{"id":"bgbl1-2021-10-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=12","order":5,"title":"Gesetz zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten","law_date":"2021-03-10T00:00:00Z","page":332,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["332     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nGesetz\nzur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren\nzur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten\nVom 10. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nBundesmeldegesetzes\nDem § 29 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Be-\nherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherber-\ngungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung wei-\nterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember\n2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung\neines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem\n1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der\nbeherbergten Person erhoben werden,\n2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach\nNummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und\n3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorheri-\ngen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}