{"id":"bgbl1-2021-10-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=10","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)","law_date":"2021-03-10T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["330                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nDrittes Gesetz\nzur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise\n(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)\nVom 10. März 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein\nAnspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag\nInhaltsübersicht                            nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                  Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4\nArtikel 2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes          berücksichtigt.“\nArtikel 3    Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 5. In § 110      Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe\nArtikel 4    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                 „5 000 000   Euro“ durch die Angabe „10 000 000\nArtikel 5    Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung und         Euro“ und    die Angabe „10 000 000 Euro“ durch\nNichtberücksichtigung des Kinderbonus\ndie Angabe   „20 000 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 6    Inkrafttreten\n6. § 111 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 111\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                    Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021“.\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 000 Euro“\n3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                   durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die An-\n11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,                gabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                              „20 000 000 Euro“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie            c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für\n„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und\n2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann\n2021“.\nbis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmali-\n2. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 000                ger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung\nEuro“ durch die Angabe „10 000 000 Euro“ und die                  des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt\nAngabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe                         werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019\n„20 000 000 Euro“ ersetzt.                                        ist insoweit zu ändern.“\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\na) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:\n„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuer-\n„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung                festsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021                 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags\n(BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume            für 2021 entsprechend.“\n2020 und 2021 anzuwenden.“\nb) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst:                                  Artikel 2\n„(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des                         Weitere Änderung des\nGesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist                       Einkommensteuergesetzes\nfür den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-\nden.                                                      Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des        3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nGesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020\nanzuwenden.“                                           1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\n„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000\n4. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch\ngefügt:                                                        die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.\n„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den\n2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:\nMonat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld be-\nsteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in              „§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2\nHöhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe                des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist\ndes Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalender-               erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-\njahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für         wenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021               331\nArtikel 3                                                       Artikel 5\nÄnderung des                                                     Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes                                      Gesetzes zur Nichtanrechnung\nIn § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuerge-                 und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberück-\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch         sichtigung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I\nArtikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020                S. 416, 417), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wör-       29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist,\nter „vor dem 1. Juli 2021“ durch die Wörter „vor dem         wird wie folgt geändert:\n1. Januar 2023“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Die nach“ durch die\nArtikel 4                                 Wörter „Der nach“ und die Wörter „zu zahlenden\nEinmalbeträge sind“ durch die Wörter „zu zahlende\nÄnderung des                                 Einmalbetrag ist“ ersetzt.\nBundeskindergeldgesetzes\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Die Einmalbeträge\n§ 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nmindern“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag min-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009\ndert“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) ge-          3. In Satz 3 werden die Wörter „Die Einmalbeträge\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       werden“ durch die Wörter „Der Einmalbetrag wird“\n„(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für          und wird das Wort „stellen“ durch das Wort „stellt“\nden Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld                   ersetzt.\nbesteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in\nHöhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des                                    Artikel 6\nEinmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021                                 Inkrafttreten\nbesteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat\nMai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalen-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kin-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndergeld besteht.“                                               (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}