{"id":"bgbl1-2020-9-8","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=54","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement (Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – DigiManKflAusbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":54,"num_pages":10,"content":["290                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann für\nDigitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement\n(Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – DigiManKflAusbV)*\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-                                   Abschnitt 1\nzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verord-                         Gegenstand, Dauer und\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                      Gliederung der Berufsausbildung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-                                             §1\nministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nInhaltsübersicht\nDer Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Digitalisie-\nAbschnitt 1\nrungsmanagement und der Kauffrau für Digitalisierungs-\nGegenstand, Dauer und                        management wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\nGliederung der Berufsausbildung                   dungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                 §2\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                          Dauer der Berufsausbildung\nmenplan\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan\n§3\nAbschnitt 2                                              Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschlussprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                      tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  7    Inhalt von Teil 1                                           ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  8    Prüfungsbereich von Teil 1                                  Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  9    Inhalt von Teil 2                                           dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 10    Prüfungsbereiche von Teil 2                                 werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 11    Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von Prozessen          derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 12    Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäfts-      Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nmodells\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 13    Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n§ 14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\n§ 16    Mündliche Ergänzungsprüfung\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\nren und Kontrollieren ein.\nAbschnitt 3\nSchlussvorschriften                                                  §4\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                                             Struktur der\n§ 18 Inkrafttreten                                                         Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum             (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nKaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf-    1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nfrau für Digitalisierungsmanagement                          Fähigkeiten sowie\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der        und Fähigkeiten.\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          des gebündelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 291\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-      2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:               und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-Sys-\n1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsauf-         tem-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-\ngaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen              ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und\nGeschäfts- und Leistungsprozessen,                     3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-\n2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin-              tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-\nnen,                                                        Management nach der IT-System-Management-\nKaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar\n3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden-             2020 (BGBl. I S. 280).\nspezifischer Lösungen,\n4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun-                                     §5\ngen,\nAusbildungsplan\n5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nsichernden Maßnahmen,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen         plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nzur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,                 dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,\n8. Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wert-                                 Abschnitt 2\nschöpfungsprozessen,                                                     Abschlussprüfung\n9. Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereit-\nstellen von Daten,                                                                   §6\n10. digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen,                 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n11. Anbahnen und Gestalten von Verträgen,                       (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nund 2.\n12. Planen und Durchführen von Beschaffungen,\n13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen                (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\nSteuerung und Kontrolle,                               Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\n14. Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit und\n15. Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und                                        §7\nzu weiteren Schutzrechten.                                                    Inhalt von Teil 1\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             keiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,              Nummer 1 bis 7 sowie\n4. Umweltschutz und                                         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nler Medien.\nentspricht.\n(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind\nin einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:                                      §8\n1. betriebliche Steuerung und Kontrolle,                                     Prüfungsbereich von Teil 1\n2. Organisations- und Prozessentwicklung,                       (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n3. Produktentwicklung und Marketing sowie                   bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes\n4. IT-Systemlösungen.                                       statt.\nDer Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz-           (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-\ngebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb      ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass\ndarf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch           er in der Lage ist,\nauch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die-      1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,\nsem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse\n2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-\nund Fähigkeiten vermittelt werden.\nfung einzuleiten,\n(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-        3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen\ntionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend          und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen\nund werden in gleicher Weise auch in den folgenden               Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und\nBerufsausbildungen vermittelt:                                   zur Qualitätssicherung einzuhalten,\n1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und         4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-\nzur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker-            platzes einzuweisen und\nausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020              5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro-\n(BGBl. I S. 250),                                            tokollieren.","292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.      1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.         tieren und\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                 2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der\nbetrieblichen Projektarbeit zu begründen.\n§9\nDer Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu prä-\nInhalt von Teil 2                       sentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf       gespräch über die betriebliche Projektarbeit und die\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-        präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                   zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Prä-\nsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan               (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten     Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu\nentspricht.                                             gewichten:\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-     1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                                        § 12\nPrüfungsbereich\n§ 10                                   Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       (1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden      Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass\nPrüfungsbereichen statt:                                    er in der Lage ist,\n1. Digitale Entwicklung von Prozessen,                      1. Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-\n2. Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells,                 talisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten\n3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie                    und Wertschöpfung zu analysieren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                            2. den Kundennutzen zu kalkulieren,\n3. digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,\n§ 11\n4. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden\nPrüfungsbereich\nund bedarfsgerecht auszuwählen,\nDigitale Entwicklung von Prozessen\n(1) Im Prüfungsbereich Digitale Entwicklung von          5. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden\nProzessen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.                   und\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,        6. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.\ndass er in der Lage ist,                                        (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n1. Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozesse          Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nzu analysieren,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. Digitalisierungsvorhaben unter wirtschaftlicher Be-\ntrachtung zu planen,                                                                § 13\n3. Daten zu erheben, zu kategorisieren und bereitzu-\nPrüfungsbereich\nstellen,\nKaufmännische Unterstützungsprozesse\n4. Prozessdaten auszuwählen und Entscheidungsop-\ntionen abzuleiten,                                          (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-\nzungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\n5. die Durchführung eines Kundenauftrags zu beglei-         in der Lage ist,\nten,\n1. Instrumente des Rechnungswesens für die kauf-\n6. Datenschutz und -sicherheit sicherzustellen und\nmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu\n7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen.                 nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,\nDer Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-     2. Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden,\nzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-             Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge\nmentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen                vorzubereiten,\nProjektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Pro-\njektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der         3. Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistun-\nProjektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und             gen zu planen und durchzuführen sowie\ndas Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung         4. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu do-\naufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betrieb-          kumentieren.\nliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit\npraxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.                (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,                                        (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               293\n§ 14                                                         § 16\nPrüfungsbereich                                        Mündliche Ergänzungsprüfung\nWirtschafts- und Sozialkunde                       (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der             (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-       1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-             gestellt worden ist:\nzustellen und zu beurteilen.\na) Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 b) Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nbeiten.                                                          c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n§ 15\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nGewichtung der                               kann.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                   Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                 einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche           (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nsind wie folgt zu gewichten:                                 ten dauern.\n1. Einrichten eines IT-gestützten                               (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nArbeitsplatzes                        mit 20 Prozent,    fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n2. Digitale Entwicklung von\nnis 2:1 zu gewichten.\nProzessen                             mit 50 Prozent,\n3. Entwicklung eines digitalen                                                    Abschnitt 3\nGeschäftsmodells                      mit 10 Prozent,                   Schlussvorschriften\n4. Kaufmännische\nUnterstützungsprozesse         mit 10 Prozent sowie                                § 17\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nBerufsausbildungsverhältnisse zum Informatikkauf-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          mann/zur Informatikkauffrau sowie zum Informations-\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung ei-         und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Infor-\nner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie             mations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau,\nfolgt bewertet worden sind:                                  die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beste-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-       hen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung\ntens „ausreichend“,                                      unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungs-\nzeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-            vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht\nchend“,                                                  die Zwischenprüfung absolviert hat.\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nmindestens „ausreichend“ und                                                       § 18\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                               Inkrafttreten\ngend“.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann für\nDigitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                               3                                       4\n1   Planen, Vorbereiten und         a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements\nDurchführen von Arbeitsauf-        anwenden\ngaben in Abstimmung mit den\nb) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-\nkundenspezifischen Ge-\ntrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,\nschäfts- und Leistungspro-\nzessen                             wirtschaftliche    und   terminliche  Vorgaben,   und den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)            Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-\nlichkeiten abstimmen\nc) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen\nd) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-\nwachung durchführen\ne) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-\nwie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen             12\nf) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\nökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen\nRessourcen und der Budgetvorgaben einsetzen\ng) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen\nKunden und Kundinnen planen und abstimmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und\nbewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-\nzesse berücksichtigen\ni) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-\nführung im Team reflektieren und bei der Verbesse-\nrung der Arbeitsprozesse mitwirken\n2   Informieren und Beraten von     a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-\nKunden und Kundinnen               gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie\nZielgruppen unterscheiden\nc) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommu-\nnikationsregeln informieren und Sachverhalte präsen-\ntieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe           3\nanwenden\nd) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen\ne) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-\ngabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-\nmation nutzen\nf) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und\nKundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-\nressen beraten\ng) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-\ngelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten                            2\nh) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial\naufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-\ntaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-\ntrieblichen Vorgaben präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 295\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n3   Beurteilen marktgängiger IT-   a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-\nSysteme und kundenspezifi-        satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-\nscher Lösungen                    schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                                                                      10\nb) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-\nDienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-\nzifikationen und Konditionen vergleichen\nc) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen\nfeststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und\nberuflichen Auswirkungen aufzeigen\nd) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme                         5\naufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-\nschaftlicher Entwicklungen feststellen\n4   Entwickeln, Erstellen und Be- a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga-\ntreuen von IT-Lösungen            ben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barriere-\nfreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und\ndokumentieren                                               5\nb) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale\nund objektorientierte Programmiersprachen, unter-\nscheiden\nc) systematisch Fehler erkennen, analysieren und behe-\nben\nd) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer\nProgrammiersprache erstellen                                            7\ne) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-\nren und speichern sowie Abfragen erstellen\n5   Durchführen und Dokumen-       a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\ntieren von qualitätssichernden    Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\nMaßnahmen                         maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-             4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           kumentieren\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-                        8\nerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-\nVergleich durchführen\n6   Umsetzen, Integrieren und      a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur\nPrüfen von Maßnahmen zur          IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten\nIT-Sicherheit und zum Daten-\nb) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-          6\nschutz\nren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nstimmen, umsetzen und evaluieren\nc) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-\nziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\ntechnischer Kriterien einschätzen\nd) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforde-\nrungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be-                     6\nraten\ne) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-\nmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen","296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n7   Erbringen der Leistungen und a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-\nAuftragsabschluss                gaben dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-\nganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-\nden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren\nc) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen\nd) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-             7\nten und Dienstleistungen einweisen\ne) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und\nKundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\nf) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\n8   Analysieren von Arbeits-, Ge- a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da-\nschäfts- und Wertschöp-          tenmodelle verstehen sowie Datenbestände und\nfungsprozessen                   Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbe-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          reichen analysieren\nb) Zusammenhang zwischen Datenmodellen und den\nbetriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen\nherstellen und analysieren\nc) visualisierte Prozessdarstellungen lesen und erstellen\n16\nd) Werkzeuge der Prozessanalyse anwenden\ne) Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digi-\ntalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten\nund Wertschöpfung untersuchen\nf) Lösungsoptionen vorschlagen und bewerten sowie\nan Optimierungsvorschlägen mitwirken\ng) Zielerreichung mittels Vorgaben prüfen\n9   Ermitteln des Bedarfs an In- a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak-\nformationen und Bereitstellen    tive Gesprächsführung ermitteln und Vorgehensvor-\nvon Daten                        schläge unterbreiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Daten und Datenquellen identifizieren und vorhan-\ndene Datenstrukturen erfassen\nc) technische und rechtliche Voraussetzungen zur\nÜbernahme von Daten klären\nd) Qualität von Daten aufgrund von Vorgaben prüfen\nund Maßnahmen zur Nutzung ableiten                         14\ne) Werkzeuge zur Datenanalyse unterscheiden und be-\nurteilen\nf) Daten über Schnittstellen zusammenführen und Auf-\ntraggebern zur Verfügung stellen\ng) Auftragserfüllung fortlaufend prüfen und mit dem\nKunden oder der Kundin das weitere Vorgehen ab-\nstimmen\n10 Digitale Weiterentwicklung      a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential\nvon Geschäftsmodellen            erkennen und einschätzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Methoden zur Informationsbeschaffung und Markt-\nanalyse anwenden\nc) Kundendaten systematisch auswerten und für die\nDurchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 297\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Geschäftsmodelle unterscheiden und beurteilen und\ndabei die Kundenperspektive einnehmen\ne) IT-Werkzeuge zur Umsetzung digitaler Geschäftsmo-\n18\ndelle auswählen und anwenden\nf) Systemlösungen für Digitalisierungsvorhaben recher-\nchieren\ng) Machbarkeit prüfen und Kosten-Nutzen-Analyse\ndurchführen sowie den Kundennutzen kalkulieren\nund bewerten\nh) bei der operativen Ausgestaltung und Umsetzung di-\ngitaler Geschäftsmodelle mitwirken\ni) Supportleistungen anbieten\n11 Anbahnen und Gestalten von a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni-\nVerträgen                        sche Bedeutung erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-              2\nschutz, zur digitalen Vertragsgestaltung und zu allge-\nmeinen Geschäftsbedingungen, einhalten\nc) Leistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen\nund kalkulieren\nd) Finanzierungsarten unterscheiden sowie Kunden und\nKundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten                       6\ne) Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Vertragsge-\nstaltung nutzen\nf) Verträge unterschriftsreif vorbereiten\n12 Planen und Durchführen von      a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit-\nBeschaffungen                    teln\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-\nlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Anschlussfähigkeit und Integrierbarkeit von digitalen\nLösungen prüfen\nd) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-\ngleichen und bewerten\ne) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-\nscheiden und auswählen                                      6\nf) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von\nVollmachten führen\ng) Bestellvorgänge planen und durchführen\nh) Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung der\nDigitalisierungsanforderungen kontrollieren\ni) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung\nrechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben\nergreifen\n13 Anwenden von Instrumenten       a) Informationen des externen Rechnungswesens für\nder kaufmännischen Steue-        Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen\nrung und Kontrolle\nb) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-\nlysieren und Schlussfolgerungen ableiten                    6\nc) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-\nbereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln\nd) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen ermitteln","298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n14 Umsetzen der Schutzziele der a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi-\nDatensicherheit                   cherungskonzepte erstellen, regelmäßig überprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)          und dabei sowohl die verschiedenen Datenklassifi-\nzierungen berücksichtigen als auch Normen und Zer-\ntifizierungen beachten\nb) bei der Erstellung der Konzepte betriebliche Vorga-                     6\nben und Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere\nzu Aufbewahrungsfristen, Änderungsprotokollen und\nzur Weitergabe von Daten\nc) Werkzeuge zur Datenverschlüsselung auswählen und\nnutzen\n15 Einhalten der Bestimmungen       a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen\nzum Datenschutz und zu            und betrieblichen Klassifizierungen zuordnen\nweiteren Schutzrechten\nb) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)\neinhalten sowie Normen und Zertifizierungen berück-\nsichtigen\nc) Datenhoheit feststellen, insbesondere unter Einhal-\ntung der Schutzrechte                                                   4\nd) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein-\nrichtungen kooperieren\ne) beim Umgang mit Daten und bei der Erstellung von\nKonzepten Datensparsamkeit und Datensorgfalt be-\nachten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-\nund Tarifrecht                    dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben\nder Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-\ndungsordnung vergleichen\nc) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-\nschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-\nund Arbeitszeitregelungen beachten\nd) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ne) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden\nLernens für die berufliche und persönliche Entwick-\nlung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-\nterentwickeln\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich\nrelevante Informationsquellen nutzen\ng) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-\nlichkeiten darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                299\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n2   Aufbau und Organisation des a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau\nAusbildungsbetriebes             des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-\nschen den Geschäftsprozessen erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nwährend\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nder gesamten\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- Ausbildung\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Vernetztes Zusammenarbei-     a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung\nten unter Nutzung digitaler      gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen\nMedien                           praktizieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit di-\ngitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum un-\nter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusam-\nmenarbeiten\n3\nc) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und\nWeitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des ei-\ngenen Kommunikations- und Informationsverhaltens\nberücksichtigen\nd) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und\nBetreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-\ntieren"]}