{"id":"bgbl1-2021-1-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":1,"date":"2021-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)","law_date":"2021-01-18T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["2                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen\nWettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives\nund digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen\n(GWB-Digitalisierungsgesetz)1\nVom 18. Januar 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         § 50b Zustellung im Netzwerk der europä-\nsen:                                                                                ischen Wettbewerbsbehörden\nArtikel 1                                    § 50c Vollstreckung im Netzwerk der europä-\nischen Wettbewerbsbehörden\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                  § 50d Informationsaustausch im Netzwerk der\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                                   europäischen Wettbewerbsbehörden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                            § 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländi-\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des                            schen Wettbewerbsbehörden\nGesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               § 50f   Zusammenarbeit mit anderen Behörden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                Kapitel 3\na) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe                                        Bundeskartellamt\neingefügt:\n§ 51    Sitz, Organisation\n„§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unter-\nnehmen mit überragender marktüber-                      § 52    Veröffentlichung allgemeiner Weisungen\ngreifender Bedeutung für den Wettbe-\nwerb“.                                                  § 53    Tätigkeitsbericht und Monitoringberich-\nte“.\nb) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                     d) Die Angaben zu Teil 3 Kapitel 1 und 2 werden\n„§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger                       wie folgt gefasst:\nZusammenschlüsse“.                                                             „Teil 3\nc) Die Angaben zu Teil 2 werden wie folgt gefasst:                                         Verfahren\n„Teil 2\nKapitel 1\nKartellbehörden\nVerwaltungssachen\nKapitel 1\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\nVerfahren vor den Kartellbehörden\n§ 48     Zuständigkeit\n§ 54    Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Be-\n§ 49     Bundeskartellamt und oberste Landes-                             teiligtenfähigkeit\nbehörden\n§ 55    Vorabentscheidung über Zuständigkeit\n§ 50     Vollzug des europäischen Rechts\n§ 56    Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Ver-\nKapitel 2                                         handlung\nBehördenzusammenarbeit                               § 57    Ermittlungen, Beweiserhebung\n§ 50a Ermittlungen im Netzwerk der europä-                        § 58    Beschlagnahme\nischen Wettbewerbsbehörden\n§ 59    Auskunftsverlangen\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)         § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen\n2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezem-\nber 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaa-           § 59b Durchsuchungen\nten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbs-\nvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionie-         § 60    Einstweilige Anordnungen\nrens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3) und der Richt-\nlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadenser-\n§ 61    Verfahrensabschluss, Begründung der\nsatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen                    Verfügung, Zustellung\nwettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der\nEuropäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).                      § 62    Gebührenpflichtige Handlungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                   3\nAbschnitt 2                                                  Abschnitt 2\nGemeinsame Bestimmungen                                          Kronzeugenprogramm\nfür Rechtsbehelfsverfahren\n§ 81h Ziel und Anwendungsbereich\n§ 63  Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren,\n§ 81i    Antrag auf Kronzeugenbehandlung\nBeteiligtenfähigkeit\n§ 81j    Allgemeine Voraussetzungen       für  die\n§ 64  Anwaltszwang                                                  Kronzeugenbehandlung\n§ 65  Mündliche Verhandlung                                § 81k Erlass der Geldbuße\n§ 66  Aufschiebende Wirkung                                § 81l    Ermäßigung der Geldbuße\n§ 67  Anordnung der sofortigen Vollziehung                 § 81m Marker\n§ 68  Einstweilige Anordnungen im Rechtsbe-                § 81n Kurzantrag\nhelfsverfahren\nAbschnitt 3\n§ 69  Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör                                                      Bußgeldverfahren\n§ 70  Akteneinsicht                                        § 82     Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen\n§ 71  Kostentragung und -festsetzung                       § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Ver-\nfahren nach Einspruchseinlegung\n§ 72  Geltung von Vorschriften des Gerichts-\n§ 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse\nverfassungsgesetzes und der Zivilpro-\nzessordnung                                          § 83     Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im\ngerichtlichen Verfahren\nAbschnitt 3\n§ 84     Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-\nBeschwerde                                         hof\n§ 73  Zulässigkeit, Zuständigkeit                          § 85     Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-\n§ 74  Frist und Form                                                geldbescheid\n§ 75  Untersuchungsgrundsatz                               § 86     Gerichtliche Entscheidung bei der Voll-\nstreckung“.\n§ 76  Beschwerdeentscheidung\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 4                           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsbeschwerde und                           aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nNichtzulassungsbeschwerde                               eingefügt:\n§ 77  Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-                     „3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten\ngründe                                                        Daten,“.\n§ 78  Nichtzulassungsbeschwerde                            bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\nNummern 4 bis 9.\n§ 79  Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und\nb) Nach § 18 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b\nFrist\neingefügt:\n§ 80  Rechtsbeschwerdeentscheidung                            „(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung ei-\nnes Unternehmens, das als Vermittler auf mehr-\nKapitel 2                               seitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch\nBußgeldsachen                              die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermitt-\nlungsdienstleistungen für den Zugang zu Be-\nAbschnitt 1                              schaffungs- und Absatzmärkten zu berücksich-\nBußgeldvorschriften                           tigen.“\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\n§ 81  Bußgeldtatbestände\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die missbräuch-\n§ 81a Geldbußen gegen Unternehmen                          liche Ausnutzung“ durch die Wörter „Der Miss-\nbrauch“ ersetzt.\n§ 81b Geldbußen gegen Unternehmensvereini-\ngungen                                            b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 81c Höhe der Geldbuße                                    „4. sich weigert, ein anderes Unternehmen ge-\ngen angemessenes Entgelt mit einer sol-\n§ 81d Zumessung der Geldbuße                                   chen Ware oder gewerblichen Leistung zu\nbeliefern, insbesondere ihm Zugang zu\n§ 81e Ausfallhaftung im Übergangszeitraum                      Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruk-\n§ 81f Verzinsung der Geldbuße                                  tureinrichtungen zu gewähren, und die Be-\nlieferung oder die Gewährung des Zugangs\n§ 81g Verjährung der Geldbuße                                  objektiv notwendig ist, um auf einem vor-","4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\noder nachgelagerten Markt tätig zu sein und          3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das\ndie Weigerung den wirksamen Wettbewerb                  Unternehmen seine Stellung, auch ohne markt-\nauf diesem Markt auszuschalten droht, es                beherrschend zu sein, schnell ausbauen kann,\nsei denn, die Weigerung ist sachlich ge-                unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbe-\nrechtfertigt;“.                                         sondere\n4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                       a) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-\n„§ 19a                                     mens mit einer dafür nicht erforderlichen\nautomatischen Nutzung eines weiteren An-\nMissbräuchliches                                gebots des Unternehmens zu verbinden,\nVerhalten von Unternehmen mit                          ohne dem Nutzer des Angebots ausrei-\nüberragender marktübergreifender                         chende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des\nBedeutung für den Wettbewerb                           Umstands und der Art und Weise der Nut-\n(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung                   zung des anderen Angebots einzuräumen;\nfeststellen, dass einem Unternehmen, das in er-                 b) die Nutzung eines Angebots des Unterneh-\nheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18                     mens von der Nutzung eines anderen Ange-\nAbsatz 3a tätig ist, eine überragende marktüber-                   bots des Unternehmens abhängig zu ma-\ngreifende Bedeutung für den Wettbewerb zu-                         chen;\nkommt. Bei der Feststellung der überragenden\nmarktübergreifenden Bedeutung eines Unterneh-                4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter\nmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu                    Daten, die das Unternehmen gesammelt hat,\nberücksichtigen:                                                Marktzutrittsschranken zu errichten oder spür-\nbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in\n1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem                  sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäfts-\noder mehreren Märkten,                                      bedingungen zu fordern, die eine solche Ver-\n2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen              arbeitung zulassen, insbesondere\nRessourcen,                                                 a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu\n3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit                 machen, dass Nutzer der Verarbeitung von\nauf in sonstiger Weise miteinander verbundenen                 Daten aus anderen Diensten des Unterneh-\nMärkten,                                                       mens oder eines Drittanbieters zustimmen,\n4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,                     ohne den Nutzern eine ausreichende Wahl-\nmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des\n5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang                   Zwecks und der Art und Weise der Verarbei-\nDritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten                     tung einzuräumen;\nsowie sein damit verbundener Einfluss auf die\nGeschäftstätigkeit Dritter.                                 b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbe-\nwerbsrelevante Daten zu anderen als für die\nDie Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach                  Erbringung der eigenen Dienste gegenüber\nEintritt der Bestandskraft zu befristen.                           diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken\n(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer                    zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen\nFeststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen un-                     eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsicht-\ntersagen,                                                          lich des Umstands, des Zwecks und der Art\n1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs-                    und Weise der Verarbeitung einzuräumen;\nund Absatzmärkten die eigenen Angebote ge-               5. die Interoperabilität von Produkten oder Leis-\ngenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt                   tungen oder die Portabilität von Daten zu ver-\nzu behandeln, insbesondere                                  weigern oder zu erschweren und damit den\na) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu              Wettbewerb zu behindern;\nbevorzugen;                                           6. andere Unternehmen unzureichend über den\nb) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten               Umfang, die Qualität oder den Erfolg der\nvorzuinstallieren oder in anderer Weise in               erbrachten oder beauftragten Leistung zu infor-\nAngebote des Unternehmens zu integrieren;                mieren oder ihnen in anderer Weise eine Be-\nurteilung des Wertes dieser Leistung zu er-\n2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unterneh-                 schweren;\nmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaf-\nfungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn                7. für die Behandlung von Angeboten eines ande-\ndie Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang               ren Unternehmens Vorteile zu fordern, die in\nzu diesen Märkten Bedeutung hat, insbeson-                  keinem angemessenen Verhältnis zum Grund\ndere                                                        der Forderung stehen, insbesondere\na) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer aus-                a) für deren Darstellung die Übertragung von\nschließlichen Vorinstallation oder Integration              Daten oder Rechten zu fordern, die dafür\nvon Angeboten des Unternehmens führen;                      nicht zwingend erforderlich sind;\nb) andere Unternehmen daran zu hindern oder                 b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote\nes ihnen zu erschweren, ihre eigenen Ange-                  von der Übertragung von Daten oder Rech-\nbote zu bewerben oder Abnehmer auch über                    ten abhängig zu machen, die hierzu in kei-\nandere als die von dem Unternehmen bereit-                  nem angemessenen Verhältnis stehen.\ngestellten oder vermittelten Zugänge zu er-           Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise\nreichen;                                              sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                   5\nBeweislast obliegt insoweit dem Unternehmen.                  oder aufgrund einer unmittelbar drohenden,\n§ 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten                schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen\nentsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann                Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern\nmit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden wer-             das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft\nden.                                                          macht, nach denen die Anordnung eine unbillige,\n(3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.                    nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\ngebotene Härte zur Folge hätte.“\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie berichtet den gesetzgebenden Körper-               7. § 32c wird wie folgt geändert:\nschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkraft-            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ntreten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nüber die Erfahrungen mit der Vorschrift.“\n„(2) Unabhängig von den Voraussetzungen\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 kann die Kartellbehörde auch\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                 mitteilen, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifer-\nersetzt:                                                      messens von der Einleitung eines Verfahrens\n„§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-                absieht.\nmer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-                     (3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine\ngungen von Unternehmen, soweit von ihnen an-                  Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung sei-\ndere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager                 nes nach Absatz 1 und 2 bestehenden Ermes-\neiner bestimmten Art von Waren oder gewerb-                   sens festlegen.\nlichen Leistungen in der Weise abhängig sind,\ndass ausreichende und zumutbare Möglich-                         (4) Unternehmen oder Unternehmensvereini-\nkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen,                  gungen haben auf Antrag gegenüber dem Bun-\nnicht bestehen und ein deutliches Ungleichge-                 deskartellamt einen Anspruch auf eine Entschei-\nwicht zur Gegenmacht der anderen Unterneh-                    dung nach Absatz 1, wenn im Hinblick auf eine\nmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1              Zusammenarbeit mit Wettbewerbern ein erheb-\nin Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner               liches rechtliches und wirtschaftliches Interesse\nauch für Unternehmen, die als Vermittler auf                  an einer solchen Entscheidung besteht. Das\nmehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere                Bundeskartellamt soll innerhalb von sechs Mo-\nUnternehmen mit Blick auf den Zugang zu                       naten über einen Antrag nach Satz 1 entschei-\nBeschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer                     den.“\nVermittlungsleistung in der Weise abhängig             8. § 32e wird wie folgt geändert:\nsind, dass ausreichende und zumutbare Aus-                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vereinba-\nweichmöglichkeiten nicht bestehen.“                           rungen“ die Wörter „oder Verhaltensweisen“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  eingefügt.\nfügt:                                                     b) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 57, 59 und 61“\n„(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann                 durch die Angabe „§§ 57, 59, 59a, 59b und 61“\nsich auch daraus ergeben, dass ein Unterneh-                  ersetzt.\nmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu            c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDaten angewiesen ist, die von einem anderen\nUnternehmen kontrolliert werden. Die Verweige-                „Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rege-\nrung des Zugangs zu solchen Daten gegen                       lungen zum Betreten von Räumlichkeiten der\nangemessenes Entgelt kann eine unbillige Be-                  Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und\nhinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit                     Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die\n§ 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt                  Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59b\nauch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese                keine Anwendung finden.“\nDaten bislang nicht eröffnet ist.“                     9. Dem § 33a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              „Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsge-\nfügt:                                                     schäfte über Waren oder Dienstleistungen mit\n„(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne              kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeit-\ndes Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein            lich und räumlich in den Bereich eines Kartells\nUnternehmen mit überlegener Marktmacht auf                fallen, von diesem Kartell erfasst waren.“\neinem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die          10. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\neigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten\n„Für mittelbare Abnehmer gilt § 33a Absatz 2 Satz 4\ndurch Wettbewerber behindert und hierdurch\nin Bezug auf Waren oder Dienstleistungen nach\ndie ernstliche Gefahr begründet, dass der Leis-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.“\ntungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße\neingeschränkt wird.“                                 11. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“\n6. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        durch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.\n„(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen           12. § 35 wird wie folgt geändert:\neinstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine                    a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nZuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 über-                  „25 Millionen Euro“ durch die Wörter „50 Millio-\nwiegend wahrscheinlich erscheint und die einst-                   nen Euro“ und die Wörter „5 Millionen Euro“\nweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs                       durch die Wörter „17,5 Millionen Euro“ ersetzt.","6                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nb) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt geändert:             16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „25 Mil-                                         „§ 39a\nlionen Euro“ durch die Wörter „50 Millionen                              Aufforderung zur\nEuro“ ersetzt.                                             Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „5 Millio-                (1) Das Bundeskartellamt kann ein Unterneh-\nnen Euro“ durch die Wörter „17,5 Millionen           men durch Verfügung verpflichten, jeden Zusam-\nEuro“ ersetzt.                                       menschluss des Unternehmens mit anderen Unter-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           nehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirt-\nschaftszweigen anzumelden, wenn\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\n1. das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr welt-\nbb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „auch“                    weit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen\ngestrichen.                                              Euro erzielt hat,\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe                     2. objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.              bestehen, dass durch künftige Zusammen-\nschlüsse der wirksame Wettbewerb im Inland\n13. § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                   in den genannten Wirtschaftszweigen erheblich\nfasst:                                                             behindert werden könnte und\n„2. die Untersagungsvoraussetzungen ausschließ-                3. das Unternehmen in den genannten Wirt-\nlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit min-               schaftszweigen einen Anteil von mindestens\ndestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche                    15 Prozent am Angebot oder an der Nachfrage\nLeistungen angeboten werden und auf denen                     von Waren oder Dienstleistungen in Deutsch-\nim letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt                   land hat.\nweniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wur-\n(2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für\nden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im\nZusammenschlüsse bei denen\nSinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des\n§ 35 Absatz 1a, oder“.                                    1. das zu erwerbende Unternehmen im letzten Ge-\nschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 2 Millio-\n14. § 38 wird wie folgt geändert:\nnen Euro erzielt hat und\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-            2. mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im In-\ngefügt:                                                         land erzielt hat.\n„Verwendet ein Unternehmen für seine regelmä-                  (3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus,\nßige Rechnungslegung ausschließlich einen an-               dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffe-\nderen international anerkannten Rechnungs-                  nen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung\nlegungsstandard, so ist für die Ermittlung der              nach § 32e durchgeführt hat.\nUmsatzerlöse dieser Standard maßgeblich.“\n(4) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „und                    Jahre ab Zustellung der Entscheidung. In der Ver-\nderen Bestandteilen“ die Wörter „ist das Vier-              fügung sind die relevanten Wirtschaftszweige an-\nfache der Umsatzerlöse“ eingefügt und wird                  zugeben.“\ndas Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.          17. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „erstmals“ ge-             a) In Satz 2 werden die Wörter „vier Monaten“\nstrichen.                                                       durch die Wörter „fünf Monaten“ ersetzt.\n15. § 39 wird wie folgt geändert:                                  b) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“ ge-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         strichen.\n18. § 44 wird wie folgt geändert:\n„Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-\ntrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-                aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nGesetzes,                                                       „Die Monopolkommission erstellt alle zwei\nJahre ein Gutachten, in dem sie den Stand\n2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zen-\nund die absehbare Entwicklung der Unter-\ntrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qua-\nnehmenskonzentration in der Bundesrepu-\nlifizierter elektronischer Signatur,\nblik Deutschland beurteilt, die Anwendung\n3. das besondere elektronische Behördenpost-                         der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften\nfach sowie                                                      anhand abgeschlossener Verfahren würdigt,\n4. eine hierfür bestimmte Internetplattform.“                        sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbs-\npolitischen Fragen Stellung nimmt. Das Gut-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                     achten soll bis zum 30. Juni des Jahres\n„(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse,                        abgeschlossen sein, in dem das Gutachten\ndie entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem                           zu erstellen ist.“\nVollzug angemeldet wurden, sind von den betei-                  bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gutach-\nligten Unternehmen unverzüglich beim Bundes-                         ten“ die Wörter „oder andere Stellungnah-\nkartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.“                       men“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                7\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                           Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 er-\n„Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach                hobenen Daten ferner den folgenden Behörden\n§ 75 Absatz 5 bleibt unberührt.“                       und Stellen zur Verfügung:\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze              1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nersetzt:                                                        Energie für statistische Zwecke und zu Eva-\nluierungszwecken sowie\n„Die Bundesregierung legt Gutachten nach Ab-\nsatz 1 den gesetzgebenden Körperschaften un-                2. der Monopolkommission für deren Aufgaben\nverzüglich vor. Die Bundesregierung nimmt zu                    nach diesem Gesetz.\nden Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in ange-                 Standortinformationen, aggregierte oder ältere\nmessener Frist Stellung, zu sonstigen Gutach-               Daten kann die Markttransparenzstelle für Kraft-\nten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen,                 stoffe auch an weitere Behörden und Stellen der\nwenn und soweit sie dies für angezeigt hält.                unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung\nDie jeweiligen fachlich zuständigen Bundes-                 für deren gesetzliche Aufgaben weitergeben.“\nministerien und die Monopolkommission tau-\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 59“ durch die\nschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der\nAngabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.\nGutachten aus.“\n22. Teil 2 wird wie folgt geändert:\n19. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Kapitel 1 wird durch die folgenden Kapitel 1\na) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz ein-\nund 2 ersetzt:\ngefügt:\n„Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten                                 „Kapitel 1\nnach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes,                              Allgemeine Vorschriften\n§ 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des\nPostgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des                                          § 48\nTelekommunikationsgesetzes.“                                                   Zuständigkeit\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartell-\ngefügt:\namt, das Bundesministerium für Wirtschaft und\n„(2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die               Energie und die nach Landesrecht zuständigen\nMonopolkommission bei der Kartellbehörde in                 obersten Landesbehörden.\nelektronischer Form vorliegende Daten, ein-\n(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes\nschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\neine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kar-\nsen und personenbezogener Daten, selbststän-\ntellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt\ndig auswerten, soweit dies zur ordnungsge-\ndie in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-\nmäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\ntragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn\nDies gilt auch für die Erstellung der Gutachten\ndie Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden\nnach § 78 des Eisenbahnregulierungsgesetzes,\noder diskriminierenden Verhaltens oder einer\n§ 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 44 des\nWettbewerbsregel über das Gebiet eines Lan-\nPostgesetzes sowie nach § 121 Absatz 2 des\ndes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt\nTelekommunikationsgesetzes.“\ndiese Aufgaben und Befugnisse die nach Lan-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „In-                desrecht zuständige oberste Landesbehörde\nformationen“ die Wörter „und Daten“ eingefügt               wahr.\nund wird nach der Angabe „Absatz 2a“ die\n(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring\nAngabe „oder 2b“ eingefügt.\ndurch über den Grad der Transparenz, auch der\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im                    Großhandelspreise, sowie den Grad und die\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des                  Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang\nInnern, für Bau und Heimat“ gestrichen.                     des Wettbewerbs auf Großhandels- und End-\n20. § 47d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        kundenebene auf den Strom- und Gasmärkten\nsowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die\nBundeskartellamt wird die beim Monitoring\nAngabe „§§ 59, 59a und 59b“ ersetzt.\ngewonnenen Daten der Bundesnetzagentur un-\nb) In Satz 7 werden die Wörter „§§ 50c, 54, 56, 57,            verzüglich zur Verfügung stellen.\n61 bis 68, 70, 71, 72, 74 bis 77, 82a, 83, 85, 91\nund 92“ durch die Wörter „§§ 50f, 54, 56 bis 58,                                    § 49\n61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73\nbis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92“ ersetzt.                                      Bundeskartellamt\nund oberste Landesbehörde\n21. § 47k wird wie folgt geändert:\n(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren\na) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die              ein oder führt es Ermittlungen durch, so be-\nfolgenden Sätze ersetzt:                                    nachrichtigt es gleichzeitig die oberste Lan-\n„Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde               desbehörde, in deren Gebiet die betroffenen\nleitet sie alle von dieser für deren Aufgaben               Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine\nnach diesem Gesetz benötigten oder angefor-                 oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder\nderten Informationen und Daten unverzüglich                 führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt\nan diese weiter. Die Markttransparenzstelle für             sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.","8         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sa-              Verordnungen nach Artikel 103 des Vertrages\nche an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn                über die Arbeitsweise der Europäischen Union,\nnach § 48 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 50 Ab-               auch in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 2,\nsatz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts             Artikel 100 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und\nbegründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine               Artikel 352 Absatz 1 des Vertrages über die\nSache an die oberste Landesbehörde abzu-                   Arbeitsweise der Europäischen Union, über-\ngeben, wenn nach § 48 Absatz 2 Satz 2 die                  tragen sind. Im Beratenden Ausschuss für die\nZuständigkeit der obersten Landesbehörde be-               Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüs-\ngründet ist.                                               sen nach Artikel 19 der Verordnung (EG)\nNr. 139/2004 wird die Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann               land durch das Bundesministerium für Wirt-\ndie oberste Landesbehörde eine Sache, für die              schaft und Energie oder das Bundeskartellamt\nnach § 48 Absatz 2 Satz 2 ihre Zuständigkeit               vertreten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nbegründet ist, an das Bundeskartellamt abge-\nben, wenn dies aufgrund der Umstände der\nKapitel 2\nSache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird das\nBundeskartellamt zuständige Kartellbehörde.                            Behördenzusammenarbeit\n(4) Auf Antrag der obersten Landesbehörde\n§ 50a\nkann das Bundeskartellamt eine Sache, für die\nnach § 48 Absatz 2 Satz 1 seine Zuständigkeit                          Ermittlungen im Netzwerk\nbegründet ist, an die oberste Landesbehörde                    der europäischen Wettbewerbsbehörden\nabgeben, wenn dies aufgrund der Umstände                      (1) Das Bundeskartellamt darf im Namen und\nder Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird               für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines\ndie oberste Landesbehörde zuständige Kartell-              anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nbehörde. Vor der Abgabe benachrichtigt das                 Union und nach Maßgabe des innerstaatlichen\nBundeskartellamt die übrigen betroffenen                   Rechts Durchsuchungen und sonstige Maßnah-\nobersten Landesbehörden. Die Abgabe erfolgt                men zur Sachverhaltsaufklärung durchführen,\nnicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landes-          um festzustellen, ob Unternehmen oder Unter-\nbehörde innerhalb einer vom Bundeskartellamt               nehmensvereinigungen im Rahmen von Verfah-\nzu setzenden Frist widerspricht.                           ren zur Durchsetzung von Artikel 101 oder 102\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\n§ 50                               päischen Union die ihnen bei Ermittlungsmaß-\nnahmen obliegenden Pflichten verletzt oder Ent-\nVollzug des europäischen Rechts\nscheidungen der ersuchenden Behörde nicht\n(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 ist das                befolgt haben. Das Bundeskartellamt kann von\nBundeskartellamt für die Anwendung der Arti-               der ersuchenden Behörde die Erstattung aller im\nkel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-            Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-\nweise der Europäischen Union zuständige Wett-              nahmen entstandenen vertretbaren Kosten,\nbewerbsbehörde im Sinne des Artikels 35 Ab-                einschließlich Übersetzungs-, Personal- und\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.                     Verwaltungskosten, verlangen, sofern nicht im\nRahmen der Gegenseitigkeit auf eine Erstattung\n(2) Zuständige Wettbewerbsbehörde für die               verzichtet wurde.\nMitwirkung an Verfahren der Europäischen\nKommission oder der Wettbewerbsbehörden                       (2) Das Bundeskartellamt kann die Wettbe-\nder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen               werbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates\nUnion zur Anwendung der Artikel 101 und 102                der Europäischen Union ersuchen, Ermittlungs-\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-              maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen. Alle\npäischen Union ist das Bundeskartellamt. Es                im Zusammenhang mit diesen Ermittlungsmaß-\ngelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes               nahmen entstandenen vertretbaren zusätzlichen\nmaßgeblichen Verfahrensvorschriften.                       Kosten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-\nund Verwaltungskosten, werden auf Antrag der\n(3) Die Bediensteten der Wettbewerbsbe-                 ersuchten Behörde vom Bundeskartellamt er-\nhörde eines Mitgliedstaates der Europäischen               stattet, sofern nicht im Rahmen der Gegen-\nUnion und andere von dieser Wettbewerbs-                   seitigkeit auf eine Erstattung verzichtet wurde.\nbehörde ermächtigte oder benannte Begleit-\npersonen sind befugt, an Durchsuchungen und                   (3) Die erhobenen Informationen werden in\nVernehmungen mitzuwirken, die das Bundes-                  entsprechender Anwendung des § 50d ausge-\nkartellamt im Namen und für Rechnung dieser                tauscht und verwendet.\nWettbewerbsbehörde nach Artikel 22 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt.                                        § 50b\nZustellung im Netzwerk\n(4) In anderen als in den Absätzen 1 bis 3 be-\nder europäischen Wettbewerbsbehörden\nzeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt\ndie Aufgaben wahr, die den Behörden der Mit-                  (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde\ngliedstaaten der Europäischen Union in den                 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nArtikeln 104 und 105 des Vertrages über die                Union stellt das Bundeskartellamt in deren Na-\nArbeitsweise der Europäischen Union sowie in               men einem im Inland ansässigen Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021              9\noder einer im Inland ansässigen Unternehmens-               suchen um Zustellung ist in Form eines einheit-\nvereinigung folgende Unterlagen zu:                         lichen Titels entsprechend Absatz 2 nebst einer\n1. jede Art vorläufiger Beschwerdepunkte zu                 Übersetzung dieses einheitlichen Titels in die\nmutmaßlichen Verstößen gegen Artikel 101                Amtssprache oder eine der Amtssprachen des\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise            ersuchten Mitgliedstaates unter Beifügung der\nder Europäischen Union;                                 zuzustellenden Unterlage an die dort zuständige\nWettbewerbsbehörde zu richten. Eine Überset-\n2. Entscheidungen, die Artikel 101 oder 102 des             zung der zuzustellenden Unterlage in die Amts-\nVertrages über die Arbeitsweise der Euro-               sprache oder in eine der Amtssprachen des Mit-\npäischen Union zur Anwendung bringen;                   gliedstaates der ersuchten Behörde ist nur dann\n3. sonstige Verfahrensakte, die in Verfahren zur            erforderlich, wenn das nationale Recht des er-\nDurchsetzung der Artikel 101 oder 102 des               suchten Mitgliedstaates dies vorschreibt. Zum\nVertrages über die Arbeitsweise der Euro-               Nachweis der Zustellung genügt das Zeugnis\npäischen Union erlassen wurden und nach                 der ersuchten Behörde.\nden Vorschriften des nationalen Rechts zuzu-\nstellen sind sowie                                         (6) Auf Verlangen der ersuchten Behörde er-\nstattet das Bundeskartellamt die der ersuchten\n4. sonstige Unterlagen, die mit der Anwendung               Behörde infolge der Zustellung entstandenen\nder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über             Kosten, insbesondere für benötigte Übersetzun-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union,                gen oder Personal- und Verwaltungsaufwand,\neinschließlich der Vollstreckung von verhäng-           soweit diese Kosten vertretbar sind. Das Bun-\nten Geldbußen oder Zwangsgeldern, in Zu-                deskartellamt kann ein entsprechendes Verlan-\nsammenhang stehen.                                      gen an eine ersuchende Behörde stellen, wenn\n(2) Das Ersuchen um Zustellung von Unterla-              dem Bundeskartellamt bei der Zustellung für die\ngen nach Absatz 1 an einen Empfänger, der im                ersuchende Behörde solche Kosten entstanden\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes ansässig                  sind.\nist, erfolgt durch Übermittlung eines einheit-\n(7) Über Streitigkeiten in Bezug auf die\nlichen Titels in deutscher Sprache, dem die\nRechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-\nzuzustellende Unterlage beizufügen ist. Der ein-\namt erstellten und im Hoheitsgebiet einer ande-\nheitliche Titel enthält:\nren Wettbewerbsbehörde zuzustellenden Unter-\n1. den Namen und die Anschrift sowie gegebe-                lage sowie über Streitigkeiten in Bezug auf die\nnenfalls weitere Informationen, durch die der           Wirksamkeit einer Zustellung, die das Bundes-\nEmpfänger identifiziert werden kann,                    kartellamt im Namen der Wettbewerbsbehörde\n2. eine Zusammenfassung der relevanten Fak-                 eines anderen Mitgliedstaates übernimmt, ent-\nten und Umstände,                                       scheidet das nach diesem Gesetz zuständige\nGericht. Es gilt deutsches Recht.\n3. eine Zusammenfassung des Inhalts der zuzu-\nstellenden Unterlage,\n§ 50c\n4. Name, Anschrift und sonstige Kontaktinfor-\nmationen der ersuchten Behörde und                                  Vollstreckung im Netzwerk\n5. die Zeitspanne, innerhalb derer die Zustel-                  der europäischen Wettbewerbsbehörden\nlung erfolgen sollte, beispielsweise gesetz-               (1) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde\nliche Fristen oder Verjährungsfristen.                  eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\n(3) Das Bundeskartellamt kann die Zustellung             Union vollstreckt das Bundeskartellamt Ent-\nverweigern, wenn das Ersuchen den Anforde-                  scheidungen, durch die in Verfahren zur Anwen-\nrungen nach Absatz 2 nicht entspricht oder die              dung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages\nDurchführung der Zustellung der öffentlichen                über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nOrdnung offensichtlich widersprechen würde.                 Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt wer-\nWill das Bundeskartellamt die Zustellung ver-               den, sofern die zu vollstreckende Entscheidung\nweigern oder werden weitere Informationen                   bestandskräftig ist und die ersuchende Behörde\nbenötigt, informiert es die ersuchende Behörde              aufgrund hinreichender Bemühungen, die Ent-\nhierüber. Anderenfalls stellt es die entsprechen-           scheidung in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstre-\nden Unterlagen unverzüglich zu.                             cken, mit Sicherheit feststellen konnte, dass\n(4) Die Zustellung richtet sich nach den Vor-            das Unternehmen oder die Unternehmensverei-\nschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.               nigung dort über keine zur Einziehung der Geld-\n§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsge-                  buße bzw. des Zwangsgeldes ausreichenden\nsetzes sowie § 178 Absatz 1 Nummer 2 der                    Vermögenswerte verfügt.\nZivilprozessordnung sind auf die Zustellung an                 (2) Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde\nUnternehmen und Vereinigungen von Unterneh-                 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nmen entsprechend anzuwenden.                                Union kann das Bundeskartellamt auch in ande-\n(5) Das Bundeskartellamt ist befugt, die Zu-             ren, von Absatz 1 nicht erfassten Fällen be-\nstellung seiner Entscheidungen und sonstiger                standskräftige Entscheidungen, durch die in\nUnterlagen im Sinne des Absatzes 1 durch die                Verfahren zur Anwendung von Artikel 101\nWettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-                  oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nstaates in seinem Namen zu bewirken. Das Er-                der Europäischen Union Geldbußen oder","10         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nZwangsgelder festgesetzt werden, vollstrecken.             kartellamt von der ersuchenden Behörde verlan-\nDies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen               gen, die nach Abzug des Vollstreckungserlöses\noder die Vereinigung von Unternehmen, gegen                verbleibenden Kosten zu tragen.\ndie die Entscheidung vollstreckbar ist, über                  (7) Das Bundeskartellamt ist befugt, die\nkeine Niederlassung im Mitgliedstaat der ersu-             Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-\nchenden Wettbewerbsbehörde verfügt.                        staates der Europäischen Union um die Voll-\n(3) Für das Ersuchen nach Absatz 1 oder Ab-             streckung von Entscheidungen, durch die in\nsatz 2 gilt § 50b Absatz 2 mit der Maßgabe,                Verfahren zur Anwendung von Artikel 101\ndass die Unterlage, aus der die Vollstreckung              oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\nbegehrt wird, an die Stelle der zuzustellenden             der Europäischen Union Geldbußen oder\nUnterlage tritt. Der einheitliche Titel umfasst ne-        Zwangsgelder festgesetzt werden, zu ersuchen.\nben den in § 50b Absatz 2 Satz 2 genannten                 § 50b Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nInhalten:                                                  Für den Inhalt des einheitlichen Titels gilt darü-\n1. Informationen über die Entscheidung, die die            ber hinaus Absatz 3 Satz 2. Gelingt es der\nVollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchen-           ersuchten Behörde nicht, die ihr im Zusammen-\nden Behörde erlaubt, sofern diese nicht                hang mit der Vollstreckung entstandenen Kos-\nbereits im Rahmen des § 50b Absatz 2                   ten, einschließlich Übersetzungs-, Personal-\nNummer 3 vorgelegt wurden,                             und Verwaltungskosten, aus den beigetriebenen\nBuß- oder Zwangsgeldern zu decken, so wer-\n2. den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung be-              den diese Kosten auf Antrag der ersuchten\nstandskräftig wurde,                                   Behörde vom Bundeskartellamt erstattet.\n3. die Höhe der Geldbuße oder des Zwangs-                     (8) Über Streitigkeiten in Bezug auf die\ngeldes, sowie                                          Rechtmäßigkeit einer durch das Bundeskartell-\n4. im Fall des Absatzes 1 Nachweise, dass die              amt erlassenen und im Hoheitsgebiet einer an-\nersuchende Behörde ausreichende Anstren-               deren Wettbewerbsbehörde zu vollstreckenden\ngungen unternommen hat, die Forderung in               Entscheidung sowie über die Rechtmäßigkeit\nihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.                   des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung\nDie Vollstreckung erfolgt auf Grundlage des                einer Entscheidung in einem anderen Mitglied-\neinheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im             staat berechtigt, entscheidet das nach diesem\nersuchten Mitgliedstaat ermächtigt, ohne dass              Gesetz zuständige Gericht. Es gilt deutsches\nes eines Anerkennungsaktes bedarf.                         Recht. Gleiches gilt für Streitigkeiten in Bezug\nauf die Durchführung einer Vollstreckung, die\n(4) Das Bundeskartellamt kann die Vollstre-             das Bundeskartellamt für die Wettbewerbsbe-\nckung im Fall des Absatzes 1 nur verweigern,               hörde eines anderen Mitgliedstaates vornimmt.\nwenn das Ersuchen den Anforderungen nach\nAbsatz 3 nicht entspricht oder die Durchführung                                   § 50d\nder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung of-\nfensichtlich widersprechen würde. Will das Bun-                   Informationsaustausch im Netzwerk\ndeskartellamt die Vollstreckung verweigern oder                 der europäischen Wettbewerbsbehörden\nbenötigt es weitere Informationen, informiert es              (1) Das Bundeskartellamt ist nach Artikel 12\ndie ersuchende Behörde hierüber. Anderenfalls              Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 be-\nleitet es unverzüglich die Vollstreckung ein.              fugt, der Europäischen Kommission und den\n(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichen-               Wettbewerbsbehörden der anderen Mitglied-\nden Regelungen trifft, richtet sich die Voll-              staaten der Europäischen Union zum Zweck\nstreckung von Bußgeldern nach §§ 89 ff. des                der Anwendung der Artikel 101 und 102 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die                 Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nVollstreckung von Zwangsgeldern nach den                   ischen Union und vorbehaltlich Absatz 2\nVorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge-              1. tatsächliche und rechtliche Umstände, ein-\nsetzes. Geldbußen oder Zwangsgelder, die in                    schließlich vertraulicher Angaben, insbeson-\neiner anderen Währung verhängt wurden, wer-                    dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,\nden vom Bundeskartellamt nach dem im Zeit-                     mitzuteilen und entsprechende Dokumente\npunkt der ausländischen Entscheidung maß-                      und Daten zu übermitteln sowie\ngeblichen Kurswert in Euro umgerechnet. Der\n2. diese Wettbewerbsbehörden um die Über-\nErlös aus der Vollstreckung fließt der Bundes-\nmittlung von Informationen nach Nummer 1\nkasse zu.\nzu ersuchen, diese zu empfangen und als\n(6) Das Bundeskartellamt macht die im Zu-                   Beweismittel zu verwenden.\nsammenhang mit der Vollstreckung nach dieser\nVorschrift entstandenen Kosten gemeinsam mit                  (2) Kronzeugenerklärungen dürfen der Wett-\ndem Buß- oder Zwangsgeld bei dem Unter-                    bewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates\nnehmen beziehungsweise der Unternehmens-                   der Europäischen Union nur übermittelt werden,\nvereinigung geltend, gegen das oder gegen die              wenn\ndie Entscheidung vollstreckbar ist. Reicht der             1. der Steller eines Antrags auf Kronzeugenbe-\nVollstreckungserlös nicht aus, um die im                       handlung der Übermittlung seiner Kronzeu-\nZusammenhang mit der Vollstreckung entstan-                    generklärung an die andere Wettbewerbs-\ndenen Kosten zu decken, so kann das Bundes-                    behörde zustimmt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021               11\n2. bei der anderen Wettbewerbsbehörde von                   2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt\ndemselben Antragsteller ein Antrag auf Kron-                und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das\nzeugenbehandlung eingegangen ist und die-                   Bundeskartellamt der Übermittlung zu-\nser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhand-                  stimmt; das gilt auch für die Offenlegung\nlung bezieht, sofern es dem Antragsteller zu                von vertraulichen Informationen in Gerichts-\ndem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklä-                  oder Verwaltungsverfahren.\nrung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die          Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs-\nder anderen Wettbewerbsbehörde vorgeleg-                und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der\nten Informationen zurückzuziehen.                       Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das\n(3) Das Bundeskartellamt darf die empfange-              Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Un-\nnen Informationen nur zum Zweck der Anwen-                  ternehmens übermittelt werden, das diese An-\ndung von Artikel 101 oder 102 des Vertrages                 gaben vorgelegt hat.\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                   (3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in\nsowie in Bezug auf den Untersuchungsgegen-                  Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeab-\nstand als Beweismittel verwenden, für den sie               kommen bleiben unberührt.\nvon der übermittelnden Behörde erhoben wur-\nden. Werden Vorschriften dieses Gesetzes je-                                        § 50f\ndoch nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ange-                      Zusammenarbeit mit anderen Behörden\nwandt, so können nach Absatz 1 ausgetauschte                   (1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehör-\nInformationen auch für die Anwendung dieses                 den, die oder der Bundesbeauftragte für den\nGesetzes verwendet werden.                                  Datenschutz und die Informationsfreiheit und\ndie Landesbeauftragten für Datenschutz sowie\n(4) Informationen, die das Bundeskartellamt\ndie zuständigen Behörden im Sinne des § 2\nnach Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck\ndes EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-\nder Verhängung von Sanktionen gegen natür-\nzes können unabhängig von der jeweils gewähl-\nliche Personen nur als Beweismittel verwendet\nten Verfahrensart untereinander Informationen\nwerden, wenn das Recht der übermittelnden\neinschließlich personenbezogener Daten und\nBehörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse austau-\nauf Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des\nschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen\nVertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nAufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren\nischen Union vorsieht. Falls die Voraussetzun-\nVerfahren verwerten. Beweisverwertungsver-\ngen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist eine Ver-\nbote bleiben unberührt.\nwendung als Beweismittel auch dann möglich,\nwenn die Informationen in einer Weise erhoben                  (2) Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen\nworden sind, die hinsichtlich der Wahrung der               der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundes-\nVerteidigungsrechte natürlicher Personen das                anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der\ngleiche Schutzniveau wie nach dem für das                   Deutschen Bundesbank, den zuständigen Auf-\nBundeskartellamt geltenden Recht gewährleis-                sichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches\ntet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1                Sozialgesetzbuch und den Landesmedienan-\nsteht einer Verwendung der Beweise gegen                    stalten sowie der Kommission zur Ermittlung\njuristische Personen oder Personenvereini-                  der Konzentration im Medienbereich zusam-\ngungen nicht entgegen. Die Beachtung verfas-                men. Die Kartellbehörden tauschen mit den\nsungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote               Landesmedienanstalten und der Kommission\nbleibt unberührt.                                           zur Ermittlung der Konzentration im Medienbe-\nreich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies\n§ 50e                                 für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-\nderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten\nSonstige Zusammenarbeit                         Behörden können sie entsprechend auf Anfrage\nmit ausländischen Wettbewerbsbehörden                   Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht\n(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50d Ab-            1. für vertrauliche Informationen, insbesondere\nsatz 1 genannten Befugnisse auch in anderen                     Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie\nFällen, in denen es zum Zweck der Anwendung                 2. für Informationen, die nach § 50d dieses\nkartellrechtlicher Vorschriften mit der Europä-                 Gesetzes oder nach Artikel 12 der Verord-\nischen Kommission oder den Wettbewerbsbe-                       nung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.\nhörden anderer Staaten zusammenarbeitet.\nDie Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Rege-\n(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen              lungen des Wertpapiererwerbs- und Übernah-\nnach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt                 megesetzes sowie des Gesetzes über den Wert-\nübermitteln, dass die empfangende Wettbe-                   papierhandel über die Zusammenarbeit mit an-\nwerbsbehörde                                                deren Behörden unberührt.\n1. die Informationen nur zum Zweck der An-                     (3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der\nwendung kartellrechtlicher Vorschriften so-             an einem Zusammenschluss beteiligten Unter-\nwie in Bezug auf den Untersuchungsgegen-                nehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht\nstand als Beweismittel verwendet, für den sie           worden sind, an andere Behörden übermitteln,\ndas Bundeskartellamt erhoben hat, und                   soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1","12               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nNummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirt-                     (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde\nschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich             beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-\nist. Bei Zusammenschlüssen mit gemein-                    schen Personen auch nichtrechtsfähige Personen-\nschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1           vereinigungen.\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des\nRates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle                                       § 55\nvon Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer\njeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-                      Vorabentscheidung über Zuständigkeit\nkartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsicht-            (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach-\nlich solcher Angaben zu, welche von der Euro-             liche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,\npäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3               so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit\ndieser Verordnung veröffentlicht worden sind.“            vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbststän-\nb) Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3.                    dig mit der Beschwerde angefochten werden; die\nBeschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n23. § 53 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                           (2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend\n„3. Angaben zu den Unternehmen, gegen die                     gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf\nGeldbußen festgesetzt oder Geldbußen im                 gestützt werden, dass die Kartellbehörde ihre Zu-\nRahmen eines Kronzeugenprogramms voll-                  ständigkeit zu Unrecht angenommen hat.\nständig erlassen wurden,“.\n24. Teil 3 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:                                               § 56\n„Kapitel 1                                                  Anhörung,\nVerwaltungssachen                                 Akteneinsicht, mündliche Verhandlung\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gele-\nAbschnitt 1                            genheit zur Stellungnahme zu geben. Über die\nForm der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde\nVerfahren vor den Kartellbehörden\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbe-\nhörde kann die Anhörung auch mündlich durchfüh-\n§ 54\nren, wenn die besonderen Umstände des Falles\nEinleitung des Verfahrens,                     dies erfordern.\nBeteiligte, Beteiligtenfähigkeit\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von            Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeig-\nAmts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbe-                neten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme ge-\nhörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum                    ben.\nSchutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren\n(3) Die Beteiligten können bei der Kartellbe-\nvon Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus\nhörde die das Verfahren betreffenden Akten einse-\nden besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes\nhen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung\nAbweichungen ergeben, sind für das Verfahren\noder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen er-\ndie allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsver-\nforderlich ist. Die Einsicht erfolgt durch Übersen-\nfahrensgesetze anzuwenden.\ndung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch\n(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist            Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrens-\noder sind beteiligt:                                          akte oder durch Übersendung entsprechender\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt              elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf\nhat;                                                      seine Kosten.\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Be-                  (4) Die Behörde hat die Einsicht in die Unter-\nrufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren           lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen\nrichtet;                                                  Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ord-\nnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Be-\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren                  hörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes\nInteressen durch die Entscheidung erheblich               oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\nberührt werden und die die Kartellbehörde auf             oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Be-\nihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat;             troffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidun-\nInteressen der Verbraucherzentralen und ande-             gen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die\nrer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen             Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird\nMitteln gefördert werden, werden auch dann er-            Akteneinsicht nicht gewährt.\nheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf\neine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und da-              (5) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte\ndurch die Interessen der Verbraucher insgesamt            aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen\nerheblich berührt werden;                                 oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hier-\nfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Absatz 4\n4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1                   gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder\noder 3 auch der Veräußerer.                               die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatz-\n(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden               anspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Ab-\nist auch das Bundeskartellamt beteiligt.                      satz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021               13\nnen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen               (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um\nnach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.                   die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\n(6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten          Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsge-\nsowie von Dritten verlangen, mit der Übersendung            mäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die\nvon Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen                 Beeidigung entscheidet das Gericht.\noder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an\ndie Übersendung auf die in Absatz 4 genannten                                       § 58\nGeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unter-\nlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt                                Beschlagnahme\ndies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf               (1) Die Bediensteten der Kartellbehörde können\ndie Kartellbehörde von der Zustimmung zur Offen-            Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermitt-\nlegung im Rahmen der Gewährung von Aktenein-                lung von Bedeutung sein können, beschlagnah-\nsicht ausgehen.                                             men. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffe-\n(7) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts           nen unverzüglich bekannt zu machen.\nwegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche\nmündliche Verhandlung durchführen. Für die Ver-                (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die\nhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffent-          gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in\nlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung           dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn\nder öffentlichen Ordnung, insbesondere des Wohls            bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-\ndes Bundes oder eines Landes, oder die Gefähr-              fene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend\ndung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge-            war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner\nheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42           Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Be-\nhat das Bundesministerium für Wirtschaft und                troffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich\nEnergie eine öffentliche mündliche Verhandlung              Widerspruch erhoben hat.\ndurchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten              (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlag-\nkann ohne mündliche Verhandlung entschieden                 nahme jederzeit die richterliche Entscheidung\nwerden. In der öffentlichen mündlichen Verhand-             nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über\nlung hat die Monopolkommission in den Fällen                den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zustän-\ndes § 42 das Recht, gehört zu werden und die Stel-          dige Gericht.\nlungnahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,\nzu erläutern.                                                  (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die\nBeschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a\n(8) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfah-\nder Strafprozessordnung gelten entsprechend.\nrensgesetzes sind anzuwenden.\n§ 57                                                       § 59\nErmittlungen, Beweiserhebung                                      Auskunftsverlangen\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich\nder Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-\nsind.\nderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen             der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unter-\nund Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die                nehmen und Unternehmensvereinigungen die Er-\n§§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397,            teilung von Auskünften sowie die Herausgabe von\n398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406            Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Un-\nbis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinn-          ternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese\ngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer-             innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen\nden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist           oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt\ndas Oberlandesgericht zuständig.                            sich auf alle Informationen und Unterlagen, die\n(3) Über die Zeugenaussage soll eine Nieder-             dem Unternehmen oder der Unternehmensver-\nschrift aufgenommen werden, die von dem ermit-              einigung zugänglich sind. Dies umfasst auch all-\ntelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein           gemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder\nUrkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem               Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der\nzu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und       Marktlage dienen und sich im Besitz des Unter-\nTag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir-             nehmens oder der Unternehmensvereinigung be-\nkenden und Beteiligten ersehen lassen.                      finden. Die Kartellbehörde kann vorgeben, in\nwelcher Form die Auskünfte zu erteilen sind; ins-\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-          besondere kann sie vorgeben, dass eine Internet-\nmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht               plattform zur Eingabe der Informationen verwendet\nvorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-            werden muss. Vertreter des Unternehmens oder\nmerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.                der Unternehmensvereinigung können von der Kar-\nUnterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hier-        tellbehörde zu einer Befragung bestellt werden.\nfür anzugeben.                                              Gegenüber juristischen Personen sowie Personen-\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen              vereinigungen, die keine Unternehmen oder Unter-\nsind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-              nehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1\nsprechend anzuwenden.                                       bis 6 entsprechend.","14             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver-                (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Ver-\ntretung sowie bei juristischen Personen und Per-             tretung sowie bei juristischen Personen und Per-\nsonenvereinigungen auch die zur Vertretung beru-             sonenvereinigungen auch die zur Vertretung be-\nfenen Personen sind verpflichtet, die verlangten             rufenen Personen sind verpflichtet, die geschäft-\nAuskünfte im Namen des Unternehmens, der Un-                 lichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung\nternehmensvereinigung oder der juristischen Per-             vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen\nson oder Personenvereinigung zu erteilen und die             Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-\nverlangten Unterlagen herauszugeben. Gegenüber               räumen und -grundstücken zu dulden.\nder Kartellbehörde ist eine für die Erteilung der               (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der\nAuskünfte verantwortliche Leitungsperson zu be-              Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-\nnennen.                                                      fen die Räume der Unternehmen und Vereinigun-\n(3) Das Auskunftsverlangen muss verhältnismä-             gen von Unternehmen betreten.\nßig sein. Es darf den Adressaten nicht zum Ge-                  (4) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nständnis einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit            gesetzes wird durch die Absätze 2 und 3 einge-\noder einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift             schränkt.\ndieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ndes Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nEnergie oder die oberste Landesbehörde ordnet\nischen Union zwingen. Soweit natürliche Personen\ndie Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung,\naufgrund von Auskunftsverlangen nach den Absät-\ndas Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluss\nzen 1 und 2 zur Mitwirkung in Form der Erteilung\nmit Zustimmung des Präsidenten an. In der Anord-\nvon Auskünften oder der Herausgabe von Unter-\nnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegen-\nlagen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor-\nstand und Zweck der Prüfung anzugeben.\nmationserlangung auf andere Weise wesentlich er-\nschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen\noffenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung we-                                    § 59b\ngen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit                                Durchsuchungen\nherbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die              (1) Zur Erfüllung der ihr in diesem Gesetz über-\nnatürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach           tragenen Aufgaben kann die Kartellbehörde Ge-\nAbsatz 1 und 2 erteilt, in einem Strafverfahren oder         schäftsräume, Wohnungen, Grundstücke und Sa-\nin einem Verfahren nach diesem Gesetz oder dem               chen durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustim-             sich dort Unterlagen befinden, die die Kartellbe-\nmung der betreffenden natürlichen Person gegen               hörde nach den §§ 59 und 59a einsehen, prüfen\ndiese oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-          oder herausverlangen darf. Das Grundrecht des\nordnung bezeichneten Angehörigen verwendet                   Artikels 13 des Grundgesetzes wird insofern einge-\nwerden.                                                      schränkt. § 104 Absatz 1 und 3 der Strafprozess-\n(4) Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Absatz 3 Satz 1             ordnung gilt entsprechend.\ngelten entsprechend für Auskunftsverlangen, die                 (2) Durchsuchungen können nur auf Anordnung\nan natürliche Personen gerichtet werden. Insoweit            des Amtsrichters des Gerichts, in dessen Bezirk\nist § 55 der Strafprozessordnung entsprechend an-            die Kartellbehörde ihren Sitz hat, vorgenommen\nzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die             werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung sind\nGefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Buß-            die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-\ngeldverfahren begründet und die Kartellbehörde               nung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im\nder natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtge-            Verzuge können die von der Kartellbehörde mit\nmäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage                  der Durchsuchung beauftragten Personen während\nerteilt hat.                                                 der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchun-\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              gen ohne richterliche Anordnung vornehmen.\nEnergie oder die oberste Landesbehörde fordert                  (3) Die Bediensteten der Kartellbehörde sowie\ndie Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung,             von dieser ermächtigte oder benannte Personen\ndas Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluss             sind insbesondere befugt,\nan. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-               1. sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen, un-\nstand und der Zweck des Auskunftsverlangens an-                  abhängig davon, in welcher Form sie vorhanden\nzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung                 oder gespeichert sind, zu prüfen und Zugang zu\nder Auskunft ist zu bestimmen.                                   allen Informationen zu erlangen, die für den von\nder Durchsuchung Betroffenen zugänglich sind,\n§ 59a\n2. betriebliche Räumlichkeiten, Bücher und Unter-\nPrüfung von                                 lagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß\ngeschäftlichen Unterlagen                          zu versiegeln, wie es für den Zweck der Durch-\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz              suchung erforderlich ist, und\nder Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-              3. bei der Durchsuchung von Unternehmen oder\nderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt            Unternehmensvereinigungen von allen Vertre-\nder Bestandskraft ihrer Entscheidung bei Unter-                  tern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder\nnehmen und Unternehmensvereinigungen inner-                      der Unternehmensvereinigung Informationen,\nhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäft-                  die den Zugang zu Beweismitteln ermöglichen\nlichen Unterlagen einsehen und prüfen.                           könnten, sowie Erläuterungen zu Fakten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                 15\nUnterlagen, die mit dem Gegenstand und dem              Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und\nZweck der Durchsuchung in Verbindung stehen             Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auf-\nkönnten, zu verlangen und ihre Antworten zu             traggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzu-\nProtokoll zu nehmen; das Verlangen muss unter           wenden. Verfügungen, die gegenüber einem Unter-\nausdrücklichem Hinweis auf die Pflicht zur Mit-         nehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\nwirkung erfolgen und ist in das Protokoll aufzu-        dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde\nnehmen.                                                 der im Inland ansässigen Person zu, die das Unter-\nSoweit natürliche Personen nach Satz 1 Nummer 3             nehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbe-\nzur Mitwirkung in Form der Erteilung von Informa-           vollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen\ntionen verpflichtet sind, müssen sie, falls die Infor-      keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt\nmationserlangung auf andere Weise wesentlich er-            und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von\nschwert oder nicht zu erwarten ist, auch Tatsachen          Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen\noffenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung              Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit          verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartell-\nherbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die die          behörde die Verfügungen durch Bekanntmachung\nnatürliche Person infolge ihrer Verpflichtung nach          im Bundesanzeiger zu.\nSatz 1 Nummer 3 erteilt, in einem Strafverfahren               (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfü-\noder in einem Verfahren nach diesem Gesetz oder             gung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit                Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den\nZustimmung der betreffenden natürlichen Person              Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\ngegen diese oder einen in § 52 Absatz 1 der Straf-             (3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen ver-                Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b\nwendet werden.                                              und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu ma-\n(4) An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über        chen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können\ndie Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis              von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.\naufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche\nAnordnung ergangen ist, auch die Tatsachen er-                                       § 62\ngeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge                         Gebührenpflichtige Handlungen\ngeführt haben.\n(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden\n(5) § 108 Absatz 1 und § 110 der Strafprozess-\nKosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des\nordnung gelten entsprechend. Die Betroffenen ha-\nVerwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zu-\nben die Durchsuchung zu dulden. Die Duldung\nrechenbare öffentliche Leistungen sind gebühren-\nkann im Fall der Durchsuchung von Geschäftsräu-\npflichtig (gebührenpflichtige Handlungen):\nmen sowie geschäftlich genutzten Grundstücken\nund Sachen gegenüber Unternehmen und Unter-                 1. Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Ab-\nnehmensvereinigungen mit einem Zwangsgeld ent-                  satz 1; bei von der Europäischen Kommission\nsprechend § 86a durchgesetzt werden.                            an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusam-\nmenschlüssen steht der Verweisungsantrag an\n§ 60                                  die Europäische Kommission oder die Anmel-\ndung bei der Europäischen Kommission der An-\nEinstweilige Anordnungen\nmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich;\nDie Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-\n2. Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30\nscheidung über\nAbsatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32\n1. eine  Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Ab-                bis 32d, 34 – jeweils auch in Verbindung mit den\nsatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder              §§ 50 bis 50f – und der §§ 36, 39, 40, 41, 42\neine  Änderung einer Freigabe nach § 40 Ab-                 und 60;\nsatz 3a,\n3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach\n2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Wider-              § 41 Absatz 3;\nruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2\n4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den\nin Verbindung mit § 40 Absatz 3a,\nAkten der Kartellbehörde;\n3. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-\n5. Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche\nsatz 3 oder § 34 Absatz 1\nAkten oder die Erteilung von Auskünften daraus\neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines                     nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475\neinstweiligen Zustandes treffen.                                der Strafprozessordnung.\n§ 61                              Daneben werden als Auslagen die Kosten der Ver-\nöffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachun-\nVerfahrensabschluss,                       gen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und\nBegründung der Verfügung, Zustellung                Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-           des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-\ngründen und mit einer Belehrung über das zu-                zes zu zahlenden Beträge erhoben. Auf die Gebühr\nlässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den               für die Freigabe oder Untersagung eines Zusam-\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes             menschlusses nach § 36 Absatz 1 sind die Gebüh-\nzuzustellen. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustel-            ren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses\nlungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der               nach § 39 Absatz 1 anzurechnen.","16             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach                 (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor da-\ndem personellen und sachlichen Aufwand der Kar-              rüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr\ntellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaft-           zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung\nlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebüh-              eines Zusammenschlusses zurückgenommen wird,\nrenpflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze               bevor ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wurde.\ndürfen jedoch nicht übersteigen:                                (6) Kostenschuldner ist\n1. 50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41           1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1,\nAbsatz 3 und 4 und des § 42;                                 wer eine Anmeldung oder einen Verweisungs-\n2. 25 000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Ab-                 antrag eingereicht hat;\nsatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des             2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2,\n§ 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Ab-                 wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung\nsatz 2 Satz 1 und 2;                                         die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat,\n3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von                    oder derjenige, gegen den eine Verfügung der\nEinsicht in kartellbehördliche Akten oder der                Kartellbehörde ergangen ist;\nErteilung von Auskünften daraus nach § 56 Ab-            3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,\nsatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafpro-               wer nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung ver-\nzessordnung;                                                 pflichtet war;\n4. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1                4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4,\nund 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1                 wer die Herstellung der Abschriften veranlasst\nund des § 31b Absatz 1;                                      hat;\n5. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Ab-             5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5,\nschriften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie                wer die Gewährung von Einsicht in kartellbe-\n6. folgende Beträge:                                             hördliche Akten oder die Erteilung von Auskünf-\na) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Ver-             ten daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e\nbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42                 oder 475 der Strafprozessordnung beantragt\nAbsatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe,              hat.\nBefreiung oder Erlaubnis,                             Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der\nb) 250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Ver-            Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgege-\neinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Ab-           bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen\nsatz 1 bezeichneten Art,                              hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen\nkraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner\nc) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die          haften als Gesamtschuldner.\nEntscheidung nach § 26 Absatz 1,\n(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ver-\nd) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel           jährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.\nder Gebühr in der Hauptsache.                         Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kar-           in vier Jahren nach ihrer Entstehung.\ntellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaft-              (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im            Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nEinzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr             desrates bedarf, die Gebührensätze und die Er-\nbis auf das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen              hebung der Gebühren vom Kostenschuldner in\nder Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der           Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6\nSätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel          sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1\nermäßigt werden.                                             Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften\n(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger                über die Kostenbefreiung von juristischen Perso-\nAmtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen                nen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung\ndesselben Gebührenschuldners können Pausch-                  sowie über die Kostenerhebung erlassen.\ngebührensätze, die den geringen Umfang des Ver-                 (9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen                rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nwerden.                                                      wird das Nähere über die Erstattung der durch das\n(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                  Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden\n1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und              Kosten nach den Grundsätzen des § 71 bestimmt.\nAnregungen;\nAbschnitt 2\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache\nnicht entstanden wären;                                                      Gemeinsame\nBestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren\n3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegan-\ngene Verfügung des Bundeskartellamts nach                                        § 63\n§ 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben\nworden ist.                                                                  Beteiligte am\nRechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit\nNummer 1 findet keine Anwendung, soweit Aus-\nkünfte aus einer kartellbehördlichen Akte nach                  (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind betei-\n§ 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Straf-           ligt:\nprozessordnung erteilt werden.                               1. der Rechtsbehelfsführer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021              17\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-            fügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Inte-\nten wird,                                               resse oder im überwiegenden Interesse eines Be-\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren                teiligten geboten ist.\nInteressen durch die Entscheidung erheblich                (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits\nberührt werden und die die Kartellbehörde auf           vor der Einreichung der Beschwerde getroffen wer-\nihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.           den.\n(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine                (3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache\nVerfügung einer obersten Landesbehörde oder ei-             die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise\nnen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine              wiederherstellen, wenn\nsolche Verfügung betrifft, ist auch das Bundes-\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach\nkartellamt an dem Verfahren beteiligt.\nAbsatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht\n(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt               mehr vorliegen oder\nzu sein, sind außer natürlichen und juristischen\nPersonen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-            2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\ngungen.                                                         angefochtenen Verfügung bestehen oder\n3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilli-\n§ 64                                   ge, nicht durch überwiegende öffentliche Inte-\nAnwaltszwang                                ressen gebotene Härte zur Folge hätte.\nDie Beteiligten müssen sich durch einen Rechts-          In den Fällen, in denen der Rechtsbehelf keine auf-\nanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die           schiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde\nKartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der             die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll er-\nBehörde vertreten lassen.                                   folgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1\nNummer 3 vorliegen. Das Gericht der Hauptsache\n§ 65                               kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz\noder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzun-\nMündliche Verhandlung                        gen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat\n(1) Das Gericht entscheidet über die Be-                 ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine Verfü-\nschwerde und über die Rechtsbeschwerde auf-                 gung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag\ngrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis            des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3\nder Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung             nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die\nentschieden werden.                                         Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungster-            (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist\nmin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen             schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.\noder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleich-               Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird,\nwohl in der Sache verhandelt und entschieden wer-           sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist\nden.                                                        die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung\nschon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhe-\n§ 66                               bung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-\nAufschiebende Wirkung                        lung und die Anordnung der aufschiebenden Wir-\nkung können von der Leistung einer Sicherheit\n(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wir-\noder von anderen Auflagen abhängig gemacht\nkung, soweit durch die angefochtene Verfügung\nwerden. Sie können auch befristet werden.\n1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Ab-\n(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 kön-\nsatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1\nnen jederzeit geändert oder aufgehoben werden.\noder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder\n2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in                                       § 68\nVerbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder\ngeändert wird,                                                               Einstweilige\nAnordnungen im Rechtsbehelfsverfahren\noder soweit der angefochtene Beschluss des Be-\nschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.               § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entspre-\nchend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einst-           den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechts-\nweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde,                behelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache\nangefochten, so kann das Gericht im Rechts-                 zuständig.\nbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung\nder angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise\n§ 69\nausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit\naufgehoben oder geändert werden.                                            Abhilfe bei Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör\n§ 67                                  (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche\nAnordnung der                            Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-\nsofortigen Vollziehung                      fahren fortzuführen, wenn\n(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des            1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\n§ 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Ver-                gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und","18             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf           zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher            worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von\nWeise verletzt hat.                                      Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheim-\nhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende                 Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.                    sen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Of-\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen                fenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,\nnach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen             soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen\nGehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-               oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten\nerlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf               der Sachaufklärung nicht bestehen und nach\neines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen              Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die\nEntscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben                Bedeutung der Sache für die Sicherung des\nwerden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel-              Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an\nten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post               der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist\nals bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder           zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-                 sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten\nschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen             lassen.\nEntscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die                (3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichne-\nangegriffene Entscheidung bezeichnen und das                 ten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung\nVorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-                des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-\nnannten Voraussetzung darlegen.                              chem Umfang gewähren.\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-\nlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                                         § 71\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der                   Kostentragung und -festsetzung\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,              Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten,\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung er-           die zur zweckentsprechenden Erledigung der An-\ngeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-                 gelegenheit notwendig waren, von einem Beteilig-\nschluss soll kurz begründet werden.                          ten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn\ndies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-          Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder\nricht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit           durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm\ndies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren            die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die\nwird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor          Vorschriften der Zivilprozessordnung über das\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.               Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-\nIm schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des           streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen\nSchlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-               entsprechend.\npunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden\nkönnen. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343                                      § 72\nder Zivilprozessordnung anzuwenden.\nGeltung von Vorschriften\n(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs-                          des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.                             und der Zivilprozessordnung\n§ 70                                    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten ent-\nsprechend\nAkteneinsicht\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-\n(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und                   richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,\nAbsatz 2 bezeichneten Beteiligten können die                     Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und\nAkten des Gerichts einsehen und sich durch die                   Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei\nGeschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,                  überlangen Gerichtsverfahren;\nAuszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299\nAbsatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre-               2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nchend.                                                           Ausschließung und Ablehnung eines Richters,\nüber Prozessbevollmächtigte und Beistände,\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten                 über die Zustellung von Amts wegen, über\nund Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen                 Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-\nzulässig, denen die Akten gehören oder die die                   nung des persönlichen Erscheinens der Partei-\nÄußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat                 en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,\ndie Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden                über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-\nUnterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen                ständigenbeweises sowie über die sonstigen\nGründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-                  Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-\noder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die                einsetzung in den vorigen Stand gegen die\nEinsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen               Versäumung einer Frist sowie über den elektro-\ndiese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit                   nischen Rechtsverkehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                19\nAbschnitt 3                               (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mo-\nBeschwerde                              naten nach Zustellung der angefochtenen Verfü-\ngung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt\ndie Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung\n§ 73\nder Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von\nZulässigkeit, Zuständigkeit                    dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdege-\n(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist              richts verlängert werden.\ndie Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue                 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:\nTatsachen und Beweismittel gestützt werden.\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor                 fochten und ihre Abänderung oder Aufhebung\nder Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54                 beantragt wird,\nAbsatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch               2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\ndie eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die             die sich die Beschwerde stützt.\nBeschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend\nmacht, durch die Verfügung in seinen Rechten ver-               (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-\nletzt zu sein.                                               begründung müssen durch einen Rechtsanwalt\nunterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unter-              der Kartellbehörden.\nlassung einer beantragten Verfügung der Kartell-\nbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-                                     § 75\nsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unter-\nlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den                          Untersuchungsgrundsatz\nAntrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei-                   (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sach-\nchenden Grund in angemessener Frist nicht be-                verhalt von Amts wegen.\nschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer\n(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzu-\nAblehnung gleichzuachten.\nwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge\n(4) Über die Beschwerde entscheidet das für               erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenü-\nden Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlan-              gende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle\ndesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für           für die Feststellung und Beurteilung des Sach-\nden Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober-              verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-\nlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die             den.\nBeschwerde gegen eine Verfügung des Bundes-                     (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten\nministeriums für Wirtschaft und Energie richtet.             aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden\n§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.              Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,\nFür Streitigkeiten über Entscheidungen des Bun-              Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen\ndeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von          befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel\nKrankenkassen nach § 158 des Fünften Buches                  vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach\nSozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des            Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht\nSozialgerichtsgesetzes.                                      beigebrachten Beweismittel entschieden werden.\n(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Be-                (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5\nschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug              oder die Anordnung nach § 59a Absatz 4 mit der\nüber sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen              Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde\ndes Bundeskartellamts                                        die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu ma-\n1. nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Ab-               chen. § 294 Absatz 1 der Zivilprozessordnung fin-\nsatz 2 und 3,                                            det Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht\nerforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unter-\n2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vor-\nnehmen von Unternehmen in der Weise abhängig\nschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a\nsind, dass ausreichende und zumutbare Ausweich-\nangewendet werden,\nmöglichkeiten nicht bestehen.\njeweils einschließlich aller selbständig anfechtba-\n(5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren\nren Verfahrenshandlungen.\nnach § 73 Absatz 5 eine Stellungnahme der Mono-\npolkommission einholen.\n§ 74\nFrist und Form                                                   § 76\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von                           Beschwerdeentscheidung\neinem Monat bei der Kartellbehörde, deren Ver-                  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch\nfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen.           Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter-\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung           gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.\nder Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Be-                  Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweis-\nschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerde-             mittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten\ngericht eingeht.                                             sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann\n(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2              hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wich-\nauf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Be-             tigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Be-\nschwerde an keine Frist gebunden.                            triebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht","20             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nnicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen                    (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\nGründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies              Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des\ngilt nicht für solche Beigeladene, die an dem strei-         Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulas-\ntigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass           sung ist zu begründen.\ndie Entscheidung auch ihnen gegenüber nur ein-                  (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-\nheitlich ergehen kann.                                       beschwerde gegen Entscheidungen des Be-\n(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung              schwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der\nder Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-             folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und\ndet, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung            gerügt wird:\nvorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise               1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-\nerledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf An-               schriftsmäßig besetzt war,\ntrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-\nunzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn\nwirkt hat, der von der Ausübung des Richter-\nder Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder\nan dieser Feststellung hat.\nwegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg\n(3) Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32                    abgelehnt war,\nbis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör\nder tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere\nversagt war,\nWeise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht\nauf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu             4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach\nwelchem Zeitpunkt die Verfügung begründet ge-                    Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern\nwesen ist.                                                       er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-\nlich oder stillschweigend zugestimmt hat,\n(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung\noder Unterlassung der Verfügung für unzulässig               5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-\noder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung                lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die\nder Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung                 Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-\nvorzunehmen.                                                     rens verletzt worden sind, oder\n(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder           6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-\nunbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem                   sehen ist.\nErmessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, ins-\nbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des                                      § 78\nErmessens überschritten oder durch die Ermes-                             Nichtzulassungsbeschwerde\nsensentscheidung Sinn und Zweck dieses Ge-                      (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde\nsetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirt-           kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten\nschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der            durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten\nNachprüfung des Gerichts entzogen.                           werden.\n(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit                   (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-\neiner Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu-            scheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,\nstellen.                                                     der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne\nmündliche Verhandlung ergehen.\nAbschnitt 4\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen\nRechtsbeschwerde                           einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem\nund Nichtzulassungsbeschwerde                     Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt\nmit der Zustellung der angefochtenen Entschei-\n§ 77                                dung.\nZulassung,                                (4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner-\nabsolute Rechtsbeschwerdegründe                    halb von zwei Monaten nach Zustellung der Ent-\nscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen.\n(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte\nDie Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsit-\nfindet die Rechtsbeschwerde an den Bundes-\nzenden verlängert werden. In der Begründung der\ngerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die\nNichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulas-\nRechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse\nsungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.\ndes Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die\nfreiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach                  (5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und\n§ 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-                -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt\ntreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsge-             unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulas-\nsetzes.                                                      sungsbeschwerden der Kartellbehörden.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn                (6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-\nsen, so wird die Entscheidung des Oberlandesge-\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-               richts mit der Zustellung des Beschlusses des\ntung zu entscheiden ist oder                             Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechts-\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung             beschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-             Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem\nscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.              Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                 21\nNichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der                 Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit\nRechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Ent-               zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren\nscheidung beginnt die Frist für die Begründung              entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\nder Rechtsbeschwerde.                                       mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\nBeigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.\n§ 79\n(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeent-\nRechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist              scheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-                die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus an-\nschwerdeverfahren Beteiligten zu.                           deren Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbe-\nschwerde zurückzuweisen.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-\nstützt werden, dass die Entscheidung auf einer                 (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entschei-\nVerletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547            dung nach einer Zurückverweisung die rechtliche\nder Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die            Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu\nRechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt wer-            legen.\nden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des\n(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Be-\n§ 48 oder des § 50 Absatz 1 ihre Zuständigkeit zu\nteiligten zuzustellen.“\nUnrecht angenommen hat.\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist      25. In Teil 3 Kapitel 2 werden die Abschnitte 1 und 2\nvon einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-             wie folgt gefasst:\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustel-                                „Kapitel 2\nlung der angefochtenen Entscheidung.\nBußgeldsachen\n(4) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb von\nzwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung                                       Abschnitt 1\ndes Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist\nkann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden                                  Bußgeldvorschriften\nverlängert werden. Die Begründung muss die Er-\nklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des                                      § 81\nBeschwerdegerichts angefochten und ihre Abän-\nBußgeldtatbestände\nderung oder Aufhebung beantragt wird. Ist die\nRechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulas-                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-\nsungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur                 trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nBegründung der Rechtsbeschwerde auf die Be-                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug                2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt,\ngenommen werden.                                            indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n(5) Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begrün-               1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinba-\ndung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-                        rung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhal-\nzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwer-                 tensweisen aufeinander abstimmt oder\nden der Kartellbehörden.\n2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherr-\n(6) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-                 schende Stellung missbräuchlich ausnutzt.\ngefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-\nlichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in                 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nBezug auf diese Feststellungen zulässige und be-            fahrlässig\ngründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht                   1. einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3\nsind.                                                              Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21\nAbsatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des\n§ 80                                       § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer\nRechtsbeschwerdeentscheidung                             dort genannten Vereinbarung, eines dort\n(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch                     genannten Beschlusses, einer aufeinander\nBeschluss nach seiner freien, aus dem Gesamter-                    abgestimmten Verhaltensweise, des Miss-\ngebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.                      brauchs einer marktbeherrschenden Stellung,\ndes Missbrauchs einer Marktstellung oder ei-\n(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so                     ner überlegenen Marktmacht, einer unbilligen\nverwirft sie der Bundesgerichtshof.                                Behinderung oder unterschiedlichen Behand-\n(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so                    lung, der Ablehnung der Aufnahme eines Un-\nweist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde                   ternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der\nzurück.                                                            Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils\n(4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so                      oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses\nkann der Bundesgerichtshof                                         zuwiderhandelt,\n1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5              2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nselbst entscheiden,                                            a) § 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Ab-\n2. den angefochtenen Beschluss aufheben und die                       satz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1,\nSache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-                      § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder\nscheidung zurückverweisen.                                        § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbin-","22            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\ndung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in            11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1\nVerbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder                 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Ab-\n§ 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder                     satz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nb) § 39 Absatz 5 oder                                        oder nicht rechtzeitig beantwortet.\nc) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit                (3) Ordnungswidrig handelt, wer\neiner Rechtsverordnung nach § 47f Num-             1. entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre\nmer 1 oder                                             oder Bezugssperre auffordert,\nd) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in\n2. entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung\noder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder\nnach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,\ngewährt oder\n3. entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammen-\nschluss nicht richtig oder nicht vollständig an-       3. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Ab-\nmeldet,                                                    satz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.\n4. entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                                    § 81a\nrechtzeitig erstattet,                                            Geldbußen gegen Unternehmen\n5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3             (1) Hat jemand als Leitungsperson im Sinne des\nSatz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhan-           § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über\ndelt,                                                  Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit\n5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3             nach § 81 begangen, durch die Pflichten, welche\nBuchstabe a, b oder c oder einer vollzieh-             das Unternehmen treffen, verletzt worden sind\nbaren Anordnung aufgrund einer solchen                 oder das Unternehmen bereichert worden ist oder\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                werden sollte, so kann auch gegen weitere juristi-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten              sche Personen oder Personenvereinigungen, die\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-            das Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung\nweist,                                                 der Ordnungswidrigkeit gebildet haben und die\n5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-           auf die juristische Person oder Personenvereini-\nbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit          gung, deren Leitungsperson die Ordnungswidrig-\neiner Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8             keit begangen hat, unmittelbar oder mittelbar einen\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort               bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, eine\ngenannte Änderung oder Angabe der Men-                 Geldbuße festgesetzt werden.\ngenabgabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           (2) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder ei-\ndig oder nicht rechtzeitig übermittelt,                ner partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Auf-\n6. entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch              spaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-\nin Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1,               zes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 auch gegen\n§ 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Aus-           den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden.\nkunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht voll-      Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger\nständig oder nicht rechtzeitig beantwortet             oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrens-\noder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder          stellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum\nnicht rechtzeitig herausgibt,                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-\nfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2 des Ge-\n7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Ver-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten findet insoweit\nbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer\nkeine Anwendung. Satz 3 gilt auch für die Rechts-\nBefragung erscheint,\nnachfolge nach § 30 Absatz 2a Satz 1 des Geset-\n8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung             zes über Ordnungswidrigkeiten, soweit eine Ord-\nmit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7,          nungswidrigkeit nach § 81 zugrunde liegt.\ngeschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme              (3) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2 des\nund Prüfung vorlegt oder die Prüfung von ge-           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach\nschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten             Absatz 1 kann auch gegen die juristischen Per-\nvon Geschäftsräumen und -grundstücken                  sonen oder Personenvereinigungen festgesetzt\nnicht duldet,                                          werden, die das Unternehmen in wirtschaftlicher\nKontinuität fortführen (wirtschaftliche Nachfolge).\n9. entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-            Für das Verfahren gilt Absatz 2 Satz 2 entspre-\nbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsu-              chend.\nchung von Geschäftsräumen oder geschäft-\nlich genutzten Grundstücken oder Sachen                   (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bestimmen\nnicht duldet,                                          sich das Höchstmaß der Geldbuße und die Verjäh-\nrung nach dem für die Ordnungswidrigkeit gelten-\n10. ein Siegel bricht, das von den Bediensteten\nden Recht. Die Geldbuße nach Absatz 1 kann\nder Kartellbehörde oder von einer von diesen\nselbstständig festgesetzt werden.\nBediensteten ermächtigten oder benannten\nPerson gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Num-                   (5) Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ge-\nmer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1,          gen mehrere juristische Personen oder Personen-\nangebracht worden ist, oder                            vereinigungen wegen derselben Ordnungswidrig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021             23\nkeit Geldbußen festgesetzt werden, finden die               bis zu einer Million Euro geahndet werden. In den\nVorschriften zur Gesamtschuld entsprechende An-             übrigen Fällen des § 81 kann die Ordnungswidrig-\nwendung.                                                    keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend\nEuro geahndet werden.\n§ 81b                                   (2) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-\nGeldbußen gegen                           ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach\nUnternehmensvereinigungen                      § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und\n(1) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung              Nummer 5 sowie Absatz 3 über Absatz 1 hinaus\nals juristische Person oder Personenvereinigung             eine höhere Geldbuße verhängt werden. Die Geld-\nim Sinne des § 30 des Gesetzes gegen Ordnungs-              buße darf 10 Prozent des in dem der Behördenent-\nwidrigkeiten eine Geldbuße nach § 81c Absatz 4              scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-\nfestgesetzt und ist die Unternehmensvereinigung             zielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder\nselbst nicht zahlungsfähig, so setzt die Kartellbe-         der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.\nhörde eine angemessene Frist, binnen derer die                 (3) Im Fall eines Unternehmens oder einer Un-\nUnternehmensvereinigung von ihren Mitgliedern               ternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach\nBeiträge zur Zahlung der Geldbuße verlangt.                 § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3\n(2) Sind die Beiträge zur Zahlung der Geldbuße           sowie 6 bis 11 über Absatz 1 hinaus eine höhere\ninnerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht in        Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße darf\nvoller Höhe entrichtet worden, so kann die Kartell-         1 Prozent des in dem der Behördenentscheidung\nbehörde die Zahlung des ausstehenden Betrags                vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Ge-\nder Geldbuße direkt von jedem Unternehmen ver-              samtumsatzes des Unternehmens oder der Unter-\nlangen, dessen Vertreter den Entscheidungsgre-              nehmensvereinigung nicht übersteigen.\nmien der Unternehmensvereinigung zum Zeitpunkt                 (4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung\nder Begehung der Ordnungswidrigkeit angehört                eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit\nhaben.                                                      gemäß § 81 Absatz 1 festgesetzt, die mit den Tä-\n(3) Soweit dies nach einem Verlangen nach Ab-            tigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht,\nsatz 2 zur vollständigen Zahlung der Geldbuße not-          so darf diese abweichend von Absatz 2 Satz 2\nwendig ist, kann die Kartellbehörde die Zahlung             10 Prozent der Summe des in dem der Behörden-\ndes ausstehenden Betrags der Geldbuße auch                  entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr\nvon jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung              erzielten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder,\nverlangen, das auf dem von der Ordnungswidrig-              die auf dem von der Ordnungswidrigkeit betroffe-\nkeit betroffenen Markt tätig war.                           nen Markt tätig waren, nicht übersteigen. Dabei\nbleiben die Umsätze von solchen Mitgliedern un-\n(4) Eine Zahlung nach den Absätzen 2 und 3               berücksichtigt, gegen die im Zusammenhang mit\nkann nicht von Unternehmen verlangt werden, die             der Ordnungswidrigkeit bereits eine Geldbuße fest-\ndarlegen, dass sie                                          gesetzt wurde oder denen nach § 81k ein Erlass\n1. entweder von der Existenz dieses Beschlusses             der Geldbuße gewährt wurde.\nkeine Kenntnis hatten oder sich vor Einleitung             (5) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist\ndes Verfahrens der Kartellbehörde aktiv davon           der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristi-\ndistanziert haben und                                   schen Personen sowie Personenvereinigungen zu-\n2. den die Geldbuße nach § 81 begründenden                  grunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit\nBeschluss der Unternehmensvereinigung nicht             operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann\numgesetzt haben.                                        geschätzt werden.\n(5) Das Verlangen nach Zahlung des ausstehen-\nden Betrags der Geldbuße darf für ein einzelnes                                     § 81d\nUnternehmen 10 Prozent des in dem der Behör-                             Zumessung der Geldbuße\ndenentscheidung vorausgegangenen Geschäfts-                    (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße\njahr erzielten Gesamtumsatzes des jeweiligen Un-            ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als\nternehmens nicht übersteigen.                               auch deren Dauer zu berücksichtigen. Bei Geldbu-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung           ßen, die gegen Unternehmen oder Unternehmens-\nin Bezug auf Mitglieder der Unternehmensvereini-            vereinigungen wegen wettbewerbsbeschränkender\ngung,                                                       Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmter\n1. gegen die im Zusammenhang mit der Ord-                   Verhaltensweisen nach § 1 dieses Gesetzes oder\nnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt               Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise\nwurde oder                                              der Europäischen Union oder wegen verbotener\nVerhaltensweisen nach den §§ 19, 20 oder 21 oder\n2. denen nach § 81k ein Erlass der Geldbuße ge-             nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeits-\nwährt wurde.                                            weise der Europäischen Union festgesetzt werden,\nkommen als abzuwägende Umstände insbeson-\n§ 81c                                dere in Betracht:\nHöhe der Geldbuße                          1. die Art und das Ausmaß der Zuwiderhandlung,\n(1) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                insbesondere die Größenordnung der mit der\ndes § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a                    Zuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittel-\nund Nummer 5 und Absatz 3 mit einer Geldbuße                    barem Zusammenhang stehenden Umsätze,","24             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n2. die Bedeutung der von der Zuwiderhandlung                 folger im Sinne des § 81a Absatz 3 werden, ein\nbetroffenen Produkte und Dienstleistungen,               Haftungsbetrag in Höhe der nach den §§ 81c\nund 81d in Bezug auf das Unternehmen ange-\n3. die Art der Ausführung der Zuwiderhandlung,\nmessenen Geldbuße festgesetzt werden.\n4. vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Un-\n(2) § 81a Absatz 2 und 3 gilt für die Haftung\nternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung\nnach Absatz 1 entsprechend.\ngetroffene, angemessene und wirksame Vor-\nkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung                      (3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-\nvon Zuwiderhandlungen und                                streckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-\nschriften über die Festsetzung und Vollstreckung\n5. das Bemühen des Unternehmens, die Zuwider-\neiner Geldbuße entsprechend. Für die Verjährungs-\nhandlung aufzudecken und den Schaden wie-\nfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende\ndergutzumachen sowie nach der Zuwiderhand-\nRecht entsprechend. § 31 Absatz 3 des Gesetzes\nlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung\nüber Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe\nund Aufdeckung von Zuwiderhandlungen.\nentsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der\nBei der Berücksichtigung des Ausmaßes, der                   Voraussetzungen nach Absatz 1 beginnt.\nGrößenordnung und der Bedeutung im Sinne des\n(4) Sofern gegen mehrere juristische Personen\nSatzes 2 Nummer 1 und 2 können Schätzungen\noder Personenvereinigungen eines Unternehmens\nzugrunde gelegt werden.\nwegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen\n(2) Bei der Zumessung der Geldbuße sind die               und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens               Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-\noder der Unternehmensvereinigung maßgeblich.                 samt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des\nHaben sich diese während oder nach der Tat in-               höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.\nfolge des Erwerbs durch einen Dritten verändert,\nso ist eine geringere Höhe der gegenüber dem                                          § 81f\nUnternehmen oder der Unternehmensvereinigung\nzuvor angemessenen Geldbuße zu berücksichti-                               Verzinsung der Geldbuße\ngen.                                                             Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen\n(3) § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-             gegen juristische Personen und Personenvereini-\nwidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung,               gungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt\ndass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ord-           vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbeschei-\nnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geld-               des. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des\nbuße nach § 81c abgeschöpft werden kann. Dient               Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an-\ndie Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der            zuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre\nZumessung entsprechend zu berücksichtigen.                   und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt\n(4) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-             oder beigetrieben wurde.\nwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines\nErmessens bei der Bemessung der Geldbuße, ins-                                       § 81g\nbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe\nund für die Zusammenarbeit mit ausländischen                               Verjährung der Geldbuße\nWettbewerbsbehörden, festlegen.                                  (1) Die Verjährung der Verfolgung von Ord-\nnungswidrigkeiten nach § 81 bestimmt sich nach\n§ 81e                                den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswid-\nrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten\nAusfallhaftung\nvon Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung\nim Übergangszeitraum\nder Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1, 2\n(1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über              Nummer 1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.\nOrdnungswidrigkeiten verantwortliche juristische\n(2) Eine Unterbrechung der Verjährung nach\nPerson oder Personenvereinigung nach der Be-\n§ 33 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nkanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens\nnungswidrigkeiten wird auch durch den Erlass des\noder wird Vermögen verschoben mit der Folge,\nersten an den Betroffenen gerichteten Auskunfts-\ndass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber\nverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit\neine nach den §§ 81c und 81d in Bezug auf das\n§ 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zuge-\nUnternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-\nstellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.\ngesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-\nden kann, so kann gegen juristische Personen oder                (3) Die Verjährung ruht, solange die Europäische\nPersonenvereinigungen, die zum Zeitpunkt der Be-             Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines\nkanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens               anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\ndas Unternehmen gebildet und auf die verantwort-             aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen\nliche juristische Person oder Personenvereinigung            mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen\noder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mit-            Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Ar-\ntelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt ha-              beitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe\nben oder die nach der Bekanntgabe der Einleitung             Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe\ndes Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne              Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst ist.\ndes § 81a Absatz 2 oder wirtschaftlicher Nach-               Das Ruhen der Verjährung beginnt mit den § 33","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                   25\nAbsatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten              Unternehmen bilden. Er gilt auch für deren der-\nsowie Absatz 2 entsprechenden Handlungen die-                zeitige sowie frühere Mitglieder von Aufsichts-\nser Wettbewerbsbehörden. Das Ruhen der Verjäh-               und Leitungsorganen und Mitarbeiter.\nrung dauert fort bis zu dem Tag, an dem die andere\n(3) Der Antrag kann schriftlich oder nach § 32a\nWettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig be-\nder Strafprozessordnung elektronisch in deut-\nendet, indem sie eine abschließende Entscheidung\nscher, in englischer Sprache oder, nach Absprache\nerlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu wei-\nzwischen der Kartellbehörde und dem Antragstel-\nteren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht.\nler, in einer anderen Sprache der Europäischen\nDas Ruhen der Verjährung wirkt gegenüber allen\nUnion gestellt werden. Nimmt die Kartellbehörde\nUnternehmen oder Unternehmensvereinigungen,\neinen Antrag in einer anderen als der deutschen\ndie an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.\nSprache entgegen, so kann sie vom Antragsteller\n(4) Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag           verlangen, unverzüglich eine deutsche Überset-\nein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstri-           zung beizubringen. In Absprache mit der Kartell-\nchen ist. Diese Frist verlängert sich abweichend             behörde kann ein Antrag auch in Textform oder\nvon § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Ord-              mündlich gestellt werden.\nnungswidrigkeiten um den Zeitraum, in dem die                   (4) Auf Ersuchen des Antragstellers bestätigt die\nBußgeldentscheidung Gegenstand eines Verfah-                 Kartellbehörde den Eingang des Antrags mit Da-\nrens ist, das bei einer gerichtlichen Instanz anhän-         tum und Uhrzeit.\ngig ist.\n§ 81j\nAbschnitt 2\nAllgemeine Voraussetzungen\nKronzeugenprogramm                                       für die Kronzeugenbehandlung\n(1) Die Kronzeugenbehandlung kann nur ge-\n§ 81h                                währt werden, wenn der Antragsteller\nZiel und Anwendungsbereich                      1. seine Kenntnis von dem Kartell und seine Be-\n(1) Die Kartellbehörde kann an Kartellen betei-               teiligung daran in dem Antrag auf Kronzeugen-\nligten natürlichen Personen, Unternehmen und                     behandlung gegenüber der Kartellbehörde\nUnternehmensvereinigungen (Kartellbeteiligte), die               offenlegt oder ein Kartellbeteiligter im Fall eines\ndurch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde                    zu seinen Gunsten geltenden Antrags umfas-\ndazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geld-               send an der Aufklärung des Sachverhalts mit-\nbuße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenbe-                     wirkt;\nhandlung).                                                   2. seine Beteiligung an dem Kartell unmittelbar\n(2) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für               nach Stellung des Antrags auf Kronzeugenbe-\nBußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Ahn-                    handlung beendet, soweit nicht einzelne Hand-\ndung von Kartellen in Anwendung des § 81 Ab-                     lungen nach Auffassung der Kartellbehörde\nsatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung                    möglicherweise erforderlich sind, um die Integri-\nmit Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise              tät ihrer Untersuchung zu wahren;\nder Europäischen Union und § 81 Absatz 2 Num-                3. ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf\nmer 1 in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes.                     Kronzeugenbehandlung bis zur Beendigung des\n(3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Ver-                 kartellbehördlichen Verfahrens gegenüber allen\nwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines                      Kartellbeteiligten der Pflicht zur ernsthaften,\nErmessens bei der Anwendung des Kronzeugen-                      fortgesetzten und zügigen Kooperation genügt;\nprogramms sowie der Gestaltung des Verfahrens                    diese beinhaltet insbesondere, dass er\nfestlegen. Die Verwaltungsgrundsätze sind im Bun-                a) unverzüglich alle ihm zugänglichen Informa-\ndesanzeiger zu veröffentlichen.                                      tionen über und Beweise für das Kartell zur\nVerfügung stellt,\n§ 81i                                    b) jede Anfrage beantwortet, die zur Feststel-\nAntrag auf Kronzeugenbehandlung                             lung des Sachverhalts beitragen kann,\n(1) Eine Kronzeugenbehandlung ist nur auf An-                 c) dafür sorgt, dass Mitglieder der Aufsichts-\ntrag möglich. Kartellbeteiligte können wegen einer                   und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbei-\nverfolgbaren Tat einen Antrag auf Kronzeugen-                        ter für Befragungen zur Verfügung stehen;\nbehandlung bei der zuständigen Kartellbehörde                        bei früheren Mitgliedern der Aufsichts- und\nstellen. Der Antrag muss detaillierte Informationen                  Leitungsorgane sowie sonstigen früheren\nzu allen in § 81m Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten An-                  Mitarbeitern genügt es, hierauf hinzuwirken,\ngaben enthalten und zusammen mit den entspre-                    d) Informationen über und Beweise für das Kar-\nchenden Beweismitteln eingereicht werden.                            tell nicht vernichtet, verfälscht oder unter-\ndrückt und\n(2) Ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung, der\nfür ein Unternehmen abgegeben wird, gilt, soweit                 e) weder die Tatsache der Stellung eines An-\nnicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, für                   trags auf Kronzeugenbehandlung noch des-\nalle juristischen Personen oder Personenvereini-                     sen Inhalt offenlegt, bis die Kartellbehörde\ngungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das                      ihn von dieser Pflicht entbindet;","26             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\n4. während er die Stellung des Antrags auf Kron-                (3) Übermittelt ein Antragsteller als Erster stich-\nzeugenbehandlung erwogen hat,                            haltige Beweise, die die Kartellbehörde zur Fest-\nstellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht und zur\na) Informationen über oder Beweise für das\nFestsetzung höherer Geldbußen gegenüber ande-\nKartell weder vernichtet, noch verfälscht oder\nren Kartellbeteiligten verwendet, oder wirkt ein\nunterdrückt und\nKartellbeteiligter im Fall eines Antrags zu seinen\nb) weder die beabsichtigte Stellung des Antrags          Gunsten an deren erstmaliger Übermittlung um-\nauf Kronzeugenbehandlung noch dessen be-             fassend mit, so werden diese Tatsachen bei der\nabsichtigten Inhalt offengelegt hat; dies gilt       Festsetzung der Geldbuße gegen den Antragsteller\nmit Ausnahme der Offenlegung gegenüber               beziehungsweise gegen den begünstigten Kartell-\nanderen Wettbewerbsbehörden.                         beteiligten nicht berücksichtigt.\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 finden\nentsprechend Anwendung auf diejenigen Kartell-                                        § 81m\nbeteiligten, zu deren Gunsten der Antrag auf Kron-\nMarker\nzeugenbehandlung gemäß § 81i Absatz 2 gestellt\nist.                                                            (1) Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartell-\nbehörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur\n§ 81k                              Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen\nRang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge\nErlass der Geldbuße                        auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. Ein Marker\n(1) Die Kartellbehörde sieht von der Verhängung           soll mindestens die folgenden Angaben in Kurz-\neiner Geldbuße gegenüber einem Kartellbeteiligten            form enthalten:\nab, wenn er\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt\nund                                                      2. die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,\n2. als Erster Beweismittel vorlegt, die die Kartell-         3. die betroffenen Produkte und Gebiete,\nbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den An-             4. die Dauer und die Art der Tat, insbesondere\ntrag auf Kronzeugenbehandlung erhält, erstmals               auch betreffend die eigene Beteiligung, und\nin die Lage versetzen, einen Durchsuchungs-\nbeschluss zu erwirken.                                   5. Informationen über alle bisherigen oder über\netwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbe-\n(2) Von der Verhängung einer Geldbuße gegen-                  handlung im Zusammenhang mit dem Kartell\nüber einem Kartellbeteiligten ist in der Regel abzu-             bei anderen Kartellbehörden, anderen euro-\nsehen, wenn er                                                   päischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen\n1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt                ausländischen Wettbewerbsbehörden.\nund                                                         (2) Ein Marker kann mündlich oder in Textform\n2. als Erster Beweismittel vorlegt, die, wenn die            erklärt werden. § 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und\nKartellbehörde bereits in der Lage ist, einen            Absatz 4 gilt entsprechend.\nDurchsuchungsbeschluss zu erwirken, erstmals\n(3) Die Kartellbehörde setzt eine angemessene\nden Nachweis der Tat ermöglichen und kein an-\nFrist, vor deren Ablauf der Antragsteller einen An-\nderer Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzun-\ntrag auf Kronzeugenbehandlung, einschließlich de-\ngen für einen Erlass nach Absatz 1 erfüllt hat.\ntaillierter Informationen zu allen in Absatz 1 Satz 2\n(3) Ein Erlass der Geldbuße kommt nicht in                aufgelisteten Angaben zusammen mit den entspre-\nBetracht, wenn der Kartellbeteiligte Schritte unter-         chenden Beweismitteln, einzureichen hat. Für den\nnommen hat, um andere Kartellbeteiligte zur Betei-           Rang des ausgearbeiteten Antrags auf Kronzeu-\nligung am oder zum Verbleib im Kartell zu zwingen.           genbehandlung nach Satz 1 ist der Zeitpunkt des\nMarkers nach Absatz 1 maßgeblich, soweit der\n§ 81l                              Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten fort-\nwährend erfüllt. In diesem Fall gelten alle ord-\nErmäßigung der Geldbuße\nnungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 ge-\n(1) Die Kartellbehörde kann gegenüber einem               setzten Frist beigebrachten Informationen und\nKartellbeteiligten die Geldbuße ermäßigen, wenn er           Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vor-\n1. die in § 81j genannten Voraussetzungen erfüllt            gelegt.\nund\n§ 81n\n2. Beweismittel für das Kartell vorlegt, die im Hin-\nblick auf den Nachweis der Tat gegenüber den                                   Kurzantrag\nInformationen und Beweismitteln, die der Kar-\n(1) Die Kartellbehörde nimmt von Kartellbeteilig-\ntellbehörde bereits vorliegen, einen erheblichen\nten, die bei der Europäischen Kommission in Be-\nMehrwert aufweisen.\nzug auf dasselbe Kartell einen Antrag auf Kronzeu-\n(2) Der Umfang der Ermäßigung richtet sich ins-           genbehandlung stellen, einen Kurzantrag an. Dies\nbesondere nach dem Nutzen der Informationen                  gilt nur, wenn sich der Antrag auf mehr als drei Mit-\nund Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der                gliedstaaten als von dem Kartell betroffene Gebiete\nAnträge auf Kronzeugenbehandlung.                            bezieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021              27\n(2) Für Kurzanträge gilt § 81m Absatz 1 Satz 2,               nungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe be-\nAbsatz 2 und 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Zusätz-                drohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand\nlich sind Angaben über die Mitgliedstaaten zu ma-                des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3\nchen, in denen sich die Beweismittel für das Kartell             verwirklicht,\nwahrscheinlich befinden.\nzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde\n(3) Die Kartellbehörde verlangt die Vorlage eines         das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nvollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung,              betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft\nsobald ihr die Europäische Kommission mitgeteilt             abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die\nhat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in               Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegen-\nTeilen weiterverfolgt, oder wenn weitere Angaben             seitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte\nfür die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falles             mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsu-\nnotwendig sind.                                              chungen, unterrichten.\n(4) Reicht der Antragsteller den vollständigen\nAntrag auf Kronzeugenbehandlung innerhalb der                                         § 82a\nvon der Kartellbehörde festgesetzten Frist ein, gilt                   Befugnisse und Zuständigkeiten\nder vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Ein-                  im Verfahren nach Einspruchseinlegung\ngangs des Kurzantrags vorgelegt, soweit der Kurz-\nantrag dieselbe Tat, dieselben betroffenen Produk-              (1) Im Verfahren nach Einspruch gegen eine\nte, Gebiete und Kartellbeteiligten sowie dieselbe            Bußgeldentscheidung ist § 69 Absatz 4 und 5\nDauer des Kartells erfasst wie der bei der Euro-             Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ord-\npäischen Kommission gestellte Antrag auf Kron-               nungswidrigkeiten nicht anzuwenden. Die Staats-\nzeugenbehandlung.“                                           anwaltschaft hat die Akten an das nach § 83 zu-\nständige Gericht zu übersenden. Im gerichtlichen\n26. Nach § 81n wird folgende Überschrift eingefügt:\nBußgeldverfahren verfügt die Kartellbehörde über\n„Abschnitt 3                            dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft; im\nBußgeldverfahren“.                         Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein\nder Generalbundesanwalt das öffentliche Interes-\n27. Die §§ 82 und 82a werden wie folgt gefasst:                  se. § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n„§ 82                               ist nicht anzuwenden.\nZuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen                  (2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwal-\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-             tungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-               die Vollstreckung der Geldbuße und des Geld-\nrigkeiten sind                                               betrages, dessen Einziehung nach § 29a des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet\n1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-\nwurde, durch das Bundeskartellamt als Voll-\nstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-\nstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Ur-\nkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts\nstabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Ver-\nzu erteilenden, mit der Bescheinigung der Voll-\nstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift\nmit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und\nder Urteilsformel entsprechend den Vorschriften\nNummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Ab-\nüber die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2\nDie Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einzie-\nvorliegt,\nhung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswid-\n2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz-                rigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundes-\nstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten          kasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten\nnach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein              Kosten trägt.“\nVerstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verbindung mit\n28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:\n§ 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Num-\nmer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7                                   „§ 82b\nin Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und\nBesondere Ermittlungsbefugnisse\n3. in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskar-\ntellamt und die nach Landesrecht zuständige                 (1) In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße\noberste Landesbehörde jeweils für ihren Ge-              nach § 81 oder zur Festsetzung eines Haftungsbe-\nschäftsbereich.                                          trages nach § 81e sind über § 46 Absatz 2 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59\n(2) Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen            Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und\nder Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-           im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3\nsche Person oder Personenvereinigung nach § 30               Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen             anzuwenden. § 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Aus-\nausschließlich zuständig, denen                              kunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach\n1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81           § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b\nAbsatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirk-               Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche\nlicht, oder                                              Personen entsprechend anzuwenden.\n2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswid-              (2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3\nrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ord-                Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Ertei-","28              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nlung einer Auskunft oder die Herausgabe von Un-          38. § 140 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nterlagen an das Gericht entsprechend.                        a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-\n(3) Schriftliche oder protokollierte Auskünfte, die          gabe „§ 62“ ersetzt.\naufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in             b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 63“ durch die An-\nVerbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Proto-                gabe „§ 73“ ersetzt.\nkolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Ab-\n39. In § 163 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 57\nsatz 3 Satz 1 Nummer 3 können als Urkunden in\nbis 59 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§§ 57\ndas gerichtliche Verfahren eingebracht werden.\nbis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und\n§ 250 der Strafprozessordnung ist insoweit nicht\n§ 59b“ ersetzt.\nanzuwenden.“\n40. § 168 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n29. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „und\ndes § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-              a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie gegen Maß-                 „Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindes-\nnahmen, die die Kartellbehörde während des ge-                  tens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen\nrichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat“ einge-             Euro.“\nfügt.                                                        b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n30. § 86a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „§ 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“\n„Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen             41. § 175 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder Unternehmensvereinigungen kann für jeden\n„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Ver-\nTag des Verzugs ab dem in der Androhung\nweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessord-\nbestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im\nnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6,\nvorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durch-\ndie §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre-\nschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes\nchend anzuwenden.“\ndes Unternehmens oder der Unternehmensvereini-\ngung betragen.“                                          42. § 186 wird wie folgt geändert:\n31. In § 88 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die            a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „sowie\nAngabe „§ 87“ ersetzt.                                          § 89b bis 89e sind“ die Wörter „unabhängig\nvom Zeitpunkt der Entstehung der Schadenser-\n32. § 89b wird wie folgt geändert:                                  satzansprüche“ eingefügt.\na) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-          b) In Absatz 8 werden die Wörter „81 Absatz 6\ngefügt:                                                     Satz 1“ durch die Angabe „81f Satz 1“ ersetzt.\n„Eine Anordnung nach Satz 1 setzt keine Eilbe-           c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\ndürftigkeit voraus.“\n„(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                   auf einen Zusammenschluss im Krankenhaus-\n„Insbesondere kann das Gericht einen öffentlich             bereich, soweit\nbestellten Sachverständigen mit einem Gutach-               1. der Zusammenschluss eine standortüber-\nten zu dem erforderlichen Umfang des im Ein-                    greifende Konzentration von mehreren Kran-\nzelfall gebotenen Schutzes beauftragen, sofern                  kenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen\ndieser Sachverständige berufsrechtlich zur Ver-                 mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand\nschwiegenheit verpflichtet worden ist.“                         hat,\n33. In § 90a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“               2. dem Zusammenschluss keine anderen wett-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                                  bewerbsrechtlichen Vorschriften entgegen-\nstehen und dies das Land bei Antragstellung\n34. In § 91 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 4“\nnach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a\ndurch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ und die Angabe\nder Krankenhausstrukturfonds-Verordnung\n„§ 87 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.\nbestätigt hat,\n35. In § 92 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Ab-               3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen\nsatz 4“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 4“ ersetzt.                   für eine Förderung nach § 12a Absatz 1\n36. In § 93 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“ durch die                   Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nAngabe „§ 87“ ersetzt.                                              zes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Num-\n37. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              mer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-\nnung in einem Auszahlungsbescheid nach\na) In dem einleitenden Satzteil werden nach den                     § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verord-\nWörtern „er entscheidet“ die Wörter „im ersten                  nung festgestellt wurde und\nund letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5\n4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember\ngenannten Verfügungen des Bundeskartellamts\n2027 vollzogen wird.\nund“ eingefügt.\nEin Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 74, 76“ durch                dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzei-\ndie Angabe „§§ 77, 79, 80“ und die Angabe                   gen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind\n„§ 75“ durch die Angabe „§ 78“ ersetzt.                     die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Kranken-\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1“                  hausentgeltgesetzes entsprechend anzuwen-\ndurch die Angabe „§ 87“ ersetzt.                            den. Für die Zwecke der Evaluierung und zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                  29\nUntersuchung der Auswirkungen dieser Rege-                                  Artikel 6\nlung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die                              Änderung des\nVersorgungsqualität können Daten aus der amt-                   Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt\nwerden.“                                               In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-\nzialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-\nArtikel 2                           setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das\nzuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nÄnderung des                           ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird\nGerichtskostengesetzes                      vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-          Wörter „für das Kalenderjahr 2021 besteht der An-\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),         spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs-\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. De-        tens für 20 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen\nzember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,          längstens für 40 Tage; Arbeitslosengeld wird insge-\nwird wie folgt geändert:                                    samt für nicht mehr als 45 Tage, für alleinerziehende\n1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe         Arbeitslose für nicht mehr als 90 Tage fortgezahlt“ ein-\n„§§ 63 und 74“ durch die Angabe „§§ 73 und 77“          gefügt.\nersetzt.\nArtikel 7\n2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                       Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\na) In der Gliederung in den Angaben zu Teil 1\nHauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils         Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndie Angabe „§ 74 GWB“ durch die Angabe „§ 77         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nGWB“ ersetzt.                                        20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020\nb) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die An-          (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt\ngabe „§§ 63 und 171 GWB“ durch die Angabe            geändert:\n„§§ 73 und 171 GWB“ ersetzt.\n1. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2\nAbschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 74          „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a,\nGWB“ durch die Angabe „§ 77 GWB“ ersetzt.                48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a\nund Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2\nd) In Nummer 1700 wird die Angabe „§ 71a GWB“               sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wett-\ndurch die Angabe „§ 69 GWB“ ersetzt.                     bewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1\ngenannten Rechtsbeziehungen entsprechend.“\nArtikel 3\n2. In § 158 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 48, 49, 50c\nÄnderung der                               Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3\nGewerbeordnung                               Nummer 3, Absatz 4 bis 10“ durch die Wörter\nIn § 150a Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung               „§§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar               und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82“ ersetzt.\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9b des\nGesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)                                    Artikel 8\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 81 Abs. 10“                           Weitere Änderung des\ndurch die Angabe „§ 82 Absatz 1“ ersetzt.                              Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4                              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nÄnderung des                           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nPostgesetzes                           durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nIn § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Absatz 4 Satz 2         wird wie folgt geändert:\ndes Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I             1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nS. 3294), das zuletzt durch Artikel 318 der Verordnung          sätze 2a und 2b eingefügt:\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden\nist, werden jeweils die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 2,            „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht\nAbs. 2 und 3“ durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und           der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für\n§ 37 Absatz 1“ ersetzt.                                         das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für\n20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte\nArtikel 5                               längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach\nSatz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als\nÄnderung des                               45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für\nSozialgerichtsgesetzes                          nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach\nIn § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der            Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September                    dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kin-\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10            dern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen\ndes Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-            mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur\nändert worden ist, wird die Angabe „§§ 63 bis 78“               Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder\ndurch die Angabe „§§ 63 bis 80“ ersetzt.                        übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infek-","30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\ntionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen                   wird. Das Bundesministerium für Gesundheit er-\nwerden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer               mittelt die Überschreitungsbeträge nach den\nAbsonderung, untersagt wird, oder wenn von der                  Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich\nzuständigen Behörde aus Gründen des Infektions-                 an das Bundesministerium der Finanzen.“\nschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet\noder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in                                   Artikel 9\neiner Schule aufgehoben wird oder der Zugang                                Weitere Änderung des\nzum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\noder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-\nfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-           § 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial-\nßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung            gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-\nvon Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit         kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nBehinderung, das Betretungsverbot, die Verlänge-          S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-\nrung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung       setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nder Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschrän-\nkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot                                       Artikel 10\noder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung,                                Änderung des\nvom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der                           Wettbewerbsregistergesetzes\nKrankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;               Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017\ndie Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheini-        (BGBl. I S. 2739) wird wie folgt geändert:\ngung der Einrichtung oder der Schule verlangen.\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 81 Ab-\n(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld              satz 3 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 81a\nnach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3             Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n2. § 221a wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe f wird durch die folgenden Buch-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzen-                   staben f und g ersetzt:\nder Bundeszuschuss“ durch die Wörter „Ergän-\nzende Bundeszuschüsse“ ersetzt.                                  „f) bei inländischen Unternehmen das Regis-\ntergericht und die Registernummer aus\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                           dem Handels-, Genossenschafts-, Ver-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                     eins-, Partnerschaftsregister oder bei ver-\ngleichbaren amtlichen Registern die Re-\n„(2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 un-\ngisternummer und die registerführende\nbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1\nStelle, soweit vorhanden,\nund nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden\nBundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro                    g) bei ausländischen Unternehmen anstelle\nan die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds                       der in Buchstabe f genannten Angaben\nals Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben                       eine der Registernummer vergleichbare\nder gesetzlichen Krankenversicherung in Folge                        Nummer und die registerführende Stelle,\nder Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45                         soweit vorhanden, sowie“.\nAbsatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten            bb) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.\nMehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli\n2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszu-                   aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern\nschuss an die Liquiditätsreserve des Gesund-                     „den Familiennamen“ ein Komma und die\nheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in                    Wörter „den Geburtsnamen“ eingefügt.\nSatz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag                    bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nvon 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach                   „b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und\nSatz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz                    den Staat der Geburt der natürlichen Per-\nzwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Kran-                       son“.\nkenkassen für das Kinderkrankengeld ausweis-\nlich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik         3. § 5 wird wie folgt geändert:\nKJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019            a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\neinschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden          gefügt:\nBeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen            „Unbeschadet des Bestehens datenschutzrecht-\nPflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent                licher Auskunftsansprüche ist ein erneuter Antrag\nabzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen             nach Satz 1 desselben Unternehmens oder der-\nEuro ermittelt. Der Bund leistet zum 1. Oktober             selben natürlichen Person erst nach Ablauf eines\n2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditäts-              Jahres zulässig, es sei denn, es besteht ein be-\nreserve des Gesundheitsfonds auf den nach                   rechtigtes Interesse.“\nSatz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszu-\nschuss in Höhe eines Betrags, der unter entspre-         b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nchender Anwendung der Berechnung nach Satz 3                bis 5 eingefügt:\nauf der Grundlage der vorläufigen Rechnungser-                 „(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann\ngebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt                schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021                31\nter Unterschrift gestellt werden. Der Antragsteller           Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2,\nhat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher             Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des\nVertreter handelt, zusätzlich seine Vertretungs-              Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nmacht nachzuweisen. Für ein antragstellendes                  sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts\nUnternehmen kann den Antrag nur ein gesetz-                   anderes bestimmt ist.“\nlicher Vertreter stellen. Der Antragsteller kann\nsich bei der Antragstellung nicht durch einen Be-         b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 69 Ab-\nvollmächtigten vertreten lassen.                              satz 2“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann auch      8. § 12 wird wie folgt gefasst:\nelektronisch gestellt werden. In diesem Fall be-                                   „§ 12\ndarf es einer elektronischen Identifizierung.\nAnwendungsbestimmungen;\n(5) Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz 2\nVerkündung von Rechtsverordnungen\nSatz 1 durch die Registerbehörde ist gebühren-\npflichtig.“                                                  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                     Energie hat\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die elek-\ntronische Datenübermittlung entsprechend § 9\n„(7) Für die Erteilung von Auskünften nach Ar-             Absatz 1 festzustellen und\ntikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April           2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-\n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der                  zeiger bekannt zu machen.\nVerarbeitung personenbezogener Daten, zum\n(2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats,\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der\nder auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1\nRichtlinie 95/46/EG gelten die Absätze 3 und 4\nNummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom\nentsprechend.“\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie un-\n4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               verzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n„Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern              § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem\nnicht die Vorlage einer Auskunft nach § 5 Absatz 2           in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend\nSatz 1 verlangen.“                                           hiervon kann die Registerbehörde einem Auftrag-\ngeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Ab-\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                 frage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 57                 Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflich-\nund 59“ durch die Wörter „§§ 57 und 59 bis 59b“           tenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vor-\nersetzt.                                                  schriften sind die landesrechtlichen Vorschriften\nüber die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1\nb) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch           entsprechenden Registers weiter anzuwenden.\ndie Angabe „§ 62“ und werden die Wörter „§ 80\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter                   (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\n„§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.                  können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-\ndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundes-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nanzeiger verkündet werden.“\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den\nWörtern „mit Unternehmen und“ die Wörter „na-                                  Artikel 11\ntürlichen Personen, jeweils einschließlich Rege-\nlungen zur Identifizierung und Authentifizierung,                           Änderung des\nsowie mit“ eingefügt.                                               Gesetzes zur Einführung eines\nWettbewerbsregisters und zur Änderung des\nb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nKomma ersetzt.\nc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das             In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung\nWort „und“ ersetzt.                                   eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Ge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom\nd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                      18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) werden die Sätze 2\n„8. den Gebührensatz und die Erhebung der Ge-         und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:\nbühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der       „Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt\nAuskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die      an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach\nErstattung von Auslagen.“                        § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                            bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem\nTag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregisterge-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbs-\n„§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69,         registergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2\n70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1          Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maß-\nSatz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54        geblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3 und 4          Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4\nSatz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die §§ 74, 75      maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt.“","32          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2021\nBundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nG 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt\nArtikel 12                                                             Artikel 13\nBekanntmachungserlaubnis                                                      Inkrafttreten\n(1) Die Artikel 6 und 8 treten mit Wirkung vom 5. Ja-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          nuar 2021 in Kraft.\nkann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen in der vom 19. Januar 2021 an                   (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt                 (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nmachen.                                                     Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Januar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}