{"id":"bgbl1-2021-10-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=15","order":7,"title":"Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)","law_date":"2021-03-10T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021              335\nGesetz\nzur Regelung einer\nEinmalzahlung der Grundsicherungssysteme\nan erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung\ndes erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung\ndes Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie\n(Sozialschutz-Paket III)\nVom 10. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  durch den Deutschen Bundestag, längstens je-\ndoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021,“\nArtikel 1                                ersetzt.\nÄnderung des                             c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      d) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-          5. § 70 wird wie folgt gefasst:\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                                    „§ 70\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar                             Einmalzahlung aus\n2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie                      Anlass der COVID-19-Pandemie\nfolgt geändert:\nLeistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld\na) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:               haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfs-\n„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu          stufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum\nsozialer Sicherung aus Anlass der COVID-         vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Aus-\n19-Pandemie“.                                    gleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusam-\nmenhang stehenden Mehraufwendungen eine Ein-\nb) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\nmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch\n„§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus             für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach\nAnlass der COVID-19-Pandemie“.                   Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein\nc) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:               Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.“\n„§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-\nPandemie“.                                                             Artikel 2\n2. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                        Änderung des\n„(4) Die abschließende Entscheidung nach Ab-                   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nsatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums          Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nerfolgen.“                                              (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\n3. § 67 wird wie folgt geändert:                           BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geän-\na) In der Überschrift werden das Semikolon und das      dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“\ndurch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.            a) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-                „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der\nCOVID-19-Pandemie“.\nbeitsuchende“ die Wörter „für Bewilligungszeit-\nräume, die bis zum 31. März 2021 begonnen                b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:\nhaben,“ eingefügt.                                          „§ 142 Übergangsregelung für die gemein-\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                            schaftliche Mittagsverpflegung aus An-\nlass der COVID-19-Pandemie“.\n4. § 68 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe\na) In der Überschrift werden das Semikolon und das\neingefügt:\nWort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.\n„§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März                         Pandemie“.\n2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler      2. § 141 wird wie folgt geändert:\nTragweite wegen der dynamischen Ausbreitung              a) In der Überschrift wird das Semikolon und das\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach              Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.","336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“              a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021“\ndurch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.               durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungs-             b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunter-\nanspruch“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume,            halt“ die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die\ndie bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“                  bis zum 31. März 2021 begonnen haben,“ einge-\neingefügt.                                                  fügt.\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                c) Absatz 6 wird aufgehoben.\n3. § 142 wird wie folgt geändert:                          2. § 88b wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Semikolon und das          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März\nWort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.                  2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März                stellung einer epidemischen Lage von nationaler\n2021“ durch die Wörter „zur Aufhebung der Fest-             Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler             der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\nTragweite wegen der dynamischen Ausbreitung                 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)                   gesetzes durch den Deutschen Bundestag,\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutz-              längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-\ngesetzes durch den Deutschen Bundestag,                     ber 2021,“ ersetzt.\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezem-           b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nber 2021,“ ersetzt.                                         ter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur\nc) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-            Aufhebung der Feststellung einer epidemischen\nter „zum 31. März 2021“ durch die Wörter „zur               Lage von nationaler Tragweite wegen der dyna-\nAufhebung der Feststellung einer epidemischen               mischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-\nLage von nationaler Tragweite wegen der dyna-               2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des\nmischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-              Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen\n2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des                Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf\nInfektionsschutzgesetzes durch den Deutschen                des 31. Dezember 2021,“ ersetzt.\nBundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf               c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndes 31. Dezember 2021,“ ersetzt.\n3. Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§ 88d\n4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt:\nErwachsene Leistungsberechtigte, denen für den\n„§ 144                              Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt\nEinmalzahlung aus                          werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder\nAnlass der COVID-19-Pandemie                     Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2\nNummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis\nLeistungsberechtigte, denen für den Monat Mai\nzum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der\n2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten\nCOVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden\nKapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich\nMehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe\nnach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage\nvon 150 Euro.“\nzu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Ja-\nnuar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der\nmit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang                                        Artikel 4\nstehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung                                 Änderung des\nin Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für                       Bundeskindergeldgesetzes\ndie die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung         § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in\nnach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach             der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar\n§ 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen;         2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4\ndie Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach       des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330)\ndem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 46a Absatz 2 Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,\nsofern bei Leistungsberechtigten kein für sie ge-       1. In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021“ durch die\nwährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder            Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.\nweitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berück-       2. Satz 3 wird aufgehoben.\nsichtigt wird.“\nArtikel 5\nArtikel 3                                                Änderung des\nÄnderung des                                       Asylbewerberleistungsgesetzes\nBundesversorgungsgesetzes                        Dem § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der          Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),        (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 44 des Ge-\ndas zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. De-      setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-\nzember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,         ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwird wie folgt geändert:                                      „(6) Die Regelung des § 144 Satz 1 des Zwölften\n1. § 88a wird wie folgt geändert:                          Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021                337\nArtikel 6                             weit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019\nÄnderung des                             (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Par-\nSozialdienstleister-Einsatzgesetzes                 lament in dem betroffenen Land die Feststellung nach\n§ 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. Der\n§ 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes\nbesondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen\nvom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt\nder Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. De-\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020\nzember 2021.“\n(BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird durch die\nfolgenden Sätze ersetzt:\nArtikel 7\n„Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der\nAufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage                                Änderung des\nvon nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-                   Künstlersozialversicherungsgesetzes\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)              In § 3 Absatz 3 Satz 2 des Künstlersozialversiche-\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes        rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das\ndurch den Deutschen Bundestag. Hat der Deutsche              zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober\nBundestag die Feststellung der epidemischen Lage             2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, werden die\nvon nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-          Wörter „im Jahr 2020“ durch die Wörter „in den Jahren\nbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)           2020 und 2021“ ersetzt.\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes\naufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit                                    Artikel 8\nund Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen                                     Inkrafttreten\nSicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, so-          Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}