 zur Festlegung detaillierter Vor-\n4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                         schriften für den Flugbetrieb mit Ballo-\nNummer 1 durch erklärte Ausbildungsorga-                           nen sowie für die Lizenzerteilung für die\nnisationen,                                                        Flugbesatzungen von Ballonen gemäß\n5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1                         der Verordnung (EU) 2018/1139 des\nNummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach                            Europäischen Parlaments und des Rates\nAnhang IV der Verordnung (EU) Nr.                                  (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die\n1321/2014.“                                                        durch die Durchführungsverordnung (EU)\n2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34)\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                            geändert worden ist;“.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen               b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nund Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        Semikolon ersetzt.\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort             c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„Sitz“ durch das Wort „Hauptgeschäftssitz“              „4. das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Er-\nersetzt und werden nach dem Wort „wer-                      teilung der Ausbildungserlaubnis an Dienst-\nden“ die Wörter „, sofern nicht das Luft-                   stellen der Bundeswehr.“\nfahrt-Bundesamt zuständig ist“ eingefügt.\nd) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\n„d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL\n„§ 26a\n(A)), einschließlich der Klassenberech-\ntigungen für technisch nicht komplizierte                      Zuständige Stellen für die\nLand- und Wasserflugzeuge mit einem                           Verwaltung von Erklärungen\nPiloten, die keine Hochleistungsluftfahr-                    und für die Genehmigung von\nzeuge sind, und für Reisemotorsegler,“.                      Ausbildungsprogrammen von\nerklärten Ausbildungsorganisationen\ncc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nZuständig für die Verwaltung von Erklärungen\n„e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber           nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI\n(PPL (H)), einschließlich der Muster-            ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\nberechtigungen für technisch nicht kom-          und für die Genehmigung von Ausbildungspro-\nplizierte, einmotorige Hubschrauber mit          grammen von erklärten Ausbildungsorganisationen\neinem Piloten, die keine Hochleistungs-          nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der\nluftfahrzeuge sind,“.                            Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrt-\ndd) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:                   behörde des Landes, in dem die Ausbildungsorga-\nnisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.“\n„h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800\n(Kunstflugberechtigung),         FCL.805    12. § 34 wird wie folgt geändert:\n(Schleppberechtigung), FCL.810 (Nacht-           a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch\nflugberechtigung) und FCL.815 (Berg-                die Wörter „einer ungeraden Zahl von mindes-\nflugberechtigung) der Verordnung (EU)               tens fünf“ und werden die Wörter „Bundes-\nNr. 1178/2011,“.                                    ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“\nee) Folgende Buchstaben werden angefügt:\nersetzt.\n„i) Berechtigungen      nach     Anhang     III      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nSFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205                ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-\n(Berechtigung zum Schleppen von Se-                 tur“ durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes“\ngelflugzeugen und Bannern), SFCL.210                ersetzt.\n(TMG-Nachtflugberechtigung)          und\nSFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug         13. In § 108 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nmit Segelflugzeugen) der Durchfüh-               „, Ballonen und Rettungsfallschirmen“ durch die\nrungsverordnung (EU) 2018/1976 der               Wörter „und Ballonen“ ersetzt.\nKommission vom 14. Dezember 2018            14. In § 109 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung\nzur Festlegung detaillierter Vorschriften        (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-\nfür den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen          vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021              341\ntüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttech-               ter „oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr“\nnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen                   eingefügt.\nund die Erteilung von Genehmigungen für Orga-\nnisationen und Personen, die diese Tätigkeiten               b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrt-\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010                      Bundesamt“ die Wörter „oder vom Luftfahrt-\n(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert wor-                    amt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zu-\nden ist“ durch die Angabe „Verordnung (EU)                          ständigkeitsbereich“ eingefügt.\nNr. 1321/2014“ ersetzt.\n15. § 125 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die\nWörter „vom Luftfahrt-Bundesamt aner-\n„(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige                     kannten“ eingefügt.\nStelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen,\nder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union       20. In § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 15\noder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht            Absatz 1 Satz 1 und 2, § 24 Nummer 4, § 25 Num-\nder Europäischen Union Anwendung findet, erwor-              mer 3, § 27 Satz 2, § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 111a\nben worden ist, anerkennen. Der Antragsteller hat            Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1\nnachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis              und Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 128a Absatz 1\nvon Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in             Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung\ndiesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder             (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord-\nin diesem Staat berechtigt ist.“                             nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.\n16. § 125a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 125a\nAnerkennung einer Stelle                                        Änderung der\nfür die Abnahme von Sprachprüfungen                               Luftverkehrs-Ordnung\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-          Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015\namt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen        (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nZuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die        ordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert\nAbnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen               worden ist, wird wie folgt geändert:\nan, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzun-\ngen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und     1. § 21b wird wie folgt geändert:\nkann auf die Abnahme von Prüfungen der Kennt-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen\nnach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU)                  aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerken-\nnung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen                  „10. zum Transport von\nzu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorüberge-                        a) Explosivstoffen und pyrotechnischen\nhend entfallen sind.                                                        Gegenständen,\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrt-\nb) radioaktiven Stoffen, gefährlichen\namt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die\nStoffen und Gemischen gemäß § 3\njeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie\nder Verordnung zum Schutz vor Ge-\nprüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die\nfahrstoffen, Biostoffen der Risiko-\nAnerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fort-\ngruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1\nbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen\nder Biostoffverordnung sowie Ge-\neingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt\ngenständen, Flüssigkeiten oder gas-\nund das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Ein-\nförmigen Substanzen,\nzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechts-\nverordnung festlegen.“                                                  die geeignet sind, bei Abwurf oder Frei-\n17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze                         setzung Panik, Furcht oder Schrecken\nersetzt:                                                                bei Menschen hervorzurufen,“.\n„Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Ge-                bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nsamtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit\nnicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes                 „11. über und in einem seitlichen Abstand\nder Bundeswehr betroffen ist. Das Luftfahrtamt der                      von 100 Metern von der Begrenzung\nBundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis                         von Krankenhäusern, soweit nicht der\naller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten                       Betreiber des Krankenhauses dem Be-\nPrüfer.“                                                                trieb ausdrücklich zugestimmt hat.“\n18. In § 131 werden nach dem Wort „Luftfahrt-Bun-               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1\ndesamt“ die Wörter, „, das Luftfahrtamt der Bun-               bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buch-\ndeswehr“ eingefügt.                                            stabe a oder Nummer 11“ ersetzt.\n19. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                       2. In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter\na) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden              „Nummer 1 bis 9“ durch die Wörter „Satz 1 Num-\nnach dem Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ die Wör-            mer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11“ ersetzt.","342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nArtikel 3\nÄnderung der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nDie Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie\nfolgt geändert:\n1. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nGebührentatbestand                                     Gebühr\n„10.   Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs- 40 bis 100 EUR“.\norganisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\n2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:\nGebührentatbestand                                     Gebühr\n„10a.  Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein- 40 bis 400 EUR“.\nhaltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),\nDVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,\nAnhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-\nhang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. März 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}