{"id":"bgbl1-2021-10-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche","law_date":"2021-03-09T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021                  327\nGesetz\nzur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche\nVom 9. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               mer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem\nZeitpunkt der Annahme des Honorars sichere\nArtikel 1                                Kenntnis von dessen Herkunft hatte.\nÄnderung des                                   (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für\nStrafgesetzbuches*                              das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                  der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                     von Bedeutung sein können, verheimlicht oder ver-\ndas zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. De-                schleiert.\nzember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,                      (3) Der Versuch ist strafbar.\nwird wie folgt geändert:\n(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 261 wie              Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes\nfolgt gefasst:                                                   begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\n„§ 261 Geldwäsche“.                                              bis zu fünf Jahren bestraft.\n2. § 76a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\n„Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3\nvor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als\ngenannten Straftat sichergestellter Gegenstand\nMitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Be-\nsowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch\ngehung von Geldwäsche verbunden hat.\ndann selbständig eingezogen werden, wenn der\nGegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her-                   (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2\nrührt und der von der Sicherstellung Betroffene             leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen\nnicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat              Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Frei-\nverfolgt oder verurteilt werden kann.“                      heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1\nb) Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt\nSatz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafvertei-\ngefasst:\ndiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.\n„f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,“.\n(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar\n3. § 261 wird wie folgt gefasst:                                     ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann be-\n„§ 261                                straft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr\nGeldwäsche                               bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft ver-\nschleiert.\n(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechts-\nwidrigen Tat herrührt,                                              (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,\n1. verbirgt,                                                     1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde\nanzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige ver-\n2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einzie-\nanlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt\nhung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu\nbereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der\nvereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,\nTäter dies wusste oder bei verständiger Würdi-\n3. sich oder einem Dritten verschafft oder                           gung der Sachlage damit rechnen musste, und\n4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-             2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2\ndet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt                   unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzun-\ngekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,                         gen die Sicherstellung des Gegenstandes be-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                 wirkt.\nGeldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Num-                (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1\nmer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Ge-               stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland be-\ngenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne                gangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach\nhierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer                 deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre\nals Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit             und\nannimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Num-\n1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)  2. nach einer der folgenden Vorschriften und Über-\n2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-\ntober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche          einkommen der Europäischen Union mit Strafe\n(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).                                    zu bedrohen ist:","328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\na) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens                                   Artikel 2\nvom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3                                  Änderung des\nAbsatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die                 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nEuropäische Union über die Bekämpfung der\nBestechung, an der Beamte der Europäischen             Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nGemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der        gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I\nEuropäischen Union beteiligt sind (BGBl.           S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 48 des\n2002 II S. 2727, 2729),                            Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)\ngeändert worden ist, wird folgender Artikel 316k einge-\nb) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI        fügt:\ndes Rates vom 28. November 2002 betreffend\ndie Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens                                „Artikel 316k\nfür die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaub-                           Übergangsvorschrift\nten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten                     zum Gesetz zur Verbesserung der\nAufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),        strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes\nc) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-           Für die Einziehung von Gegenständen, die nach\nses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003        dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt ab-\nzur Bekämpfung der Bestechung im privaten          weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches\nSektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),          § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem\n18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen\nd) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-       Fällen gilt das bisherige Recht.“\nses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober\n2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften\nArtikel 3\nüber die Tatbestandsmerkmale strafbarer\nHandlungen und die Strafen im Bereich des                                  Änderung der\nillegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom                                Strafprozessordnung\n11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Dele-         Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\ngierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom     kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,               1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden\ne) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlus-\nist, wird wie folgt geändert:\nses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober\n2008 zur Bekämpfung der organisierten Krimi-       1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nnalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),             fasst:\n„3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-\nf) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie\nbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß\n2011/36/EU des Europäischen Parlaments\nerhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,“.\nund des Rates vom 5. April 2011 zur Verhü-\ntung und Bekämpfung des Menschenhandels            2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie\nund zum Schutz seiner Opfer sowie zur Erset-            folgt gefasst:\nzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI                  „m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine\ndes Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),                  der in den Nummern 1 bis 11 genannten schwe-\nren Straftaten ist,“.\ng) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates          3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie\nvom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des                folgt gefasst:\nsexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus-            „l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach\nbeutung von Kindern sowie der Kinderporno-                   § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 ge-\ngrafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbe-                     nannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine\nschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335                   der in den Nummern 1 bis 7 genannten beson-\nvom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012,                    ders schweren Straftaten ist,“.\nS. 7) oder\n4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g\nh) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buch-               werden die Wörter „und der Verschleierung unrecht-\nstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der                 mäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter\nRichtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen               den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Vorausset-\nParlaments und des Rates vom 15. März 2017              zungen“ durch die Wörter „nach § 261 unter den in\nzur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung             § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen,\ndes Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des                   wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8\nRates und zur Änderung des Beschlusses                  genannten besonders schweren Straftaten ist“ er-\n2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom                    setzt.\n31.3.2017, S. 6).\nArtikel 4\n(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-\nzieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzu-                                  Änderung des\nwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und                          Gerichtsverfassungsgesetzes\ngehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch               In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a des\nin Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.“               Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021                  329\nkanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das            werden nach dem Wort „Geldwäsche“ das Semikolon\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember          und die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter\n2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden vor         Vermögenswerte“ gestrichen.\nden Wörtern „des Betruges“ die Wörter „der Geldwä-                (4) In § 33c Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeord-\nsche,“ eingefügt.                                              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-\nbruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3\nArtikel 5                             des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) ge-\nÄnderung                               ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung\nweiterer Rechtsvorschriften                      unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.\n(1) In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des                  (5) In § 43 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom\nProstituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016              23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-\n(BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-         tikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nsetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-             S. 1328) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-\nändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung           ter „§ 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches“\nunrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.            durch die Wörter „§ 261 Absatz 8 des Strafgesetzbu-\n(2) In § 1 Absatz 2 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung         ches“ ersetzt.\nvom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt                (6) In § 9 Absatz 2 der Mautdienst-Registrierungs-\ndurch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Novem-           Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850) werden\nber 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, werden         die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter\ndie Wörter „dort in Absatz 1 Satz 2 genannten rechts-          Vermögenswerte,“ gestrichen.\nwidrigen Taten“ durch das Wort „Vortaten“ ersetzt.\n(3) In § 123 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ge-                                     Artikel 6\ngen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,                                  Inkrafttreten\n3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}