{"id":"bgbl1-2021-10-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=13","order":6,"title":"Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates","law_date":"2021-03-10T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021               333\nEinundsechzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug\nund Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln\nund zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates*\nVom 10. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  „(4) Zahlungskarten und andere körperliche\nunbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Ab-\nArtikel 1                               satzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestal-\nÄnderung des                                tung oder Codierung besonders gegen Nachah-\nStrafgesetzbuches                              mung gesichert sind.“\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-          5. § 152b wird wie folgt geändert:\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                 a) In der Überschrift werden die Wörter „und Vor-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März                 drucken für Euroschecks“ gestrichen.\n2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie              b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Euro-\nfolgt geändert:                                                      scheckvordrucke“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\na) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und                das Wort „, Euroscheckkarten“ gestrichen.\nWechseln“ durch ein Komma und die Wörter             6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:\n„Wechseln und anderen körperlichen unbaren\n„§ 152c\nZahlungsinstrumenten“ ersetzt.\nVorbereitung\nb) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter „und\ndes Diebstahls und der\nVordrucken für Euroschecks“ gestrichen.\nUnterschlagung von Zahlungskarten,\nc) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende An-                           Schecks, Wechseln und anderen\ngabe eingefügt:                                               körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten\n„§ 152c Vorbereitung des Diebstahls und der                 (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die\nUnterschlagung von Zahlungskarten,             auf die Erlangung inländischer oder ausländischer\nSchecks, Wechseln und anderen kör-             Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer\nperlichen unbaren Zahlungsinstrumen-           körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet\nten“.                                          ist, vorbereitet, indem er\n2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter „und Vordru-                1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren\ncken für Euroschecks“ gestrichen.                                Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, her-\n3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter                      stellt, sich oder einem anderen verschafft oder\n„und Vordrucken für Euroschecks“ gestrichen.                     einem anderen überlässt oder\n4. § 152a wird wie folgt geändert:                               2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die\nzur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Wech-               herstellt, sich oder einem anderen verschafft\nseln“ durch ein Komma und die Wörter „Wech-                  oder einem anderen überlässt,\nseln und anderen körperlichen unbaren Zah-\nlungsinstrumenten“ ersetzt.                              wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Wech-            § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“\nsel“ durch ein Komma und die Wörter\n„Wechsel oder andere körperliche unbare         7. § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nZahlungsinstrumente“ ersetzt.                          „(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Wech-            indem er\nsel“ durch ein Komma und die Wörter                 1. Computerprogramme, deren Zweck die Bege-\n„Wechsel oder anderen körperlichen unbaren              hung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder\nZahlungsinstrumente“ ersetzt.                           einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder\neinem anderen überlässt oder\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die\n* (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).                                 zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,","334             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft,                  Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks,\nfeilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,                Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantie-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit               funktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des\nGeldstrafe bestraft.“                                              Strafgesetzbuches oder“.\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,\nÄnderung des\nWertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen,\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nZahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des\n§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in               Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zah-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar                   lungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des\n1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des           § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem\nGesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)                 fremden Währungsgebiet.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                                   Artikel 3\nfasst:\nInkrafttreten\n„a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren\n(§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wert-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}