{"id":"bgbl1-2020-9-6","kind":"bgbl1","year":2020,"number":9,"date":"2020-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/9#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2020-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2020/bgbl1_2020_9.pdf#page=32","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung – ITSEAusbV)","law_date":"2020-02-28T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":32,"num_pages":12,"content":["268                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin\n(IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung – ITSEAusbV)*\nVom 28. Februar 2020\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                            Abschnitt 3\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                                    Schlussvorschriften\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n§ 18 Inkrafttreten\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nIT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                 Abschnitt 1\nGegenstand, Dauer und                                      Gegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                        Gliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                   §1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                     Staatliche\nmenplan                                                             Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    Der Ausbildungsberuf des IT-System-Elektronikers\nund der IT-System-Elektronikerin wird nach § 4 Ab-\nAbschnitt 2                            satz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nAbschlussprüfung\n§2\n§  6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§  7    Inhalt von Teil 1\nDauer der Berufsausbildung\n§  8    Prüfungsbereich von Teil 1                                     Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§  9    Inhalt von Teil 2\n§ 10    Prüfungsbereiche von Teil 2                                                              §3\n§ 11    Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von\nIT-Systemen und von deren Infrastruktur                                         Gegenstand der\n§ 12    Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Ge-         Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 13    Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und         tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nBetriebsmitteln an die Stromversorgung\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 14    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 15    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 16    Mündliche Ergänzungsprüfung\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 269\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-            4. Umweltschutz und\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digita-\nDurchführen und Kontrollieren ein.\nler Medien.\n§4                                    (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind\nin einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild              1. digitale Infrastruktur,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                2. leitungsgebundene Netze,\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          3. Funknetze,\nFähigkeiten sowie\n4. virtuelle Netze,\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                         5. Computersysteme,\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als        6. Endgeräte und\nTeil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.\n7. Sicherheitssysteme.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatz-\ngebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb\n1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeits-        darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch\naufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifi-           auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in die-\nschen Geschäfts- und Leistungsprozessen,                sem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kennt-\n2. Informieren und Beraten von Kunden und Kundin-          nisse und Fähigkeiten vermittelt werden.\nnen,\n(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\n3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden-         in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildposi-\nspezifischer Lösungen,                                  tionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend\n4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösun-        und werden in gleicher Weise auch in den folgenden\ngen,                                                    Berufsausbildungen vermittelt:\n5. Durchführen und Dokumentieren von qualitäts-            1. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitali-\nsichernden Maßnahmen,                                        sierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitali-\nsierungsmanagement nach der Digitalisierungsma-\n6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen               nagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom\nzur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,                       28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),\n7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,\n2. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und\n8. Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und            zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatiker-\nIT-Systemen,                                                 ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020\n9. Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Über-           (BGBl. I S. 250) und\ntragungssystemen,                                       3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-Sys-\n10. Planen und Vorbereiten von Service- und Instand-              tem-Management und zur Kauffrau für IT-System-\nsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Syste-                Management nach der IT-System-Management-\nmen und an deren Infrastruktur,                              Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar\n2020 (BGBl. I S. 280).\n11. Durchführen von Service- und Instandsetzungs-\narbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an\nderen Infrastruktur,                                                                  §5\n12. Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern                                Ausbildungsplan\nund Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und                Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nIT-Systemen und mit deren Infrastruktur,                Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n13. IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen,            plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nNetzwerkinfrastrukturen und Übertragungssyste-          dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nmen,\n14. Installieren von IT-Systemen, Geräten und Be-                                   Abschnitt 2\ntriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Strom-                         Abschlussprüfung\nversorgung und\n15. Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und                                     §6\nBetriebsmitteln.\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nund 2.\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.","270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n§7                               3. Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmit-\nInhalt von Teil 1                            teln an die Stromversorgung sowie\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf            4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                                   § 11\nkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2                             Prüfungsbereich\nNummer 1 bis 7 sowie                                                  Erstellen, Ändern oder Erweitern\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-             von IT-Systemen und von deren Infrastruktur\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            (1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Er-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        weitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur\nentspricht.                                              besteht die Prüfung aus zwei Teilen.\n§8                                   (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereich von Teil 1\n1. kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-            fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analy-\nbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes             sieren,\nstatt.\n2. Projektanforderungen zu definieren und eine Pro-\n(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestütz-\njektplanung durchzuführen,\nten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass\ner in der Lage ist,                                          3. IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen\n1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,                 und nach den jeweils geltenden Vorschriften und\nNormen zu installieren und zu konfigurieren,\n2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaf-\nfung einzuleiten,                                        4. Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils gelten-\nden Vorschriften und Normen an eine Stromversor-\n3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen\ngung anzubinden,\nund dabei die Bestimmungen und die betrieblichen\nVorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und          5. Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungs-\nzur Qualitätssicherung einzuhalten,                           wege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,\n4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeits-          6. projektbezogene Funktionstests durchzuführen und\nplatzes einzuweisen und                                       die Ergebnisse zu dokumentieren sowie\n5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu pro-      7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und\ntokollieren.                                                  einen Projektabschluss durchzuführen.\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.       Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durch-\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.     zuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu doku-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  mentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen\nProjektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Pro-\n§9                               jektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der\nProjektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und\nInhalt von Teil 2\ndas Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf        aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betrieb-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         liche Projektarbeit und für die Dokumentation mit pra-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    xisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        dass er in der Lage ist,\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsen-\nentspricht.                                                   tieren und\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\n2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nbetrieblichen Projektarbeit zu begründen.\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der      Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu prä-\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.             sentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fach-\ngespräch über die betriebliche Projektarbeit und die\n§ 10                              präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungs-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                   zeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die\nPräsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nPrüfungsbereichen statt:                                         (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\n1. Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen          wichten:\nund von deren Infrastruktur,\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und\n2. Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Syste-\nmen und IT-Infrastrukturen,                              2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020               271\n§ 12                                  (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nPrüfungsbereich                         sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-\nInstallation von und Service an                 arbeiten.\nIT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen                (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service\nan IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat                                     § 15\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                                 Gewichtung der\n1. IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vor-                    Prüfungsbereiche und Anforderungen\nschriften und Normen auf der Grundlage von bereit-                für das Bestehen der Abschlussprüfung\ngestellten Planungsunterlagen zu installieren,               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n2. IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in          sind wie folgt zu gewichten:\nBetrieb zu nehmen,                                       1. Einrichten eines IT-gestützten\n3. Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme                Arbeitsplatzes mit                      20 Prozent,\nin Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie              2. Erstellen, Ändern oder Erweitern\n4. die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von                 von IT-Systemen und von deren\nderen Komponenten zu prüfen und Störungen zu                  Infrastruktur mit                       50 Prozent,\nbeseitigen.                                              3. Installation von und Service an\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.            IT-Geräten, IT-Systemen und\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.          IT-Infrastrukturen mit                  10 Prozent,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                  4. Anbindung von Geräten,\nSystemen und Betriebsmitteln\n§ 13                                   an die Stromversorgung mit         10 Prozent sowie\nPrüfungsbereich                         5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nAnbindung von Geräten, Systemen                       (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nund Betriebsmitteln an die Stromversorgung              Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\n(1) Im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten,             einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie\nSystemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung          folgt bewertet worden sind:\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n1. die Stromversorgung von Systemen, Geräten und                  tens „ausreichend“,\nBetriebsmitteln zu planen und dazu insbesondere\n2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Syste-\nden erforderlichen Energiebedarf für Systeme, Ge-\nmen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung\nräte und Betriebsmittel zu ermitteln,\nmit mindestens „ausreichend“,\n2. Unterlagen, insbesondere Installations- und Strom-\n3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nlaufpläne, auszuwerten und selbst zu erstellen,\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n3. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung von Be-\ntriebs- und Umgebungsbedingungen auszuwählen             4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nund festzulegen,                                              gend“.\n4. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-                                         § 16\ndungen festzulegen,\nMündliche Ergänzungsprüfung\n5. Prüfungen bezüglich der elektrischen Sicherheit zu\nbeschreiben und zu begründen, insbesondere ge-               (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\neignete Mess- und Prüfmittel auszuwählen und Er-         mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\ngebnisse auszuwerten,                                        (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n6. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der              1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nelektrischen Sicherheit von Systemen, Geräten und             gestellt worden ist:\nBetriebsmitteln zu beschreiben sowie\na) Installation von und Service an IT-Geräten, IT-\n7. die geltenden Vorschriften, Normen und Regeln der                  Systemen und IT-Infrastrukturen,\nTechnik anzuwenden.\nb) Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebs-\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.                mitteln an die Stromversorgung oder\nDer Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\nc) Wirtschafts- und Sozialkunde,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n§ 14\nPrüfungsbereich                         3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nWirtschafts- und Sozialkunde                        stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nkann.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der          Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-       einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-             (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nzustellen und zu beurteilen.                                 ten dauern.","272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-      mations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin,\nfungsbereich    sind das bisherige Ergebnis und das         die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beste-\nErgebnis der   mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-         hen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                   unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungs-\nzeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies\nAbschnitt 3                            vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht\nSchlussvorschriften                          die Zwischenprüfung absolviert hat.\n§ 17                                                         § 18\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nInkrafttreten\nBerufsausbildungsverhältnisse zum Informations-\nund Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Infor-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.\nBerlin, den 28. Februar 2020\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 273\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Planen, Vorbereiten            a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements\nund Durchführen von               anwenden\nArbeitsaufgaben in\nb) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf-\nAbstimmung mit den\ntrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche,\nkundenspezifischen\nGeschäfts- und                    wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den\nLeistungsprozessen                Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           lichkeiten abstimmen\nc) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen\nd) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber-\nwachung durchführen\ne) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren\nsowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen        12\nf) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und\nökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen\nRessourcen und der Budgetvorgaben einsetzen\ng) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen\nKunden und Kundinnen planen und abstimmen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und\nbewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro-\nzesse berücksichtigen\ni) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch-\nführung im Team reflektieren und bei der Verbesse-\nrung der Arbeitsprozesse mitwirken\n2   Informieren und Beraten        a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun-\nvon Kunden und Kundinnen          gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie\nZielgruppen unterscheiden\nc) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom-\nmunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte\npräsentieren und dabei deutsche und englische               3\nFachbegriffe anwenden\nd) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen\ne) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf-\ngabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor-\nmation nutzen\nf) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und\nKundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte-\nressen beraten\ng) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re-\ngelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten                         2\nh) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial\naufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi-\ntaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be-\ntrieblichen Vorgaben präsentieren","274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n3   Beurteilen marktgängiger       a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein-\nIT-Systeme und kunden-            satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt-\nspezifischer Lösungen             schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)                                                                      10\nb) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und\nIT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie\nSpezifikationen und Konditionen vergleichen\nc) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen\nfeststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und\nberuflichen Auswirkungen aufzeigen\nd) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme                         5\naufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell-\nschaftlicher Entwicklungen feststellen\n4   Entwickeln, Erstellen und      a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf-\nBetreuen von IT-Lösungen          gaben analysieren sowie unter Beachtung insbeson-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           dere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Bar-\nrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen\nund dokumentieren                                           5\nb) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale\nund objektorientierte Programmiersprachen, unter-\nscheiden\nc) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be-\nheben\nd) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer\nProgrammiersprache erstellen                                            7\ne) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie-\nren und speichern sowie Abfragen erstellen\n5   Durchführen und                a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nDokumentieren von                 Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-\nqualitätssichernden               maßnahmen projektbegleitend durchführen und do-             4\nMaßnahmen                         kumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-\nstellen, beseitigen und dokumentieren\nc) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel-                        8\nerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-\nVergleich durchführen\n6   Umsetzen, Integrieren und      a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur\nPrüfen von Maßnahmen zur          IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten\nIT-Sicherheit und zum\nb) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie-          6\nDatenschutz\nren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nstimmen, umsetzen und evaluieren\nc) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten-\nziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\ntechnischer Kriterien einschätzen\nd) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun-\ngen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz be-                     6\nraten\ne) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah-\nmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                  275\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n7   Erbringen der Leistungen       a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor-\nund Auftragsabschluss             gaben dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or-\nganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun-\nden und Kundinnen abstimmen und kontrollieren\nc) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen\nd) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk-              7\nten und Dienstleistungen einweisen\ne) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und\nKundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an-\nfertigen\nf) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten\n8   Installieren und Konfigurieren a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus-\nvon IT-Geräten und                wählen\nIT-Systemen\nb) IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nVorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben\nmontieren und aufstellen, insbesondere durch Zu-             8\nhilfenahme von Planungsunterlagen\nc) Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Kom-\nponenten verbinden\nd) IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen\nund in Betrieb nehmen sowie Funktionen von\nSchnittstellen und Übertragungswegen prüfen und\ndokumentieren\ne) IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze\nund Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere                          8\nnach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden\nVorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben in-\ntegrieren und Dokumentation erstellen\nf) Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren,\nprüfen und in Betrieb nehmen\n9   Installieren von               a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh-\nNetzwerkinfrastrukturen und       len\nÜbertragungssystemen                                                                           2\nb) Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nin Betrieb nehmen\nc) Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme\nunterscheiden und auswählen\nd) Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vor-\nschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben auf-\nbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, ins-\nbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen\ne) Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme inte-\ngrieren und in Betrieb nehmen\n14\nf) Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschrif-\nten, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen,\ninstallieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbeson-\ndere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen\ng) Netzwerk- und Übertragungskomponenten installie-\nren, konfigurieren und in Betrieb nehmen\nh) Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit\nin Netzwerken implementieren","276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n10 Planen und Vorbereiten          a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen\nvon Service- und Instand-     b) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen,\nsetzungsmaßnahmen an\nden jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen\nIT-Geräten und IT-Systemen\ndokumentieren\nund an deren Infrastruktur\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)      c) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken\nd) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler ein-\ngrenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung                         5\nunterbreiten\ne) geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen\nund einsetzen\nf) Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und\nDokumentation erstellen\n11 Durchführen von Service- und a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen\nInstandsetzungsarbeiten an       prüfen                                                     3\nIT-Geräten und IT-Systemen\nb) vorbeugende Instandhaltung durchführen\nund an deren Infrastruktur\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nc) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach\nden geltenden Vorschriften, Normen und betriebli-\nchen Vorgaben durchführen\nd) Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse\nauswerten\ne) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen\nund einzelnen Komponenten prüfen\nf) Ursachen von Störungen eingrenzen\n8\ng) Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzel-\nnen Komponenten beseitigen, insbesondere Hard-\nwarekomponenten austauschen und einstellen, so-\nwie Software installieren und konfigurieren\nh) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und\nbeheben\ni) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrech-\nnung bereitstellen\n12 Auftragsabschluss und           a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu-\nUnterstützung von Nutzern        lungen mitwirken\nund Nutzerinnen im Umgang                                                                   2\nb) Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Ge-\nmit IT-Geräten und\nräten und IT-Systemen einweisen\nIT-Systemen und mit\nderen Infrastruktur\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)      c) an der Durchführung von Produktschulungen mitwir-\nken\nd) Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur\nIT-Sicherheit einweisen                                                3\ne) Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen\nf) Auftragsabschluss dokumentieren\n13 IT-Sicherheit und               a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen\nDatenschutz in IT-Systemen,   b) Gefährdungspotenziale einschätzen\nNetzwerkinfrastrukturen und\nÜbertragungssystemen          c) Sicherheitsvorfälle einschätzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)      d) Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen                   5\neinleiten\ne) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-\nmöglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                 277\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n14 Installieren von IT-Systemen,    a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-\nGeräten und Betriebsmitteln       dungen treffen und umsetzen\nsowie deren Anbindung an\nb) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-\ndie Stromversorgung\nfaktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nermitteln\nc) Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen\nund Leitungen auswählen und dabei die anerkannten\nRegeln der Technik einhalten\nd) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berück-\nsichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingun-\ngen auswählen\ne) Dokumentationen, insbesondere Installations- und\nStromlaufpläne, erstellen und anwenden                    13\nf) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Re-\ngeln der Technik sowie unter Beachtung von Her-\nstellervorgaben anschließen\ng) Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Be-\ntriebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehler-\nhafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur\nInstandsetzung veranlassen\nh) Messungen an elektrischen Geräten nach den aner-\nkannten Regeln der Technik durchführen und proto-\nkollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolations-\nwiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom\nfeststellen und beurteilen\ni) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fach-\ngerechter Dokumentation übergeben und adressa-                         1\ntengerecht erläutern\n15 Prüfen der elektrischen          a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch-\nSicherheit von Geräten und        führen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von\nBetriebsmitteln                   Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)          anforderungen\nb) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr-\ndung feststellen und beurteilen\nc) Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Re-                       6\ngeln der Technik auswählen und einsetzen\nd) Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen-\ntieren\ne) Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen\nund einleiten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung sowie            a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-\nArbeits- und Tarifrecht           dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben\nder Beteiligten im dualen System beschreiben","278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-\ndungsordnung vergleichen\nc) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-\nschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-\nund Arbeitszeitregelungen beachten\nd) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ne) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden\nLernens für die berufliche und persönliche Entwick-\nlung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-\nterentwickeln\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich\nrelevante Informationsquellen nutzen\ng) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-\nlichkeiten darstellen\n2   Aufbau und Organisation       a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau\ndes Ausbildungsbetriebes         des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-\nschen den Geschäftsprozessen erläutern\nb) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen                 während\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- der gesamten\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\nbei der Arbeit                   dung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2020                279\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n5   Vernetztes Zusammen-           a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung\narbeiten unter Nutzung            gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen\ndigitaler Medien                  praktizieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit\ndigitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum\nunter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu-\nsammenarbeiten\n3\nc) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und\nWeitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des\neigenen Kommunikations- und Informationsverhal-\ntens berücksichtigen\nd) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und\nBetreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek-\ntieren"]}