{"id":"bgbl1-2020-9-7","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=44","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management (IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – ITSManKflAusbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":44,"num_pages":10,"content":["280                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management\n(IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – ITSManKflAusbV)*\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                        Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                            Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                     Gliederung der Berufsausbildung\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                             §1\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                     Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf des Kaufmanns für IT-System-\nAbschnitt 1\nManagement und der Kauffrau für IT-System-Manage-\nGegenstand, Dauer und                        ment wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-\nGliederung der Berufsausbildung\nzes staatlich anerkannt.\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                                            §2\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                         Dauer der Berufsausbildung\nrahmenplan\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 5      Ausbildungsplan\n§3\nAbschnitt 2                                                Gegenstand der\nAbschlussprüfung                             Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  6     Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§  7     Inhalt von Teil 1\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga-\n§  8     Prüfungsbereich von Teil 1\nnisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs-\n§  9     Inhalt von Teil 2\nrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden,\n§ 10     Prüfungsbereiche von Teil 2\nwenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten\n§ 11     Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages\noder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil-\n§ 12     Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung\ndenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 13     Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungspro-\nzesse                                                         (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 14     Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde               keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n§ 15     Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für      werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                          lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung                                gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\nAbschnitt 3                            ren und Kontrollieren ein.\nSchlussvorschriften\n§4\n§ 17     Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 18     Inkrafttreten\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAnlage:     Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nKaufmann für IT-System-Management und zur Kauf-            (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nfrau für IT-System-Management                           1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     und Fähigkeiten.\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 281\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-      1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:               zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker-\n1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits-            ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020\naufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi-               (BGBl. I S. 250),\nschen Geschäfts- und Leistungsprozessen,               2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker\n2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin-              und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-Sys-\nnen,                                                        tem-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Feb-\n3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden-             ruar 2020 (BGBl. I S. 268) und\nspezifischer Lösungen,                                 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitali-\n4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun-            sierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitali-\ngen,                                                        sierungsmanagement nach der Digitalisierungsma-\nnagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom\n5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-\n28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290).\nsichernden Maßnahmen,\n6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen\n§5\nzur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,\n7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,                              Ausbildungsplan\n8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,               Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrate-           Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\ngien,                                                  plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und\nKoordinieren von deren Umsetzung,\nAbschnitt 2\n11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Ver-\nträgen,                                                                  Abschlussprüfung\n12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatz-\nmarketing und aus dem Vertrieb,                                                      §6\n13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen                      Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nSteuerung und Kontrolle sowie\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von             und 2.\nDienstleistungen.\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu ver-\nTeil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\nmittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\nsind:\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n§7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nInhalt von Teil 1\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz und                                             Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-        1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nler Medien.                                                  nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2\n(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind\nNummer 1 bis 7 sowie\nin einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:\n1. technischer IT-Service,                                  2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n2. IT-System-Betreuung,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkunden-             entspricht.\nbereich,\n4. Marketing und                                                                          §8\n5. Produkt- und Programmentwicklung.                                         Prüfungsbereich von Teil 1\nDer Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz-\ngebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\ndarf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch           bereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes\nauch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die-      statt.\nsem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt-             (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-\nnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.                    ten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass\n(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der     er in der Lage ist,\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-        1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,\ntionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend\nund werden in gleicher Weise auch in den folgenden          2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-\nBerufsausbildungen vermittelt:                                   fung einzuleiten,","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen      beschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Pro-\nund dabei die Bestimmungen und die betrieblichen         jektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das\nVorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und          Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung auf-\nzur Qualitätssicherung einzuhalten,                      zustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche\n4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-          Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxis-\nplatzes einzuweisen und                                  bezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.\n5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro-          (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ntokollieren.                                             dass er in der Lage ist,\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.       1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.          tieren und\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der be-\ntrieblichen Projektarbeit zu begründen.\n§9                               Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsen-\nInhalt von Teil 2                       tieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-\ngespräch über die betriebliche Projektarbeit und die\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\npräsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-            zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Prä-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                 sentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        wichten:\nentspricht.\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-       2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der                                  § 12\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                                   Prüfungsbereich\nEinführen einer IT-Systemlösung\n§ 10\n(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-System-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                   lösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden       Lage ist,\nPrüfungsbereichen statt:                                     1. Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu be-\n1. Abwicklung eines Kundenauftrages,                              schaffen,\n2. Einführen einer IT-Systemlösung,                          2. Produktinformationen einzuholen und Angebotsver-\n3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie                     gleiche durchzuführen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             3. Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden\nund bedarfsgerecht auszuwählen,\n§ 11                              4. Kundeninformationen aufzubereiten und für vertrieb-\nPrüfungsbereich                              liche Zwecke zu nutzen,\nAbwicklung eines Kundenauftrages                  5. eine Kalkulation zu erstellen,\n(1) Im Prüfungsbereich Abwicklung eines Kunden-           6. die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden\nauftrages besteht die Prüfung aus zwei Teilen.                    und\n(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,         7. die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.\ndass er in der Lage ist,\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.\n1. Kunden und Kundinnen auftragsbezogen zu beraten           Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nund zu begleiten,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,\n3. eine Projektplanung durchzuführen,                                                    § 13\n4. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vor-                             Prüfungsbereich\nzunehmen,                                                         Kaufmännische Unterstützungsprozesse\n5. IT-Systemlösungen auszuwählen, einzukaufen oder               (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstüt-\nanzupassen,                                              zungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er\n6. die Umsetzung der IT-Systemlösungen zu koordinie-         in der Lage ist,\nren und die Einführung zu begleiten und                  1. Instrumente des Rechnungswesens für die kauf-\n7. den Projektabschluss durchzuführen.                            männische Planung, Steuerung und Kontrolle zu\nDer Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-           nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,\nzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-         2. Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden,\nmentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Pro-            Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge\njektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projekt-             vorzubereiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               283\n3. Instrumente des Marketings und Vertriebs zielgrup-        4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\npengerecht anzuwenden sowie                                  gend“.\n4. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu do-\nkumentieren und bei Störung Maßnahmen zu deren                                      § 16\nBehebung abzuleiten.                                                  Mündliche Ergänzungsprüfung\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.          (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.     mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                     (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n§ 14                                   gestellt worden ist:\nPrüfungsbereich                               a) Einführen einer IT-Systemlösung,\nWirtschafts- und Sozialkunde\nb) Kaufmännische Unterstützungsprozesse oder\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der              c) Wirtschafts- und Sozialkunde,\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-       2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-             mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nzustellen und zu beurteilen.                                 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-         kann.\nbeiten.                                                      Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\n§ 15                               ten dauern.\nGewichtung der                              (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche        hältnis 2:1 zu gewichten.\nsind wie folgt zu gewichten:\n1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeits-                                        Abschnitt 3\nplatzes mit                              20 Prozent,                    Schlussvorschriften\n2. Abwicklung eines Kundenauftrages mit 50 Prozent,\n§ 17\n3. Einführen einer IT-Systemlösung mit       10 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n4. Kaufmännische Unterstützungs-\nprozesse mit                       10 Prozent sowie         Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations-\nund Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Infor-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nmations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen,\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer       können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter\nmündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt           Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit\nbewertet worden sind:                                        fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-       einbaren und der oder die Auszubildende noch nicht\ntens „ausreichend“,                                      die Zwischenprüfung absolviert hat.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,                                                                             § 18\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit                             Inkrafttreten\nmindestens „ausreichend“ und                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                  2                                             3                                    4\n1   Planen, Vorbereiten und       a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements\nDurchführen von Arbeits-         anwenden\naufgaben in Abstimmung\nb) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-\nmit den kundenspezifischen\ntrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,\nGeschäfts- und Leistungs-\nprozessen                        wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-\nlichkeiten abstimmen\nc) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen\nd) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-\nwachung durchführen\ne) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren so-\nwie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen          12\nf) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\nökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen\nRessourcen und der Budgetvorgaben einsetzen\ng) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen\nKunden und Kundinnen planen und abstimmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und\nbewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-\nzesse berücksichtigen\ni) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-\nführung im Team reflektieren und bei der Verbesse-\nrung der Arbeitsprozesse mitwirken\n2   Informieren und Beraten von   a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-\nKunden und Kundinnen             gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie\nZielgruppen unterscheiden\nc) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-\nmunikationsregeln informieren und Sachverhalte prä-\nsentieren und dabei deutsche und englische Fachbe-          3\ngriffe anwenden\nd) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen\ne) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-\ngabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-\nmation nutzen\nf) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und\nKundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-\nressen beraten\ng) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher\nRegelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten                       2\nh) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial\naufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-\ntaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-\ntrieblichen Vorgaben präsentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                  285\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n3   Beurteilen marktgängiger       a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-\nIT-Systeme und kunden-            satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-\nspezifischer Lösungen             schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                                                                       10\nb) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-\nDienstleistungen einholen und bewerten sowie Spe-\nzifikationen und Konditionen vergleichen\nc) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen\nfeststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und\nberuflichen Auswirkungen aufzeigen\nd) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme                          5\naufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-\nschaftlicher Entwicklungen feststellen\n4   Entwickeln, Erstellen und      a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-\nBetreuen von IT-Lösungen          gaben analysieren sowie unter Beachtung insbe-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           sondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und\nBarrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen\nund dokumentieren                                            5\nb) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale\nund objektorientierte Programmiersprachen, unter-\nscheiden\nc) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-\nheben\nd) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer\nProgrammiersprache erstellen                                             7\ne) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-\nren und speichern sowie Abfragen erstellen\n5   Durchführen und Dokumen-       a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\ntieren von qualitätssichernden    Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\nMaßnahmen                         maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-              4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           kumentieren\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-                         8\nerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-\nVergleich durchführen\n6   Umsetzen, Integrieren und      a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur\nPrüfen von Maßnahmen              IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten\nzur IT-Sicherheit und\nb) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-           6\nzum Datenschutz\nren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nstimmen, umsetzen und evaluieren\nc) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-\nziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\ntechnischer Kriterien einschätzen\nd) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-\ngen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz be-                         6\nraten\ne) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-\nmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n7   Erbringen der Leistungen       a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-\nund Auftragsabschluss             gaben dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der orga-\nnisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden\nund Kundinnen abstimmen und kontrollieren\nc) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen\nd) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-              7\nten und Dienstleistungen einweisen\ne) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und\nKundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\nf) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\n8   Analysieren von Anforderun-    a) Geschäftsprozesse von Kunden und Kundinnen im\ngen an IT-Systeme                 Hinblick auf die Anforderungen an IT-Systeme analy-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           sieren\nb) Organisationsstruktur, Informationswege und -verar-          6\nbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen\nFunktionsbereichen des Kundenunternehmens auf-\ntragsbezogen analysieren\nc) IT-Systeme erfassen und nach Maßgabe der Leis-\ntungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und\nErweiterbarkeit der IT-Systeme bewerten\nd) Schnittstellen und Datenbestände analysieren sowie\nHilfsmittel zur Datenanalyse bereitstellen                              12\ne) Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderun-\ngen in Absprache mit den beteiligten Organisations-\neinheiten abschätzen und dabei Kapazitäten, Res-\nsourcen und Termine berücksichtigen\n9   Entwickeln und Umsetzen        a) Kundenpotenzial analysieren und Kundenbeziehun-\nvon Beratungsstrategien           gen gestalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Kundenwünsche und -erwartungen mit dem eigenen               8\nLeistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehens-\nweisen für die Kundenberatung ableiten\nc) Produkte und Dienstleistungen aus technischer und\nkaufmännischer Sicht präsentieren sowie Kunden\nund Kundinnen bei der Auswahl beraten\nd) Strategien der Konfliktvermeidung und im Bedarfsfall\ndes Konfliktmanagements anwenden                                        10\ne) Kundenreklamationen im Bedarfsfall bearbeiten\nf) Kunden und Kundinnen nach Leistungserbringung\nberaten und unterstützen\n10 Entwickeln von Konzepten         a) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher,\nfür IT-Lösungen und               wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer, IT-sicher-\nKoordinieren von deren            heitsrelevanter und rechtlicher Aspekte entwickeln           4\nUmsetzung                         und bewerten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Kosten-Nutzen-Analyse für Kunden und Kundinnen\nerstellen\nc) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Lösungsmöglich-\nkeiten unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiter-\nbarkeit und des Wartungsaufwandes beraten                               10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                287\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                    4\nd) Abstimmungsprozesse gestalten\ne) Umsetzung der Lösung veranlassen und koordinieren\noder selbständig realisieren\nf) Systeme und Serviceleistungen bereitstellen\ng) Produktschulungen planen und durchführen\n11 Erstellen von Angeboten und      a) Vertragsarten und ihre rechtliche und kaufmännische\nAbschließen von Verträgen         Bedeutung erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen sowie Ange-\nbotspreis ermitteln                                        2\nc) Serviceleistungen mit Kunden und Kundinnen ab-\nstimmen und kalkulieren\nd) Angebote gemäß Kundenanforderung unter Berück-\nsichtigung von technischen Spezifikationen, Leis-\ntungsbeschreibung und interner Vorgaben erstellen\ne) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-\nschutz und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen,\neinhalten\nf) Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden und                        6\nKundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten beraten\ng) Vertragsverhandlungen führen und Verträge unter-\nschriftsreif vorbereiten\nh) Ergebnisse für die nachhaltige Gestaltung der Kun-\ndenbeziehungen aufbereiten\n12 Anwenden von Instrumenten        a) Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beobachten\naus dem Absatzmarketing           und dabei Instrumente der Marktanalyse nutzen\nund aus dem Vertrieb\nb) an der Entwicklung und Durchführung von Absatz-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nmarketingmaßnahmen mitwirken\nc) Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Ziel-                  6\ngruppen sowie die damit verbundenen Kosten er-\nmitteln und beurteilen\nd) Kundendaten systematisch auswerten und für die\nDurchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen\n13 Anwenden von Instrumenten        a) Informationen des externen Rechnungswesens für\nder kaufmännischen Steue-         Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen\nrung und Kontrolle\nb) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung un-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen ana-\nlysieren und Schlussfolgerungen ableiten\nc) Daten für das Rechnungswesen beschaffen und auf-           6\nbereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermitteln\nd) Kosten für Eigen- und Fremdleistungen kalkulieren\ne) Instrumente des Forderungs- und Verbindlichkeits-\nManagements anwenden\n14 Beschaffen von Hard- und         a) Bedarf an IT-Produkten und an Dienstleistungen er-\nSoftware sowie von Dienst-        mitteln\nleistungen\nb) Produktinformationen einholen und unter wirtschaft-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)                                                                     2\nlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten\nc) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, ver-\ngleichen und bewerten","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unter-\nscheiden und auswählen\ne) Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von\nVollmachten führen\nf) Bestellvorgänge planen und durchführen sowie Liefe-                     6\nrungen und Leistungen kontrollieren\ng) Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung\nder rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorga-\nben ergreifen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-\nund Tarifrecht,                   dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben\nder Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-\ndungsordnung vergleichen\nc) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-\nschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-\nund Arbeitszeitregelungen beachten\nd) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ne) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden\nLernens für die berufliche und persönliche Entwick-\nlung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-\nterentwickeln\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich\nrelevante Informationsquellen nutzen\ng) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-\nlichkeiten darstellen\n2   Aufbau und Organisation        a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau\ndes Ausbildungsbetriebes          des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-\nschen den Geschäftsprozessen erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen                 während\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- der gesamten\nverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbe- Ausbildung\ntriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                289\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Vernetztes Zusammen-           a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung\narbeiten unter Nutzung            gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen\ndigitaler Medien                  praktizieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit\ndigitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum\nunter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-\nsammenarbeiten\n3\nc) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und\nWeitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des\neigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens\nberücksichtigen\nd) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und\nBetreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-\ntieren"]}