{"id":"bgbl1-2021-10-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":10,"date":"2021-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen","law_date":"2021-03-09T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Änderung von Familiennamen und Vornamen\nVom 9. März 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie\nsen:                                                             dieselbe Namensänderung und sind verschiedene\nVerwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der\nArtikel 1                                beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den an-\nderen Behörden und mit dem Einverständnis der\nÄnderung des\nAntragsteller das Verfahren für alle Antragsteller\nGesetzes über die Änderung\ndurchführen.“\nvon Familiennamen und Vornamen\n4. § 6 wird aufgehoben.\nDas Gesetz über die Änderung von Familiennamen\nund Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nGliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinig-                                       „§ 8\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes\n(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert\nDeutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staa-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ntenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhn-\n1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge-              lichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtig-\nfasst:                                                       ter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im\n„Gesetz                               Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Lan-\nüber die Änderung                           desrecht zuständige Behörde den zu führenden\nvon Familiennamen und Vornamen                      Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts\n(Namensänderungsgesetz – NamÄndG)“.                    wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung fest-\nstellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.\n„§ 1                                   (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten ein-\nDer Familienname eines Deutschen im Sinne des             geleiteten Verfahren die Entscheidung von der Be-\nGrundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimat-               urteilung einer familienrechtlichen Vorfrage ab-\nlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im              hängig, so kann die nach Landesrecht zuständige\nInland oder eines Asylberechtigten oder auslän-              Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts\ndischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann              wegen aussetzen und den Antragsteller zur Her-\nauf Antrag geändert werden.“                                 beiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage\nauf den Rechtsweg verweisen.“\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere“ durch die\n„§ 5\nWörter „nach Landesrecht zuständige“ ersetzt.\n(1) Der Antrag auf Änderung eines Familienna-\n7. § 10 wird wie folgt gefasst:\nmens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach\nLandesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu                                        „§ 10\nstellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer           Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürger-\nseiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen            lichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.“\neines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zu-           8. § 11 wird wie folgt gefasst:\nletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat entscheidet, welches Land für die                                     „§ 11\nBearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine               Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die\nörtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.           Änderung von Vornamen Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2021            323\n9. § 13 wird aufgehoben.                                    zes in der vom 18. März 2021 an geltenden Fassung\n10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11“ durch       im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndie Wörter „den §§ 8 und 9“ ersetzt.\nArtikel 3\nArtikel 2\nInkrafttreten\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmat kann den Wortlaut des Namensänderungsgeset-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. März 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}