{"id":"bgbl1-2020-9-9","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=64","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – BuTMedAusbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":64,"num_pages":16,"content":["300                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton\n(Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – BuTMedAusbV)*\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   § 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                    § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                       das Bestehen der Abschlussprüfung\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                  § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nAbschnitt 4\nInhaltsübersicht                                                    Schlussvorschriften\nAbschnitt 1                             § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGegenstand, Dauer und                         Anlage:   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nGliederung der Berufsausbildung                               Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin\nBild und Ton\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                             Abschnitt 1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                                   Gegenstand, Dauer und\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                 Gliederung der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsplan\n§1\nAbschnitt 2                                                       Staatliche\nZwischenprüfung                                      Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§  6    Zeitpunkt                                                      Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und\n§  7    Inhalt                                                      Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach\n§  8    Prüfungsbereiche                                            § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-\n§  9    Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten    erkannt.\nund herstellen\n§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen                                          §2\nund bedienen\nDauer der Berufsausbildung\nAbschnitt 3                                Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAbschlussprüfung\n§3\n§ 11    Zeitpunkt\n§ 12    Inhalt                                                                            Gegenstand der\n§ 13    Prüfungsbereiche                                               Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 14    Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 15    Prüfungsbereich Wahlqualifikationen                         tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               301\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-             7. Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n8. visuelle Effekte herstellen und gestalten,\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-            9. Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-          10. Sounddesign durchführen,\nhigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren ein.                           11. Musikproduktionen durchführen,\n12. Audioproduktionen unter Livebedingungen durch-\n§4                                     führen,\nStruktur der                           13. redaktionell arbeiten,\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n14. eigenständig Beiträge herstellen,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n15. fiktionale Formate produzieren und gestalten,\n1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende       16. Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n17. Produktionen organisieren und koordinieren und\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten                                              18. produktionsbezogenes Datenmanagement unter-\nstützen.\na) in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig\nWochen dauern soll, und                                   (5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-\nübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkei-\nb) in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf         ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nWochen dauern soll, sowie\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu ver-\nmittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in         3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBerufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil        4. Umweltschutz,\ndes Ausbildungsberufsbildes gebündelt.\n5. kommunizieren und Kooperation fördern,\n(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikations-\n6. Projekte planen, durchführen und abschließen,\nübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                             7. Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und\n1. Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen            8. rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhal-\nherstellen,                                                   ten.\n2. audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regie-\neinrichtungen herstellen,                                                             §5\n3. Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,                                           Ausbildungsplan\n4. Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und                    Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n5. Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten         plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nund umsetzen.                                            dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden\nWahlqualifikationen auszuwählen:                                                    Abschnitt 2\n1. Kameraproduktionen,                                                         Zwischenprüfung\n2. Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktio-\n§6\nnen,\nZeitpunkt\n3. Postproduktion und\nDie Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungs-\n4. Ton.                                                      halbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle\n(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgen-     fest.\nden Wahlqualifikationen auszuwählen:\n1. Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erwei-                                      §7\nterter Produktionstechnik durchführen,                                             Inhalt\n2. Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Au-               Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nßenübertragungen einrichten und einsetzen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n3. Regie-Serversysteme einsetzen,                               nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie\n4. Bildmischungen durchführen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n5. Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durch-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nführen,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n6. Montageformen anwenden,                                      entspricht.","302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n§8                                   d) zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnah-\nPrüfungsbereiche                                 men einzusetzen und zu bedienen sowie\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-         3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.\nfungsbereichen statt:                                            (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.\n1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und her-         Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nstellen und                                             Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.\n2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedie-               (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.\nnen.                                                    Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf\nMinuten.\n§9\nPrüfungsbereich                                                Abschnitt 3\nAudiovisuelle Medienprodukte                                     Abschlussprüfung\nvorbereiten und herstellen\n(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienpro-                                       § 11\ndukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nach-                                Zeitpunkt\nzuweisen, dass er in der Lage ist,\nDie Abschlussprüfung findet am Ende der Berufs-\n1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung         ausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige\nvon Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzu-          Stelle fest.\nrichten und unter Beachtung von Sicherheit und\nGesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umwelt-\n§ 12\nschutz einzusetzen,\nInhalt\n2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorga-\nben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild-           Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nund Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,            1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch              keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nin englischer Sprache,                                  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu ver-                stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnetzen,                                                      nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,                           entspricht.\n6. Lichtsituationen nach gestalterischen und techni-\n§ 13\nschen Vorgaben einzurichten,\n7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen,                                  Prüfungsbereiche\naufzuzeichnen und zu verarbeiten,                           Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-\n8. Daten zu organisieren und zu sichern und                  fungsbereichen statt:\n9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu         1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,\nbeachten.                                               2. Wahlqualifikationen,\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bear-       3. Bild- und Tonproduktion sowie\nbeiten.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n§ 14\n§ 10\nPrüfungsbereich\nPrüfungsbereich\nRealisieren eines Bild- und Tonproduktes\nProduktionssysteme in\nBetrieb nehmen und bedienen                        (1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und\n(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Be-         Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\ntrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzu-           in der Lage ist,\nweisen, dass er in der Lage ist,                             1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Rea-\n1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte                lisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produk-\nunter Beachtung von Sicherheit und Gesundheits-              tionsunterlagen zu erstellen,\nschutz bei der Arbeit festzulegen,                      2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen\n2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel                 Produktionsstab zusammenzustellen und den Pro-\nduktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und\na) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,\nohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen\nund zu bedienen,                                     3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht\nunter Berücksichtigung technischer Standards und\nb) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit\ngestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,\nRegieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu\nbedienen,                                            4. Abläufe zu dokumentieren und\nc) zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzu-     5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten\nrichten und zu bedienen oder                              bereitzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                303\n(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und        4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche\nTonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxis-                 Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesell-\nüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild-                schaft zu berücksichtigen,\nund Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine            5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkeh-\nredaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Ton-                rungen zu beschreiben,\nproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten lie-\ngen.                                                           6. Lichtsituationen nach technischen und gestalteri-\nschen Vorgaben zu planen und darzustellen,\n(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling,\nbevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisie-          7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken\nrungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung aus-                 und Schriften unter technischen und gestalteri-\nzuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form                schen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen\neines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur                    und auszuwerten,\nGenehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs              8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu be-\nWochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das                nennen und anzuwenden,\nBild- und Tonprodukt erhalten hat.                             9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und\n(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes               anzuwenden und\nund für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden        10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.\nZeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens\n(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbei-\nsechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages\nten.\nerstellt haben.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.\n§ 15\n§ 17\nPrüfungsbereich\nWahlqualifikationen                                            Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der            (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nPrüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,              kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\n1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und        Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\nArbeitsschritte daraus abzuleiten,                       liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\nzustellen und zu beurteilen.\n2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszu-\nwählen oder vorzubereiten,                                   (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\n3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzu-           beiten.\nsetzen und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n4. Gefährdungen zu vermeiden.\n§ 18\nFür den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag\nfestgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.                                  Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen.             für das Bestehen der Abschlussprüfung\nWährend der Durchführung ist mit ihm ein situatives\nFachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegen-             (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die             sind wie folgt zu gewichten:\nzweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifi-        1. Realisieren eines Bild-\nkation.                                                           und Tonproduktes                     mit 30 Prozent,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten.        2. Wahlqualifikationen                    mit 30 Prozent,\nDas situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minu-         3. Bild- und Tonproduktion         mit 30 Prozent sowie\nten dauern.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\n§ 16                                  (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\nPrüfungsbereich                         einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie\nBild- und Tonproduktion                      folgt bewertet worden sind:\n(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat        1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\n1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten              tens „ausreichend“ und\nund die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,            3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen,\ninhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Ge-                                   § 19\nsichtspunkten zu planen und zu organisieren,                         Mündliche Ergänzungsprüfung\n3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und mit-            (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\neinander zu verbinden,                                  mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.","304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben,                         Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche         hältnis 2:1 zu gewichten.\ngestellt worden ist:\nAbschnitt 4\na) Bild- und Tonproduktion oder\nb) Wirtschafts- und Sozialkunde,                                       Schlussvorschriften\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n§ 20\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\ngeben kann.                                             Gleichzeitig treten außer Kraft\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem           1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.                   Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-            Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und\nten dauern.                                                 2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-          und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das                29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                305\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton\nAbschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\n1   Bild- und Tonaufnahmen         a) redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene\nohne Regieeinrichtungen           Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale\nherstellen                        Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Informationen recherchieren und auswerten und\n4\nAnforderungen ableiten\nc) organisatorische Bedingungen und zeitliche Res-\nsourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten\nd) Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen\ne) medienspezifische Produktionssysteme entspre-\nchend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität\nprüfen und Produktionsmittel und -systeme in Be-\ntrieb nehmen\nf) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-\nfen, auch in englischer Sprache\ng) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-\nnahmen zur Vermeidung ergreifen\nh) Licht unter Berücksichtigung der technischen, ge-\nstalterischen und redaktionellen Anforderungen ein-\nrichten und nutzen                                        20\ni) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-\nschen, gestalterischen und redaktionellen Anforde-\nrungen aufnehmen\nj) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und\nbereitstellen\nk) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen\nund bereitstellen\nl) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen\nund diese sicher transportieren\nm) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-\nten Einsatz gewährleisten\n2   Audiovisuelle Medien-          a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, da-\nprodukte mit Hilfe von            raus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse\nRegieeinrichtungen herstellen     ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           produktionstechnischen und gestalterischen Ge-\nsichtspunkten erstellen\nb) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen\nund wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und\ndabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungs-\nwege berücksichtigen\nc) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-\ngaben einhalten\n10","306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nd) mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maß-\nnahmen zur Vermeidung ergreifen\ne) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-\ngen konfigurieren und nutzen\nf) Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen\nunter gestalterischen und redaktionellen Gesichts-\npunkten durchführen\ng) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-\nfen, auch in englischer Sprache\nh) technische Produktionskomponenten vorbereiten,\nkonfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen\nund Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktio-\nnalität prüfen\ni) beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichti-\ngung der technischen, gestalterischen und redaktio-\nnellen Anforderungen einrichten und nutzen\nj) Bild und Ton unter Berücksichtigung der techni-\nschen, gestalterischen und redaktionellen Anforde-        10\nrungen aufnehmen und zuspielen\nk) Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und\nbereitstellen\nl) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen\nund bereitstellen\nm) mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen\nund diese sicher transportieren\nn) Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneu-\nten Einsatz gewährleisten\n3   Bild- und Tonmaterial         a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-\nnachbearbeiten                   schritte und Arbeitsprozesse ableiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-\ngaben einhalten\nc) Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen\nund gestalterischen Vorgaben anfertigen\nd) Montageformen und Schnittrhythmus für Produktio-                      10\nnen genrebezogen anwenden\ne) Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer und farbgestalterischer Kriterien bear-\nbeiten\nf) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-\nsichtigen\ng) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-\nfen, auch in englischer Sprache\nh) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen\nund wirtschaftlichen Anforderungen auswählen\ni) Schnittsysteme und die für die Produktion notwen-\ndige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb\nnehmen\nj) Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prü-\nfen, aufbereiten und organisieren\n18","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                307\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nk) Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und\ndramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre\nund Format entsprechend dem Konzept bearbeiten\nund montieren\nl) Tonebenen nach gestalterischen und technischen\nAspekten auswählen, bearbeiten und mischen\nm) Sprachaufnahmen durchführen\nn) Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwen-\ndungs- und Verbreitungswege exportieren\no) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren\n4   Tonaufnahmen herstellen        a) Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungs-\nund bearbeiten                    schritte und Arbeitsprozesse ableiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvor-\ngaben einhalten\nc) Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial                       6\nmittels Hard- und Software bearbeiten\nd) optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berück-\nsichtigen\ne) im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten tref-\nfen, auch in englischer Sprache\nf) Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen\nund wirtschaftlichen Anforderungen auswählen\ng) Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und\nals System in Betrieb nehmen und einrichten\nh) Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechni-\nken auswählen\ni) produktionsspezifische Kommunikationseinrichtun-\ngen konfigurieren und nutzen\nj) Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durch-\nführen, überwachen, auswerten und protokollieren          16\nk) Audiosignale drahtlos übertragen und einen stö-\nrungsfreien Betrieb sicherstellen\nl) Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern kon-\nvertieren, importieren und organisieren\nm) Audiomaterial nach technischen und gestalterischen\nAnforderungen bearbeiten und montieren\nn) Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate\nerstellen und bereitstellen\no) Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen\nund bereitstellen\np) Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren\n5   Inhalte für Bild- und          a) inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen\nTonproduktionen ausarbeiten       Vorgaben entwickeln und abstimmen\nund umsetzen\nb) Inhalte recherchieren und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé,\nals Script oder als Auftrags- und Realisierungsskiz-                   6\nze, entsprechend der Verwendung und der Verbrei-\ntung erstellen\nd) Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwen-\ndungszwecke auch eigenständig umsetzen","308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                               3                                   4\n1   Kameraproduktionen            a) Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und\nentwickeln\nb) marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbe-\nreiten und in Produktionen einsetzen\nc) Mehrkameraproduktionen planen und durchführen\nd) Kamera- und Tonsysteme synchronisieren\n20\ne) Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbe-\nreiten, überprüfen und einsetzen\nf) Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen\ng) Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme aus-\nwählen, aufbauen und einsetzen\nh) produziertes Material beurteilen und bewerten\n2   Studio-, Außenübertragungs- a) auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbe-\nund Bühnenproduktionen           sichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Ar-\nbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktions-\nunterlagen nach produktionstechnischen und gestal-\nterischen Gesichtspunkten erstellen\nb) Signalinfrastruktur planen und realisieren\nc) Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte instal-\nlieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen                   20\nund betreiben\nd) Signale überprüfen und Fehler erkennen und behe-\nben\ne) Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatge-\nrecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen\nf) Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb neh-\nmen\n3   Postproduktion                a) Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend de-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          finieren und vorbereiten\nb) Montageformen genregerecht anwenden\nc) dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung\nvon Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton\naufbauen\nd) visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden\n20\ne) 2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln\nherstellen\nf) Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richt-\nlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten\ng) Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und\nunter Berücksichtigung der technischen und gestal-\nterischen Anforderungen durchführen\n4   Ton                           a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)          und Aufnahmetechniken und -verfahren für unter-\nschiedliche Schallereignisse auswählen und einset-\nzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               309\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                   4\nb) Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksich-\ntigung von dramaturgischen Anforderungen für das\njeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen\nund veröffentlichen\n20\nc) Klangräume durch Montage und Mischung von\nAudiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen\nd) Audiomaterial klangästhetisch und technisch analy-\nsieren sowie mittels Hard- und Software optimieren\ne) Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und\ndurchführen\nf) Audiomaterial adressatengerecht präsentieren\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                              3                                   4\n1   Bild- und Tonaufnahmen        a) Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und\nunter Einsatz von erweiterter    Lichtequipment planen und disponieren und alter-\nProduktionstechnik               native Produktionsmethoden vorschlagen\ndurchführen\nb) Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment aus-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nwählen, vorbereiten und im Produktionsprozess ein-\nbinden und einsetzen                                                  12\nc) Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und\nsynchronisieren\nd) mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfre-\nquenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mi-\nschen und aufzeichnen\n2   Kamerasysteme bei             a) Studio- und Außenübertragungskameras mit anwen-\nStudioproduktionen oder          dungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativ-\nAußenübertragungen               systemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funk-\neinrichten und einsetzen         tionalität prüfen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen,\nin Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen\nc) Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, kon-\nfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in                   12\nBetrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen\nd) unter Beachtung von technischen Richtlinien Neu-\ntralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamera-\nsysteme unter Nutzung von Messgeräten und Mo-\nnitoren durchführen und während der Produktion\nsituativ korrigieren\n3   Regie-Serversysteme           a) Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiederga-\neinsetzen                        ben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)          Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen\nb) Serversysteme in Regiesysteme integrieren und ver-\nnetzen und Signalverteilungen herstellen                              12\nc) Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und\ndurchführen\nd) produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen","310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                         Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                               3                                   4\n4   Bildmischungen durchführen     a) inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)           den Anforderungen von Redaktion und Regie Hand-\nlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen,\ninsbesondere Ablaufpläne, erstellen\nb) Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur an-\nforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf\nFunktionalität prüfen\nc) Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit\nKamerapositionen und Bildgrößen auflösen                              12\nd) Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen\nnutzen\ne) Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außen-\nübertragungen selbständig und unter Regieanwei-\nsung durchführen\nf) Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten\nführen\n5   Medienpräsentationen bei       a) technische Vorbesichtigungen durchführen und do-\nVeranstaltungen durchführen       kumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeits-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)           prozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach\ntechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten er-\nstellen\nb) Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksich-\ntigung der Gegebenheiten auswählen\n12\nc) Medien- und Präsentationstechnik positionieren, in-\nstallieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereit-\nschaft sicherstellen\nd) Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren\ne) Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregie-\neinrichtungen durchführen\n6   Montageformen anwenden         a) Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)           Montageformen ableiten\nb) Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener\nMontageformen entwickeln\nc) Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bö-                      12\ngen in Bild und Ton aufbauen und ausführen\nd) Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Re-\ngeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache,\nMusik, Geräuschen und Atmosphären ausführen\n7   Farbkorrekturen gestalterisch a) Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen\neinsetzen                         einrichten und in Betrieb nehmen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nb) Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach\ntechnischen und gestalterischen Prinzipien durchfüh-\nren                                                                   12\nc) selektive Farbkorrekturen durchführen\nd) Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologi-\nschen Aspekten entwickeln und anwenden\n8   Visuelle Effekte herstellen    a) Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen be-\nund gestalten                     arbeiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)\nb) Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie\nherstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               311\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                       Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                              3                                    4\nc) Bildebenen verknüpfen                                                 12\nd) Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen\ne) Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redak-\ntionellen Vorgaben verfremden\n9   Hörfunkproduktionen und       a) Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Pro-\n-sendungen durchführen           grammelementen und -beiträgen, Podcasts und Sen-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)          dungen aufnehmen\nb) Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomate-\nrial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege\norganisieren\nc) nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sende-\n12\npläne aktualisieren und modifizieren\nd) Sendungen fahren\ne) Audiomaterial konfektionieren und für unterschied-\nliche Verbreitungswege bereitstellen\nf) Redaktionen bei mobilen und stationären Produktio-\nnen unterstützen und beraten\n10 Sounddesign durchführen         a) dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptio-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)         nen für mögliche Klangsynthesen entwickeln\nb) Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und\ndramaturgischen Vorgaben analysieren\nc) Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen pro-\nduzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild                         12\nd) Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mi-\nschung erstellen\ne) Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren\nund Produkte für den weiteren Herstellungsprozess\nzur Verfügung stellen\n11 Musikproduktionen               a) Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berück-\ndurchführen                      sichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)         durchführen\nb) Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der\nNotation, durchführen\nc) Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und                        12\nRhythmik montieren\nd) Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und be-\narbeiten\ne) Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und\narchivieren\n12 Audioproduktionen unter         a) Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere\nLivebedingungen durchführen      mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, auf-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)         bauen, in Betrieb nehmen und prüfen\nb) Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten,\nkonfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prü-\n12\nfen\nc) Live-Tonmischungen durchführen\nd) Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbei-\ntung als Mehrspuraufzeichnung sichern","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                      in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                 2                                               3                                    4\n13 Redaktionell arbeiten            a) thematische Vorgaben im Redaktionsteam bespre-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)          chen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur\nUmsetzung eigenständig entwickeln\nb) Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder\nRealisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte for-\nmulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen\nMaterials planen sowie erforderliche Produktions-\nunterlagen erstellen\nc) Archivmaterial auswählen                                              12\nd) Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und\nEffekte für unterschiedliche Formate und Vertriebs-\nwege planen und entwickeln\ne) Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die\nRedaktion oder den Kunden oder die Kundin aufneh-\nmen und umsetzen\nf) fertige Produkte für unterschiedliche Distributions-\nwege aufbereiten und veröffentlichen\n14 Eigenständig Beiträge            a) beauftragte Themen recherchieren\nherstellen                     b) Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produk-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)\ntionsabläufe planen\nc) Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Pro-\nduktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbei-                     12\ntungsphasen durchführen\nd) Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen\ndurchführen und Änderungen umsetzen\n15 Fiktionale Formate               a) Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungs-\nproduzieren und gestalten         konzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)          und Stilmittel auswählen\nb) technische, koordinierende sowie gestalterische Ab-\nsprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren\n12\nUmsetzung sicherstellen\nc) Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Kon-\nzeption durchführen\nd) Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen\n16 Inhalte für soziale              a) Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten\nNetzwerke entwickeln              entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 16)          Team entwickeln\nb) Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und da-\nbei grafische Gestaltungselemente einsetzen\nc) vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen                   12\nadaptieren\nd) Endprodukte entsprechend den technischen Anfor-\nderungen der Plattform konvertieren und veröffent-\nlichen\n17 Produktionen organisieren        a) Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung\nund koordinieren                  auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 17)          entwickeln\nb) zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen\nfestlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abwei-\nchungen korrigierende Maßnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               313\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                        Zu vermittelnde                     in Wochen im\nWahlqualifikation\nNr.                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\nc) Produktionsplanung und Disposition erstellen und                      12\nEinsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten\nGewerke planen\nd) organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Dar-\nstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen\ne) entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit\nden Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderun-\ngen planen und veranlassen\n18 Produktionsbezogenes            a) produktionsbezogene Daten verwalten und Daten-\nDatenmanagement                  konsistenz sicherstellen\nunterstützen\nb) Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Ver-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 18)\nwendung in produktionstechnischen Systemen be-\nreitstellen\nc) Daten für Schnittstellen von technischen Produk-\ntionssystemen konvertieren\nd) Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln,                   12\numsetzen und dokumentieren, insbesondere bei ser-\nverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und\nTonproduktionen\ne) bei der Benutzung von serverbasierten Systemen\nunterstützen und beraten\nf) Datensicherheit bei der Übertragung von Medien-\ndaten sicherstellen\nAbschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung sowie           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht          besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-     während\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben    der  gesamten\nAusbildung","314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                   dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Kommunizieren und             a) Gespräche situations- und adressatengerecht führen\nKooperation fördern              sowie Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nb) Adressaten und Adressatinnen problemorientiert be-\nraten\nc) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-\nlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher\nZusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berück-\nsichtigen\nd) mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen,\nmit Konflikten umgehen                                     6\ne) Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen,\nauch in englischer Sprache\nf) Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und do-\nkumentieren\ng) Verbesserungsvorschläge kommunizieren\nh) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche\nLerntechniken anwenden\n6   Projekte planen, durchführen  a) Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalteri-\nund abschließen                  schen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunk-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)          ten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe\nfestlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen\nb) Produktionsteams organisieren und Produktionsab-\nläufe gewerkübergreifend abstimmen                                    10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               315\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\nc) Produktionsabläufe im übertragenen Verantwor-\ntungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln\nund bei Störungen Lösungen realisieren\nd) Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln\nund dokumentieren und Verbesserungsvorschläge\nerarbeiten\n7   Gefährdungen bei              a) Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Si-\nProduktionen vermeiden           cherheitsunterweisungen im eigenen Verantwor-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)          tungsbereich berücksichtigen und umsetzen\nb) Gefährdungen von Publikum und an der Produktion\nBeteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Ver-\nantwortungsbereich verhindern\nc) aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnah-\nmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtun-\ngen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen\nd) aus Produktionsanforderungen erforderliche persön-         4\nliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen\ne) Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen\nVeranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Ge-\nsundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten\nf) Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer\nund elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten\ng) Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elek-\ntrischer Musik- und Tonanlagen einhalten\n8   Rechtliche Grundlagen der     a) rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungspro-\nMedienproduktion einhalten       zess einhalten, insbesondere\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)\naa) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte\nbb) Persönlichkeitsrechte\ncc) Datenschutz und Datensicherheit\ndd) Nutzungs- und Verwertungsrechte\nee) Jugendschutz\nff) Arbeitszeitgesetz\ngg) Arbeitsschutz                                          4\nhh) Vertragsrecht\nb) Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktio-\nnellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert um-\nsetzen\nc) Genehmigungen für Medienproduktionen einholen\nund dokumentieren\nd) bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestim-\nmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverord-\nnung berücksichtigen"]}