{"id":"bgbl1-2021-10-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-03-09T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nGesetz\nzur Verbesserung der Strafverfolgung\nhinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter\nNutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 9. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer\nRechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Ver-\nArtikel 1                             fahren endet mit einer Einigung der Parteien oder\nÄnderung des Postgesetzes                        mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass\neine Einigung der Parteien nicht zustande gekom-\nDas Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I                men ist. Das Ergebnis ist den Parteien schriftlich\nS. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes              oder elektronisch mitzuteilen.\nvom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                      (5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfah-\nrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nJede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am\n§ 18 folgende Angabe eingefügt:\nSchlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.\n„§ 18a Schlichtung“.\n(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführ-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             ten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   (7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitig-\n3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                    keiten zwischen einem Verbraucher und einem\nAnbieter von Postdienstleistungen muss den Anfor-\n„§ 18a\nderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes\nSchlichtung                           entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\n(1) Kunden können die Regulierungsbehörde als            und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle\nSchlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Strei-         für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32\ntigkeiten mit dem Anbieter von Postdienstleistungen         Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungs-\nüber                                                        gesetzes.\n1. Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung                (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\noder Beschädigung von Postsendungen oder                Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n2. die Verletzung eigener Rechte, die ihnen auf\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 18 zuste-           die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeile-\nhen.                                                    gungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung\nKunden im Sinne des Satzes 1 sind                           nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bun-\n1. Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in        desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nAnspruch nehmen, ohne dass mit ihnen Sonder-            kation, Post und Eisenbahnen übertragen. Bis zum\nbedingungen vereinbart wurden, und                      Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben\nSchlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage\n2. Empfänger von Postsendungen, die von Absen-\ndes § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. De-\ndern nach Nummer 1 versandt werden.\nzember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch\n(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlich-          Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I\ntungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit        S. 2) geändert worden ist, erlassen wurden.\ndem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechts-\nverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein             (9) Die Bundesregierung evaluiert die Regelung\nVerbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind An-         in Absatz 1 bis zum 17. März 2023. Die Evaluierung\nbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzu-       muss eine Untersuchung einschließen, ob der in\nnehmen.                                                     Absatz 1 Satz 2 geregelte Kundenbegriff dem Ziel\neines effektiven Verbraucherschutzes gerecht wird\n(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen,          oder eine Ausweitung des Kundenbegriffs erfolgen\ndass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfah-          sollte, insbesondere, ob der Bezug zu Sonderbedin-\nrens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das            gungen in Absatz 1 Satz 2 aufgegeben werden\nSchlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen          kann.“\nab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterla-\ngen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.     4. § 20 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungs-       a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die\nverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem                Angabe „Absatz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021               325\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:             1. dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Li-\nzenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangs-\n„(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereit-\nleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und\nstellung ergeben sich aus den langfristigen zu-\nsätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung                2. dem Entgelt, das er für eine Endkundenleis-\nund einem angemessenen Zuschlag für leis-                        tung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstu-\ntungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils                        fen umfasst,\neinschließlich eines angemessenen Gewinn-                    nicht ausreicht, um einem effizienten Unterneh-\nzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leis-           men die Erzielung einer angemessenen Gewinn-\ntungsbereitstellung notwendig sind. Bei der                  marge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöp-\nErmittlung des angemessenen Gewinnzuschlags                  fung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).“\nsind insbesondere die Gewinnmargen solcher\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nUnternehmen als Vergleich heranzuziehen, die\nmit dem beantragenden Unternehmen in struktu-         5. § 21 wird wie folgt geändert:\nreller Hinsicht vergleichbar und in anderen euro-         a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\npäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten                „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 20 Ab-\nBereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöff-                satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberück-\nsichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung           aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“\nin einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer                  durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Num-\ndurch außergewöhnliche Umstände beeinflusst                       mer 1“ ersetzt.\nwurde.“                                                      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird                     oder 3“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3\nwie folgt geändert:                                               Satz 1 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.\n6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird\naa) In Satz 1 werden die Wörter „daß hierfür eine\njeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3“ durch\nrechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger\ndie Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3“\nsachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen\nersetzt.\nwird“ durch die Wörter „dass eine sachliche\nRechtfertigung nachgewiesen wird“ ersetzt.       7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\njeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.\n„Soweit die nachgewiesenen Kosten die            8. § 34 wird wie folgt geändert:\nKosten der effizienten Leistungsbereitstel-\nlung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie           a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“\nim Rahmen der Entgeltgenehmigung berück-                durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\nsichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Ver-          b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „durch die\npflichtung besteht oder eine sonstige sach-             Regulierungsbehörde“ ein Komma und die Wör-\nliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.“                ter „soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend\nist“ eingefügt.\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n9. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\n„Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienst-           gefügt:\nleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen.\nKönnen die Aufwendungen bei einer verur-                „(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der\nsachungsgerechten Zuordnung auf Grund                zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsen-\nder Marktgegebenheiten nicht getragen wer-           dung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1\nden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der          Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprü-\nDienstleistungen beeinträchtigt wird, können         fung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche\nsie abweichend von Satz 4 anderen Dienst-            Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Post-\nleistungen zugeordnet werden. Dienstleis-            sendung eine strafbare Handlung nach\ntungen, deren Entgelte der Genehmigung               1. den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes\nnach § 19 bedürfen, können Aufwendungen                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März\nnach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit               1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1\nzwischen den Dienstleistungen und den Auf-              der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I\nwendungen ein konkreter Zurechnungs-                    S. 70) geändert worden ist,\nzusammenhang besteht. Ein Zurechnungszu-             2. § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom\nsammenhang besteht insbesondere dann,                   21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt\nwenn bei der Beförderung der Sendungen                  durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020\nEinrichtungen oder Personal gemeinsam ge-               (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,\nnutzt werden.“\n3. § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:             11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch\n„(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im             Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nSinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird ins-               (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwi-             4. den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der\nschen                                                        Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-","326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Ar-          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020\naa) Die Angabe „Absatzes 2“ wird durch die\n(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,\nWörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.\n5. § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember\nbb) Die Angabe „§ 20 Abs. 2“ wird durch die An-\n2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1\ngabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.\nder Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547)\ngeändert worden ist,                                       b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.\n6. den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom                    c) Absatz 3 wird Absatz 2.\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I\nd) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 20\nS. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Ver-\nAbs. 2“ wird durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\nersetzt.\ngeändert worden ist,\n7. den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der         2. § 4 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Septem-                 a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 20\nber 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch                  Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ er-\nArtikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020                   setzt.\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch\n8. den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die                 die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.\nKontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. November 1990                                             Artikel 3\n(BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                                     Änderung der\nS. 1328) geändert worden ist,                                        Postdienstleistungsverordnung\n9. § 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezem-               Die Postdienstleistungsverordnung vom 21. August\nber 2020 (BGBl. I S. 2678),                             2001 (BGBl. I S. 2178), die durch Artikel 170 des Ge-\nin der jeweils geltenden Fassung begangen wird.            setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nDas Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes wird insoweit eingeschränkt.“                          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 10 (weggefallen)“.\nÄnderung der\nPost-Entgeltregulierungsverordnung                   2. § 10 wird aufgehoben.\nDie Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. No-\nArtikel 4\nvember 1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 338)                                    Inkrafttreten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}